Vorblatt
Ziel(e)
- Anpassung der nationalen Rechtslage an Unionsrecht
- Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung
- Verstärkter Qualitätswettbewerb und Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping
Am 28.3.2014 wurden im Amtsblatt der Europäischen Union die Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe, die Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG sowie die Richtlinie 2014/25/EU über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/1/EG publiziert. Mit diesen in das jeweilige nationale Recht bis spätestens 18.4.2016 umzusetzenden Richtlinien wurde das materielle Vergaberecht auf Unionsebene neu gefasst.
Inhaltliche Schwerpunkte des Legislativpaketes sind die Modernisierung und Adaptierung des rechtlichen Rahmens für die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber. Dazu zählen unter anderem die Einführung neuer Vergabeverfahren, die Berücksichtigung neuer Formen der Beschaffung in den Mitgliedstaaten, insbesondere in Form der grenzüberschreitenden gemeinsamen Auftragsvergabe, die Möglichkeit der verstärkten Berücksichtigung ökologischer, sozialer und innovativer Aspekte bei der Durchführung von Vergabeverfahren, die Verpflichtung zur elektronischen Durchführung von Vergabeverfahren und die Berücksichtigung bestimmter Ausnahmen gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Die klassische Richtlinie 2014/24/EU und die Sektorenrichtlinie 2014/25/EU sollen – wie bisher – in einem Gesetz umgesetzt werden.
Die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes soll im Bundesvergabegesetz berücksichtigt werden.
Darüber hinaus sollen die mit der BVergG Novelle 2016 verfolgten Bemühungen mit dem Ziel eines vermehrten Qualitätswettbewerbs bei der Vergabe von Aufträgen und der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping im Rahmen der Neuerlassung des BVergG weiter verstärkt werden.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Vollständige Umsetzung der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU im Bundesvergabegesetz 2017
- Adaption von Bestimmungen für den Unterschwellenbereich
- Neuregelung der Fristen für die Einbringung von Feststellungsanträgen
- Verpflichtende Berücksichtigung qualitätsbezogener Aspekte bei einem größeren Spektrum von Leistungen
- Möglichkeit der Beschränkung der Subvergabe im Einzelfall
- Haftung des Auftragnehmers im Zusammenhang mit Subunternehmern
Hauptinhalt des Gesetzentwurfes ist die Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU und 2014/25/EU sowie die damit einhergehenden Adaptierungen der vereinfachten Regelungen für den Unterschwellenbereich.
Daneben werden Anpassungen im Bereich des Rechtsschutzes vorgenommen und die mit der BVergG Novelle 2016 eingeführten Bestimmungen betreffend das Bestangebotsprinzip und die Subvergabe weiterentwickelt bzw. ergänzt.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Durch die Möglichkeit des Einsatzes von neuen Vergabeverfahren (zB Innovationspartnerschaft) können im Vergleich zu den bisher zur Verfügung stehenden Beschaffungsverfahren Einsparpotentiale realisiert werden, die jedoch mangels entsprechender Erfahrungswerte nicht beziffert werden können. Nicht quantifizierbaren Mehrkosten für die Implementierung neuer Verfahren sowie aufgrund der verstärkten Verpflichtung zur Berücksichtigung qualitätsbezogener Aspekte stehen ebenso nicht quantifizierbare Einsparungspotentiale durch den Einsatz neuer Beschaffungstechniken und den Einsatz elektronischer Vergabeverfahren gegenüber. Die Höhe der Einsparungen ist nicht zuletzt deswegen nicht allgemein quantifizierbar, da sie von individuellen Faktoren auf Auftraggeberseite aber auch von den konkret nachgefragten Leistungen abhängt. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die Einsparungseffekte in ihrer Gesamtheit überwiegen.
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:
Durch die Möglichkeit des Einsatzes neuer Vergabeverfahren sowie den verstärkten Einsatz der elektronischen Vergabe ergeben sich Einsparpotentiale, die jedoch mangels entsprechender Erfahrungswerte nicht quantifiziert werden können. Dem stehen Mehrkosten für die Implementierung elektronischer Vergabeverfahren gegenüber. Aufgrund der verstärkten Verpflichtung zur Berücksichtigung von Qualitätsaspekten bei bestimmten Leistungen kann es darüber hinaus zu einer Steigerung der Verwaltungskosten für Unternehmer im Rahmen bestehender Informationsverpflichtungen kommen.
Auswirkungen auf Unternehmen:
Durch die Möglichkeit des Einsatzes neuer Vergabeverfahren sowie den verstärkten Einsatz der elektronischen Vergabe ergeben sich Einsparpotentiale (zB Synergieeffekte durch die Verwendung elektronischer Kataloge auf mehreren Vergabeplattformen), die jedoch mangels entsprechender Erfahrungswerte nicht quantifiziert werden können. Dem stehen Mehrkosten für die Implementierung elektronischer Vergabeverfahren gegenüber. Ein finanzieller Mehraufwand für Unternehmer kann darüber hinaus aufgrund der verstärkten Verpflichtung zur Berücksichtigung von Qualitätsaspekten bei bestimmten Leistungen sowie der neu vorgesehenen Haftungsbestimmung für Auftragnehmer entstehen.
Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen:
Das Bundesvergabegesetz dient insbesondere der Liberalisierung des öffentlichen Auftragswesens und somit der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen. Statistische Daten hinsichtlich der tatsächlichen Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich liegen bislang nicht vor. Durch die angepeilte Senkung der Transaktionskosten für Vergabeverfahren, durch die Möglichkeit der Nutzung neuer Verfahrenstypen (Innovationspartnerschaft) und neu strukturierter Verfahren (Verhandlungsverfahren, dynamische Beschaffungssysteme uam.) in Verbindung mit der Nutzung der elektronischen Vergabe – vor allem durch den Einsatz von standardisierten Prozessen und Applikationen – können positive Impulse für den Wirtschaftsstandort bewirkt werden. Eine Quantifizierung dieser positiven Impulse ist aber mangels statistischer Unterlagen und Prognosen nicht möglich.
Soziale Auswirkungen:
Aufgrund einer neuen Haftungsbestimmung sowie einer Regelung betreffend die Barrierefreiheit sind positive Effekte für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Menschen mit Behinderung zu erwarten.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Das Vorhaben dient vornehmlich der Umsetzung der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Gemäß Art. 14b Abs. 4 B-VG bedarf die Kundmachung des Gesetzes der Zustimmung der Länder.
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Neuerlassung des Bundesvergabegesetzes 2017
Einbringende Stelle: |
Bundeskanzleramt |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2017 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2017 |
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Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Das Ressort Bundeskanzleramt als Garant und Weiterentwickler der Rechtsstaatlichkeit. Angestrebte Wirkung: hoher Nutzen der Rechtsberatung und -vertretung, der Legistik sowie der Dokumentation des Rechts; standardisierte und qualitätsgesicherte Abläufe in Verfahren der Datenschutzbehörde und in Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht; verbesserter Zugang zum Gleichbehandlungsrecht" der Untergliederung 10 Bundeskanzleramt im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Am 28.3.2014 wurden im Amtsblatt der Europäischen Union die Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe, die Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG sowie die Richtlinie 2014/25/EU über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/1/EG publiziert. Mit diesen in das jeweilige nationale Recht bis spätestens 18.4.2016 umzusetzenden Richtlinien wurde das materielle Vergaberecht auf Unionsebene neu gefasst. Die klassische Richtlinie 2014/24/EU und die Sektorenrichtlinie 2014/25/EU sollen – wie bisher – in einem Gesetz umgesetzt werden.
Die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes soll im Bundesvergabegesetz berücksichtigt werden.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Keine hinsichtlich der zwingend unionsrechtlich umzusetzenden Regelungen. Eine Beibehaltung der bisherigen rechtlichen Situation würde die (fortgesetzte) unmittelbare Anwendbarkeit diverser Richtlinienbestimmungen zur Folge haben und damit zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen. Ein Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Republik Österreich wegen verspäteter Umsetzung der Vergaberichtlinien wurde bereits eingeleitet; die Nichtumsetzung würde zur Verhängung eines Bußgeldes gegen die Republik Österreich führen. Hinsichtlich der nicht zwingend umzusetzenden Regelungen wäre eine Beibehaltung der bisherigen Rechtslage denkbar. Dies hätte jedoch zur Folge, dass einerseits Divergenzen zwischen den Regelungen des Ober- und des Unterschwellenbereiches entstünden und andererseits unionsrechtlich zulässige, flexiblere Verfahren nicht oder nur sehr eingeschränkt genutzt werden könnten. Die Folgen wären unter anderem, dass vermeidbare höhere Transaktionskosten bei der Beschaffung von Leistungen bestehen blieben.
Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen
Europäische Kommission, Public Procurement Indicators 2015
Commission Staff Working Paper, Impact Assessment accompanying the document Proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council on Public Procurement and the Proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council on procurement by entities operating in the water, energy, transport and postal sectors, COM(2011) 896 final
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2022
Evaluierungsunterlagen und -methode: Soweit die Neuerlassung des BVergG der Umsetzung unionsrechtlicher Bestimmungen dient, ist von einer ordnungsgemäßen Umsetzung auszugehen, sobald die gegen Österreich eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren eingestellt werden. Die Auswirkungen der übrigen vorgeschlagenen Gesetzesänderungen auf die Vergabepraxis können erst nach Ablauf einiger Jahre bewertet werden. Auf Grund der Rückmeldungen aus der Praxis sowie allfälliger einschlägiger Judikatur wird zu bewerten sein, ob die verfolgten Ziele mit den durch die vorliegende Neuerlassung des Gesetzes gesetzten Maßnahmen erreicht werden konnten.
Ziele
Ziel 1: Anpassung der nationalen Rechtslage an Unionsrecht
Beschreibung des Ziels:
Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU und 2014/25/EU in das innerstaatliche Recht unter Wahrung eigenständiger Wesenszüge des österreichischen Rechtssystems
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Keine volle inhaltliche Übereinstimmung zwischen den Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU und dem BVergG |
Vollständige Umsetzung der Richtlinien 2014/24/EU und 2024/25/EU im BVergG |
Ziel 2: Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung
Beschreibung des Ziels:
Die zum Vergaberecht ergangene Judikatur des Europäischen Gerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes soll im BVergG Berücksichtigung finden
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Gesetzeslage widerspiegelt zum Teil nicht die zuletzt ergangene einschlägige Judikatur |
Keine Widersprüche bzw. Unklarheiten in Bezug auf die einschlägige vergaberechtliche Judikatur |
Ziel 3: Verstärkter Qualitätswettbewerb und Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping
Beschreibung des Ziels:
Die mit der BVergG Novelle 2016 verfolgten Bemühungen mit dem Ziel eines vermehrten Qualitätswettbewerbs bei der Vergabe von Aufträgen und der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping sollen im Rahmen der Neuerlassung des BVergG weiter verstärkt werden.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Verwendung des Bestangebotsprinzips in den gesetzlich vorgesehenen Fällen |
Berücksichtigung qualitätsbezogener Aspekte bei einem größeren Spektrum von Leistungen |
Transparenz über die bei Auftragsausführung eingesetzten Subunternehmer |
Zusätzliche Möglichkeit der Beschränkung der Subvergabe im Einzelfall sowie Haftung des Auftragnehmers für Entgeltansprüche von durch Subunternehmer eingesetzte Arbeitnehmer |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Vollständige Umsetzung der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU im Bundesvergabegesetz 2017
Beschreibung der Maßnahme:
Mit der Neuerlassung des BVergG sollen die Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU vollständig in nationales Recht umgesetzt werden.
Umsetzung von Ziel 1
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Bloß teilweise Umsetzung der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU |
Vollständige Umsetzung der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU |
Maßnahme 2: Adaption von Bestimmungen für den Unterschwellenbereich
Beschreibung der Maßnahme:
Im Sinne der Transparenz und Übersichtlichkeit werden – unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung des VfGH zum Unterschwellenbereich – auch die Regelungen des Unterschwellenbereichs im Lichte der unionsrechtlichen Vorgaben adaptiert.
Umsetzung von Ziel 1, 2
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Regime des Unterschwellenbereiches entspricht noch den (grundlegenden) unionsrechtlichen Vorgaben vor Erlassung der neuen Vergaberichtlinien |
Auftraggeber stehen im Rahmen des vereinfachten Regimes des Unterschwellenbereiches die gleichen Möglichkeiten und Verfahrensarten wie im Oberschwellenbereich zur Verfügung |
Maßnahme 3: Neuregelung der Fristen für die Einbringung von Feststellungsanträgen
Beschreibung der Maßnahme:
Es ist vorgesehen, dass Feststellungsanträge grundsätzlich binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt einzubringen sind, in dem der Antragsteller vom Verstoß Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis erlangen hätte können. Damit soll dem Urteil des EuGH vom 26.11.2015, C-166/14, MedEval, sowie dem in Folge ergangenen Erkenntnis des VwGH vom 16.3.2016 (2015/04/0004) entsprochen werden. Gleichzeitig wird die objektive Frist von sechs Monaten ab Zuschlagserteilung für die Nichtigerklärung von Verträgen beibehalten.
Umsetzung von Ziel 1, 2
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Die absolute Sechsmonatsfrist als Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Feststellungsantrag ist – im Hinblick auf Schadenersatzforderungen – unionsrechtswidrig und daher unanwendbar. |
Unionsrechtskonformität des Gesetzes, da die Frist für einen Feststellungsantrag zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Antragsteller vom Verstoß Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis erlangen hätte können. |
Maßnahme 4: Verpflichtende Berücksichtigung qualitätsbezogener Aspekte bei einem größeren Spektrum von Leistungen
Beschreibung der Maßnahme:
Zusätzlich zur bereits bestehenden Verpflichtung zur Verwendung des Bestangebotsprinzips für bestimmte Leistungen sollen die Auftraggeber verpflichtet werden, jedenfalls bei bestimmten, im Gesetz taxativ aufgezählten Fällen im Vergabeverfahren qualitätsbezogene Aspekte zu implementieren.
Umsetzung von Ziel 3
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Verwendung des Bestangebotsprinzips in den gesetzlich vorgesehenen Fällen |
Berücksichtigung qualitätsbezogener Aspekte bei einem größeren, im Gesetz definierten Spektrum von Leistungen |
Maßnahme 5: Möglichkeit der Beschränkung der Subvergabe im Einzelfall
Beschreibung der Maßnahme:
Im Einklang mit der Judikatur des EuGH in der Rs C-27/15, Pippo Pizzo, ist vorgesehen, dass der Auftraggeber den Rückgriff auf Subunternehmer in der Ausschreibung im Einzelfall beschränken kann, sofern dies durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt und angemessen ist.
Umsetzung von Ziel 2, 3
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Beschränkung der Subvergabe in der Ausschreibung nur im Hinblick auf kritische Leistungsteile möglich |
Beschränkung der Subvergabe in der Ausschreibung möglich, sofern dies durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt und angemessen ist |
Maßnahme 6: Haftung des Auftragnehmers im Zusammenhang mit Subunternehmern
Beschreibung der Maßnahme:
Zur weiteren Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping ist eine Regelung vorgesehen, wonach der Auftragnehmer, sofern er nach Zuschlagserteilung einen nicht im Angebot bekannt gegebenen Subunternehmer in Anspruch nimmt, für Ansprüche auf das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt der vom Subunternehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmer haftet.
Umsetzung von Ziel 3
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Haftung des Auftragnehmers gemäß § 10 LSD-BG für Ansprüche auf das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt der vom Subunternehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmer nur bei unzulässiger Weitergabe des Auftrags(teiles) |
Haftung des Auftragnehmers für Ansprüche auf das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt der vom Subunternehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmer, sofern er nach Zuschlagserteilung einen nicht im Angebot bekannt gegebenen Subunternehmer in Anspruch nimmt |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
Eine genaue Abschätzung der volkswirtschaftlichen Einsparungseffekte durch ein optimal strukturiertes Vergabewesen ist nicht möglich (vgl. dazu bereits die im Jahre 1990 im Auftrag des Bundesministeriums für Finanzen durchgeführte Studie über die ökonomischen Auswirkungen einer Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens, erschienen unter dem Titel ,,Ende des Protektionismus ökonomische Effekte der Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens in Österreich“, herausgegeben von J. M. BAUER und M. MARTERBAUER im Servicefachverlag Wien 1991, insbesondere S 144).
Andererseits sind mit der Transparenz, der Liberalisierung und der Internationalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens im Rahmen der Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes gesamtwirtschaftliche Kostenvorteile verbunden, welche ebenfalls aus folgenden Faktoren resultieren: Ein Effekt ergibt sich aus dem intensivierten Wettbewerb, der zusätzlichen Optimierungsdruck auf die heimischen Produzenten ausübt. Der zweite Effekt resultiert aus langfristigen Strukturänderungen der Industrie, vor allem in Form von Unternehmenskonzentrationen (vgl. dazu schon Paolo CECCHINI, Europa 92: Der Vorteil des Binnenmarktes, Baden-Baden 1988; Europäische Kommission, A report on the functioning of public procurement markets in the EU: benefits from the application of EU directives and challenges for the future, Bericht vom 3.2.2004; siehe ferner The Cost of Non-Europe in the Single Market ('Cecchini Revisited'), European Parliamentary Research Service, September 2014 – PE 536.355).
Betreffend die Einsparungen auf Grund des mit einer Liberalisierung des öffentlichen Vergabewesens verbundenen stärkeren Wettbewerbs ist auf Folgendes zu verweisen. Die Kommission geht in ihrem Bericht „Public Procurement Indicators 2015“ von Gesamtausgaben des öffentlichen Haushaltes für Bau-, Liefer- und Dienstleistungen in Österreich (ohne Sektorenbeschaffung) von 45,2 Milliarden Euro aus; dies entspricht 13,3% des BIP. Bei einer konsequenten Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens in Österreich wird nach Schätzungen kurzfristig mit jährlichen Einsparungen in der Höhe von 1% des Gesamtauftragswertes gerechnet, das langfristige Sparpotenzial wird auf 2% des Gesamtauftragswertes geschätzt. Jeweils etwa 80% dieser Preissenkungen würden sich im Bereich des Bundes und der Bundesunternehmen ergeben. Einsparungen ergeben sich weiters durch die effiziente Organisation des Vergabewesens des Bundes in Form der Bundesbeschaffung GesmbH, durch grenzüberschreitende Beschaffungskooperationen und durch effiziente Nutzung der elektronischen Beschaffung. Durch Volumensbündelung und Prozessoptimierung im Bereich der Bundesbeschaffung werden regelmäßige Einsparungseffekte bei bestimmten Beschaffungsgruppen (zB Strom, Erdgas/Wärme, Telekomleistungen, Post und Datenleitungen, Reinigungsdienstleistungen, Fuhrpark, Treibstoffe, Transporte, IT-Beschaffungen, Möbel und Versicherungen vgl. dazu näher die Verordnung BGBl. II Nr. 208/2001 idgF) erzielt (2015 waren dies 269 Millionen Euro; vgl. dazu den BBG Tätigkeitsbericht 2015). Darüber hinaus ist auf zu erwartende Einsparungseffekte durch die Nutzung der elektronischen Auftragsvergabe sowie die Nutzung der elektronischen Medien (Einsatz von elektronischen Vergabeplattformen, e-Katalogen, Verwendung von Datenbanken, Verwendung des Open Government Data – Modells bei Bekanntmachungen und Bekanntgaben und Einsatz von standardisierten Prozessen und Applikationen usw.) zu verweisen. Nach einer Studie der KPMG Consulting AG für das BMWi in Berlin (Juli 2001) beträgt das Einsparpotenzial von inversen elektronischen Auktionen gegenüber traditionellen Beschaffungsmethoden zwischen 5 und 7% bezogen auf die jeweiligen Einkaufspreise. Durch das elektronische Zur-Verfügung-Stellen der Ausschreibungsunterlagen und die elektronische Abwicklung der Kommunikation zwischen Auftraggeber und Unternehmern bei der Durchführung von Vergabeverfahren wird einerseits eine rasche aber auch zugleich eine sehr kostengünstige Übermittlung ermöglicht. Der Einsatz von elektronischen Medien kann aber darüber hinaus zu weiteren signifikanten Einsparungen führen: Erfahrungen zeigen, dass durch die gezielte Verständigung von Unternehmen durch Betreiber von Ausschreibungsdatenbanken der (traditionelle) Bieterkreis wesentlich erweitert werden konnte und der Auftraggeber bei Einzelvergaben Einsparungen in der Höhe von bis zu 40% (im Vergleich zu bisherigen Vergabesummen) erzielen konnte. Im Zusammenhang mit den elektronischen Beschaffungsverfahren ist jedoch darauf hinzuweisen, dass (sowohl volkswirtschaftliche wie betriebswirtschaftliche) Einsparungseffekte nur dann zu erwarten sind, wenn standardisierte Lösungen auf breitester Basis (idealer Weise auf Bundes- oder Landesebene) eingesetzt werden bzw. die implementierten Lösungen untereinander kompatibel sind (zB Einsatz standardisierter Formate für e-Kataloge). Da die Anschaffung von Softwarelösungen und von Hardware hohe Kosten (beim Auftraggeber) verursacht, sollte die Lösung für möglichst viele Anwender zur Nutzung offen stehen. Darüber hinaus zeigt die Erfahrung in Deutschland, dass durch die Vielzahl der von Auftraggebern implementierten elektronischen Beschaffungssysteme hohe Kosten bei den Unternehmern verursacht wurden. Diese mussten ihre internen Strukturen, Abläufe und Schnittstellen an eine große Anzahl von Beschaffungsverfahren anpassen, um sich an elektronisch abgewickelten Vergabeverfahren beteiligen zu können. Daraus folgt, dass durch die nicht abgestimmte Einführung einer (zu) hohen Anzahl von elektronischen Beschaffungssystemen steigende Kosten auf Unternehmerseite bewirkt werden und die Anreize für deren Beteiligung an elektronisch abgewickelten Vergabeverfahren sinken. Damit würden jedoch die Potentiale der elektronischen Beschaffung (insbesondere die Nutzung eines möglichst umfassenden Marktwettbewerbes) nicht ausgenutzt werden.
Im Vergleich zum BVergG 2006 ergeben sich durch den vorliegenden Entwurf folgende Änderungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen:
Durch die Möglichkeit des Einsatzes von neuen Vergabeverfahren (zB Innovationspartnerschaft) können im Vergleich zu den bisher zur Verfügung stehenden Beschaffungsverfahren Einsparpotentiale realisiert werden, die jedoch mangels entsprechender Erfahrungswerte nicht beziffert werden können. Nicht quantifizierbaren Mehrkosten für die Implementierung neuer Verfahren sowie aufgrund der verstärkten Verpflichtung zur Berücksichtigung qualitätsbezogener Aspekte stehen ebenso nicht quantifizierbare Einsparungspotentiale durch den Einsatz neuer Beschaffungstechniken und den Einsatz elektronischer Vergabeverfahren gegenüber. Die Höhe der Einsparungen ist nicht zuletzt deswegen nicht allgemein quantifizierbar, da sie von individuellen Faktoren auf Auftraggeberseite (zB Häufigkeit der Anwendung von Rahmenvereinbarungen, Häufigkeit der Nutzung von e-Katalogen, tatsächliche Nutzung von kooperativen Formen der Beschaffung) aber auch von den konkret nachgefragten Leistungen abhängt. Es wird jedoch (ebenso wie die Kommission, der Rat und das Europäische Parlament, vgl. insbesondere Erwägungsgrund 52 der Richtlinie 2014/24/EU) davon ausgegangen, dass die Einsparungseffekte in ihrer Gesamtheit überwiegen (insbesondere durch Senkung der Transaktionskosten auf Auftraggeberseite).
Seit einigen Jahren ist die Zahl der Vergabekontrollverfahren relativ stabil: 2010: 204 Verfahren (106 N-Anträge, 90 Anträge auf Erlassung einer eV und 8 F-Anträge; vgl. BVA Tätigkeitsbericht 2010), 2011: 241 Verfahren (122 N-Anträge, 106 Anträge auf Erlassung einer eV und 13 F-Anträge; vgl. BVA Tätigkeitsbericht 2011). Laut Auskunft des Bundesverwaltungsgerichtes bewegen sich die jährlich bei ihm anhängig gemachten Vergabekontrollverfahren ebenfalls in diesem Bereich (eine genaue Statistik des BVwG liegt jedoch nicht vor). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich zukünftig kein signifikanter Mehraufwand ergeben wird.
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen
Durch die Möglichkeit des Einsatzes neuer Vergabeverfahren sowie den verstärkten Einsatz der – künftig im Oberschwellenbereich verpflichtenden – elektronischen Vergabe ergeben sich Einsparpotentiale, die jedoch mangels entsprechender Erfahrungswerte nicht quantifiziert werden können.
Daneben zeigt jedoch die Erfahrung in Deutschland, dass durch die Vielzahl der von Auftraggebern implementierten elektronischen Beschaffungssysteme hohe Kosten bei den Unternehmern verursacht werden. Die Unternehmen müssten ihre internen Strukturen, Abläufe und Schnittstellen an eine große Anzahl von Beschaffungsverfahren anpassen, um sich an elektronisch abgewickelten Vergabeverfahren beteiligen zu können. Daraus folgt, dass durch die nicht abgestimmte Einführung einer (zu) hohen Anzahl von elektronischen Beschaffungssystemen steigende Kosten auf Unternehmerseite bewirkt werden und die Anreize für deren Beteiligung an elektronisch abgewickelten Vergabeverfahren sinken könnten. Deswegen wird die Möglichkeit vorgesehen, dass durch die zuständigen Gesetzgeber eine quantitative Beschränkung der zu nutzenden elektronischen Vergabesysteme erfolgen kann.
Aufgrund der verstärkten Verpflichtung zur Berücksichtigung von Qualitätsaspekten bei bestimmten Leistungen kann es zu einer Steigerung der Verwaltungskosten für Unternehmer bei der Angebotsabgabe kommen. Mangels Datenmaterial können diese Mehraufwendungen jedoch nicht quantifiziert werden.
Unternehmen
Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur
Durch die Möglichkeit des Einsatzes neuer Vergabeverfahren sowie den verstärkten Einsatz der – künftig im Oberschwellenbereich verpflichtenden – elektronischen Vergabe ergeben sich Einsparpotentiale, die jedoch mangels entsprechender Erfahrungswerte nicht quantifiziert werden können.
Daneben zeigt jedoch die Erfahrung in Deutschland, dass durch die Vielzahl der von Auftraggebern implementierten elektronischen Beschaffungssysteme hohe Kosten bei den Unternehmern verursacht werden. Die Unternehmen müssten ihre internen Strukturen, Abläufe und Schnittstellen an eine große Anzahl von Beschaffungsverfahren anpassen, um sich an elektronisch abgewickelten Vergabeverfahren beteiligen zu können. Daraus folgt, dass durch die nicht abgestimmte Einführung einer (zu) hohen Anzahl von elektronischen Beschaffungssystemen steigende Kosten auf Unternehmerseite bewirkt werden und die Anreize für deren Beteiligung an elektronisch abgewickelten Vergabeverfahren sinken könnten. Deswegen wird die Möglichkeit vorgesehen, dass durch die zuständigen Gesetzgeber eine quantitative Beschränkung der zu nutzenden elektronischen Vergabesysteme erfolgen kann.
Finanzieller Mehraufwand für Unternehmer kann darüber hinaus aufgrund der verstärkten Verpflichtung zur Berücksichtigung von Qualitätsaspekten bei bestimmten Leistungen sowie der neu vorgesehenen Haftungsbestimmung für Auftragnehmer entstehen. Mangels Datenmaterial können diese Mehraufwendungen jedoch nicht quantifiziert werden.
Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen
Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt finden sich in der Wirkungsdimension Soziales.
Sonstige wesentliche Auswirkungen
Das Bundesvergabegesetz dient insbesondere der Liberalisierung des öffentlichen Auftragswesens und somit der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen. Statistische Daten hinsichtlich der tatsächlichen Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich liegen bislang nicht vor. Durch die angepeilte Senkung der Transaktionskosten für Vergabeverfahren, durch die Möglichkeit der Nutzung neuer Verfahrenstypen (Innovationspartnerschaft) und neu strukturierter Verfahren (Verhandlungsverfahren, dynamische Beschaffungssysteme uam.) in Verbindung mit der Nutzung der elektronischen Vergabe – vor allem durch den Einsatz von standardisierten Prozessen und Applikationen – können positive Impulse für den Wirtschaftsstandort bewirkt werden. Eine Quantifizierung dieser positiven Impulse ist aber mangels statistischer Unterlagen und Prognosen nicht möglich.
Soziale Auswirkungen
Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen in Bezug auf das Entgelt
Es ist vorgesehen, dass der Auftragnehmer, sofern er nach Zuschlagserteilung einen nicht im Angebot bekannt gegebenen Subunternehmer in Anspruch nimmt, als Bürge und Zahler für Ansprüche auf das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt der vom Subunternehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmer, das diesen während ihrer Tätigkeit im Rahmen der vereinbarten Leistungserbringung gebührt, haftet. Diese Haftungsbestimmung verbessert die Rechtsstellung der bei der Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmer und sichert ihren – durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag festgelegten – Entgeltanspruch weiter ab. Es wird damit ein weiterer Schritt gegen Lohn- und Sozialdumping im Bereich der Subvergabe gesetzt.
Auswirkungen auf die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderung
Eine neue, horizontale Bestimmung zur Barrierefreiheit sieht vor, dass bei der Beschaffung einer Leistung, die zur Nutzung durch natürliche Personen vorgesehen ist, die technischen Spezifikationen so festzulegen sind, dass die Kriterien der Konzeption für alle Nutzer einschließlich der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden. Ausgenommen sind lediglich jene Leistungen oder Teile davon, bei denen der Auftraggeber davon ausgehen kann, dass keine Notwendigkeit einer Nutzung durch Menschen mit Behinderung zu erwarten ist, sowie jene Fälle, bei denen die geschätzten Kosten unverhältnismäßig sind. Es ist davon auszugehen, dass sich diese Bestimmung positiv auf die Teilhabe von Menschen mit Behinderung auswirkt. Da keine Informationen darüber vorliegen, inwieweit Auftraggeber bereits derzeit das Konzept „design for all“ bei der Vergabe von Aufträgen umsetzen, kann dieser zu erwartende positive Effekt jedoch nicht quantifiziert werden.
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1160318919).