Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird (Strafgesetznovelle 2017)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

           Artikel    1 Änderung des Strafgesetzbuches

           Artikel    2 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

           Artikel    3 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

Artikel 1

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 154/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird nach der Wendung „körperliche Unversehrtheit,“ die Wendung „sexuelle Integrität und Selbstbestimmung,“ eingefügt.

2. In § 58 Abs. 4 entfallen die Wörter „oder beantragt“.

3. In § 85 Abs. 2 wird die Wendung „dadurch fahrlässig“ durch die Wendung „dadurch, wenn auch nur fahrlässig,“ ersetzt.

4. In § 115 Abs. 3 wird nach der Wendung „zu beschimpfen,“ die Wendung „zu verspotten,“ eingefügt.

5. In § 117 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „innerhalb der sonst dem Verletzten für das Verlangen nach Verfolgung offenstehenden Frist“.

6. In § 117 Abs. 4 wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.

7. § 165 Abs. 1 lautet:

§ 165. (1) Wer Vermögensbestandteile, die aus einer mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder einem Vergehen nach den §§ 223, 229, 289, 293, 295 oder nach den §§ 27 oder 30 SMG herrühren, verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert, insbesondere, indem er im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit dieser Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen, die Verfügungsbefugnis über sie, ihre Übertragung oder darüber, wo sie sich befinden, falsche Angaben macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“

8. § 196 samt Überschrift lautet:

„Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungshilfen

§ 196. (1) Wer eine minderjährige Person einer behördlich angeordneten Erziehungshilfe entzieht, sie verleitet, sich einer solchen zu entziehen, oder ihr dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung der Behörde zu verfolgen, die über die Fortsetzung der Erziehungshilfe zu entscheiden hat.

(3) § 195 Abs. 5 gilt entsprechend.“

9. In § 207a Abs. 5 Z 1 wird der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und entfällt die Z 1a.

10. In § 207a wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Nicht zu bestrafen ist ferner, wer

           1. in den Fällen des Abs. 1, Abs. 2 erster Fall und Abs. 3 eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person von sich selbst herstellt, besitzt, oder anderen, sofern es sich dabei nicht um eine größere Zahl von Personen handelt, zu deren eigenem Gebrauch anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder

           2. eine pornographische Darstellung einer unmündigen minderjährigen Person von sich selbst besitzt.“

11. In § 212 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „Arzt, klinischer Psychologe, Gesundheitspsychologe, Psychotherapeut, Angehöriger eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufes“ durch die Wortfolge „Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes“ ersetzt.

12. In § 212 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Wer eine sexuelle Belästigung nach § 218 Abs. 1a unter den Umständen des Abs. 1 oder 2 begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.“

12a. In § 218 werden nach dem Abs. 2 folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:

„(2a) Wer wissentlich an einer Zusammenkunft mehrerer Menschen teilnimmt, die darauf abzielt, eine sexuelle Belästigung nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a begangen werde, wenn es zu einer solchen Tat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2b) Wer eine sexuelle Belästigung (Abs. 1 und Abs. 1a) mit mindestens einer weiteren Person in verabredeter Verbindung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“

13. Nach § 246 wird folgender § 246a samt Überschrift eingefügt:

„Staatsfeindliche Bewegungen

§ 246a. (1) Wer eine Bewegung gründet oder sich in einer solchen führend betätigt, die darauf ausgerichtet ist, die Hoheitsrechte der Republik Österreich, der Bundesländer oder der Gemeinden und ihrer Organe nicht anzuerkennen oder sich solche Hoheitsbefugnisse selbst anzumaßen und deren wenn auch nicht ausschließlicher Zweck es ist, auf gesetzwidrige Weise die Vollziehung von Gesetzen, Verordnungen, oder sonstigen Entscheidungen der Behörden zu verhindern, ist, wenn sich diese Ausrichtung in einer Handlung gegenüber einer Behörde für diese eindeutig manifestiert hat, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer an einer solchen Bewegung teilnimmt oder sie mit Geldmitteln oder sonst in erheblicher Weise unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Nach den vorstehenden Absätzen ist nur zu bestrafen, wer nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

(4) Eine Bewegung ist eine größere Zahl von Menschen, die auf die gleiche Gesinnung oder das gleiche Ziel ausgerichtet ist.

(5) Nach Abs. 1 und 2 ist nicht zu bestrafen wer sich aus der Bewegung erkennbar zurückzieht, bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat.“

14. In § 270 Abs. 1 wird die Wendung „sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagesätzen“ durch die Wendung „zwei Jahren“ ersetzt.

15. Nach § 270 wird folgender §  270a samt Überschrift eingefügt:

„Tätlicher Angriff auf ein mit der Kontrolle oder Lenkung eines Massenbeförderungsmittels betrautes Organ

§ 270a (1) Wer ein mit der Kontrolle oder Lenkung eines Massenbeförderungsmittels betrautes Organ während der Ausübung seiner Tätigkeit tätlich angreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Massenbeförderungsmittel ist jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des öffentlichen Verkehrs dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen gleichzeitig, jedoch unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises offen steht. Mit der Kontrolle oder Lenkung eines Massenbeförderungsmittels betrautes Organ ist jede Person, die mit der Überprüfung der Einhaltung der jeweiligen Beförderungsbedingungen der Inbetriebnahme und Lenkung des Massenbeförderungsmittels betraut ist.

(3) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn das Organ zu der Überprüfung- oder Lenkungstätigkeit ihrer Art nach nicht berechtigt ist oder diese gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt.“

16. In § 278 Abs. 2 entfällt die Wendung „104a,“.

17. In § 278c Abs. 1 Z 2 wird der Verweis auf „§ 84“ durch den Verweis auf „§ 83“ ersetzt.

Artikel 2

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

§ 165 Abs. 1 und § 278c Abs. 1 Z  2 StGB in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. x/xxxx dienen der Umsetzung der Richtlinie 2015/849/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission.

Artikel 3

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

Art. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit xx.xx.xxxx in Kraft.