Strafgesetznovelle 2017

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Justiz

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Mit diesem Entwurf soll bedenklichen Entwicklungen hinsichtlich der vermehrt auftretenden staatsfeindlichen Bewegungen entgegengewirkt und ein verbesserten Schutz für Beamte und von Organen, die mit der Kontrolle und Lenkung von Massenbeförderungsmittel betraut sind, gegen Aggressionsakte ermöglicht werden. (§§ 246a, 270 Abs. 2 und 270a StGB). Ebenso soll dem Phänomen entgegengewirkt werden, dass öffentliche Veranstaltungen von Gruppen für sexuelle Übergriffe gegenüber Frauen genützt werden.

Weiters werden Anpassungen an die durch das StRÄG 2015 geänderte Rechtslage und Präzisierungen der bisherigen Rechtslage vorgenommen, sowie Redaktionsversehen beseitigt. In § 207a StGB sollen in Bezug auf das Phänomen "Sexting" die Ausnahmen hinsichtlich der Strafbarkeit von Jugendlichen erweitert werden.

 

Ziel(e)

Klarstellungen sowie Beseitigung von Redaktionsversehen

Kriminalisierung staatsfeindlicher Bewegungen

Kriminalisierung der Begehung sexueller Belästigung in Gruppe

Mehr Respekt für Amtsträger, Behörden und geschützten Tätigkeiten in Massenbeförderungsmittel

Umsetzung der 4. Geldwäsche-Richtlinie

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Erweiterung der Straflosigkeit in § 115 Abs. 2 auf die Verspottung

Ausweitung des Vortatenkataloges der Geldwäscherei (§ 165 Abs. 1 StGB)

Erweiterung der Ausnahmen von der Strafbarkeit in § 207a StGB hinsichtlich pornografischer Darstellungen Minderjähriger im Zusammenhang mit Sexting

Schaffung von Qualifikationen für die verabredete Begehung sexueller Belästigung

Erhöhung der Strafdrohung in § 270 Abs. 1 StGB

Schaffung eines neuen Tatbestandes „Tätlicher Angriff auf ein mit der Kontrolle oder Lenkung eines Massenbeförderungsmittels betrautes Organ“

Schaffung eines neuen Tatbestandes "Staatsfeindliche Bewegungen" § 246a StGB

Beseitigung von Redaktionsversehen

Anpassungen an die durch das StRÄG 2015 geänderte Rechtslage und Klarstellungen hinsichtlich des geltenden Rechtes

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Mit diesem Entwurf soll bedenklichen Entwicklungen hinsichtlich der vermehrt auftretenden staatsfeindlichen Bewegungen entgegengewirkt und ein verbesserten Schutz für Beamte und geschützten Organen von Massenbeförderungsmittel gegen Aggressionsakte ermöglicht werden. (§§ 218 Abs. 2a und 2b, 246a, 270 Abs. 2, 270aStGB).

Weiters werden Anpassungen an die durch das StRÄG 2015 geänderte Rechtslage und Präzisierungen der bisherigen Rechtslage vorgenommen, sowie Redaktionsversehen beseitigt. In § 207a StGB sollen in Bezug auf das Phänomen "Sexting" die Ausnahmen hinsichtlich der Strafbarkeit von Jugendlichen erweitert werden.

Von den vorgeschlagenen Änderungen wird voraussichtlich lediglich der neue § 246a StGB budgetär zu Buche schlagen, und zwar mit ca. € 290.000 pro Jahr.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Nettofinanzierung Bund

0

‑286

‑292

‑284

‑274

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die Änderung der §§ 165 und 278c StGB dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (4. Geldwäsche-Richtlinie)

Die weiteren Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

 

286

292

284

274

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2016

2017

2018

2019

2020

durch Überschreitung der Auszahlungsobergrenzen

13.

 

 

286

292

284

274

 

Erläuterung der Bedeckung

Durch die Einführung des § 246a StGB ist mit einem personellen Mehrbedarf bei den Gerichten und den Staatsanwaltschaften aufgrund von ca. 800 zusätzlichen Verfahren in den ersten beiden Jahren und anschließend etwas abnehmenden Fallzahlen in den Folgejahren zu rechnen, da derzeit ca 800 Personen solchen Verbindungen angehören (Tendenz steigend). Es wird davon ausgegangen, dass durch Einführung des Tatbestandes die Zunahme von Mitgliedern dieser Bewegungen gestoppt und die Zahlen insgesamt nach einer ersten Anlaufzeit abnehmen werden.

Dies ergibt einen geschätzten Mehrbedarf von ca. 1 VZK bei den Richter/innen und Staatsanwältinnen/Staatsanwälten, 1 VZK im Kanzleibereich und 1 VZK bei den Bezirksanwältinnen und -anwälten (A 2/3 bzw. v 2/3).

Die Bedeckung erfolgt durch die Überschreitung der Auszahlungsobergrenzen.

Ausgehend von den derzeitigen Anfallszahlen betreffend die §§ 165 und 270 StGB kann davon ausgegangen werden, dass die Modifikationen in diesen Bereichen keine nennenswerten budgetären Auswirkungen mit sich bringen werden.

 

Laufende Auswirkungen – Personalaufwand

 

 

2016

2017

2018

2019

2020

Körperschaft

Aufw. (Tsd. €)

VBÄ

Aufw. (Tsd. €)

VBÄ

Aufw. (Tsd. €)

VBÄ

Aufw. (Tsd. €)

VBÄ

Aufw. (Tsd. €)

VBÄ

Bund

 

 

212,02

3,21

216,26

3,21

210,69

3,07

202,99

2,92

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

 

 

 

2016

2017

2018

2019

2020

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Verwgr.

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

Mehrbedarf richterliche Planstellen

Bund

RS-Höh. Dienst 3 R 1a, R 1b, St 1; Ri I, Sta I; Richter d.BG/GH1; Staatsanw.

 

0,93

0,93

0,88

0,81

Mehrbedarf Kanzleileitung

Bund

VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1

 

0,80

0,80

0,75

0,70

Mehrbedarf Kanzleidienst

Bund

VB-VD-Sonst.Dienste v4-v5, d, e; h2-h5, p2-p5; ORGSTA

 

0,33

0,33

0,30

0,28

Mehrbedarf Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

Bund

RS-Höh. Dienst 3 R 1a, R 1b, St 1; Ri I, Sta I; Richter d.BG/GH1; Staatsanw.

 

0,15

0,15

0,14

0,13

Mehrbedarf Bezirksanwältinnen und -anwälte

Bund

VB-VD-Gehob. Dienst3 v2/1-v2/3; b

 

1,00

1,00

1,00

1,00

 

siehe Ausführungen zur Bedeckung

 

Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2016

2017

2018

2019

2020

Bund

 

74.206,06

75.690,17

73.743,05

71.046,58

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 643630039).