Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens, das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, das Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz, das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert werden, ein Bundesgesetz über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern erlassen wird, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 420/1990, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Hochschulgesetz 2005, das Schulpflichtgesetz 1985, das Berufsreifeprüfungsgesetz, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Privatschulgesetz, das Religionsunterrichtsgesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Schülervertretungengesetz, das BIFIE-Gesetz 2008 sowie das Bildungsinvestitionsgesetz geändert werden und das Bundes-Schulaufsichtsgesetz aufgehoben wird (Bildungsreformgesetz 2017 – Schulrecht)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

Gegenstand / Bezeichnung

Artikel 1

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Artikel 2

Änderung des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird

Artikel 3

Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre

Artikel 4

Änderung des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes

Artikel 5

Änderung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes

Artikel 6

Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

Artikel 7

Bundesgesetz über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern

Artikel 8

Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

Artikel 9

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Artikel 10

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Artikel 11

Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes

Artikel 12

Änderung des Schulzeitgesetzes 1985

Artikel 13

Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland

Artikel 14

Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten

Artikel 15

Änderung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1990

Artikel 16

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Artikel 17

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Artikel 18

Änderung des Hochschulgesetzes 2005

Artikel 19

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Artikel 20

Änderung des Berufsreifeprüfungsgesetzes

Artikel 21

Änderung des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes

Artikel 22

Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983

Artikel 23

Änderung des Privatschulgesetzes

Artikel 24

Änderung des Religionsunterrichtsgesetzes

Artikel 25

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

Artikel 26

Änderung des Schülervertretungengesetzes

Artikel 27

Änderung des BIFIE-Gesetzes 2008

Artikel 28

Änderung des Bildungsinvestitionsgesetzes

Artikel 29

Aufhebung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz – B‑VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/20xx, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 10 Abs. 1 wird nach der Z 12 folgende Z 12a eingefügt:

     „12a. Universitäts- und Hochschulwesen sowie das Erziehungswesen betreffend Studentenheime in diesen Angelegenheiten;“

2. In Art. 14 Abs. 1 wird die Wortfolge „Schüler- und Studentenheime“ durch das Wort „Schülerheime“ ersetzt.

3. In Art. 14 Abs. 3 entfällt die lit. a; die bisherigen lit. b bis d erhalten die Bezeichnungen „a)“ bis „c)“.

4. Art. 14 Abs. 4 lit. a lautet:

              „a) Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen auf Grund der gemäß Abs. 2 ergehenden Gesetze;“

5. In Art. 14a Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

6. In Art. 21 Abs. 1 wird der Ausdruck „Abs. 3 lit. d“ durch den Ausdruck „Abs. 3 lit. c“ ersetzt.

7. Der fünfte Unterabschnitt des Abschnittes A des dritten Hauptstückes entfällt.

8. In der Überschrift vor Art. 81c wird „6.“ durch „5.“ ersetzt.

9. In Art. 102 Abs. 2 wird die Wortfolge „Schulwesen sowie Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schüler- und Studentenheime, ausgenommen das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen und das land- und forstwirtschaftliche Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime;“ durch die Wortfolge „land- und forstwirtschaftliches Schul- und Erziehungswesen in den Angelegenheiten des Art. 14a Abs. 2 sowie Zentrallehranstalten; Universitäts- und Hochschulwesen sowie das Erziehungswesen betreffend Studentenheime in diesen Angelegenheiten;“ ersetzt.

10. In Art. 112 wird das Wort „fünften“ durch das Wort „sechsten“ ersetzt.

11. Nach Art. 112 wird folgendes Hauptstück eingefügt:

„Fünftes Hauptstück

Vollziehung auf dem Gebiet des Schul- und Erziehungswesens

Artikel 113. (1) Die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens und auf dem Gebiet des Erziehungswesens in Angelegenheiten der Schülerheime gemäß Art. 14, jedoch mit Ausnahme des Kindergartenwesens und Hortwesens gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. b, ist vom zuständigen Bundesminister und – soweit es sich nicht um Zentrallehranstalten handelt – von den dem zuständigen Bundesminister unterstellten Bildungsdirektionen zu besorgen.

(2) Abweichend von Abs. 1 tritt in den Angelegenheiten der Vollziehung gemäß Art. 14 Abs. 2, Abs. 3 lit. a und b sowie Abs. 4 lit. a die Landesregierung an die Stelle des Bundesministers.

(3) Für jedes Land wird eine als Bildungsdirektion zu bezeichnende gemeinsame Behörde des Bundes und des Landes eingerichtet.

(4) Den Bildungsdirektionen obliegt die Vollziehung des Schulrechtes für öffentliche Schulen gemäß Art. 14, einschließlich der Qualitätssicherung, der Schulaufsicht sowie des Bildungscontrollings und die Vollziehung des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche Schulen und der sonstigen Bundesbediensteten an öffentlichen Schulen. Durch Bundesgesetz können sonstige Angelegenheiten der Bundesvollziehung, durch Landesgesetz sonstige Angelegenheiten der Landesvollziehung auf die Bildungsdirektion übertragen werden, oder die Mitwirkung der Bildungsdirektion bei deren Vollziehung vorgesehen werden. Diese Angelegenheiten müssen in sachlichem Zusammenhang mit den in Abs. 1 und 2 genannten Angelegenheiten stehen. In den Angelegenheiten der Bundesvollziehung dürfen Bundesgesetze gemäß dem zweiten Satz nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. In diesen Angelegenheiten ist die Bildungsdirektion dem Bundesminister unterstellt. Für Landesgesetze gemäß dem zweiten Satz gilt Art. 97 Abs. 2 sinngemäß. In den Angelegenheiten der Landesvollziehung ist die Bildungsdirektion der Landesregierung unterstellt.

(5) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 können Aufgaben auf dem Gebiet der Vollziehung des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer, insbesondere Aufgaben auf den Gebieten des Disziplinarrechts, der Leistungsfeststellung, der Gleichbehandlung, des Bedienstetenschutzes und der Kranken- und Unfallfürsorge durch Gesetz auf andere Organe übertragen werden. Die Erhaltung öffentlicher Pflichtschulen kann auf Gemeinden oder Gemeindeverbände übertragen werden.

(6) An der Spitze der Bildungsdirektion steht der Bildungsdirektor. Der zuständige Bundesminister bestellt den Bildungsdirektor im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann auf dessen Vorschlag. Die Bestellung des Bildungsdirektors ist auf fünf Jahre befristet. Wiederbestellungen sind zulässig. Kommt kein Einvernehmen zustande, kann der Landeshauptmann vorläufig eine Person mit der Funktion des Bildungsdirektors betrauen. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz gemäß Abs. 10.

(7) Der Bildungsdirektor ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die Weisungen des zuständigen Bundesministers und in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Landesregierung gebunden. In übergreifenden Angelegenheiten ist der Bildungsdirektor an die Weisungen des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit der zuständigen Landesregierung gebunden.

(8) Durch Landesgesetz kann vorgesehen werden, dass der Landeshauptmann der Bildungsdirektion als Präsident vorsteht. Der Landeshauptmann kann auch das in Betracht kommende Mitglied der Landesregierung durch Verordnung mit der Ausübung dieser Funktion betrauen. Sieht ein Landesgesetz einen Präsidenten vor, gilt Abs. 7 für den Präsidenten. In einem solchen Fall ist der Bildungsdirektor an die Weisungen des Präsidenten gebunden. Weisungen des zuständigen Bundesministers bzw. der zuständigen Landesregierung können auch unmittelbar an den Bildungsdirektor gerichtet werden. Der Präsident hat Weisungen an den Bildungsdirektor in Angelegenheiten der Bundesvollziehung unverzüglich dem zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu bringen.

(9) Bund und Land haben der Bildungsdirektion die zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderliche Zahl an Bediensteten des Bundes bzw. des Landes zuzuweisen. Der Bildungsdirektor übt die Dienst- und Fachaufsicht über alle Bundes- und Landesbediensteten in der Bildungsdirektion aus.

(10) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und die Organisation der Bildungsdirektion einschließlich der Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung des Bildungsdirektors sowie dessen Bestellung werden durch Bundesgesetz getroffen. Dieses Bundesgesetz kann vorsehen, dass der zuständige Bundesminister in einzelnen Angelegenheiten das Einvernehmen mit der Landesregierung herzustellen hat. Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung solcher Gesetzesvorhaben mitzuwirken; das Gesetz darf nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.“

12. In der Überschrift vor Art. 115 wird das Wort „Fünftes“ durch das Wort „Sechstes“, in der Überschrift vor Art. 121 wird das Wort „Sechstes“ durch das Wort „Siebentes“, in der Überschrift vor Art. 129 wird das Wort „Siebentes“ durch das Wort „Achtes“, in der Überschrift vor Art. 148a wird das Wort „Achtes“ durch das Wort „Neuntes“ und in der Überschrift vor Art. 149 wird das Wort „Neuntes“ durch das Wort „Zehntes“ ersetzt.

13. Art. 130 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende der Z 3 durch einen Punkt ersetzt und es entfällt die Z 4.

14. In Art. 130 Abs. 2 letzter Satz entfällt der Ausdruck „ , 14 Abs. 2 und 3“.

15. In Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. b entfällt der Ausdruck „ , 14 Abs. 2 und 3“.

16. In Art. 131 Abs. 4 Z 2 wird der Punkt am Ende der lit. b durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. c angefügt:

              „c) in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Art. 14 Abs. 1 und 5.“

17. In Art. 132 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landesschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt“.

18. Art. 132 Abs. 4 entfällt; die Abs. 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnung „(4)“ und „(5)“.

19. In Art. 133 Abs. 6 wird der Strichpunkt am Ende der Z 3 durch einen Punkt ersetzt und es entfällt die Z 4.

20. Art. 142 Abs. 2 lit. h lautet:

              „h) gegen einen Präsidenten der Bildungsdirektion oder die mit seiner Funktion betraute Person wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung der Verordnungen oder sonstigen Anordnungen (Weisungen) des Bundes: durch Beschluss der Bundesregierung;“

21. Art. 142 Abs. 4 letzter Satz lautet:

„Der Verlust des Amtes des Präsidenten der Bildungsdirektion hat auch den Verlust jenes Amtes zur Folge, mit dem das Amt des Präsidenten gemäß Art. 113 Abs. 8 verbunden ist.“

22. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 61 angefügt:

„(61) Art. 10 Abs. 1 Z 12a, Art. 14 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 lit. a, Art. 14a Abs. 1, Art. 21 Abs. 1, die Überschrift vor Art. 81c, Art. 102 Abs. 2, Art. 112, das fünfte Hauptstück, die Überschriften vor Art. 115, 121 und 129, Art. 130 Abs. 2 letzter Satz, Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. b und c, Art. 132 Abs. 1 Z 2, Art. 133 Abs. 6, Art. 142 Abs. 2 lit. h, Art. 142 Abs. 4 letzter Satz sowie die Überschriften vor Art. 148a und 149 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig treten der fünfte Unterabschnitt des Abschnittes A des dritten Hauptstückes, Art. 130 Abs. 1 Z 4, Art. 132 Abs. 4 und Art. 133 Abs. 6 Z 4 außer Kraft. Soweit die Bundesgesetzgebung nicht anderes bestimmt, treten mit diesem Zeitpunkt in den Angelegenheiten des Art. 14 Abs. 3 lit. a bestehende Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen in Bundesgesetzen sowie in diesen Angelegenheiten bestehende landesrechtliche Vorschriften außer Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

           1. Der Bildungsdirektor kann ab 1. Jänner 2018 gemäß dem in Art. 113 Abs. 6 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2017 festgelegten Verfahren bestellt werden. Der Landeshauptmann kann den amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates auf dessen Antrag ab 1. Jänner 2018 bis einschließlich 30. Juni 2018 mit der Funktion des Bildungsdirektors betrauen. Der Antrag auf Betrauung mit der Funktion des Bildungsdirektors kann bis zum Ablauf des 31. Jänner 2018 gestellt werden. Bei Betrauung des amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates durch den Landeshauptmann endet die Funktion als Bildungsdirektor mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages des jeweiligen Landes. Wird der amtsführende Präsident des Landesschulrates erst nach dem Zusammentritt des neugewählten Landtages vom Landeshauptmann mit der Funktion des Bildungsdirektors betraut, endet die Funktion als Bildungsdirektor jedenfalls mit Ablauf des 30. Juni 2018. Eine Wiederbestellung als Bildungsdirektor gemäß Art. 113 Abs. 6 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2017 ist zulässig. Der Bildungsdirektor übt für die Dauer seiner Bestellung bzw. Betrauung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 die Funktion des amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates aus.

           2. Der Präsident der Bildungsdirektion kann ab 1. Jänner 2018 nach dem gemäß Art. 113 Abs. 8 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2017 festgelegten Verfahren vorgesehen werden.

           3. Mit 1. Jänner 2019 werden die Landesschulräte einschließlich der im Rahmen der Landesschulräte eingerichteten Kollegien aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2018 bei den Landesschulräten anhängigen Verfahren geht auf die Bildungsdirektionen über. Gleiches gilt für die mit Ablauf des 31. Dezember 2018 bei den Landesregierungen in den in Art. 113 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2017 genannten Angelegenheiten anhängigen Verfahren. Die näheren Bestimmungen über den Zuständigkeitsübergang können durch Bundesgesetz getroffen werden.

           4. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der Bildungsdirektionen erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 getroffen werden.“

Artikel 2

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird

Das Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, BGBl. Nr. 215/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2013, wird wie folgt geändert:

1. Art. II entfällt.

2. In Art. III und in Art. IV Abs. 1 entfällt jeweils die Wortfolge „in der Fassung von 1929 und in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes“.

3. In Art. IV Abs. 3 lit. a wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Der Bund legt die Kriterien für seine Zustimmung vorab in Stellenplanrichtlinien fest, die unter Bedachtnahme auf die bestehenden gesetzlichen Grundlagen laufend überprüft und erforderlichenfalls rechtzeitig angepasst werden.“

4. Art. IV werden folgender Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Solange der Bund ganz oder teilweise für die Kosten der Besoldung der im Abs. 1 genannten Lehrer aufkommt, haben sich die Länder bei der Vollziehung gemäß Art. 14 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes des vom Bund bereitgestellten und betriebenen IT-Verfahrens für das Personalmanagement zu bedienen. Die Länder haben laufend zusätzlich zu den Daten, die für die Besoldung der in Abs. 1 genannten Lehrer erforderlich sind und im IT-Verfahren für das Personalmanagement direkt erfasst werden, Daten zu den Lehrfächerverteilungen dieser Lehrer und zur äußeren Schulorganisation automationsunterstützt zu erfassen und für die Übernahme in das vom Bund bereitgestellte IT-Verfahren für das Personalmanagement zur Verfügung zu stellen. Der Bund kann diese Daten zum Zweck des Budget-, Personal- und Bildungscontrollings uneingeschränkt einsehen und weiter verarbeiten.

(5) Werden die vom Bund gemäß Abs. 1 zur Kostentragung der Besoldung der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen zur Verfügung gestellten Mittel aufgrund des Entfalls von Verminderungen der Unterrichtsverpflichtung ansonsten vorgesehener Schulleitungen an einzelnen Standorten im Rahmen eines Schulclusters nicht ausgeschöpft, können diese für die Tragung der Personalkosten des administrativen und sonstigen pädagogischen Personals im Schuldienst verwendet werden.“

5. Der bisherige Text des Art. XI wird zu Abs. 1; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Art. III, IV Abs. 1 und Abs. 3 lit. a sowie Art. IV Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt Art. II außer Kraft.“

Artikel 3

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre

Das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre – BezBegrBVG, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 entfällt die Z 7; die bisherigen Z 8 bis 11 erhalten die Ziffernbezeichnungen „7“ bis „10“.

2. In § 1 Abs. 4 wird die Zahl „11“ durch die Zahl „10“ ersetzt.

3. Dem § 11 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) § 1 Abs. 1 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/201x treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G)), BGBl. Nr. 330/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2013, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 1 lautet:

§ 2. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Landesregierungen (in Wien der Bürgermeister und die amtsführenden Stadträte), der Präsident des Nationalrates, die Obmänner der Klubs im Nationalrat (im Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Obmannes dieser) und der Präsident des Rechnungshofes dürfen während ihrer Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben.“

2. (Verfassungsbestimmung) Dem § 13 wird folgender § 14 angefügt:

§ 14. (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/201x tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes

Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 entfällt Z 3 und erhält Z 4 die Ziffernbezeichnung „3.“

2. In § 7 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „ , gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG“.

3. In § 7 Abs. 4 wird der Z 3 das Wort „und“ angefügt, entfällt Z 4 und erhält Z 5 die Ziffernbezeichnung „4.“.

4. § 9 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,“

5. In § 9 Abs. 2 wird der Z 3 das Wort „und“ angefügt, entfällt Z 4 und erhält Z 5 die Ziffernbezeichnung „4.“.

6. In § 9 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG“.

7. § 13 Abs. 3 entfällt.

8. In § 13 erhalten die Abs. 4 und 5 die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“.

9. In § 13 Abs. 3 (neu) wird der Ausdruck „Abs. 2 und 3“ durch den Ausdruck „Abs. 2“ ersetzt.

10. In § 13 Abs. 4 (neu) wird der Ausdruck „Abs. 2 oder 3“ durch den Ausdruck „Abs. 2“ ersetzt.

11. § 14 Abs. 3 entfällt.

12. § 24 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder“

13. In § 27 wird die Wortfolge „den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung“ durch die Wortfolge „den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ ersetzt.

14. § 28 Abs. 8 entfällt.

15. In § 54 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 7 Abs. 4 Z 1, 2 und 5“ durch den Ausdruck „§ 7 Abs. 4 Z 1, 2 und 4“ ersetzt.

16. Dem § 58 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 bis 3, § 13, § 24 Abs. 2 Z 1, § 27 und § 54 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft; gleichzeitig treten § 14 Abs. 3 und § 28 Abs. 8 außer Kraft. Die mit Ablauf des 31. Dezember 2018 anhängigen Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B‑VG (Weisungsbeschwerden) in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 geltenden Fassung gelten als eingestellt.“

Artikel 6

Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 28 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und bei Revisionen gegen Erkenntnisse über Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG“.

2. Dem § 79 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 28 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Artikel 7

Bundesgesetz über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG)

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Geltungsbereich

§ 2.

Einrichtung von Bildungsdirektionen

§ 3.

Sachliche Zuständigkeit der Bildungsdirektionen

§ 4.

Örtliche Zuständigkeit der Bildungsdirektionen

2. Abschnitt
Qualitätsmanagement

§ 5.

Bildungscontrolling

§ 6.

Qualitätsmanagement, Schulaufsicht

3. Abschnitt
Organisation der Bildungsdirektionen

1. Unterabschnitt
Leitung der Bildungsdirektion

§ 7.

Bildungsdirektor, Bildungsdirektorin

§ 8.

Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin

§ 9.

Qualifikationsprofil des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin

2. Unterabschnitt
Bestellungsverfahren

§ 10.

Anwendungsbereich und Ausschreibung

§ 11.

Bewerbung um die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin

§ 12.

Begutachtungskommission

§ 13.

Verfahren vor der Begutachtungskommission

§ 14.

Bestellung zum Bildungsdirektor oder zur Bildungsdirektorin

§ 15.

Rechtsstellung der Bewerberinnen und Bewerber

3. Unterabschnitt
Präsident oder Präsidentin der Bildungsdirektion

§ 16.

Funktion des Präsidenten oder der Präsidentin

§ 17.

Aufgaben des Präsidenten oder der Präsidentin

4. Unterabschnitt
Gliederung der Bildungsdirektion

§ 18.

Präsidialabteilung

§ 19.

Abteilung Pädagogischer Dienst

§ 20.

Ständiger Beirat der Bildungsdirektion

§ 21.

Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern

§ 22.

Geschäftseinteilung der Bildungsdirektion

§ 23.

Geschäftsordnung der Bildungsdirektion

§ 24.

Kanzleiordnung der Bildungsdirektion

4. Abschnitt
Aufwand der Bildungsdirektionen

1. Unterabschnitt
Sachaufwand

§ 25.

Aufteilung des Sachaufwandes der Bildungsdirektion zwischen Bund und Land

2. Unterabschnitt
Personalaufwand

§ 26.

Personalaufwand für die Funktion eines Präsidenten oder einer Präsidentin der Bildungsdirektion

§ 27.

Aufteilung des sonstigen Personalaufwandes der Bildungsdirektion zwischen Bund und Land

5. Abschnitt
Planungs-, Rechnungs- und Berichtswesen, Innenrevision

§ 28.

Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan

§ 29.

Internes Rechnungswesen

§ 30.

Berichtspflichten

§ 31.

Innenrevision

6. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 32.

Übergang zur neuen Rechtslage

§ 33.

Beschwerden gegen Bescheide

§ 34.

Kundmachung von Verordnungen

§ 35.

Verweise auf andere Bundesgesetze

§ 36.

Vollziehung

§ 37.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 38.

Kundmachung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung, die Organisation und die Zuständigkeit der für die Verwaltung des Bundes und der Länder sowie die Aufsicht des Bundes auf dem Gebiet des Schul- und Erziehungswesens in den Ländern einzurichtenden Bildungsdirektionen.

(2) Das Gebiet des Schul- und Erziehungswesens im Sinne des Abs. 1 umfasst sämtliche Vollzugsbereiche gemäß Art. 14 B-VG (ausgenommen das in die Vollzugskompetenz der Länder fallende Kindergarten- und Hortwesen sowie Zentrallehranstalten). Nicht umfasst ist das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen gemäß Art. 14a B-VG.

Einrichtung von Bildungsdirektionen

§ 2. (1) Die Verwaltung des Bundes und der Länder sowie die Aufsicht des Bundes auf dem Gebiet des Schulwesens in den Ländern werden vom zuständigen Regierungsmitglied bzw. von der zuständigen Landesregierung und den diesem bzw. dieser unterstehenden Bildungsdirektion für das betreffende Bundesland besorgt.

(2) Die Bildungsdirektionen sind am Sitz der Landesregierung einzurichten, in Wien am Sitz des Stadtsenats. Sie führen die Bezeichnung „Bildungsdirektion für …..“ (unter Anführung des Bundeslandes). Nach regionalen Erfordernissen kann die Bildungsdirektion Außenstellen (Bildungsregionen) einrichten.

(3) Die Bildungsdirektionen haben unter Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die Aufgabe eines Kompetenzzentrums auf dem gesamten Gebiet des Schul- und Erziehungswesens im Sinne des § 1 wahrzunehmen.

Sachliche Zuständigkeit der Bildungsdirektionen

§ 3. (1) Die Bildungsdirektion ist die sachlich zuständige Behörde in allen Vollzugsangelegenheiten gemäß § 1.

(2) Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist das zuständige Regierungsmitglied, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt.

(3) Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die zuständige Landesregierung in den in den Vollzugsbereich der Länder fallenden Angelegenheiten.

(4) Zentrallehranstalten sind:

           1. Die in Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen,

           2. die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie in Wien V,

           3. die Höhere Graphische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien XIV,

           4. das Technologische Gewerbemuseum, Höhere technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien XX,

           5. die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien XVII sowie

           6. das Bundesinstitut für Sozialpädagogik in Baden.

(5) Bezüglich der gemäß. Art. 113 Abs. 9 B-VG der Bildungsdirektion zugewiesenen Bundesbediensteten und der an den der Bildungsdirektion unterstehenden Schulen verwendeten Bundesbediensteten ist die Bildungsdirektion nachgeordnete Dienstbehörde (§ 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG) und nachgeordnete Personalstelle (§ 2e des Vertragsbedienstetengesetzes – VBG).

Örtliche Zuständigkeit der Bildungsdirektionen

§ 4. Die örtliche Zuständigkeit der Bildungsdirektion erstreckt sich auf das Gebiet des betreffenden Bundeslandes, jene der Bildungsdirektion für Wien auf das Gebiet der Bundeshauptstadt Wien.

2. Abschnitt

Qualitätsmanagement

Bildungscontrolling

§ 5. (1) Zur Sicherstellung der qualitätsvollen Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, sowie eines wirkungsorientierten, effizienten und transparenten Mitteleinsatzes ist ein alle Ebenen der Schulverwaltung und die Schulen (einschließlich Schulcluster und ganztägige Schulformen) umfassendes Bildungscontrolling (Qualitätsmanagement, Bildungsmonitoring und Ressourcencontrolling) einzurichten, das an den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen einschlägigen Wirkungszielen und Maßnahmen ausgerichtet ist. Das zuständige Regierungsmitglied, die Bildungsdirektionen und die Schulen sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/2000, insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind.

(2) Das zuständige Regierungsmitglied legt durch Verordnung die Rahmenbedingungen für das Bildungscontrolling fest. Insbesondere sind vorzusehen:

           1. Eine Definition und Beschreibung von Schulqualität einschließlich einer qualitätsvollen Lern- und Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen unter Verwendung von operationalisierbaren Kriterien und Indikatoren,

           2. die Erfassung wichtiger Bereiche der Schulqualität und der Rahmenbedingungen (zB Lernergebnisse, Behaltequoten, soziales Umfeld, Schulklima, Bildungsverläufe, Ressourcen usw.) nach wissenschaftlichen Kriterien auf Basis regelmäßig und zentral erhobener bzw. gesammelter und aufbereiteter Daten und Kennzahlen (Bildungsmonitoring). Diese Daten stehen dem zuständigen Regierungsmitglied, der Schulaufsicht und den Schulen (einschließlich Schulcluster) in jener Aufbereitung zur Verfügung, die für die wirksame Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben und der Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität gemäß Z 4 erforderlich ist. Dem Nationalrat legt das zuständige Regierungsmitglied, beginnend mit dem Jahr 2021, alle drei Jahre einen auf Basis der Schulqualitätsberichte der Bildungsdirektionen erstellten nationalen Bildungscontrolling-Bericht als Teil des Nationalen Bildungsberichts vor,

           3. eine Definition von Benchmarks in festzulegenden zentralen Qualitätsbereichen auf Bundesebene, die Orientierungsgrößen für das Qualitätsmanagement auf den einzelnen Ebenen des Schulsystems darstellen,

           4. ein periodisches Planungs- und Berichtswesen (Entwicklungspläne, Qualitätsberichte, Qualitätsprogramme) sowie periodische Bilanzierungen und Zielvereinbarungen auf bzw. zwischen allen Ebenen der Schulverwaltung und der Schulen (einschließlich Schulcluster) (Qualitätsmanagement). In diesem Zusammenhang kommt der Schulaufsicht bei der Gewinnung und Umsetzung der Zielvereinbarungen für bundesweite und regionale Zielsetzungen der Schulentwicklung eine wesentliche Rolle zu. Im Bedarfsfall sind von der Geschäftsstelle für Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung veranlasste Qualitätsaudits vorzusehen,

           5. die Bereitstellung von Instrumenten und Expertise für die verpflichtend durchzuführende Selbst-evaluation nach definierten Qualitätsstandards anhand der für die Schulqualität maßgeblichen Kriterien und Indikatoren sowie von Unterstützungsangeboten für die Schulen (einschließlich Schulcluster),

           6. die periodische, standardisierte Überprüfung von Lernergebnissen der Schülerinnen und Schüler (zB Bildungsstandard-Überprüfung, standardisierte Reife- und Diplomprüfung) und

           7. ein standardisiertes Controlling des Personal- und Ressourceneinsatzes auf allen Ebenen des Schulsystems (Ressourcencontrolling).

Die Ergebnisse des Bildungscontrollings sind den Schulen zur Kenntnis zu bringen und dem Schulforum (§ 63a SchUG) oder dem Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64 SchUG) oder bei Schulcluster dem Schulclusterbeirat (§ 64a SchUG) zur Beratung vorzulegen. Das Schulforum oder der Schulgemeinschaftsausschuss oder bei Schulcluster der Schulclusterbeirat sind in die verpflichtend durchzuführende Selbstevaluation gemäß Z 5 einzubinden.

(3) Beim zuständigen Regierungsmitglied wird eine Geschäftsstelle für Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung mit koordinierender Funktion eingerichtet.

(4) Die Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen hat sich jedenfalls an der Zahl der Schülerinnen und Schüler, am Bildungsangebot, am sozio-ökonomischen Hintergrund und am Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler sowie an deren im Alltag gebrauchten Sprache und an den regionalen Bedürfnissen zu orientieren. Das zuständige Regierungsmitglied kann zur Berücksichtigung des sozio-ökonomischen Hintergrunds der Schülerinnen und Schüler durch Verordnung entsprechende Kriterien festlegen. Die Abteilung Pädagogischer Dienst hat bei der Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen mitzuwirken.

(5) Dem Unterricht an einer Schule dürfen außer dem zuständigen Regierungsmitglied nur der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin, die Organe der Schulaufsicht und rechtskundige Bedienstete der Bildungsdirektion beiwohnen. Ein gemäß § 16 bestellter Präsident oder eine gemäß § 16 bestellte Präsidentin darf dem Unterricht an einer Schule nur in Anwesenheit des zuständigen Regierungsmitglieds oder eines Bediensteten oder einer Bediensteten der Schulaufsicht beiwohnen. Jede in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallende Schule sowie jeder und jede an diesen Schulen beschäftigte Lehrer und Lehrerin (einschließlich Schul- und Schulclusterleiter und -leiterinnen) hat zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben des Qualitätsmanagement und des Bildungscontrollings über ein elektronisches Postfach zu verfügen, welches die Information der Bediensteten und deren Erreichbarkeit ermöglicht.

Qualitätsmanagement, Schulaufsicht

§ 6. (1) Das zuständige Regierungsmitglied hat bezogen auf alle vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gemäß § 1 umfassten Schulen (einschließlich des Betreuungsteiles an ganztägigen Schulformen gemäß § 8 lit. j des Schulorganisationsgesetzes) sowie auf die Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, ein alle Ebenen der Schulverwaltung und die Schulen umfassendes Qualitätsmanagement einzurichten. Von den Bildungsdirektionen ist das Qualitätsmanagement auf Landesebene durch die Beamtinnen und Beamten der Schulaufsicht und durch Lehrerinnen und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, auszuüben. Das Qualitätsmanagement umfasst auch die Durchführung der Schulinspektionen, sofern diese zur Umsetzung der zu treffenden Zielvereinbarungen erforderlich ist.

(2) In dem gemäß Abs. 1 einzurichtenden Qualitätsmanagement ist ein Nationaler Qualitätsrahmen vorzusehen, der nach wissenschaftlichen Kriterien und unter Anhörung der Beamtinnen und Beamten des Qualitätsmanagements, von durch diese beizuziehenden Schulleiterinnen und Schulleitern sowie der Schulpartner (Lehrer, Erziehungsberechtigte, Schüler) zu erstellen und in der Umsetzung unter Mitbefassung von Vertreterinnen und Vertretern der Personalvertretung der Lehrerinnen und Lehrer zu begleiten ist. Der Nationale Qualitätsrahmen hat neben allgemeinen Bestimmungen auf die Besonderheiten der einzelnen Schularten Bedacht zu nehmen und insbesondere zu enthalten:

           1. Eine Definition und Beschreibung von Schulqualität einschließlich einer qualitätsvollen Lern- und Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen,

           2. die Verpflichtung zu einem periodischen (schulartenspezifisch ein- bis dreijährigen) Planungs- und Berichtswesen auf allen Ebenen der Schulverwaltung und der Schulen (Entwicklungspläne, Qualitätsberichte, Qualitätsprogramme),

           3. die Verpflichtung zu periodischen Zielvereinbarungen auf allen Ebenen der Schulverwaltung und der Schulen über bundesweite Ziele und deren Konkretisierung unter Bedachtnahme auf regionale und standortspezifische Gegebenheiten auf Landes- und Schulebene sowie die für deren Erreichung zu treffenden Maßnahmen und zu erbringenden Leistungen sowie

           4. die Verpflichtung zur Bereitstellung von Instrumenten für die Steuerung und (Selbst‑)Evaluierung anhand der für die Schulqualität maßgeblichen Faktoren sowie von Unterstützungsangeboten für die Schulen.

(3) Die Entwicklungspläne der Schulen gemäß Abs. 2 Z 2 haben insbesondere zu enthalten:

           1. Schwerpunktthemen,

           2. Zielsetzungen in Hinblick auf die Schwerpunktthemen,

           3. Rückblick und Ist-Stand-Analysen zu den Schwerpunktthemen,

           4. Maßnahmen zur Umsetzung der Zielsetzungen,

           5. Maßnahmen zur Überprüfung der Zielerreichung,

           6. Fortbildungspläne sowie

           7. Angaben zum strategischen und operativen Qualitätsmanagement der Schule.

(4) Bei der Umsetzung und Evaluierung der Zielvereinbarungen sind externe Rückmeldungen (zB von Einrichtungen des Bildungswesens) vorzusehen.

3. Abschnitt

Organisation der Bildungsdirektionen

1. Unterabschnitt

Leitung der Bildungsdirektion

Bildungsdirektor, Bildungsdirektorin

§ 7. (1) Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin ist Bediensteter bzw. Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund; ihm bzw. ihr obliegt die Leitung der Bildungsdirektion. Er oder sie ist der oder die unmittelbare Vorgesetzte aller Bediensteten der Bildungsdirektion; ihm oder ihr obliegt die Dienst- sowie die Fachaufsicht über diese Personen.

(2) Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin ist bei der Besorgung der Aufgaben der Bildungsdirektion

           1. in Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Bundes an die Weisungen des zuständigen Regierungsmitglieds und

           2. in Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Landes an die Weisungen der Landesregierung

gebunden. Für den Fall, dass durch Landesgesetz ein Präsident oder eine Präsidentin der Bildungsdirektion bestellt wurde, unterliegt der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin in den Angelegenheiten der Z 1 und 2 auch dessen bzw. deren Weisungen.

(3) Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin hat dem zuständigen Regierungsmitglied das Gelöbnis der Amtsverschwiegenheit und der unparteiischen, gewissenhaften und uneigennützigen Erfüllung seiner oder ihrer Amtspflichten zu leisten. Die Verweigerung des Amtsgelöbnisses hat den Verlust der Funktion durch Abberufung (§ 8 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4) zur Folge.

Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin

§ 8. (1) Die Bestellung zum Bildungsdirektor oder zur Bildungsdirektorin erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau auf dessen oder deren Vorschlag nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Unterabschnitts. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin endet

           1. durch Ablauf der Funktionsperiode,

           2. durch Rücktritt,

           3. durch Abberufung oder

           4. durch Tod.

(3) Ein Rücktritt gemäß Abs. 2 Z 2 ist gegenüber dem zuständigen Regierungsmitglied zu erklären und wird, außer bei Vorliegen wichtiger Gründe, erst nach Ablauf von 30 Tagen wirksam.

(4) Eine Abberufung gemäß Abs. 2 Z 3 hat nach Anhörung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau durch das zuständige Regierungsmitglied zu erfolgen, wenn der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin das Amtsgelöbnis (§ 7 Abs. 3) verweigert, eine schwere Pflichtverletzung begangen hat, wenn er oder sie wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit der Ausübung der Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin nicht vereinbar ist, strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt wurde oder wenn die für die Funktionsausübung erforderliche körperliche oder geistige Eignung langfristig nicht mehr gegeben ist.

Qualifikationsprofil des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin

§ 9. Der Bewerber oder die Bewerberin um die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin hat nachstehendes Qualifikationsprofil zu erfüllen:

           1. Abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine vergleichbare Ausbildung mit mehrjähriger den Anforderungen an die Leitung der Bildungsdirektion entsprechender Berufserfahrung,

           2. mehrjährige praktische Führungserfahrung in der Leitung einer Einrichtung oder Organisationseinheit,

           3. Kenntnis im Vollzug von Haushaltsrecht sowie Wissen im Zusammenhang mit Personalmanagement, Controlling und Verwaltungsabläufen,

           4. umfangreiche und vertiefte Kenntnisse im Bildungsbereich inklusive der Schulorganisation und der regionalen Bildungsstruktur sowie Kenntnisse der Bundesverfassung,

           5. Erfahrung in Projekt- und Prozessmanagement sowie Kenntnisse im Qualitäts- und Risikomanagement,

           6. Fähigkeit zu strategischem und analytischem Denken und

           7. Organisationsfähigkeit, Entscheidungsstärke, besondere Eignung zur Mitarbeiter/innen- und Teamführung sowie hohes Maß an sozialer Kompetenz.

2. Unterabschnitt

Bestellungsverfahren

Anwendungsbereich und Ausschreibung

§ 10. (1) Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer Bildungsdirektion ist diese Funktion vom zuständigen Regierungsmitglied nach Anhörung der Landesregierung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat zumindest auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und auf einer dem Zweck der Veröffentlichung entsprechenden Website der Landesregierung sowie weiters im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu erfolgen.

(2) Die Ausschreibung hat spätestens drei Monate vor Freiwerden der Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin, bei vorzeitigem Freiwerden dieser Funktion jedoch spätestens innerhalb eines Monats nach Freiwerden zu erfolgen.

(3) Die Ausschreibung hat neben den allgemeinen Voraussetzungen die in § 9 für die Leitung einer Bildungsdirektion festgelegten Anforderungen zu enthalten. Weiters sind die Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion verpflichtend darzulegen.

(4) Für die Überreichung der Bewerbungsgesuche ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als einen Monat betragen darf. Das Datum des Endens der Bewerbungsfrist ist in der Ausschreibung anzuführen. Als Tag der Bewerbung gilt der Tag, an dem die Bewerbung (schriftlich, Telefax, E-Mail) bei der in der Ausschreibung genannten Stelle einlangt. Für das fristgerechte Einlangen gilt § 33 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991.

Bewerbung um die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin

§ 11. (1) Die Bewerbung um die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin steht allen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern (Inländerinnen und Inländern) offen.

(2) Den im Abs. 1 genannten Inländerinnen und Inländern sind Personen mit unbeschränktem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt gleichzuhalten.

(3) Bewerberinnen und Bewerber um die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin haben in ihrem unmittelbar bei der ausschreibenden Stelle einzubringenden Bewerbungsgesuch die Gründe anzuführen, die sie für die Ausübung der Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin als geeignet erscheinen lassen.

Begutachtungskommission

§ 12. (1) Beim Landeshauptmann oder bei der Landeshauptfrau ist für jede Betrauung mit der Leitung einer Bildungsdirektion im Einvernehmen mit dem zuständigen Regierungsmitglied eine Begutachtungskommission einzurichten. Das zuständige Regierungsmitglied hat der Begutachtungskommission und dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau des Landes der zu besetzenden Bildungsdirektion binnen zwei Wochen nach dem Ende der Bewerbungsfrist sämtliche Bewerbungen zu übermitteln.

(2) Die Begutachtungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Je ein Vertreter oder eine Vertreterin und ein weiterer Experte oder eine weitere Expertin sind vom zuständigen Regierungsmitglied und von der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann des Landes der zu besetzenden Bildungsdirektion zu entsenden. Ein weiteres Mitglied ist vom zuständigen Regierungsmitglied im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau zu entsenden. Der oder die vom zuständigen Regierungsmitglied entsandte Vertreter bzw. Vertreterin führt den Vorsitz.

(3) Die Mitglieder der Begutachtungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig sowie von der Bindung an Weisungen freigestellt.

(4) Das zuständige Regierungsmitglied hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Begutachtungskommission zu unterrichten.

(5) Die Begutachtungskommission hat nach den erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung ihrer Ergebnisse dem zuständigen Regierungsmitglied sowie der zuständigen Landeshauptfrau oder dem zuständigen Landeshauptmann ein begründetes Gutachten zur Eignung der Bewerberinnen und Bewerber zu erstatten.

Verfahren vor der Begutachtungskommission

§ 13. (1) Dem Verfahren vor der Begutachtungskommission sind nur Personen zu unterziehen, die

           1. die im § 10 Abs. 3 angeführten Erfordernisse erfüllen und

           2. sich spätestens am letzten Tag der in der Ausschreibung angeführten Bewerbungsfrist beworben haben.

(2) Die Begutachtungskommission hat die einlangenden Bewerbungsgesuche, insbesondere die im Sinne des § 11 Abs. 3 darin angeführten Gründe, zu prüfen und sich hinsichtlich jener Bewerberinnen und Bewerber, welche die formalen Voraussetzungen erfüllen, in Form eines Bewerbungsgespräches einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit, die Fähigkeiten, die Motivationen, die Kenntnisse, die Fertigkeiten, die Ausbildung und die Erfahrungen der Bewerberinnen und Bewerber zu verschaffen.

(3) Steht ein Bewerber oder eine Bewerberin in einem Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Bundesland, so hat die Begutachtungskommission das Recht, in alle Personalunterlagen über den Bewerber oder die Bewerberin Einsicht zu nehmen.

(4) Die Begutachtungskommission kann auch zur sachgerechten Begutachtung der Bewerberinnen und Bewerber notwendige Sachverständige und sachverständige Zeugen wie etwa Vorgesetzte sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befragen.

(5) Die Eignung ist insbesondere auf Grund der bisherigen Berufserfahrung und einschlägigen Verwendung der Bewerberinnen und Bewerber, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung, ihrer organisatorischen Fähigkeiten und – wenn der Bewerber oder die Bewerberin bereits in einem öffentlichen Dienstverhältnis steht – auf Grund der bisher erbrachten Leistungen festzustellen.

(6) Zur Beschlussfähigkeit der Begutachtungskommission ist die Anwesenheit sämtlicher Mitglieder erforderlich. Die Begutachtungskommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(7) Auf das Verfahren der Begutachtungskommission sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16 sowie 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 AVG anzuwenden.

Bestellung zum Bildungsdirektor oder zur Bildungsdirektorin

§ 14. (1) Zum Zweck der Bestellung zum Bildungsdirektor oder zur Bildungsdirektorin (§ 8 Abs. 1) hat der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau dem zuständigen Regierungsmitglied einen oder eine oder mehrere von der Begutachtungskommission für geeignet befundenen Bewerber oder für geeignet befundene Bewerberin bzw. Bewerberinnen um die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin vorzuschlagen. Kommt in Bezug auf diese vom zuständigen Regierungsmitglied zur Bestellung in Aussicht genommene Person kein Einvernehmen mit dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau zustande, so kann dieser oder diese einen oder eine geeignete Person, nicht jedoch die betreffende Person, vorläufig mit der Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin betrauen. Die vorläufige Betrauung endet mit der Herstellung des Einvernehmens mit dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau in Bezug auf eine von der Begutachtungskommission für geeignet befundene Bewerberin oder einen für geeignet befundenen Bewerber und deren bzw. dessen Bestellung zur Bildungsdirektorin bzw. zum Bildungsdirektor, spätestens jedoch nach Ablauf von zwölf Monaten, oder, wenn ein Einvernehmen bis dahin nicht hergestellt werden konnte, nach Ablauf von höchstens weiteren sechs Monaten.

(2) Die Bestellung hat auf die Dauer einer Funktionsperiode zu erfolgen. Sie ist im Ministerialverordnungsblatt des zuständigen Regierungsmitglieds sowie im entsprechenden Kundmachungsorgan der Landesregierung kund zu machen.

(3) Bestimmungen über die Ernennung bleiben unberührt.

Rechtsstellung der Bewerberinnen und Bewerber

§ 15. (1) Bewerberinnen und Bewerber um die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin haben keine Parteistellung und keinen Rechtsanspruch auf die Bestellung zum Bildungsdirektor oder zur Bildungsdirektorin.

(2) Nach der Bestellung einer Person zum Bildungsdirektor oder zur Bildungsdirektorin sind die Bewerberinnen und Bewerber, die nicht berücksichtigt worden sind, formlos zu verständigen.

3. Unterabschnitt

Präsident oder Präsidentin der Bildungsdirektion

Funktion des Präsidenten oder der Präsidentin

§ 16. Ist durch Landesgesetz der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau oder durch Verordnung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau das in Betracht kommende Mitglied der Landesregierung als Präsident oder Präsidentin bestellt worden, so unterliegt er oder sie den Weisungen des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung bzw. der zuständigen Landesregierung.

Aufgaben des Präsidenten oder der Präsidentin

§ 17. Dem Präsidenten oder der Präsidentin obliegt die Fachaufsicht gegenüber dem Bildungsdirektor oder der Bildungsdirektorin.

4. Unterabschnitt

Gliederung der Bildungsdirektion

Präsidialabteilung

§ 18. (1) Die Geschäfte der Bildungsdirektion sind unter der Leitung des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin mit Unterstützung der Präsidialabteilung zu besorgen.

(2) Zur Leitung der Präsidialabteilung ist ein rechtskundiger Verwaltungsbediensteter oder eine rechtskundige Verwaltungsbedienstete zu bestellen. Die Bestellung erfolgt auf fünf Jahre, Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung obliegt

           1. bei einer Person, die in einem öffentlich-rechtlichen oder einem vertraglichen Dienstverhältnis zu einem Land oder einer Gemeinde steht, der zuständigen Landesregierung im Einvernehmen mit dem zuständigen Regierungsmitglied und

           2. im Übrigen dem zuständigen Regierungsmitglied im Einvernehmen mit der Landesregierung.

(3) Die Bestellung hat auf der Grundlage einer Ausschreibung durch die Bildungsdirektion zu erfolgen. Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin hat der Begutachtungskommission als Vorsitzender oder als Vorsitzende anzugehören. Im Übrigen ist das Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85/1989, anzuwenden.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Besoldung hat entsprechend der für die Funktion vorgesehene Richtverwendung gemäß § 137 und Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) zu erfolgen.

(5) Der Leiter oder die Leiterin der Präsidialabteilung ist Stellvertreter oder Stellvertreterin des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin. Er bzw. sie nimmt auch im Fall der Vakanz die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin ein.

(6) Dem Leiter oder der Leiterin der Präsidialabteilung obliegen die Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen (§ 5 Abs. 4) unter Mitwirkung des Leiters oder der Leiterin der Abteilung Pädagogischer Dienst sowie die Behandlung sämtlicher rechtlich zu bewertender Angelegenheiten.

Abteilung Pädagogischer Dienst

§ 19. (1) Zur Leitung der Abteilung Pädagogischer Dienst der Bildungsdirektion ist vom zuständigen Regierungsmitglied ein pädagogisch-fachkundiger Verwaltungsbediensteter oder eine pädagogisch-fachkundige Verwaltungsbedienstete zu bestellen. Die Bestellung erfolgt auf fünf Jahre, Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Die Bestellung hat auf der Grundlage einer Ausschreibung durch die Bildungsdirektion zu erfolgen. Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin hat der Begutachtungskommission als Vorsitzender oder als Vorsitzende anzugehören. Im Übrigen ist das AusG anzuwenden.

(3) Aufgabe der Abteilung Pädagogischer Dienst ist:

           1. Qualitätsmanagement und strategische Entwicklung im Rahmen der Schulaufsicht sowie Einrichtung von regionalen Schulaufsichtsteams in Bildungsregionen,

           2. Bereitstellung und Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in allgemeinen Schulen, einschließlich der Betreuung von für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Lehrpersonen,

           3. Mitarbeit am Bildungscontrolling nach Vorgaben der Geschäftsstelle für Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung (§ 5 Abs. 3) und

           4. Mitwirkung bei der Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen (§ 5 Abs. 4).

Ständiger Beirat der Bildungsdirektion

§ 20. (1) In jeder Bildungsdirektion ist ein Ständiger Beirat (Beirat) einzurichten. Die Organisation sowie die Abhaltung von Beiratssitzungen erfolgen durch eine in der Bildungsdirektion einzurichtende Geschäftsstelle des Beirats. Vorsitzender oder Vorsitzende der Geschäftsstelle des Beirats ist der Leiter oder die Leiterin der Präsidialabteilung.

(2) Der Beirat hat die Aufgabe, in den von der Bildungsdirektion auf dem Gebiet des Schul- und Erziehungswesens zu besorgenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beratend mitzuwirken. Insbesondere können ihm bildungspolitisch relevante Begutachtungsentwürfe zur Abgabe einer beratenden Stellungnahme vorgelegt werden. Berichte oder Vorschläge haben ausschließlich Beratungsfunktion und binden nicht die Entscheidung des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin oder anderer gemäß der Geschäftsordnung zur Entscheidung berufener Organe der Bildungsdirektion.

(3) Der Beirat ist vom Bildungsdirektor oder von der Bildungsdirektorin zumindest zwei Mal pro Jahr unter gleichzeitiger Vorlage einer Tagesordnung einzuberufen. Zwischen der Einberufung und der Tagung des Beirats haben zwei bis vier Wochen zu liegen. Die Mitglieder des Beirats (Abs. 4 und 5) üben ihre Funktion ehrenamtlich aus; es gebührt kein Aufwandsersatz.

(4) Dem Beirat gehören an:

           1. Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin als Vorsitzender oder Vorsitzende,

           2. der oder die Vorsitzende der Geschäftsstelle des Beirats,

           3. vom

                a) Zentralausschuss für Landeslehrerinnen und -lehrer für allgemein bildende Pflichtschulen,

               b) Zentralausschuss für Landeslehrerinnen und -lehrer für Berufsschulen,

                c) bei der Bildungsdirektion eingerichteten Fachausschuss für Bundeslehrerinnen und -lehrer an den der Bildungsdirektion unterstehenden allgemein bildenden Schulen und für Bundeserzieherinnen und -erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler dieser Schulen bestimmt sind,

               d) bei der Bildungsdirektion eingerichteten Fachausschuss für Bundeslehrerinnen und -lehrer an den der Bildungsdirektion unterstehenden berufsbildenden Schulen sowie für Bundeserzieherinnen und -erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler dieser Schulen bestimmt sind, und

                e) bei der Bildungsdirektion eingerichteten Fachausschuss für die bei der Bildungsdirektion verwendeten Bundesbediensteten (ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer und Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher und die an Pädagogischen Hochschulen und Einrichtungen gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005 verwendeten Hochschullehrpersonen)

zu entsendende Mitglieder,

           4. von der Landesschülervertretung aus den Bereichen

                a) der allgemein bildenden höheren Schulen,

               b) der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie

                c) der Berufsschulen

zu entsendende Mitglieder,

           5. Familienvertreterinnen und Familienvertreter sowie Elternvertreterinnen und Elternvertreter aus dem Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen, der Berufsschulen, der allgemein bildenden höheren Schulen sowie der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, die nach Maßgabe des § 21 von Dachorganisationen des betreffenden Bundeslandes zu entsenden sind,

           6. Vertreter oder Vertreterinnen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften nach Maßgabe des § 21 und

           7. Vertreter oder Vertreterinnen gesetzlicher Interessensvertretungen nach Maßgabe des § 21.

Den Beiräten in den Bildungsdirektionen für Kärnten und für das Burgenland haben nach Maßgabe des § 21 jedenfalls Vertreter der slowenischen bzw. der kroatischen und der ungarischen Minderheiten sowie der burgenländischen Roma anzugehören.

(5) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte der in Abs. 4 genannten Mitglieder anwesend ist. Jedem Mitglied kommt eine Stimme zu. Die Übertragung einer Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Nähere Regelungen über die Geschäftsführung und Beschlussfassung im Beirat sowie über Zahl und Bestellweise der Mitglieder gemäß Abs. 4 Z 3 bis 7 und § 21 sind unter Bedachtnahme auf die Anzahl der Schulen im Bundesland sowie die Zahl der in diesen unterrichteten Schülerinnen und Schüler in der Geschäftsordnung (§ 23) festzulegen.

(6) Ein gemäß § 16 Abs. 1 bestellter Präsident oder eine gemäß § 16 Abs. 1 bestellte Präsidentin hat das Recht, den Sitzungen des Beirats beizuwohnen. Für die Behandlung einzelner Angelegenheiten können Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.

(7) Die Mitglieder des Beirats haben zu geloben, auch über die Zeit ihrer Funktionsausübung hinaus über alle ihnen aus ihrer Funktion als Beiratsmitglied bekannt gewordenen Daten und Tatsachen Verschwiegenheit zu wahren.

Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern

§ 21. (1) Folgende Einrichtungen sind berechtigt, sich bei einer oder, bei landesübergreifender Organisation auch bei mehreren Bildungsdirektionen, zum Zweck der Mitwirkung im Beirat zu registrieren:

           1. Dachorganisationen von Familienverbänden und von Elternvereinen aus dem Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen, der Berufsschulen, der allgemein bildenden höheren Schulen sowie der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, die

                a) keine parteipolitischen Ziele verfolgen und auch in keinem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu einer politischen Partei stehen und

               b) bundesweit organisiert sind oder einem Bundesdachverband angehören oder zumindest 50% der Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern eines der genannten Schulbereiche vertreten,

           2. gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften,

           3. Minderheitenorganisationen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten sowie

           4. gesetzliche Interessensvertretungen.

(2) Die Registrierung hat zur Folge, dass die Dachorganisation der Familienverbände und der Elternvereine, die gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft und die gesetzliche Interessensvertretung durch die Bildungsdirektion nach Maßgabe der Bestimmungen der Geschäftsordnung eingeladen wird, Mitglieder in den Beirat zu entsenden.

(3) Entsendete Personen können unter sinngemäßer Anwendung des § 8 Abs. 4 erster Satz von der Mitgliedschaft im Beirat ausgeschlossen werden.

Geschäftseinteilung der Bildungsdirektion

§ 22. (1) Für jede Bildungsdirektion ist eine Geschäftseinteilung zu erlassen, in welcher die Aufbauorganisation gemäß einer österreichweit einheitlichen Grundstruktur (Rahmenrichtlinien) festzulegen ist. Die Rahmenrichtlinien sind vom zuständigen Regierungsmitglied im Einvernehmen mit den Landesregierungen festzulegen. Der Beschluss über eine Geschäftseinteilung obliegt dem Bildungsdirektor oder der Bildungsdirektorin und ist dem zuständigen Regierungsmitglied sowie der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die Geschäftseinteilung hat unter Bedachtnahme auf quantitative Anforderungen (Zahl der Schulen, Zahl der Schülerinnen und Schüler, Zahl der Lehrerinnen und Lehrer), auf regional-infrastrukturelle Anforderungen (Zahl und Größe der schulerhaltenden Gemeinden und Gemeindeverbände, geografische Gegebenheiten sowie verkehrstechnische Situation) und auf allfällige entwicklungsspezifische Besonderheiten eine Gliederung in Abteilungen und Referate sowie eine Stellvertretungsregelung vorzusehen.

(3) Zur Beratung sowie zur Vorbereitung eines Beschlusses einer Geschäftseinteilung können Bedienstete der Bildungsdirektion sowie externe Personen als Experten oder Expertinnen beigezogen werden.

(4) Der Geschäftseinteilung hat der Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei der Geschäfts- und Gebarungsführung der Bildungsdirektion zu Grunde zu liegen.

Geschäftsordnung der Bildungsdirektion

§ 23. (1) Für jede Bildungsdirektion ist eine Geschäftsordnung zu erlassen, welche gemäß einer österreichweit einheitlichen Grundstruktur (Rahmenrichtlinien) die Geschäfts- und Gebarungsführung der Bildungsdirektion, darunter insbesondere die Approbationsbefugnisse, die Stellvertretung sowie die bei der Zusammenarbeit der Organisationseinheiten und Bediensteten der Bildungsdirektion geltenden Grundsätze regelt. § 22 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 3 und 4 sind auf die Geschäftsordnung sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Geschäftsordnung hat vorzusehen, in welchen Angelegenheiten die Leiter und Leiterinnen der Präsidialabteilung und der Abteilung Pädagogischer Dienst mit der Approbationsbefugnis ausgestattet sind und welche Angelegenheiten sich der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin zur Entscheidung vorbehalten hat. Ist ein Präsident oder eine Präsidentin gemäß § 16 bestellt worden, so kann die Geschäftsordnung auch diesem oder dieser bestimmte Angelegenheiten eines allenfalls gemäß Art. 113 Abs. 4 B-VG durch Landesgesetz übertragenen oder zur Mitwirkung der Bildungsdirektion vorgesehenen Vollzugsbereiches des Landes zur Entscheidung vorbehalten.

(3) In der Geschäftsordnung auszuweisen sind allenfalls darüber hinausgehende, den Leitern oder Leiterinnen bestimmter Organisationseinheiten eingeräumte Approbationsbefugnisse. Die Einräumung solcher Approbationsbefugnisse ist zulässig, sofern und soweit dadurch die Behandlung der Geschäfte der Bildungsdirektion ohne Beeinträchtigung der Einheitlichkeit beschleunigt werden kann.

(4) In der Geschäftsordnung auszuweisen ist, welchen Bediensteten in welchen Angelegenheiten und in welchem betraglichen Ausmaß die Befugnis von Anordnungen im Gebarungsvollzug zukommt. Die Erteilung einer solchen Befugnis setzt die Gebarungssicherheit der Bediensteten oder des Bediensteten voraus. Gebarungssicherheit liegt vor, wenn jedes für den Bund bzw. das Land nachteilige Verhalten in Bezug auf die Haushaltsführung ausgeschlossen erscheint.

(5) Die Geschäftsordnung hat Regelungen über die Stellvertretung der in Ausübung ihres Dienstes verhinderten Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten der Bildungsdirektion zu treffen. Diese Regelungen umfassen insbesondere auch den Umfang der Stellvertretung sowie die dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin zukommenden Rechte und Pflichten.

Kanzleiordnung der Bildungsdirektion

§ 24. (1) Die formale Behandlung der von jeder Bildungsdirektion zu besorgenden Geschäftsfälle ist in einer Kanzleiordnung (Büroordnung) festzulegen. Geschäftsfälle sind alle im Bereich der Bildungsdirektion auftretenden Ereignisse, die zu einem nach innen oder nach außen gerichteten Verwaltungshandeln führen.

(2) Auf Grundlage der Kanzleiordnung (Büroordnung) ist für die Bildungsdirektion durch Dienstanweisung des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin in einem Organisationshandbuch die Behandlung von Geschäftsfällen insbesondere auch unter Anwendung eines einheitlichen elektronischen Geschäftsfall- und Aktenverarbeitungssystems zu regeln.

(3) § 22 Abs. 1 dritter Satz sowie Abs. 3 und 4 sind auf die Kanzleiordnung (Büroordnung) sinngemäß anzuwenden.

4. Abschnitt

Aufwand der Bildungsdirektionen

1. Unterabschnitt

Sachaufwand

Aufteilung des Sachaufwandes der Bildungsdirektion zwischen Bund und Land

§ 25. (1) Der für die Angelegenheiten der Bundesvollziehung erforderliche Sachaufwand ist vom Bund und der für die Angelegenheiten der Landesvollziehung erforderliche sowie der mit der Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten verbundene Sachaufwand ist vom Land zu tragen.

(2) Der Sachaufwand der Bildungsdirektion ist ab dem 1. Jänner 2023 auf der Grundlage der Kosten- Leistungsrechnung gemäß § 29 auf den Bund und das Land aufzuteilen. Sofern eine Gebietskörperschaft bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 einen Sachaufwand trägt, der gemäß Abs. 1 von der anderen Gebietskörperschaften zu tragen wäre, ist von dieser Ersatz zu leisten. Diese Ersatzleistung kann auf Grund einer Vereinbarung zwischen den beiden Gebietskörperschaften auch in jährlichen Pauschalbeträgen erfolgen.

(3) Der Aufwand für die Erweiterung des IT-Verfahrens für das Personalmanagement des Bundes auf die Besoldung der Landeslehrpersonen ist vom Bund zu tragen. Ein damit in Zusammenhang stehender Aufwand für die Erstellung oder Adaptierung von IT-Verfahren des Landes ist vom Land zu tragen. Der mit der Landesvollziehung in Zusammenhang stehende Aufwand für den Betrieb und die Weiterentwicklung des IT-Verfahrens für das Personalmanagement des Bundes ist zwei Jahre ab der Verfügbarkeit für das Land zur Hälfte vom Bund zu tragen.

(4) Für den Betrieb und die Weiterentwicklung des vom Bund bereitgestellten und betriebenen IT-Verfahrens für das Personalmanagement, dessen sich die Länder gemäß Art. IV Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens, BGBl. Nr. 215/1962, zu bedienen haben, ist § 44a BHG 2013 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Organe des Bundes die Bildungsdirektionen treten.

2. Unterabschnitt

Personalaufwand

Personalaufwand für die Funktion eines Präsidenten oder einer Präsidentin der Bildungsdirektion

§ 26. Der für die Besoldung oder Entschädigung des Präsidenten oder der Präsidentin der Bildungsdirektion sowie der sonst mit der Funktion des Präsidenten oder der Präsidentin verbundene Personalaufwand ist vom Land zu tragen.

Aufteilung des sonstigen Personalaufwandes der Bildungsdirektion zwischen Bund und Land

§ 27. (1) Unbeschadet des § 26 ist

           1. der für Angelegenheiten der Bundesvollziehung erforderliche Personalaufwand vom Bund und

           2. der für Angelegenheiten der Landesvollziehung erforderliche Personalaufwand vom Land zu tragen.

(2) Als Grundlage für die gemäß Art. 113 Abs. 9 B-VG vorzunehmenden Zuweisungen ist für jede Bildungsdirektion ein Personalplan als Teil des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans gemäß § 28 zu erstellen. Beabsichtigte Maßnahmen in Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß Art. 113 Abs. 9 B-VG zugewiesenen Landesbediensteten sind der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor mitzuteilen.

(3) Der Personalaufwand der Bildungsdirektion ist ab dem 1. Jänner 2023 auf der Grundlage der Kosten- Leistungsrechnung gemäß § 29 auf den Bund und das Land aufzuteilen. Sofern eine Gebietskörperschaft bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 einen Personalaufwand trägt, der gemäß Abs. 1 von der anderen Gebietskörperschaften zu tragen wäre, ist von dieser Ersatz zu leisten. Diese Ersatzleistung kann auf Grund einer Vereinbarung zwischen den beiden Gebietskörperschaften auch in jährlichen Pauschalbeträgen erfolgen.

5. Abschnitt

Planungs-, Rechnungs- und Berichtswesen, Innenrevision

Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan

§ 28. (1) Zur Umsetzung der wirkungsorientierten Verwaltung legt das zuständige Regierungsmitglied im Einvernehmen mit der Landesregierung für jede Bildungsdirektion einen Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan fest. Der Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan hat für den Zeitraum des geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes folgende Angaben zu enthalten:

           1. Die finanziellen und personellen Ressourcen,

           2. die angestrebten Ziele der Bildungsdirektion und

           3. die zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen und Leistungen.

Hierbei ist auf den Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan der zuständigen haushaltsführenden Stelle Bedacht zu nehmen.

(2) Jede Bildungsdirektorin oder jeder Bildungsdirektor hat unter Berücksichtigung der Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds jährlich einen Entwurf des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans zu erstellen und dem zuständigen Regierungsmitglied vorzulegen.

Internes Rechnungswesen

§ 29. (1) An jeder Bildungsdirektion ist unter der Verantwortung und Leitung der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors eine Kosten- und Leistungsrechnung einzurichten.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Kosten- und Leistungsrechnung sind vom zuständigen Regierungsmitglied nach Anhörung der Landesregierung festzulegen.

Berichtspflichten

§ 30. (1) Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin hat im jeweiligen Zuständigkeitsbereich dem zuständigen Regierungsmitglied bzw. der Landesregierung alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ist darüber hinaus verpflichtet, über Entscheidungen und Ereignisse von erheblicher und nicht bloß lokaler Bedeutung zu informieren.

(2) Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin hat alle drei Jahre im Wege des zuständigen Regierungsmitglieds einen hinsichtlich Aufbau und Struktur nach Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds zu erstellenden nationalen Schulqualitätsbericht, der einen Personal- und Ressourcenbericht sowie die konsolidierten Ergebnisse der Qualitätssicherung enthält, an den Nationalrat zu legen.

Innenrevision

§ 31. (1) Die Bildungsdirektion unterliegt im jeweiligen Wirkungsbereich der Innenrevision des Bundesministeriums für Bildung sowie der Landesregierung.

(2) Die Innenrevisionen gemäß Abs. 1 haben bis 31. Dezember 2021 und von diesem Zeitpunkt an alle fünf Jahre einen gemeinsamen Revisionsbericht zu erstellen und dem zuständigen Regierungsmitglied sowie der Landesregierung vorzulegen.

6. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergang zur neuen Rechtslage

§ 32. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Bildungsdirektionen treten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an die Stelle der Landesschulräte (des Stadtschulrates für Wien) sowie hinsichtlich der in die Zuständigkeit der Bildungsdirektionen fallenden Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Stelle der Landesregierung. Sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt dem Landesschulrat und bezüglich der genannten Angelegenheiten der Landesregierung als Normadressat oder als Normsetzer zuzuordnenden Rechtsakte sind ab diesem Zeitpunkt der jeweiligen Bildungsdirektion zuzuordnen.

(2) Mit der Bestellung oder Betrauung des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin gemäß Art. 151 Abs. 61 B-VG endet die Funktion des amtsführenden Präsidenten oder der amtsführenden Präsidentin des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) und sind innerhalb eines Monats nach der Bestellung oder Betrauung die Funktionen der Leitung der Präsidialabteilung und der Abteilung Pädagogischer Dienst gemäß den §§ 18 und 19 auszuschreiben. Mit der Bestellung des Leiters oder der Leiterin der Präsidialabteilung endet die Funktion des Amtsdirektors oder der Amtsdirektorin des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien).

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sowie andere Vorbereitungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben durch die Bildungsdirektion sicher zu stellen, können bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen bzw. getroffen werden. Verordnungen dürfen frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.

(4) Wird der amtsführende Präsident oder die amtsführende Präsidentin des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) gemäß Art 151 Abs. 61 Z 1 B-VG mit der Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin betraut, sind die für den amtsführenden Präsidenten oder die amtsführende Präsidentin des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) jeweils geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen über die Bezüge weiter anzuwenden und die Aufwendungen vom Land zu tragen.

Beschwerden gegen Bescheide

§ 33. Über Beschwerden gegen Bescheide der Bildungsdirektion entscheidet

           1. in den Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Bundes das Bundesverwaltungsgericht und

           2. in den Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Landes das Landesverwaltungsgericht.

Kundmachung von Verordnungen

§ 34. (1) Verordnungen der Bildungsdirektionen, die nicht nur einzelne Schulen betreffen, sind je nach Vollzugsbereich gemäß § 3 Abs. 2 oder 3 im Bundesgesetzblatt oder im Landesgesetzblatt kund zu machen. Ihre verbindende Kraft beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages der Kundmachung und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das gesamte Gebiet des Bundeslandes.

(2) Verordnungen, die nur einzelne Schulen betreffen, sind an den betreffenden Schulen durch Aushang kund zu machen.

(3) In der Geschäftsordnung kann vorgesehen sein, dass zum Zweck der Veröffentlichung von Verordnungen gemäß Abs. 1 und 2 zusätzlich zu der dort vorgesehenen Kundmachung sowie weiters von Beschlüssen und Entscheidungen der Bildungsdirektion ein eigenes Kundmachungsorgan einzurichten ist.

Verweise auf andere Bundesgesetze

§ 35. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 36. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, sind betraut:

           1. Hinsichtlich der §§ 25 Abs. 1 und 2, 26 und 27 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen,

           2. hinsichtlich des § 25 Abs. 3 und 4 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen und

           3. im Übrigen der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 37. Dieses Bundesgesetz tritt wie folgt in Kraft:

           1. (Verfassungsbestimmung betreffend § 18 Abs. 4 und § 32 Abs. 2 bis 4) die §§ 7 bis 15, § 18, § 19 und § 32 Abs. 2 bis 4 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft,

           2. (Verfassungsbestimmung betreffend § 32 Abs. 1) im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

§ 6 dieses Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.

Kundmachung

§ 38. Die Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt Teil I bedarf der vorherigen Zustimmung der Länder.

Artikel 8

Änderung des Ausschreibungsgesetzes

Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 25 Z 2 entfällt.

2. Dem § 90 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 25 Z 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) In § 1 wird dem Text des § 1 die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) (Verfassungsbestimmung) Die Bestimmungen der §§ 8a, 8b, 8e, 14, 21, 21h, 27, 33 und 51 gelten hinsichtlich der dort zu treffenden Festlegungen als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.“

2. § 6 Abs. 1 wird durch folgende Abs. 1, 1a und 1b ersetzt:

„(1) Der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten Schulen Lehrpläne (einschließlich der Betreuungspläne für ganztägige Schulformen) durch Verordnung festzusetzen. Die Bildungsdirektionen sind vor Erlassung solcher Verordnungen zu hören. In den Lehrplänen kann bei Bedarf vorgesehen werden, dass die Bildungsdirektionen zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen haben; für Berufsschulen kann diese Ermächtigung generell, für die anderen Schularten nur in bestimmten Angelegenheiten sowie für den Fall der Aufhebung schulautonomer Lehrplanbestimmungen erfolgen.

(1a) Für einzelne Schulstandorte berufsbildender Schulen können zur Entwicklung neuer Lehrplaninhalte, insbesondere im Hinblick auf den aktuellen Stand der Wissenschaft und die Zeitgemäßheit der Ausbildung sowie zur Verbesserung didaktischer und methodischer Arbeitsformen von den verordneten Lehrplänen abweichende Übergangslehrpläne erlassen werden. Solche Übergangslehrpläne oder ‑lehrplanabweichungen sind im Hinblick auf eine möglichst zeitnahe generelle Umsetzung zeitlich zu befristen. Übergangslehrpläne und -lehrplanabweichungen sind gemäß § 129 an den betroffenen Schulen kundzumachen. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz ist anzuwenden.

(1b) Die Lehrplanverordnungen haben die einzelnen Schulen zu ermächtigen, in einem vorzugebenden Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen sowie im Rahmen von Schulkooperationen auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen (schulautonome Lehrplanbestimmungen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe der einzelnen Schularten (Schulformen, Fachrichtungen), auf deren Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen derselben Schulart (Schulform, Fachrichtung) und der Übertrittsmöglichkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 vertretbar ist.“

3. § 6 Abs. 3 fünfter Satz wird durch folgende beiden Sätze ersetzt:

„Die zuständige Schulbehörde hat die schulautonomen Lehrplanbestimmungen im erforderlichen Ausmaß aufzuheben, wenn sie nicht der Ermächtigung (Abs. 1b) entsprechen oder über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind. Schulautonome Lehrplanbestimmungen, die gegenüber dem verordneten Lehrplan zusätzliche personelle oder ausstattungsmäßige Ressourcen erfordern, bedürfen der Genehmigung der zuständigen Schulbehörde.“

4. § 7 samt Überschrift lautet:

„Schulversuche

§ 7. (1) Soweit dem Bund die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens zukommt, kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen an bestimmten öffentlichen Schulen Schulversuche durchführen. In Angelegenheiten, die in den schulautonomen Entscheidungsbereich fallen, dürfen keine Schulversuche durchgeführt werden.

(2) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf die Durchführung eines Schulversuches des Einvernehmens mit dem Schulerhalter, der die Genehmigung eines Schulversuches bei der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister auch beantragen kann.

(3) Jedem Schulversuch hat ein Schulversuchsplan zu Grunde zu liegen, der das Ziel des Schulversuches, die Einzelheiten der Durchführung und seine Dauer festlegt. Die Dauer eines Schulversuches darf die Zahl der Schulstufen der Schule, an der der Schulversuch durchgeführt wird, zuzüglich zwei Schuljahre nicht übersteigen.

(4) Nach Ablauf der im Schulversuchsplan festgelegten Dauer ist der Schulversuch nach Maßgabe der Zielerreichung in das Regelschulwesen überzuführen.

(5) Soweit bei der Durchführung von Schulversuchen an öffentlichen Pflichtschulen deren in die Zuständigkeit der Länder fallende äußere Organisation berührt wird, bedarf es einer vorherigen Vereinbarung zwischen dem Bund und dem betreffenden Bundesland.

(6) Vor der Durchführung eines Schulversuches an einer Schule ist das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss bzw. der Schulclusterbeirat zu hören.

(7) Schulversuche dürfen an einer Schule nur durchgeführt werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schülerinnen und Schüler und mindestens zwei Drittel der Lehrerinnen und Lehrer der betreffenden Schule dem Schulversuch zustimmen. Ist ein Schulversuch nur für einzelne Klassen einer Schule geplant, darf ein derartiger Schulversuch nur eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schülerinnen und Schüler, welche diese Klasse voraussichtlich besuchen werden, und mindestens zwei Drittel der Lehrerinnen und Lehrer, welche in dieser Klasse voraussichtlich unterrichten werden, zustimmen; diese Zustimmung gilt auch für eine Fortsetzung des Schulversuches in den aufsteigenden Klassen. An Berufsschulen tritt an die Stelle der erforderlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten die entsprechende Zustimmung der Schülerinnen und Schüler.

(8) Die Anzahl der Klassen an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen, an denen Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH der Klassen an diesen Schulen im Bundesgebiet, soweit es sich aber um Schulversuche an öffentlichen Pflichtschulen und diesen entsprechenden Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht handelt, 5 vH der Klassen an diesen Schulen im jeweiligen Bundesland nicht übersteigen.

(9) Jeder Schulversuch ist von der zuständigen Schulbehörde zu betreuen, zu beaufsichtigen und nach den Vorgaben der Geschäftsstelle für Qualitätsentwicklung gemäß § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern zu evaluieren, wobei Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung herangezogen werden können. Hiebei kommt dem Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens gemäß dem BIFIE-Gesetz 2008, BGBl. I Nr. 25/2008, beratende Tätigkeit zu.“

5. In § 7a Abs. 1, § 8c Abs. 7, § 12 Abs. 3, § 18a, § 21e und § 31 wird die Wendung „des Landesschulrates“ jeweils durch die Wendung „der Bildungsdirektion“ ersetzt.

6. § 8 lit. k entfällt.

7. In § 8 wird der Punkt am Ende der lit. p durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. q angefügt:

         „q) unter Schulleiter der Leiter des Schulclusters, wenn mehrere Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen geführt werden. Dieser kann bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen.“

8. § 8a samt Überschrift lautet:

„Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Bildung von Schülergruppen

§ 8a. (1) Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat für die öffentlichen Schulen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie die gemäß Abs. 3 der Schule zugeteilten Personalressourcen festzulegen,

           1. bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,

           2. bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülerinnen und Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,

           3. bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist,

           4. unter welchen Voraussetzungen Schülergruppen zu bilden sind,

           5. unter welchen Voraussetzungen in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen an Berufsschulen und Polytechnischen Schulen Schülergruppen im Hinblick auf die Leistungsgruppen zu führen sind,

           6. bei welcher Mindestzahl von zum Betreuungsteil angemeldeten Schülerinnen und Schülern an ganztägigen Schulformen Gruppen zu bilden sind und

           7. bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern mit mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse zu führen sind.

Es können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden.

(2) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 sind dem Schulforum oder dem Schulgemeinschaftsausschuss oder bei Schulclustern dem Schulclusterbeirat spätestens vier Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, das dem betreffenden Schuljahr vorangeht, zur Kenntnis zu bringen. Wenn das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss bzw. der Schulclusterbeirat mit der Festlegung des Schulleiters oder der Schulleiterin nicht einverstanden ist, so hat dieser oder diese das Einvernehmen mit dem Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss bzw. Schulclusterbeirat anzustreben. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, so kann das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss bzw. der Schulclusterbeirat mit einer Anwesenheit und einer Mehrheit von zumindest zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder die Entscheidung des Schulleiters oder der Schulleiterin bis spätestens zwei Wochen vor dem Ende des dem betreffenden Schuljahr vorangehenden Unterrichtsjahres der Bildungsdirektion zur Prüfung und Entscheidung vorlegen. Dieser Vorlage an die Bildungsdirektion kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Bildungsdirektion hat bis zum Ende des genannten Unterrichtsjahres zu entscheiden. Die Entscheidung ist ohne Aufschub dem Schulleiter oder der Schulleiterin bekannt zu geben sowie dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss bzw. dem Schulclusterbeirat zur Kenntnis zu bringen.

(3) Den einzelnen Schulen ist ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrpersonenwochenstunden zuzuteilen, der sich jedenfalls an der Zahl der Schülerinnen und Schüler, am Bildungsangebot, am sozio-ökonomischen Hintergrund und am Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler sowie an deren im Alltag gebrauchten Sprache und an den regionalen Bedürfnissen zu orientieren hat. Für öffentliche Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen sowie die in Art. V Z 1 und 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten Schulen, stehen je Bundesland die in den gemäß Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962 genehmigten Dienstpostenplänen vorgesehenen Lehrpersonenplanstellen zur Verfügung. Für öffentliche Pflichtschulen gelten § 8 lit. k iVm den §§ 14, 21, 21h und 33 sowie die §§ 27 und 51, jeweils in der am 31. August 2018 geltenden Fassung, als Grundlage für die Berechnung und Zuweisung der Lehrpersonalressourcen an die Schulen. Für die übrigen öffentlichen Schulen ihres Aufsichtsbereichs ist den Bildungsdirektionen ein Kontingent an Lehrpersonenwochenstunden zur Verfügung zu stellen, bei dessen Bemessung die bestehenden gesetzlichen Grundlagen zu berücksichtigen sind. Die mit BGBl. I Nr. xxx/2017 eingeführten schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Unterrichtsorganisation, insbesondere die Festlegung der Klassenschüler-, Eröffnungs- und Teilungszahlen, dürfen jedoch zu keiner Änderung dieser Bemessung führen. Die §§ 43, 57 und 71, jeweils in der am 31. August 2018 geltenden Fassung, gelten ebenfalls als Grundlage für die Berechnung und Zuweisung der Lehrpersonalressourcen an die Schulen.

(4) Für Privatschulen steht die Festlegung der Mindestzahlen nach Abs. 1 dem Schulerhalter zu. Wenn der Bund verpflichtet ist, den Lehrer-Personalaufwand in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte zu tragen und durch Maßnahmen des Schulerhalters ein höherer Lehrer-Personalaufwand entsteht, verkürzt sich diese Verpflichtung, und zwar im Verhältnis zu dem an vergleichbaren öffentlichen Schulen erforderlichen Lehrer-Personalaufwand.“

9. § 8b samt Überschrift lautet:

„Führung des Unterrichtsgegenstandes Bewegung und Sport

§ 8b. (1) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist ab der 5. Schulstufe getrennt nach Geschlechtern zu erteilen, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird. Bei nach Geschlechtern getrennter Unterrichtserteilung können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen zusammengefasst werden.

(2) Wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl nicht für alle Schülerinnen und Schüler der lehrplanmäßige Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport erteilt werden könnte, darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden. Dasselbe gilt im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Bewegung und Sport sowie in den sportlichen Schwerpunkten in Sonderformen, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht. Ferner kann der Unterricht in Bewegung und Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrerinnen und Lehrer (im Falle des Unterrichts für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (zB Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden an Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation insofern nicht Anwendung, als sie sich auf die Organisation des Unterrichts in Klassen beziehen.

(4) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu treffen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.“

10. (Grundsatzbestimmung) In § 8d Abs. 3 zweiter Satz wird die Wendung „– unbeschadet des § 8a Abs. 3 sowie unter Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen und auf andere regionale Betreuungsangebote –“ durch die Wendung „unter Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen und auf andere regionale Betreuungsangebote“ ersetzt.

11. § 8e Abs. 4 erster Satz lautet:

„Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse sind ab einer Schülerzahl von acht Schülern einzurichten; sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden.“

12. § 8e Abs. 4a, 5 und 6 wird durch folgende Abs. 5 und 6 ersetzt:

„(5) Abs. 1 bis 4 gelten für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse

           1. auch für Schülerinnen und Schüler, die als ordentliche oder gemäß § 4 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können und

           2. das Ausmaß höchstens vier Wochenstunden umfasst.

(6) Abs. 1 bis 4 gelten für als Sonderform für Berufstätige geführte Schulen, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge mit der Maßgabe, dass Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse für Studierende eingerichtet werden können, die dem Unterricht wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht oder nur unzureichend folgen können.“

13. Nach § 8e wird folgender § 8f samt Überschrift eingefügt:

„Schulcluster

§ 8f. (1) Die im II. Hauptstück genannten öffentlichen Praxisschulen, mittleren und höheren Schulen sowie weiters die in Art. V Z 1 und 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen können nach Maßgabe der folgenden Absätze auch im organisatorischen Verbund mit anderen vom Bund erhaltenen Schulen geführt werden (Schulcluster). Diese Schulcluster sind als „Bundes-Schulcluster“ (allenfalls mit einem auf die Region, auf die inhaltlichen Ausrichtungen, auf den kooperativen Zusammenschluss mehrerer Schulcluster unter einem Schulclusterverbund oder als Campus oder auf andere Gegebenheiten hinweisenden Zusatz) zu bezeichnen. Zuständig ist die Bildungsdirektion desjenigen Bundeslandes, in dem die Schulen gelegen sind; bei landesübergreifender Bildung von Schulclustern haben die betreffenden Bildungsdirektionen einvernehmlich vorzugehen.

(2) Schulcluster gemäß Abs. 3 und 4 haben mindestens 200 und dürfen höchstens 2 500 Schülerinnen und Schüler umfassen. Mehrere Schulcluster können zu einem Schulclusterverbund zusammengefasst oder als Campus geführt werden. Für die Bildung von Schulclustern mit mehr als 1 300 Schülerinnen und Schülern oder mit mehr als drei am Schulcluster beteiligten Schulen ist die Zustimmung der Zentralausschüsse für Lehrerinnen und Lehrer der betroffenen Schulen erforderlich.

(3) Die Bildung von Schulclustern ist unbeschadet des Abs. 2 jedenfalls dann anzustreben, wenn

           1. die in Betracht kommenden Schulen nicht weiter als fünf Straßenkilometer voneinander entfernt sind und

           2. zumindest eine dieser Schulen weniger als 200 Schülerinnen und Schüler umfasst und

           3. an zumindest einer dieser Schulen innerhalb der letzten drei Jahre die Zahl der Schülerinnen und Schüler tendenziell und merklich abgenommen hat.

(4) Schulcluster können unbeschadet des Abs. 2 auch bei Nichtvorliegen der in Abs. 3 genannten Voraussetzungen von Amts wegen oder auf Anregung des Leiters oder der Leiterin oder des Dienststellenausschusses einer der in Betracht kommenden Schulen gebildet werden, wenn

           1. die Schulkonferenzen jeder der in Betracht kommenden Schulen nach Beratung mit den jeweiligen Schulgemeinschaftsausschüssen der Schulclusterbildung zustimmen und

           2. ein Entwurf eines Organisationsplans vorliegt, der die Schulclusterbildung pädagogisch und organisatorisch zweckmäßig erscheinen lässt.

Für den Fall, dass eine oder mehrere Schulkonferenzen gemäß Z 1 der Schulclusterbildung nicht zustimmen, kann die Schulclusterbildung dennoch erfolgen, wenn die für die Schulclusterbildung in Betracht kommenden Schulen im selben baulichen Verbund oder nur einen kurzen Fußweg voneinander entfernt angesiedelt sind und sowohl pädagogische als auch organisatorische Gründe die Schulclusterbildung zweckmäßig erscheinen lassen.

(5) Für jeden Bundes-Schulcluster ist ein Leiter oder eine Leiterin des Schulclusters zu bestellen. Außerhalb eines Schulclusters ist die Betrauung eines Schulleiters oder einer Schulleiterin mit der Leitung einer oder mehrerer weiterer Schulen nicht zulässig.

(6) Der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die ihm oder ihr von der zuständigen Schulbehörde für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zugeteilten Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) einzusetzen sind. Dabei ist § 207n Abs. 11 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 zu beachten. In diesem Zusammenhang sind im Höchstausmaß der durch die Minderung der Lehrverpflichtung zur Verfügung gestellten Lehrpersonenwochenstunden auch Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter zu bestellen. Die im Cluster für die Clusterleitung, die Bereichsleitung oder die Umwandlung in administratives Unterstützungspersonal nicht eingesetzten Lehrerwochenstunden werden für die Durchführung von pädagogischen und fachdidaktischen Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung verwendet.“

14. (Grundsatzbestimmung) Im II. Hauptstück (Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation) Teil A (Allgemeinbildende Schulen) Z 1 (Volksschulen) entfallen die Überschriften „a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht“ und „b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Volksschulen“.

15. (Grundsatzbestimmung) In den §§ 11, 12 und 13 wird nach den Paragraphenbezeichnungen „§ 11.“, „§ 12.“ und „§ 13.“ jeweils der Klammerausdruck „(Grundsatzbestimmung)“ eingefügt.

16. § 14 samt Überschrift lautet:

„Klassenschülerzahl

§ 14. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Volksschulklasse ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen und nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.“

17. (Grundsatzbestimmung) Im II. Hauptstück (Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation) Teil A (Allgemeinbildende Schulen) Z 2 (Hauptschulen) entfallen die Überschriften „a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht“ und „b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Hauptschulen“.

18. § 16 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. als verbindliche Übungen: Digitale Grundbildung sowie in der 3. und 4. Klasse Berufsorientierung.“

19. (Grundsatzbestimmung) In den §§ 18, 18a, 19 und 20 wird nach den Paragraphenbezeichnungen „§ 18.“, „§ 18a.“, „§ 19.“ und „§ 20.“ jeweils der Klammerausdruck „(Grundsatzbestimmung)“ eingefügt.

20. § 21 samt Überschrift lautet:

„Klassenschülerzahl

§ 21. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Hauptschulklasse ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen und nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.“

21. (Grundsatzbestimmung) Im II. Hauptstück (Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation) Teil A (Allgemeinbildende Schulen) Z 2a (Neue Mittelschulen) entfallen die Überschriften „a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht“ und „b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Neuen Mittelschulen“.

22. In § 21b Abs. 1 Z 1 wird die Wendung „nach Zustimmung des zuständigen Beamten des Qualitätsmanagements (gemäß § 18 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962)“ durch die Wendung „mit Zustimmung der Bildungsdirektion“ ersetzt.

23. § 21b Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. als verbindliche Übungen: Digitale Grundbildung sowie in der 3. und 4. Klasse Berufsorientierung;“

24. (Grundsatzbestimmung) In den §§ 21d, 21e, 21f und 21g wird nach den Paragraphenbezeichnungen „§ 21d.“, „§ 21e.“, „§ 21f.“ und „§ 21g.“ jeweils der Klammerausdruck „(Grundsatzbestimmung)“ eingefügt.

25. § 21h samt Überschrift lautet:

„Klassenschülerzahl

§ 21h. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Neuen Mittelschule ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen und nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.“

26. (Grundsatzbestimmung) Im II. Hauptstück (Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation) Teil A (Allgemeinbildende Schulen) Z 3 (Sonderschulen) entfallen die Überschriften „a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht“ und „b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Sonderschulen“.

27. (Grundsatzbestimmung) In den §§ 24, 25 und 26 wird nach den Paragraphenbezeichnungen „§ 24.“, „§ 25.“ und „§ 26.“ jeweils der Klammerausdruck „(Grundsatzbestimmung)“ eingefügt.

28. § 27 samt Überschrift lautet:

„Klassenschülerzahl

§ 27. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Sonderschule ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen und nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.“

29. (Verfassungsbestimmung) Im II. Hauptstück (Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation) Teil A (Allgemeinbildende Schulen) Z 3 (Sonderschulen) entfallen die Überschrift „c) Verfassungsbestimmungen“ sowie § 27a samt Überschrift.

30. (Grundsatzbestimmung) Im II. Hauptstück (Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation) Teil A (Allgemeinbildende Schulen) Z 4 (Polytechnische Schule) entfallen die Überschriften „a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht“ und „b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Polytechnischen Schulen“.

31. (Grundsatzbestimmung) In den §§ 30, 31 und 32 wird nach den Paragraphenbezeichnungen „§ 30.“, „§ 31.“ und „§ 32.“ jeweils der Klammerausdruck „(Grundsatzbestimmung)“ eingefügt.

32. § 33 samt Überschrift lautet:

„Klassenschülerzahl

§ 33. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Polytechnischen Schule ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen und nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.“

33. In § 33a Abs. 3 wird der Beistrich nach der Wendung „die Organisationsform“ durch das Wort „und“ ersetzt und entfällt die Wendung „und die Klassenschülerzahl“.

34. § 39 Abs. 1a lautet:

„(1a) Im Lehrplan (§ 6) der in § 36 Z 1 genannten Formen der allgemein bildenden höheren Schule sind überdies als verbindliche Übungen vorzusehen:

Digitale Grundbildung sowie in der 3. und 4. Klasse Berufsorientierung.“

35. § 43 samt Überschrift lautet:

„Klassenschülerzahl

§ 43. (1) Die Klassenschülerzahl an der allgemein bildenden höheren Schule sowie an Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen und nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Für die Wahlpflichtgegenstände sind ab der 10. Schulstufe Schülergruppen zu bilden, die auch klassen-, schulstufen- oder schulübergreifend geführt werden können. Abs. 1 ist anzuwenden.“

36. (Grundsatzbestimmung) Im II. Hauptstück (Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation) Teil B (Berufsbildende Schulen) Abschnitt I (Berufsbildende Pflichtschulen [Berufsschule]) entfallen die Überschriften „a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht“ und „b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Berufsschulen“.

37. (Grundsatzbestimmung) In den §§ 48, 49 und 50 wird nach den Paragraphenbezeichnungen „§ 48.“, „§ 49.“ und „§ 50.“ jeweils der Klammerausdruck „(Grundsatzbestimmung)“ eingefügt.

38. (Grundsatzbestimmung) In § 49 Abs. 4 wird die Wendung „aus Anlaß von Ferien“ durch die Wendung „aus Anlass von Ferien oder aus sonstigen organisatorischen Gründen“ ersetzt.

39. § 51 samt Überschrift lautet:

„Klassenschülerzahl

§ 51. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Berufsschule ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen und nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.“

40. In § 52 Abs. 1 wird die Wendung „sozialem Gebiet“ durch die Wendung „sozialem oder pädagogischem Gebiet“ ersetzt.

41. In § 54 Abs. 1 wird die lit. e durch folgende lit. e und f ersetzt:

         „e) Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe,

           f) Sonderformen der in lit. a bis e genannten Arten.“

42. § 57 samt Überschrift lautet:

„Klassenschülerzahl

§ 57. Die Klassenschülerzahl an einer berufsbildenden mittleren Schule sowie an Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen und nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.“

43. Nach § 63a werden folgende §§ 63b und 63c jeweils samt Überschrift eingefügt:

„Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe

§ 63b. (1) Die Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe umfassen einen dreijährigen Bildungsgang und dienen der Erwerbung (elementar)pädagogischer Fachkenntnisse sowie der Vermittlung jenes Berufswissens und jenes Berufskönnens, die für Assistenzaufgaben in (elementar)pädagogischen Bildungseinrichtungen erforderlich sind.

(2) Die Aufnahme in eine Fachschule für pädagogische Assistenzberufe setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht voraus. Es ist durch eine Eignungsprüfung festzustellen, ob die Aufnahmsbewerberin oder der Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in pädagogischer und administrativer Hinsicht entspricht.

(3) In den Lehrplänen (§ 6) der Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe sind neben den im § 55a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen pädagogisch-geisteswissenschaftlichen, didaktischen, fachtheoretischen, musisch-kreativen, bewegungserziehlichen, praktischen, administrativen sowie rechts- und berufskundlichen Pflichtgegenstände sowie Praktika vorzusehen.

(4) Die Ausbildung an den Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe wird durch die Abschlussprüfung beendet.

Sonderform der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe

§ 63c. Die Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren sind. Sie haben die Aufgabe, Personen, welche die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Fachschule für pädagogische Assistenzkräfte zu führen. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des § 63b Abs. 3 anzuwenden.“

44. In § 64 Abs. 2 wird der Punkt am Ende des Abs. 2 durch einen Strickpunkt ersetzt und als neue Zeile angefügt:

„Bundesfachschule für pädagogische Assistenzberufe.“

45. § 71 samt Überschrift lautet:

„Klassenschülerzahl

§ 71. Die Klassenschülerzahl an einer berufsbildenden höheren Schule sowie an Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen und nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.“

46. In § 130a Abs. 1 wird die Wendung „den Landesschulrat“ durch die Wendung „die Bildungsdirektion“ ersetzt.

47. Nach § 130a wird folgender § 130b samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung betreffend Schulversuche

§ 130b. Schulversuche auf der Grundlage des § 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2017 enden zu dem in der Bewilligung des Schulversuches vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. August 2025. § 7 Abs. 4 ist anzuwenden.“

48. § 131 Abs. 25 Z 6 entfällt.

49. In § 131 wird nach Abs. 34 folgender Abs. 35 angefügt:

„(35) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2017 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

           1. § 132b samt Überschrift und § 133 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 6 Abs. 1, 1a, 1b und 3, § 7 samt Überschrift und § 130b samt Überschrift treten mit 1. September 2017 in Kraft;

           3. (Verfassungsbestimmung betreffend § 1 Abs. 2 sowie lit. c des II. Hauptstückes Teil A Z 3 und § 27a samt Überschrift) § 1 Abs. 1 und 2, § 8 lit. p und q, § 8a samt Überschrift, § 8b samt Überschrift, § 8e Abs. 4, 5 und 6, § 8f samt Überschrift, § 14 samt Überschrift, § 16 Abs. 1 Z 2, § 21 samt Überschrift, § 21b Abs. 1 Z 2, § 21h samt Überschrift, § 27 samt Überschrift, § 33 samt Überschrift, § 33a Abs. 3, § 39 Abs. 1a, § 43 samt Überschrift, § 51 samt Überschrift, § 52 Abs. 1, § 54 Abs. 1 lit. e und f, § 57 samt Überschrift, § 63b samt Überschrift, § 63c samt Überschrift, § 64 Abs. 2 und § 71 samt Überschrift treten mit 1. September 2018 in Kraft; § 8 lit. k, § 8e Abs. 4a, lit. c) des II. Hauptstückes Teil A Z 3 sowie § 27a samt Überschrift und § 131 Abs. 25 Z 6 treten mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft;

           4. § 7a Abs. 1, § 8c Abs. 7, § 12 Abs. 3, § 18a, § 21e, § 31, § 21b Abs. 1 Z 1, § 130a Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft;

           5. (Grundsatzbestimmung) § 8d Abs. 3 und § 49 Abs. 4 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. Jänner 2018 in Kraft zu setzen.“

50. Nach § 132a wird folgender § 132b samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsrecht betreffend das Bildungsreformgesetz 2017 – Schulrecht

§ 132b. Sofern in Bestimmungen gemäß dem Bildungsreformgesetz 2017 – Schulrecht auf die Schulbehörde Bildungsdirektion abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 der Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien an die Stelle der Bildungsdirektion.“

51. In § 133 entfällt die Wendung „und Frauen“.

Artikel 10

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 wird durch folgende Abs. 1, 1a und 1b ersetzt:

„(1) Der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten Lehrpläne durch Verordnung festzusetzen.

(1a) Für einzelne Schulstandorte können zur Entwicklung neuer Lehrplaninhalte, insbesondere im Hinblick auf den aktuellen Stand der Wissenschaft und die Zeitgemäßheit der Ausbildung sowie zur Verbesserung didaktischer und methodischer Arbeitsformen von den verordneten Lehrplänen abweichende Übergangslehrpläne erlassen werden. Solche Übergangslehrpläne oder ‑lehrplanabweichungen sind im Hinblick auf eine möglichst zeitnahe generelle Umsetzung zeitlich zu befristen. Übergangslehrpläne und -lehrplanabweichungen sind gemäß § 33 an den betroffenen Schulen kundzumachen.

(1b) Die Lehrplanverordnungen haben die einzelnen Schulen zu ermächtigen, in einem vorzugebenden Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen sowie im Rahmen von Schulkooperationen auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen (schulautonome Lehrplanbestimmungen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe der jeweiligen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, auf deren Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens vertretbar ist.“

2. § 5 Abs. 3 vorletzter Satz wird durch folgende beiden Sätze ersetzt:

„Dieser hat die schulautonomen Lehrplanbestimmungen im erforderlichen Ausmaß aufzuheben, wenn sie nicht der Ermächtigung (Abs. 1b) entsprechen oder über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind. Schulautonome Lehrplanbestimmungen, die gegenüber dem verordneten Lehrplan zusätzliche personelle oder ausstattungsmäßige Ressourcen erfordern, bedürfen der Genehmigung des zuständigen Bundesministers.“

3. § 6 samt Überschrift lautet:

„Schulversuche

§ 6. (1) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen an bestimmten öffentlichen Schulen Schulversuche durchführen. In Angelegenheiten, die in den schulautonomen Entscheidungsbereich fallen, dürfen keine Schulversuche durchgeführt werden.

(2) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf die Durchführung eines Schulversuches des Einvernehmens mit dem Schulerhalter, der die Genehmigung eines Schulversuches bei der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister auch beantragen kann.

(3) Jedem Schulversuch hat ein Schulversuchsplan zu Grunde zu liegen, der das Ziel des Schulversuches, die Einzelheiten der Durchführung und seine Dauer festlegt. Die Dauer eines Schulversuches darf die Zahl der Schulstufen der Schule, an dem der Schulversuch durchgeführt wird, zuzüglich zwei Schuljahre nicht übersteigen.

(4) Nach Ablauf der im Schulversuchsplan festgelegten Dauer ist der Schulversuch nach Maßgabe der Zielerreichung in das Regelschulwesen überzuführen.

(5) Soweit die Durchführung von Schulversuchen an öffentlichen Schulen Angelegenheiten der Schulerhaltung sowie Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer betrifft, ist vor der Durchführung der Schulversuche das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herzustellen.

(6) Vor der Einführung eines Schulversuches an einer höheren Lehranstalt ist der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.

(7) Die Anzahl der Klassen, an denen Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH der Anzahl der Klassen im Bundesgebiet nicht übersteigen.

(8) Jeder Schulversuch ist vom Bundesministerium für Bildung zu betreuen, zu beaufsichtigen und zu evaluieren, wobei die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien herangezogen werden kann.“

4. § 8a samt Überschrift lautet:

„Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Bildung von Schülergruppen

§ 8a. (1) Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat für die öffentlichen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie die gemäß Abs. 3 der Schule zugeteilten Personalressourcen festzulegen,

           1. bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,

           2. bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülerinnen und Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,

           3. bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist,

           4. unter welchen Voraussetzungen Schülergruppen zu bilden sind und

           5. bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern mit mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse zu führen sind.

Es können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden.

(2) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 sind dem Schulgemeinschaftsausschuss spätestens vier Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, das dem betreffenden Schuljahr vorangeht, zur Kenntnis zu bringen. Wenn der Schulgemeinschaftsausschuss mit der Festlegung des Schulleiters oder der Schulleiterin nicht einverstanden ist, so hat dieser oder diese das Einvernehmen mit dem Schulgemeinschaftsausschuss anzustreben. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, so kann der Schulgemeinschaftsausschuss mit einer Anwesenheit und einer Mehrheit von zumindest zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder die Entscheidung des Schulleiters oder der Schulleiterin bis spätestens zwei Wochen vor dem Ende des dem betreffenden Schuljahr vorangehenden Unterrichtsjahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zur Prüfung und Entscheidung vorlegen. Dieser Vorlage kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum Ende des genannten Unterrichtsjahres zu entscheiden. Die Entscheidung ist ohne Aufschub dem Schulleiter oder der Schulleiterin bekannt zu geben sowie dem Schulgemeinschaftsausschuss zur Kenntnis zu bringen.

(3) Den einzelnen Schulen ist ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrpersonenwochenstunden zuzuteilen, der sich jedenfalls an der Zahl der Schülerinnen und Schüler, am Bildungsangebot, am sozio-ökonomischen Hintergrund und am Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler sowie an deren im Alltag gebrauchten Sprache und an den regionalen Bedürfnissen zu orientieren hat. Für die Bemessung des zur Verfügung zu stellenden Kontingents an Lehrpersonenwochenstunden sind die bestehenden gesetzlichen Grundlagen zu berücksichtigen. Die mit BGBl. I Nr. xxx/2017 eingeführten schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Unterrichtsorganisation, insbesondere die Festlegung der Klassenschüler-, Eröffnungs- und Teilungszahlen, dürfen jedoch zu keiner Änderung dieser Bemessung führen. § 15 in der am 31. August 2018 geltenden Fassung gilt als Grundlage für die Berechnung und Zuweisung der Lehrpersonalressourcen an die Schulen.

(4) Für Privatschulen steht die Festlegung der Mindestzahlen nach Abs. 1 dem Schulerhalter zu. Wenn der Bund verpflichtet ist, den Lehrer-Personalaufwand in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte zu tragen und durch Maßnahmen des Schulerhalters ein höherer Lehrer-Personalaufwand entsteht, verkürzt sich diese Verpflichtung, und zwar im Verhältnis zu dem an vergleichbaren öffentlichen Schulen erforderlichen Lehrer-Personalaufwand.“

5. § 8b samt Überschrift lautet:

„Führung des Unterrichtsgegenstandes Bewegung und Sport

§ 8b. (1) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist getrennt nach Geschlechtern zu erteilen, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird. Bei nach Geschlechtern getrennter Unterrichtserteilung können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen zusammengefasst werden.

(2) Wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl nicht für alle Schülerinnen und Schüler der lehrplanmäßige Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport erteilt werden könnte, darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden. Dasselbe gilt im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Bewegung und Sport sowie in den sportlichen Schwerpunkten in Sonderformen, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht. Ferner kann der Unterricht in Bewegung und Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrerinnen und Lehrer (im Falle des Unterrichts für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (zB Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.

(3) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 und 2 sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu treffen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.“

6. § 8c Abs. 4 erster Satz lautet:

„Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse sind ab einer Schülerzahl von acht Schülern einzurichten; sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden.“

7. § 15 samt Überschrift lautet:

„Klassenschülerzahl

§ 15. Die Klassenschülerzahl an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen und nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.“

8. In § 31c Abs. 4, § 32 Abs. 1 sowie in § 36 Z 5 und 6 wird die Wendung „Bildung und Frauen“ jeweils durch das Wort „Bildung“ ersetzt.

9. Dem § 35 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2017 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:

           1. § 31c Abs. 4, § 32 Abs. 1, § 36 Z 5 und 6 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 5 Abs. 1, 1a, 1b und 3, § 6 samt Überschrift, § 36 Z 1 und 2 sowie § 40 samt Überschrift treten mit 1. September 2017 in Kraft;

           3. § 8a samt Überschrift, § 8b samt Überschrift, § 8c Abs. 4 sowie § 15 samt Überschrift treten mit 1. September 2018 in Kraft.“

10. § 36 Z 1 lautet:

         „1. hinsichtlich § 4 Abs. 1, 2 und 4, § 5 Abs. 3 vorletzter Satz, § 7 Z 8 und 9, § 8, § 11 Abs. 2 letzter Satz, § 14, § 16 Abs. 2, § 31b und § 32 Abs. 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;“

11. § 36 Z 2 lautet:

         „2. hinsichtlich § 6 Abs. 5, § 8a, § 8b Abs. 2 und 3, § 8c, § 15 und § 31c Abs. 4 der Bundesminister für Bildung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;“

12. Nach § 39 wird folgender § 40 samt Überschrift angefügt:

„Übergangsbestimmung betreffend Schulversuche

§ 40. Schulversuche auf der Grundlage des § 6 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2017 enden zu dem in der Bewilligung des Schulversuches vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. August 2025. § 6 Abs. 4 ist anzuwenden.“

Artikel 11

Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes

Das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Wendung „Übungsschulen“ jeweils durch die Wendung „Praxisschulen“ und die Wendung „Übungsschülerheime“ durch die Wendung „Praxisschülerheime“ ersetzt.

2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

§ 5a. (1) Die Landesausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen, ausgenommen die in Art. V Z 1 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen, nach Maßgabe der folgenden Absätze auch im organisatorischen Verbund als Schulcluster geführt werden können. Es ist weiters vorzusehen, dass die Schulerhalter bei der Bildung von Schulclustern durch die Bildungsdirektionen mitzuwirken haben.

(2) Schulcluster gemäß Abs. 3 und 4 dürfen höchstens acht Schulen möglichst unterschiedlicher Schularten und eine Schülerzahl zwischen 200 und 2 500 Schülerinnen und Schülern umfassen. Eine Schulclusterbildung kann trotz Unterschreitung der Mindestschülerzahl von 200 Schülerinnen und Schülern vorgesehen werden, wenn die geografische Lage eine sinnvolle Schulclusterbildung mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern nicht zulässt und die Ausstattung der Schulen sowie ein zweckmäßiger Einsatz von Lehrpersonalressourcen gewährleistet ist. Zum Zweck der Inklusion sind nach Möglichkeit Sonderschulen einzubeziehen. Mehrere Schulcluster können zu einem Schulclusterverbund zusammengefasst oder als Campus geführt werden. Für Schulcluster mit weniger als 200 Schülerinnen und Schülern oder mit mehr als 1 300 Schülerinnen und Schülern oder mit mehr als drei am Schulcluster beteiligten Schulen ist vorzusehen, dass zur Schulclusterbildung die Zustimmung der Zentralausschüsse für Lehrerinnen und Lehrer der betroffenen Schulen erforderlich ist.

(3) Die Bildung von Schulclustern ist unbeschadet des Abs. 2 jedenfalls dann anzustreben, wenn

           1. die in Betracht kommenden Schulen nicht weiter als fünf Straßenkilometer voneinander entfernt sind und

           2. zumindest eine dieser Schulen weniger als 100 Schülerinnen und Schüler umfasst und

           3. an zumindest einer dieser Schulen innerhalb der letzten drei Jahre die Zahl der Schülerinnen und Schüler tendenziell und merklich abgenommen hat.

(4) Die Bildung von Schulclustern kann unbeschadet des Abs. 2 auch bei Nichtvorliegen der in Abs. 3 genannten Voraussetzungen von Amts wegen oder auf Anregung des Schulerhalters, der Landesregierung oder des Zentralausschusses für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen vorgesehen werden, wenn

           1. die Schulkonferenzen jeder der in Betracht kommenden Schulen nach Beratung mit den jeweiligen Schulforen bzw. Schulgemeinschaftsausschüssen der Schulclusterbildung zustimmen und

           2. die Schulerhalter jeder der in Betracht kommenden Schulen der Schulclusterbildung zustimmen und

           3. ein Entwurf eines Organisationsplans vorliegt, der die Schulclusterbildung pädagogisch und organisatorisch zweckmäßig erscheinen lässt.

Für den Fall, dass eine oder mehrere Schulkonferenzen gemäß Z 1 der Schulclusterbildung nicht zustimmen, kann die Schulclusterbildung dennoch erfolgen, wenn die für die Schulclusterbildung in Betracht kommenden Schulen im selben baulichen Verbund oder nur einen kurzen Fußweg voneinander entfernt angesiedelt sind und sowohl pädagogische als auch organisatorische Gründe die Schulclusterbildung zweckmäßig erscheinen lassen.

(5) Für jeden Schulcluster ist ein Leiter oder eine Leiterin des Schulclusters zu bestellen. Außerhalb eines Schulclusters ist die Betrauung eines Schulleiters oder einer Schulleiterin mit der Leitung einer oder mehrerer weiterer Schulen nicht zulässig.

(6) Der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die ihm oder ihr von der zuständigen Schulbehörde für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zugeteilten Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) einzusetzen sind. Dabei ist § 26c Abs. 12 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes zu beachten. Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass die im Cluster für die Clusterleitung, die Bereichsleitung oder die Umwandlung in administratives Unterstützungspersonal nicht eingesetzten Lehrerwochenstunden für die Durchführung von pädagogischen und fachdidaktischen Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung verwendet werden. Die Ausführungsgesetzgebung hat sich bei der Zuteilung von Lehrerwochenstunden für die Besorgung von Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster an den für die Erstellung der Stellenpläne (Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962) vorgegebenen Grundsätzen zu orientieren.

(7) Die Ausführungsgesetzgebung hat weiters vorzusehen, dass der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters im Rahmen der zugeteilten Personalressourcen administratives Personal zur Unterstützung bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben sowie weiters Bereichsleiter und Bereichsleiterinnen zu bestellen hat.“

3. § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Die gesetzlichen Schulerhalter haben, vorbehaltlich anderer Formen der (gemeinsamen) Kostentragung bei in Schulclustern geführten Schulen, für die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen aufzukommen.“

4. § 10 lautet:

§ 10. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist unter Errichtung einer Schule ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage, unter Erhaltung einer Schule jedenfalls die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften erforderlichen Personals, bei ganztägigen Schulformen auch die Vorsorge für die Verpflegung zu verstehen. Die Beistellung der erforderlichen Lehrer sowie nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften des sonst für den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, für die Schulsozialarbeit, für die schulärztliche Betreuung sowie des sonstigen für die Schulverwaltung erforderlichen Personals in einer Weise, dass sämtliche auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können, obliegt dem Land.“

5. In § 11 Abs. 1 wird die Wendung „Bewilligung der Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates (Kollegium)“ durch die Wendung „Bewilligung der Bildungsdirektion“ ersetzt.

6. § 11 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, dass eine öffentliche Pflichtschule von Amts wegen aufzulassen ist, wenn die Voraussetzungen für deren Bestand nicht mehr gegeben sind.“

7. In § 12 Abs. 1, 2 und 5 wird die Wendung „nach dem Ausführungsgesetz zuständigen Behörde unter Mitwirkung des Landesschulrates“ jeweils durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.

8. Dem § 12 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn Betreuungsangebote in den Ferienzeiten erfolgen.“

9. In § 12 Abs. 5 wird die Wendung „nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde kann nach Anhörung des Landesschulrates“ durch die Wendung „Bildungsdirektion kann“ ersetzt.

10. In § 13 Abs. 5 wird die Wendung „nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde unter Mitwirkung des Landesschulrates“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.

11. Dem § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Abwicklung der mit dem Betrieb der Schule erforderlichen Finanztransaktionen hat nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften zu erfolgen (Verrechnungskonten).“

12. Dem § 19 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 1 Abs. 1, § 5a, § 8 Abs. 1, § 10, § 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 13 Abs. 5 sowie § 14 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und wie folgt in Kraft zu setzen:

           1. § 1 Abs. 1, § 5a, § 8 Abs. 1, § 10, § 12 Abs. 4, § 14 Abs. 5 und § 20a samt Überschrift mit 1. September 2018 und

           2. § 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1, 2 und 5 und § 13 Abs. 5 mit 1. Jänner 2019.“

13. Nach § 20 wird folgender § 20a samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsrecht betreffend das Bildungsreformgesetz 2017 – Schulrecht

§ 20a. Sofern in Bestimmungen gemäß dem Bildungsreformgesetz 2017 – Schulrecht auf die Schulbehörde Bildungsdirektion abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in § 5a die durch die Landesausführungsgesetzgebung bestimmte Behörde und in den übrigen Fällen der Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien an die Stelle der Bildungsdirektion.“

Artikel 12

Änderung des Schulzeitgesetzes 1985

Das Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2015, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) In § 1 wird dem Text des § 1 die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) (Verfassungsbestimmung) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 erster und zweiter Satz sowie Abs. 9, § 9 und § 10 Abs. 5a, 6 erster und zweiter Satz, 7, 8 und 11 gelten hinsichtlich der dort zu treffenden Festlegungen als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.“

2. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:

„Begriffsbestimmungen

§ 1a. Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, dann ist unter Schulleiter oder Schulleiterin der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters zu verstehen, der oder die bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern oder Bereichsleiterinnen der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.“

3. (Grundsatzbestimmung betreffend § 12) In § 2 Abs. 2a und § 12 wird die Wendung „der Landesschulrat“ jeweils durch die Wendung „die Bildungsdirektion“ ersetzt.

4. § 2 Abs. 5 lautet:

„(5) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss höchstens fünf Tage in jedem Unterrichtsjahr schulfrei erklären. Bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien haben der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht. Ferner kann die zuständige Schulbehörde in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens einen weiteren Tag durch Verordnung schulfrei erklären. Für nicht an einem Schulcluster beteiligte öffentliche Praxisschulen sowie jene mit Unter- und Oberstufe geführten allgemein bildenden höheren Schulen, an denen für alle Klassen und Schulstufen der Samstag schulfrei ist, hat die zuständige Schulbehörde zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage in jedem Unterrichtsjahr durch Verordnung schulfrei zu erklären. Diese schulfrei erklärten Tage vermindern die im ersten Satz für die Schulfreierklärung vorgesehenen Tage. Verordnungen gemäß dem dritten Satz sind bis spätestens 30. September des vorangehenden Schuljahres zu erlassen.“

5. § 2 Abs. 8 lautet:

„(8) An Schulen, an denen der Samstag schulfrei ist, kann der Schulleiter oder die Schulleiterin auf Grund besonderer regionaler Erfordernisse den Samstag für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen zum Schultag erklären. An Schulen, an denen der Samstag ein Schultag ist, kann der Schulleiter oder die Schulleiterin auf Grund regionaler Erfordernisse den Samstag für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen schulfrei erklären. Diese Entscheidungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Klassen- oder Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss.“

6. § 3 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Eine Vorverlegung des Unterrichtsbeginnes auf frühestens 7.00 Uhr durch das Klassen- oder Schulforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss ist zulässig, wenn dies mit Rücksicht auf Fahrschüler oder aus anderen wichtigen Gründen, die durch die Stundenplangestaltung nicht beseitigt werden können, notwendig ist. Bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien haben der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht.“

6. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Schulleiter oder die Schulleiterin kann nach den beruflichen Erfordernissen der Erziehungsberechtigten und nach infrastrukturellen Gegebenheiten vorsehen, dass vor Beginn des Unterrichts und nach dem Ende des Unterrichts sowie an den gemäß § 2 Abs. 5 schulfrei erklärten Tagen eine Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern in der Schule durch geeignete Personen gemäß § 44a des Schulunterrichtsgesetzes erfolgt.“

7. § 4 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann die Dauer von Unterrichtsstunden durch den Schulleiter für einzelne oder alle Unterrichtsgegenstände an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstundenzahl in den einzelnen Unterrichtsgegenständen auch mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden.“

8. § 4 Abs. 2 letzter Satz sowie Abs. 3 und 4 entfällt.

9. (Grundsatzbestimmung betreffend § 12) In § 5 Abs. 3a und § 12 wird die Wendung „des Landesschulrates“ jeweils durch die Wendung „der Bildungsdirektion“ ersetzt.

10. § 5 Abs. 6 lautet:

„(6) An ganztägigen Schulformen ist der Betreuungsteil bzw. der Unterrichts- und Betreuungsteil an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags bis mindestens 16.00 Uhr und längstens 18.00 Uhr anzubieten, wobei Unterrichts- und Lernzeiten nur bis 16.00 Uhr und am Freitag sowie an einem weiteren Tag, den der Schulleiter oder die Schulleiterin schulautonom festzulegen hat, nur bis 13.00 Uhr vorgesehen sein dürfen. Während der Unterrichtsstunden (einschließlich der dazugehörigen Pausen) für die zum Betreuungsteil angemeldeten Schüler entfällt die Betreuung. Eine Stunde des Betreuungsteiles umfasst 50 Minuten und die Dauer einer allenfalls vorangehenden Pause. Aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann die Dauer einzelner oder aller Stunden des Betreuungsteils durch den Schulleiter oder die Schulleiterin an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig für den Betreuungsteil vorgesehenen Wochenstundenzahl auch mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden.“

11. § 6 samt Überschrift lautet:

„Schulversuche

§ 6. Der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin oder mit dessen bzw. mit deren Zustimmung die Bildungsdirektion kann, wenn dies zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist, an Schulen der im § 1 genannten Arten Schulversuche durchführen, bei denen vom Abschnitt I abgewichen wird. § 7 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden.“

12. (Grundsatzbestimmung betreffend den letzten Satz) § 8 Abs. 5 lautet:

„(5) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss bis zu vier Tage in jedem Unterrichtsjahr schulfrei erklären. Bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien haben der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht. Die Landesausführungsgesetzgebung kann vorsehen, dass in besonderen Fällen bis zu zwei weitere Tage schulfrei erklärt werden können.“

13. (Grundsatzbestimmung) In § 8 Abs. 7 Z 1 entfällt die Wendung „erster Instanz“.

14. § 8 Abs. 9 lautet:

„(9) Auf Grund besonderer regionaler Erfordernisse kann der Schulleiter oder die Schulleiterin im Einvernehmen mit dem Klassen- oder Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss den Samstag zum Schultag erklären.“

15. (Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 10 entfällt.

16. § 9 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann die Dauer von Unterrichtsstunden durch den Schulleiter für einzelne oder alle Unterrichtsgegenstände an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstundenzahl in den einzelnen Unterrichtsgegenständen auch mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden.“

17. § 9 Abs. 3 wird durch folgende Abs. 3 und 3a ersetzt:

„(3) Der Unterricht darf in der Regel nicht vor 8.00 Uhr beginnen. Eine Vorverlegung des Unterrichtsbeginnes auf frühestens 7.00 Uhr durch das Klassen- oder Schulforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss ist zulässig, wenn dies mit Rücksicht auf Fahrschüler oder aus anderen wichtigen Gründen, die durch die Stundenplangestaltung nicht beseitigt werden können, notwendig ist. Bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien haben der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht.

(3a) Der Schulleiter oder die Schulleiterin kann nach den beruflichen Erfordernissen der Erziehungsberechtigten und nach infrastrukturellen Gegebenheiten vorsehen, dass vor Beginn des Unterrichts und nach dem Ende des Unterrichts sowie an den gemäß § 8 Abs. 5 schulfrei erklärten Tagen eine Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern in der Schule durch geeignete Personen gemäß § 44a des Schulunterrichtsgesetzes erfolgt.“

18. § 9 Abs. 4 lautet:

„(4) An ganztägigen Schulformen ist der Betreuungsteil bzw. der Unterrichts- und Betreuungsteil an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags bis mindestens 16.00 Uhr und längstens 18.00 Uhr anzubieten, wobei Unterrichts- und Lernzeiten nur bis 16.00 Uhr und am Freitag sowie an einem weiteren Tag, den der Schulleiter oder die Schulleiterin schulautonom festzulegen hat, nur bis 13.00 Uhr vorgesehen sein dürfen. Während der Unterrichtsstunden (einschließlich der dazugehörigen Pausen) für die zum Betreuungsteil angemeldeten Schülerinnen und Schüler entfällt die Betreuung. Eine Stunde des Betreuungsteiles umfasst 50 Minuten und die Dauer einer allenfalls vorangehenden Pause. Aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann die Dauer einzelner oder aller Stunden des Betreuungsteils durch den Schulleiter oder die Schulleiterin an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig für den Betreuungsteil vorgesehenen Wochenstundenzahl auch mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden.“

19. Dem § 9 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Festlegungen gemäß Abs. 1, 2, 3, 3a und 4 sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu treffen.“

20. § 10 Abs. 5a lautet:

„(5a) An lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen kann der Schulleiter oder die Schulleiterin im Einvernehmen mit dem Schulgemeinschaftsausschuss den Samstag für die Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen schulfrei erklären.“

21. (Grundsatzbestimmung betreffend den letzten Satz) § 10 Abs. 6 lautet:

„(6) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann der Schulgemeinschaftsausschuss ein oder zwei Tage schulfrei erklären. Bei der Beschlussfassung im Schulgemeinschaftsausschuss hat der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht. Die Landesausführungsgesetzgebung kann vorsehen, dass in besonderen Fällen bis zu zwei weitere Tage schulfrei erklärt werden können.“

22. § 10 Abs. 7 letzter Satz lautet:

„Aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann die Dauer von Unterrichtsstunden durch den Schulleiter für einzelne oder alle Unterrichtsgegenstände an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstundenzahl in den einzelnen Unterrichtsgegenständen auch mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden.“

23. Dem § 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Die Festlegungen gemäß Abs. 7 und 8 sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu treffen.“

24. § 15 Abs. 2 entfällt.

25. Nach § 15 wird folgender § 15a samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung betreffend Schulversuche

§ 15a. Schulversuche auf der Grundlage des § 6 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2017 enden zu dem in der Bewilligung des Schulversuches vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. August 2025. § 7 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes ist anzuwenden.“

26. Dem § 16a wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2017 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

           1. § 16d und § 17 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 16b Abs. 1a außer Kraft;

           2. § 6 samt Überschrift und § 15a samt Überschrift treten mit 1. September 2017 in Kraft;

           3. (Verfassungsbestimmung betreffend § 1 Abs. 2) § 1 Abs. 1 und 2, § 1a samt Überschrift, § 2 Abs. 5 und 8, § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 6, § 8 Abs. 5 erster und zweiter Satz sowie Abs. 9, § 9 Abs. 1, 3, 3a, 4 und 5 sowie § 10 Abs. 5a, 6 erster und zweiter Satz sowie Abs. 7 und 11 treten mit 1. September 2018 in Kraft; § 4 Abs. 3 und 4 tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft;

           4. § 1a samt Überschrift, § 2 Abs. 2a, § 5 Abs. 3a treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft;

           5. (Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 5 letzter Satz und Abs. 7, § 10 Abs. 6 letzter Satz und § 12 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. Jänner 2019 in Kraft zu setzen;

           6. (Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 10 sowie § 15 Abs. 2 treten mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft.“

27. § 16b Abs. 1a entfällt.

28. Nach § 16c wird folgender § 16d samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsrecht betreffend das Bildungsreformgesetz 2017 – Schulrecht

§ 16d. Sofern in Bestimmungen gemäß dem Bildungsreformgesetz 2017 – Schulrecht auf die Schulbehörde Bildungsdirektion abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 der Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien an die Stelle der Bildungsdirektion.“

29. In § 17 wird die Wendung „Bildung und Frauen“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt.

Artikel 13

Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland

Das Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) (Verfassungsbestimmung) Für die in diesem Bundesgesetz genannten öffentlichen Pflichtschulen gelten hinsichtlich der äußeren Organisation die für die allgemeinen Formen dieser Schulen vorgesehenen Verfassungs- und Grundsatzbestimmungen, soweit im Folgenden keine besonderen Verfassungs- oder Grundsatzbestimmungen bestehen.“

2. In § 5 Abs. 1 wird nach dem Wort „Jahreszeugnisse“ die Wendung „bzw. die Semester- und Jahresinformationen“ eingefügt.

3. In § 13 Abs. 1 und 4 wird das Wort „Kindergartenpädagogik“ jeweils durch das Wort „Elementarpädagogik“ ersetzt.

4. In § 15 wird die Wendung „Beim Landesschulrat für Burgenland“ durch die Wendung „Bei der Bildungsdirektion für das Burgenland“ ersetzt.

5. Dem § 19 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 5 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 4 sowie § 20 Abs. 2 und 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 2 tritt mit 1. September 2018 in Kraft;

           3. § 15 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

6. In § 20 Abs. 2 und 3 wird die Wendung „Bildung und Frauen“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt.

Artikel 14

Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten

Das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) In § 14 wird nach der Absatzbezeichnung „(1)“ der Klammerausdruck „(Verfassungsbestimmung)“ eingefügt.

2. In § 19, § 23 und § 29 wird die Wendung „des Landesschulrates“ jeweils durch die Wendung „der Bildungsdirektion“ ersetzt.

3. In § 31 wird die Wendung „Beim Landesschulrat“ durch die Wendung „Bei der Bildungsdirektion“ ersetzt.

4. (Verfassungsbestimmung) In § 34 wird nach Abs. 2d folgender Abs. 2e eingefügt:

„(2e) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 36 Abs. 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. (Verfassungsbestimmung) § 14 Abs. 1 tritt mit 1. September 2018 in Kraft;

           3. § 19, § 23, § 29 und § 31 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

5. In § 36 Abs. 2 wird die Wendung „Bildung und Frauen“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt.

Artikel 15

Änderung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1990

Das Bundesgesetz BGBl. Nr. 420/1990 wird wie folgt geändert:

In Art. III Abs. 1 wird nach dem Wort „Jahreszeugnisse“ die Wendung „bzw. die Semester- und Jahresinformationen“ eingefügt.

Artikel 16

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2b wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, dann ist unter Schulleiter oder Schulleiterin der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters zu verstehen, der oder die bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern oder Bereichsleiterinnen der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.“

2. § 3 Abs. 5 entfällt.

3. In § 4 Abs. 4 wird vor der Wendung „alle Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe“ die Wendung „– außer während des Besuchs einer Sprachstartgruppe –“ eingefügt.

4. In § 5 Abs. 1 wird das Wort „Schulgemeinschaftsausschuss“ durch das Wort „Schulleiter“ ersetzt.

5. In § 7 Abs. 1 wird die Wendung „Die Prüfungsgebiete“ durch die Wendung „Die Prüfungsform sowie die Prüfungsgebiete“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.

6. In § 7 Abs. 3 entfällt die Wendung „, soweit sie nicht von der zuständigen Schulbehörde für ein ganzes Bundesland oder vom zuständigen Bundesminister für das ganze Bundesland einheitlich festgelegt werden,“.

7. § 7 Abs. 4 entfällt.

8. In § 8 Abs. 1 wird das Zitat „§ 18 Abs. 2 bis 4“ durch das Zitat „§ 18 Abs. 2, 3, 4 und 6“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.

9 In § 8 Abs. 3 entfällt die Wendung „bzw. das Bewertungsergebnis des standardisierten Untersuchungsverfahrens“.

10 § 9 Abs. 1a entfällt.

11. § 9 Abs. 2 erster Satz lautet:

„In Schulen mit Klassenlehrersystem hat der Schulleiter für jedes Unterrichtsjahr jede Klasse einem Lehrer als Klassenlehrer zuzuweisen (Klassenzuweisung).“

12. § 10 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

13. § 10 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Der Schulleiter hat, wenn dies aus pädagogischen, didaktischen oder anderen wichtigen Gründen (zB bei Verhinderung eines Lehrers) erforderlich ist, vorübergehende Änderungen des Stundenplanes anzuordnen (Stundentausch, Stundenblockung, Fachsupplierung, Supplierung, Entfall von Unterrichtsstunden).“

14. Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Stundenplan ist derart zu erstellen, dass am Ende des Unterrichtsjahres die Erfüllung der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtszeiten durch jeden Schüler und jede Schülerin rechnerisch nachvollziehbar ist.“

15. § 11 Abs. 6 lautet:

„(6) Auf Ansuchen des Schülers oder der Schülerin oder von Amts wegen hat der Schulleiter oder die Schulleiterin einen Schüler oder eine Schülerin von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen ohne oder mit Auflage von Prüfungen zu befreien, wenn dieser oder diese aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann. Der Schulleiter oder die Schulleiterin kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.“

16. In § 11 Abs. 7 wird die Wendung „des Landesschulrates“ durch die Wendung „der Bildungsdirektion“ ersetzt.

17. In § 12 Abs. 4 wird nach der Wendung „im Jahreszeugnis“ die Wendung „nicht oder“ eingefügt.

18. In § 12 Abs. 6 und Abs. 6a entfällt jeweils die Wendung „von Amts wegen oder auf Antrag des Schülers“.

19. § 12 Abs. 9 lautet:

„(9) Der Schulleiter oder die Schulleiterin kann das Ausmaß für die Teilnahme eines Schülers oder einer Schülerin am Förderunterricht beschränken; hiebei ist auf die Anforderungen des Lehrplanes im Verhältnis zur Belastbarkeit des Schülers oder der Schülerin und auf dessen oder deren Förderungsbedürftigkeit Bedacht zu nehmen.“

20. § 13a Abs. 1 zweiter, dritter und vierter Satz werden durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung obliegt dem Klassen- bzw. Schulforum (§ 63a) bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64) und darf nur erfolgen, sofern die hiefür erforderlichen Lehrer sich zur Durchführung bereit erklären, die Finanzierung sichergestellt ist und allenfalls erforderliche Zustimmungen anderer Stellen eingeholt worden sind; das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom Schulleiter festzu­stellen.“

21. § 17 Abs. 3 entfällt.

22. § 17 Abs. 4 lautet:

„(4) Für Kinder, bei denen gemäß § 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, hat unter Bedachtnahme auf diese Feststellung die Schulkonferenz zu entscheiden, ob und in welchen Unterrichtsgegenständen der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan einer anderen Schulstufe, als der seinem oder ihrem Alter entsprechenden, zu unterrichten ist. Dabei ist anzustreben, dass der Schüler oder die Schülerin die für ihn bestmögliche Förderung erhält.“

23. § 18a Abs. 4 erster Satz lautet:

„Den Erziehungsberechtigten ist durch zumindest zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben, wobei diese Tage auch für die Abhaltung der Bewertungsgespräche (Abs. 3) herangezogen werden können.“

24. In § 19 Abs. 1a wird das Wort „regelmäßige“ durch das Wort „regelmäßig“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Für diese Gespräche können auch die für die Sprechtage gemäß Abs. 1 vorgesehenen Tage herangezogen werden.“

25. In § 24 Abs. 1 wird die Wendung „bzw. am Ende eines jeden Unterrichtsjahres“ durch die Wendung „und am Ende eines jeden Semesters bzw. Unterrichtsjahres“ ersetzt.

26. In § 30a wird der Klammerausdruck „(einschließlich Technisches Werken und Textiles Werken)“ durch den Klammerausdruck „(einschließlich Technisches und textiles Werken)“ ersetzt.

27. In § 32 Abs. 2 wird die Wendung „eine Sonderschule“ durch die Wendung „die besuchte Sonderschule oder allgemeine Schule“ ersetzt.

28. Dem § 32 Abs. 2a wird folgender Satz angefügt:

„Unter denselben Bedingungen sind Schüler, die eine im ersten Satz genannte Schule im neunten Jahr der allgemeinen Schulpflicht als außerordentliche Schüler beendet haben, berechtigt, die Schule ein weiteres Jahr zu besuchen.“

29. In § 33 Abs. 7 wird die Wendung „den nach dem Wohnsitz des Schülers zuständigen Landesschulrat“ durch die Wendung „die nach dem Wohnsitz des Schülers zuständige Bildungsdirektion“ ersetzt.

30. Dem § 34 Abs. 4 wird angefügt:

„Im Fall von Übergangslehrplänen oder -lehrplanabweichungen gemäß § 6 Abs. 1a des Schulorganisationsgesetzes sind erforderlichenfalls entsprechend abgeänderte Prüfungsordnungen zu erlassen und gemäß § 79 an den betroffenen Schulen kundzumachen.“

31. In § 35 Abs. 2 Z 1 wird die Wendung „der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor“ durch die Wendung „der nach der Geschäftsordnung der Bildungsdirektion zuständige Bedienstete der Schulaufsicht“ ersetzt.

32. § 41a Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Diese hat die Aufgaben, alle zentralen Elemente der abschließenden Prüfung gemäß Abschnitt 8 auf Grundlage von statistischen Auswertungen der Prüfungsergebnisse begleitend zu evaluieren und den zuständigen Bundesminister bezüglich der Abwicklung der Prüfung strategisch zu beraten.“

33. § 42 Abs. 4 zweiter Satz lautet:

„Auf die Kommissionen für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung entsprechen, ist § 35 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 35 Abs. 2 Z 3 und 5 nicht gelten und dass der Vorsitzende mit Stimmrecht ausgestattet ist.“

34. § 44a Abs. 1 Z 1 und 2 lautet:

         „1. zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist oder

           2. für die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder im Hinblick auf organisatorische Anforderungen zweckmäßig ist und die Sicherheit für die Schüler gewährleistet ist.“

35. In § 45 Abs. 7 wird der Punkt am Ende der lit. b durch einen Beistrich und das Wort „und“ ersetzt und folgende lit. c angefügt:

         „c) auf Verlangen der Erziehungsberechtigten, wenn es sich um Randstunden handelt, die Freizeitstunden sind.“

36. In § 46 Abs. 1 wird die Wendung „der Landesschulrat“ durch die Wendung „die Bildungsdirektion“ ersetzt.

37. Nach § 55c in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 9/2012 und BGBl. I Nr. 56/2016 wird folgender § 55d samt Überschrift eingefügt:

„Bereichsleiter, Bereichsleiterin

§ 55d. Dem Bereichsleiter oder der Bereichsleiterin obliegt die Leitung des Bereichs nach Maßgabe der Vorgaben der Schulcluster-Leitung und die Wahrnehmung der im Organisationsplan übertragenen Aufgaben im Schulcluster:

           1. Pädagogischer Support (Ansprechpartner) für alle Schulpartner am Standort im akuten Krisenmanagement,

           2. Mitarbeit im Qualitätsmanagement- und Qualitätssicherungs-Team des Clusters,

           3. Diensteinteilung bei akuten Absenzen am Standort und

           4. Einführung neuer Lehrpersonen in die verschiedenen Arbeitsbereiche.“

38. Die Überschrift des § 56 lautet:

„Schulleitung, Schulcluster-Leitung“

39. Dem § 56 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) An Schulen, die im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, gelten die Abs. 1 bis 8 für den Leiter oder die Leiterin des Schulclusters. Dieser oder diese kann bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern oder Bereichsleiterinnen übertragen.“

40. § 57 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Je nach Aufgabe der Lehrerkonferenz setzt sich diese aus den Lehrern des Schulclusters (Schulclusterkonferenz), der Schule (Schulkonferenz), einer Klasse (Klassenkonferenz), eines Unterrichtsgegenstandes oder in anderer Weise zusammen.“

41. In § 59 Abs. 5 sechster Satz wird die Wendung „der zuständigen Schulbehörde“ durch die Wendung „des Schulleiters“ ersetzt.

42. § 63a Abs. 2 lautet:

„(2) Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegen dem Klassenforum die Beschlussfassung in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie nur eine Klasse betreffen, und dem Schulforum die Beschlussfassung jedenfalls in den Angelegenheiten der Z 1 lit. c, d, f, h, i, l, m, n, o, p, q, r und v, ferner in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie mehr als eine Klasse berühren:

           1. die Entscheidung über

                a) die Durchführung von mehrtägigen Schulveranstaltungen (§§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 2 und 9 Abs. 1 Schulveranstaltungenverordnung, BGBl. Nr. 498/1995 in der geltenden Fassung),

               b) die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),

                c) die Festlegung der Ausstattung der Schülerinnen und Schüler mit Unterrichtsmitteln (§ 14 Abs. 6),

               d) die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7),

                e) die Festlegung einer schriftlichen Erläuterung zusätzlich zur Beurteilung der Leistungen (§ 18 Abs. 2),

                f) die Festlegung, ob bis einschließlich der 3. Schulstufe an die Stelle der Beurteilung der Leistungen eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation tritt (§ 18a Abs. 1),

               g) die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von (Eltern)Sprechtagen (§ 19 Abs. 1 iVm § 18a Abs. 4 und 19 Abs. 1a),

               h) den Beschluss über die Durchführung von Wiederholungsprüfungen am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres (§ 23 Abs. 1c),

                 i) die Hausordnung (§ 44 Abs. 1),

                 j) die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen (§ 46 Abs. 1),

                k) die Bewilligung der Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen sind (§ 46 Abs. 2),

                 l) die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1b und 3 des Schulorganisationsgesetzes),

               m) eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Bewilligung von Schulversuchen (§ 7 Abs. 6 des Schulorganisationsgesetzes),

               n) über Beschlüsse im Rahmen der Mitwirkung bei der Festlegung von Schülerzahlen in Gruppen oder Klassen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes),

               o) eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung über die Organisationsform der Volksschule sowie nach Maßgabe landesausführungsgesetzlicher Regelungen über die Organisationsform (§ 12 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes),

               p) eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung über die Organisationsform der Hauptschule (§ 18a des Schulorganisationsgesetzes),

               q) eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Festlegung eines Schwerpunktbereichs im Lehrplan der Neuen Mittelschule (§ 21b Abs. 1 Z 1 des Schulorganisationsgesetzes),

                r) eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung über die Organisationsform der Neuen Mittelschule (§ 21e des Schulorganisationsgesetzes),

                s) schulautonome Schulzeitregelungen bzw. die Herstellung des Einvernehmens bei schulautonomen Schulzeitregelungen (§§ 2, 3, 8, 9 und 10 des Schulzeitgesetzes 1985),

                t) die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,

               u) die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,

               v) Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen;

           2. die Beratung in allen die Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer sowie Erziehungsberechtigten betreffenden Angelegenheiten der Schule, insbesondere in wichtigen Fragen des Unterrichts und der Erziehung, der Verwendung von der Schule übertragenen Budgetmitteln und von Baumaßnahmen im Bereich der Schule.

Das Schulforum von Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, kann beschließen, dass alle oder einzelne in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten dem Schulclusterbeirat (§ 64a) zur Entscheidung übertragen werden.“

43. § 63a Abs. 4 zweiter und dritter Satz lautet:

„Ferner hat der Klassenlehrer oder Klassenvorstand das Klassenforum einzuberufen, sofern eine Entscheidung erforderlich ist oder eine Beratung zweckmäßig erscheint. Darüber hinaus ist das Klassenforum einzuberufen, wenn dies die Erziehungsberechtigten eines Drittels der Schüler der betreffenden Klasse unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer Angelegenheit verlangen; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde.“

44. In § 63a Abs. 7 erster Satz wird die Wendung „die Erziehungsberechtigten mindestens eines Drittels der Schüler anwesend“ durch die Wendung „die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler anwesend“ ersetzt.

45. § 63a Abs. 7 vierter Satz lautet:

„Bei Stimmengleichheit in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, entscheidet die Stimme des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes und in Beratungsangelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt.“

46. § 63a Abs. 10 zweiter und dritter Satz lautet:

„Ferner ist das Schulforum einzuberufen, wenn dies ein Drittel seiner Mitglieder unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer Angelegenheit verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung das Schulforum einzuberufen, sofern eine Entscheidung erforderlich ist oder eine Beratung zweckmäßig erscheint.“

47. In § 63a Abs. 12 erster Satz wird die Wendung „mehr als die Hälfte der Mitglieder“ durch die Wendung „mindestens zwei Drittel der Mitglieder“ ersetzt.

48. § 63a Abs. 12 dritter und vierter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Bei Stimmengleichheit in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, entscheidet der Schulleiter; in Beratungsangelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt.“

49. In § 63a Abs. 13 lautet der erste Teilsatz des ersten Satzes:

„Kann das Schulforum in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, keine Entscheidung treffen, weil die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter das Schulforum unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen;“

50. In § 63a Abs. 14 vorletzter Satz wird das Zitat „Abs. 2 Z 1 lit. h bis j“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 1 lit. l, n und s“ ersetzt.

51. § 63a Abs. 17 lautet:

„(17) Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat für die Durchführung der Beschlüsse des Klassenforums, des Schulforums und des Ausschusses des Schulforums (Abs. 9) zu sorgen; hält er oder sie einen derartigen Beschluss für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen für nicht durchführbar, hat er oder sie diesen auszusetzen und die Weisung der zuständigen Schulbehörde einzuholen. Sofern ein Beschluss in Beratungsangelegenheiten nicht an den Schulleiter oder die Schulleiterin gerichtet ist, hat er oder sie diesen Beschluss an die zuständige Stelle weiterzuleiten.“

52. Die Überschrift des § 64 lautet:

„Klassenforum, Schulgemeinschaftsausschuss“

53. Dem § 64 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„In allgemein bildenden höheren Schulen ist darüber hinaus für jede Klasse der Unterstufe ein Klassenforum einzurichten.“

54. § 64 Abs. 2 wird durch folgende Abs. 2 bis 2d ersetzt:

„(2) Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegen dem Klassenforum die Beschlussfassung in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie nur eine Klasse betreffen, und dem Schulgemeinschaftsausschuss die Beschlussfassung jedenfalls in den Angelegenheiten der Z 1 lit. c, e, f, g, j, k, l, m, n, p und s, ferner in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie mehr als eine Klasse berühren:

           1. die Entscheidung über

                a) die Durchführung von mehrtägigen Schulveranstaltungen (§§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 2 und 9 Abs. 1 Schulveranstaltungenverordnung, BGBl. Nr. 498/1995 in der geltenden Fassung),

               b) die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),

                c) die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7),

               d) die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von (Eltern)Sprechtagen (§ 19 Abs. 1),

                e) den Beschluss über die Durchführung von Wiederholungsprüfungen am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres (§ 23 Abs. 1c),

                f) die Entscheidung über eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Festlegung von vorgezogenen Teilprüfungen der abschließenden Prüfung (§ 36 Abs. 3),

               g) die Hausordnung (§ 44 Abs. 1),

               h) die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen (§ 46 Abs. 1),

                 i) die Bewilligung der Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen sind (§ 46 Abs. 2),

                 j) die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1b und 3 des Schulorganisationsgesetzes),

                k) eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Bewilligung von Schulversuchen (§ 7 Abs. 6 des Schulorganisationsgesetzes),

                 l) eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Einführung von Modellversuchen an allgemein bildenden höheren Schulen (§ 7a Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes),

               m) über Beschlüsse im Rahmen der Mitwirkung bei der Festlegung von Schülerzahlen in Gruppen oder Klassen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes),

               n) eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung über die Organisationsform der Polytechnischen Schule (§ 31 des Schulorganisationsgesetzes),

               o) schulautonome Schulzeitregelungen bzw. die Herstellung des Einvernehmens bei schulautonomen Schulzeitregelungen (§§ 2 und 3 des Schulzeitgesetzes 1985),

               p) eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Festlegung von Ferienzeiten an Schulen für Tourismus (§ 8 Schulzeitverordnung, BGBl. Nr. 176/1991 in der geltenden Fassung),

               q) die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,

                r) die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,

                s) Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen;

           2. die Beratung in allen die Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer sowie Erziehungsberechtigten betreffenden Angelegenheiten der Schule, insbesondere in wichtigen Fragen des Unterrichts und der Erziehung, der Verwendung von der Schule übertragenen Budgetmitteln und von Baumaßnahmen im Bereich der Schule.

Der Schulgemeinschaftsausschuss von Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, kann beschließen, dass alle oder einzelne in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten dem Schulclusterbeirat (§ 64a) zur Entscheidung übertragen werden.

(2a) Dem Klassenforum gehören der Klassenvorstand oder die Klassenvorständin und die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler der betreffenden Klasse an. Den Vorsitz im Klassenforum führt der Klassenvorstand oder die Klassenvorständin; sofern der Schulleiter oder die Schulleiterin anwesend ist, kann dieser oder diese den Vorsitz übernehmen. Sonstige Lehrerinnen und Lehrer der Klasse sind berechtigt, mit beratender Stimme am Klassenforum teilzunehmen.

(2b) Das Klassenforum ist vom Klassenvorstand oder der Klassenvorständin jedenfalls zu einer Sitzung, welche innerhalb der ersten acht Wochen jedes Schuljahres stattzufinden hat, einzuberufen; im Fall der Zusammenlegung oder Teilung von Klassen während des Unterrichtsjahres sind die Klassenforen der neu eingerichteten Klassen in gleicher Weise zu einer Sitzung einzuberufen, welche innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Klassenzusammenlegung oder -teilung stattzufinden hat. Ferner hat der Klassenvorstand oder die Klassenvorständin das Klassenforum einzuberufen, sofern eine Entscheidung erforderlich ist oder eine Beratung zweckmäßig erscheint. Darüber hinaus ist das Klassenforum einzuberufen, wenn dies die Erziehungsberechtigten eines Drittels der Schülerinnen und Schüler der betreffenden Klasse unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer Angelegenheit verlangen; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen.

(2c) Im Klassenforum kommt dem Klassenvorstand oder der Klassenvorständin und den Erziehungsberechtigten jedes Schülers und jeder Schülerin der betreffenden Klasse jeweils eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam.

(2d) Das Klassenforum ist beschlussfähig, wenn der Klassenvorstand oder die Klassenvorständin und die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schülerinnen und Schüler anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit ist auch bei Nichterfüllung dieser Anwesenheitsvoraussetzungen gegeben, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest der Klassenvorstand oder die Klassenvorständin oder der Schulleiter oder die Schulleiterin und mindestens ein Erziehungsberechtigter anwesend sind. Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, entscheidet die Stimme des Klassenvorstandes oder der Klassenvorständin und in Beratungsangelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt. Entspricht die Stimme des Klassenvorstandes oder der Klassenvorständin nicht der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ist der Beschluss auszusetzen und geht die Zuständigkeit zur Beschlussfassung auf den Schulgemeinschaftsausschuss über.“

55. In § 64 Abs. 4 erster Satz wird nach der Wendung „Die Vertreter der Lehrer“ die Wendung „im Schulgemeinschaftsausschuss“ eingefügt.

56. In § 64 Abs. 6 erster Satz wird nach der Wendung „Die Vertreter der Erziehungsberechtigten“ die Wendung „im Schulgemeinschaftsausschuss“ eingefügt.

57. In § 64 Abs. 7 erster Satz wird nach der Wendung „der Erziehungsberechtigten“ die Wendung „im Schulgemeinschaftsausschuss“ eingefügt.

58. § 64 Abs. 8 erster und zweiter Satz lautet:

„Der Schulleiter hat den Schulgemeinschaftsausschuss einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer Angelegenheit verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung den Schulgemeinschaftsausschuss einzuberufen, sofern eine Entscheidung erforderlich ist oder eine Beratung zweckmäßig erscheint.“

59. In § 64 Abs. 11 erster Satz wird die Wendung „mehr als die Hälfte der Mitglieder“ durch die Wendung „mindestens zwei Drittel der Mitglieder“ ersetzt.

60. § 64 Abs. 11 dritter und vierter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Bei Stimmengleichheit in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, entscheidet der Schulleiter; in Beratungsangelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt.“

61. § 64 Abs. 12 erster Satz lautet:

„Für die Vorberatung einzelner Angelegenheiten kann der Schulgemeinschaftsausschuss Unterausschüsse einsetzen.“

62. In § 64 Abs. 13 wird im dritten Satz das Wort „Schulgesundheitspflege“ durch die Wendung „schulärztlichen Betreuung“ und im vorletzten Satz das Zitat „Abs. 2 Z 1 lit. j bis l“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 1 lit. j, m, o und p“ ersetzt.

63. § 64 Abs. 14 lautet:

„(14) Über den Verlauf der Sitzungen des Klassenforums und des Schulgemeinschaftsausschusses sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen sind.“

64. § 64 Abs. 16 lautet:

„(16) Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat für die Durchführung der Beschlüsse des Schulgemeinschaftsausschusses und des Unterausschusses (Abs. 12) zu sorgen; hält er oder sie einen derartigen Beschluss für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar, hat er oder sie diesen auszusetzen und die Weisung der zuständigen Schulbehörde einzuholen. Sofern ein Beschluss in Beratungsangelegenheiten nicht an den Schulleiter oder die Schulleiterin gerichtet ist, hat er oder sie diesen Beschluss an die zuständige Stelle weiterzuleiten.“

65. In § 64 Abs. 17 lautet der erste Teilsatz:

„Kann der Schulgemeinschaftsausschuss in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, keine Entscheidung treffen, weil die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter den Schulgemeinschaftsausschuss unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen;“

66. Nach § 64 wird folgender § 64a samt Überschrift eingefügt:

„Schulclusterbeirat

§ 64a. (1) Für Schulen, die in einem organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) im Schulcluster ein Schulclusterbeirat zu bilden.

(2) Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt dem Schulclusterbeirat

           1. die Entscheidung in den Angelegenheiten, die ihm gemäß § 63a Abs. 2 und § 64 Abs. 2 übertragen wurden und

           2. die Beratung in allen die Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer sowie Erziehungsberechtigten betreffenden Angelegenheiten der am Schulcluster beteiligten Schulen sowie des Schulclusters als solchen.

(3) Dem Schulclusterbeirat gehören an:

           1. Der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters als Vorsitzender oder Vorsitzende,

           2. die Schulsprecherinnen und Schulsprecher der am Schulcluster beteiligten Schulen,

           3. je ein oder eine vom Schulforum oder vom Schulgemeinschaftsausschuss der am Schulcluster beteiligten Schulen aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrerinnen und Lehrer zu entsendender Vertreter oder zu entsendende Vertreterin,

           4. je ein oder eine vom Schulforum oder vom Schulgemeinschaftsausschuss der am Schulcluster beteiligten Schulen aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten zu entsendender Vertreter oder zu entsendende Vertreterin sowie

           5. mindestens drei und höchstens acht weitere Repräsentantinnen und Repräsentanten der regionalen Kooperationspartner der außerschulischen Jugendarbeit, des Vereinswesens (Kultur, Sport usw.), der regionalen Sozialarbeit, der industriellen und gewerblichen Strukturen und der regionalen Sozialpartner, die auf Vorschlag des Leiters oder der Leiterin des Schulclusters von den Vertreterinnen und Vertretern der Lehrerinnen und Lehrer (Z 3) sowie der Erziehungsberechtigten (Z 4) für die Dauer von jeweils zwei Schuljahren bestimmt werden.

(4) Der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters hat den Schulclusterbeirat einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Schulclusterbeirates unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer Angelegenheit verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters hat auch ohne Verlangen auf Einberufung den Schulclusterbeirat einzuberufen, sofern eine Entscheidung erforderlich ist oder eine Beratung zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr haben mindestens zwei Sitzungen stattzufinden, davon die erste innerhalb von zwei Wochen nach der Bestellung der Lehrer-, Schüler- und Elternvertreter für dieses Schuljahr.

(5) Jedem Mitglied der im Schulclusterbeirat vertretenen Gruppen gemäß Abs. 3 Z 2 bis 5 kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters hat keine beschließende Stimme.

(6) Der Schulclusterbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Schulclusterbeirat vertretenen Gruppen gemäß Abs. 3 Z 2 bis 5 anwesend sind. Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, entscheidet der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters; in den Beratungsangelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt.

(7) Für die Vorberatung einzelner der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten kann der Schulclusterbeirat Ausschüsse einsetzen. Die Einsetzung eines Ausschusses unterliegt den Beschlusserfordernissen des Abs. 6.

(8) An Schulen, an denen Vertreter der Klassensprecher (§ 59 Abs. 2 Z 2) zu wählen sind, sind diese zu den Sitzungen des Schulclusterbeirats mit beratender Stimme einzuladen. Sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, die die Beteiligung anderer Personen (zB andere Lehrerinnen und Lehrer, Klassensprecherinnen und Klassensprecher, Obmann oder Obfrau des Elternvereines, Bildungsberaterinnen und Bildungsberater, Lernbegleiterinnen und Lernbegleiter, Schularzt oder Schulärztin, Leiter oder Leiterin des Schülerheimes, Schulerhalter ua.) zweckmäßig erscheinen lässt, hat der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters diese Personen einzuladen. Bei Behandlung von Angelegenheiten der Bildungsberatung ist ein entsprechend befähigter Lehrer oder eine entsprechend befähigte Lehrerin, bei der Behandlung von Angelegenheiten der schulärztlichen Betreuung der Schularzt oder die Schulärztin einzuladen. Der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters hat weiters den pädagogischen Leiter oder die pädagogische Leiterin eines Schülerheimes einzuladen, sofern das Schülerheim überwiegend von Schülern und Schülerinnen von am Schulcluster beteiligten Schulen besucht wird und Angelegenheiten beraten werden, die die Anwesenheit dieses pädagogischen Leiters oder dieser pädagogischen Leiterin zweckmäßig erscheinen lassen.

(9) Über den Verlauf der Sitzungen geführte Aufzeichnung sind den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen.

(10) Der Schulclusterbeirat kann bei Bedarf eine Geschäftsordnung beschließen. Diese ist der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(11) Der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters hat für die Durchführung der Beschlüsse des Schulclusterbeirates und des Ausschusses (Abs. 7) zu sorgen; hält er oder sie einen derartigen Beschluss für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar, hat er oder sie diesen auszusetzen und die Weisung der zuständigen Schulbehörde einzuholen. Sofern ein Beschluss in Beratungsangelegenheiten nicht an den Leiter oder die Leiterin des Schulclusters gerichtet ist, hat er oder sie diesen Beschluss an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

(12) Kann der Schulclusterbeirat in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, keine Entscheidung treffen, weil die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters den Schulclusterbeirat unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; der Schulclusterbeirat ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlussfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest je ein Mitglied der im Schulclusterbeirat vertretenen Gruppen gemäß Abs. 3 Z 2 bis 5 anwesend ist.

(13) In den Angelegenheiten des Schulclusterbeirates obliegt die Vertretung des Leiters oder der Leiterin des Schulclusters bei dessen Verhinderung einem allenfalls bestellten Stellvertreter oder einer allenfalls bestellten Stellvertreterin. Bei Verhinderung eines sonstigen Mitgliedes des Schulclusterbeirates erfolgt keine Stellvertretung. Ein Mitglied, das im Sinne des § 7 AVG befangen ist, gilt als verhindert.“

67. § 66 samt Überschrift wird durch folgende §§ 66, 66a und 66b jeweils samt Überschrift ersetzt:

„Schulärztin, Schularzt

§ 66. (1) Schulärztinnen und Schulärzte haben die Aufgabe, die Lehrerinnen und Lehrer in gesundheitlichen Fragen der Schülerinnen und Schüler, soweit sie den Unterricht und den Schulbesuch betreffen, in allgemeiner Form zu beraten und die hiefür erforderlichen Untersuchungen der Schülerinnen und Schüler durchzuführen.

(2) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, sich – abgesehen von einer allfälligen Aufnahmsuntersuchung – einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Sofern bei Untersuchungen gesundheitliche Mängel festgestellt werden, ist die Schülerin oder der Schüler hievon vom Schularzt oder von der Schulärztin in Kenntnis zu setzen.

(3) Insoweit bei Lehrerkonferenzen oder Sitzungen des Klassen- oder Schulforums, des Schulgemeinschaftsausschusses oder des Schulclusterbeirats Angelegenheiten des Gesundheitszustandes von Schülerinnen und Schülern oder Fragen der Gesundheitserziehung behandelt werden, sind die Schulärztinnen und Schulärzte zur Teilnahme an den genannten Konferenzen bzw. Sitzungen mit beratender Stimme einzuladen.

Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend

§ 66a. (1) Die Schulärztinnen und Schulärzte haben neben den in § 66 und den sonstigen schulrechtlichen Bestimmungen genannten Aufgaben nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Gesundheit und Frauen auch Aufgaben der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend wahrzunehmen. Als solche gelten unter anderem:

           1. Die Durchführung von Schutzimpfungen und deren elektronische Dokumentation inklusive Kontrolle des Impfstatus und Impfberatung,

           2. Mitwirken bei der Bekämpfung von Infektionskrankheiten,

           3. die Durchführung von periodischen, stichprobenartigen Untersuchungen der Schülerinnen und Schüler zur Erhebung und elektronischen Dokumentation von epidemiologisch relevanten Gesundheitsdaten wie Körpergewicht und Körpergröße, wobei die Schülerin oder der Schüler über festgestellte gesundheitliche Mängel in Kenntnis zu setzen ist,

           4. Untersuchungen nach § 13 Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997 und

           5. die Mitwirkung an gesundheitsbezogenen Projekten (Gesundheitsförderung und Gesundheitserziehung).

Maßnahmen gemäß Z 1 bis 3 bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Die näheren Festlegungen betreffend die Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend sind ebenso durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Gesundheit und Frauen zu treffen. In Bezug auf Privatschulen und öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen sind mit den jeweiligen privaten bzw. gesetzlichen Schulerhaltern entsprechende Vereinbarungen zu treffen.

(2) Bei festgestellten gesundheitlichen Mängeln sind die gebotenen medizinischen Maßnahmen durch den Schularzt oder die Schulärztin in die Wege zu leiten.

(3) Die Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 werden im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung durchgeführt.

Ausübung ärztlicher Tätigkeiten nach § 50a Abs. 1 Ärztegesetz durch Lehrpersonen

§ 66b. (1) Die Ausübung einzelner gemäß § 50a Abs. 1 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, übertragener ärztlicher Tätigkeiten durch Lehrpersonen, in Bezug auf Schülerinnen und Schüler, die an einer Schule im Sinne dieses Bundesgesetzes in deren Obhut stehen, gilt als Ausübung von deren Dienstpflichten. Sie erfolgt auf freiwilliger Basis und bedarf neben der Übertragung nach § 50a Abs. 1 ÄrzteG 1998 der Zustimmung der Schülerin oder des Schülers oder deren bzw. dessen gesetzlicher Vertreterin oder dessen gesetzlichen Vertreters.

(2) Im Übrigen dürfen Lehrpersonen im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeiten Schülerinnen und Schülern gegenüber nur dann medizinische Tätigkeiten erbringen, wenn es sich um Tätigkeiten, die jeder Laie erbringen darf, oder um einen Notfall handelt.“

68. In § 70 Abs. 1 erster Satz entfallen die Worte „des Bundes“.

69. In § 71 Abs. 2 lit. b entfällt die Wendung „in der Grundstufe I der Volksschule“.

70. In § 75 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung „Prüfungen von Personen mit Hauptwohnsitz im Inland oder von österreichischen Staatsbürgern mit Hauptwohnsitz im Ausland sind auf deren Ansuchen“ durch die Wendung „Prüfungen sind auf Ansuchen“ ersetzt.

71. In § 75 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Ansuchen um Nostrifikation sind abweichend von § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen zu erledigen.“

72. In § 76 Abs. 1 wird die Wendung „beim örtlich zuständigen Landesschulrat“ durch die Wendung „bei der örtlich zuständigen Bildungsdirektion“ ersetzt.

73. § 78 samt Überschrift lautet:

„Schulversuche

§ 78. Der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann, wenn dies zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist, an Schulen der im § 1 genannten Arten Schulversuche durchführen, bei denen von den Abschnitten 2 bis 9 (ausgenommen die §§ 48 und 49) abgewichen wird. § 7 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden.“

74. Die §§ 78b und 78c jeweils samt Überschrift entfallen.

75. Dem § 82 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2017 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

           1. § 4 Abs. 4, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 4, 6 und 6a, § 41a Abs. 1, § 66b samt Überschrift, § 71 Abs. 2 lit. b, § 75 Abs. 4a, § 82g samt Überschrift und § 83 Abs. 1 in der Fassung der Z 77 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten § 3 Abs. 5, § 7 Abs. 4, § 17 Abs. 3, § 78b samt Überschrift und § 78c samt Überschrift außer Kraft;

           2. § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, 2 und 3, § 18a Abs. 4, § 19 Abs. 1a, § 24 Abs. 1, § 32 Abs. 2 und 2a, § 34 Abs. 4, § 42 Abs. 4, § 44a Abs. 1 Z 1 und 2, § 45 Abs. 7, § 59 Abs. 5, § 75 Abs. 1, § 78 samt Überschrift und § 82f samt Überschrift treten mit 1. September 2017 in Kraft;

           3. § 2b Abs. 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 9, § 13a Abs. 1, § 17 Abs. 4, § 55d samt Überschrift, die Überschrift des § 56 sowie § 56 Abs. 9, § 57 Abs. 2, § 63a Abs. 2, 4, 7, 10, 12, 13, 14 und 17, die Überschrift des § 64 sowie Abs. 1, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 4, 6, 7, 8, 11, 12, 13, 14, 16 und 17, § 64a samt Überschrift, § 66 samt Überschrift, § 66a samt Überschrift, § 83 Abs. 1 in der Fassung der Z 78 und § 83 Abs. 3 treten mit 1. September 2018 in Kraft; § 9 Abs. 1a tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft;

           4. § 11 Abs. 7, § 33 Abs. 7, § 35 Abs. 2 Z 1, § 46 Abs. 1, § 70 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft;

           5. § 30a tritt mit 1. September 2021 in Kraft.“

76. Nach § 82e werden folgende §§ 82f und 82g eingefügt:

„Übergangsbestimmung betreffend Schulversuche

§ 82f. Schulversuche auf der Grundlage des § 78 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2017 enden zu dem in der Bewilligung des Schulversuches vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. August 2025 § 7 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes ist anzuwenden.

Übergangsbestimmung betreffend Protokolle und Aufzeichnungen, die bis 31. August 2016 angefertigt wurden

§ 82g. § 77 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016 ist für Protokolle und Aufzeichnungen, die bis 31. August 2016 angefertigt wurden, weiter anzuwenden.“

77. § 83 Abs. 1 lautet:

„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes – ausgenommen des § 80 – ist der Bundesminister für Bildung, hinsichtlich des § 66 Abs. 4 und des § 66b Abs. 1 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen, betraut.“

78. § 83 Abs. 1 lautet:

„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes – ausgenommen der §§ 66a und 80 – ist der Bundesminister für Bildung, hinsichtlich des § 66b Abs. 1 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen, betraut.“

79. Dem § 83 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Mit der Vollziehung des § 66a ist die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betraut.“

Artikel 17

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 28 betreffende Zeile:

„§ 28.

Wiederholen“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 33 betreffende Zeile:

„§ 33.

Form und Umfang der abschließenden Prüfungen“

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 40 betreffende Zeile:

„§ 40.

Wiederholung von Teilprüfungen bzw. von Prüfungsgebieten“

4. Im Inhaltsverzeichnis entfällt die den § 41a betreffende Zeile.

5. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 52 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 52a.

Bereichsleiter, Bereichsleiterin“

6. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 53 betreffende Zeile:

„§ 53.

Schulleitung, Schulcluster-Leitung“

7. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 55 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 55a.

Studierendenkarte“

8. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 58 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 58a.

Schulclusterbeirat“

9. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 62 betreffende Zeile:

„§ 62.

Provisorialverfahren (Widerspruch)“

10. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 65 betreffende Zeile:

„§ 65.

Klassenbücher“

11. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 65 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 65a.

Aufbewahrung von Protokollen und Aufzeichnungen“

12. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 70 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 71.

Übergangsbestimmung betreffend Protokolle und Aufzeichnungen, die bis 31. August 2016 angefertigt wurden“

13. In § 4 wird am Ende der Z 6 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

         „7. wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, unter Schulleiter oder Schulleiterin der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters, der oder die bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern oder Bereichsleiterinnen der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.“

14. In § 7 Abs. 2 wird das Wort „Schulgemeinschaftsausschuß“ durch das Wort „Schulleiter“ ersetzt.

15. Dem § 33 Abs. 4 wird angefügt:

„Im Fall von Übergangslehrplänen oder -lehrplanabweichungen gemäß § 6 Abs. 1a des Schulorganisationsgesetzes sind entsprechend abgeänderte Prüfungsordnungen zu erlassen und gemäß § 66 an den betroffenen Schulen kundzumachen.“

16. In § 34 Abs. 2 Z 1 wird die Wendung „der oder die nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor oder Landeschulinspektorin“ durch die Wendung „der oder die nach der Geschäftsordnung der Bildungsdirektion zuständige Bedienstete der Schulaufsicht“ ersetzt.

17. § 35 Abs. 4 Z 1 lautet:

         „1. für die Abgabe der abschließenden Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 durch den Schulleiter oder die Schulleiterin nach Herstellen des Einvernehmens mit dem oder der Vorsitzenden,“

18. § 42 Abs. 6 Z 3 lautet:

         „3. Abs. 1 Z 4 sind vor einer Prüfungskommission, für deren Zusammensetzung § 34 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass § 34 Abs. 2 Z 3 und 5 nicht gelten und dass der Vorsitzende mit Stimmrecht ausgestattet ist,“

19. Nach § 52 wird folgender § 52a samt Überschrift eingefügt:

„Bereichsleiter, Bereichsleiterin

§ 52a. Dem Bereichsleiter oder der Bereichsleiterin obliegt die Leitung des Bereichs nach Maßgabe der Vorgaben der Schulcluster-Leitung und die Wahrnehmung der im Organisationsplan übertragenen Aufgaben im Schulcluster:

           1. Pädagogischer Support (Ansprechpartner) für alle Schulpartner am Standort im akuten Krisenmanagement,

           2. Mitarbeit im Qualitätsmanagement- und Qualitätssicherungs-Team des Clusters,

           3. Diensteinteilung bei akuten Absenzen am Standort und

           4. Einführung neuer Lehrpersonen in die verschiedenen Arbeitsbereiche.“

20. Die Überschrift des § 53 lautet:

„Schulleitung, Schulcluster-Leitung“

21. Dem § 53 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) An Schulen, die im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, gelten die Abs. 1 bis 5 für den Leiter oder die Leiterin des Schulclusters. Dieser oder diese kann bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern oder Bereichsleiterinnen übertragen.“

22. § 54 Abs. 2 lautet:

„(2) Je nach Aufgabe der Lehrerkonferenz setzt sie sich aus den Lehrern und Lehrerinnen des Schulclusters (Schulclusterkonferenz), der Schule (Schulkonferenz), eines Unterrichtsgegenstandes oder in anderer Weise zusammen.“

23. § 58 Abs. 2 lautet:

„(2) Neben den auf Grund gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegen dem Schulgemeinschaftsausschuss insbesondere die Beratung über die Durchführung von das Schulleben betreffenden Veranstaltungen und die Beratung in allen die Studierenden sowie Lehrer und Lehrerinnen betreffenden Angelegenheiten der Schule, insbesondere in wichtigen Fragen des Unterrichts und der Bildung, der Verwendung von der Schule übertragenen Budgetmitteln und von Baumaßnahmen im Bereich der Schule. Der Schulgemeinschaftsausschuss von Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, kann beschließen, dass alle oder einzelne in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten dem Schulclusterbeirat (§ 58a) zur Entscheidung übertragen werden.“

24. § 58 Abs. 6 erster Satz lautet:

„Der Schulgemeinschaftsausschuss ist beschlussfähig, wenn der Schulleiter und mindestens je zwei Vertreter der Studierenden und der Lehrer anwesend sind.“

25. Nach § 58 wird folgender § 58a samt Überschrift eingefügt:

„Schulclusterbeirat

§ 58a. Für Schulen, die in einem organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist § 64a des Schulunterrichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden.“

26. In § 61 Abs. 1 entfallen die Worte „des Bundes“.

27. Dem § 69 Abs. 10 Z 2 wird folgender Satz angefügt:

„§ 65a gilt für Protokolle und Aufzeichnungen, die ab diesem Tag angefertigt wurden.“

28. Dem § 69 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2017 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:

           1. Das Inhaltsverzeichnis betreffend die §§ 28, 33, 40, 41a, 55a, 62, 65, 65a und 71 sowie § 35 Abs. 4 Z 1, § 69 Abs. 10 Z 2, § 70 und § 71 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 7 Abs. 2, § 33 Abs. 4 und § 42 Abs. 6 Z 3 treten mit 1. September 2017 in Kraft;

           3. das Inhaltsverzeichnis betreffend die §§ 52a, 53 und 58a, § 4 Z 6 und 7, § 52a samt Überschrift, die Überschrift des § 53, § 53 Abs. 6, § 54 Abs. 2, § 58 Abs. 2 und 6 und § 58a samt Überschrift treten mit 1. September 2018 in Kraft;

           4. § 34 Abs. 2 Z 1 und § 61 Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

29. In § 70 entfällt die zweifach vorkommende Wendung „und Frauen“.

30. Nach § 70 wird folgender § 71 samt Überschrift angefügt:

„Übergangsbestimmung betreffend Protokolle und Aufzeichnungen, die bis 31. August 2016 angefertigt wurden

§ 71. § 65 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016 ist für Protokolle und Aufzeichnungen, die bis 31. August 2016 angefertigt wurden, weiter anzuwenden.“

Artikel 18

Änderung des Hochschulgesetzes 2005

Das Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 65 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 65a.

Verleihung des akademischen Grades „Bachelor of Education“ aufgrund hochschulischer Nachqualifizierung“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 70 betreffende Zeile:

„§ 70.

Beitragsfreiheit in der Fort- und Weiterbildung“

3. In § 6 Abs. 2 wird die Wendung „den örtlich zuständigen Landesschulrat“ durch die Wendung „die örtlich zuständige Bildungsdirektion“ ersetzt.

4. In § 8 Abs. 4 Z 1 wird die Wendung „der Landesschulräte“ durch die Wendung „der Bildungsdirektionen“ ersetzt.

5. In § 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2, § 74a Abs. 1, 2, 6 und 8 sowie § 79 Z 1a und Z 2 wird die Wendung „Bildung und Frauen“ jeweils durch das Wort „Bildung“ ersetzt.

6. § 12 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. der Bildungsdirektor bzw. die Bildungsdirektorin der Bildungsdirektion, in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat,“

7. § 56 Abs. 1 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 124/2013, BGBl. I Nr. 38/2015 und BGBl. I Nr. 56/2016 lautet:

„(1) An Pädagogischen Hochschulen oder sonstigen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen sowie an mittleren und höheren Schulen erfolgreich absolvierte Studien (Teile von Studien) sind auf Antrag auf die vorgesehene Ausbildungsdauer von Bachelor- und Masterstudien, Hochschullehrgängen und Lehrgängen (einschließlich solcher zur hochschulischen Nachqualifizierung gemäß § 65a) unter Anerkennung der entsprechenden Prüfungen anzurechnen, wenn die absolvierten Studien (Studienteile) mit dem Studium an der Pädagogischen Hochschule gleichwertig sind. Im Bereich der von der Pädagogischen Hochschule angebotenen Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes sind einschlägige berufliche Vorkenntnisse auf entsprechende praxisorientierte Studienteile anzurechnen. Bei Anrechnung von im Ausland absolvierten Studien (Teilen von Studien) bzw. bei im Ausland erworbenen beruflichen Vorkenntnissen ist zumindest das letzte Semester an der Pädagogischen Hochschule zu inskribieren. Über den Antrag auf Anrechnung hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ zu erkennen.“

8. Dem § 80 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2017 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:

           1. Das Inhaltsverzeichnis betreffend § 65a und § 70, § 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2, § 56 Abs. 1, § 74a Abs. 1, 2, 6 und 8, § 79 Z 1a und Z 2 sowie die Anlage zu § 74a Abs. 1 Z 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 4 Z 1 und § 12 Abs. 1 Z 2 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

9. In der Anlage zu § 74a Abs. 1 Z 4 wird jeweils die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ jeweils durch das Wort „Bildung“ ersetzt.

Artikel 19

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird dem Text des § 2 die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.“

2. In § 6 Abs. 3 wird die Wendung „vom Landesschulrat“ durch die Wendung „von der Bildungsdirektion“ ersetzt.

3. § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Bildungsdirektion hat mit Bescheid den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind festzustellen, sofern dieses infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule, Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Im Zuge der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist auszusprechen, welche Sonderschule für den Besuch durch das Kind in Betracht kommt oder, wenn die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten es verlangen, welche allgemeine Schule in Betracht kommt. Unter Bedachtnahme auf diese Feststellung hat die Bildungsdirektion festzulegen, ob und in welchem Ausmaß der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist anzustreben, dass der Schüler oder die Schülerin die für ihn oder sie bestmögliche Förderung erhält.“

4. § 8 Abs. 3 lautet:

„(3) Sobald bei einem Kind auf die sonderpädagogische Förderung verzichtet werden kann, weil es – allenfalls trotz Weiterbestandes der physischen oder psychischen Behinderung – dem Unterricht nach dem Lehrplan der betreffenden allgemeinen Schule zu folgen vermag, ist die Feststellung gemäß Abs. 1 erster Satz aufzuheben. Für den Fall, dass bei Fortbestand des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Schüler oder die Schülerin dem Unterricht nach dem Lehrplan der betreffenden allgemeinen Schule zu folgen vermag, ist die Feststellung gemäß Abs. 1 zweiter und dritter Satz entsprechend abzuändern.“

5. In § 8a Abs. 2 erster Satz, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 wird die Wendung „Der Landesschulrat“ jeweils durch die Wendung „Die Bildungsdirektion“ ersetzt.

6. § 8a Abs. 2 zweiter Satz entfällt.

7. In § 8a Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3, § 9 Abs. 6, § 11 Abs. 4, § 15 Abs. 2 sowie § 22 Abs. 3 und 4 wird die Wendung „der Landesschulrat“ jeweils durch die Wendung „die Bildungsdirektion“ ersetzt.

8. In § 8a Abs. 3 sowie § 31 Abs. 1 und 2 wird die Wendung „Bildung und Frauen“ jeweils durch das Wort „Bildung“ ersetzt.

9. § 10 samt Überschrift entfällt.

10. In § 11 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 wird die Wendung „dem Landesschulrat“ jeweils durch die Wendung „der Bildungsdirektion“ ersetzt.

11. In § 13 Abs. 1 wird die Wendung „des Bezirksschulrates“ durch die Wendung „der Bildungsdirektion“ und die Wendung „beim Landesschulrat“ durch die Wendung „bei der Bildungsdirektion“ ersetzt.

12. § 15 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Befreiungen gemäß Abs. 1 sind von der Bildungsdirektion mit Bescheid auszusprechen.“

13. Abschnitt I Unterabschnitt E lautet:

„E. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht

Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht

§ 16. (1) Zur Überprüfung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht haben die Leiterinnen und Leiter von Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, e, f, g und h des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zu den mit Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes festgelegten Stichtagen der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) als zentrale IT-Dienstleisterin der Bildungsdirektionen nachstehend genannte personenbezogene Daten jener Schülerinnen und Schüler, die bis einschließlich der 9. Schulstufe eine zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignete Schule besuchen, automationsunterstützt zu übermitteln:

           1. Die Namen (Vor- und Familiennamen),

           2. das Geburtsdatum,

           3. das Geschlecht,

           4. die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächst gelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. des Schülers,

           5. das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,

           6. das Beginndatum der jeweiligen Ausbildung und

           7. die Schulkennzahl.

Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben den Besuch einer Schule gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 der örtlich zuständigen Bildungsdirektion bis spätestens 30. September jedes Jahres unter Angabe der Daten gemäß Z 1 bis 4 bekannt zu geben.

(2) Die Bildungsdirektion hat ergänzend die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 hinsichtlich jener Schulpflichtigen, die ihre Schulpflicht gemäß § 11, § 12 oder § 13 erfüllen oder die gemäß § 15 für die voraussichtliche Dauer von mehr als einem Semester vom Schulbesuch befreit wurden, automationsunterstützt der BRZ zu übermitteln.

(3) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres hat gemäß § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, (MeldeG) aus dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR) der BRZ als zentrale IT-Dienstleisterin der Bildungsdirektionen jährlich bis 10. Oktober einen Datenauszug zu übermitteln, der für alle in Österreich angemeldeten Personen, die sich zum Stichtag des 1. September im siebenten bis 17. Lebensjahr befinden, folgende Informationen enthält: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Adressdaten des Hauptwohnsitzes und allfälliger weiterer Wohnsitze.

(4) Durch automationsunterstützten Abgleich der Daten gemäß Abs. 1 und 2 einerseits sowie gemäß Abs. 3 andererseits werden zum Stichtag 1. Oktober des betreffenden Jahres jene Personen festgestellt, die zwar vom Datensatz gemäß Abs. 3, nicht jedoch von den gemäß Abs. 1 und 2 übermittelten Datensätzen erfasst sind. Alle anderen personenbezogenen Datensätze, nämlich sowohl

           1. von in den Datenmeldungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie in den gemäß Abs. 3 übermittelten Daten erfassten Personen, als auch

           2. von ausschließlich in den Datenmeldungen gemäß Abs. 1 und 2 erfassten Personen,

sind unverzüglich nach dem erfolgten Datenabgleich zu löschen.

(5) Hinsichtlich der verbleibenden, nur von den gemäß Abs. 3 übermittelten Datensätzen erfassten Personen haben die Bildungsdirektionen in ihrem örtlichen Wirkungsbereich Vorkehrungen zu treffen, die nach Möglichkeit zur Erfüllung der Schulpflicht durch die betroffenen Personen führen. Ist dies binnen angemessener, höchstens zweiwöchiger Frist nicht möglich, so ist gemäß § 24 Abs. 4 bei der Bezirksverwaltungsbehörde Strafanzeige zu erstatten. Unverzüglich nach Feststellung der Erfüllung der Schulpflicht oder nach Erstattung der Strafanzeige, spätestens mit Ende des Kalenderjahres, sind auch diese Datensätze zu löschen.

(6) Die Spezifizierung der in Abs. 1 genannten Informationen einschließlich der Festlegung der Übermittlungsformate hat durch Verordnung des zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin zu erfolgen. § 8 Abs. 2 Bildungsdokumentationsgesetz findet hinsichtlich der Datensicherheitsbestimmungen Anwendung.“

14. In § 23 Abs. 3 wird die Wendung „der nach deren Standort örtlich zuständige Landesschulrat oder in dessen Auftrag der Schulleiter“ durch die Wendung „die nach deren Standort örtlich zuständige Bildungsdirektion oder in deren Auftrag der Schulleiter“ ersetzt.

15. In § 27 entfallen die Worte „des Bundes“.

16. Nach § 27 wird folgender § 27a samt Überschrift eingefügt:

„Schulleitung, Schulcluster-Leitung

§ 27a. Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, dann ist unter Schulleiter oder Schulleiterin der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters zu verstehen, der oder die bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern oder Bereichsleiterinnen der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.“

17. § 28 lautet:

§ 28. Zwischenstaatliche Vereinbarungen gemäß § 12 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 768/1996 behalten ihre Gültigkeit. Verordnungen gemäß der genannten Bestimmung verlieren mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.“

18. Nach § 28 wird folgender § 28a samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsrecht betreffend das Bildungsreformgesetz 2017 – Schulrecht

§ 28a. Sofern in Bestimmungen gemäß dem Bildungsreformgesetz 2017 – Schulrecht auf die Schulbehörde Bildungsdirektion abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 der Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien an die Stelle der Bildungsdirektion.“

19. Dem § 30 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2017 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

           1. § 2, § 8a Abs. 3 und § 28, § 28a samt Überschrift treten mit 1. September 2017 in Kraft; § 10 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 2017 außer Kraft;

           2. § 8 Abs. 1 und 3, § 8a Abs. 2 (sofern nicht von Z 3 erfasst), § 15 Abs. 3, Abschnitt I Unterabschnitt E, § 27a samt Überschrift und § 31 Abs. 2 treten mit 1. September 2018 in Kraft;

           3. § 6 Abs. 3, § 8a Abs. 2 erster und letzter Satz, § 9 Abs. 6, § 11 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 1, 2 und 3, § 15 Abs. 2, § 22 Abs. 3 und 4, § 23 Abs. 3, § 27 und § 31 Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

20. In § 31 Abs. 1 wird die Wendung „die Landesschulräte“ durch die Wendung „die Bildungsdirektionen“ ersetzt.

21. Dem § 31 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Mit der Vollziehung des § 16 Abs. 3 ist der Bundesminister für Inneres betraut.“

Artikel 20

Änderung des Berufsreifeprüfungsgesetzes

Das Berufsreifeprüfungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 erster Satz wird durch folgende beiden Sätze ersetzt:

„Vorsitzender ist der Leiter jener Schule, an der die Anmeldung zur Berufsreifeprüfung (§ 4 Abs. 1) erfolgt ist. Der Schulleiter oder bei Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, der Leiter des Schulclusters kann die Vorsitzführung einem Lehrer der betreffenden Schule übertragen.“

2. § 6 Abs. 4 letzter Satz lautet:

„Der Schulleiter oder bei Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, der Leiter des Schulclusters hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.“

3. In § 8 Abs. 3 wird die Wendung „der Landesschulrat“ durch die Wendung „die Bildungsdirektion“ ersetzt.

4. § 8a Abs. 1 zweiter bis vierter Satz lautet:

„Der Rechtsträger des anerkannten Lehrganges hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin der Bildungsdirektion gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen. Die Bildungsdirektion hat binnen vier Wochen nach Einlangen des Vorschlages die namhaft gemachte Person oder einen anderen fachkundigen Experten des öffentlichen Schulwesens mit der Vorsitzführung zu betrauen. Auf Antrag eines Rechtsträgers gemäß § 8 Abs. 1 hat die Bildungsdirektion auch fachkundige Experten des öffentlichen Schulwesens als Prüfer beizustellen.“

5. In § 8a Abs. 4 Z 2 wird die Wendung „dem Landesschulrat“ durch die Wendung „der Bildungsdirektion“ ersetzt.

6. In § 8a Abs. 4a zweiter Satz wird die Wendung „der Landesschulrat“ durch die Wendung „die Bildungsdirektion“ ersetzt.

7. In § 11 Abs. 1 wird die Wendung „vom Landesschulrat“ durch die Wendung „von der Bildungsdirektion“ ersetzt.

8. Dem § 12 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2017 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:

           1. § 13 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 4 treten mit 1. September 2018 in Kraft;

           3. § 8 Abs. 3, § 8a Abs. 1, Abs. 4 Z 2 und Abs. 4a sowie § 11 Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

9. In § 13 wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt.

Artikel 21

Änderung des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes

Das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Der Schulleiter oder die Schulleiterin oder bei Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters kann die Vorsitzführung einem Lehrer oder einer Lehrerin der betreffenden Schule übertragen.“

2. § 5 Abs. 6 lautet:

„(6) Der Schulleiter oder die Schulleiterin oder bei Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters hat einen Schriftführer oder eine Schriftführerin mit der Protokollführung zu beauftragen.“

3. In § 8 Abs. 4 wird die Wendung „der örtlich zuständige Landesschulrat bzw. Stadtschulrat für Wien“ durch die Wendung „die örtlich zuständige Bildungsdirektion“ ersetzt.

4. In § 9 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wendung „dem Landesschulrat bzw. dem Stadtschulrat für Wien“ durch die Wendung „der Bildungsdirektion“ ersetzt.

5. In § 9 Abs. 1 dritter Satz wird die Wendung „Der Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien“ durch die Wendung „Die Bildungsdirektion“ ersetzt.

6. In § 9 Abs. 1 vierter Satz wird die Wendung „der Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien“ durch die Wendung „die Bildungsdirektion“ ersetzt.

7. § 9 Abs. 4 erster und zweiter Satz lautet:

„Gleichzeitig mit dem Vorschlag des oder der für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten oder Expertin sind der Bildungsdirektion die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten zu übermitteln. Findet die Bildungsdirektion die vorgelegten Aufgabenstellungen im Hinblick auf den für das Prüfungsgebiet maßgeblichen Lehrplan und im Hinblick auf die geforderte Gleichwertigkeit ungeeignet, hat sie unter Setzung einer angemessenen Frist die Vorlage neuer Aufgabenstellungen zu verlangen.“

8. In § 11 Z 3 wird die Wendung „vom Landesschulrat bzw. vom Stadtschulrat für Wien“ durch die Wendung „von der Bildungsdirektion“ ersetzt.

9. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2017 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:

           1. § 14 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 6treten mit 1. September 2018 in Kraft;

           3. § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 1 und 4 sowie § 11 Z 3 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

10. In § 14 wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt.

Artikel 22

Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983

Das Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 1b Abs. 1 Z 4 wird das Wort „Leibeserziehern“ durch das Wort „Bewegungserziehern“ ersetzt.

2. § 13 Z 1 lautet:

              „1. an Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern, BGBl. I Nr. xxx/2017), an land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen und höheren land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen sowie an Forstfachschulen der Bundesminister für Bildung;“

3. In § 13 Z 4 wird die Wendung „der für die Schule örtlich zuständige Landesschulrat“ durch die Wendung „die für die Schule örtlich zuständige Bildungsdirektion“ ersetzt.

4. In § 25 wird in Z 3 nach dem Wort „Gesundheit“ die Wortfolge „und Frauen“ eingefügt und wird in Z 4 die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt.

5. Dem § 26 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2017 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:

           1. § 1b Abs. 1 Z 4 sowie § 25 Z 3 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 13 Z 1 und 4 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Artikel 23

Änderung des Privatschulgesetzes

Das Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des § 6 lautet:

„Schulräume, Lehrmittel und Unterrichtsmittel“

2. § 6 letzter Satz lautet:

„Ferner hat er nachzuweisen, dass die Privatschule die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel und sonstigen Ausstattungen und Einrichtungen aufweist und über für die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule geeignete Unterrichtsmittel verfügt.“

3. In § 23 Abs. 1 wird die Wendung „der örtlich zuständige Landesschulrat“ durch die Wendung „die örtlich zuständige Bildungsdirektion“ ersetzt.

4. § 23 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Anzeigen und Ansuchen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird, bei der örtlich zuständigen Bildungsdirektion einzubringen und im Falle der Zuständigkeit des Bundesministers gemäß Abs. 2 unter Anschluss einer Stellungnahme der Bildungsdirektion dem zuständigen Bundesminister vorzulegen.“

5. Dem § 29 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2017 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:

           1. Die Überschrift des § 6, § 6 und § 30 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 23 Abs. 1 und 3 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

6. In § 30 wird die Wendung „Bildung und Frauen“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt.

Artikel 24

Änderung des Religionsunterrichtsgesetzes

Das Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 7c Abs. 4 wird die Wendung „des zuständigen Landesschulrates“ durch die Wendung „der zuständigen Bildungsdirektion“ ersetzt.

2. Dem § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2017 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:

           1. § 10 Abs. 1 und 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 7c Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

3. In § 10 Abs. 1 wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Sport“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt.

4. In § 10 Abs. 2 wird die Wendung „Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wendung „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

Artikel 25

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

Das Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 10 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 10a.

Datenverwendung“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der, der Anlage 1 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Anlage 1a“

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der, der Anlage 2 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Anlage 3“

4. Dem § 2 Abs. 1 Z 5 wird folgender Satz angefügt:

„Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, dann ist unter dem Leiter einer Bildungseinrichtung der Leiter des Schulclusters zu verstehen, der oder die bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern oder Bereichsleiterinnen der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.“

5. In § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 wird die Wendung „der jeweils zuständige Landesschulrat“ jeweils durch die Wendung „die jeweils zuständige Bildungsdirektion“ ersetzt.

6. In § 3 Abs. 5 wird die Wendung „vom Landesschulrat“ durch die Wendung „von der Bildungsdirektion“ ersetzt.

7. In § 3 Abs. 5 wird die Wendung „Der jeweils zuständige Landesschulrat“ durch die Wendung „Die jeweils zuständige Bildungsdirektion“ ersetzt.

8. In § 8 Abs. 1 und 2 sowie § 15 Z 1 wird die Wendung „Bildung und Frauen“ jeweils durch das Wort „Bildung“ ersetzt.

9. In § 8 Abs. 1 wird die Wendung „den Schulbehörden des Bundes“ durch die Wendung „den Bildungsdirektionen“ ersetzt.

10. In § 10 Abs. 2 Z 2 und § 15 Z 3 wird das Wort „Gesundheit“ durch die Wendung „Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

11. Dem § 14 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2017 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:

           1. Das Inhaltsverzeichnis betreffend den § 10a, die Anlage 1a und die Anlage 3, § 8 Abs. 1 (in der Fassung der Z 8) und 2, § 10 Abs. 2 Z 2 sowie § 15 Z 1 und 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 2 Abs. 1 Z 5 tritt mit 1. September 2018 in Kraft;

           3. § 3 Abs. 5, § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 (in der Fassung der Z 9) treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Artikel 26

Änderung des Schülervertretungengesetzes

Das Schülervertretungengesetz, BGBl. Nr. 284/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Wendung „jedem Landesschulrat“ durch die Wendung „jeder Bildungsdirektion“ ersetzt.

2. In den §§ 1, 2 Abs. 2, 4 Abs. 4, 27 Abs. 1 und 2, 30 Abs. 1 und 3, 31 Abs. 2, 34 Abs. 4 sowie 37 wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ jeweils durch das Wort „Bildung“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 1 wird die Wendung „dem Landesschulrat“ durch die Wendung „der Bildungsdirektion“ ersetzt.

4. In § 2 Abs. 1 entfällt die Wendung „der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung,“.

5. In § 2 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, in der jeweils geltenden Fassung)“ durch den Klammerausdruck „(§ 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern, BGBl. I Nr. xxx/2017, in der jeweils geltenden Fassung)“ ersetzt.

6. In § 4 Abs. 2 wird die Wendung „den Landesschulrat“ durch die Wendung „die Bildungsdirektion“ ersetzt.

7. In § 4 Abs. 3 wird die Wendung „vom Landesschulrat“ jeweils durch die Wendung „von der Bildungsdirektion“ ersetzt.

8. In § 6 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wendung „sowie der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung“.

9. In den §§ 6 Abs. 2, 10 Abs. 2, 27 Abs. 1, 30 Abs. 3 sowie 31 Abs. 2 wird die Wendung „des Landesschulrates“ jeweils durch die Wendung „der Bildungsdirektion“ ersetzt.

10. In den §§ 9 Abs. 2, 10 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 sowie 34 Abs. 3 wird die Wendung „beim Landesschulrat“ jeweils durch die Wendung „bei der Bildungsdirektion“ ersetzt.

11. In den §§ 10 Abs. 2, 17 Abs. 2, 18 Abs. 1, 30 Abs. 1 und 3, 31 Abs. 2 sowie 34 Abs. 3 wird die Wendung „Präsidenten des Landesschulrates“ jeweils durch das Wort „Bildungsdirektor“ ersetzt.

12. In § 11 Abs. 1 und 2 wird die Wendung „Der Landesschulrat“ jeweils durch die Wendung „Die Bildungsdirektion“ ersetzt.

13. In § 17 Abs. 2 wird die Wendung „im Landesschulrat“ durch die Wendung „in der Bildungsdirektion“ ersetzt.

14. In § 18 Abs. 2 wird die Wendung „der Landesschulrat“ durch die Wendung „die Bildungsdirektion“ ersetzt.

15. In § 27 Abs. 1 wird die Wendung „Präsidenten des Landesschulrates“ durch das Wort „Bildungsdirektors“ ersetzt.

16. In § 37 wird die Wendung „der Landeschulräte“ durch die Wendung „der Bildungsdirektionen“ ersetzt.

17. Dem § 38 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2017 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:

           1. § 1 (in der Fassung der Z 2), § 2 Abs. 1 (in der Fassung der Z 4) und 2, § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 1 (in der Fassung der Z 2) und Abs. 2, § 30 Abs. 1 und 3 (in der Fassung der Z 2), § 31 Abs. 2 (in der Fassung der Z 2), § 34 Abs. 4 und § 37 (in der Fassung der Z 2) treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 1 (in der Fassung der Z 1), § 2 Abs. 1 (in der Fassung der Z 3) und 3, § 4 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1 (in der Fassung der Z 9 und 15), § 30 Abs. 1 (in der Fassung der Z 11) und 3 (in der Fassung der Z 9 und 11), § 31 Abs. 2 (in der Fassung der Z 9 und 11), § 34 Abs. 3 und § 37 (in der Fassung der Z 16) treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Artikel 27

Änderung des BIFIE-Gesetzes 2008

Das BIFIE-Gesetz 2008, BGBl. I Nr. 25/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. nationale Bildungsberichterstattung in Zusammenhang mit dem nationalen Schulqualitätsbericht an das zuständige Regierungsmitglied und den Nationalrat im Abstand von drei Jahren.“

2. § 6 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Wenn der Mitwirkung von Schülern und Schülerinnen wichtige schulische Interessen entgegenstehen, hat der Schulleiter oder die Schulleiterin und bei Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters das Einvernehmen mit dem BIFIE bezüglich eines Ersatztermins herzustellen.“

3. In § 9a Abs. 2 Z 3 und 5, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 3, § 23a Abs. 2 sowie § 27 Z 3, 4 und 5 wird die Wendung „Bildung und Frauen“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt.

4. Dem § 28 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2017 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:

           1. § 9a Abs. 2 Z 3 und 5, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 3, § 23a Abs. 2 sowie § 27 Z 3, 4 und 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 2 Abs. 2 Z 4 und § 6 Abs. 2 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Artikel 28

Änderung des Bildungsinvestitionsgesetzes

Das Bildungsinvestitionsgesetz, BGBl. I Nr. 8/2017, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:

„Zweckzuschüsse und Förderungen für außerschulische Angebote im Rahmen eines Bildungscampus oder einer Bildungsregion

§ 4a. Wenn durch Landesgesetz gemäß Art. 113 Abs. 4 B-VG in die Landesvollziehung fallende außerschulische Angebote im Rahmen eines Bildungscampus oder einer Bildungsregion der Bildungsdirektion übertragen wurden oder die Mitwirkung der Bildungsdirektion bei deren Vollziehung vorgesehen wurde, können Zweckzuschüsse und Förderungen gemäß § 2 Abs. 4 Z 2 auch für solche außerschulische Angebote gewährt werden. Die §§ 2 bis 4 und 5 bis 11 finden sinngemäß Anwendung.“

2. In § 13 wird dem Text des § 13 die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 4a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Artikel 29

Aufhebung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes

Das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.