Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 3

Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) geändert wird

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

1. Teil bis 3. Teil …

1. Teil bis 3. Teil …

4. Teil
Der Betrieb von Netzen

4. Teil
Der Betrieb von Netzen

1. Hauptstück
Allgemeine Rechte und Pflichten der Netzbetreiber

1. Hauptstück
Allgemeine Rechte und Pflichten der Netzbetreiber

                § 15.       Gewährung des Netzzuganges

                § 15.       Gewährung des Netzzuganges

                § 16.       Organisation des Netzzuganges

                § 16.       Organisation des Netzzuganges

 

                § 16a.    Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen

                § 17.       Bedingungen des Netzzuganges

                § 17.       Bedingungen des Netzzuganges

                § 18.       Änderung von Netzbedingungen

                § 18.       Änderung von Netzbedingungen

 

                § 18a.    Genehmigung von allgemeinen technischen Anforderungen

                § 19.       Qualitätsstandards für die Netzdienstleistung

                § 19.       Qualitätsstandards für die Netzdienstleistung

                § 20.       Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten

                § 20.       Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten

                § 21.       Verweigerung des Netzzuganges

                § 21.       Verweigerung des Netzzuganges

                § 22.       Streitbeilegungsverfahren

                § 22.       Streitbeilegungsverfahren

2. – 6. Hauptstück …

2. – 6. Hauptstück …

5. – 6. Teil …

5. – 6. Teil …

7. Teil
Erzeuger

7. Teil
Erzeuger

                § 66.       Erzeuger

                § 66.       Erzeuger

 

                § 66a.    Kleinsterzeugungsanlagen

                § 67.       Ausschreibung der Primärregelleistung

                § 67.       Ausschreibung der Primärregelleistung

                § 68.       Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung

                § 68.       Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung

                § 69.       Ausschreibung der Sekundärregelleistung

                § 69.       Ausschreibung der Sekundärregelleistung

                § 70.       Versorgung über Direktleitungen

                § 70.       Versorgung über Direktleitungen

8. – 15. Teil …

8. – 15. Teil …

1. Teil

1. Teil

Grundsätze

Grundsätze

Verfassungsbestimmung

Verfassungsbestimmung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in § 2, § 3, § 8, § 9, § 10a, § 11, § 16 Abs. 2, § 19, § 22 Abs. 1, § 24 bis § 36, § 37 Abs. 7, § 38, § 39, § 48 bis § 65, § 69, § 72, § 73 Abs. 2 und Abs. 3, § 76, § 77a bis § 79a, § 81 bis § 84a, § 88 Abs. 3 bis 8, § 89, § 92 bis § 94, § 99 bis § 103, § 109 Abs. 2, § 110 bis § 112, § 113 Abs. 1 und § 114 Abs. 1 und 3 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in § 2, § 3, § 8, § 9, § 10a, § 11, § 16 Abs. 2, § 19, § 22 Abs. 1, § 24 bis § 36, § 37 Abs. 7, § 38, § 39, § 48 bis § 65, § 69, § 72, § 73 Abs. 2 und Abs. 3, § 76, § 77a bis § 79a, § 81 bis § 84a, § 88 Abs. 2 bis 8, § 89, § 92 bis § 94, § 99 bis § 103, § 109 Abs. 2, § 110 bis § 112, § 113 Abs. 1 und § 114 Abs. 1 und 3 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 7. (Grundsatzbestimmung) (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

§ 7. (Grundsatzbestimmung) (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

           1. bis 23. …

           1. bis 23. …

 

      23a. „gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen“ Erzeugungsanlagen, die elektrische Energie zur Deckung des Verbrauchs der teilnehmenden Berechtigten erzeugen;

         24. „Gesamtwirkungsgrad“ die Summe der jährlichen Erzeugung von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme im Verhältnis zum Brennstoff, der für die in KWK erzeugte Wärme und die Bruttoerzeugung von Strom und mechanischer Energie eingesetzt wurde;

         24. „Gesamtwirkungsgrad“ die Summe der jährlichen Erzeugung von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme im Verhältnis zum Brennstoff, der für die in KWK erzeugte Wärme und die Bruttoerzeugung von Strom und mechanischer Energie eingesetzt wurde;

 

       24a „Hauptleitung“ Verbindungsleitung zwischen Hausanschlusskasten und den Zugangsklemmen der Vorzählersicherungen;

         25. bis 32. …

         25. bis 32. …

 

       32a „Kleinsterzeugungsanlagen“ eine oder mehrere Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung in Summe weniger als 0,45 kW pro Anlage eines Netzbenutzers beträgt;

         33. bis 57. …

         33. bis 57. …

         58. „Primärregelung“ eine automatisch wirksam werdende Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe der Turbinendrehzahlregler gemäß eingestellter Statikkennlinie von Maschinen im Zeitbereich bis höchstens 30 Sekunden nach Störungseintritt;

         58. „Primärregelung“ eine automatisch wirksam werdende Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe eines definierten frequenzabhängigen Verhaltens von Erzeugungs- und/oder Verbrauchseinheiten, welche im Zeitbereich bis höchstens 30 Sekunden nach Störungseintritt vollständig aktivierbar sein muss;

         59. bis 66. …

         59. bis 66. …

 

      66a. „teilnehmender Berechtigter“ juristische oder natürliche Person oder Personengemeinschaft, die mit ihrer Verbrauchsanlage einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage zugeordnet ist;

         67. bis 82 …

         67. bis 82….

 

        83. „Zählpunkt“ die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Strommenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Dabei sind in einem Netzbereich liegende Zählpunkte eines Netzbenutzers zusammenzufassen, wenn sie der Anspeisung von kundenseitig galvanisch oder transformatorisch verbundenen Anlagen, die der Straßenbahnverordnung 1999, BGBl. II Nr. 76/2000 in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 310/2002, unterliegen, dienen; im Übrigen ist eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte ist nicht zulässig;

 

      83a. „Zeitreihe“ zeitlicher Verlauf der entnommenen oder eingespeisten Energie in Viertelstundenwerten über eine zeitliche Periode;

         84. „Zusatzstrom“ den Strom, der über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen die Stromnachfrage die elektrische Erzeugung des KWK-Prozesses übersteigt.

         84. „Zusatzstrom“ den Strom, der über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen die Stromnachfrage die elektrische Erzeugung des KWK-Prozesses übersteigt.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

2. bis 3. Teil …

2. bis 3. Teil …

4. Teil

4. Teil

Der Betrieb von Netzen

Der Betrieb von Netzen

1. Hauptstück

1. Hauptstück

Allgemeine Rechte und Pflichten der Netzbetreiber

Allgemeine Rechte und Pflichten der Netzbetreiber

 

Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen

 

§ 16a. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben einen Rechtsanspruch der Netzzugangsberechtigten gemäß § 15 gegenüber den Netzbetreibern vorzusehen, gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen unter den Voraussetzungen von Abs. 2 bis Abs. 6 zu betreiben. Die freie Lieferantenwahl der Endverbraucher darf dadurch nicht eingeschränkt werden.

 

(2) Der Anschluss von gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen ist nur an gemeinschaftliche Leitungsanlagen, über die auch die teilnehmenden Berechtigten angeschlossen sind (Hauptleitungen), im Nahebereich der Anlagen der teilnehmenden Berechtigten (Verbrauchsanlage) zulässig. Der direkte Anschluss der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage an Anlagen im Eigentum des Netzbetreibers oder die Durchleitung von eigenerzeugter Energie durch Anlagen des Netzbetreibers an teilnehmende Berechtigte ist unzulässig.

 

(3) Die teilnehmenden Berechtigten und, sofern die Erzeugungsanlage nicht von den teilnehmenden Berechtigten selbst betrieben wird, der Betreiber der Erzeugungsanlage, schließen einen Errichtungs- und Betriebsvertrag, der zumindest die folgenden Regelungen enthalten muss:

 

           1. Allgemein verständliche Beschreibung der Funktionsweise der Erzeugungsanlage

 

           2. Anlagen der teilnehmenden Berechtigten und Zählpunktnummern;

 

           3. jeweiliger ideeller Anteil der Anlagen der teilnehmenden Berechtigten (Verbrauchsanlage) an der Erzeugungsanlage;

 

           4. Anlagenverantwortlicher für die Erzeugungsanlage;

 

           5. Betrieb, Erhaltung und Wartung der Anlage sowie die Kostentragung;

 

           6. Haftung;

 

           7. Datenverwaltung und Datenbearbeitung der Energiedaten der Erzeugungsanlage und der Anlagen der teilnehmenden Berechtigten durch den Netzbetreiber;

 

           8. Aufteilung der erzeugten Energie;

 

           9. Aufnahme und Ausscheiden teilnehmender Berechtigter samt Kostenregelungen im Fall des Ausscheidens (insbesondere Rückerstattung etwaiger Investitionskostenanteile, Aufteilung laufender Kosten und Erträge auf die verbleibenden teilnehmenden Berechtigten);

 

        10. Beendigung des Vertragsverhältnisses sowie die Demontage der Erzeugungsanlage;

 

        11. allfällige Versicherungen.

 

(4) Der Netzbetreiber hat

 

           1. die Einspeisung und den Bezug der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage mit einem Lastprofilzähler oder unterhalb der Grenzen des § 17 Abs. 2 mit einem intelligenten Messgerät gemäß § 7 Abs. 1 Z 31 zu messen;

 

           2. den Bezug der Kundenanlagen der teilnehmenden Berechtigten mit einem Lastprofilzähler oder unterhalb der Grenzen des § 17 Abs. 2 mit einem intelligenten Messgerät gemäß § 7 Abs. 1 Z 31 zu messen;

 

           3. die gemessenen Viertelstundenwerte der Erzeugungsanlage und der Anlagen der teilnehmenden Berechtigten seiner Rechnungslegung an die teilnehmenden Berechtigten zugrunde zu legen sowie nach Maßgabe der Marktregeln den Lieferanten zur Verfügung zu stellen.

 

Die verbleibende Energieeinspeisung pro Viertelstunde, welche nicht den teilnehmenden Berechtigten zugeordnet ist, gilt als in das öffentliche Netz eingespeist und ist der Bilanzgruppe des Stromhändlers, mit dem der Abnahmevertrag abgeschlossen wurde, zuzuordnen.

 

(5) Bei Verwendung von intelligenten Messgeräten müssen die Energiewerte pro Viertelstunde gemessen und ausgelesen werden.

 

(6) Der Netzbetreiber hat den zwischen den teilnehmenden Berechtigten vertraglich vereinbarten Anteil an der erzeugten Energie den jeweiligen Anlagen der teilnehmenden Berechtigten zuzuordnen und die Werte nach Maßgabe folgender Regelungen zu ermitteln:

 

           1. die Zuordnung hat pro Viertelstunde zu erfolgen und ist mit dem Energieverbrauch der jeweiligen Anlage des teilnehmenden Berechtigten in der jeweiligen Viertelstunde begrenzt;

 

           2. der Messwert des Energieverbrauchs pro Viertelstunde am Zählpunkt der Anlage des teilnehmenden Berechtigten ist um die zugeordnete erzeugte Energie zu reduzieren;

 

           3. der Messwert der Energieeinspeisung pro Viertelstunde am Zählpunkt der Erzeugungsanlage ist um die Summe der zugeordneten Energie zu vermindern.

 

Genehmigung von allgemeinen technischen Anforderungen

 

§ 18a. (1) Die Netzbetreiber legen der Regulierungsbehörde einen gemeinsamen Vorschlag für allgemeine technische Anforderungen oder für die Methode zur Berechnung und Festlegung der allgemeinen technischen Anforderungen, die nach den auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 erlassenen Leitlinien und Netzkodizes nicht abschließend festgelegt und auszuarbeiten sind, zur Genehmigung vor.

 

(2) Die Ausarbeitung des Vorschlages erfolgt gemeinsam durch die Netzbetreiber nach Anhörung betroffener Marktteilnehmer und unter Berücksichtigung allfälliger Stellungnahmen der Regulierungsbehörde.“

 

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Regulierungsbehörde ist verpflichtet durch Verordnung die allgemeinen technischen Anforderungen oder die Methode zur Berechnung und Festlegung der allgemein technischen Anforderungen auf Grundlage des nach Abs. 1 und 2 erstellten Vorschlags zu bestimmen. Für Änderungen der Verordnung gelten Abs. 1 bis 3 sinngemäß.“

Qualitätsstandards für die Netzdienstleistung

Qualitätsstandards für die Netzdienstleistung

§ 19. (1) bis (2) …

§ 19. (1) bis (2) …

(3) Die in der Verordnung festzulegenden Standards für Netzbetreiber sind in deren Allgemeine Bedingungen aufzunehmen, insoweit sie die Rechte und Pflichten des Netzbetreibers gegenüber den Netzzugangsberechtigten betreffen.

(3) Auf die in der Verordnung festzulegenden Standards für Netzbetreiber ist in deren Allgemeinen Bedingungen zu verweisen, insoweit sie die Rechte und Pflichten des Netzbetreibers gegenüber den Netzzugangsberechtigten betreffen.

(4) …

(4) …

2. Hauptstück

2. Hauptstück

Regelzonen

Regelzonen

Einteilung der Regelzonen

Einteilung der Regelzonen

§ 23. (1)

§ 23. (1)

(2) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben dem Regelzonenführer folgende Pflichten aufzuerlegen:

(2) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben dem Regelzonenführer folgende Pflichten aufzuerlegen:

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

           5. die Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen, weiters die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit. Sofern für die Netzengpassbeseitigung erforderlich, schließen die Regelzonenführer in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernetzen mit den Erzeugern Verträge, wonach diese zu Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung, Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei ist Erzeugungsanlagen, in denen erneuerbare Energiequellen eingesetzt werden, der Vorrang zu geben und sicherzustellen, dass bei Anweisungen gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet wird. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte sind den Regelzonenführern die Aufwendungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen;

           5. die Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen, weiters die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit. Sofern für die Vermeidung oder Beseitigung eines Netzengpasses erforderlich, schließen die Regelzonenführer in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernetzen im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum mit den Erzeugern Verträge, wonach diese zu gesicherten Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung, Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen, Vorhaltung von Leistung mit geeigneter Vorlaufzeit) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei ist Erzeugungsanlagen, in denen erneuerbare Energiequellen eingesetzt werden, der Vorrang zu geben und sicherzustellen, dass bei Anweisungen gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet wird. In diesen Verträgen können Erzeuger auch zu gesicherten Leistungen, um zur Vermeidung und Beseitigung von Netzengpässen in anderen Übertragungsnetzen beizutragen, verpflichtet werden. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte sind den Regelzonenführern die Aufwendungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen;

           6. bis 25. …

           6. bis 25. …

(3) bis (9) …

(3) bis (9) …

           8. das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems genügt;

           8. das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems genügt;

3. Hauptstück

3. Hauptstück

Entflechtung von Übertragungsnetzbetreibern

Entflechtung von Übertragungsnetzbetreibern

1. bis 2. Abschnitt …

1. bis 2. Abschnitt …

3. Abschnitt

3. Abschnitt

Unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber (Independent Transmission Operator ‑ ITO)

Unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber (Independent Transmission Operator ‑ ITO)

Vermögenswerte, Unabhängigkeit, Dienstleistungen, Verwechslungsgefahr

Vermögenswerte, Unabhängigkeit, Dienstleistungen, Verwechslungsgefahr

§ 28. (1) bis (3) …

§ 28. (1) bis (3) …

(4) Der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber muss in seinem gesamten Außenauftritt und seinen Kommunikationsaktivitäten sowie in seiner Markenpolitik dafür Sorge tragen, dass eine Verwechslung mit der eigenen Identität des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens oder irgendeines Teils davon ausgeschlossen ist. Der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber darf daher nur Zeichen, Abbildungen, Namen, Buchstaben, Zahlen, Formen und Aufmachungen verwenden, die geeignet sind, die Tätigkeit oder Dienstleistung des Übertragungsnetzbetreibers von denjenigen des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens zu unterscheiden.

(4) Der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber muss in seinem gesamten Außenauftritt und seinen Kommunikationsaktivitäten sowie in seiner Markenpolitik dafür Sorge tragen, dass eine Verwechslung mit der eigenen Identität des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens oder irgendeines Teils davon ausgeschlossen ist. Der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber darf daher nur Zeichen, Abbildungen, Namen, Buchstaben, Zahlen, Formen und Aufmachungen verwenden, die geeignet sind, die Tätigkeit oder Dienstleistung des Übertragungsnetzbetreibers von denjenigen des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens zu unterscheiden, und die keine Verweise auf die Zugehörigkeit zum vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen enthalten..

(5) bis (9) …

(5) bis (9) …

Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers

Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers

§ 29.

§ 29.

Unabhängigkeit der Unternehmensleitung und der Beschäftigten

Unabhängigkeit der Unternehmensleitung und der Beschäftigten

§ 30. (1) Personen der Unternehmensleitung müssen beruflich unabhängig sein. Es gilt dabei insbesondere Folgendes:

§ 30. (1) Personen der Unternehmensleitung müssen beruflich unabhängig sein. Es gilt dabei insbesondere Folgendes:

           1. …

           1. …

           2. Sie dürfen in den letzten drei Jahren vor einer Bestellung beim vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen, einem seiner Unternehmensteile oder bei anderen Mehrheitsanteilseignern als dem unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleidet oder berufliche Aufgaben wahrgenommen haben noch Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten. Diese Frist kommt für Bestellungen zur Anwendung, die nach dem 3. März 2012 erfolgen.

           2. Sie dürfen in den letzten drei Jahren vor einer Bestellung beim vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen, einem seiner Unternehmensteile oder bei anderen Mehrheitsanteilseignern als dem unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleidet oder berufliche Aufgaben wahrgenommen haben noch Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.

           3. bis 4. …

           3. bis 4. …

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

Unabhängigkeit des Aufsichtsorgans

Unabhängigkeit des Aufsichtsorgans

§ 31. (1) …

§ 31. (1) …

(2) § 30 Abs. 1 bis 3 finden auf die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsorgans abzüglich eines Mitgliedes gleichermaßen Anwendung. Arbeitnehmervertreter im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes im Aufsichtsorgan der Muttergesellschaft des Übertragungsnetzbetreibers zählen zu jenen Mitgliedern des Aufsichtsorgans des Übertragungsnetzbetreibers, welche die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 bis 3 für die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsorgans abzüglich eines Mitgliedes erfüllen.

(2) § 30 Abs. 1 bis 3 finden auf die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsorgans abzüglich eines Mitgliedes gleichermaßen Anwendung.

Netzbereiche

Netzbereiche

§ 64. Als Netzbereiche werden bestimmt:

§ 64. Als Netzbereiche werden bestimmt:

           1. bis 4 ….

           1. bis 4 ….

Leitungsanlagen, deren Kostenabgeltung im Rahmen von Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 geregelt ist, sind in keinen der Netzbereiche aufzunehmen. Für die Inanspruchnahme von Leitungsanlagen im Rahmen von Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 bestimmt sich das Entgelt für die Netzbenutzung aus der in diesen Verträgen geregelten Kostenabgeltung. Sofern darüber hinaus solche Leitungsanlagen nicht im Rahmen von Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 genutzt werden, kommen die jeweiligen Systemnutzungsentgelte des österreichischen Bereiches (Netzebene 1 und 2) bzw. des Bereiches Vorarlberg (ab Netzebene 3) zur Anwendung. Durch die Zuordnung zu einem Netzbereich wird nicht in das Versorgungsgebiet, in Eigentumsrechte, in Investitionsentscheidungen, in die Betriebsführung, in die Netzplanung oder in die Netzhoheit anderer Netzbetreiber eingegriffen.

Leitungsanlagen, deren Kostenabgeltung im Rahmen von Verträgen gemäß § 113 Abs. 2 geregelt ist, sind in keinen der Netzbereiche aufzunehmen. Für die Inanspruchnahme von Leitungsanlagen im Rahmen von Verträgen gemäß § 113 Abs. 2 bestimmt sich das Entgelt für die Netzbenutzung aus der in diesen Verträgen geregelten Kostenabgeltung. Sofern darüber hinaus solche Leitungsanlagen nicht im Rahmen von Verträgen gemäß § 113 Abs. 2 genutzt werden, kommen die jeweiligen Systemnutzungsentgelte des österreichischen Bereiches (Netzebene 1 und 2) bzw. des Bereiches Vorarlberg (ab Netzebene 3) zur Anwendung. Durch die Zuordnung zu einem Netzbereich wird nicht in das Versorgungsgebiet, in Eigentumsrechte, in Investitionsentscheidungen, in die Betriebsführung, in die Netzplanung oder in die Netzhoheit anderer Netzbetreiber eingegriffen.

6. Teil

6. Teil

Pflichten der Lieferanten und Stromhändler

Pflichten der Lieferanten und Stromhändler

Datenaustausch

Datenaustausch

§ 65.

§ 65.

7. Teil

7. Teil

Erzeuger

Erzeuger

Erzeuger

Erzeuger

§ 66. (1) bis (2) …

§ 66. (1) bis (2) …

 

(2a) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW verpflichtet sind, vorläufige und endgültige Stilllegungen ihrer Erzeugungsanlage oder von Teilkapazitäten ihrer Erzeugungsanlage dem Regelzonenführer und der Regulierungsbehörde möglichst frühzeitig, mindestens aber 12 Monate vorher anzuzeigen.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

 

Kleinsterzeugungsanlagen

 

§ 66a. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass für Kleinsterzeugungsanlagen kein eigener Zählpunkt vergeben wird.

 

(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben und für die gemäß Abs. 1 kein Zählpunkt eingerichtet wurde, hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen gemäß § 66 Abs. 1 und § 85 ausgenommen sind.“

11. Teil

11. Teil

Überwachungsaufgaben

Überwachungsaufgaben

Überwachungsaufgaben

Überwachungsaufgaben

§ 88. (1) …

§ 88. (1) …

(2) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben, zur Wahrnehmung der in Abs. 1 genannten Aufgaben Erhebungsmasse, ‑einheiten und –merkmale, Merkmalsausprägung, Datenformat, Häufigkeit, Zeitabstände und Verfahren der laufenden Datenerhebung sowie Bestimmung des auskunftspflichtigen Personenkreises näher zu regeln. Hierbei ist jedenfalls die Erhebung folgender Daten zu bestimmen:

(2) Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der in Abs. 1 genannten Aufgaben durch die Landesregierungen und zur Erfüllung der Aufgaben der Regulierungsbehörde, Erhebungsmasse, -einheiten, und -merkmale, Merkmalsausprägung, Datenformat, Häufigkeit, Zeitabstände und Verfahren der laufenden Datenerhebung sowie Bestimmung des auskunftspflichtigen Personenkreises durch Verordnung näher zu regeln. Die Verordnung hat hierbei jedenfalls die Erhebung folgender Daten zu bestimmen:

           1. bis 3 ..

           1. bis 3 ..

(3) bis (7) …

(3) bis (7) …

(8) Die in Abs. 2 bezeichneten Meldepflichtigen haben die Daten gemäß Abs. 2 der Regulierungsbehörde und der jeweiligen Landesregierung bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres in einem von der Regulierungsbehörde definierten Format elektronisch zu übermitteln. Weiters sind unter sinngemäßer Anwendung des vorigen Satzes folgende Daten an die Regulierungsbehörde zu übermitteln:

(8) Die in der Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 2 genannten Meldepflichtigen ha-ben die Daten gemäß dieser Verordnung bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres an die Regu-lierungsbehörde zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat aus diesen Daten jährlich einen zusammen-fassenden Bericht je Land an die jeweilige Landesregierung zu übermitteln. Bei Bedarf erhalten die Lan-desregierungen Zugang zu den jeweiligen landesspezifischen Daten gemäß Abs. 2. Weiters sind unter sinngemäßer Anwendung des ersten Satzes folgende Daten an die Regulierungsbehörde zu übermitteln:

           1. bis 2. …

           1. bis 2. …

2. Hauptstück

2. Hauptstück

Verwaltungsübertretungen

Verwaltungsübertretungen

Allgemeine Strafbestimmungen

Allgemeine Strafbestimmungen

§ 99. (1) …

§ 99. (1) …

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, wer

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, wer

           1. den in § 8 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 9 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

           1. den in § 8 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 9 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

           2. seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 10 nicht nachkommt;

           2. seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 10 nicht nach-kommt;

           3. seiner Anzeigepflicht gemäß § 14 oder § 80 Abs. 2 nicht nachkommt;

           3. seiner Anzeigepflicht gemäß § 14 oder § 80 Abs. 2 nicht nachkommt;

           4. den aufgrund einer Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß § 19 festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;

           4. den aufgrund einer Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß § 19 festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;

           5. seinen Verpflichtungen zur Datenübermittlung gemäß § 19 Abs. 4 oder § 76 Abs. 4 nicht nachkommt;

           5. seinen Verpflichtungen zur Datenübermittlung gemäß § 19 Abs. 4 oder § 76 Abs. 4 nicht nachkommt;

           6. seiner Verpflichtung als Erzeuger gemäß § 23 Abs. 9 nicht nachkommt;

           6. seiner Verpflichtung als Erzeuger gemäß § 23 Abs. 9 nicht nachkommt;

           7. seinen Verpflichtungen gemäß § 37 Abs. 7, § 38 Abs. 1 oder § 39 Abs. 1, 2, 3 oder 4 nicht nachkommt;

           7. seinen Verpflichtungen gemäß § 69 nicht nachkommt;

           8. seinen Verpflichtungen gemäß § 69 nicht nachkommt;

           8. seinen Verpflichtungen als Lieferant oder Stromhändler gemäß § 65 oder § 78 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt.

           9. seinen Verpflichtungen als Lieferant oder Stromhändler gemäß § 65 oder § 78 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt.

           9. seiner Verpflichtung gemäß § 79 nicht entspricht;

        10. seiner Verpflichtung gemäß § 79 nicht entspricht;

        10. seinen Verpflichtungen gemäß § 81 bis § 81b nicht nachkommt;

        11. seinen Verpflichtungen gemäß § 81 bis § 81b nicht nachkommt;

        11. den aufgrund einer Verordnung gemäß § 81a, § 81b, § 83, § 84 oder § 84a festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;

        12. den aufgrund einer Verordnung gemäß § 81a, § 81b, § 83, § 84 oder § 84a festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;

        12. seinen Verpflichtungen gemäß § 82 oder § 83 nicht nachkommt;

 

 

        13. seinen Verpflichtungen gemäß § 82 oder § 83 nicht nachkommt;

        13. seinen Verpflichtungen gemäß § 84 nicht entspricht;

        14. seinen Verpflichtungen gemäß § 84 nicht entspricht;

        14. seinen Verpflichtungen gemäß § 84a nicht entspricht;

        15. seinen Verpflichtungen gemäß § 84a nicht entspricht;

        15. seiner Verpflichtung gemäß § 87 Abs. 4 nicht nachkommt;

        16. seiner Verpflichtung gemäß § 87 Abs. 4 nicht nachkommt;

        16. seiner Verpflichtung gemäß § 88 Abs. 4, 5, 6 oder 8 nicht nachkommt;

        17. seiner Verpflichtung gemäß § 88 Abs. 4, 5, 6 oder 8 nicht nachkommt;

        17. den auf Grund einer Verordnung gemäß § 92 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;

        18. den auf Grund einer Verordnung gemäß § 92 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;

        18. den auf Grund der § 24 Abs. 2 des E-ControlG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht.

        19. den auf Grund der § 24 Abs. 2 des E-ControlG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht;

 

        20. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht;

 

        21. Bestimmungen der Verordnung 2009/714/EG oder der Verordnung 2009/713/EG oder der auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Leitlinien nicht entspricht;

 

        22. Entscheidungen, die auf Bestimmungen der Verordnung 2009/714/EG oder der Verordnung 2009/713/EG oder der darauf basierenden Leitlinien beruhen, nicht nachkommt;

 

        23. Bestimmungen der auf Grund der Richtlinien 2009/72/EG oder 2009/73/EG erlassenen Leitlinien nicht entspricht;

 

        24. Entscheidungen, die auf Leitlinien, die Grund der Richtlinien 2009/72/EG oder 2009/73/EG erlassenen wurden, beruhen, nicht entspricht.

 

(3) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen, wer

 

           1. entgegen § 11, § 48 Abs. 2, § 76 oder § 84 Daten widerrechtlich offenbart;

 

           2. den für eigentumsrechtlich entflochtene Übertragungsnetzbetreiber in § 24 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

 

           3. den für unabhängige Netzbetreiber und Übertragungsnetzeigentümer in § 25, § 26 oder § 27 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 27 Abs. 2 Z 3, nicht nachkommt;

 

           4. den für unabhängige Übertragungsnetzbetreiber in § 28, § 29, § 30, § 31 oder § 32 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 30 Abs. 1 Z 3 und § 32 Abs. 1, nicht nachkommt;

 

           5. den in § 30 Abs. 1 Z 3 und § 33 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

 

           6. den im Feststellungsbescheid nach § 34 Abs. 1 oder § 35 Abs. 1 festgelegten Auflagen nicht nachkommt;

 

           7. den in § 34 Abs. 3 Z 2 oder § 34 Abs. 7 festgelegten Anzeigepflichten nicht nachkommt.

 

(4) bis (5) …

(4) bis (5) …

3. Hauptstück

3. Hauptstück

Geldbußen

Geldbußen

Diskriminierung und weitere Geldbußentatbestände

Diskriminierung und weitere Geldbußentatbestände

       § 104. (1) Über Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10% des im vorausgegangen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatz über Netzbetreiber zu verhängen, wenn der Netzbetreiber vorsätzlich oder grob fahrlässig gemäß § 9 diskriminiert.

       § 104. (1) Über Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10% des im vorausgegangen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes über eine Person zu verhängen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig

 

           1. den in § 8 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 9 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

 

           2. entgegen § 11, § 48 Abs. 2, § 76 oder § 84 Daten widerrechtlich offenbart;

 

           3. ihren Verpflichtungen gemäß § 37 Abs. 7, § 38 Abs. 1 oder § 39 Abs. 1, 2, 3 oder 4 nicht nachkommt;

 

           4. Bestimmungen der Verordnung 2009/714/EG oder der Verordnung 2009/713/EG oder der auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Leitlinien nicht entspricht;

 

           5. Entscheidungen, die auf Bestimmungen der Verordnung 2009/714/EG oder der Verordnung 2009/713/EG oder der darauf basierenden Leitlinien beruhen, nicht nachkommt;

 

           6. Bestimmungen der auf Grund der Richtlinien 2009/72/EG oder 2009/73/EG erlassenen Leitlinien oder Netzkodizes nicht entspricht;

 

           7. Entscheidungen, die auf Leitlinien oder Netzkodizes, die auf Grund der Richtlinien 2009/72/EG oder 2009/73/EG erlassenen wurden, beruhen, nicht entspricht.

 

           8. den für eigentumsrechtlich entflochtene Übertragungsnetzbetreiber in § 24, § 25, § 26 oder § 27 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 27 Abs. 2 Z 3, nicht nachkommt;

 

           9. den für unabhängige Übertragungsnetzbetreiber in § 28, § 29, § 30, § 31 oder § 32 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 30 Abs. 1 Z 3 und § 32 Abs. 1, nicht nachkommt;

 

        10. den in § 30 Abs. 1 Z 3 und § 33 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

 

        11. den im Feststellungsbescheid nach § 34 Abs. 1 oder § 35 Abs. 1 festgelegten Auflagen nicht nachkommt;

 

        12. den in § 34 Abs. 3 Z 2 oder § 34 Abs. 7 festgelegten Anzeigepflichten nicht nachkommt;“

 

        13. den in § 26 Abs. 2 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

 

        14. den in § 28 Abs. 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

4. Hauptstück

4. Hauptstück

Gerichtlich strafbare Handlungen

Gerichtlich strafbare Handlungen

Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten

 

§ 108. (1) Wer entgegen § 11, § 48 Abs. 2, § 76 Abs. 4 oder § 84 Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

 

(2) Die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung ist von Amts wegen oder auf Antrag auszuschließen, wenn das im Interesse der Verfahrensbeteiligten oder von am Verfahren nicht beteiligter Personen geboten ist.

 

Missbrauch einer Insider-Information

Missbrauch einer Insider-Information

§ 108a. (1) Personen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a bis lit. d der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, das sind

§ 108. (1) Personen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a bis lit. d der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, das sind

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

15. Teil

15. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften des Bundes

Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften des Bundes

§ 109. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 9, § 41, § 47, § 86 Abs. 5, § 87 Abs. 4, § 88 Abs. 8, § 97, § 109 Abs. 1, § 113 Abs. 2 und § 114 Abs. 2 treten mit 3. März 2011 in Kraft; gleichzeitig treten § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 2 Z 5a, § 22a Abs. 5, § 24, § 31, § 46 Abs. 5, § 47 Abs. 4, § 61, § 66b, § 70 Abs. 2 und § 71 Abs. 3 sowie 9 bis 11 des Elektrizitätswirtschafts- und ‑organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1999 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 143/1998), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2008, außer Kraft.

§ 109. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 9, § 41, § 47, § 86 Abs. 5, § 87 Abs. 4, § 88 Abs. 8, § 97, § 109 Abs. 1, § 113 Abs. 2 und § 114 Abs. 2 treten mit 3. März 2011 in Kraft; gleichzeitig treten § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 2 Z 5a, § 22a Abs. 5, § 24, § 31, § 46 Abs. 5, § 47 Abs. 4, § 61, § 66b, § 70 Abs. 2 und § 71 Abs. 3 sowie 9 bis 11 des Elektrizitätswirtschafts- und ‑organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1999 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 143/1998), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2008, außer Kraft. § 1 und § 18a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) ..

(2) …

(3) § 112 Abs. 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 35 tritt mit 3. März 2013 in Kraft. (3) § 59 Abs. 6 Z 6 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(3) § 112 Abs. 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 35 tritt mit 3. März 2013 in Kraft. § 59 Abs. 6 Z 6 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(4) …

(4) …

 

(5) Die im Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2017 enthaltenen Bestimmungen unmittelbar anwendbaren Bundesrechts treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Inkrafttreten von Grundsatzbestimmungen und Ausführungsgesetzen

Inkrafttreten von Grundsatzbestimmungen und Ausführungsgesetzen

§ 110. (1) bis (3) …

§ 110. (1) bis (3) …

 

(5) Die im Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2017 enthaltenen Bestimmungen unmittelbar anwendbaren Bundesrechts treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlage I …

Anlage I …

Anlage II …

Anlage II …

Anlage III …

Anlage III …

Anlage IV …

Anlage IV…