Vorblatt
Ziel(e)
- Autonome Schulen
- Adäquate schulische Verwaltungseinheiten (Schulcluster)
- Qualifizierung und Objektivierung bei Leitungsfunktionen im Bildungsbereich
- Effektive und effiziente Bildungsbehörden
Bildung ist der Grundstein für die Zukunft jedes einzelnen Kindes und der Gesellschaft als Ganzes. Aufgabe der Schule ist es, diesem Bedarf nach Bildung individuell für jede Schülerin und jeden Schüler nach den von der Gesellschaft an sie gestellten Anforderungen gerecht zu werden. Um dies leisten zu können, müssen ihr entsprechende organisatorische Rahmenbedingungen zur Verfügung stehen.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Schulautonome Unterrichtsorganisation
- Schulautonome Personalauswahl und -entwicklung
- Pädagogisches und administratives Assistenzpersonal
- Schulcluster
- Qualifizierung der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Objektivierung von Auswahlverfahren
- Schulbehörden
- Bildungscontrolling
Diese Maßnahmen stellen die Umsetzung des Autonomiepakets und des Schulorganisation-Pakets der von der Bundesregierung am 17.11.2015 vorgestellten umfassenden Reform der Bildungsbereiche dar.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Alle Maßnahmenpakete der Bildungsreform stehen unter Finanzierungsvorbehalt. Die gegenständlichen Maßnahmen führen in Summe zu keinem finanziellen Mehrbedarf.
Die temporären Mehr- und Minderaufwendungen können untenstehender Tabelle entnommen werden; die wesentlichen Kostenträger im Bundeshaushalt sind in der zweiten Tabelle angeführt.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Nettofinanzierung Bund |
685 |
552 |
‑1.349 |
134 |
989 |
Nettofinanzierung Länder |
0 |
0 |
2.195 |
2.233 |
2.274 |
Nettofinanzierung Gesamt |
685 |
552 |
846 |
2.367 |
3.263 |
Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme
Maßnahme |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
BildungsdirektorInnen |
0 |
0 |
1.678 |
1.711 |
1.745 |
Entfall Sekretariate amtsführende PräsidentInnen |
0 |
0 |
‑2.248 |
‑2.292 |
‑2.339 |
Entfall Sachaufwand VizepräsidentInnen |
0 |
0 |
‑231 |
‑235 |
‑240 |
Zusatzplanstellen Inklusiv- und Sonderpädagogik in der Bildungsdirektion |
0 |
2.189 |
6.759 |
6.894 |
7.032 |
Entfall Zulagen der LeiterInnen der Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik |
0 |
‑133 |
‑400 |
‑400 |
‑400 |
Reduktion Überzug Landeslehrpersonen |
0 |
‑583 |
‑2.330 |
‑4.077 |
‑5.250 |
Schulcluster |
0 |
62 |
250 |
437 |
678 |
Beginn der Schulpflicht von Frühgeborenen |
‑685 |
‑2.097 |
‑2.139 |
‑2.182 |
‑2.226 |
ZMR-Abfrage |
0 |
10 |
10 |
10 |
10 |
Auswirkungen auf Kinder und Jugend:
Autonome Schulen bieten den rund 1,1 Millionen Schülerinnen und Schülern bessere Rahmenbedingungen für das Erreichen eines Bildungsziels.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Unterschiedliche besondere Beschlusserfordernisse (insbesondere Zweidrittelmehrheit gemäß Art. 44 Abs. 1 und 2 B-VG sowie Art. 14 Abs. 10 B-VG, Mitwirkung der Länder gemäß Art. 113 Abs. 10 B-VG sowie Art. 136 Abs. 2 B-VG), im Detail siehe den allgemeinen Teil der Erläuterungen.
Der Gesetzesentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften.
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
BÜNDELUNG
Bildungsreformpaket 2017
Verfassung und Behördenorganisation
Schulrecht
Lehrpersonen-Dienst- und Besoldungsrecht
Einbringende Stelle: |
Bundeskanzleramt Bundesministerium für Bildung |
|
Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2017 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2017 |
|
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Erhöhung des Bildungsniveaus der Schülerinnen und Schüler und von Zielgruppen in der Erwachsenenbildung“ der Untergliederung 30 Bildung im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei.
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Verbesserung der Chancen- und Geschlechtergerechtigkeit im Bildungswesen (Gleichstellungsziel)“ der Untergliederung 30 Bildung im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei.
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Steigerung der Effektivität und Effizienz in der Bildungsverwaltung“ der Untergliederung 30 Bildung im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Bildung und Innovation bestimmen den persönlichen Lebens- und Berufsweg jedes Kindes und prägen die gesellschaftliche Zukunft insgesamt. In einer modernen Wissensgesellschaft zählen sie zu den wichtigsten Wachstumsfaktoren und entscheiden über Wohlstand und sozialen Zusammenhalt in unserem Land und in Europa.
Mit einer umfassenden Reform der Bildungsbereiche gab die Bundesregierung am 17.11.2015 eine nachhaltige Antwort auf die Herausforderungen im Bildungs- und Schulwesen der Gegenwart und Zukunft (Bildungsreform). Die Umstellung der bestehenden Schulstruktur und Schulkultur in eine neue Steuerungsstruktur mit eigenverantwortlichen Standorten ist ein mehrjähriger Prozess. Der vorliegende Entwurf setzt das Autonomiepaket und das Schulorganisation-Paket dieser umfassenden Bildungsreform um.
Die Fokussierung auf die individuellen Bedürfnisse jedes einzelnen Kindes in der Schule, die zur Sicherstellung des individuellen und gesamtgesellschaftlichen Bildungsertrags unerlässlich ist, wird durch die bestehenden Strukturen in den Bereichen Unterrichtsorganisation, Lehrpersonalmanagement und Bildungsverwaltung nicht ausreichend gefördert, zumal diese vor dem Hintergrund einer mittlerweile längst überholten Lehr- und Lernkultur geschaffen wurden. Im Gegenteil verhindern sie aus genau diesem Grund den Durchbruch des Veränderungswillens der Lehrerinnen und Lehrer, Erziehungsberechtigten sowie Schülerinnen und Schüler.
1.a. Die Unterrichtsorganisation ist weitgehend gesetzlich vorgegeben. So bestehen etwa Regelungen über Klassengrößen und Gruppenbildung sowie die Dauer der einzelnen Unterrichtseinheiten. Eine Differenzierung in den Gruppengrößen besteht nur hinsichtlich des Unterrichtsgegenstandes, nicht aber hinsichtlich des sozio-ökonomischen Hintergrundes der Schülerinnen und Schüler, deren im Alltag gebrauchter Sprache oder deren individuellen Förderbedarfs, sei es für hochbegabte oder lernschwache Kinder. Gerade das Erreichen der einheitlich vorgegebenen Bildungsziele erfordert jedoch in der Unterrichtsorganisation ein individuelles Eingehen auf die zunehmend heterogenen Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten und die regionalen Gegebenheiten und damit flexible Gruppen- und Zeitstrukturen.
1.b. Das Lehrpersonalmanagement ist derzeit weitgehend zentral gesteuert. Jede Schule stellt aber individuelle Anforderungen an ihr Lehrpersonal. Um mit unterschiedlichen Herausforderugen vor Ort umgehen zu können, benötigt jede Schule das zu ihr passende Personal, das jedenfalls, aber nicht nur, über die für den jeweiligen Unterrichtsgegenstand erforderliche Lehramtsausbildung verfügt, sondern darüber hinaus auch die individuell erforderlichen sonstige Qualifikationen besitzt und entsprechend weitergebildet wird. Dabei besteht nicht nur Bedarf an Lehrpersonen, sondern auch an pädagogischem und administrativem Assistenzpersonal, um die Konzentration der Lehrpersonen auf ihre pädagogischen Kernkompetenzen sicherzustellen.
2. Österreich besitzt auf Grund der topografischen Gegebenheiten eine kleinteilige Schulstruktur, wobei grundsätzlich jede Schule als eigene Einheit einer eigenen Schulleitung untersteht. Durch diese Vielzahl an kleinen Verwaltungseinheiten kann einerseits den Schülerinnen und Schülern nicht das Bildungsangebot in der erforderlichen Qualität ermöglicht werden und andererseits können professionelle Managementkompetenzen vor Ort nicht aufgebaut und genutzt werden.
3. Schulleiterinnen und Schulleiter sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht nur mit pädagogischen, sondern darüber hinaus mit administrativen Aufgaben konfrontiert, zu deren professioneller Erfüllung rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische Kompetenzen erforderlich sind. Mit zunehmender Autonomie und Größe der Organisationseinheiten steigen diese zusätzlichen Anforderungen an die Schulleitungen. Derzeit sind diese Kompetenzen an den Standorten jedoch vielfach nicht vorhanden. Zu diesem Umstand trägt bei, dass die Bestellungsverfahren der Schulleitungen nicht im ausreichenden Maß nachvollziehbar auf objektive Qualifikationen Rücksicht genommen wird. Auch für die Bediensteten der Schulaufsicht ist kein einheitliches, transparentes und objektiviertes Auswahlverfahren vorgesehen.
4. Die österreichische Schule wie auch der österreichische Bundesstaat zeichnen sich durch reiche Differenzierung aus, in Kombination führt dies zu diffizilen Zuständigkeitskonstruktionen. Diese scheinen insbesondere in der Vollziehung zu einer gewissen Lähmung des Systems Schule zu führen. So ist etwa für den Bereich der Pflichtschulen für die Lehr- und Lerninhalte der jeweilige Landesschulrat zuständig, für das Lehrpersonal hingegen, obgleich vom Bund finanziert, das Amt der jeweiligen Landesregierung, sofern diese Zuständigkeit nicht auf den Landesschulrat übertragen wurde, und für das Assistenzpersonal und die Schulgebäude die Gemeinden.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Die Umsetzung der Bildungsreform erfordert gezielte Maßnahmen. Werden diese nicht gesetzt, so kann sich das Bildungswesen in Österreich nicht an den von der Bundesregierung am 17.11.2015 dargelegten Leitlinien weiterentwickeln.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2022
Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Auswirkungen auf die Schulqualität werden in den Qualitätssicherungskreisläufen des BMB laufend beobachtet und evaluiert, doch wird sich das gesamte Bild dieser umfassenden Reform erst nach dem Jahr 2022 zeigen. Für die Evaluierung dieses Vorhabens werden daher einfache Indikatoren herangezogen, die anzeigen, ob sich die Schule in Richtung einer neunen Schulstruktur und Schulkultur weiterentwickelt.
Ziele
Ziel 1: Autonome Schulen
Beschreibung des Ziels:
Entscheidungen, die die Organisation des Unterrichts betreffen, werden flexibel vor Ort an der Schule getroffen und die persönlichen und fachlichen Qualifikationen des Lehrpersonals entsprechen den spezifischen Anforderungen der konkreten Schule. Damit kann die Schule in unterschiedlichen Lernsettings dem individuellen Bedarf sowie den individuellen Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler besser entsprechen. Sie fördert einerseits deren Begabungen und Interessen und bereitet sie andererseits auf tertiäre Bildungswege und die Berufswelt vor. Insofern wird die Schule auch dem Bedarf der Wirtschaft nach qualifizierten Arbeitskräften gerecht. Zudem nimmt die Schule auf die Bedürfnisse der Erziehungsberechtigten und spezifische regionale Bedürfnisse Rücksicht.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Die Unterrichtsorganisation an allen Schulen ist weitgehend durch Gesetze und Verordnungen vorgegeben. |
Erste „Leuchtturmschulen“ gestalten die Unterrichtsorganisation aktiv nach den konkreten Bedürfnissen vor Ort. |
Ziel 2: Adäquate schulische Verwaltungseinheiten (Schulcluster)
Beschreibung des Ziels:
Die Schule vor Ort ist in Verwaltungseinheiten organisiert, die von ihrer Struktur und Ausstattung den Herausforderungen der erweiterten Schulautonomie gewachsen sind. An diesen Verwaltungseinheiten werden Bildungsangebote vernetzt, Managementkompetenz aufgebaut, Synergien genutzt und das Potenzial der erweiterten Schulautonomie voll ausgeschöpft.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Jede Schule bildet eine eigene Verwaltungseinheit. |
Erste Schulen sind in Schulclustern organisiert. |
Ziel 3: Qualifizierung und Objektivierung bei Leitungsfunktionen im Bildungsbereich
Beschreibung des Ziels:
Die Leiterinnen und Leiter von Schulen und Schulclustern sowie die Bediensteten der Schulaufsicht weisen österreichweit die selben objektiv feststellbaren Qualifikationen auf. Damit ist sichergestellt, dass die für eine qualitätsvolle Schule erforderliche Fachkompetenz in pädagogischen und administrativen Angelegenheiten auf allen Ebenen vorhanden ist und damit die Ziele der österreichischen Schule bestmöglich verfolgt werden.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Die Auswahl der Schulleiterinnen und Schulleiter erfolgt jeweils unterschiedlich im Bund und in den Ländern. |
Schuleiterinnen und Schulleiter werden nach einem österreichweit einheitlich geregelten objektivierten Verfahren ausgewählt. |
Ziel 4: Effektive und effiziente Bildungsbehörden
Beschreibung des Ziels:
Die Bildungsbehörden unterstützen die Schule bestmöglich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Zuständigkeiten sind klar geregelt, sodass die erforderlichen Entscheidungen rasch getroffen werden und den Bedürfnissen der autonomen Schulen Rechnung getragen wird. Bildungsagenden in jedem Bundesland werden gesamthaft wahrgenommen.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Landesschulräte/Stadtschulrat und Ämter der Landesregierung sind nebeneinander für unterschiedliche Schulagenden zuständig |
Die Bildungsdirektionen in den Ländern stehen als Kompetenzzentren in allen schulischen Belangen zur Verfügung |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Schulautonome Unterrichtsorganisation
Beschreibung der Maßnahme:
Um die Schülerinnen und Schüler zu ihrem Bildungsziel zu führen, sind für unterschiedliche Lehr- und Lerninhalte und -situationen in Abhängigkeit von der Zusammensetzung der Schülerinnen und Schüler unterschiedliche Lernsettings erforderlich. Klassen- und Gruppengrößen sowie die Dauer der Unterrichtseinheiten können daher im Rahmen der vorhandenen Ressourcen und der pädagogischen Erfordernisse den Bedürfnissen vor Ort entsprechend flexibel von der Schule festgelegt werden.
Durch die schulautonome Flexibilisierung der Unterrichtsorganisation entfällt der Bedarf an einer Vielzahl teilweise bereits lange bestehender Schulversuche. Damit wird der Weg für Schulversuche freigemacht, die der zukunftsorientierten Weiterentwicklung und nicht der Umgehung einer überholten Unterrichtsorganisation dienen.
Auch die Ressourcen für diverse pädagogische Verwaltungstätigkeiten an der Schule (z. B. Lehrmittelverwaltung) können den Bedürfnissen vor Ort entsprechend flexibel eingesetzt werden.
Die Schule kann darüber hinaus vorsehen, dass entsprechend den beruflichen Erfordernissen der Erziehungsberechtigten und den regionalen Gegebenheiten schon vor Beginn und nach Ende des Unterrichts oder des Betreuungsteils ganztägiger Schulformen eine Betreuung von Schülerinnen und Schülern eingerichtet wird.
Bedarfsgerechte Entscheidungen vor Ort bedürfen der Mitwirkung aller Schulpartner (Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigte, Lehrpersonen). Die Organisation der Schulpartnerschaft und deren Befugnisse werden daher den Erfordernissen der autonomen Schule angepasst.
Umsetzung von Ziel 1
Maßnahme 2: Schulautonome Personalauswahl und -entwicklung
Beschreibung der Maßnahme:
Die Schulleitung kann selbst die, nach ihren persönlichen und fachlichen Qualifikationen, für den konkreten Standort bestgeeignetsten Bewerberinnen und Bewerber aussuchen. Um den Herausforderungen der erweiterten Autonomie gerecht zu werden, wird auch die Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte sowie die Personalentwicklung in den Verantwortungsbereich der Schulen gelegt.
Umsetzung von Ziel 1
Maßnahme 3: Pädagogisches und administratives Assistenzpersonal
Beschreibung der Maßnahme:
Autonome Schulen brauchen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben administratives Unterstützungspersonal. Zu diesem Zweck wird in Schulclustern ein Teil der Einrechnungen, die für die Schulleiter vorgesehen sind, in Verwaltungspersonal umgewandelt.
An elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen besteht auch Bedarf an pädagogischem Assistenzpersonal, für das es bisher noch keine einheitliche schulische Ausbildung gibt. Mit der Schaffung einer Fachschule für pädagogische Assistenzberufe wird genau diese Lücke geschlossen.
Umsetzung von Ziel 1, 2
Maßnahme 4: Schulcluster
Beschreibung der Maßnahme:
Autonome Schulen brauchen eine gewisse Größe, um die Herausforderungen der Autonomie erfolgreich zu meistern. Zur Umsetzung müssen für jede Einheit Entwicklungskonzepte erstellt werden und die entsprechenden personellen und räumlichen Ressourcen vorhanden sein. Mehrere Schulen können daher unter einer Leitung zu einem Schulcluster zusammengeschlossen werden.
Die Schulcluster-Leitung wird selbst festlegen, welches pädagogisch-administrative Assistenzpersonal im Rahmen der vorhandenen Ressourcen eingesetzt wird.
Umsetzung von Ziel 1, 2
Maßnahme 5: Qualifizierung der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Objektivierung von Auswahlverfahren
Beschreibung der Maßnahme:
Eine zentrale Rolle bei der Umsetzung der erweiterten Schulautonomie kommt der Schul- oder Schulclusterleitung zu. Um die dafür erforderliche Managementkompetenz sicherzustellen, und Gewähr für die objektive Wahrnehmung der damit verbundenen Pflichten und die Übernahme von Verantwortlichkeit zu leisten, wird besonderes Augenmerk auf die Qualifizierung der Schul- und SchulclusterleiterInnen und die Objektivierung ihrer Auswahl in einem bundesweit einheitlichen Verfahren gelegt.
Das Auswahlverfahren für Bedienstete der Schulaufsicht wird einheitlich geregelt.
Umsetzung von Ziel 1, 2, 3, 4
Maßnahme 6: Schulbehörden
Beschreibung der Maßnahme:
Autonome Schulen brauchen rasche, kompetente und zielorientierte Unterstützung in pädagogischen, personellen, rechtlichen und administrativen Belangen. In jedem Bundesland wird es daher nur noch eine Schulbehörde geben. Die Bildungsdirektion wird als gemeinsame Bund-Länder-Behörde ein Kompetenzzentrum in Bildungsfragen darstellen. Auch die Verwaltung des, wie schon derzeit an Neuen Mittelschulen verschränkt eingesetzten, Bundes- und Landeslehrpersonals wird von dieser in einem einheitlichen Besoldungssystem wahrgenommen. Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bundes- und Landesbehörden sind damit bei Wahrung der verfassungsmäßigen Zuständigkeiten von vorne herein ausgeschlossen. Zudem besteht die Möglichkeit, weitere bildungsrelevante Landesagenden in der Vollziehung der Bildungsdirektion zu übertragen.
Im Rahmen dieser Kompetenzbündelung werden auch die Koordinations- und Unterstützungsaufgaben im Bereich der Inklusiv- und Sonderpädagogik von der Bildungsdirektion wahrgenommen.
Umsetzung von Ziel 4, 1
Maßnahme 7: Bildungscontrolling
Beschreibung der Maßnahme:
Autonome Schulen brauchen Qualitäts- und Ressourcenmanagement. Ausgangspunkt ist eine einheitliche Definition von Schulqualität, in die sowohl interne als auch externe Faktoren miteinbezogen werden. Eine institutionelle Verankerung erfolgt in einer Qualitätssicherungsstelle im BMB und der Schulaufsicht in den Bildungsdirektionen. Damit wird ein alle Ebenen der Schulverwaltung umfassendes Bildungscontrolling eingeführt, das das Qualitätsmanagement, bei dem auf bestehende Systeme der Qualitätssicherung sowohl in der Allgemein- als auch in der Berufsbildung aufbaut wird, und die Ressourcenbewirtschaftung an den Schulen beinhaltet. Dadurch wird ein Brückenschlag zwischen Personalmanagement und Pädagogik geschaffen, der eine bedarfsgerechte Ressourcenausstattung der Schulen sicherstellt. Es werden Kriterien für die Ressourcenzuteilung festgelegt, worunter auch der sozio-ökonomischen Hintergrund der Schülerinnen und Schüler fällt, um daher rührende Unterschiede in den Startbedingungen für das Erreichen der Bildungsziele auszugleichen.
Umsetzung von Ziel 1, 4
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
– Ergebnishaushalt
in Tsd. € |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Personalaufwand |
0 |
2.189 |
6.772 |
6.907 |
7.045 |
Betrieblicher Sachaufwand |
0 |
10 |
‑804 |
‑820 |
‑836 |
Transferaufwand |
‑685 |
‑2.751 |
‑4.619 |
‑6.221 |
‑7.198 |
Aufwendungen gesamt |
‑685 |
‑552 |
1.349 |
‑134 |
‑989 |
1. Schulautonome Unterrichtsorganisation
Die Möglichkeiten zur schulautonomen Gestaltung der Größe von Unterrichtsgruppen sowie der Länge der Unterrichtseinheiten hat keine Auswirkungen auf den Lehrpersonalaufwand, da diese Maßnahmen der erweiterten Schulautonomie nur im Rahmen der bestehenden Ressourcen gesetzt werden dürfen. Für den Fall einer schulautonomen Verlängerung der Öffnungszeiten vor oder nach dem Unterricht muss die Finanzierung sichergestellt sein.
2. Schulautonome Personalauswahl- und Entwicklung
In diesen Bereichen wird die Entscheidungskompetenz an die Schulen verlagert. Es werden wie bisher nur im Personalplan des Bundes bzw. in den Landes-Stellenplänen Deckung findende Lehrpersonalposten besetzt, weshalb kein Personalmehraufwand entstehen kann. Auch das Weiterbildungsangebot der Pädagogischen Hochschulen wird nicht erweitert, weshalb in diesem Bereich keine Mehrkosten anfallen. Das bestehende Angebot soll aber effektiver und effizienter genutzt werden.
3. Pädagogisches und administratives Assistenzpersonal
Die Umwandlung von Lehrpersonalplanstellen in Verwaltungspersonal ist kostenneutral angelegt, zumal jener Betrag, der für eine besetzte Lehrpersonenplanstelle aufgewendet werden müsste, für Verwaltungspersonal zur Verfügung steht. Die Kosten einer Lehrpersonenplanstelle entsprechen jenen von 1,6 Verwaltungsplanstellen des Fachdienstes.
Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe werden an einigen Bildungsanstalten für Elementarpädagogik eingerichtet, wo sie bereits jetzt als Schulversuch erprobt werden. Insgesamt wird nicht davon ausgegangen, dass es zu einer über den für Bildungsanstalten für Elementarpädagogik mittelfristig prognostizierten SchülerInnenzuwachs hinausgehenden Erhöhung der SchülerInnenzahl kommt, sondern dass sich potenzielle InteressentInnen auf die beiden Schultypen aufteilen.
4. Schulcluster
Auf Grund der teilweisen Neuverteilung von Leitungsfunktionen in Schulclustern kommt es zu Verschiebungen im Bereich des Zulagengefüges für Schulleiterinnen und Schulleiter, die in Summe allerdings kostenneutral sind (siehe Personalaufwand).
5. Qualifizierung der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Objektivierung von Auswahlverfahren
Die entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen werden von den pädagogischen Hochschulen im Rahmen der Fort- und Weiterbildung angeboten und verursachen somit keine zusätzlichen Kosten. Eine objektivierte LeiterInnenauswahl erfordert die Durchführung eines Assessment-Centers. Damit werden jedoch die bisherigen unterschiedlichen Auswahlverfahren ersetzt, weshalb es zu keinen Mehrkosten kommt.
6. Schulbehörden
Die personellen sowie Sachressourcen der Bildungsdirektionen sind grundsätzlich ident mit jenen der mit den Aufgaben bisher betrauten Landesschulräte/Stadtschulrat und Abteilungen der Ämter der Landesregierung. Auch die Kostentragung zwischen Bund und Ländern bleibt entsprechend den verfassungsmäßigen Zuständigkeiten unverändert. Lediglich an der Spitze der neuen Behörde ergeben sich Änderungen (siehe Personalaufwand). Außerdem werden die Kollegien der Landesschulräte/Stadtschulrat abgeschafft, wodurch es zu Minderaufwendungen der Länder kommt (siehe Sachaufwand).
Für die Integration der Landeslehrpersonenbesoldung in das Personalverfahren des Bundes werden einmalige Umstellungskosten anfallen, deren Ausmaß zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden kann. Die im Bereich der Bundesrechenzentrum GmbH anfallenden Umstellungskosten werden zur Gänze vom Bundesministerium für Finanzen getragen. Die Umstellungskosten betreffend die Vorsysteme der Länder jeweils von diesen. In den ersten beiden Jahren des Betriebes (voraussichtlich beginnend mit dem Jahr 2019) werden die laufenden Kosten zu gleichen Teilen vom Bundesministerium für Finanzen und dem jeweiligen Land getragen. In der Folge tragen die Länder den laufenden Betriebsaufwand zur Gänze, ersparen sich jedoch den Teil des Aufwandes für ihre eigenen Besoldungssysteme, der bisher auf Landeslehrpersonen entfallen ist. Im laufenden Betrieb ist diese Maßnahme somit jedenfalls kostenneutral, die großteils vom Bund getragene Anschubfinanzierung wird sich auf lange Sicht durch Synergiegewinne (ein statt zehn IT-Systeme zur Lehrpersonalverwaltung mit damit zehnfachem Supportaufwand) und Skalenerträge (mehr als doppelt so viele Lehrpersonen als bisher werden im IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes verwaltet) ebenfalls rechnen. Nicht zu unterschätzen ist auch der Mehrwert für das Bildungscontrolling durch bundesweit einheitliche Datenformate, wodurch eine Optimierung des Ressourceneinsatzes erleichtert wird.
Die Verlagerung der bisherigen Kompetenzen der Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik in die Bildungsdirektionen führt dort zu einem erhöhten Personalaufwand (siehe dort). Auf der anderen Seite führt die in diesem Zusammenhang geplante Konzentration und Vereinheitlichung des Verfahrens zur Feststellung eines Sonderpädagogischen Förderbedarfes zu einem effizienteren Lehrpersonaleinsatz an Pflichtschulen und es entfallen Dienstzulagen für die Leiterinnen und Leiter der bisherigen Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik (siehe Personal- und Transferaufwand).
Die Aufnahme der Horte in das Regime des Bildungsinvestitionsgesetzes im Falle der Übertragung der diesbezüglichen Vollziehung auf die Bildungsdirektion verursacht keine Mehrkosten, da die Förderungen nach denselben Kriterien vergeben werden wie für ganztägige Schulformen. Dadurch wird eine gesamthafte Bildungssteuerung ermöglicht. Durch die Vermeidung von Parallelstrukturen kommt es zu Effizienzsteigerungen beim Ausbau der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote.
7. Bildungscontrolling
Die für das Bildungscontrolling erforderlichen personellen Ressourcen sind bereits vorhanden. Die nunmehr zu einem Ganzen zusammengefassten Teilaspekte werden bereits jetzt bearbeitet. Um eine zentrale Datenhaltung, -vernetzung und -bereitstellung zu ermöglichen, wird eine entsprechende EDV-technische Umsetzung erforderlich sein. Die Kosten für dieses Projekt können derzeit nicht abgeschätzt werden.
8. flankierende Maßnahmen
- Festlegung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht bei Frühgeborenen:
Die Verschiebung des Beginns der Schulpflicht hat Auswirkungen auf den Personalaufwand (siehe dort).
- Freiwilliges zehntes Schuljahr für außerordentliche Schülerinnen und Schüler:
Die Ermöglichung eines freiwilligen zehnten Schuljahres für außerordentliche Schülerinnen und Schüler führt tendenziell zu einem Mehraufwand. Laut einer aktuellen Erhebung befinden sich im Schuljahr 2016/17 rund 500 Schülerinnen und Schüler an der 9. Schulstufe, die potenziell von diesem Angebot Gebrauch machen könnten. In der Polytechnischen Schule entsprechen 9 Schülerinnen und Schüler einer Lehrpersonenplanstelle. Die Maßnahme führt daher zu einem Mehrbedarf von 500 / 9 x 59.600 = 3,3 Millionen Euro jährlich. Dieser Zusatzbedarf wird in den Jahren 2017 und 2018 über eine gesonderte Finanzierung für Integrationsmaßnahmen von Schülerinnen und Schülern mit Fluchterfahrung zu bedecken sein. Ab dem Jahr 2019 erfolgt die Bedeckung im Rahmen des Ressortbudgets des BMB.
- Neuordnung des Verfahrens zur Feststellung der Erfüllung der Schulpflicht:
Diese wird in Zukunft zentral durchgeführt und bedingt geringe Mehraufwendungen des Bundes, die durch Minderaufwendungen aller Gemeinden mehr als ausgeglichen werden. (siehe Sachaufwand)
- Neuordnung der Schulgesundheitspflege:
Durch die effizientere Aufgabenverteilung kommt es zur Verschiebung von Kosten für die Schulgesundheitspflege, die derzeit in der UG 30 anfallen, in die UG 24 Gesundheit und Frauen. Dementsprechend werden die mit den Aufgaben gemäß § 66a des Schulunterrichtsgesetzes verbundenen Kosten schulärztlicher Tätigkeit dem BMGF zur Verfügung gestellt und aus der UG 30 in die UG 24 verlagert werden.
9. Zusammenfassung und Ausblick:
Die Maßnahmen dieses Vorhabens sind im Ergebnis kostenneutral konzipiert. Im hier betrachteten Zeitraum von 2017 bis 2021 werden jedoch für die Initiierung dieses umfassenden Vorhabens eine Anschubfinanzierung und damit temporäre Mehraufwendungen für den Bund in einer Größenordnung von bis zu maximal 1,783 Millionen Euro erforderlich sein, die sich über die Laufzeit jedenfalls ausgleichen werden.
Finanzielle Auswirkungen für die Länder
– Kostenmäßige Auswirkungen
in Tsd. € |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Erlöse |
‑685 |
‑2.168 |
‑2.289 |
‑2.145 |
‑1.948 |
Personalkosten |
‑685 |
‑2.168 |
‑4.254 |
‑4.148 |
‑3.992 |
Betriebliche Sachkosten |
0 |
0 |
‑230 |
‑230 |
‑230 |
Kosten gesamt |
‑685 |
‑2.168 |
‑4.484 |
‑4.378 |
‑4.222 |
Nettoergebnis |
0 |
0 |
2.195 |
2.233 |
2.274 |
Durch die Abschaffung der amtsführenden PräsidentInnen und VizepräsidentInnen der Landesschulräte/Stadtschulrat sowie der Kollegien entfällt der entsprechende von den Ländern zu tragende Personal- und Sachaufwand.
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Gemeinden und Sozialversicherungsträger.
Auswirkungen auf Kinder und Jugend
Auswirkungen auf den Zugang von Kindern zu Bildung und das Erreichen eines Bildungsziels
Autonome Schulen können besser auf die individuellen Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler eingehen. Dieses Vorhaben zielt somit in seiner Gesamtheit darauf ab, durch schulorganisatorische Maßnahmen die Rahmenbedingungen für das Erreichen eines Bildungsziels für alle Schülerinnen und Schüler zu verbessern.
Quantitative Auswirkungen auf die Betreuung und Bildung von Kindern
Betroffene Gruppe |
Anzahl der Betroffenen |
Quelle/Erläuterung |
Schülerinnen und Schüler |
1.100.000 |
Daten BMB |
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
|
2.261 |
8.466 |
8.817 |
9.225 |
Einsparungen/reduzierte Auszahlungen |
685 |
2.813 |
7.116 |
8.951 |
10.214 |
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
gem. BFRG/BFG |
30. |
|
|
2.261 |
8.466 |
8.817 |
9.225 |
Erläuterung der Bedeckung
In Summe führt das gegenständliche Vorhaben zu keinen bzw. in Bezug auf seine Tragweite bei einem Bildungsbudget von rund 8,7 Milliarden jährlich zu lediglich vernachlässigbaren temporären Mehraufwendungen des Bundes, weshalb im Wesentlichen von einer Bedeckung aus Einsparungen bzw. gemäß dem geltenden Bundesfinanzrahmen ausgegangen werden kann.
Laufende Auswirkungen – Personalaufwand
|
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
|||||
Körperschaft |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Länder |
‑685,40 |
‑11,50 |
‑2.168,17 |
‑34,50 |
‑4.253,79 |
‑46,50 |
‑4.148,36 |
‑46,50 |
‑3.991,99 |
‑46,50 |
Bund |
|
|
2.188,51 |
36,00 |
6.771,68 |
87,74 |
6.907,11 |
87,74 |
7.045,25 |
87,74 |
GESAMTSUMME |
‑685,40 |
‑11,50 |
20,34 |
1,50 |
2.517,89 |
41,24 |
2.758,75 |
41,24 |
3.053,26 |
41,24 |
Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.
|
|
|
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Maßnahme / Leistung |
Körpersch. |
Verwgr. |
VBÄ |
VBÄ |
VBÄ |
VBÄ |
VBÄ |
Beginn der Schulpflicht für Frühgeborene |
Länder |
Landeslehrperson |
‑11,50 |
‑34,50 |
‑34,50 |
‑34,50 |
‑34,50 |
Übernahme der Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik |
Bund |
Landeslehrperson |
|
36,00 |
109,00 |
109,00 |
109,00 |
BildungsdirektorInnen |
Bund |
VD-Höherer Dienst 1 A1/7-A1/9; A: DK IX |
|
|
9,00 |
9,00 |
9,00 |
Amtsführende PräsidentInnen |
Länder |
VD-Höherer Dienst 1 A1/7-A1/9; A: DK IX |
|
|
‑7,00 |
‑7,00 |
‑7,00 |
VizepräsidentInnen |
Länder |
VD-Höherer Dienst 2 A1/5-A1/6; A: DK VI-VIII; PF 1/S |
|
|
‑5,00 |
‑5,00 |
‑5,00 |
Sekretariat amtsführende PräsidentInnen |
Bund |
VD-Fachdienst A3; C; P1; PF 4-PF 5 |
|
|
‑30,26 |
‑30,26 |
‑30,26 |
|
|
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
|||||
Maßnahme / Leistung |
Körpersch. |
Anzahl |
Aufw. € |
Anzahl |
Aufw. € |
Anzahl |
Aufw. € |
Anzahl |
Aufw. € |
Anzahl |
Aufw. € |
Cluster 1. Generation |
Länder |
|
|
30 |
2.083,00 |
|
|
|
|
|
|
|
Länder |
|
|
|
|
30 |
6.250,00 |
30 |
6.250,00 |
|
|
|
Länder |
|
|
|
|
|
|
|
|
30 |
5.920,00 |
Entfall Zulagen der ZIS-Leitungen |
Länder |
|
|
1 |
‑133.333,00 |
|
|
|
|
|
|
|
Länder |
|
|
|
|
1 |
‑400.000,00 |
1 |
‑400.000,00 |
1 |
‑400.000,00 |
Cluster 2. Generation |
Länder |
|
|
|
|
30 |
2.083,00 |
|
|
|
|
|
Länder |
|
|
|
|
|
|
30 |
6.250,00 |
30 |
6.250,00 |
Cluster 3. Generation |
Länder |
|
|
|
|
|
|
30 |
2.083,00 |
|
|
|
Länder |
|
|
|
|
|
|
|
|
30 |
6.250,00 |
Cluster 4. Generation |
Länder |
|
|
|
|
|
|
|
|
60 |
2.083,00 |
- Bildungsdirektion:
Durch die Einführung der Bildungsdirektionen am 1.1.2019 werden 9 BildungsdirektorInnen erforderlich, deren Personalaufwand vom Bund zu tragen ist. Im Gegenzug entfallen die 9 amtsführenden PräsidentInnen und 5 VizepräsidentInnen der Landesschulräte/Stadtschulrat, deren Aufwand von den Ländern zu tragen war, wobei in 2 Ländern (Tirol und Vorarlberg) die Funktion der amtsführenden Präsidentin jeweils von der Bildungslandesrätin wahrgenommen wird. Dabei wird für die BildungsdirektorInnen ein negativer arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand angesetzt, weil jener der amtsführenden PräsidentInnen, der schon bisher vom Bund getragen wurde, dem der Bildungsdirektoren entspricht, und jener der VizepräsidentInnen entfällt.
Es entfällt auch der Aufwand für das Personal der Sekretariate der amtsführenden PräsidentInnen der Landesschulräte/Stadtschulrat, der vom Bund zu tragen war. In diesen Abteilungen sind österreichweit durchschnittlich 30,26 VBÄ (hauptsächlich Sekretariat) beschäftigt.
- Schulcluster:
Durch die Errichtung eines Schulclusters werden die bisherigen Leitungsfunktion beendet. Die Schulclusterleitung wird nach einer Ausschreibung neu besetzt und erhält eine entsprechende Dienstzulage. Die Erwerbsaussichten jener DirektorInnen, die keine leitende Funktion mehr innehaben, werden durch eine Ergänzungszulage gewahrt. Die Einrichtung von Schulclustern ist im Wesentlichen kostenneutral konzipiert.
1. Pflichtschulcluster:
Eine durchschnittliche Schulleitung hat ein Alter von 55 Jahren und leitet eine Schule mit 4 bis 7 Klassen seit 12 bis 16 Jahren. Ihre Dienstzulage ergibt sich somit gemäß § 57 des Gehaltsgesetztes in Verbindung mit § 106 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes in der Dienstzulagengruppe IV und der Dienstzulagenstufe 3 mit 25 % Erhöhung wegen der langen Funktionsausübung zu 569,5 Euro pro Monat. Die Zulage der durchschnittlichen Clusterleitung bemisst sich analog einer gleich alten und erfahrenen Schulleitung bei 16 bis 20 Klassen je Cluster nach der Dienstzulagengruppe I und der Dienstzulagenstufe 3 samt 25 % Erhöhung wegen der langen Funktionsausübung und 7,5 % Erhöhung wegen der großen Klassenzahl zu 894,8 Euro monatlich. Die Zulage der Bereichsleitungen beträgt gemäß der Dienstzulagengruppe VI und der Dienstzulagenstufe 3 samt 25 % Erhöhung wegen der langen Funktionsausübung 318,1 Euro. Ein durchschnittlicher Cluster mit 2,3 Standorten ist somit auf Dauer gesehen kostenneutral. Lediglich die oben genannte Ergänzungszulage verursacht in den ersten 6 Jahren des Bestehens eines Clusters Mehraufwendungen. Geht man davon aus, dass eine ehemalige Schulleitung zur Clusterleitung wird, eine zweite, entsprechend der Altersstruktur, den Ruhestand antritt, und 0,2 zur Bereichsleitung werden und 0,1 keine Funktion mehr inne haben, so ergibt sich eine monatlich erforderliche Summe an Ergänzungszulagen von 0,2 x (569,5 - 318,1) + 0,1 x 569,5 = 107 Euro oder auf ein fiktives VBÄ hochgerechnet 107 / 0,3 = 357 Euro. Pro Jahr verursacht ein solches VBÄ einen zusätzlichen Personalaufwand von 357 x 14 x 1,25 (DGB) = 6.250 Euro. Dieser Betrag vermindert sich entsprechend der Einschleifregel auf 5.260 Euro im 4. Jahr, auf 3.760 Euro im 5. Jahr und 1.660 Euro im 6. Jahr. Bei einem Ausbauszenario von 100 Clustern jährlich in den ersten drei Schuljahren ergibt sich jeweils ein Mehraufwand von 100 x 0,3 = 30 solcher fiktiver VBÄ. Im 4. Jahr wird von einem weiteren Ausbau um 200 und im 5. Jahr um 250 Cluster ausgegangen, womit die Spitze des Mehrbedarfes von rund 1,3 Millionen Euro erreicht ist. Die Beträge werden jeweils im Verhältnis 1:2 auf die Budgetjahre aufgeteilt.
2. Bundesschulcluster:
Die Struktur der Bundesschulen unterscheidet sich von jener der Pflichtschulen. So leitet eine durchschnittliche Schulleitung mit einem Alter von 56 Jahren eine Schule mit 23 bis 30 Klassen und erhält in der Dienstzulagengruppe I, Dienstzulagenstufe 3 inklusive Erhöhungen eine Zulage von 1.100 Euro. Bei einem Zusammenschluss zweier solcher Schulen erhält die Clusterleitung rund 1.300 Euro monatliche Zulage, die Bereichsleitung 630 Euro. Geht man davon aus, dass eine Schulleitung zur Clusterleitung wird und die andere in 50 % der Fälle den Ruhestand antritt und in den übrigen Fällen zur Bereichsleitung wird, so finden die erforderlichen Ergänzungszulagen jedenfalls in der bisherigen Zulagensumme Deckung, weshalb solche Cluster von Anfang an als kostenneutral betrachtet werden können.
- Übernahme der Agenden der Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik in die Bildungsdirektion:
Derzeit werden diese Agenden von Sonderschulleitungen wahrgenommen. Ab 1.9.2018 werden dafür in den Bildungsdirektionen SonderpädagogInnen mitverwendet. Es wird davon ausgegangen, dass für eine effiziente Aufgabenerfüllung 109 VBÄ erforderlich sind. Der durchschnittliche Personalaufwand einer Landeslehrperson beträgt 59.600 Euro jährlich. Für das Jahr 2018 werden nur 36 VBÄ angesetzt, da die Maßnahme erst mit September wirksam wird.
Im Gegenzug entfallen die Dienstzulagen der Leitungen der Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik. Österreichweit ist dafür ein Minderaufwand von rund 400.000 Euro pro Schuljahr zu veranschlagen.
- Festlegung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht bei Frühgeborenen:
Die Verschiebung des Beginns der Schulpflicht führt im ersten Jahr der Maßnahme zu Minderausgaben, da die SchülerInnenpopulation der ersten Schulstufe geringer ist. Dieser Einmaleffekt zieht sich über alle neun Schulstufen der Pflichtschule und in verdünnter Form auch darüber hinaus. Nach spätestens 13 Jahren tritt der Effekt nicht mehr auf. Bei rund 80.000 Kindern je Jahrgang kann mit 10% oder 8.000 Frühgeborenen gerechnet werden. Für die Verschiebung des Beginns der Schulpflicht maßgeblich sind allerdings nur jene, die bis zu 10 Wochen vor dem 1. September geboren wurden, also 8.000 / 52 x 10 = 1.500 Kinder. Geht man weiter davon aus, dass rund ein Drittel dieser Kinder erst ein Jahr später die Volksschule besuchen werden, ergeben sich für die Folgejahre jeweils 500 Schülerinnen und Schüler weniger als bisher erwartet. In der Volksschule entsprechen 14,5 Schülerinnen und Schüler einer Landeslehrpersonen-Planstelle. Für die ersten Jahre kommt es daher zu einem Minderbedarf von 34,5 Planstellen.
Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand
Körperschaft (Angaben in €) |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Bund |
|
|
‑813.526,60 |
‑829.797,13 |
‑846.393,07 |
GESAMTSUMME |
|
|
‑813.526,60 |
‑829.797,13 |
‑846.393,07 |
Maßnahme / Leistung |
Körpersch. |
Verwgr. |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Beginn der Schulpflicht für Frühgeborene |
Länder |
Landeslehrperson |
|
|
|
|
|
Cluster 1. Generation |
Länder |
|
|
|
|
|
|
Übernahme der Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik |
Bund |
Landeslehrperson |
|
|
|
|
|
Entfall Zulagen der ZIS-Leitungen |
Länder |
|
|
|
|
|
|
BildungsdirektorInnen |
Bund |
VD-Höherer Dienst 1 A1/7-A1/9; A: DK IX |
|
|
-13,76 % |
-13,76 % |
-13,76 % |
Cluster 2. Generation |
Länder |
|
|
|
|
|
|
Amtsführende PräsidentInnen |
Länder |
VD-Höherer Dienst 1 A1/7-A1/9; A: DK IX |
|
|
|
|
|
VizepräsidentInnen |
Länder |
VD-Höherer Dienst 2 A1/5-A1/6; A: DK VI-VIII; PF 1/S |
|
|
|
|
|
Cluster 3. Generation |
Länder |
|
|
|
|
|
|
Cluster 4. Generation |
Länder |
|
|
|
|
|
|
Laufende Auswirkungen – Sonstiger betrieblicher Sachaufwand
Körperschaft (Angaben in €) |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Bund |
|
10.000,00 |
10.000,00 |
10.000,00 |
10.000,00 |
Länder |
|
|
‑229.500,00 |
‑229.500,00 |
‑229.500,00 |
GESAMTSUMME |
|
10.000,00 |
‑219.500,00 |
‑219.500,00 |
‑219.500,00 |
|
|
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Abfrage zentrales Melderegister |
Bund |
|
|
1 |
10.000,00 |
1 |
10.000,00 |
1 |
10.000,00 |
1 |
10.000,00 |
Kollegien der Landesschulräte/Stadtschulrat |
Länder |
|
|
|
|
459 |
‑500,00 |
459 |
‑500,00 |
459 |
‑500,00 |
- Durch die Abschaffung der Kollegien der Landesschulräte/Stadtschulrat entfallen für deren insgesamt 459 Mitglieder Aufwandsentschädigungen von jeweils rund 500 Euro jährlich. Für die Mitglieder der neu geschaffenen Beiräte der Bildungsdirektionen ist ein solcher Aufwandsersatz nicht vorgesehen.
- Durch die Neuerungen des Verfahrens zur Feststellung der Schulpflicht ist auf Bundesebene jährlich eine Abfrage aus dem zentralen Melderegister erforderlich, die jeweils Kosten von rund 10.000 Euro verursacht. Im Gegenzug entfallen bei allen Gemeinden die Aufwendungen für die Abfragen im lokalen Melderegister. Der sich daraus ergebende Minderaufwand für die Gemeinden kann nicht zuverlässig abgeschätzt werden und bleibt daher außer Ansatz, wird aber jedenfalls die Mehraufwendungen des Bundes bei weitem übersteigen.
Laufende Auswirkungen – Transferaufwand
Körperschaft (Angaben in €) |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Bund |
‑685.400,01 |
‑2.750.567,02 |
‑4.618.880,50 |
‑6.221.365,91 |
‑7.198.117,03 |
|
|
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Beginn der Schulpflicht für Frühgeborene |
Bund |
1 |
‑685.400,01 |
1 |
‑2.097.324,02 |
1 |
‑2.139.270,50 |
1 |
‑2.182.055,91 |
1 |
‑2.225.697,03 |
Mehraufwand Pflichtschulcluster |
Bund |
|
|
1 |
62.490,00 |
1 |
249.990,00 |
1 |
437.490,00 |
1 |
677.580,00 |
Entfall Zulagen der ZIS-Leitungen |
Bund |
|
|
1 |
‑133.333,00 |
1 |
‑400.000,00 |
1 |
‑400.000,00 |
1 |
‑400.000,00 |
Verringerter Überzug der Landeslehrpersonen-Stellenpläne |
Bund |
|
|
1 |
‑582.400,00 |
1 |
‑2.329.600,00 |
1 |
‑4.076.800,00 |
1 |
‑5.250.000,00 |
Der Bund ersetzt den Ländern 100% des Aktivitätsaufwandes der Landeslehrpersonen im Rahmen der genehmigten Stellenpläne.
- Verringerter Überzug der Landeslehrpersonen-Stellenpläne:
Hand in Hand mit der Übernahme der Agenden der Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik in die Bildungsdirektion wird auch das Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs im Rahmen dieses Kompetenzzentrums effektiver gestaltet, was dazu führen wird, dass die Anzahl der Kinder, denen ein sonderpädagogischer Förderbedarf attestiert wird, zurückgeht. Damit geht auch der Bedarf an zu deren Unterstützung von den Ländern zusätzlich eingesetztem Lehrpersonal zurück. Ein Teil dieser Ressourcen wird weiterhin für Fördermaßnahmen für eben diese Kinder eingesetzt, jedoch nicht unter der Prämisse eines sonderpädagogischen, sondern sonstigen Förderbedarfs wie etwa Lernschwäche oder Sprachdefizite. Damit wird der Lehrpersonalressourceneinsatz effizienter, weshalb die Notwendigkeit der Überschreitung der Landeslehrpersonen-Stellenpläne durch die Länder teilweise wegfällt, wodurch sich der Transferaufwand des Bundes für Landeslehrpersonen je nicht mehr überzogener Planstelle um rund 16.800 Euro jährlich verringert. Dieser Effekt wird sich stufenweise einstellen. Im ersten drei Schuljahren wird von einer Reduktion des Überzugs um jeweils 104 Planstellen ausgegangen. Die Summe von 312,5 Planstellen entspricht der Planstellenzuteilung für 1.000 SPF-Kinder.
Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers
Körperschaft (Angaben in €) |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Länder |
‑685.400,01 |
‑2.168.167,02 |
‑2.289.280,50 |
‑2.144.565,91 |
‑1.948.117,03 |
|
|
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Beginn der Schulpflicht für Frühgeborene |
Länder |
1 |
‑685.400,01 |
1 |
‑2.097.324,02 |
1 |
‑2.139.270,50 |
1 |
‑2.182.055,91 |
1 |
‑2.225.697,03 |
Mehraufwand Pflichtschulcluster |
Länder |
|
|
1 |
62.490,00 |
1 |
249.990,00 |
1 |
437.490,00 |
1 |
677.580,00 |
Entfall Zulagen der ZIS-Leitungen |
Länder |
|
|
1 |
‑133.333,00 |
1 |
‑400.000,00 |
1 |
‑400.000,00 |
1 |
‑400.000,00 |
Der Bund ersetzt den Ländern 100% des Aktivitätsaufwandes der Landeslehrpersonen im Rahmen der genehmigten Stellenpläne.
Angaben zur Wesentlichkeit
Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.
Wirkungsdimension |
Subdimension der Wirkungsdimension |
Wesentlichkeitskriterium |
Soziales |
Arbeitsbedingungen |
Mehr als 150 000 ArbeitnehmerInnen sind aktuell oder potenziell betroffen |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 950229528).