Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) geändert wird

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2017

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Von der Europäischen Kommission wurden gegen die Republik Österreich Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 2014/0299 und 2015/2075) eingeleitet. Moniert werden Bestimmungen betreffend die Unabhängigkeit des Fernleitungsnetzbetreibers sowie Sanktionen.

 

Der Betrieb gemeinschaftlicher Erzeugungsanlagen (insbesondere Photovoltaik) ist gegenwärtig nicht geregelt bzw. nicht möglich.

 

Die Nutzung von Kleinsterzeugungsanlagen wird durch eine unklare Rechtslage behindert.

 

Gegenwärtig erfolgt die Übermittlung von Daten für die Zwecke der Marktüberwachung uneinheitlich und zersplittert und verursacht erhöhten Arbeitsaufwand.

 

Regelzonenführer und Regulierungsbehörde werden derzeit nicht oder unzureichend über die geplante Stilllegung von Kraftwerken (einschließlich solcher, die möglicherweise zur Aufrechterhaltung der Netzstabilität erforderlich sind) informiert.

 

Ziel(e)

Abwendung von Vertragsverletzungsverfahren durch Anpassung der Bestimmungen betreffend die Unabhängigkeit des Fernleitungsnetzbetreibers sowie Sanktionen.

 

Vereinfachung, Standardisierung und Reduktion des Erhebungsaufwands für meldepflichtige Elektrizitätsunternehmen.

 

Ermöglichung des Betriebs gemeinschaftlicher Erzeugungsanlagen.

 

Klare Regelungen für die Nutzung von Kleinsterzeugungsanlagen

 

Frühzeitige Information des Regelzonenführers und der Regulierungsbehörde über geplante Kraftwerksstillegungen

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Verankerung von Regelungen für den Betrieb gemeinschaftlicher Energieerzeugungsanlagen (Photovoltaikanlagen, KWK-Anlagen etc.) in Mehrparteienhäusern.

 

Klarstellung, dass die gesamte Corporate Identity des Fernleitungsnetzbetreibers von der Identität des vertikal integrierten Erdgasunternehmens oder irgendeines Teils davon komplett entkoppelt sein muss und sich der Fernleitungsnetzbetreiber keiner Unternehmensgruppe zuordnen darf. Der Verweis auf die Konzernmutter im Firmenlogo (z.B. "ein Unternehmen der Muster-Energie-Gruppe") ist daher nicht zulässig.

 

Bei Kleisterzeugungsanlagen (> 600 W) muss mangels Einspeisung kein eigener Zählpunkt eingerichtet werden.

 

Die Prüfung der Unabhängigkeit der Arbeitnehmervertreter, die im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes im Aufsichtsorgan der Muttergesellschaft vertreten sind, wird nicht wie bisher vermutet, sondern im Einzelfall geprüft.

 

Die Neuregelung vereinheitlicht die Datenerhebung für die Zwecke der Marktüberwachung und konzentriert diese bei der Regulierungsbehörde; damit sinkt insbesondere der Erhebungsaufwand für in mehreren Bundesländern tätige Elektrizitätsunternehmen.

 

Im Falle einer geplanten vorläufigen oder endgültigen Stilllegung durch den Betreiber einer Erzeugungsanlage hat dieser mindestens 12 Monate im Vorhinein den Regelzonenführer und die Regulierungsbehörde zu informieren.

 

Der Katalog der Verstöße gegen unionsrechtliche Verpflichtungen, die mit bis zu 10% des Jahresumsatzes zu sanktionieren sind (Geldbußetatbestände) wird erweitert.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Stärkung der Versorgungssicherheit und Entwicklung der Ressourceneffizienz bei Energie und mineralischen Rohstoffen" der Untergliederung 40 Wirtschaft im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Keine

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Mit den Anpassungen in § 28 und 30 sowie § 99 und 104 wird die Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt umgesetzt.

Mit der Ergänzung in § 12 wird Artikel 14 Abs. 5 der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz umgesetzt.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1324160544).