Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen

Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen

§ 410. (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:

§ 410. (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:

           1. bis 8. unverändert.

           1. bis 8. unverändert.

           9. wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.

           9. wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt,

 

        10. wenn eine Versicherungszuordnung nach den §§ 412a bis 412e erfolgt.

 

Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung

 

§ 412a. Zur Klärung der Versicherungszuordnung ist ein Verfahren mit wechselseitigen Verständigungspflichten des Krankenversicherungsträgers und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern durchzuführen. Die Einleitung dieses Verfahrens erfolgt

 

           1. auf Grund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung (§§ 412b und 412c) oder

 

           2. auf Grund der Anmeldung zur Pflichtversicherung (§ 412d)

 

               a) nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG, soweit es sich um Berechtigte zur Ausübung eines freien Gewerbes handelt, die von den Trägern der Krankenversicherung und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einvernehmlich bestimmt wurden, oder

 

               b) nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG oder

 

               c) nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG in Verbindung mit Punkt 6 oder 7 der Anlage 2 zum BSVG oder

 

           3. auf Antrag der versicherten Person oder ihres Auftraggebers/ihrer Auftraggeberin (§ 412e).

 

Versicherungszuordnung auf Grund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung (Neuzuordnung)

 

§ 412b. (1) Stellt der Krankenversicherungsträger oder das Finanzamt bei der Prüfung nach § 41a dieses Bundesgesetzes oder nach § 86 EStG 1988 für eine im geprüften Zeitraum nach dem GSVG bzw. nach dem BSVG versicherte Person einen Sachverhalt fest, der zu weiteren Erhebungen über eine rückwirkende Feststellung der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz (Neuzuordnung) Anlass gibt, so hat der Krankenversicherungsträger oder das Finanzamt die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. die Sozialversicherungsanstalt der Bauern ohne unnötigen Aufschub von dieser Prüfung zu verständigen. Die Verständigung hat den Namen, die Versicherungsnummer sowie den geprüften Zeitraum und die Art der Tätigkeit zu enthalten.

 

(2) Erfolgt eine Verständigung nach Abs. 1, so sind die weiteren Ermittlungen vom Krankenversicherungsträger unter Beiziehung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern durchzuführen. Die Ergebnisse dieser Ermittlungen sind dem Finanzamt zu übermitteln.

 

Bindungswirkung, Bescheidzustellung

 

§ 412c. (1) Wird nach Abschluss der Prüfungen nach § 412b das Vorliegen einer Pflichtversicherung

 

           1. nach dem ASVG vom Krankenversicherungsträger und dem Dienstgeber oder

 

           2. nach dem ASVG oder nach dem GSVG bzw. BSVG vom Krankenversicherungsträger und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern

 

einvernehmlich bejaht, so sind die Krankenversicherungsträger, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. die Sozialversicherungsanstalt der Bauern und das Finanzamt bei einer späteren Prüfung an diese Beurteilung gebunden. Dies gilt nicht, wenn bei der Prüfung falsche Angaben gemacht wurden oder wenn eine Änderung des für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.

 

(2) Wird nach Abschluss der Prüfungen nach § 412b das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem ASVG vom Krankenversicherungsträger bejaht, jedoch von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern verneint, so sind die Behörden an diese Beurteilung gebunden, wenn der Bescheid des Krankenversicherungsträgers rechtskräftig wurde. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.

 

(3) Im Bescheid nach Abs. 2 hat sich der Krankenversicherungsträger im Rahmen der rechtlichen Beurteilung mit dem abweichenden Vorbringen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern auseinander zu setzen.

 

(4) Bescheide des Krankenversicherungsträgers nach den Abs. 1 und 2 sind neben der versicherten Person und ihrem Dienstgeber auch der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern sowie dem sachlich und örtlich zuständigen Finanzamt zuzustellen.

 

Versicherungszuordnung auf Grund der Anmeldung zur Pflichtversicherung (Vorabprüfung)

 

§ 412d. Auf die Versicherungszuordnung auf Grund der Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG (im Umfang nach § 412a Z 2) oder nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bzw. nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG in Verbindung mit Punkt 6 oder 7 der Anlage 2 zum BSVG sind die §§ 412b und 412c so anzuwenden, dass

 

           1. die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. die Sozialversicherungsanstalt der Bauern den Krankenversicherungsträger, der bei Vorliegen einer Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz zuständig wäre, ohne unnötigen Aufschub von der Anmeldung zu verständigen hat;

 

           2. die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. die Sozialversicherungsanstalt der Bauern die Ergebnisse in der Frage, ob eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem GSVG bzw. BSVG vorliegt, samt den zugrunde liegenden Unterlagen bei der Anmeldung gemeinsam mit dem Krankenversicherungsträger nach Z 1 zu prüfen hat; dem Krankenversicherungsträger nach Z 1 sind sämtliche Erhebungsergebnisse zur Verfügung zu stellen;

 

           3. an die Stelle des Abschlusses der Prüfungen nach § 412b der Abschluss der Prüfungen nach den Z 1 und 2 tritt.

 

Versicherungszuordnung auf Antrag

 

§ 412e. Die versicherte Person oder ihr Auftraggeber/ihre Auftraggeberin kann bei Vorliegen einer Pflichtversicherung nach § 2 GSVG bzw. § 2 BSVG beantragen, dass der Krankenversicherungsträger die dieser Versicherungszuordnung zugrunde liegende Erwerbstätigkeit prüft und feststellt, ob eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz (Neuzuordnung) vorliegt. Die §§ 412b und 412c sind sinngemäß anzuwenden.

 

Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017

 

§ 705. Die §§ 410 Abs. 1 Z 9 und 10 sowie 412a bis 412e samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge

Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge

§ 41. (1) und (2) unverändert.

§ 41. (1) und (2) unverändert.

(3) Wenn statt des Versicherungsträgers, an den die Beiträge zu Ungebühr entrichtet worden sind, ein anderer Versicherungsträger zur Leistungserbringung zuständig war und dem ersteren Versicherungsträger gegenüber dem letzteren ein Ersatzanspruch für zu Unrecht erbrachte Leistungen gemäß § 182 zusteht, hat der unzuständige Versicherungsträger die ungebührlich entrichteten Beiträge ohne Rücksicht auf die Verjährungsfrist (Abs. 1) für den gesamten Zeitraum, für den an den zuständigen Versicherungsträger nachträglich Beiträge zu entrichten sind, an den zuständigen Versicherungsträger zu überweisen. Dem unzuständigen Versicherungsträger hat jedoch jener Betrag zu verbleiben, der zur Deckung seiner Aufwendungen unter Berücksichtigung des Ersatzanspruches nach § 182 erforderlich ist. Der überwiesene Betrag ist auf die dem zuständigen Versicherungsträger geschuldeten Beiträge anzurechnen. Der zuständige Versicherungsträger hat einen hiedurch allenfalls entstehenden Überschuß an Beiträgen dem Beitragsschuldner gutzuschreiben bzw., falls dies nicht möglich ist, zu erstatten.

(3) Wenn für eine Person auf Grund einer bestimmten Tätigkeit nachträglich statt der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Pflichtversicherung nach dem ASVG festgestellt wird, so hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

 

           1. keine Pflichtversicherung für den entsprechenden Zeitraum festzustellen, wenn in diesem Zeitraum keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, andernfalls

 

           2. die Beitragsgrundlagen nach § 26 um die auf Grund dieser Tätigkeit festgestellten Beitragsgrundlagen nach dem ASVG (allgemeine Beitragsgrundlage und Sonderzahlungen) zu vermindern.

 

Soweit aus diesem Grund Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung zu Ungebühr entrichtet wurden, sind diese an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen. Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Der zuständige Versicherungsträger hat die überwiesenen Beiträge auf die ihm geschuldeten Beiträge anzurechnen. Übersteigen die anzurechnenden die dem zuständigen Versicherungsträger geschuldeten Beiträge, so ist der Überschuss der versicherten Person durch den zuständigen Versicherungsträger zu erstatten.

(4) bis (6) unverändert.

(4) bis (6) unverändert.

 

Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung, Bindungswirkung

 

§ 194b. Der Versicherungsträger hat die §§ 412a bis 412e ASVG sinngemäß anzuwenden. Bescheide des Versicherungsträgers in den Fällen des § 412c Abs. 1 Z 2 ASVG sind auch dem Krankenversicherungsträger nach dem ASVG sowie dem sachlich und örtlich zuständigen Finanzamt zuzustellen.

 

Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017

 

§ 367. Die §§ 41 Abs. 3 und 194b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.

 

 

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge

Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge

§ 40. (1) und (2) unverändert.

§ 40. (1) und (2) unverändert.

(3) Wenn statt des Versicherungsträgers, an den die Beiträge zu Ungebühr entrichtet worden sind, ein anderer Versicherungsträger zur Leistungserbringung zuständig war und dem ersteren Versicherungsträger gegenüber dem letzteren ein Ersatzanspruch für zu Unrecht erbrachte Leistungen gemäß § 170 zusteht, hat der unzuständige Versicherungsträger die ungebührlich entrichteten Beiträge ohne Rücksicht auf die Verjährungsfrist (Abs. 1) für den gesamten Zeitraum, für den an den zuständigen Versicherungsträger nachträglich Beiträge zu entrichten sind, an den zuständigen Versicherungsträger zu überweisen. Dem unzuständigen Versicherungsträger hat jedoch jener Betrag zu verbleiben, der zur Deckung seiner Aufwendungen unter Berücksichtigung des Ersatzanspruches nach § 170 erforderlich ist. Der überwiesene Betrag ist auf die dem zuständigen Versicherungsträger geschuldeten Beiträge anzurechnen. Der zuständige Versicherungsträger hat einen hiedurch allenfalls entstehenden Überschuß an Beiträgen dem Beitragsschuldner gutzuschreiben bzw., falls dies nicht möglich ist, zu erstatten.

(3) Wird rückwirkend festgestellt, dass eine bestimmte Nebentätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz in Verbindung mit Punkt 6 oder 7 der Anlage 2 die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründet, so hat die Sozialversicherungsanstalt der Bauern die auf diese Tätigkeit entfallenden Teile der Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung, die zu Ungebühr entrichtet wurden, an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen. Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Der zuständige Versicherungsträger hat die überwiesenen Beitragsteile auf die ihm geschuldeten Beiträge anzurechnen. Übersteigen die anzurechnenden die dem zuständigen Versicherungsträger geschuldeten Beiträge, so ist der Überschuss dem Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin nach diesem Bundesgesetz durch den zuständigen Versicherungsträger zu erstatten.

(4) und (5) unverändert.

(4) und (5) unverändert.

 

Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung, Bindungswirkung

 

§ 182a. Der Versicherungsträger hat die §§ 412a bis 412e ASVG sinngemäß anzuwenden. Bescheide des Versicherungsträgers in den Fällen des § 412c Abs. 1 Z 2 ASVG sind auch dem Krankenversicherungsträger nach dem ASVG sowie dem sachlich und örtlich zuständigen Finanzamt zuzustellen.

 

Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017

 

§ 360. Die §§ 40 Abs. 3 und 182a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.

Artikel 4

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Lohnsteuerprüfung

Lohnsteuerprüfung

§ 86. (1) unverändert.

§ 86. (1) unverändert.

 

(1a) Liegt ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid nach § 412c ASVG oder § 194b GSVG oder § 182a BSVG vor, so ist die Versicherungszuordnung auch für die Qualifikation der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 bindend. Dies gilt nicht, wenn der Bescheid auf falschen Angaben beruht oder sich der zugrunde liegende Sachverhalt geändert hat.

(2) bis (4) unverändert.

(2) bis (4) unverändert.