Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Der vorliegende Entwurf zur „Bildungsreform 2016“ verfolgt neben den Zielen, die Änderungen nur in einzelnen Bundesgesetzen erfordern, auch solche Ziele, die jedes für sich Änderungen in mehreren Bundesgesetzen bedingen. Zum Zweck der besseren Übersichtlichkeit sind die Erläuterungen im Besonderen Teil nach „Themen“ geordnet, deren Reihenfolge keine Prioritätensetzung intendiert. Diese Themen stellen zugleich die Hauptgesichtspunkte des Entwurfs dar, wobei sich erst aus ihrer Zusammenschau und der Betrachtung ihrer organisatorischen und pädagogischen Wechselwirkungen die Gesamtbedeutung des Reformvorhabens ergibt.

Hauptziele des vorliegenden Entwurfs sind

-       die Neuordnung der Behörden (Bildungsdirektionen als gemeinsame Bund-Land – Behörde statt Landesschulrat bzw. Stadtschulrat für Wien,

-       der Ausbau der Schulautonomie und

-       die Möglichkeit des Clusterns von Schulen.

1. Neuordnung der Behördenorganisation

1.1 Ziel des Gesetzesentwurfs

Der organisatorische Schwerpunkt des vom Ministerrat am 17. November 2015 zustimmend zur Kenntnis genommenen Vorschlages für eine Bildungsreform besteht in der Schaffung einer neuen Behörde zur Vollziehung grundsätzlich aller Angelegenheiten des Schul- und Erziehungswesens. Diese neue Behörde (Bildungsdirektion) wird in jedem Bundesland eingerichtet und löst die dort bestehenden Landesschulräte sowie die „Schulabteilungen“ in den Landesregierungen ab. Damit ist eine bedeutende Neuerung bereits angesprochen, nämlich die Einrichtung der Bildungsdirektionen als „gemischte Behörden“, der die Landes- ebenso wie die Bundesvollziehung übertragen sind.

Ziel dieses Gesetzesentwurfes ist die Errichtung von Bildungsdirektionen sowie deren nähere Organisation und Zuständigkeit als gemeinsame Bund-Länder-Behörden. Die Verwaltungsmaterien gemäß Art. 14 B-VG sollen in dieser gemeinsamen Behörde gebündelt werden. Gleichzeitig mit der Errichtung der Bildungsdirektionen wird die Auflösung der Landesschulräte einhergehen.

1.2 Verfassungsrechtliche Grundlagen

Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung im Schulwesen erfolgt bereits im B-VG die Feinabstimmung der Befugnisse von Bund und Land, etwa hinsichtlich der Einrichtung und Organisation der Behörde sowie der Bestellung des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin, der Weisungsbefugnisse sowie der Ermöglichung der Einrichtung eines Präsidenten oder einer Präsidentin durch Landesgesetz als Behördenleiter oder Behördenleiterin.

Die Organisation der neuen Behörde „Bildungsdirektion“ ist durch Bundesgesetz zu regeln. Das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern setzt diesen Verfassungsauftrag um und soll das Bundes-Schulaufsichtsgesetz ablösen. Die Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt Teil I soll von der Zustimmung der Länder abhängig gemacht werden.

Während bisher in einigen Bundesländern (vorwiegend im Westen Österreichs) in die Zuständigkeit der Länder fallende Angelegenheiten des Schul- und Erziehungswesens von eigenen Schulabteilungen der Länder vollzogen werden, wurden den Landeschulräten in den übrigen Bundesländern (vorwiegend im Osten Österreichs) durch Landesgesetz die Zuständigkeit für die Diensthoheit über Lehrer für öffentliche Pflichtschulen (Landeslehrer) gemäß dem Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG übertragen. Dabei sind die Landesschulräte als organisatorische Bundesbehörden hinsichtlich dieser Angelegenheiten funktionell im Rahmen der Landesvollziehung tätig.

Gemäß den im Zuge dieser Schulreform neu gefassten Verfassungsbestimmungen wird künftig die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens und auf dem Gebiet des Erziehungswesens betreffend Schülerheime (ausgenommen das in die Vollzugskompetenz der Länder fallende Kindergarten- und Hortwesen, Zentrallehranstalten sowie das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen gemäß Art. 14a B-VG) in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung, in den Angelegenheiten der Landesvollziehung von der zuständigen Landesregierung sowie in beiden Vollzugsbereichen von den Bildungsdirektionen zu besorgen sein. Die Bildungsdirektionen unterstehen je nach Bereich dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung bzw. der zuständigen Landesregierung. Die Aufgaben werden durch Bundes- und Landesbedienstete besorgt.

Im Übrigen siehe die Ausführungen im Besonderen Teil der Erläuterungen.

1.3 Schwerpunkte des Gesetzesentwurfs

Für jedes Bundesland wird eine Bildungsdirektion als gemeinsame Bund-Länder-Behörde eingerichtet. Die Bildungsdirektionen vollziehen sämtliche Angelegenheiten des Art. 14 B-VG (ausgenommen das in die Vollziehungskompetenz der Länder fallende Kindergarten- und Hortwesen sowie Zentrallehranstalten) und somit auch das Dienstrecht und das Personalvertretungsrecht sowohl der Bundes- und Landeslehrer als auch jenes der sonstigen Bundesbediensteten für öffentliche Schulen (ausgenommen der land- und forstwirtschaftlichen Schulen), ebenso die äußere Schulorganisation und die Schulaufsicht. Weiters wird zur Sicherstellung der qualitätsvollen Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule auch die Qualitätssicherung, die Schulaufsicht sowie ein umfassendes Bildungscontrolling in den Aufgabenbereich der Bildungsdirektion fallen.

Dieser Entwurf soll neben der Errichtung sowie der näheren Organisation und Zuständigkeit der Bildungsdirektionen auch die Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors regeln, die bzw. der an der Spitze der Bildungsdirektion steht und vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen mit der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann des jeweiligen Landes auf deren bzw. dessen Vorschlag für fünf Jahre bestellt wird.

Ein weiterer Schwerpunkt dieses Entwurfes betrifft die Abschaffung der amtsführenden Präsidentin bzw. des amtsführenden Präsidenten, der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten und der Kollegien. Stattdessen sehen die neu gefassten Verfassungsbestimmungen die Möglichkeit vor, durch Landesgesetz die Landeshauptfrau oder den Landeshauptmann bzw. in weiterer Folge durch Verordnung der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes das in Betracht kommende Mitglied der Landesregierung als Präsidentin oder Präsident zu bestellen. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, unterliegt die Präsidentin oder der Präsident wie die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor den Weisungen des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung oder der zuständigen Landesregierung.

Darüber hinaus ist in jeder Bildungsdirektion ein Ständiger Beirat einzurichten, der in den von der Bildungsdirektion zu besorgenden Angelegenheiten beratend mitzuwirken hat. Diesem Beirat gehören jedenfalls Vertreterinnen und Vertreter der Landes- und Bundeslehrerinnen, der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten an.

Der Entwurf des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern gliedert sich in den 1. Abschnitt, der insbesondere allgemeine Bestimmungen über die Einrichtung und Zuständigkeit der Bildungsdirektionen regelt, den 2. Abschnitt, der die Qualitätssicherung, die Schulaufsicht und das Bildungscontrolling regelt, den 3. Abschnitt betreffend die nähere Organisation der Bildungsdirektionen (Leitung, Gliederung, Qualifikationsprofil der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors sowie deren oder dessen Bestellungsverfahren ua.), den 4. und 5. Abschnitt, der Regelungen über Sach- und Personalaufwand sowie Planungs-, Rechnungs- und Berichtswesen enthält, und den 6. Abschnitt zu Übergangs- und Schlussbestimmungen.

2. Ausbau der Schulautonomie

Im Beschluss des Ministerrats zur Bildungsreform vom 17. November 2015 wird im Zusammenhang mit dem Autonomiepaket das Ziel formuliert, dass durch autonome Gestaltung und pädagogische Freiräume an den Schulen bessere Lernergebnisse sowie ein effizienterer Ressourceneinsatz erreicht werden sollen.

Das Autonomiepaket bildet deshalb pädagogisch, organisatorisch und strukturell den Kern der Bildungsreform. Die Handlungsspielräume an den Schulstandorten werden entscheidend gestärkt, sodass die Ausrichtung des jeweiligen Bildungsangebots auf die spezifische Bedarfslage einer Region und das pädagogische Konzept des einzelnen Schulstandorts bestmöglich erfolgen kann.

Bundesschulen, allgemeinbildende Pflichtschulen und Berufsschulen unterscheiden sich nicht nur hinsichtlich unterschiedlicher Altersstufen, sondern ebenso in Hinblick auf die Steuerung durch den jeweiligen Schulerhalter, den Dienstgeber und die Bildungsziele voneinander. Mehr pädagogische, organisatorische, personelle und finanzielle Freiräume bedeutet deshalb für alle Schulen:

             - Das Bildungsangebot wird verstärkt nach den regionalen Anforderungen ausgerichtet.

             - Auf die individuellen Fähigkeiten und Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler wird stärker eingegangen.

             - Die Wirksamkeit des Lernens und Lehrens wird in schulautonomen pädagogischen Konzepten und flexibleren Unterrichtsformen zeitgemäß weiterentwickelt.

             - Die regionale Vernetzung mit dem schulischen Umfeld und den Schulpartnern wird gestärkt.

Mit der Stärkung der schulautonomen Handlungsspielräume folgt Österreich einer Entwicklung, die von der OECD als generelle Zielsetzung zahlreicher internationaler Schulreformen gesehen wird: „Gründe für eine Dezentralisierung der Entscheidungskompetenz sind (…) Bürokratieabbau, ein verstärktes Eingehen auf lokale Bedürfnisse (…), ein verbessertes Innovationspotenzial und die Schaffung von mehr Anreizen für eine Verbesserung der Qualität der Schulbildung“ (OECD 2012, S. 612). Derzeit ist der schulautonome Gestaltungsspielraum in Österreich vergleichsweise gering ausgeprägt, indem rund 30 Prozent aller relevanten Entscheidungen am Standort getroffen werden können (OECD 2012, S. 611). Im OECD-Schnitt der 34 Länder mit verfügbaren Daten werden hingegen durchschnittlich 41 Prozent aller Entscheidungen auf Schulebene getroffen.

Der „Nationale Bildungsbericht 2009“ hat aufgezeigt, dass zwischen dem Grad an Schulautonomie und der Leistungsfähigkeit eines Schulsystems ein deutlicher Zusammenhang besteht. „Ein hoher Grad an Schulautonomie ist eine wichtige Bedingung für überdurchschnittliche Schüler/innen/leistungen, so der Schluss einer Vielzahl von Studien“, wird dort konstatiert (NBB 2009, Bd. 2, S. 335). Laut dem Expert/innenbeitrag des NBB können „hohe Schülerleistungen (…) eher dann erreicht werden, wenn die innere Flexibilität des Systems durch Dezentralisierung (bei gleichzeitiger Senkung des Verwaltungsaufkommens) erhöht wird“.

Die Empfehlungen des Rechnungshofs zur Optimierung der Steuerung im österreichischen Schulsystem zielen in dieselbe Richtung und fordern eine „weitgehende Autonomie der Schulen in Bezug auf Unterrichtsgestaltung und Personalauswahl“ (Rechnungshof, 2015, S. 105).

Im Folgenden werden die wichtigsten Maßnahmen des Autonomiepakets im Überblick genannt:

2.1 Autonome Unterrichtsorganisation

Die Gestaltung der Unterrichtsorganisation wird zur Gänze flexibilisiert:

             - Eröffnungs- und Teilungszahlen werden nicht mehr zentral vorgegeben, sondern in die Schulautonomie übertragen. Die Klasse bleibt als sozialer Bezugsrahmen für Schülerinnen und Schüler erhalten. Die Schule bzw. der Schulcluster kann jedoch autonom festlegen, welche Fächer in welcher Art der Gruppenbildung durchgeführt werden. Die Gruppenbildung kann auch die zeitweise Bildung von (klassenübergreifenden) Arbeitsgruppen für projektorientierte Unterrichtsphasen beinhalten. Für einen stärkeren verschränkten Unterricht können Lehrinhalte fächerübergreifend in Gegenstandsgruppen zusammengefasst werden.

             - Die aus der Flexibilisierung frei werdenden Ressourcen können für pädagogisch differenzierte Maßnahmen am Standort eingesetzt werden, wie zB für fächerübergreifende Projekte, Teamteaching, Förderangebote usw. Auch jahrgangübergreifende Unterrichtsformen sollen vermehrt Platz finden.

             - Die Flexibilisierung wird auch in der Unterrichtszeit sichtbar: Die 50-Minuten-Stunde soll pädagogisch geöffnet werden und nur mehr als Berechnungsgröße für die Personalbewirtschaftung und Ressourcenzuteilung herangezogen werden. Schulen können autonom entscheiden, wie Unterrichtseinheiten zeitlich zusammengefasst werden.

             - Auch die Öffnungszeiten können liberaler festgelegt werden: So kann etwa von 7 bis 8 Uhr in der Früh eine Betreuung durch geeignete Personen angeboten werden.

2.2 Auswahl der Lehrkräfte

Ziel einer gelungenen Auswahl der Lehrkräfte ist es, die richtigen Personen für den Beruf zu begeistern und stärkengerecht einzusetzen. Der Prozess einer gelungenen Auswahl der Lehrkräfte beginnt daher mit der Eignungsprüfung vor bzw. während dem Studium.

Die Schule soll – wenn mehrere Bewerberinnen und Bewerber für eine offene Stelle vorhanden sind – entscheiden können, welche Personen tatsächlich aufgenommen werden. Grundsatz dabei ist, dass die Entscheidungskompetenz an die Schule wandert, alle administrativen Aspekte der Aufnahme (Prüfung der Formalerfordernisse, Dienstvertrag, Bezug usw.) bei der zuständigen Behörde verbleiben. Der Auswahlprozess wird dementsprechend neu gestaltet.

Nach der Auswahl der Lehrkraft für die erste Position soll eine optimierte Eingangsphase die Entwicklung der Junglehrerinnen und Junglehrer unterstützen und die tatsächliche Eignung beurteilen. Die Bildungsdirektion als zuständige Behörde wird weiterhin die Letztverantwortung in der Personalbewirtschaftung tragen um sicher zu stellen, dass alle Schulen über geeignete Lehrkräfte verfügen.

2.3 Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte/ Personalentwicklung

Das Autonomiepaket bringt eine Trendumkehr von einer derzeit überwiegend angebotsorientierten zu einer überwiegend bedarfsorientierten Fort- und Weiterbildung. Künftig sind ca. 55% der Fortbildungen bedarfsorientiert, von Schul(cluster)leitungen frei abrufbar und inhaltlich frei gestaltbar.

Alle Fort- und Weiterbildungsaktivtäten der einzelnen Lehrerinnen und Lehrer werden in einem berufsbegleitenden elektronischen Portfolio erfasst, das für die Schul(cluster)leitung einsehbar ist. Die Schul(cluster)leitung verantwortet die Personalentwicklung der Lehrkräfte und fragt Veranstaltungen direkt bei den Pädagogischen Hochschulen an. Die Auswahl der Fortbildungsinhalte erfolgt lokal nach dem tatsächlichen Bedarf im Schul(cluster) und trägt dadurch zur Entwicklung des Schul(clusters) bei. Die Schulaufsicht wird zu einem strategischen Partner für die Planung und Umsetzung der Personal- und Schulentwicklung durch die Schul(cluster)leitung.

2.4 Qualifizierung der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Objektivierung

Die heutigen Verfahren zur Auswahl von Schulleiterinnen und Schulleiter unterscheiden sich grob nach Bundes- oder Landesschulen (Pflichtschulen), teilweise existieren zusätzliche landesspezifische Bestimmungen. In den Bundesländern gibt es im Verfahren unterschiedliche Bewertungsmodelle für die Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten.

Das Autonomiepaket, das eine maßgebliche Stärkung der Managementfunktion von Schulleiterinnen und Schulleitern mit sich bringt, sieht eine einheitliche Neugestaltung des Auswahlverfahrens für alle Leitungsfunktionen vor. Die Ausschreibung einer zu besetzenden Leitungsfunktion ist von der Bildungsdirektion zu veranlassen. Für die Ausschreibung wird differenziert nach Funktionen eine fixe Struktur (Standardanforderungen) entwickelt.

Dabei sind folgende gesetzlichen Erfordernisse vorgesehen: Nachweislich 5-jährige Berufserfahrung als Lehrperson an Schulen und nachweislich erfolgreiche Absolvierung des ersten Teils des Hochschullehrgangs NEU (20 ECTS). Bewerberinnen und Bewerber haben weiters verpflichtend darzustellen:

             - Ihre fachliche und pädagogische Eignung,

             - ihre Führungs- und Managementkompetenzen sowie ihre persönliche Eignung,

             - ihre Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion am beschriebenen Schulstandort.

Die Begutachtungskommissionen unterscheiden sich in ihrer Zusammensetzung je nachdem, ob es sich um die Besetzung einer Leitungsfunktion an einer Bundesschule und oder an einer allgemeinbildenden Pflichtschule handelt. Ansonsten sind die Begutachtungskommissionen zukünftig jedoch bundesweit einheitlich zusammengestellt.

Die Begutachtungskommission im Bereich der Bundesschulen oder Bundesschulcluster besteht aus folgenden Mitgliedern:

1)     Der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor oder eine von ihr oder ihm zu bestellende fachlich geeignete Vertretung (iS des § 207f BDG in der gesondert als Entwurf vorliegenden Fassung),

2)     einem Schulaufsichtsorgan bzw. bei der Besetzung der Funktionen Abteilungsvorstand, Fachvorstand und Erziehungsleitung aus der bestellten Leiterin oder dem bestellten Leiter der betreffenden Schule,

3)     einer Vertreterin oder einem Vertreter des zuständigen Zentralausschusses,

4)     einer Vertreterin oder einem Vertreter der Gewerkschaft öffentlicher Dienst (GÖD).

Mit beratender Stimme gehören der Kommission an:

5)     Eine Expertin bzw. ein Experte,

6)     eine Elternvertreterin bzw. ein Elternvertreter aus dem Schulgemeinschaftsausschuss (SGA),

7)     die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte.

Bei Besetzungen an Pflichtschulen oder Pflichtschulclustern besteht die Begutachtungskommission aus folgenden Mitgliedern:

1)     Der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor oder eine von ihr oder ihm zu bestellende fachlich geeignete Vertretung (iS des § 26a LDG in der gesondert als Entwurf vorliegenden Fassung),

2)     einem Schulaufsichtsorgan,

3)     einer Vertreterin oder einem Vertreter des Zentralausschusses,

4)     einer Vertreterin oder einem Vertreter der Gewerkschaft öffentlicher Dienst (GÖD).

Mit beratender Stimme gehören der Kommission an:

5)     Eine Expertin bzw. ein Experte,

6)     eine Elternvertreterin bzw. ein Elternvertreter aus dem Schulgemeinschaftsausschuss (SGA) bzw. Schulforum,

7)     eine Vertreterin oder ein Vertreter des bzw. der Schulerhalter(s),

8)     die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte.

Mit dem Vorsitz der Kommission ist die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor zu betrauen.

2.5 Weiterentwicklung der Schulpartnerschaft

Die Schulpartnerschaft wird in Zusammenhang mit der Schaffung neuer Organisations- und Steuerungsebenen (Bildungsdirektion, Schulcluster) gesetzlich entsprechend abgesichert und in Bezug auf die erweiterten schulautonomen Handlungsfreiräume neu definiert, um innerhalb des geänderten Organisationsrahmens auch weiterhin auf allen Systemebenen adäquat agieren zu können.

Leitendes Prinzip dabei ist, dass die Umsetzungs- und Ergebnisverantwortung klarer als bisher bei der Schulleitung angesiedelt wird, deren Managementaufgaben im Zuge der Schulautonomie deutlich ausgebaut werden. Die Schulpartnerschaft wird durch die vorgesehenen Anpassungen auf allen Systemebenen in ihrer beratenden Funktion gestärkt, und der Austausch zwischen Erziehungsberechtigten, Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften in pädagogischen Fragen wird auf allen Systemebenen sichergestellt. Die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte der Schulpartner auf Schul- bzw. Clusterebene konzentrieren sich zukünftig auf den pädagogischen Bereich, während organisatorische und personelle Belange stärker im Verantwortungsbereich der Schulleitung bzw. der Clusterleitung verankert sind.

Im Einzelnen sind folgende Neuerungen damit verbunden:

             - Etablierung eines ständigen Beirats der Bildungsdirektion als schulpartnerschaftliche Nachfolgeinstitution der abgeschafften Kollegien in den Landesschulräten/SSR für Wien,

             - Schaffung eines Schulclusterbeirats zur Beratung der Clusterleitung unter Einbeziehung von Vertreterinnen und Vertretern aus dem öffentlichen oder gesellschaftlichen Umfeld,

             - Angleichung der unterschiedlichen schulpartnerschaftlichen Regelungen in der Sekundarstufe I durch Verankerung von Klassenforen in der AHS-Unterstufe,

             - Konzentration der schulpartnerschaftlichen Mitgestaltung auf pädagogische Belange bei gleichzeitiger Stärkung der Entscheidungsbefugnis der Schulleitung in personellen und organisatorischen Belangen,

             - autonome Möglichkeit der Aufgabenübertragung von den einzelnen Schulforen bzw. Schulgemeinschaftsausschüssen in einem Schulcluster an den gemeinsamen Schulclusterbeirat.

2.6 Meilensteine für die Umsetzung des Autonomiepakets

Die Umsetzung des Autonomiepakets und die Implementierung der einzelnen Maßnahmen sollen in einem Stufenprozess erfolgen, in dem zunächst geeignete Schulen identifiziert werden und diese Schulen in einem begleiteten Entwicklungsprozess die erweiterten schulautonomen Freiräume erproben und umsetzen. Mit Unterstützung der damit gewonnenen Peers und Multiplikatorinnen und Multiplikatoren sollen dann weitere Schulen schrittweise in die Autonomie geführt werden. Die Schulleitungen werden bei der stufenweisen Umsetzung begleitet. Die Eckpunkte für den Implementierungsprozess des Autonomiepakets gestalten sich deshalb wie folgt:

Schuljahr 2017/18

             - Manual für Schulleitungen,

             - Aufsetzen der Begleitung,

             - Erste Umsetzungsschritte zum Autonomiepaket mit „Leuchtturmschulen“,

             - Entwicklung des neuen Ausbildungsprogramms für Schulleitungen,

             - Weiterentwicklung des Qualitätsmanagements und der Vorsteuerung der Schulen,

             - Konzeption erster Schulcluster,

             - Vorbereitung des „Roll-outs“.

Ab Schuljahr 2018/19

             - Stufenweiser „Roll-out“.

3. Möglichkeit des Clusterns von Schulen, Bildungsregionen (Campus)

77% aller Pflichtschulen und 16% aller Bundesschulen haben weniger als 200 Schülerinnen und Schüler. Kleine Schulen haben weniger Möglichkeiten der autonomen Schulentwicklung und der flexiblen, stärkenorientierten Nutzung von Personalkapazitäten.

Deshalb wird gesetzlich die Möglichkeit geschaffen, dass bis zu acht Schulstandorte in geographisch benachbarter Lage zu einem Schulcluster zusammengeschlossen werden. Der damit geschaffene gemeinsame pädagogische Rahmen für kleinere Schulstandorte ermöglicht beispielsweise die gemeinsame Entwicklung von Schwerpunktsetzungen, die Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer Projekte, den stärkenorientierten Einsatz von Lehrkräften oder ein verbessertes Übergangsmanagement an den Nahtstellen der involvierten Schulen. Die Aufgaben der Schulleitung übernimmt die Clusterleitung. An den einzelnen Schulstandorten wird eine Standortleitung (Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter) etabliert. In jedem Pflichtschulcluster soll eine administrative Unterstützung zur Unterstützung der Schulclusterleitung bzw. ein Sekretariat geschaffen werden. In Bundesschulclustern bleiben bestehende Strukturen des mittleren Managements (Abteilungsvorstände, Fachvorstände, Administratoren) erhalten und werden in die Organisationsstruktur des Clusters integriert. Mittelfristig sollen – analog zur bereits vollzogenen Umwandlung der EDV-Kustodiate in IT-Fachpersonal – administrative Aufgaben auch im Bundesschulcluster von Verwaltungspersonal statt von pädagogischem Personal wahrgenommen werden. Die Dienst- und Fachaufsicht für die Bediensteten an den einzelnen Standorten bzw. Organisationseinheiten kommt grundsätzlich dem Clusterleiter zu.

Die Gründung von Pflichtschulclustern wird idealerweise in einem Prozess erfolgen, der von den betroffenen Schulerhaltern (Kommunen), der Schulverwaltung im jeweiligen Bundesland sowie den Betroffenen vor Ort (Lehrerinnen und Lehrer, Elternvertretung usw.) gemeinsam gestaltet wird. Die Entscheidung, welche Cluster eingerichtet werden sollen und zu welchem Zeitpunkt die Clusterbildung erfolgen soll, wird deshalb stets vor Ort erfolgen und nicht durch das Bundesministerium für Bildung initiiert oder gesteuert werden, weil nur so den regionalen Gegebenheiten und Bedürfnissen bestmöglich Rechnung getragen werden kann.

Im Bundesschulbereich erfolgt die Errichtung von Clustern durch die Bildungsdirektion des betreffenden Bundeslandes. Die Freiwilligkeit und aktive Beteiligung der betroffenen Akteure steht auch bei der Bildung von Bundesschulclustern im Vordergrund. Mit der Bildung von Clustern wird vor allem das Ziel verfolgt, das Bildungsangebot kleinerer Standorte bzw. von Standorten mit sinkenden Schülerzahlen innerhalb entsprechender Organisationseinheiten zu erhalten und sinnvolle Organisationsgrößen zu gewährleisten. Ab einer Größe von 1.300 Schülerinnen und Schülern bzw. bei der Bildung von Clustern mit mehr als drei Bundesschulen ist das Einvernehmen zwischen dem Zentralausschuss sowie der Bildungsdirektion hinsichtlich der Clusterbildung notwendig. Weiters gelten für die Errichtung von Bundesschulclustern folgende Kriterien:

Bundesschulen finden sich zu einem Schulcluster zusammen, wenn dies

a)     von den Schulstandorten gewünscht wird,

b)     oder folgende Kriterien erfüllt sind:

        1b) einer der involvierten Standorte zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses weniger als 200 Schülerinnen und Schüler hat und

        2b) die Schulstandorte nicht weiter als 5 km voneinander entfernt sind und

        3b) die Schülerzahlen zumindest bei einem Standort in den letzten 3 Jahren eine fallende Tendenz aufweisen.

Bei der „Clusterung“ sind die Schulprogramme der Schulstandorte gemäß den Richtlinien der Qualitätsinitiativen SQA oder QIBB abzustimmen. Die pädagogischen Zielsetzungen und Schwerpunkte der Standorte sind dabei im Sinne eines Gesamtkonzepts sinnvoll aufeinander abzustimmen.

Voraussetzung für die Bildung eines Clusters ist sowohl im Pflichtschulbereich als auch im Bundesschulbereich die Erarbeitung eines Clusterplans, in dem die Struktur und Organisation des Clusters, die übergreifende Zielsetzung sowie die mittelfristigen Entwicklungsperspektiven aller am Cluster beteiligten Schulstandorte festgehalten werden. Die Schulpartner sollen bei der Erarbeitung des Clusterplans eingebunden werden und erhalten die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Mehrere Cluster und Einzelstandorte können sich zu Bildungsregionen oder einem Campus zusammenschließen. In der Bildungsregion (Campus) werden wichtige Entwicklungsprojekte eines Bezirks oder einer ähnlichen räumlich sinnvollen Größe unter allen Schulleitungen und wichtigen Akteurinnen und Akteuren (Schulpartner, soziale Einrichtungen, Kindergärten, …) abgestimmt. Nach Maßgabe interner Abstimmung und unter Wahrung der Zuständigkeiten im Schulcluster (Schulclusterleitung, Administration, Bereichsleitung) kann ein Sprecher oder eine Sprecherin als Koordinator oder Koordinatorin für die am Campus beteiligten Schulcluster bestimmt werden.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich

             - hinsichtlich Art. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 des Entwurfs auf Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG,

             - hinsichtlich Art. 7 des Entwurfs (Bundesgesetz über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern) auf Art. 113 Abs. 10 B-VG in der Fassung des vorliegenden Entwurfs,

             - hinsichtlich Art. 8 und bzgl. § 8f Abs. 5 zweiter Satz SchOG hinsichtlich Art. 9 des Entwurfs auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG,

             - hinsichtlich Art. 10 des Entwurfs auf Art. 14a Abs. 2 B-VG,

             - hinsichtlich Art. 16 des Entwurfs bzgl. § 66a und § 66b Abs. 1 SchUG auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG,

             - hinsichtlich der Grundsatzbestimmungen auf Art. 14 Abs. 3 lit. a B-VG in der Fassung des vorliegenden Entwurfs,

             - im Übrigen auf Art. 14 Abs. 1 B-VG (Schulwesen).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Art. 1 und 2 des Entwurfs unterliegen den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 44 Abs. 1 und 2 B-VG.

Art. 3 des Entwurfs sowie Art. 4 des Entwurfs hinsichtlich der in ihm enthaltenen Verfassungsbestimmungen unterliegen den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 44 Abs. 1 B-VG.

Art. 5 des Entwurfs unterliegt den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 136 Abs. 2 B-VG, wonach den Ländern Gelegenheit zu geben ist, an der Vorbereitung des Gesetzes mitzuwirken.

Art. 7 des Entwurfs unterliegt den besonderen Beschlusserfordernissen gemäß Art. 113 Abs. 10 B-VG, wonach den Ländern Gelegenheit zu geben ist, an der Vorbereitung des Gesetzes mitzuwirken und das Gesetz nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden darf. § 12 Abs. 3 gründet sich auf Art. 20 Abs. 2 Z 6 B-VG.

Art. 7, 9, 12, 13 und 14 des Entwurfs unterliegen hinsichtlich der in ihnen enthaltenen Verfassungsbestimmungen, das sind die §§ 18 Abs. 4, 32 und 37 des Art. 7 (BD-EG), die §§ 1 Abs. 2, 131 Abs. 35 sowie der Entfall der Überschrift lit. c des II. Hauptstückes Teil A Z 3 und des § 27a des Art. 9 (SchOG), die §§ 1 Abs. 2 und 16a Abs. 12 des Art. 12 (SchZG), die §§ 2 Abs. 2 und 19 Abs. 7 des Art. 13 (Mind.SchG Bgld) sowie die §§ 14 Abs. 1 und 34 Abs. 2e des Art. 14 (Mind.SchG Ktn), den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 44 Abs. 1 und 2 B-VG.

Art. 24 des Entwurfs (RelUG) unterliegt als Angelegenheit des Verhältnisses der Schule und Kirchen den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 15 Abs. 6 B-VG ist im Hinblick darauf, dass für die Erlassung der Landesausführungsgesetze eine Frist von einem Jahr gesetzt wird, nicht erforderlich.

Der Gesetzesentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes)

Zu Z 1 und 2 (Art. 10 Abs. 1 Z 12a und Art. 14 Abs. 1):

Der geltende Art. 14 Abs. 1 B‑VG sieht vor, dass die Gesetzgebung und Vollziehung im „Schulwesen“ grundsätzlich Bundessache ist. Unter „Schulwesen“ wird derzeit, wie sich insbesondere aus Art. 14 Abs. 10, Art. 14a Abs. 1 und Art. 81a Abs. 1 B‑VG ergibt, auch das „Universitäts- und Hochschulwesen“ verstanden. „Universitäten“ wurden im B-VG durch folgende Novellen sichtbar gemacht:

Durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 31/2005 wurde in Art. 14 Abs. 10 B‑VG der Ausdruck „Hochschulen und Kunstakademien“ durch dem Ausdruck „Universitäten und Hochschulen“ ersetzt.

Durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 2/2008 wurden „Universitäten“ in Art. 81c B‑VG (Drittes Hauptstück „Vollziehung des Bundes“) aufgenommen.

Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2013 wurde in Art. 14a Abs. 1 B‑VG der Ausdruck „Hochschulwesen“ durch den Ausdruck „Universitäts- und Hochschulwesens“ ersetzt.

Da Universitäten und Hochschulen somit an mehreren Stellen des B‑VG sichtbar sind und das gesamte Universitäts- und Hochschulwesen ausschließlich Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung ist, soll es als eigener Kompetenztatbestand ausdrücklich in Art. 10 Abs. 1 B‑VG verankert werden.

Das Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Studentenheime auf dem Gebiet des Universitäts- und Hochschulwesens soll als Annex unter den vorgeschlagenen Art. 10 Abs. 1 Z 12a fallen.

Zu Z 3 (Art. 14 Abs. 3 lit. a bis c):

Durch die Auflösung der Landesschulräte samt Kollegien hat die geltende lit. a des Art. 14 Abs. 3 B-VG zu entfallen. Die übrigen Literae werden nachnummeriert.

Zu Z 4 (Art. 14 Abs. 4 lit. a):

Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen auf Grund der gemäß Abs. 2 ergehenden Gesetze sollen in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sein. Somit können die Länder weiterhin festlegen, wo etwa Disziplinarkommissionen einzurichten sind. Die Ausübung der Diensthoheit in einzelnen Angelegenheiten kann weiterhin auf den Schulleiter übertragen werden. Gehört die Schule zu einem Schulcluster, so wird die Diensthoheit in einem für die Leitung eines Schulclusters zweckmäßigen Ausmaß dem Leiter des Schulclusters zu übertragen sein. Dies wird insbesondere alle dienstrechtlichen Rechte und Pflichten eines Vorgesetzten betreffen (vgl. § 30 Abs. 1 LDG, § 5a VBG) und alle dienstrechtlichen Rechte eines Dienststellenleiters (§ 32 Abs. 2 und 3 LDG, § 5b VBG), kann aber auch andere Befugnisse gemäß der Dienstrechtsverfahrensordnung 1981, BGBl. Nr. 162/1981 betreffen (zu Schulclustern vgl. die Erläuterungen zum vorgeschlagenen § 8f des Schulorganisationsgesetzes und § 5a des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes).

Zu Z 5 (Art. 14a Abs. 1):

Das Universitätswesen zählt nicht mehr zum Schulwesen (vgl. den vorgeschlagenen Art. 10 Abs. 1 Z 12a), weshalb der letzte Satz des Art. 14a Abs. 1 B-VG entfallen kann.

Zu Z 6, 10, 12, 13, 14, 15, 17 bis 21 (Art. 21 Abs. 1, Art. 112, Art. 130 Abs. 1 Z 4, Art. 130 Abs. 2 letzter Satz, Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. b, Art. 132 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, Art. 133 Abs. 6, Art. 142 Abs. 2 lit. h, Art. 142 Abs. 4 letzter Satz):

Es handelt sich um Anpassungen an die neue Rechtslage:

In Art. 21 Abs. 1 B-VG sollen Zitatanpassungen an den vorgeschlagenen Art. 14 Abs. 3 erfolgen.

Da die Schulverwaltung durch die Bildungsdirektionen nicht mehr in unmittelbarer Bundesvollziehung erfolgt, sind die vorgeschlagenen Änderungen in Art. 130 Abs. 2 und Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. b B-VG vorzunehmen.

Wegen dem Wegfall der Kollegien sollen Art. 130 Abs. 1 Z 4, Art. 132 Abs. 4 sowie Art. 133 Abs. 6 Z 4 B-VG entfallen und die Änderungen in Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG erfolgen.

Durch die Neuschaffung der Bildungsdirektionen sind auch die Bestimmungen über die Anklage des Präsidenten der Schulbehörde beim Verfassungsgerichtshof anzupassen.

Zu Z 70 und 8 (fünfter Unterabschnitt des Abschnittes A des dritten Hauptstückes):

Die Bestimmungen zu den bisherigen Schulbehörden des Bundes entfallen. Zu den neuen Schulbehörden siehe die Erläuterungen zu Z 11.

Bei Z 81 handelt es sich um eine legistische Anpassung.

Zu Z 9 (Art. 102 Abs. 2):

Aufgrund des vorgeschlagenen Art. 113 ist das Schulwesen sowie Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime nicht mehr in unmittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen. Die Bildungsdirektionen sind gemeinsame Behörden des Bundes und des Landes (vgl. den vorgeschlagenen Art. 113 Abs. 3). Das aus der Schulwesenkompetenz nunmehr herausgelöste Universitäts- und Hochschulwesen soll aber weiterhin von Art. 102 Abs. 2 erfasst bleiben. Auch jene Teile des land- und forstwirtschaftlichen Schul- und Erziehungswesens, die gemäß Art. 14a Abs. 2 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, sowie Zentrallehranstalten sollen in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden können.

Zu Z 11 (Fünftes Hauptstück):

Die Vollziehung in den Angelegenheiten des Schulwesens und auf dem Gebiet des Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime gemäß Art. 14 soll in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung vom zuständigen Bundesminister, in den Angelegenheiten der Landesvollziehung von der zuständigen Landesregierung (vgl. den vorgeschlagenen Abs. 2), und – soweit es sich nicht um Zentrallehranstalten handelt – von den neu zu errichtenden Bildungsdirektionen zu besorgen sein. Die Bildungsdirektionen unterstehen somit je nach Vollziehungsbereich dem zuständigen Bundesminister bzw. der zuständigen Landesregierung. Zentrallehranstalten sind die derzeit in § 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 240/1962 aufgezählten Einrichtungen. Die Einrichtung weiterer Zentrallehranstalten ist nicht geplant.

Die bestehende Vollziehung auf dem Gebiet des Kindergartenwesens und Hortwesens sowie des land- und forstwirtschaftlichen Schul- und Erziehungswesens gemäß Art. 14a B-VG bleibt unverändert.

In jedem Land soll eine Bildungsdirektion als gemeinsame Bund-Länder-Behörde eingerichtet werden, deren Aufgaben durch Bundes- und Landesbedienstete besorgt werden.

Den Bildungsdirektionen kommt die Vollziehung des gesamten Schulrechts zu. Dazu zählen auch die Qualitätssicherung, die Schulaufsicht sowie das Bildungscontrolling. Sie besorgen sämtliche Aufgaben, die derzeit die Landesschulräte bzw. die Schulabteilungen der Länder wahrnehmen. Sie vollziehen also auch das Dienstrecht und das Personalvertretungsrecht der Bundes- und Landeslehrer für öffentliche Schulen (ausgenommen der land- und forstwirtschaftliche Schulen) sowie das Dienstrecht und das Personalvertretungsrecht der sonstigen Bundesbediensteten an öffentlichen Schulen. Die Vollziehung des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der sonstigen Landesbediensteten an öffentlichen Schulen kann als Teil der Schulerhalterschaft auch auf Gemeinden oder Gemeindeverbände übertragen werden.

Der vorgeschlagene Abs. 4 ermöglicht, dass durch Gesetz sonstige Angelegenheiten der Bundes- oder Landesvollziehung auf die Bildungsdirektion übertragen werden, oder die Mitwirkung der Bildungsdirektion bei deren Vollziehung vorgesehen wird. In sachlichem Zusammenhang mit dem Schulwesen oder dem Erziehungswesen stehen etwa das Kindergartenwesen, das Hortwesen oder der Bau von Schulen. Die Übertragung bedarf jeweils der Zustimmung der gegenbeteiligten Gebietskörperschaft(en). Weiters wird klargestellt, dass die Bildungsdirektion in den so übertragenen Aufgaben in den Angelegenheiten der Landesvollziehung der Landesregierung, in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung dem zuständigen Bundesminister unterstellt sein soll.

Der vorgeschlagene Abs. 5 dient der Klarstellung, dass bestimmte Aufgaben auf dem Gebiet des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer weiterhin von anderen Organen (Disziplinarkommissionen, Leistungsfeststellungskommissionen, Gleichbehandlungskommissionen etc.) wahrgenommen werden können. Die Erhaltung öffentlicher Pflichtschulen soll anknüpfend an Art. 14 Abs. 6 B-VG auf Gemeinden oder Gemeindeverbände übertragen werden können.

An der Spitze der Bildungsdirektion steht der Bildungsdirektor. Der Bildungsdirektor ist Bundesbediensteter und wird vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann des jeweiligen Landes auf dessen Vorschlag für fünf Jahre bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. Kommt kein Einvernehmen zustande, kann der Landeshauptmann vorläufig eine Person mit der Funktion des Bildungsdirektors betrauen. Nähere Bestimmungen zur Bestellung, zur vorläufigen Betrauung und zu den Qualifikationsanforderungen an den Bildungsdirektor werden im Organisationsgesetz der Bildungsdirektionen näher geregelt (vgl. den vorgeschlagenen Abs. 10).

Der Bildungsdirektor ist bei Erfüllung seiner Aufgaben in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die Weisungen des zuständigen Bundesministers, in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Landesregierung gebunden. In übergreifenden Angelegenheiten, die untrennbar sowohl solche der Bundes- als auch solche der Landesvollziehung betreffen, wie zB Angelegenheiten des inneren Dienstes der Bildungsdirektion, ist der Bildungsdirektor an die einvernehmlichen Weisungen des zuständigen Bundesministers mit der zuständigen Landesregierung gebunden.

Nach dem vorgeschlagenen Abs. 8 kann durch Landesgesetz vorgesehen werden, dass der Landeshauptmann der Bildungsdirektion als Präsident vorsteht. Dieser kann in weiterer Folge das in Betracht kommende Mitglied der Landesregierung durch Verordnung mit dieser Funktion betrauen. Macht der Landesgesetzgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch, so ist der Bildungsdirektor an die Weisungen des Präsidenten (oder nach Maßgabe einer Verordnung des entsprechenden Mitglieds der Landesregierung) gebunden. Gibt es einen Präsidenten, sind Weisungen der zuständigen Landesregierung und des zuständigen Bundesministers grundsätzlich an den Präsidenten zu richten, sie können jedoch auch direkt an den Bildungsdirektor gerichtet werden. Bei einander widersprechenden Weisungen eines obersten Organs und des Präsidenten, hat der Bildungsdirektor die Weisung des obersten Organs zu befolgen. Erteilt der Präsident dem Bildungsdirektor in Angelegenheiten der Bundesvollziehung eine Weisung, so hat er diese dem zuständigen Bundesminister unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Bund und Länder haben den Bildungsdirektionen die erforderliche Zahl an Bediensteten zuzuweisen. Die Zuteilung hat dabei dem Umfang des jeweiligen Vollziehungsbereiches gemäß Art. 14 zu entsprechen. Der Bildungsdirektor übt die Dienst- und Fachaufsicht über die Bediensteten der Bildungsdirektion aus.

Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und die Organisation der Bildungsdirektionen einschließlich der Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung des Bildungsdirektors sowie dessen Bestellung werden durch Bundesgesetz getroffen. Dieses Bundesgesetz kann vorsehen, dass der zuständige Bundesminister in einzelnen Angelegenheiten das Einvernehmen mit der Landesregierung herzustellen hat. An den Vorbereitungen dieses Bundesgesetzes kommt den Ländern ein Mitwirkungsrecht zu. Dieses Bundesgesetz darf nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden (vgl. den vorgeschlagenen Abs. 10).

Mit den vorgeschlagenen Bestimmungen soll keine ausdrückliche Zuständigkeit der Landesregierung als Kollegium vorgesehen werden. Das bedeutet, dass auch ein einzelnes Mitglied der Landesregierung zuständig gemacht werden kann (vgl. etwa VfSlg. 18.402/2008).

Zu Z 16 (Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. c):

Durch einfaches Bundesgesetz soll ohne Zustimmung der Länder vorgesehen werden können, dass Rechtssachen in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens und auf dem Gebiet des Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime gemäß Art. 14 Abs. 1 und 5 in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes fallen.

Zu Z 22 (Art. 151 Abs. 61):

Die gegenständlichen Änderungen sollen mit 1. Jänner 2019 in Kraft treten. Der Bildungsdirektor kann bereits ab 1. Jänner 2018 nach den Vorgaben des neuen Verfahrens, also gemäß dem vorgeschlagenen Art. 113 Abs. 6 bestellt werden. Der vorgeschlagene Art. 113 Abs. 6 enthält einen Verweis auf Art. 113 Abs. 10, sodass das bundesgesetzlich zu regelnden Verfahren für die Bestellung maßgeblich ist. Alternativ dazu kann der Landeshauptmann auf Antrag des amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates diesen mit der Funktion des Bildungsdirektors betrauen. Der Akt der Betrauung kann zwischen 1. Jänner 2018 und 30. Juni 2018 erfolgen. Der Antrag für eine solche Betrauung soll nur bis zum Ablauf des 31. Jänner 2018 gestellt werden können, um eine Option des amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates während des laufenden Ausschreibungsprozesses gemäß dem vorgeschlagenen Art. 113 Abs. 6 zu vermeiden. Im Fall der Betrauung durch den Landeshauptmann endet die Funktion der betrauten Person als Bildungsdirektor grundsätzlich ex lege mit der Neukonstituierung des Landtages. Findet eine Neukonstituierung des Landtages jedoch vor dem 1. Juli 2018 statt und wird der Bildungsdirektor in weiterer Folge noch vor dem 1. Juli 2018 betraut, endet seine Funktion jedenfalls mit Ablauf des 30. Juni 2018. Die betreffende Person kann danach jedoch in einem normalen Bewerbungsverfahren erneut entsprechend dem vorgeschlagenen Art. 113 Abs. 6 vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann auf dessen Vorschlag zum Bildungsdirektor bestellt werden, wenn sie persönlich und fachlich geeignet ist.

In der Übergangszeit bis zum 1. Jänner 2019 übt der jeweils bestellte bzw. vom Landeshauptmann betraute Bildungsdirektor gleichzeitig die Funktion des amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates aus. Dem Bildungsdirektor obliegt es in Zeit vom 1. Jänner 2018 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 die Bildungsdirektion organisatorisch bzw. personell aufzubauen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen, damit die Bildungsdirektion den Dienstbetrieb mit 1. Jänner 2019 aufnehmen kann.

Ebenso soll nach der vorgeschlagenen Z 2 ab 1. Jänner 2018 ein Präsident der Bildungsdirektion gemäß dem vorgeschlagenen Art. 113 Abs. 8 landesgesetzlich vorgesehen werden können. Dieser kann auch das in Betracht kommende Mitglied der Landesregierung mit Verordnung mit der Ausübung dieser Funktion betrauen.

Die vorgeschlagene Z 3 regelt den Übergang anhängiger Verfahren auf die Bildungsdirektionen. Die am 31. Dezember 2018 bei den Landesschulräten anhängigen Verfahren gehen auf die Bildungsdirektionen über. Gleiches gilt für die zu diesem Zeitpunkt bei den Landesregierungen anhängigen Verfahren. Nähere Bestimmungen über den Zuständigkeitsübergang können durch Bundesgesetz getroffen werden.

Sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen können bereits vor dem Inkrafttreten getroffen werden. Entsprechende Gesetze können schon aufgrund des geltenden Art. 150 Abs. 2 B-VG vor dem Inkrafttreten der Änderungen erlassen werden. In den Angelegenheiten des Art. 14 Abs. 3 lit. a B‑VG (Kollegien im Rahmen der bisherigen Schulbehörden des Bundes) geltende Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen in Bundesgesetzen sowie landesrechtliche Vorschriften, die auf deren Grundlage erlassen wurden, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird):

Zu Z 1 (Art. II):

Bei der Aufhebung dieser Bestimmung handelt es sich um eine Bereinigungen der Rechtslage. Der geltende Art. II ist im Hinblick auf Art. 116a Abs. 1 B-VG gegenstandslos.Zu Z 2 (Art. III und Art. IV Abs. 1):

Es handelt sich um legistische Anpassungen.

Zu Z 3 (Art. IV Abs. 3 lit. a):

Die vorgeschlagene Änderung soll Klarheit in der Zuständigkeit in Stellenplanangelegenheiten im Allgemeinen Pflichtschulbereich schaffen. Diese Änderung ist aufgrund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 19.806/2012) notwendig.

Zu Z 4 (Art. IV Abs. 4 und 5):

Die Bereitstellung und der Betrieb von IKT-Systemen für die Besoldung der Landeslehrer fallen als Teil der Landeslehrerverwaltung in die Zuständigkeit der Länder. Dies führt dazu, dass für den Vollzug des bundesgesetzlich einheitlich geregelten Landeslehrer-Besoldungsrechts neun unterschiedliche IKT-Systeme nebeneinander bestehen, in die der Bund keinen Einblick hat. Dies führt zu Intransparenz und Ineffizienz.

Zudem ist der Bund als Gesetzgeber im Bereich des Dienst- und Besoldungs- und Pensionsrechts der Landeslehrer zur transparenten Kostendarstellung- und Planung angehalten, die aufgrund der dargestellten Datenlage verbesserungswürdig erscheint.

Der vorgeschlagene Abs. 4 soll Abhilfe schaffen, indem, so lange der Bund die Kosten der Besoldung (Aktivitäts- und Pensionsaufwand) zumindest teilweise trägt, die Länder dazu verpflichtet werden, das IT-Verfahren für das Personalmanagement, das vom Bund bereitgestellt und betrieben wird, gegen ein angemessenes Entgelt zu nutzen.

Die auszuzahlenden Beträge werden in diesem Verfahren ermittelt und den Landeslehrern im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Landes angewiesen. Die Diensthoheit der Länder und die Tragung der Kosten für die Besoldung (Aktivitäts- und Pensionsaufwand) durch den Bund bleiben davon unberührt.

Neben den im IT-Verfahren für das Personalmanagement direkt erfassten Daten sind auch Daten zur Schulorganisation (Schülerinnen- und Schülerzahlen, Klassen) und die Lehrfächerverteilungen der Lehrpersonen zu übermitteln, wobei in diesem Zusammenhang unter den Lehrfächerverteilungen auch die Klassenzuweisungen in Schulen mit Klassenlehrersystem und die Zuweisungen zu den Gruppen im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen sowie zusätzliche Tätigkeiten, die in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden, zu verstehen sind. Diese für das Controlling essenziellen Daten sollen auch für die Pflichtschulen erfasst und über das IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes eingespielt werden. Dazu wird für alle Länder eine Standardschnittstelle verwendet werden.

Um Daten zum Zweck des Personal- und Bildungscontrollings sowie der Budgetplanung, des Budgetvollzugs und –controllings des Bundes verwenden zu können, muss auch die uneingeschränkte Einsicht und Weiterverarbeitung aller Daten durch den Bund sichergestellt werden.

Bis zu einer anderweitigen Regelung durch Bundesgesetz trägt der Bund derzeit gemäß Abs. 1 die Kosten der Besoldung der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen. Nach dem vorgeschlagenen Abs. 5 können die vom Bund zur Verfügung gestellten, nicht ausgenutzten Mittel für Lehrer öffentlicher Pflichtschulen, die im Rahmen der Errichtung von Schulclustern aufgrund des Entfalls von Verminderungen der Unterrichtsverpflichtung ansonsten vorgesehener Schulleitungen an einzelnen Schulstandorten von Schulclustern frei werden, im Rahmen von maximal 5 Prozent für die Tragung der Personalkosten des administrativen und sonstigen pädagogischen Personals im Schuldienst verwendet werden. Als wesentlicher Anreiz zur Bildung von Schulclustern im Bereich der öffentlichen Pflichtschulen soll es dadurch etwa möglich sein, AdministratorInnen oder SekretärInnen mit den nicht für das Lehrpersonal verwendeten Geldmitteln zu finanzieren. Eine Umwandlung von für den lehrplanmäßigen Unterricht vorgesehenen Lehrpersonals in administratives Personal soll dadurch nicht ermöglicht werden.

Zu Z 5 (Art. XI Abs. 2):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit 1. Jänner 2019 in Kraft treten.

Zu Artikel 3 (Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre):

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1):

Die gegenständliche Änderung ist infolge der Abschaffung der Landesschulräte notwendig. Der Präsident der Bildungsdirektion soll der Landeshauptmann oder ein Mitglied der Landesregierung sein können, wenn dies durch Landesgesetz bzw. durch Verordnung des Landeshauptmannes vorgesehen wird (vgl. die vorgeschlagene Z 11 des Artikels 1 dieses Bundesgesetzes [Art. 113 Abs. 8]). Deren Bezüge sind bereits durch § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 begrenzt. § 1 Abs. 1 Z 7 kann daher entfallen.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 4):

Es handelt sich um eine legistische Anpassung.

Zu Artikel 4 (Änderung des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes):

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1):

Da Präsident einer Bildungsdirektion nur ein Mitglied der Landesregierung sein kann, welche bereits in § 2 Abs. 1 genannt sind, kann die Nennung des amtsführenden Präsidenten infolge der Abschaffung der Landesschulräte ersatzlos entfallen. Gleichzeitig wird auch die Nennung der Mitglieder der Volksanwaltschaft gestrichen, da diese bereits der (strengeren) Unvereinbarkeitsregelung des § 148g Abs. 5 B‑VG unterliegen.

Zu Artikel 5 (Änderung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes):

Auf Grund der vorgeschlagenen B-VG-Novelle kommt eine Beschwerde gegen Weisungen im Schulrecht nicht mehr in Frage. Es bedarf daher einer Änderung all jener Bestimmungen des VwGVG, die auf diese „Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B‑VG“ (die Weisungsbeschwerde) Bezug nehmen.

Zu Artikel 6 (Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985):

Berücksichtigung des Entfalls der Weisungsbeschwerde im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Zu Artikel 7 (Bundesgesetz über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern):

Zum 1. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen):

Zu § 1 (Geltungsbereich):

Die Bestimmung des § 1 umschreibt den Zuständigkeitsbereich der Bildungsdirektionen in Bezug auf Art. 14 und Art. 14a B-VG. Insbesondere wird klargestellt, dass die Bildungsdirektion in Zukunft – im Gegensatz zu den bisherigen Landesschulräten als Bundesbehörden – grundsätzlich sämtliche Materien des Schul- und Erziehungswesens vollziehen werden. Ausdrücklich ausgenommen ist das in die Vollzugskompetenz der Länder fallende Kindergarten- und Hortwesen (somit nicht die von Art. 14 Abs. 5 erfassten Übungs- bzw. Praxiskindergärten), die weiterhin in die Zuständigkeit der Bundesministerin für Bildung fallenden Zentrallehranstalten sowie das Land- und forstwirtschaftliche Schulwesen gemäß Art. 14a B-VG). Die besondere Nennung der gemäß Art. 14 Abs. 1 B-VG in die Gesetzgebungs- und Vollzugszuständigkeit des Bundes fallende Schulaufsicht ist nicht einschränkend zu verstehen, sondern soll lediglich die Bedeutung der Schulaufsicht, des Qualitätsmanagements und des Bildungscontrollings (siehe die §§ 5 und 6 des Entwurfs) neben der (sonstigen) „Verwaltung“ auf dem Gebiet des Schul- und Erziehungswesens hervorheben.

Es sollen in den genannten Angelegenheiten die Aufgaben des bisherigen Landesschulrates und jene der Schulabteilungen in den Landesregierungen in dieser gemeinsamen Bund-Länder – Behörde gebündelt werden.

Zu § 2 (Einrichtung der Bildungsdirektionen):

In Übereinstimmung mit den im Zuge dieser Schulreform neu gefassten Verfassungsbestimmungen sind in § 2 die obersten Schulbehörden des Bundes und der Länder genannt, nämlich

             - das zuständige Mitglied der Bundesregierung und

             - die zuständige Landesregierung.

Diesem obersten Vollzugsorgan des Bundes bzw. dieser obersten Schulbehörde des Landes unterstehen die Bildungsdirektionen im jeweiligen Bundesland.

Die Bildungsdirektionen sind am Sitz der Landesregierung bzw. in Wien am Sitz des Stadtsenats einzurichten. Sie tragen in ihrer Bezeichnung die Benennung des jeweiligen Bundeslandes, für das sie eingerichtet sind. Wie bereits derzeit in § 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes vorgesehen können Außenstellen der Bildungsdirektion (Bildungsregionen) eingerichtet werden.

Die Bildungsdirektionen übernehmen sämtliche Vollzugsaufgaben im Schul- und Erziehungswesen gemäß § 1 und fungieren als Kompetenzzentren, die im Sinne einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung alle Aufgaben wahrnehmen sollen, die bisher von mehreren Behörden (Landesschulräte, Schulabteilungen in den Landesregierungen) vollzogen wurden. Die vorhandenen Ressourcen, das Fachwissen und die Kompetenzen werden somit gebündelt, die Verwaltung wird vereinheitlicht und verschlankt.

Zu § 3 (Sachliche Zuständigkeit):

Gemäß § 3 ist die zuständige Behörde in den Angelegenheiten des Schul- und Erziehungswesen (gemäß § 1) die Bildungsdirektion sowohl in den Bereichen des Bundes- als auch des Landesvollzugs.

Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist das zuständige Bundesregierungsmitglied im Vollzugsbereich des Bundes gemäß Art. 14 Abs. 1 und 5 B-VG (weitere Vollzugszuständigkeiten ergeben sich auf Grund der Verfassungsbestimmungen in Materiengesetzen wie zB dem Minderheitenschulgesetz für Kärnten und dem Schülerbeihilfengesetz 1983). Im Vollzugsbereich der Länder gemäß Art. 14 Abs. 2, 3 und 4 B-VG hingegen ist die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde die zuständige Landesregierung. Abweichende einfachgesetzliche Regelungen über die Zuständigkeiten wie etwa in § 23 des Privatschulgesetzes oder in verschiedenen Bestimmungen des Schülervertretungengesetzes bleiben hievon unberührt.

Die in Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen sowie die sonstigen in § 3 Abs. 4 aufgelisteten Zentrallehranstalten fallen in Entsprechung mit den im Zuge dieser Schulreform neu gefassten Verfassungsbestimmungen in den ausschließlichen Vollzugsbereich des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung.

Rechtsmittel stehen je nach Vollzugsbereich (Bund oder Land) entweder an das Bundesverwaltungsgericht oder das zuständige Landesverwaltungsgericht offen.

Zu § 4 (Örtliche Zuständigkeit):

In jedem Bundesland soll eine Bildungsdirektion errichtet werden. Der örtliche Zuständigkeitsbereich der einzelnen Bildungsdirektionen erstreckt sich auf das gesamte Gebiet des jeweiligen Bundeslandes bzw. auf das Gebiet der Bundeshauptstadt Wien.

Zum 2. Abschnitt (Qualitätsmanagement):

Zu § 5 (Bildungscontrolling):

Die neu geschaffene Bildungsdirektion nimmt im Hinblick auf die Entwicklung des österreichischen Schulwesens die zentrale Steuerungsfunktion auf der regionalen Ebene wahr. Sie ist jedoch eingebettet in ein umfassendes Bildungscontrolling, das nicht nur alle Ebenen der Verwaltungsführung (zentral, regional, lokal) umfasst, sondern auch alle für die Steuerung relevanten Inhalte, wie insbesondere Output- und Outcome Variablen und -kennwerte der Schulen. Zentral und Ausgangspunkt dabei ist eine schon seit Jahren auch von der Wissenschaft geforderte einheitliche Definition des Begriffs „Schulqualität“. Neben einer aussagekräftigen Datenevidenz sind im Bildungscontrolling als wesentliche Elemente einheitliche Steuerungsprozesse (periodisches Planungs- und Berichtswesen) und einheitliche Steuerungsinstrumente (Entwicklungspläne, Zielvereinbarungen, Selbst- und Fremdevaluation, Qualitätsaudits) verankert. Auf dieser Basis verfügen zukünftig alle Steuerungsebenen über einen abgestimmten, verbindlichen Katalog an qualitativen Kriterien, Kennzahlen, Parameter und Benchmarks, die die Qualität von Schulen beschreiben, damit allen Akteuren der Fokus des jeweiligen Wirkens bewusst ist. Diese evidenzbasierte Qualitätssicherung erfolgt zentral durch eine eigens einzurichtende Geschäftsstelle für Qualitätsentwicklung. Das Bundesministerium für Bildung erhebt zentral wesentliche Indikatoren, die Aussagekraft über den Erfolg der Tätigkeit einzelner Schulen und Schulcluster geben. Die Geschäftsstelle für Qualitätsentwicklung bereitet die gewonnenen Daten auf, vergleicht die Ergebnisse mit Umfeldfaktoren und zeigt Abweichungen auf. Die individuellen Daten werden der jeweiligen Schule bzw. der jeweiligen Schulaufsicht zur Verfügung gestellt. Mit Unterstützung der gewonnenen Informationen werden die Effektivität und Effizienz des Bildungssystems analysiert und Projekte zur weiteren Verbesserung der österreichischen Schulen mit Ausrichtung auf die zentral definierten Bildungs- und Wirkungsziele angestoßen. Den bereits etablierten Qualitätsmanagementsystemen (SQA für die allgemeinbildenden Schulen, QIBB für die berufsbildenden Schulen) kommt in diesem Prozess ein hoher Stellenwert zu. Zugleich gilt es, die bestehenden Qualitätsmanagementinstrumente dem geänderten Gesamtrahmen anzupassen und sie entsprechend weiter zu entwickeln.

Eine besondere Rolle spielt dabei der erweiterte schulautonome Gestaltungsfreiraum. Die weitreichende Kompetenzerweiterung im Bereich der pädagogischen, organisatorischen und personellen Steuerung und Entwicklung der Schulen verändert nicht nur die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der Schulleitungen, sondern auch jene der Verwaltungsebenen. Die stärkere Schulautonomie verlangt einerseits nach geringerer operativer Vorsteuerung, andererseits nach klaren Rahmenbedingungen und Messung der Ergebnisse einzelner Schulen und Schulcluster. Fundament der Schulentwicklung bildet die Selbstevaluation der Bildungsprozesse und Lernergebnisse durch die Schulleitung sowie der Lehrerinnen und Lehrer. Gemäß Abs. 2 Z 5 sind Instrumente für die (Selbst-)Evaluation zur Verfügung zu stellen, die auch als Feedbackinstrumente für Lehrerinnen und Lehrer (360 Grad Feedback) eingesetzt werden können (Klassen- und Lerngruppenfeedback, Schulfeedback, Feedback für Schulleitungen ua.). Die Schulaufsicht legt den Fokus auf die strategische Entwicklung, Vorsteuerung und die anlassbezogene Kontrolle von Schulclustern.

Neben der inhaltlichen Steuerung des Schulwesens spielt im Rahmen eines umfassenden Bildungscontrollings die Steuerung insbesondere der Personalressourcen (pädagogisches Personal) eine wichtige Rolle. Sie hat sich nach dem Prinzip der wirkungsorientierten Verwaltungsführung an den Entwicklungsplänen (insbesondere Ziele, Maßnahmen), aber auch an anderen Faktoren wie dem Bildungsangebot und der Zahl der Schülerinnen und Schüler an den jeweiligen Schulen, dem Förderbedarf, der im Alltag gebrauchen Sprache sowie den regionalen Bedürfnissen zu orientieren. Insbesondere kann bei der Bedachtnahme auf den Förderbedarf von Schülerinnen und Schülern ein Ressourceneinsatz auch für Begabungs- und Hochbegabungsförderung sowie für Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sprachlichen Defiziten oder mit Beeinträchtigungen vorgesehen werden. Das Abstellen auf das Bildungsangebot wird nicht nur die Lehrpläne im Fokus haben müssen, sondern darüber hinaus auch die Schulform (mit oder ohne Tagesbetreuung), Schwerpunktsetzungen und Reformvorhaben, die am Standort umgesetzt werden, berücksichtigen. Ergänzend ist das soziökonomische Umfeld der einzelnen Schulstandorte zu berücksichtigen, das in einem entsprechenden, durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds festgelegten Kriterienkatalog quantifiziert werden kann. Durch solch eine chancenindexierte Mittelverteilung soll in Abhängigkeit des Umfelds ein Beitrag zu fairen Rahmenbedingungen für ein gedeihliches Lehren und Lernen an den Schulen erzielt werden. Abs. 5 regelt schließlich in weitgehender Entsprechung mit dem bisherigen Art. 81a Abs. 5 B-VG und dem § 18 Abs. 1 des derzeit noch in Geltung befindlichen Bundes-Schulaufsichtsgesetzes Rahmenbedingungen für die Teilnahme am Unterricht. Weiters sollen technische Vorkehrungen das Qualitätsmanagement bis zum Standort hin sicherstellen.

Teil der Qualitätssicherung ist weiters der alle drei Jahre durch das zuständige Regierungsmitglied an den Nationalrat vorzulegende Schulqualitätsbericht, der im Rahmen der nationalen Bildungsberichterstattung zu erarbeiten ist. Siehe auch die Ausführungen zur Änderung des BIFIE-Gesetzes (§ 2 Abs. 2 Z 4 des Entwurfs – nationaler Schulqualitätsbericht.

Zu § 6 (Qualitätsmanagement, Schulaufsicht):

Es ist beabsichtigt, die Organisation der Schulaufsicht, das Profil der Schulaufsicht und die Arbeitsweise des Qualitätsmanagements im Sinne des § 5 des Entwurfs neu aufzubauen. Dafür ist gemäß § 37 des Entwurfs ein zeitlicher Rahmen bis 1. September 2020 festgelegt. Bis zu diesem Tag wird das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz bezüglich der Neugestaltung der Schulaufsicht zu ändern sein.

Im Hinblick auf einen friktionsfreien Übergang vom derzeitigen zum neuen Qualitätsmanagement erscheint es zweckmäßig, § 18 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes übergangsweise als gesetzliche Grundlage für das Qualitätsmanagement und die Schulaufsicht heranzuziehen, da die für den Aufbau des neuen Qualitätsmanagements, das auch den Anforderungen des § 5 des Entwurfs Rechnung trägt, nötigen Strukturen und die nötigen Qualifizierungsmaßnahmen einer gewissen Vorlaufzeit bedürfen.

§ 18 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes stammt in seiner heute geltenden Fassung aus dem Jahr 2011 (BGBl. I Nr. 28/2011) und hat die damals eingerichtete „Schulinspektion“ mit Wirksamkeit vom 1. September 2012 abgelöst. In § 24 Abs. 5 leg. cit. wurde vorgesehen, dass „Die Maßnahmen des § 18 [sind] spätestens ab 1. September 2013 an den Schulen umzusetzen.“ sind. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat die „Allgemeine Weisung gemäß § 18 Abs. 3 Bundes-Schulaufsichtsgesetz“ (Verwaltungsverordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 17. Dezember 1999, Zl. 12.802/3-III/A/1999, RS Nr. 64/1999) seine Wirksamkeit verloren.

Gemäß Abs. 2 Z 4 sind Instrumente für die (Selbst-)Evaluation zur Verfügung zu stellen, die auch als Feedbackinstrumente für Lehrerinnen und Lehrer (360 Grad Feedback) eingesetzt werden können (Klassen- und Lerngruppenfeedback, Schulfeedback, Feedback für Schulleitungen ua.).

Die Erl.Bem. RV 1113 dB XXIV. GP führen dazu aus:

„Basis des Qualitätsmanagements ist ein Nationaler Qualitätsrahmen, der Kriterien für die Schul- und Unterrichtsqualität mit einem gemeinsamen Kern und Ausdifferenzierungen je nach Schulart definiert. Dieser baut auf den bestehenden Initiativen Q.I.S. (Qualität in Schulen) und QIBB (Qualitätsinitiative Berufsbildung) auf. Er beschreibt die wichtigsten Prozesse auf und zwischen den Ebenen des Schulwesens (zB Zielvereinbarungen, Selbstevaluation und externes Rückmeldesystem zur Überprüfung der Wirksamkeit der getätigten Maßnahmen sowie ein schlankes Planungs- und Berichtswesen).“

Zu Z 3 (§ 18):

… Die Unterrichtsministerin schließt Zielvereinbarungen mit den Qualitätsmanagerinnen und -managern auf Ebene der Landesschulräte ab, die bundesweite strategische Ziele beinhalten. Diese Ziele können durch das Qualitätsmanagement auf Landesebene konkretisiert werden, wobei auf größtmöglichen Handlungsspielraum für die Schulen zu achten ist. Die Ziele werden in den Zielvereinbarungen mit den Qualitätsmanagerinnen und -managern auf Ebene der Bezirksschulräte weitergetragen. Die Qualitätsmanagerinnen und -manager bilden die Führungsebene für die Schulleitungen und schließen wiederum mit diesen Zielvereinbarungen ab, in denen die bundes- und landesweiten Zielsetzungen auf eine regionale bzw. schulische Ebene heruntergebrochen und konkretisiert werden. …

Die Qualitätsmanagerinnen und -manager haben die Schulleitungen darüber hinaus zu unterstützen, strategisch – nicht aber unmittelbar prozessbegleitend zu beraten und auf die Rechtskonformität des schulischen Handelns zu achten. …

Darüber hinaus können sie im Bedarfsfall (zB andauernde Untätigkeit der Schule im Bereich der Qualitätsentwicklung) externe Evaluationen veranlassen. …

Ein wichtiger Grundbaustein des Qualitätsmanagements ist die regelmäßige Selbstevaluierung, die in der Schule und auf allen Ebenen der Schulverwaltung einzusetzen ist. …

Im Bedarfsfall kann die Unterrichtsministerin auch spezielle fokussierte Evaluierungen zu Themenbereichen von besonderem Interesse durchführen.“

Zum 3. Abschnitt (Organisation der Bildungsdirektionen):

Dieser Abschnitt präzisiert die neugefassten verfassungsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich Anforderungsprofil, Bestellung, Funktion ua. der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors und regelt den Aufbau und die Gliederung der Bildungsdirektionen.

Zu §§ 7 und 8 (Bildungsdirektor, Bildungsdirektorin; Funktion):

Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor ist Leiterin oder Leiter der Bildungsdirektion, sie bzw. er steht damit an der Spitze der Bildungsdirektion und hat als unmittelbar Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter die Dienst- und Fachaufsicht über alle Bediensteten der Bildungsdirektion über. Sie bzw. er ist Bundesbedienstete bzw. Bundesbediensteter.

Der Weisungszusammenhang zu den Oberbehörden (vgl. § 2 des Entwurfs und die Ausführungen hiezu) in der gemischten Behörde wird folgendermaßen geregelt:

Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor ist in Angelegenheiten der Bundesvollziehung an Weisungen des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung und in Angelegenheiten der Landesvollziehung an jene der Landesregierung gebunden. Wird eine Präsidentin oder ein Präsident bestellt, so ist die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor auch gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten weisungsgebunden. Eine Weisung des zuständigen Regierungsmitglieds ist jedoch auch immer direkt an die Bildungsdirektorin oder den Bildungsdirektor möglich. Bei widersprechenden Weisungen hat die Bildungsdirektorin oder den Bildungsdirektor die Weisung des obersten Organs zu befolgen. Siehe dazu auch Art. 113 Abs. 7 und 8 B-VG in der Fassung des vorliegenden Entwurfs sowie die Erläuterungen hiezu.

Ein Amtsgelöbnis der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors ist gegenüber dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung abzulegen.

Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor wird durch das zuständige Mitglied der Bundesregierung auf Vorschlag der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.

Die Regelungen betreffend die Beendigung der Funktion entsprechen weitgehend denen vergleichbarer Bestimmungen (zB Hochschulgesetz 2005, BIFIE-Gesetz 2008). Demnach endet die Funktion der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors

-       nach Ablauf der Funktionsperiode von fünf Jahren,

-       wenn der Rücktritt gegenüber dem zuständigen Bundesregierungsmitglied erklärt wird frühestens nach Ablauf von 30 Tagen (ausgenommen bei Vorliegen wichtiger Gründe),

-       durch Abberufung zB aufgrund schwerer Pflichtverletzungen, längerfristigen Mangel an körperlicher oder geistiger Eignung (durch das zuständige Mitglied der Bundesregierung nach Anhörung der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes) oder

-       durch Tod.

Zu § 9 (Qualifikationsprofil):

Das Qualifikationsprofil gemäß § 9 spiegelt die Anforderungen an die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin wider.

Die Bildungsdirektion stellt eine neue Verwaltungsbehörde für den gesamten Schulbereich dar, in der die entsprechenden Verwaltungsaufgaben des Bundes und der Länder zusammengeführt werden. Die Bildungsdirektion löst damit die bisherigen Landesschulräte/SSR für Wien ab. Zudem nimmt die Bildungsdirektion österreichweit einheitlich Aufgaben war, die bisher verfassungsrechtlich in den Ämtern der Landesregierungen angesiedelt und regional sehr unterschiedlich organisiert waren.

Der Bildungsdirektor bzw. die Bildungsdirektorin als Leiter oder Leiterin dieser neuen Behörde muss über entsprechend fundierte Qualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, um beiden Verwaltungssträngen gerecht zu werden und die neue Behörde im Sinne des komplementären Ansatzes organisieren und leiten zu können. Neben einschlägiger fachlicher Qualifikation und umfangreicher Kenntnisse der Schulorganisation werden von Bewerberinnen und Bewerbern für diese Funktion deshalb unter anderem auch mehrjährige praktische Führungserfahrung, Kenntnisse im Haushaltsrecht sowie Wissen über Personalmanagement und Controlling usw. gefordert. Dazu kommen einschlägige Führungskompetenzen wie Organisationsfähigkeit, Fähigkeit zu strategischem und analytischem Denken und andere Kriterien, die für die Aufgabenerfüllung des Bildungsdirektors bzw. der Bildungsdirektorin maßgeblich sind.

Zum 2. Unterabschnitt (Bestellungsverfahren, §§ 10 bis 15):

Die im Folgenden zusammenfassend erläuterten Bestimmungen regeln die Ausschreibung, das Bestellungsverfahren und die Bestellung zum Bildungsdirektor oder zur Bildungsdirektorin. Inhaltlich erfolgt eine Anlehnung an die Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), ergänzt bzw. modifiziert um die spezifischen Gegebenheiten der Bildungsdirektion als gemeinsame Bund-Land – Behörde.

Die Ausschreibung der Funktion hat durch das zuständige Regierungsmitglied zu erfolgen, welches der betreffenden Landesregierung ein Anhörungsrecht einzuräumen hat. Damit ist sichergestellt, dass den Bedürfnissen sowohl des Landes als auch des Bundes im Zuge der Ausschreibung entsprochen wird, wobei die nachzuweisenden Qualifikationen in § 9 des Entwurfs hinreichend deutlich festgelegt sind. Zudem hat die Ausschreibung die Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin darzulegen.

Zusätzlich zu der gemäß dem AusG vorgesehenen Veröffentlichung soll die Ausschreibung jedenfalls auch auf einer Internet-Website der Landesregierung veröffentlicht werden.

Die Bewerbungen sind direkt bei der ausschreibenden Stelle, das ist das Bundesministerium für Bildung, einzubringen. Sie haben die Gründe anzuführen, die den Bewerber oder die Bewerberin aus seiner oder ihrer Sicht als für die Funktion geeignet erscheinen lassen. Zeitgerecht (vgl. § 10 Abs. 4 des Entwurfs) eingelangte Bewerbungen sind binnen zwei Wochen nach dem Ende der Bewerbungsfrist der beim Landeshauptmann oder bei der Landeshauptfrau einzurichtenden Begutachtungskommission und dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau selbst zu übermitteln.

Der beim Landeshauptmann oder bei der Landeshauptfrau einzurichtenden Begutachtungskommission gehören fünf Mitglieder an, die in Ausübung ihrer Funktion unabhängig und frei von Weisungen sind. Das gemäß Art. 20 Abs. 1 B-VG geforderte Aufsichtsrecht des obersten Organs ist in § 12 Abs. 4 des Entwurfs in Form des Rechts auf Information über alle Gegenstände der Geschäftsführung gesetzlich verankert.

Die Begutachtungskommission hat zunächst hinsichtlich aller Bewerberinnen und Bewerber das Vorliegen der „formalen Voraussetzungen“ zu prüfen. Das sind die in § 9 des Entwurfs unter „Qualitätsprofil“ genannten Voraussetzungen. Nur mit jenen Bewerberinnen und Bewerbern, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind zwingend Bewerbungsgespräche zu führen und können allenfalls Sachverständige und sachverständige Zeugen beigezogen werden, wenn dies notwendig ist, um ein geschärftes Bild über die Eignung im Sinne des § 13 Abs. 2 und 5 des Entwurfs zu erhalten.

Sämtliche Entscheidungen der Begutachtungskommission sind mit Stimmenmehrheit zu treffen, wobei alle (fünf) Mitglieder anwesend sein müssen, Stimmenthaltung oder Stimmübertragung unzulässig ist und ein Dirimierungsrecht (im Hinblick auf die ungerade Zahl an Kommissionsmitgliedern) nicht vorgesehen ist. Im Hinblick darauf, dass die Begutachtungskommission keine Reihung der Bewerberinnen und Bewerber nach deren Eignung vorzunehmen hat, sondern lediglich ein „begründetes Gutachten zur Eignung“ zu erstellen und dem Mitglied der Bundesregierung sowie dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau zu übermitteln hat, werden Beschlüsse zunächst über das Ausscheiden von Bewerberinnen und Bewerbern nach dem (Nicht)Vorliegen der formalen Voraussetzungen zu erfolgen haben. In weiterer Folge werden Beschlüsse im Hinblick auf die „Gutachten zur Eignung“ zu treffen sein, bei denen es nicht darum geht, Bewerberinnen und Bewerber auszuschließen oder nach ihrer Eignung zu reihen, sondern sachlich und objektiv gutachterlich zu bewerten.

Die Bestellung zum Bildungsdirektor oder zur Bildungsdirektorin erfolgt in näherer Ausführung des Art. 113 Abs. 6 B-VG in der Fassung des vorliegenden Entwurfs dermaßen, dass der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau aus den von der bei ihm bzw. ihr eingerichteten Bestellungskommission als für geeignet befundenen Bewerberinnen und Bewerbern eine oder einen oder mehrere auswählt und dem zuständigen Regierungsmitglied vorschlägt. Dieses wählt bei mehreren vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerbern einen oder eine zur Bestellung aus, muss jedoch hinsichtlich dieser Person das Einvernehmen mit dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau herstellen. Nur für den Fall, dass das Einverständnis mit dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau nicht hergestellt werden kann, ist dieser bzw. diese ermächtigt, eine andere geeignete Person, nicht jedoch die Person, hinsichtlich derer kein Einvernehmen hergestellt werden konnte, vorläufig mit der Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin zu betrauen. Diese Person muss nicht Bewerber oder Bewerberin gewesen sein, sie muss lediglich die Eignung für die Funktionsausübung aufweisen, welche der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau festzustellen hat. Die vorläufige Bestellung darf für die Dauer von längstens zwölf Monaten erfolgen und darf das weitere Bemühen um ein Einvernehmen nicht hemmen, sondern soll lediglich die Funktionsfähigkeit der Behörde sicherstellen. Nur für den Fall, dass auch innerhalb dieser zwölf Monate kein Einvernehmen hergestellt werden kann, darf die vorläufige Betrauung für weitere sechs Monate erfolgen. Mit der Herstellung des Einvernehmens hinsichtlich einer der vorgeschlagenen Personen und dessen Bestellung zum Bildungsdirektor oder zur Bildungsdirektorin endet die vorläufige Betrauung.

§ 15 des Entwurfs regelt die Rechtsstellung der Bewerberinnen und Bewerber dahingehend, dass sie (anders als bei den herkömmlich vorgesehenen „Dreiervorschlägen“) keine Parteistellung (auch keine Verfahrensgemeinschaft) und keinen Rechtsanspruch auf Bestellung haben. Bei Nichtbestellung hat sohin auch kein Bescheid sondern lediglich eine formlose Verständigung zu erfolgen.

Zum 3. Unterabschnitt (Präsidentin oder Präsident der Bildungsdirektion, §§ 16 und 17):

In Ausführung des Art. 113 Abs. 8 B-VG in der Fassung des vorliegenden Entwurfs können die Länder durch Landesgesetz die jeweilige Landeshauptfrau oder den jeweiligen Landeshauptmann oder diese bzw. dieser durch Verordnung das in Betracht kommende Mitglied der Landesregierung zur Präsidentin bzw. zum Präsidenten der Bildungsdirektion bestellen. Hiebei unterliegt die Präsidentin oder der Präsident wie der Bildungsdirektor in Angelegenheiten der Bundesvollziehung der Weisungsgewalt des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung und in Angelegenheiten der Landesvollziehung den Weisungen der zuständigen Landesregierung. Wird eine Präsidentin oder ein Präsident bestellt, ist diese bzw. dieser weisungsbefugt und hat die Fachaufsicht gegenüber der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor.

Zu § 18 (Präsidialabteilung):

Die Präsidialabteilung ist die zentrale Geschäftsstelle der Bildungsdirektion.

Die Geschäfte der Bildungsdirektion sind von der Präsidialabteilung zu besorgen. Eine rechtskundige Verwaltungsbedienstete oder ein rechtskundiger Verwaltungsbediensteter ist als Leiterin oder Leiter der Präsidialabteilung zu bestellen. Die Leiterin oder der Leiter ist für sämtliche rechtlich zu bewertenden Angelegenheiten zuständig. Sie oder er ist ex lege Stellvertreterin oder Stellvertreter des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin. Weiters obliegt ihr oder ihm die Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen unter Mitwirkung des Leiters oder der Leiterin der Abteilung Pädagogischer Dienst.

Die Funktion der Leitung der Präsidialabteilung ist vom Bildungsdirektor oder von der Bildungsdirektorin auszuschreiben. Er oder sie hat der Begutachtungskommission als Vorsitzender oder Vorsitzende anzugehören. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG).

Hinsichtlich der Bestellung zum Leiter oder zur Leiterin der Präsidialabteilung sieht der Entwurf eine differenzierte Vorgehensweise bzw. Zuständigkeit vor, und zur abhängig davon, ob

-       sich die für die Bestellung in Aussicht genommene Person in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder zum Land befindet, oder

-       dies nicht der Fall ist, also im Sinne einer Generalklausel bei Vorliegen aller anderen Fälle.

Im ersteren Fall erfolgt die Bestellung durch die jeweilige Landesregierung im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister bzw. der zuständigen Bundesministerin, im zweiteren Fall durch den zuständigen Bundesminister bzw. die zuständige Bundesministerin im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau. Die Bestellung in die Funktion durch den Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau einerseits oder durch das zuständige Regierungsmitglied andererseits soll nicht bewirken, dass unterschiedliche Besoldungen als Landes- bzw. als Bundesbediensteter bzw. -bedienstete die Folge sind. Daher soll in beiden Fällen eine Orientierung an der für diese Funktion erst vorzusehenden Richtverwendung gemäß § 137 und Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) erfolgen.

Zu § 19 (Abteilung Pädagogischer Dienst):

An der bisherigen Aufgabenteilung in rechtlich-administrative Angelegenheiten und pädagogisch-fachkundige Angelegenheiten wird durch die Einrichtung einer Abteilung Pädagogischer Dienst festgehalten. Der Pädagogische Dienst nimmt somit die Schulaufsicht wahr. Zur Leitung der Abteilung Pädagogischer Dienst ist eine pädagogisch-fachkundig geeignete Person als Verwaltungsbedienstete oder als Verwaltungsbediensteter zu bestellen, unabhängig davon, in welcher Dienstverwendung und in welchem Dienstverhältnis sie zuvor gestanden ist (zB als Lehrerin oder Lehrer oder als Schulaufsichtsorgan). Das Aufgabengebiet besteht neben dem Qualitätsmanagement und der Schulaufsicht (Einrichtung von regionalen Schulaufsichtsteams in Bildungsregionen) vor allem in der Mitarbeit am Bildungscontrolling gemäß den Vorgaben der Geschäftsstelle für Qualitätsentwicklung und der Mitwirkung an der Lehrpersonalbewirtschaftung.

Darüber hinaus soll die Bildungsdirektion unter Federführung der Abteilung Pädagogischer Dienst künftig die Aufgaben des Zentrums für Inklusive Pädagogik wahrnehmen. Diese derzeit gemäß § 27a SchOG an Sonderschulen eingerichteten Zentren, denen der Leiter oder die Leiterin der jeweiligen Sonderschule vorsteht, sollen dort aufgelöst werden.

Die Leiterinnen bzw. Leiter des Amtes der Bildungsdirektion und des Pädagogischen Dienstes sind vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung zu bestellen. Die Bestellung hat auf der Grundlage einer Ausschreibung durch die Bildungsdirektion zu erfolgen, wobei der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin als Vorsitzender oder als Vorsitzende der Begutachtungskommission anzugehören hat und im Übrigen die Bestimmungen des AusG anzuwenden sind.

Zu den §§ 20 und 21 (Ständiger Beirat; Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern):

Das Kollegium des Landesschulrates als politischer Willensträger der Schulbehörde ist gemäß den im Zuge dieser Schulreform neu gefassten Verfassungsbestimmungen nicht mehr vorgesehen.

Gemäß § 20 des Entwurfs ist stattdessen ein Ständiger Beirat an jeder Bildungsdirektion einzurichten, der in allen bedeutenden von der Bildungsdirektion zu besorgenden Aufgaben des Schul- und Erziehungswesens beratend mitzuwirken hat und mindestens zwei Mal im Jahr vom Bildungsdirektor oder von der Bildungsdirektorin einzuberufen ist. Die von diesem Gremium herbeigeführten Beschlüsse haben lediglich beratende Funktion, die entscheidungsbefugten Organe sind daran nicht gebunden.

In diesen Beirat werden Vertreterinnen und Vertreter der Lehrerinnen und Lehrer, Schülerinnen und Schüler sowie der Familien und Eltern gemäß § 20 Abs. 4 und § 21 des Entwurfs entsendet. Das Zusammenwirken zwischen Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten im Sinne der Schulpartnerschaft findet Niederschlag in der Zusammensetzung dieses Gremiums.

Die Vertreter und Vertreterinnen der Familien und der Erziehungsberechtigten sollen von den Dachorganisationen der Familienverbände und den Dachorganisationen der Elternvereine aus dem Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen, der Berufsschulen, der allgemein bildenden höheren Schulen sowie der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen entsandt werden, sofern sie bundesweit organisiert sind oder einem Bundesdachverband angehören oder zumindest 50% der Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern eines der genannten Schulbereiche im Bundesland vertreten. Dachorganisationen von Familienverbänden und Elternvereinen, die parteipolitische Ziele verfolgen oder in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu einer politischen Partei stehen, sind nicht berechtigt sich zum Zweck der Mitwirkung im Beirat zu registrieren.

Vorsitzende oder Vorsitzender der Geschäftsstelle des Beirates ist die Leiterin oder der Leiter der Präsidialabteilung. Ist eine Präsidentin oder ein Präsident bestellt, darf diese bzw. dieser den Sitzungen lediglich beiwohnen. Es können auch Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.

In Kärnten und im Burgenland haben dem Beirat weiters Mitglieder der Minderheiten in diesen Ländern anzugehören, die von den Minderheitenorganisationen in den genannten Ländern nach Maßgabe des § 21 des Entwurfs zu entsenden sind. Darüber hinaus sind Familien- und Elternvertreterinnen und –vertreter, gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sowie gesetzliche Interessenvertretungen berechtigt, sich bei Bildungsdirektionen zum Zweck der Mitwirkung im Beirat zu registrieren. Die Registrierung hat zur Folge, dass die registrierte Einrichtung (zB Dachverband der Elternvereine) einzuladen ist, Mitglieder in den Beirat zu entsenden.

Konkrete Regelungen betreffend die Anzahl und Bestellweise der Mitglieder, Beschlussfassung ua. sind in der Geschäftsordnung gemäß § 23 des Entwurfs festzulegen. Dabei ist auf die Anzahl der Schulen sowie der Schülerinnen und Schüler Bedacht zu nehmen.

Zu den §§ 22, 23 und 24 (Geschäftseinteilung, Geschäftsordnung und Kanzleiordnung der Bildungsdirektion):

Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat eine Geschäftseinteilung, in der die Aufbauorganisation festzulegen ist, zu erlassen. Sie ist festzulegen, um eine möglichst reibungslose Abwicklung der Amtsgeschäfte zu ermöglichen. Eine österreichweit einheitliche Grundstruktur wird vom zuständigen Regierungsmitglied im Einvernehmen mit den Landesregierungen aller Bundeländer durch Rahmenrichtlinien vorgegeben. Die Rahmenrichtlinien sollen sicherstellen, dass die neun Bildungsdirektionen Österreichs weitgehend idente Strukturen aufweisen, sodass die Aufgaben, insbesondere das Qualitätsmanagement und das Bildungscontrolling in ihrer Durchführung einander gleichen.

Ebenfalls nach Rahmenrichtlinien des zuständigen Regierungsmitglieds (im Einvernehmen mit den Landesregierungen aller Bundesländer) ist auch eine Geschäftsordnung zur erlassen. Diese umfasst Bestimmungen über die Geschäfts- und Gebarungsführung, Approbationsbefugnisse (insbesondere in welchen Angelegenheiten der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor, der Leiterin oder dem Leiter der Präsidialabteilung und der Abteilung Pädagogischer Dienst Befugnisse zustehen), die Stellvertretung sowie die Gliederung in Abteilungen und Referate (gemäß quantitativen, regional-infrastrukturellen und entwicklungsspezifischen Anforderungen und Besonderheiten) ua.

Eine Kanzleiordnung ist hinsichtlich sämtlicher von der Bildungsdirektion zu besorgenden Geschäftsfälle festzulegen. Auch der Kanzleiordnung sollen österreichweit einheitliche Rahmenrichtlinien zugrunde liegen, die im Einvernehmen mit den Landesregierungen zu erlassen sind.

Zum 4. Abschnitt (Aufwand der Bildungsdirektionen):

Zu § 25 (Sachaufwand):

Die Bildungsdirektion ist eine Mischbehörde und vereint Bundes- und Landesagenden unter einer gemeinsamen Organisation. Sachlogisch haben daher die jeweiligen Gebietskörperschaften auch die finanziellen Aufwendungen zur Aufgabendurchführung je nach Zuständigkeiten zu tragen. Zunächst wird der Sachaufwand in einem vierjährigen Übergangszeitraum im Wesentlichen wie bisher von Bund und Land getragen. Bestehende Vereinbarungen über die Aufwandstragung gemäß § 20 Abs. 3 B-SchAufsG können weiter angewendet werden. Ab dem Jahr 2023 wird der Sachaufwand auf der Grundlage der bis dahin bestehenden Kosten- und Leistungsrechnung zwischen Bund und Land aufgeteilt.

Eine gesonderte Kostentragungsregelung gilt für den Aufwand für die Besoldung der Landeslehrpersonen mittels des vom Bund bereitgestellten und betriebenen IT-Verfahrens für das Personalmanagement (BRZ GmbH). Die erstmalige Anpassung des IT-Verfahrens für das Personalmanagement des Bundes hinsichtlich der Übernahme der Besoldung der rd. 70.000 Landeslehrpersonen wird zur Gänze vom Bund durch das Bundesministerium für Finanzen getragen. Adaptierungen in den Vorsystemen der Länder sind von diesen zu tragen. In den ersten beiden Jahren des Vollbetriebs je Bundesland wird die Hälfte des laufenden Aufwandes vom Bundesministerium für Finanzen getragen, danach zur Gänze vom jeweiligen Land.

Hinsichtlich § 44a BHG 2013 (IT-Verfahren für das Personalmanagement) sind die Bildungsdirektionen als Bund-Länder-Behörden den Bundesbehörden gleichgestellt.

Zu den §§ 26 und 27 (Personalaufwand):

Die Aufgaben der Bildungsdirektionen werden durch Bundes- und Landesbedienstete besorgt.

Gemäß § 12 ist als Präsident der Bildungsdirektion entweder der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau oder das in Betracht kommende Mitglied der Landesregierung vorgesehen. In beiden Fällen trägt den Personalaufwand das jeweilige Land.

Analog zu den Sachausgaben ist in § 27 eine Aufteilung des Personalaufwands der Bildungsdirektion zwischen Bund und Land vorgesehen. Instrument zur Festlegung des von Bund und Land beizustellenden Personals ist der Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan gemäß § 28. Die Aufteilung des Personalaufwands auf Bund und Land erfolgt ebenfalls zunächst wie bisher und ab 2023 auf Grundlage der Kosten- und Leistungsrechnung.

Zum 5. Abschnitt (Planungs-, Rechnungs- und Berichtswesen, Innenrevision):

Zu § 28 (Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan):

Nach dem Modell des BHG 2013 und einer effizienten und wirkungsorientierten Verwaltungsführung sieht § 24 als Instrument zur Steuerung der Bildungsdirektion einen Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan vor. Klassisch sind darin sowohl Input-, Output- und Outcome Angaben enthalten. Damit wird eine enge Verknüpfung der Ressourcen und der angestrebten Wirkungen erzielt. Weiters ist im Sinne einer stringenten und gut aufeinander abgestimmten Steuerungslogik der übergeordnete Ziel- und Leistungsplan der zuständigen haushaltsführenden Stelle zu berücksichtigen. Dem Charakter der Mischbehörde folgend, hat nach Vorlage durch den Bildungsdirektor bzw. der Bildungsdirektorin die Festlegung des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans durch das zuständige Regierungsmitglied im Einvernehmen mit der jeweiligen Landesregierung zu erfolgen.

Zu § 29 (Internes Rechnungswesen):

Als weiteres wichtiges Instrument zur zielorientierten Steuerung der Bildungsdirektion dient die Einrichtung und Durchführung einer Kosten- und Leistungsrechnung. Sie stellt insbesondere durch die Definition von aussagekräftigen und gut abgrenzbaren Leistungen die Grundlage für eine trennscharfe Darstellung der Bundes- und Landesagenden im Rahmen der Aufgabenabwicklung der Bildungsdirektion dar.

Zu § 30 (Berichtspflichten):

Die in § 30 des Entwurfs vorgesehene Berichtspflicht soll jenes Maß an Transparenz gewährleiten, das erforderlich ist, um frühzeitig Steuerungsmaßnahmen auf der Ebene der obersten Organe ergreifen zu können. Dabei geht es nicht um Ereignisse von lediglich lokaler Bedeutung und soll die Vollzugsautonomie der Bildungsdirektionen dadurch nicht eingeschränkt werden.

Siehe auch die Ausführungen zur Änderung des BIFIE-Gesetzes (§ 2 Abs. 2 Z 4 des Entwurfs – nationaler Schulqualitätsbericht.

Zu § 31 (Innenrevision):

Die Innenrevisionen des Bundesministeriums für Bildung und der jeweiligen Landesregierung sollen weiterhin hinsichtlich des jeweiligen Vollzugsbereiches ihre Aufgaben wahrnehmen und darüber hinaus auch zusammenwirken. Dieses Zusammenwirken soll einen gemeinsamen Revisionsbericht zur Folge haben, der alle fünf Jahre den beiden obersten Vollzugorganen vorgelegt werden soll.

Zum 6. Abschnitt (Übergangs- und Schlussbestimmungen):

Zu § 32 (Übergang zur neuen Rechtslage):

Die Bildungsdirektion ist die Nachfolgebehörde des Landesschulrates und tritt als solche mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2019 an deren Stelle. Gemäß Art. 151 Abs. 61 B-VG in der Fassung des vorliegenden Entwurfs werden zu diesem Zeitpunkt die Kollegien der Landesschulräte (des Stadtschulrates für Wien) aufgelöst. Die Funktion des Bildungsdirektors ist zwischen dem 1. Jänner 2018 und dem 30. Juni 2018 zu besetzen, und zwar mittels Ausschreibung und Bestellung durch das zuständige Regierungsmitglied gemäß den §§ 10 bis 14 oder mittels Betrauung des amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates auf dessen Antrag durch den Landeshauptmann gemäß Art. 151 Abs. 61 B-VG des Entwurfs. Auf die Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung wird verwiesen. Eine Betrauung oder eine Bestellung hat die Beendigung der Funktion des amtsführenden Präsidenten oder der amtsführenden Präsidentin zur Konsequenz. In weiterer Folge (innerhalb eines Monats nach Bestellung oder Betrauung des Bildungsdirektors) sind die Funktionen der Leiter oder der Leiterinnen der Präsidialabteilung und der Abteilung Pädagogischer Dienst auszuschreiben und in weiterer Folge zu besetzen. Mit der Bestellung des Leiters oder der Leiterin der Präsidialabteilung endet die Funktion des Amtsdirektors oder der Amtsdirektorin des Landesschulrates.

Aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen dürfen zwar vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden, aber nicht vor dessen Inkrafttreten mit 1. Jänner 2019 in Kraft treten.

Sämtliche an den Landesschulrat gerichtete Rechtsakte sowie Rechtsakte des Landesschulrates sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2019 der Bildungsdirektion zuzuordnen. Gleiches gilt für die Landesregierung hinsichtlich der in die Zuständigkeit der Bildungsdirektion übergehenden Angelegenheiten.

Weiters wird in § 32 Abs. 4 bei der Betrauung des amtsführenden Präsidenten oder der amtsführenden Präsidentin des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) mit der Funktion eines Bildungsdirektors oder einer Bildungsdirektorin auslaufend für den Betrauungszeitraum die Weitergeltung der landesgesetzlichen Bestimmungen über die Bezüge des amtsführenden Präsidenten oder der amtsführenden Präsidentin vorgesehen.

Zu § 33 (Beschwerden gegen Bescheide):

In Übereinstimmung mit den neu gefassten Verfassungsbestimmungen sind in Angelegenheiten der Bundesvollziehung Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen. In den in die Landesvollziehung fallenden Angelegenheiten sind Beschwerden an das örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht möglich.

Zu § 34 (Kundmachung von Verordnungen):

Je nach Vollziehungsbereich (Angelegenheiten der Bundes- oder Landesvollziehung) sind Verordnungen im Bundes- oder Landesgesetzblatt kundzumachen. Wenn nichts anderes bestimmt ist, tritt die Verordnung verbindlich für das gesamte Gebiet des jeweiligen Landes am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Betreffen Verordnungen lediglich einzelne Schulen, sind diese vor Ort durch Aushang kundzumachen. Darüber hinaus kann in der Geschäftsordnung ein eigenes Kundmachungsorgan vorgesehen werden.

Zu § 35 (Verweise auf andere Bundesgesetze):

Verweise auf andere Bundesgesetze sollen dynamische Verweise sein.

Zu § 36 (Vollziehung):

Soweit die Vollziehung der Bestimmungen in die Zuständigkeit des Bundes fällt, ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung zuständig, hinsichtlich der §§ 25 Abs. 1 und 2, 26 und 27 ist zusätzlich das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen, in deren bzw. dessen Zuständigkeit wiederum die alleinige Zuständigkeit hinsichtlich des § 25 Abs. 3 und 4 fällt.

Zu § 38 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten):

Dieses Bundesgesetz tritt in Entsprechung mit Art. 151 Abs. 61 B-VG in der Entwurfsfassung mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundes-Schulaufsichtsgesetz außer Kraft.

§ 6 regelt das Qualitätsmanagement und die Schulaufsicht im Sinne des derzeit geltenden § 18 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes und soll bis zum Schuljahr 2020/21 einer Neuregelung zugeführt werden. Auf die Ausführungen zu § 6 des Entwurfs wird verwiesen.

Zu § 39 (Kundmachung):

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz darf gemäß Art. 113 Abs. 10 B-VG in der vorliegenden Entwurfsfassung nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

Zu Artikel 8 (Änderung des Ausschreibungsgesetzes):

Die Novellierung des Ausschreibungsgesetzes steht mit der Auflösung der Landesschulräte in Zusammenhang und ist rein redaktioneller Natur.

 

Zu Artikel 9 bis 27 (zusammenfassende Darstellung nach Themen):

1. Klassen- und Gruppengrößen (§ 8a, § 8b, § 8e, § 14, § 21, § 21h, § 27, § 33, § 43, § 51, § 57, § 71 SchOG; § 8a, § 8b, § 8c, § 15 luf BSchG)

Die OECD-Studie „Bildung auf einen Blick 2016“ bestätigt Österreich neuerlich eine im internationalen Vergleich geringe Klassenschülerzahl. Während in der Primarstufe im OECD-Schnitt 21,1 Schüler/innen in einer Klasse sind, sind es in Österreich durchschnittlich nur 18,3 Schüler/innen. In der Sekundarstufe I sind im OECD-Schnitt 23,1 Schüler/innen in einer Klasse, in Österreich sind es 21.

Auch die Betreuungsrelation Lehrer/in pro Schüler/innen stellt sich für Österreich wesentlich besser dar als in den meisten anderen OECD-Staaten, indem im OECD-Schnitt im Bereich der Berufsbildung auf eine Lehrkraft 13 Schüler/innen kommen, in Österreich hingegen nur 10 Schüler/innen. Im Bereich der Allgemeinbildung sind die Relationen sogar noch etwas günstiger. Hier kommen im OECD-Schnitt auf eine Lehrkraft 14 Schüler/innen, in Österreich sind es pro Lehrkraft hingegen 10 Schüler/innen.

Diese Ressourcen und günstigen Rahmenbedingungen können im Rahmen der Schulautonomie noch treffsicherer genutzt werden, indem in Zukunft nicht mehr Gesetze und Verordnungen die Gruppen- und Klassengrößen festlegen, sondern am einzelnen Schulstandort darüber entschieden wird, in welchen Gegenständen oder Lernphasen Teilungen erfolgen sollen bzw. in welchen Gegenständen oder Lernphasen größere Gruppen sinnvoll sind. Unterschiedlichen Bedürfnissen an den unterschiedlichen Standorten, aber auch unterschiedlichen pädagogischen Konzepten und innovativen methodischen Ansätzen kann somit besser Rechnung getragen werden als auf Basis fixer Klassenschülerzahlen oder auf Basis der „Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung“, die aus dem Jahr 1981 stammt und seither nahezu zwanzig Mal novelliert wurde. Auch im Vollzugsbereich der Länder soll die Regelung der Eröffnungs- und Teilungszahlen gänzlich in die Schulautonomie übertragen werden.

Die je Bundesland verfügbaren Kontingente an Bundes- und Landeslehrpersonen werden jeweils unter Bedachtnahme auf die bestehenden gesetzlichen Grundlagen bemessen. Die erweiterten schulautonomen Möglichkeiten bei der Gestaltung der Unterrichtsorganisation, insbesondere die Festlegung der Klassenschüler-, Eröffnungs- und Teilungszahlen, haben jedoch keine Auswirkung auf die Ressourcenzuteilung. Damit ist die Kontinuität der Ressourcenausstattung sichergestellt, indem das – aus der gesetzlich bzw. durch Verordnung weitgehend vorherbestimmten Unterrichtsorganisation heraus entwickelte – bestehende System der Ressourcenbewirtschaftung den sicheren Rahmen für die Gestaltung einer schulautonomen Unterrichtsorganisation bildet.

Derzeit finden sich Bestimmungen zur Klassenschülerzahl sowie zu den Eröffnungs- und Teilungszahlen in einer Reihe von gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen, wobei die landesgesetzlichen Bestimmungen die hohe Regelungsdichte in diesem Bereich durch teilweise unterschiedliche Schwerpunktsetzungen in ihrer Komplexität weiter erhöhen. Es ist daher vorgesehen, österreichweit und schulartübergreifend (an Bundes- und an Pflichtschulen) die Gestaltung der Klassen- und Gruppenbildung und damit die Festlegung der Schülerinnen- und Schülerzahlen von Klassen und Gruppen in die Entscheidungsautonomie des Schulleiters oder der Schulleiterin zu übertragen. Hiefür bedarf es im Pflichtschulbereich einer verfassungsrechtlichen Absicherung, da die Festlegung von Schülerinnen- und Schülerzahlen gemäß Art. 14 Abs. 3 lit. a (neu) B-VG der Landesausführungsgesetzgebung zukommt. Die im Entwurf vorgesehene Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 2 SchOG soll sicherstellen, dass diese Entscheidungen auch im Pflichtschulbereich dem Schulleiter oder der Schulleiterin zukommen. Diese verfassungsrechtliche Verankerung als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht hat zur Folge, dass die korrespondierenden landesausführungsgesetzlichen Bestimmungen mit Wirksamkeit vom 1. September 2018 aufzuheben sind.

Die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung (konkret deren §§ 2 bis 9) gelten schon derzeit insoweit nicht, als gemäß SchOG § 8a Abs. 2 SchOG die Schulbehörden erster Instanz regional Eröffnungs- und Teilungszahlen oder die Schulgemeinschaftsausschüsse oder die Schulforen schulautonom Eröffnungs- und Teilungszahlen festgelegt haben. Im Sinne einer schulautonomen Gestaltungsmöglichkeit der Klassen- und Gruppengrößen werden die derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen zu den Klassenschülerhöchstzahlen aufgehoben. Die entsprechende Entscheidungskompetenz wird vollständig in die autonome Schule verlagert, die auf Basis pädagogischer Prinzipien die entsprechenden Festlegungen treffen kann. Auch die Regelung der Eröffnungs- und Teilungszahlen soll gänzlich in die Schulautonomie übertragen werden. Das bedeutet, dass zB eine NMS in Zukunft selbst darüber entscheiden kann, ob eine Klasse ab dem 26. Schüler oder der 26. Schülerin geteilt und zwei Klassen mit je 13 Schülerinnen und Schülern gebildet werden oder ob die Klasse grundsätzlich mit 26 Schülerinnen und Schülern geführt wird und bedarfsgerechte Teilungen oder Teamteaching zB in Deutsch, in Englisch oder auch Mathematik usw. erfolgen. Mit den dadurch frei werdenden Ressourcen kann beispielsweise auch ein zusätzlicher Förderunterricht oder ein Projekt mit entsprechenden kleineren Arbeitsgruppen eingerichtet werden. Die Entscheidung darüber wird jedenfalls am Standort dem Schulleiter oder die Schulleiterin übertragen, wobei das Einvernehmen mit dem Schulgemeinschaftsausschuss bzw. dem Schulforum herzustellen ist. Wenn das nicht möglich ist, dann kann die Schulbehörde befasst werden, die dann eine Entscheidung zu treffen hat. Dieses Prozedere soll generell bei der Festlegung von Gruppen- und Klassengrößen gelten (siehe die Verweise in den §§ 14, 21, 21h, 27, 33, 43, 51, 57 und 71 SchOG auf § 8a Abs. 2 SchOG; siehe auch die analoge Regelung im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz).

Von zentraler Bedeutung ist, dass Klassen trotz der schulautonomen Flexibilisierung als Verband grundsätzlich erhalten bleiben und dass sie im Rahmen der Autonomie anhand klarer pädagogischer Zielsetzungen und Kriterien gebildet werden. Eine Klassengemeinschaft ist für die Schülerinnen und Schüler stets auch ein wichtiger sozialer Bezugsrahmen, in dem Freundschaften und Lernpartnerschaften gepflegt werden. Dieser soziale Bezugsrahmen ist für die Lernmotivation oft entscheidend, dh. der organisatorische Rahmen einer Klasse muss nicht nur einen guten Unterricht gewährleisten, sondern auch eine für die Schülerinnen und Schüler lernförderliche Struktur bilden.

Die Schülerinnen und Schüler können jedoch in einem oder mehreren Unterrichtsgegenständen generell oder auf bestimmte Zeit in klassen- oder schulstufenübergreifenden Gruppen unterrichtet werden, wobei die Zusammensetzungen dieser Gruppen im Laufe des Schuljahres geändert oder diese aufgelöst und neu gebildet werden können. Je nach pädagogischem Erfordernis kann die Anzahl der gemeinsam unterrichteten Schülerinnen und Schüler größer oder kleiner sein als in den Klassen. Bei der Klassen- und Gruppenbildung ist jedenfalls sicherzustellen, dass insbesondere in Gegenständen mit hohem Vor- und Nachbereitungsaufwand je Schülerin oder Schüler (etwa Korrekturen schriftlicher Arbeiten) durch eine zu hohe Zahl an zu unterrichtenden Schülerinnen und Schülern die Lehrpersonen nicht über Gebühr belastet werden.

Die Gestaltung von Klassengrößen und Lerngruppen nach pädagogischen Zielsetzungen ist eine wesentliche Möglichkeit, schulintern fundamentale Fachinhalte und didaktische Programme zu forcieren. Gruppenbildung bedeutet nicht nur Teilung von Klassen bzw. Jahrgängen, sondern auch die zeitweise Bildung von Arbeitsgruppen zur Durchführung von Projekten oder die Bildung von klassenübergreifenden Gruppen für projektorientierte Phasen. Mit dieser Regelung wird es in Zukunft beispielsweise möglich sein, dass Schülergruppen eines Schulclusters auch standortübergreifend ein MINT-Projekt umsetzen. Parallel dazu könnte eine andere standortübergreifende Gruppe im Schulcluster beispielsweise ein künstlerisch-kreatives Projekt realisieren.

Die schulautonome Festlegung von Klassen- und Gruppengrößen bedeutet eine völlig neue Situation, die an den Schulstandorten einen Entwicklungsprozess in Zusammenhang mit dem Schulentwicklungsplan voraussetzt. Daher erscheint es wichtig, diesen Prozess mit klaren Zielsetzungen zu versehen und stufenweise sowie im Rahmen einer Begleitung umzusetzen.

Konkrete Beispiele für sinnvolle Maßnahmen einer schulautonom geänderten Unterrichtsorganisation gibt es viele: Im standortbezogenen Förderkonzept einer Schule kann der Grundsatz aufgenommen werden, leistungsschwächeren Schüler/innen bei der Bewältigung schwieriger Inhalte im Unterricht in besonderer Weise zu helfen. Dies könnte zB temporäre/zeitlich befristete Teilungen im Mathematikunterricht mit einer asymmetrischen Schüleraufteilung umfassen, um den Leistungsschwächeren mehr fachliche und zeitliche Zuwendung durch den unterrichtenden Lehrer zu ermöglichen.

Die Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie die Bildung von Schülergruppen bedingt zusätzlichen Personalbedarf. Ebenso ist die Klassenschülerzahl einer der entscheidenden Faktoren für den Personalbedarf einer Schule. Um die Flexibilisierung in der Klassengröße und Gruppenbildung zu ermöglichen und den einzelnen Schulen Planungssicherheit zu gewährleisten, werden Kriterien für die Ressourcenzuteilung festgelegt, die der Transparenz und Ressourcensicherheit zur Vermeidung von Benachteiligungen zwischen Schulstandorten dienen:

-       Die Zahl der Schülerinnen und Schüler der Schule, die als kleinste Einheit das grundlegende Mengengerüst bilden. Da in einer Schule jedoch immer mehrere Schülerinnen und Schüler gemeinsam unterrichtet werden, ist die Unterrichtsgruppe (Klasse oder davon abweichende Schülergruppe) Bezugspunkt für den Bedarf an Lehrpersonal. Diese für den Ressourcenbedarf maßgebliche Relation von Schülerinnen und Schülern zu Lehrpersonen war bisher durch die gesetzlich geregelten Klassenschülerhöchstzahlen sowie durch Eröffnungs- und Teilungszahlen weitgehend vorherbestimmt.

-       Das Bildungsangebot der Schule, das in den Lehrplänen der einzelnen Schultypen geregelt ist und jenes Ausmaß an Unterrichtsstunden festlegt, das für einen Bildungsgang nötig ist und damit das Mindestmaß des Lehrpersonalbedarfs für eine zu unterrichtende Schülergruppe darstellt. Darüber hinaus werden auch eine allfällige Religionsvielfalt, die Schulform (mit oder ohne Tagesbetreuung) sowie Schwerpunktsetzungen und Reformvorhaben, die am Standort umgesetzt werden, zu berücksichtigen sein. Andererseits lässt sich aus der Art der Unterrichtsgegenstände ableiten, ob tendenziell in größeren (zB Fachtheorie) oder kleineren Gruppen (zB Fachpraxis) unterrichtet wird. Dieser Aspekt fand bisher in den für unterschiedliche Gegenstände konkret vorgegebenen Eröffnungs- und Teilungszahlen Ausdruck.

-       Der sozioökonomische Hintergrund und der Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler sowie deren im Alltag gebrauchte Sprache und regionale Bedürfnisse: Diese Kriterien tragen dem Umstand Rechnung, das die Schule als Teil der Gesellschaft nicht nur von den zu vermittelnden Inhalten geprägt ist, sondern von der Heterogenität ihrer Schülerinnen und Schüler sowie vom Einfluss ihres sozialen und wirtschaftlichen Umfelds in der Region. All diese Faktoren haben einen Einfluss auf den Lehrpersonalressourcenbedarf einer Schule, wenn das Ziel der Chancengerechtigkeit in der Bildung erreicht werden soll. Zu denken wäre hier an Sprachförderprogramme für Kinder mit anderer Erstsprache als Deutsch oder an Zusatzangebote für hochbegabte Kinder.

Die Ressourcenzuteilung an die Schulen ist wie bisher in den größeren Zusammenhang des Personalplans des Bundes sowie der Landes-Stellenpläne gemäß Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962 eingebettet. Die Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen wird daher weiterhin in einem zweistufigen Verfahren erfolgen, in einem ersten Schritt vom Bundesministerium für Bildung an die Bildungsdirektionen und von diesen in einem zweiten Schritt an die Schulen.

Die Ressourcenzuteilung an die Bildungsdirektionen stellt sowohl im Bundes- als auch im Landeslehrpersonenbereich im Wesentlichen auf die Zahl der Schülerinnen und Schüler und die Schulart ab. Hier werden die derzeit geltenden Schlüssel unverändert weiter verwendet. Für das Grundkontingent, das den größten Teil des Lehrpersonalbedarfs abdeckt, sind folgende Werte maßgebend:

Die Zuteilung im Bundeslehrpersonenbereich erfolgt in Wochenstunden pro Schülerin oder Schüler:

Schultyp

Wochenstunden je Schülerin oder Schüler

Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen

1,647

Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schulen

1,701

gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen und höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

2,340

Handelsschulen und Handelsakademien

1,693

Fachschulen für wirtschaftliche Berufe, Fachschulen für Sozialberufe und höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe

2,010

Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

2,564

Die Zuteilung im Landeslehrpersonenbereich erfolgt in Planstellen nach im Finanzausgleich paktierten Maßzahlen:

Schultyp

Zahl der Schülerinnen und Schüler je Planstelle

Volksschule

14,5

Neue Mittelschule

10,0

Polytechnische Schule

9,0

Sonderpädagogik

3,2

Zusätzlich werden zweckgebundene Zuschläge gewährt, wie etwa für ganztägige Schulformen und für Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse, deren Ausmaß ebenfalls von der Zahl der betroffenen Schülerinnen und Schüler und den erforderlichen Lehrpersonen-Wochenstunden abhängt.

Der Bildungsdirektion steht das so ermittelte Kontingent getrennt für Bundes- und Landeslehrpersonen zur Verfügung und ist nach den oben genannten Kriterien sowie nach den bisher geltenden Bestimmungen zur Bildung von Klassen als Grundlage für Berechnung und Zuweisung an die einzelnen Schulen aufzuteilen. Dabei erfährt das für die Ressourcenzuteilung zuständige Organ der Bildungsdirektion in zweifacher Weise Unterstützung. Zum einen wird die Bundesministerin für Bildung das Kriterium „sozioökonomischer Hintergrund der Schülerinnen und Schüler“ näher konkretisieren und durch geeignete Kennwerte greifbarer und für die Verantwortlichen in den Bildungsdirektionen leichter handhabbar machen und damit ein österreichweit einheitliches Verständnis schaffen. Zum anderen wird durch die Mitwirkung der Abteilung pädagogischer Dienst ein wichtiger behördeninterner Brückenschlag zwischen Pädagogik und Ressourcenmanagement geschaffen. Die genannten Kriterien können nur mit Hilfe pädagogischer Expertise richtig beurteilt werden und so die Grundlage für eine bedarfsgerechte Ressourcenzuteilung sein. Durch die oben genannten Schlüssel ergibt sich jedenfalls kein Anspruch für einzelne Schulen, genau die sich daraus ergebende Zahl an Lehrpersonenwochenstunden zugewiesen zu bekommen.

2. Schulzeitautonomie (§ 2 Abs. 5 und 5a und 8, § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 5 Abs. 6, § 8 Abs. 5, 9 und 10, § 9 Abs. 1, 3, 3a, 4 und 5, § 10 Abs. 5a, 6. 7 und 11 SchZG)

Öffnung der 50-Minuten-Unterrichtsstunde:

Die schulautonome Flexibilisierung wird auch in der Unterrichtszeit sichtbar: Die 50-Minuten-Stunde soll nur mehr als Berechnungsgröße für die Personalbewirtschaftung und Ressourcenzuteilung herangezogen werden. Schulen können autonom entscheiden, wie Unterrichtseinheiten zeitlich definiert werden. Dies erfolgt in Umsetzung des § 10 SchUG (Stundenplan), in welchem – so wie bisher – die im Lehrplan vorgesehenen Wochenstunden á 50 Minuten auf die Unterrichtstage der Woche zu verteilen sind, und war ohne Bindung an die 50 Minuten pro Unterrichtseinheit. Ein Zwei-Wochenstunden-Fach kann also etwa mit 40 Minuten an einem Tag der Woche und mit 60 Minuten an einem anderen Tag der Woche geführt werden. Über die Woche hinausgehende Blockungen bleiben unberührt (im vorgenannten Beispiel etwa 80 Minuten an einem Tag alle zwei Wochen und 60 Minuten an einem Tag jeder Woche oa.).

Damit wird am schulischen Wochenstundensystem festgehalten, welches in den Stundentafeln der Lehrpläne seine Grundlage hat (Jahreswochenstunden an jahresgegliederten Schularten, Semesterwochenstunden an semestergegliederten Schularten). Dies bedeutet, dass etwa durch unterrichtsfreie Tage oder durch Schulveranstaltungen oder etwa auch bedingt durch Krankheit der Lehrkraft (sofern eine Supplierung nicht möglich ist) entfallene Stunden nicht eingebracht werden müssen. Anders verhält es sich bei Blockungen, die nicht zu einem Stundenentfall anderer, von der Blockung nicht betroffener Fächer führen dürfen.

Das Abgehen von der 50-Minuten-Einheit intendiert auch keine Erhöhung der Lehrverpflichtung dahingehend, dass bei gleicher Stundenzahl á 50 Minuten mehr Unterrichtseinheiten geführt werden müssen, als bisher. Jedenfalls gebietet es nicht die im Entwurf vorliegende Norm, allerdings bleibt die Gestaltungsfreiheit an den Schulen, im Rahmen der neu geschaffenen Möglichkeiten in einem Fach mehr Unterrichtseinheiten vorzusehen, als es eine 50-Minuten-Taktung erfordern würde. Im Hinblick darauf, dass schon jetzt Fächer mit nur einer Wochenstunde als pädagogisch nicht zweckmäßig angesehen werden, ist davon auszugehen, dass sich die schulautonomen Gestaltungsfreiräume in Größenordnungen ab einer Stunde abspielen werden und es daher zu keinen zu kleine Einheiten kommen wird.

Letztendlich, über das Jahr hinaus gesehen, muss nachvollziehbar bleiben, dass in Summe so viele Unterrichtsminuten im Stundenplan geplant bzw. vorgesehen waren, dass deren Addition und Division durch 50 die Zahl der für das betreffende Jahr bzw. die betreffende Schulstufe in der Stundentafel des Lehrplans vorgesehenen Unterrichtseinheiten ergibt.

Aus pädagogischer Sicht ist weiters festzuhalten, dass Individualisierung und Differenzierung als Leitprinzipien für den Unterricht damit auch organisatorisch besser unterstützt werden können. Um Lernprozesse für Schülerinnen und Schüler zu ermöglichen, die problemlösungsorientiert sind, müssen oftmals auch entsprechende strukturelle Adaptionen im Unterrichtsablauf vorgenommen werden. Ein aktivierender Unterricht umfasst Aufgabenstellungen, Aufgabenklärung, Erarbeitungsphasen, Reflexion, Diskussion bis hin zur Präsentation von Ergebnissen, Argumentation von Lösungswegen und Begründung von eingenommenen Positionen oder getroffenen Entscheidungen. Dies ist in der herkömmlichen Unterrichtstaktung mit 50-Minuten-Einheiten je nach Schulstufe und Gegenstand kaum bis gar nicht umsetzbar. Deshalb wird der Handlungsspielraum der Standorte bei der Gestaltung des Unterrichts mit der Öffnung der 50-Minuten-Stunde erhöht und die Unterrichtsstruktur flexibilisiert. Die Verbindung von zwei oder mehr Unterrichtsstunden zu einer längeren Einheit beispielsweise kann auf diese Weise der Regelfall an einer Schule sein. Dadurch kommt es zu einer Aufweichung des starren Rhythmus von Unterricht und Pausen.

Auch projektorientierte Unterrichtsmodelle werden unterstützt, indem die Blockung von Unterrichtsstunden, fächerübergreifende Ansätze sowie die damit verbundene Flexibilisierung des Stundenplans möglich sind. Dies erfordert jedoch verstärktes Augenmerk auf den mittelfristigen Ausgleich der dadurch allenfalls entgangenen Unterrichtsstunden in jenen Fächern, die von der Blockung usw. nicht betroffen waren.

Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf den Unterschied zwischen Schulveranstaltungen wie Sport- und Sprachwochen und Projekttage einerseits sowie Blockungen usw. im Sinne dieser Neuregelung andererseits. . Während der entfallene Unterricht auf Grund von Schulveranstaltungen auch in Zukunft nicht eingebracht werden muss, dürfen projektorientierter Unterricht oder Stundenblockungen nicht dazu führen, dass der Unterricht in anderen Gegenständen im selben Ausmaß reduziert wird. Vielmehr ist in diesen Fällen ein Ausgleich sicher zu stellen und der entfallene Unterricht mittelfristig einzubringen. Auch wird es notwendig sein, in Zusammenhang mit fächerübergreifendem Unterricht eine gegenstandsmäßige Widmung vorzunehmen, sodass zu den einzelnen Gegenständen eines Fächerbündels letztlich wieder eine konkrete Darstellung der geleisteten Unterrichtsstunden erfolgen kann.

Schulautonomie betreffend schulfrei erklärte Tage und Öffnungszeiten:

Die schulautonomen Entscheidungsbefugnisse betreffend schulfrei erklärte Tage und Öffnungszeiten der Schulen werden neu gefasst und sollen nun österreichweit einheitlich (Bundesschulen und nicht vom Bund erhaltene Schulen) geregelt werden. Dies umfasst ua. Entscheidungen betreffend die Öffnungszeiten der Schulen, „schulautonome“ Tage und die Betreuungsangebote, um diese bestmöglich auf den jeweiligen regionalen Bedarf abstimmen zu können. Damit soll eine flexible Ausgestaltung der Angebote und die pädagogische Profilbildung wesentlich erleichtert werden.

Einsatz geeigneter Personen nach § 44a Schulunterrichtsgesetz:

Vielfach wird von den Erziehungsberechtigten der Wunsch geäußert, aus beruflichen Erfordernissen schon vor Beginn und nach Ende des Unterrichts für ihre Kinder eine erweiterte Betreuungsmöglichkeit der Schule in Anspruch nehmen zu können. Auf Basis des regionalen Bedarfs soll diesbezüglich größtmögliche Flexibilität ermöglicht werden. Der Schulleiter oder die Schulleiterin soll daher nach den beruflichen Erfordernissen der Erziehungsberechtigten und nach infrastrukturellen Gegebenheiten vorsehen können, dass vor Beginn des Unterrichts und nach dem Ende des Unterrichts sowie an schulautonomen Tagen eine Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern in der Schule durch geeignete Personen erfolgt.

3 Schulpartnerschaft (§ 63a, § 64, § 64a SchUG, § 20 BG über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern)

Die Schulpartnerschaft hat in Österreich speziell auf Ebene der Klassengemeinschaft und der einzelnen Schulstandorte einen hohen Stellenwert und ist entsprechend institutionell verankert bzw. gesetzlich abgesichert (siehe insbesondere SchUG §§ 60 bis 64).

Auf regionaler bzw. standortübergreifender Ebene kommt Eltern- und Lehrervertreterinnen und -vertretern derzeit im Rahmen der Kollegien der Landesschulräte ein gesetzlich geregeltes Mitspracherecht in Schulfragen zu (B-SchAufsG § 8).

Bei der Ausgestaltung der Schulpartnerschaft im Rahmen der Bildungsreform werden folgende Prinzipien verfolgt:

             - Stärkung der wichtigen Brückenfunktion der Schulpartnerschaft an der Nahtstelle zwischen Schule und lokaler bzw. regionaler Umwelt.

             - Förderung der Eigenverantwortlichkeit der schulpartnerschaftlichen Gremien durch Deregulierung (Betonung der subsidiären Ausgestaltungsmöglichkeiten in der Zusammenarbeit).

             - Neuausrichtung des Zusammenwirkens zwischen Schulleitung und Schulpartnerinnen und -partner im Rahmen der erweiterten schulautonomen Gestaltungsfreiräume (klare Rollenteilung bezüglich Verantwortung des Schulmanagements und der Beratungsfunktion der Schulpartnerinnen und -partner).

             - Verankerung der Schulpartnerschaft in Zusammenhang mit der Etablierung neuer Organisationsmodelle (Schulcluster)

             - Schaffung klarer, übersichtlicher Regelungen für alle Beteiligten auf allen Ebenen der Schulpartnerschaft (Klasse, Schule, Region, Land, Bund).

Die bestehenden Regelungen zur Schulpartnerschaft auf Schul- und Klassenebene haben sich weitgehend bewährt und sind im internationalen Vergleich auch relativ stark ausgeprägt. Im Rahmen der Bildungsreform müssen für diese Ebenen der Schulpartnerschaft insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt werden.

Klare Verantwortlichkeit der Schulleitung und Wirkungsbereich der Schulpartnerschaft:

Der erweiterte Rahmen der schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten erfordert eine präzise Festlegung der Rollen und Funktionen der einzelnen Vertreterinnen und Vertreter in den schulpartnerschaftlichen Gremien. Insbesondere ist eine klare Aufgaben- und Verantwortungsdefinition für die Schulleitung im Zusammenwirken mit den Schulpartnerinnen und Schulpartnern notwendig, um Entscheidungen zeitnah treffen und die Schulentwicklung effektiv vorantreiben zu können.

In den pädagogischen Belangen werden die Schulpartnerinnen und Schulpartner weiterhin die Schulentwicklung mitgestalten können (Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen, Hausordnung, schulautonome Lehrplanbestimmungen usw.).

In den personellen, organisatorischen und budgetären Belangen bedarf die erweiterte Schulautonomie hingegen einer deutlichen Stärkung der Managementfunktion der Schulleitung. Die Auswahl der Lehrkräfte, die Verlagerung der Verantwortung für die Fort- und Weiterbildung an die Schule, die Flexibilisierung der Unterrichtsorganisation usw. erfordern klare Entscheidungsbefugnisse samt der damit verbundenen Ergebnisverantwortung. Den Schulpartnerinnen und Schulpartnern wird dabei eine wichtige Beratungsfunktion zukommen, doch stellen Entscheidungen in diesen Bereichen im Sinne der Steuerung und Ergebnisverantwortung eine der wichtigsten Managementaufgaben dar und sind letztlich von der Leitung der Schule zu treffen, wobei insbesondere in Schulzeitangelegenheiten teilweise der Schulleiter oder die Schulleiterin das Einvernehmen mit dem Klassen- oder Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss herzustellen hat oder ua. der Schulleiter oder die Schulleiterin ein Stimmrecht in diesen Gremien erhält.

Angleichung der Rahmenbedingungen für alle Schulen der Sekundarstufe I:

Derzeit ist die Schulpartnerschaft an den Schulen der 10- bis 14-Jährigen unterschiedlich ausgestaltet, je nachdem ob es sich um eine AHS-Unterstufe handelt oder nicht. An einer NMS sind die Erziehungsberechtigten im Rahmen des Klassen- und Schulforums in die Schulentwicklung eingebunden, die Schülerinnen und Schüler sind über die Klassensprecherinnen und Klassensprecher im Schulforum mit beratender Stimme vertreten. An den AHS existieren keine Klassen- und Schulforen, sondern die Schulgemeinschaftsausschüsse, die alle Akteure von der 5. bis zur 12. Schulstufe vertreten. Daraus ergeben sich deutliche Unterschiede der schulpartnerschaftlichen Zusammenarbeit in den beiden Schultypen.

Im Sinne einer vergleichbaren Ausgestaltung der Schulpartnerschaft in den Schulen der 10- bis 14-Jährigen werden in den AHS-Unterstufen Klassenforen eingerichtet, um den Austausch mit den Eltern in pädagogischen Fragen, bezüglich Schulveranstaltungen usw. zu verstärken. Damit werden die Eltern von Schülerinnen und Schülern an einer AHS-Unterstufe auch stärker in Entscheidungen über die Ausstattung mit Unterrichtsmitteln wie zB Notebooks einbezogen.

Auf Schulebene bleibt der Schulgemeinschaftsausschuss bestehen, dh. die klassenübergreifenden Themen der Schulpartnerinnen und Schulpartner an einer AHS-Unterstufe werden nicht in einem Schulforum, sondern weiterhin im SGA erörtert. Der SGA bleibt in seiner Form und Zusammensetzung somit trotz der neuen Klassenforen in der Unterstufe unverändert, auch der Entsendungsmodus für den SGA ändert sich nicht.

Die Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern an einer NMS sollen umgekehrt in Zukunft so wie die Elternvertreterinnen und -vertreter im SGA die Durchführung der Elternsprechtage mitentscheiden können (Zeitraum, Art der Durchführung). Damit soll gewährleistet werden, dass auf die Bedürfnisse der Eltern größtmöglich Rücksicht genommen wird und die Einbeziehung der Erziehungsberechtigten in den pädagogischen Prozess sowie der Austausch über die Entwicklungsziele der jeweiligen Schüler/innen verstärkt wird.

Die Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler sollen in beiden Schultypen der Sekundarstufe I beratende Funktion haben, dh. wie bisher am Schulforum bzw. SGA mit beratender Stimme teilnehmen können.

Schulclusterbeirat in einem Pflichtschul-Cluster:

Den Vorsitz im Beirat hat (analog zum Schulforum bzw. SGA) der jeweilige Clusterleiter oder die jeweilige Clusterleiterin inne. Der oder die Vorsitzende erstellt eine Geschäftsordnung, die vom Beirat beschlossen wird. Darin werden alle näheren Regelungen zum Schulclusterbeirat festgehalten.

Die übrigen Mitglieder des Beirats werden wie folgt nominiert:

             - Elternvertreterinnen und -vertreter: Die ins Schulforum eines Standorts gewählten Klassenelternvertreterinnen und -vertreter entsenden eine Person aus ihrer Mitte, die den Standort im Schulclusterbeirat vertritt.

             - Vertretung der Lehrerinnen und Lehrer: Die im Schulforum eines Standorts vertretenen Klassenlehrerinnen oder Klassenlehrer bzw. Klassenvorstände entsenden eine Person aus ihrer Mitte, die den Standort im Schulclusterbeirat vertritt.

             - Repräsentantinnen und Repräsentanten aus dem regionalen und öffentlichen Umfeld: Im Beirat sind mindestens drei weitere Repräsentantinnen und Repräsentanten vorzusehen, höchstens aber acht. Der Clusterleiter oder die Clusterleiterin arbeitet einen entsprechenden Vorschlag aus, der von den Vertreterinnen und Vertretern der Erziehungsberechtigten und der Vertretung der Lehrerinnen und Lehrer beschlossen wird.

Der Vorschlag des Clusterleiters oder der Clusterleiterin hat die regionalen Kooperationspartner der außerschulischen Jugendarbeit, das Vereinswesen (Kultur, Sport usw.), die regionale Sozialarbeit, industrielle und gewerbliche Strukturen bzw. regionale Sozialpartner zu berücksichtigen und entsprechend den spezifischen Anforderungen und Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler sowie der pädagogischen Schwerpunkte des Schulclusters zu bewerten und zu gewichten.

Die Einladung zur Mitwirkung im Schulclusterbeirat erfolgt durch den Clusterleiter oder die Clusterleiterin nach Beschlussfassung durch die Eltern- und Lehrervertreterinnen und -vertreter.

             - Klassensprecherinnen und Klassensprecher können bei Bedarf zu den Sitzungen des Schulclusterbeirats in beratender Funktion eingeladen werden.

Schulclusterbeirat in einem Bundesschul-Cluster:

Den Vorsitz im Beirat hat (analog zum SGA) der jeweilige Clusterleiter oder die jeweilige Clusterleiterin inne. Der oder die Vorsitzende erstellt eine Geschäftsordnung, die vom Beirat beschlossen wird. Darin werden alle näheren Regelungen zum Schulclusterbeirat festgehalten.

Die übrigen Mitglieder des Beirats werden wie folgt nominiert:

             - Elternvertreterinnen und -vertreter: Die in den SGA eines Standorts gewählten Elternvertreterinnen und -vertreter entsenden eine Person aus ihrer Mitte, die den Standort im Schulclusterbeirat vertritt.

             - Vertretung der Lehrerinnen und Lehrer: Die in den SGA eines Standorts gewählten Lehrervertreterinnen und -vertreter entsenden eine Person aus ihrer Mitte, die den Standort im Schulclusterbeirat vertritt.

             - Schülervertreterinnen und -vertreter: Die Schulsprecherinnen und Schulsprecher der am Schulcluster beteiligten Schulen sind Mitglieder im Schulclusterbeirat.

             - Repräsentantinnen und Repräsentanten aus dem regionalen und öffentlichen Umfeld: Im Beirat sind mindestens drei weitere Repräsentantinnen und Repräsentanten vorzusehen, höchstens aber acht. Der Clusterleiter oder die Clusterleiterin arbeitet einen entsprechenden Vorschlag aus, der von den Vertreterinnen und Vertretern der Erziehungsberechtigten, der Vertretung der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Vertretung der Schülerinnen und Schüler beschlossen wird.

Der Vorschlag des Clusterleiters oder der Clusterleiterin hat die regionalen Kooperationspartner der außerschulischen Jugendarbeit, das Vereinswesen (Kultur, Sport usw.), die regionale Sozialarbeit, industrielle und gewerbliche Leitbetriebe und Strukturen bzw. regionale Sozialpartner zu berücksichtigen und entsprechend den spezifischen Anforderungen und Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler sowie der pädagogischen Schwerpunkte des Schulclusters zu bewerten und gewichten.

Die Einladung zur Mitwirkung im Schulclusterbeirat erfolgt durch den Clusterleiter oder die Clusterleiterin nach Beschlussfassung durch die Eltern-, Lehrer- und Schülervertreterinnen und vertreter.

Dauer der Entsendung:

Die Dauer der Mitgliedschaft der Repräsentantinnen und Repräsentanten aus dem regionalen und öffentlichen Umfeld soll zweckmäßigerweise zwei Jahre betragen, um die Kontinuität in der regionalen Vernetzung zu gewährleisten. Eine Verlängerung ist möglich. Nähere Bestimmungen über Rücktritt, Ausschluss usw. sind in der Geschäftsordnung des Beirats zu treffen.

Möglichkeit der Aufgabenübertragung von den einzelnen Standorten an den Schulclusterbeirat:

Mit den Schulclustern entsteht eine neue Organisationseinheit, die eine Vereinfachung in der Verwaltung, eine Verbesserung in der Steuerung und durch die standortübergreifende Dienststelle für die Lehrkräfte eine Verbesserung des pädagogischen Angebots bewirkt.

Den Schulpartnern wird die Möglichkeit eingeräumt, gleichfalls Synergien zu nutzen und durch eine noch stärkere Vernetzung innerhalb des Schulclusters, als dies im Schulclusterbeirat vorgesehen ist, Aufwand zu vermeiden und die Schulpartnerschaft im Hinblick auf regionale Anforderungen und Bedürfnisse auszugestalten.

Die Schulpartner in einem Schulcluster haben deshalb die Möglichkeit, die Aufgaben des Schulforums bzw. SGA am einzelnen Standort auf den Schulclusterbeirat zu übertragen. Statt weiterhin an allen Standorten des Schulclusters Schulforen bzw. Schulgemeinschaftsausschüsse zu führen, würden die entsprechenden Aufgaben in diesem Fall standortübergreifend auf Clusterebene wahrgenommen werden. Das kann zB in einem Schulcluster mit mehreren Volksschulen und einer NMS sinnvoll sein, weil die Elternvertreterinnen und -vertreter damit gleich über die gesamte Schulstruktur in ihrer Region, die Übertrittsmodalitäten von der Volksschule in die NMS usw. informiert sind und diese mitgestalten können. Für die Vertretung der Lehrerinnen und Lehrer bringt das den Vorteil, auch auf Schulpartnerebene in einem engen Austausch mit den Kolleginnen und Kollegen der anderen Standorte zu sein und besser abgestimmt arbeiten zu können.

In einem Schulcluster mit zwei oder mehr Bundesschulen liegen die Vorteile für die Elternvertreterinnen und -vertreter darin, dass sie die Meinung der Eltern der anderen Schule zu bestimmten Fragestellungen direkt kennen lernen und mit ihnen diskutieren können. Die Abstimmung von Elternsprechtagen, von übergreifenden Projekten oder gemeinsamen Sporttagen fällt so wesentlich leichter. Die Schülervertreterinnen und -vertreter erhalten einen Einblick in die Gesamtstruktur, wie sie sich dem Leiter oder der Leiterin und den Lehrerinnen und Lehrern darstellt, für die der Schulcluster eine gemeinsame Dienststelle darstellt und nicht mehr aus zwei oder mehr eigenständigen Dienstorten besteht. Indem die Klassensprecher und ‑sprecherinnen der verschiedenen Standorte abgestimmt agieren, wird die Position der Schülervertreterinnen und -vertreter gestärkt und trägt den Schülerinnen und Schülern des gesamten Schulclusters Rechnung. Auch die Lehrervertreterinnen und -vertreter können auf diese Weise ihre Vorstellungen abgestimmt einbringen und Anregungen formulieren, wie die Dienststelle insgesamt weiterentwickelt werden kann, statt die einzelnen Standorte getrennt zu vertreten.

Entschließen sich die Schulpartnerinnen und -partner, die Befugnisse des Schulforums bzw. SGA auf die Ebene des Schulclusterbeirats zu übertragen, so wird wie folgt vorgegangen:

             - Das Schulforum bzw. der SGA am einzelnen Standort beschließt die Übertragung an den Schulclusterbeirat. Ein entsprechender Beschluss muss nicht von jedem betroffenen Schulforum bzw. SGA vorliegen.

             - Sofern die Übertragung an den Schulclusterbeirat beschlossen wird, ändert das sowohl an der Existenz des Schulforums oder des SGA als auch am Entsendungsmodus im Schulclusterbeirat nichts.

Neugestaltung der Schulpartnerschaft auf Landesebene (ständiger Beirat):

Es wird auf die Ausführungen zu Art. 7 § 20 des Entwurfs („Ständiger Beirat“) verwiesen und in Ergänzung dazu ausgeführt:

Mit der Abschaffung der Landesschulräte/SSR für Wien fallen auch die politisch besetzten Kollegien weg. In Zukunft soll deshalb auf Länderebene ein Beratungsgremium mit den Schulpartnern eingerichtet werden, das bei der Bildungsdirektion als ständiger Beirat angesiedelt ist.

Der Beirat hat die Aufgabe, an den von der Bildungsdirektion zu besorgenden Aufgaben beratend mitzuwirken. Er tagt zumindest zwei Mal pro Jahr. Vorsitzender oder Vorsitzende ist der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin.

Mitglieder des Ständigen Beirats der Bildungsdirektion sind:

Vertreterinnen und Vertreter der Familien, die von Dachorganisationen der Familienverbände entsandt werden, sofern diese bundesweit organisiert sind oder einem Bundesdachverband angehören oder zumindest 50% der Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern eines der genannten Schulbereiche im Bundesland vertreten und Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten, die von Dachorganisationen der Elternvereine entsandt werden, sofern diese bundesweit organisiert sind oder einem Bundesdachverband angehören oder zumindest 50% der Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern eines der genannten Schulbereiche im Bundesland vertreten, aus

             - dem Bereich der Allgemeinbildenden Pflichtschulen

             - dem Bereich der Berufsschulen

             - dem Bereich der AHS

             - dem Bereich der BMHS

Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler der Landesschülervertretung aus

             - dem Bereich der Berufsschulen

             - dem Bereich der AHS

             - dem Bereich der BMHS

Vertreterinnen und Vertreter der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Verwaltungsbediensteten des

             - ZA für Landeslehrerinnen und -lehrer für Allgemeinbildende Pflichtschulen

             - ZA für Landeslehrer-/innen und -lehrer an Berufsschulen

             - Fachausschusses für Bundeslehrerinnen und -lehrer an AHS

             - Fachausschusses für Bundeslehrerinnen und -lehrer an BMHS

             - Fachausschusses für die bei der Bildungsdirektion verwendeten Bundesbediensteten

Vertreterinnen und Vertreter der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften

Vertreterinnen und Vertreter gesetzlicher Interessensvertretungen

Vertreterinnen und Vertreter der Minderheiten

             - Den Beiräten in den Bildungsdirektionen für Kärnten und für das Burgenland haben jedenfalls Vertreterinnen und Vertreter der slowenischen bzw. der kroatischen und der ungarischen Minderheiten sowie der burgenländischen Roma anzugehören.

Geschäftsordnung des Ständigen Beirats:

Die Anzahl und Bestellweise der Mitglieder wird unter Berücksichtigung der Anzahl der Schulen im jeweiligen Bundesland sowie die Anzahl der Schülerinnen und Schüler an diesen Schulen in der Geschäftsordnung des Beirats festgelegt. Ebenso sind in der Geschäftsordnung die näheren Regelungen über die Geschäftsführung und Beschlussfassung im Beirat zu treffen.

Nominierungsmodalitäten:

Die Dachverbände der Familienverbände und Elternvereine, die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, die Minderheitenorganisationen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten sowie die gesetzlichen Interessensvertretungen sind berechtigt, sich bei den Bildungsdirektionen zum Zweck der Mitwirkung im Beirat registrieren zu lassen. Die entsprechenden Organisationen werden auf Basis dieser Registrierung sowie auf Basis der Geschäftsordnung des Beirats zur Entsendung von Beiratsmitgliedern eingeladen.

Zu Artikel 9 (Änderung des Schulorganisationsgesetzes):

Zu Z 1, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 21, 24, 25, 26, 27, 28, 30, 31, 32, 33, 35, 36, 37, 39, 42, 45, 48 (§ 1, § 8 lit. k, § 8a, § 8b, § 8d Abs. 3, § 8e Abs. 4, 4a, 5 und 6, § 11, § 12, § 13, § 14, § 18, § 18a, § 19, § 20, § 21, § 21d, § 21d, § 21f, § 21g, § 21h, § 24, § 25, § 26, § 27, § 30, § 31, § 32, § 33, § 33a, § 43, § 48, § 49, § 50, § 51, § 57, § 71, § 131 Abs. 25 Z 6 – Klassen- und Gruppengrößen):

Die Festlegung der Klassengrößen (im Sinne der Bestimmungen über die Klassenschülerhöchstzahlen für die einzelnen Schularten sowie der Bestimmungen über die Klassenbildung gemäß § 9 SchUG) und Gruppengrößen (Eröffnung von Gruppen sowie Teilung von Klassen in Gruppen im Sinne der Regelungen der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung) sollen an allen Schulen Österreichs, an Pflichtschulen ebenso wie an weiterführenden (Bundes)Schulen in die Zuständigkeit der Schulleiterinnen und Schulleiter übergeführt werden. Dies bedeutet keine Kompetenzübertragung an den Bund, sondern soll die schulautonome Gestaltungsfreiheit verfassungsrechtlich absichern. Vor allem sollen die Entscheidungsbefugnisse österreichweit einheitlich beim Schulleiter oder bei der Schulleiterin verankert sein. Es geht dabei nicht nur um die formale Zuständigkeit, sondern auch um die inhaltlichen Entscheidungsbefugnisse, sodass eine landesausführungsgesetzliche Einschränkung dieser Entscheidungsbefugnisse der Schulleitungen gemäß der neuen Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 2 des Entwurfs nicht zulässig wäre. Die entsprechenden landesausführungsgesetzlichen Regelungen über Klassenschülerzahlen und Gruppenbildungen wären daher mit Wirksamkeit vom 1. September 2018 aufzuheben.

Die im Entwurf vorgesehene Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 2 macht es erforderlich, die die Klassenschülerhöchstzahl betreffenden §§ des SchOG aus dem Gefüge der Grundsatzbestimmungen herauszulösen. Rechtstechnisch geschieht das in der Weise, dass die Zwischenüberschriften „a)“ (unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht) und „b)“ (grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der …schule) in den Teilen A und B des II. Hauptstückes entfallen und bei den als Grundsatzbestimmungen verbleibenden §§ (über Aufbau, Organisationsformen, Lehrer) der Klammerausdruck „(Grundsatzbestimmung)“ hinzugefügt wird. Nicht so bei den die Klassenschülerzahl regelnden §§ der verschiedenen Pflichtschularten, die gemäß § 1 Abs. 2 des Entwurfs abweichend von Art. 14 Abs. 3 lit. a (neu) B-VG in der vorliegenden Entwurfsfassung als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht gelten. In diesem Sinne erfolgt eine redaktionelle Änderung in § 8d Abs. 3 (Streichung des Verweises auf § 8a Abs. 3, weil dieser keine Grundsatzbestimmung mehr ist). Ebenso ist die redaktionelle Anpassung in § 33a Abs. 3 zu verstehen, wonach hinsichtlich der Klassenschülerzahl nicht auf landesausführungsgesetzliche Bestimmungen verwiesen werden soll.

Neben der oben dargelegten kompetenzrechtlichen Regelung erfolgt inhaltlich eine Neufassung dergestalt, dass der Schulleiter oder die Schulleiterin bei seiner oder ihrer Entscheidung an keine Größen (im Sinne von Schülerzahlen für Klassen oder Gruppen) gebunden ist.

Das Prozedere der Festlegung von Klassen- und Gruppengrößen ist in § 8a Abs. 2 des Entwurfs geregelt (die übrigen Bestimmungen über die Gruppenbildung in § 8b und über die Klassenschülerzahlen übernehmen dieses Prozedere in Form eines Verweises auf § 8a Abs. 2). Demnach hat der Schulleiter oder die Schulleiterin zeitgerecht (bis vier Wochen vor Ende des dem betreffenden Schuljahr vorangehenden Unterrichtsjahres) einen Vorschlag für die Klassen- und Gruppenbildung des folgenden Schuljahres zu erstellen und dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss vorzulegen. Der Vorschlag wird zu berücksichtigen haben, dass bis zum Beginn des folgenden Schuljahres Änderungen eintreten können, etwa durch Ausfall oder Hinzukommen von Schülerinnen und Schülern oder bedingt durch die Ergebnisse von Wiederholungs- oder Semesterprüfungen. Ein solcher Art entstandener Vorschlag, der einen Rahmen für ein flexibles Reagieren auf geänderte Bedingungen beinhaltet, soll die Grundlage für das mit dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss anzustrebende Einvernehmen darstellen. Gelingt dies nicht, so kann dieses bzw. dieser mit 2/3-Mehrheit aller Mitglieder (nicht der Mitglieder jeder Kurie) eine Entscheidung der Bildungsdirektion herbeiführen, von der auch das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss zu verständigen sein wird. Vom Zeitablauf ist vorgesehen, dass diese Entscheidungen und Verfahren bis zum Ende des dem betreffenden Schuljahr vorangehenden Unterrichtsjahres abgeschlossen sein müssen.

Weiters soll die Genehmigungspflicht der zuständigen Schulbehörde hinsichtlich der gemeinsamen Führung des Unterrichtsgegenstandes Bewegung und Sport, wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl nicht für alle Schülerinnen und Schüler der lehrplanmäßige Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport erteilt werden könnte (§ 8b SchOG), entfallen.

In weiterer Folge wird die für den Bundesschulbereich geltende Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung aufzuheben sein. Im Pflichtschulbereich kommen derartige landesausführungsgesetzliche Regelungen nicht mehr zur Anwendung. Der „Richtwert 25“ entfällt. Das betrifft die die Klassenschülerzahlen an Pflichtschulen regelnden Bestimmungen ebenso wie die den Richtwert definierende Bestimmung des § 8 lit. k SchOG. Lediglich für die Ressourcenberechnung (im Bundes- und im Pflichtschulbereich) sollen die bislang geltenden Regelungen über Klassenschülerzahlen und Gruppengrößen weiterhin zu Grunde gelegt werden. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zu Artikel 9 bis 27 (zusammenfassende Darstellung nach Themen) Z 1 (Klassen- und Gruppenbildung) verwiesen.

Zu Z 2, 3 (§ 6 – Lehrpläne):

Die Neufassung der Abs. 1, 1a, 1b und 3 des § 6 steht in Zusammenhang mit der Neuordnung des § 7 über Schulversuche und verfolgt darüber hinaus eine rechtstechnische Bereinigung des derzeitigen § 6. Im letzteren Sinn soll die Teilung der ausführlichen und sich inhaltlich wiederholenden Abs. 1 und 3 in vier Absätze mehr Übersicht und Klarheit verschaffen.

Abs. 1 des Entwurfs enthält die eigentliche Verordnungsermächtigung an die Bundesministerin für Bildung, Lehrpläne zu erlassen und im Zuge dessen auch zusätzliche Lehrplanbestimmungen durch die Bildungsdirektionen zu ermöglichen. Dies entspricht inhaltlich dem derzeit geltenden Abs. 1 und Abs. 3 letzter Satz.

Abs. 1a des Entwurfs stellt eine inhaltliche Neuerung in Zusammenhang mit § 7 (Schulversuche) dar. Ziel dieser Bestimmung ist es, Schulversuche im Lehrplanbereich auf das allernötigste zu reduzieren. Daher soll in den Fällen, wo Lehrplanschulversuche bisher nur dazu dienten, notwendige Entwicklungen in den Lehrplänen abzubilden, von Schulversuchen zu Gunsten standortbezogener Lehrplanverordnungen durch die Bundesministerin für Bildung abgegangen werden. Das betrifft primär die Berufsschullehrpläne, wenn neue Lehrberufe und Ausbildungsordnungen erlassen wurden, aber auch andere Lehrpläne vor allem im berufsbildenden Schulwesen, die nicht wirklich Erprobungen darstellen, sondern Notwendigkeiten im Stand der Technik ua. an den Standorten umsetzen sollen, an denen die entsprechende Fachrichtung geführt wird. Damit kann in einem vereinfachten Verordnungsprozedere an bestimmten Standorten rasch gehandelt werden (die Kundmachung durch Aushang ersetzt die Kundmachung im Bundesgesetzblatt Teil II) und können die jeweiligen Lehrplanverordnungen, die eine österreichweite Anpassung an die jeweiligen Gegebenheiten vorsehen, zeitlich versetzt folgen. Um sicher zu stellen, dass auf diese Weise keine Übergangslösungen zu Dauerlösungen werden, sind solche standortspezifischen Übergangslehrpläne oder übergangsweise Lehrplanabweichungen zeitlich zu befristen, wobei auf die Realisierbarkeit der Umsetzung in den Lehrplanverordnungen abzustellen sein wird.

Abs. 1b enthält die Grundlage für schulautonome Lehrpläne, wobei als weitere Folge des vorliegenden „Autonomie-Paketes“ an eine Überarbeitung der jeweiligen Bestimmungen in den verschiedenen Lehrplänen dahingehend gedacht wird, diese möglichst zu vereinheitlichen, klarer zu gestalten und inhaltlich auszuweiten.

Abs. 3 fasst Teile des derzeitigen Abs. 1 und 3 zusammen, was die Fälle der Aufhebung schulautonomer Lehrplanbestimmungen anlangt. Darüber hinaus wird vorgesehen, dass schulautonome Lehrplanbestimmungen, die zusätzliche personelle oder ausstattungsmäßige Ressourcen erfordern, der Genehmigung der zuständigen Schulbehörde bedürfen.

Zu Z 4, 47 (§ 7, § 130b – Schulversuche):

Schulversuche können zur Erprobung besonderer Maßnahmen durchgeführt werden. In der Vergangenheit wurden sie jedoch häufig als Ersatz für fehlende oder zu starre rechtliche Bestimmungen verwendet, was zu einer beträchtlichen Zahl von Schulversuchen geführt hat, die auf Dauer eingerichtet waren. Durch die weitreichende Autonomie der Schulen sind diese zweckentfremdend eingesetzten Schulversuche hinfällig. Aber auch die Erprobung neuer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen kann problemlos im Rahmen der Schulautonomie erfolgen, weshalb Schulversuche in Zukunft nur noch außerhalb des schulautonomen Entscheidungsbereiches möglich sein sollen. Insbesondere im Lehrplanbereich soll die Schulautonomie derart ausgebaut werden, dass es Schulversuche nur dort bedarf, wo seitens des Bundesministeriums für Bildung tatsächlich Erprobungsbedarf im Hinblick auf eine später mögliche Überführung ins Regelschulwesen besteht.

Die Neufassung des § 7 sieht unmissverständlich die Zuständigkeit der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung vor, Schulversuche zu genehmigen und an konkreten Schulen durchzuführen. Die Initiative soll sohin von der Zentralstelle ausgehen, von wo aus auch die Reformen des Bildungswesens und seine fachliche, pädagogische und didaktische Weiterentwicklung gesteuert werden. Schulversuche in Bereichen, die der Standortautonomie zuzuordnen sind, dürfen zentral nicht angeordnet werden, womit eine klare Abgrenzung zwischen Schulautonomie einerseits und der zentral gesteuerten Erprobung von Neuerungen andererseits gesetzt werden.

Schulversuche sollen künftig zeitlich befristet sein, wobei die Bemessung dieser Frist nur am konkreten Schulversuchsinhalt festgemacht werden kann (etwa über eine oder mehrere Schulstufen oder über zB zwei Jahrgangszüge oa.). Die Höchstdauer ist jedenfalls mit der Zahl an Schulstufen zuzüglich zwei Schuljahre bemessen.

Schulversuche sind nach Maßgabe der Zielerreichung in das Regelschulwesen überzuführen. Diese Zielerreichung wird von Schulversuch zu Schulversuch unterschiedlich zu bewerten bzw. zu bemessen sein. Jedenfalls, und das ist das Ziel der Bestimmung, soll nach Beendigung des Schulversuchs und nach Evaluierung und Auswertung der Ergebnisse eine bewusste Entscheidung über eine gänzliche oder teilweise Umsetzung oder eben auch über eine Nichtumsetzung in das Regelschulwesen die nachvollziehbare und transparente Folge sein.

Die Abs. 7 und 8 entsprechen der derzeitigen Regelung betreffend Mitbefassung der Schulpartner und der prozentmäßigen Begrenzung. Dabei ist auf Klassen (schulartübergreifend) abzustellen, an denen Schulversuche (welchen Inhalts auch immer) durchgeführt werden und nicht auf die Zahl der Klassen, an denen ein bestimmter Schulversuch durchgeführt wird. Bei der Zählung der Klassen sind die öffentlicher Schulen und die von Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht zusammen zu zählen.

Bestehende Schulversuche können in einer Übergangsfrist (siehe § 130b des Entwurfs) bis längstens 31. August 2025 weitergeführt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt wird auf der Grundlage einer Evaluation des Schulversuchs zu entscheiden sein, in welchem Ausmaß er in das Regelschulwesen übergeführt wird, oder ob er ohne Überführung in das Regelschulwesen endet.

Zu Z 5, 22, 46 (§ 7a Abs. 1, § 8c Abs. 7, § 12 Abs. 3, § 18a, § 21b Abs. 1 Z 1, § 21e, § 31, § 130a Abs. 1 – redaktionelle Anpassungen bzgl. der Bildungsdirektion):

Im Zuge der Einrichtung der Bildungsdirektionen werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Es erfolgt die Umbenennung des „Landesschulrates“ in „Bildungsdirektion“. Bezüglich des Aufbaus und der Struktur der Bildungsdirektionen wird auf den Entwurf des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern sowie auf die Erläuterungen dazu (Artikel 7) verwiesen.

Zu Z 7, 13 (§ 8 lit. q, § 8f – Schulcluster):

Einleitend sei auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen (Z 3 – Möglichkeit des Clusterns von Schulen) hingewiesen.

Beim Clustern von Schulen handelt es sich vordergründig um eine Angelegenheit der Schulerhaltung, sodass zwischen Bundesschul- und Pflichtschulclustern unterschieden werden muss. Übergreifende Schulcluster, an denen Bundes- und Landes- bzw. Gemeindeschulen beteiligt sind, sind nicht vorgesehen. § 8f des Entwurfs bildet die zentrale Grundlage für Cluster von Bundesschulen, § 5a des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes jene für Pflichtschulen. § 8f SchOG bezieht alle im Schulorganisationsgesetz geregelten Bundesschulen ein und ermöglicht die organisatorische Zusammenführung dieser Schulen untereinander bzw. mit anderen vom Bund erhaltenen Schulen in Schulclustern. Mehrere Schulcluster können zu einem Clusterverbund oder als Campus zusammengefasst werden, was jedoch keine schul- oder dienstrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen würde, sondern als Zusammenschluss mehrerer Cluster in einer oder zu einer Bildungsregion zu sehen wäre.

Bei der Clusterbildung sind die Schulprogramme der Schulstandorte sowie die pädagogischen Zielsetzungen und Schwerpunkte der einzelnen Standorte im Sinne eines Gesamtkonzepts sinnvoll aufeinander abzustimmen.

Voraussetzung für die Bildung eines Clusters ist die Erarbeitung eines Clusterplans, in dem die Struktur und Organisation des Clusters, die übergreifende Zielsetzung sowie die mittelfristige Entwicklungsperspektiven aller am Cluster beteiligten Schulstandorte festgehalten werden.

Die Schulpartner sollen bei der Erarbeitung des Clusterplans eingebunden werden und erhalten die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Abs. 2 regelt die Grundvoraussetzungen, die für eine Clusterbildung (gemäß Abs. 3 oder gemäß Abs. 4) vorliegen müssen. Sowohl aus pädagogischer als auch aus dienst- und besoldungsrechtlichen Erwägungen heraus soll sich ein Schulcluster in einer bestimmten Größenordnung bewegen, die mit der Bandbreite von 200 bis 2 500 Schülerinnen und Schülern umschrieben ist. Um eine vor allem pädagogisch, aber auch organisatorisch zweckmäßige Führung eines Schulclusters zu gewährleisten, ist ab einer bestimmten Größenordnung (1 300 Schülerinnen und Schüler oder mehr als drei Schulstandorte) die Mitbefassung (Zustimmung) der betroffenen Zentralausschüsse vorgesehen.

Abs. 3 nennt die Rahmenbedingungen, unter denen – wenn sie kumulativ vorliegen – bei Vorliegen der Grundvoraussetzungen des Abs. 2 eine Clusterbildung jedenfalls anzustreben ist. Es sind das jene Bedingungen, bei deren Vorliegen ein Schulcluster pädagogisch sinnvoller und wirtschaftlicher geführt werden kann, als Einzelschulen. Das tendenzielle und merkliche Abnehmen der Schülerzahlen verlangt keine Kontinuität oder Gleichmäßigkeit in der Abnahme der Schülerzahlen, sondern vielmehr das deutlich mögliche Erkennen einer Tendenz, wozu – neben der tatsächlichen Schülerzahl gegenüber den Vorjahren – auch die prognostische Komponente zählt.

Abs. 4 ermöglicht die Bildung von Schulclustern auch dann, wenn die Bedingungen für eine Clusterbildung gemäß Abs. 3 nicht vorliegen, die betreffenden Schulen aber in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander angesiedelt sind. Das trifft dann zu, wenn sie sich im selben baulichen Verbund befinden oder nur einen kurzen Fußweg voneinander entfernt sind. Hiefür ist zunächst eine Initiative zu setzen, die primär von zumindest einer Schule ausgehen wird (Leiter oder Dienststellenausschuss), aber auch von Amts wegen von der zuständigen Schulbehörde gesetzt werden kann (Bildungsdirektion bzw. Bundesministerium). Die Initiative zur Clusterbildung wird auch das Erarbeiten eines Organisationsplans umfassen, der die pädagogische und organisatorische Zweckmäßigkeit der Clusterbildung darlegt (siehe auch Abs. 6). Voraussetzung ist weiters, dass die Schulkonferenzen aller in Betracht gezogener Standorte der Clusterbildung zustimmen (siehe auch § 57 SchUG betr. Konferenzen).

Der Clusterleitung kommen im Grunde alle Aufgaben der Schulleitung zu, was auch in der Begriffsbestimmung des § 8 lit. q des Entwurfs zum Ausdruck gebracht werden soll. Die pädagogische und administrative Unterstützung des Leiters oder der Leiterin des Clusters erfolgt durch neu geschaffene Bereichsleitungen und, falls solche bestellt werden, durch Administratoren und Administratorinnen sowie weiters durch Verwaltungspersonal. Im Detail hat der Organisationsplan darzulegen, wie mit den von der Bildungsdirektion zur Verfügung gestellten Lehr- und Verwaltungspersonalressourcen der Betrieb des Schulclusters sichergestellt wird. Dabei ergibt sich aus der Möglichkeit der Minderung von Lehrverpflichtungen oder des Heranziehens von Einrechnungen in die Lehrverpflichtung ein Gestaltungsfreiraum, der im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen frei geplant werden kann.

Zu Z 18, 23, 34 (§ 16 Abs. 1 Z 2, § 21b Abs. 1 Z 2, § 39 Abs. 1a – Digitale Grundbildung):

Digitale Kompetenzen für die 5. bis 8. Schulstufe sind derzeit in den Lehrplänen von NMS und AHS-Unterstufe unzureichend verankert und umfassen die definierten Kompetenzframeworks der EU-Kommission Digcomp 2.0 sowie das in Österreich entwickelte digi.komp 8 nur in Ansätzen. Medienkompetenzen sind im Unterrichtsprinzip Medienerziehung und in den allgemeinen Teilen der Lehrpläne in NMS und AHS vorgegeben. In den Lehrplänen der Sekundarstufe I (NMS, AHS-Unterstufe) sollen digitale, informatische und medienbezogene Kompetenzen mit der verbindlichen Übung „Digitale Grundbildung“ künftig verankert sein. Dazu soll in der Sekundarstufe I von der 5.-8. Schulstufe eine verbindliche Übung „Digitale Grundbildung“ mit eigenem Lehrplan im Ausmaß von 2 bis 4 Wochenstunden eingeführt werden. Die Umsetzung am Schulstandort erfolgt schulautonom entweder zur Gänze integrativ oder zum Teil integrativ und zum Teil mit definierten Stunden, die durch schulautonome Entscheidung vorzusehen sind. Die Anzahl der 120 Gesamtwochenstunden bleibt unverändert.

Zu Z 29 (II. Hauptstück Teil A Z 3 lit. c, § 27a – Zentrum für Inklusiv- und Sonderpädagogik):

Die seinerzeitigen „Sonderpädagogischen Zentren“ (SPZ) wurden mit der SchOG-Novelle BGBl. Nr. 512/1993 im Schulorganisationsgesetz als „Sonderschulen besonderer Art“ konstruiert. Da es sich bei der Einrichtung und den Aufgaben des SPZ um Bundesagenden handelte, die an Pflichtschulen wahrzunehmen waren, war eine verfassungsrechtliche Lösung notwendig: § 27a SchOG als Verfassungsbestimmung. Nur dort, wo geeignete Sonderschulen nicht oder nicht in ausreichender Zahl an geeigneten Orten vorhanden waren, mussten die Aufgaben des SPZ von der Behörde, dem Landesschulrat, wahrgenommen werden. Mit BGBl. I Nr. 48/2014 wurde das SPZ in „Zentrum für Inklusiv- und Sonderpädagogik“ (ZIS) umgewandelt.

Mit dem nunmehr vorliegenden Entwurf sollen die Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik aufgelöst und deren Aufgaben im Rahmen der Abteilungen Pädagogischer Dienst der neuen Bildungsdirektionen wahrgenommen werden. Im Zuge zunehmender Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF) in allgemeine Schulen hat sich die Einrichtung dieser Zentren an Sonderschulen (mit der Leitung des Zentrums und der Sonderschule in Personalunion) als problematisch erwiesen. Die künftige Wahrnehmung der Aufgaben des ZIS durch die Behörde Bildungsdirektion geht Hand in Hand mit der Neugestaltung des SPF-Verfahrens im Rahmen der im Entwurf vorgesehenen Änderungen des § 8 SchPflG 1985. Beide Maßnahmen sollen ein höchstmögliches Maß an Objektivität gewährleisten.

Zu Z 38 (§ 49 Abs. 4 – Unterbrechung von Lehrgängen an Berufsschulen):

Gemäß § 49 ist derzeit eine Unterbrechung von Lehrgängen nur aus Anlass von Ferien möglich. Diese Ausnahmeregelung soll auf organisatorische Gründe ausgeweitet werden, um vor allem Modullehrberufe zweckmäßiger organisieren zu können.

Zu Z 40, 41, 43, 44 (§ 52 Abs. 1, § 54 Abs. 1 lit. e und f, § 63b, § 63c – Fachschule für pädagogische Assistenzberufe):

Als neue Form einer pädagogischen Ausbildung wird nun die dreijährige Fachschule für pädagogische Assistenzberufe als berufsbildende mittlere Schule eingeführt. Seit dem Schuljahr 2010/2011 wurde diese Ausbildung als Schulversuch erprobt und wird nun ins Regelschulwesen übergeführt.

Die Fachschule für pädagogische Assistenzberufe soll eine qualitativ hochwertige Grundausbildung für die bisher als „Helferinnen und Helfer“ oder “Assistentinnen und Assistenten“ bezeichnete Berufsgruppe bieten, die derzeit schulisch nicht geregelt ist. Die Fachschule soll fundierte pädagogische Kompetenzen vermitteln, die für die Ausübung des Berufes der pädagogischen Assistentin oder des pädagogischen Assistenten an Elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen notwendig ist.

Die Aufnahme in eine Fachschule für pädagogische Assistenzberufe setzt die erfolgreiche Absolvierung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht voraus. Zusätzlich ist eine Eignungsprüfung ähnlich jener für die Bildungsanstalt für Elementarpädagogik vorgesehen, bei der festzustellen ist, ob die Aufnahmsbewerberin oder der Aufnahmsbewerber in pädagogischer und administrativer Hinsicht für die Ausbildung und die Berufsausübung geeignet ist.

Angelehnt an die Bildungsanstalt sind in den Lehrplänen insb. auch die für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen pädagogisch-geisteswissenschaftlichen, didaktischen, fachtheoretischen, musisch-kreativen, bewegungserziehlichen, praktischen, administrativen sowie rechts- und berufskundlichen Pflichtgegenstände sowie Praktika vorzusehen. Die Ausbildung an den Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe wird durch die Abschlussprüfung beendet.

Als Sonderform ist die Fachschule auch als Fachschule für Berufstätige vorgesehen.

Zu Z 49 (§ 131 Abs. 35 – Inkrafttreten):

Das Inkrafttreten wird hinsichtlich aller Anpassungen, die in Zusammenhang mit der Einrichtung der Bildungsdirektionen in den Ländern stehen, mit 1. Jänner 2019 festgelegt. Die Bestimmungen über das Clustern von Schulen sollen mit 1. September 2018 in Kraft treten. Für all jene Änderungen, die in Zusammenhang mit dem Ausbau der Schulautonomie stehen, ist das Inkrafttreten mit 1. September 2017 oder 2018 vorgesehen; alle Änderungen redaktioneller Natur können mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Zu Z 50 (§ 132b – Übergangsrecht):

Die Einrichtung von Bildungsdirektionen soll gemäß dem im Entwurf vorliegenden Bundesgesetz über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern mit 1. Jänner 2019 erfolgen. Manche Bestimmungen, die früher in Kraft treten sollen, stellen textlich bereits auf die Bildungsdirektionen ab. Diese Bestimmungen sollen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 mit der Maßgabe gelten, dass an die Stelle der Bildungsdirektionen die Landesschulräte bzw. der Stadtschulrat für Wien treten.

Zu Z 51 (§ 133 – Anpassung der Ressortbezeichnung):

Es erfolgt eine Anpassung an die Ressortbezeichnung gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986 idgF.

Zu Artikel 10 (Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes):

Zu Z 1 und 2 (§ 5 – Lehrpläne):

Die Neufassung der Abs. 1, 1a, 1b und 3 des § 5 ist den Änderungen in § 6 des Schulorganisationsgesetzes nachgebildet. Zu den Ausführungen betreffend das Schulorganisationsgesetz in der Fassung des vorliegenden Entwurfs (Art. 9) sei daher hingewiesen.

Zu Z 3, 12 (§ 6, § 40 – Schulversuche):

Der neu gefasste § 6 ist § 7 des Schulorganisationsgesetzes in der Fassung des vorliegenden Entwurfs nachgebildet. Auf die diesbezüglichen Ausführungen sei daher verwiesen. Abweichend von der Regelung im SchOG sind, wie schon nach der derzeit geltenden Rechtslage, weiterhin keine besonderen Zustimmungserfordernisse seitens der Schulpartner vorgesehen.

Bestehende Schulversuche können in einer Übergangsfrist (siehe § 40 des Entwurfs) bis längstens 31. August 2025 weitergeführt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt wird auf der Grundlage einer Evaluation des Schulversuchs zu entscheiden sein, in welchem Ausmaß er in das Regelschulwesen übergeführt wird, oder ob er ohne Überführung in das Regelschulwesen endet.

Zu Z 4 bis 7 (§ 8a, § 8b, § 8c Abs. 4, § 15 – Klassen- und Gruppengrößen):

Zum Prozedere hinsichtlich der zukünftigen Festlegung der Klassen- und Gruppengrößen sei auf die Ausführungen zum Schulorganisationsgesetz in der Fassung des vorliegenden Entwurfs (Art. 9) verwiesen. Da die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten nicht in die Zuständigkeit der neu geschaffenen Bildungsdirektionen fallen, kommt die Entscheidung über die Klassen- und Gruppenbildung des folgenden Schuljahres der Bundesministerin für Bildung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu, wenn zwischen der Schulleitung und dem Schulgemeinschaftsausschuss kein Einvernehmen hergestellt werden konnte.

Zu Z 8 (§ 31c Abs. 4, § 32 Abs. 1, § 36 Z 5 und 6 – Anpassung der Ressortbezeichnung):

Es erfolgt eine Anpassung an die Ressortbezeichnung gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986 idgF.

Zu Z 9 (§ 35 Abs. 9 – Inkrafttreten):

Das Inkrafttreten wird analog zu den entsprechenden Bestimmungen im Schulorganisationsgesetz (Art. 9 des vorliegenden Entwurfs) festgelegt.

Zu Z 11 und 12 (§ 36 Z 1 und 2 – Vollziehung):

Hier erfolgt aufgrund der gesetzlichen Änderungen eine Anpassung der Vollzugsbestimmungen.

Zu Artikel 11 (Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes):

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1 – redaktionelle Richtigstellung):

Hier erfolgt eine redaktionelle Richtigstellung der Termini „Übungsschule“ bzw. „Übungsschülerheim“ in Praxisschule bzw. -schülerheim.

Zu Z 2, 3 (§ 5a, § 8 Abs. 1 – Schulcluster):

Einleitend sei auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen (Z 3 – Möglichkeit des Clusterns von Schulen) sowie auf die Ausführungen zu § 8f SchOG hingewiesen. § 5a PflSchErh-GG regelt die Schulcluster-Bildung in ähnlicher Weise, die Bestimmungen sind nicht unmittelbar anwendbar sondern bedürfen einer landesausführungsgesetzlichen Umsetzung.

Die Einrichtung von Pflichtschulclustern wird durch die zuständige Schulbehörde, das ist die Bildungsdirektion als Mischbehörde von Bund und Land, im „Landesvollzug“ einzurichten sein. Dem Bund kommt keine Vollziehung zu, so insbesondere auch kein Weisungsrecht.

Anders als bei Bundes-Schulclustern kommt im Pflichtschulbereich den Schulerhaltern besondere Bedeutung zu. Es ist daher vorgesehen, dass die Landesausführungsgesetze die Einbeziehung der Schulerhalter und deren Mitwirkung an der Clusterbildung vorzusehen haben. Die Einbeziehung von Berufsschulen in Pflichtschulcluster ist nicht vorgesehen.

Bei der Clusterbildung sind die Schulprogramme der Schulstandorte sowie die pädagogischen Zielsetzungen und Schwerpunkte der einzelnen Standorte im Sinne eines Gesamtkonzepts sinnvoll aufeinander abzustimmen.

Voraussetzung für die Bildung eines Clusters ist die Erarbeitung eines Clusterplans, in dem die Struktur und Organisation des Clusters, die übergreifende Zielsetzung sowie die mittelfristige Entwicklungsperspektiven aller am Cluster beteiligten Schulstandorte festgehalten werden.

Die Schulpartner sollen bei der Erarbeitung des Clusterplans eingebunden werden und erhalten die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Abs. 2 regelt – ähnlich wie § 8f SchOG – die Grundvoraussetzungen für eine Clusterbildung gemäß Abs. 3 und 4, die eine sinnvolle Größenordnung sicherstellen, wie es organisatorische und pädagogische Anforderungen entspricht.

Unter diesen Rahmenbedingungen nennt Abs. 3 jene weiteren Umstände, unter denen eine Clusterbildung jedenfalls anzustreben ist. Es wird davon ausgegangen, dass die Landesausführungsgesetze – analog zu § 8f Abs. 3 SchOG – bei Vorliegen dieser Voraussetzungen eine Clusterbildung jedenfalls vorsehen, sofern nicht regionale, räumliche, geographische Gegebenheiten dagegen sprechen.

Abs. 4 regelt ähnlich dem Abs. 4 des § 8f SchOG die darüber hinausgehenden Möglichkeiten der Clusterbildung. Anders als bei Bundesschulen soll die Initiative zur Clusterbildung auch von einem Schulerhalter, vom Land oder vom jeweiligen Zentralausschuss der Lehrerinnen und Lehrer ausgehen können.

Auch im Pflichtschulcluster soll es einen Organisationsplan geben müssen, der insbesondere die Nutzung der Personalressourcen (Lehrpersonal, Verwaltungspersonal, administratives Unterstützungspersonal sowie Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter) transparent darzulegen hat.

Zu Z 4 (§ 10 – Schulerhaltung):

Die Neufassung des § 10 steht in Zusammenhang mit der Clusterbildung. Der erste Satz wird geringfügig modifiziert (zB Entfall des Begriffes „Heizer“). Die Auflistung ist eine demonstrative.

Die Sonderregelung bzgl. der Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen, die gemäß Art. 14 Abs. 2 B-VG vom Land beigestellt werden (diesbezüglich handelt es sich nicht um eine Grundsatzbestimmung), bleibt ebenso unverändert, wie die Zuständigkeit der Landesausführungsgesetzgebung zur Regelung der Beistellung der Schulärztinnen und -ärzte sowie des Betreuungspersonals für ganztägige Schulformen. Hierbei obliegt es der Landesausführungsgesetzgebung entweder eine zentrale Beistellung mit einer allfälligen Umlage auf die oder Beteiligung der Schulerhalter vorzusehen oder – wie bisher – die Beistellung bei den Schulerhaltern zu belassen. Infolge der Einrichtung von Pflichtschulclustern hat die Landesausführungsgesetzgebung weiters eine Regelung zur Beistellung des erforderlichen Verwaltungspersonals, das den Clustern aufgrund der Bestimmungen des Dienstrechts der Landeslehrer zuzuweisen und gemäß den im Entwurf vorliegenden Art. IV Abs. 5 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1961 im Ergebnis bundesfinanziert ist, zu treffen. Zumal in den letzten Jahren von mehreren Bundesländern auch Schulsozialarbeiterinnen und -arbeiter an Pflichtschulen zum Einsatz gebracht worden sind und vielerorts ein Bedarf an solcher Art von Supportpersonal gesehen wird, soll der Landesausführungsgesetzgebung die Möglichkeit gegeben werden, diese Beistellung gesetzlich zu regeln. Eine Beistellungsverpflichtung oder eine Verpflichtung zur gesetzlichen Regelung wird damit aber nicht geschaffen.

Im Hinblick auf den im Entwurf vorliegenden Art. IV Abs. 5 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1961, welches zwischen administrativem und sonstigem pädagogischen Personal unterscheidet, wird davon ausgegangen, dass Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter eher dem sonstigen pädagogischen Personal und nicht dem Administrativpersonal zuzurechnen sein werden.

Zu Z 5, 6, 7, 9, 10 (§ 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1, 2 und 5, § 13 Abs. 5 – Bildungsdirektion):

Hier erfolgt die Umstellung auf die neue Behörde Bildungsdirektion. Dort, wo eine Anhörung des Landesschulrates vorgesehen war (§ 11 Abs. 2) kann diese entfallen, da die Landes- und die Bundesvollziehung in dieser Behörde in Personalunion (Bildungsdirektor) erfolgt.

Zu Z 8 (§ 12 Abs. 4 – widmungsgemäße Verwendung von Schulgebäuden):

Dieser zusätzliche Satz in § 12 Abs. 4 stellt klar, dass die allfällige Verwendung von Schulgebäuden für außerschulische Betreuungsangebote außerhalb der Schulzeiten (zB Ferien, schulautonome Tage) der Schulwidmung nicht entgegenstehen bzw. die Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigen.

Zu Z 11 (§ 14 Abs. 5 – Schulkonten):

Die Abwicklung finanzieller Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Führung von Schulen obliegt dem Schulerhalter. Darunter fallen ua. etwa die Einhebung von Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen (dort, wo solche vorgesehen sind), von Beiträgen für die Unterbringung und Verpflegung in ganztägigen Schulformen und Schülerheimen oder die Einhebung von Beiträgen für die Durchführung von Schulveranstaltungen). Es obliegt der Landesgesetzgebung, nähere Regelungen über die haushaltsrechtliche Abwicklung dieser und anderer Finanztransaktionen, die mit dem Betrieb einer Schule einhergehen, zu treffen.

Zu Z 12 (§ 19 Abs. 14 – Inkrafttreten):

Das Inkrafttreten wird mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt festgelegt. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen einem Jahr zu erlassen und hinsichtlich § 1 Abs. 1, § 5a, § 8 Abs. 1, § 10, § 12 Abs. 4, § 14 Abs. 5 und § 20a samt Überschrift mit 1. September 2018 sowie hinsichtlich § 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1, 2 und 5 und § 13 Abs. 5 mit 1. Jänner 2019 in Kraft zu setzen.

Zu Z 13 (§ 20a – Übergangsrecht):

Die Einrichtung von Bildungsdirektionen soll gemäß dem im Entwurf vorliegenden Bundesgesetz über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern mit 1. Jänner 2019 erfolgen. Manche Bestimmungen, die früher in Kraft treten sollen, stellen textlich bereits auf die Bildungsdirektionen ab. Diese Bestimmungen sollen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 mit der Maßgabe gelten, dass an die Stelle der Bildungsdirektionen die Landesschulräte bzw. der Stadtschulrat für Wien treten.

Zu Artikel 12 (Änderung des Schulzeitgesetzes):

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2 – Schulautonomie):

Wie im Schulorganisationsgesetz (siehe Artikel 9 Z 1 – Klassen- und Gruppengrößen) sollen auch mit dieser Regelung die Entscheidungsbefugnisse österreichweit einheitlich beim Schulleiter oder bei der Schulleiterin oder beim Klassen- oder Schulforum oder dem Schulgemeinschaftsausschuss (zT mit Stimmrecht des Schulleiters oder der Schulleiterin) verankert werden. Dies bedeutet keine Kompetenzübertragung an den Bund, sondern soll die schulautonome Gestaltungsfreiheit verfassungsrechtlich absichern. Vor allem sollen die Entscheidungsbefugnisse über alle Schulartbereiche österreichweit einheitlich geregelt sein. Es geht dabei nicht nur um die formale Zuständigkeit, sondern auch um die inhaltlichen Entscheidungsbefugnisse, sodass eine landesausführungsgesetzliche Einschränkung dieser Entscheidungsbefugnisse der Schulleitungen gemäß der neuen Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 2 des Entwurfs nicht zulässig wäre. Auf die näheren Ausführungen zu Z 1 Artikel 9 (Klassen- und Gruppengrößen) wird verwiesen.

Zu Z 2 (§ 1a – Schulcluster):

Diese Begriffsbestimmung führt den Begriff des Schulclusters ein. Hinsichtlich der Einrichtung, des Aufbaus und der Rahmenbedingungen betreffend Schulcluster wird auf die Ausführungen im allgemeinen Teil hingewiesen.

Zu Z 3, 9 (§ 2 Abs. 2a, § 5 Abs. 3a und § 12 – Bildungsdirektion):

Im Zuge der Einrichtung der Bildungsdirektionen werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Es erfolgt die Umbenennung des „Landesschulrates“ in „Bildungsdirektion“. Bezüglich des Aufbaus und der Struktur der Bildungsdirektionen wird auf den Entwurf des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern sowie auf die Erläuterungen dazu (Artikel 7) verwiesen.

Zu Z 4, 5, 6, 12, 14, 15, 17, 19, 20, 21, 23 (§ 2 Abs. 5, 5a und 8, § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 5 und 9, § 8 Abs. 10 (Entfall), § 9 Abs. 3 und 5, § 10 Abs. 5a, 6 und 11 – Schulautonomie betreffend schulfrei erklärte Tage und Öffnungszeiten):

Folgende Entscheidungen betreffend schulfrei erklärte Tage und Öffnungszeiten haben zukünftig durch das Klassen- oder Schulforum oder den Schulgemeinschaftsausschuss mit Stimmrecht des Schulleiters oder der Schulleiterin zu erfolgen:

           a. Entscheidung an Bundesschulen, höchstens drei bzw. fünf Tage in jedem Schuljahr schulfrei zu erklären,

           b. Entscheidung an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen (ausgenommen Praxisschulen) höchstens vier Tage in jedem Schuljahr schulfrei zu erklären,

           c. Entscheidung an allgemein bildenden Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen über die Vorverlegung des Unterrichtsbeginns auf frühestens 7 Uhr.

Zu Punkt a.:

Wie bisher kann die Schulbehörde in besonderen Fällen für Bundesschulen einen weiteren Tag durch Verordnung schulfrei erklären. Ebenso hat die Schulbehörde für Praxisschulen und für mit Unter- und Oberstufe geführte allgemein bildende höhere Schulen (an denen für alle Klassen der Samstag schulfrei ist) „Fenstertage“, also zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage, durch Verordnung frei zu geben. Diese vermindern die fünf in Punkt a. erwähnten Tage. Neu eingefügt wurde die Ausnahme, wonach diese Verordnung über die Schulfreierklärung hinsichtlich der zwei „Fenstertage“ für jene Praxisschulen und allgemein bildende höhere Schulen nicht gelten soll, die an einem Cluster beteiligt sind. Alle an Bundesschulclustern beteiligten Schulen können somit über alle fünf in Punkt a. erwähnten Tage schulautonom entscheiden.

Zu Punkt b.:

An öffentlichen Pflichtschulen (ausgenommen Praxisschulen) sind höchstens vier Tage schulautonom schulfrei zu erklären. Wie bisher können in besonderen Fällen bis zu zwei weitere Tage schulfrei erklärt werden. Über diese beiden Tage entscheidet die Ausführungsgesetzgebung.

Zu Punkt c.:

Lediglich die Vorverlegung des Unterrichtsbeginns auf vor 8.00 Uhr verlangt die Entscheidung des Klassen- oder Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses mit Stimmrecht des Schulleiters oder der Schulleiterin. Soll der Unterricht nicht vor 8.00 Uhr beginnen, legt dies wie bisher allein der Schulleiter oder die Schulleiterin fest.

Die Entscheidung, den Samstag zum Schultag oder schulfrei zu erklären, hat zukünftig durch den Schulleiter oder der Schulleiterin im Einvernehmen mit dem Klassen- oder Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss zu erfolgen.

An Berufsschulen (ausgenommen die vom Bund erhaltene Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein NÖ), kann der Schulgemeinschaftsausschuss ein oder zwei Tage autonom schulfrei erklären. In den Landesgesetzen können weitere zwei Tage vorgesehen werden.

Zu Z 6, 17 (§ 3 Abs. 3, § 9 Abs. 3a – Beaufsichtigung durch geeignete Personen gemäß § 44a SchUG):

An schulfrei erklärten Tagen sowie länger als 15 Minuten vor dem Unterricht und nach dem Ende des Unterrichts können geeignete Personen gemäß § 44a Schulunterrichtsgesetz zeitweise oder vorübergehenden zur Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler eingesetzt werden. Der Anwendungsbereich der Regelung des § 44a SchUG betrifft private Personen wie Eltern und andere Begleitpersonen, die insbesondere bei Schulveranstaltungen und anderen schulischen Veranstaltungen die Schülerinnen und Schüler beaufsichtigen, sofern es pädagogisch oder organisatorisch zweckmäßig und zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schülerinnen und Schüler erforderlich ist. Der Anwendungsbereich dieser Regelung umfasst nun ausdrücklich auch die Zeiten vor und nach dem Unterricht sowie schulfrei erklärte Tage. Die Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern zu Zeiten, die weder Zeiten des Unterrichts- und eines allfälligen Betreuungsteils sind, noch solche Zeiten sind, zu denen eine Beaufsichtigung gemäß § 51 Abs. 3 SchUG zu erfolgen hat, bedarf in jedem Fall einer Sicherstellung dahingehend, dass eine Finanzierung – so erforderlich – sichergestellt ist.

Zu Z 7, 8, 10, 16, 18, 19, 22, 23 (§ 4 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 3 und 4 (Entfall), § 5 Abs. 6, § 9 Abs. 1, 4 und 5, § 10 Abs. 7 und 11 – Öffnung der 50-Minuten-Unterrichtsstunde):

Einleitend sei auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen (Z 2 – Öffnung der 50-Minuten-Unterrichtsstunde) hingewiesen. Die bisher starren Bestimmungen des Schulzeitgesetzes 1985, wonach eine Unterrichtsstunde 50 Minuten zu umfassen hat und Pausen von mindestens 5 Minuten vorzusehen sind, soll nun im Rahmen der Schulautonomie geöffnet werden und damit der Alltag in den Schulen flexibler gestaltbar werden. Schulleiterinnen und Schulleiter sowohl der Bundesschulen (ua. Praxisschulen, mittlere und höhere Schulen) als auch der nicht vom Bund erhaltenen öffentlichen Pflichtschulen können nun die Dauer der Unterrichtsstunden aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen unter Beachtung der unten angeführten Gegebenheiten festlegen. Mit diesen Möglichkeiten der Flexibilisierung geht auch eine Deregulierung einher, da die ausführlichen Ausnahmeregelungen hinsichtlich der 50-Minuten-Unterrichtsstunde entfallen können.

Die 50-Minuten-Stunde soll nur mehr als Berechnungsgröße für die Personalbewirtschaftung und Ressourcenzuteilung herangezogen werden. Es ist ausdrücklich festzuhalten, dass die Stundenflexibilisierung ein Festhalten an der Wochenstunden-Systematik bedeutet und kein Jahresstundenmodell eingeführt wird. Dies bedeutet, dass wie bisher die Unterrichtsstunden gemäß Stundenplan auf die Wochentage aufgeteilt werden, jedoch kann dies zukünftig gemäß der Neuregelung flexibler erfolgen. Entfallen einzelne dieser Unterrichtsstunden zB aufgrund von Feiertagen oder Schulveranstaltungen, müssen diese Stunden bzw. Anteile von Stunden nicht eingebracht werden. Die Stunden, die im Semester oder im Unterrichtsjahr insgesamt in einem Unterrichtsgegenstand zu halten sind, werden somit wie bisher um jene Unterrichtsstunden reduziert, die aufgrund von zB Feiertagen oder Schulveranstaltungen ausfallen. Mit der Flexibilisierung der 50-Minuten-Stunde geht keinesfalls eine Erhöhung der Lehrverpflichtung einher.

Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf den Unterschied zwischen Schulveranstaltungen wie zB Sport- und Sprachwochen und Projekttage einerseits sowie Blockungen andererseits. Während der entfallene Unterricht auf Grund von Schulveranstaltungen auch in Zukunft nicht eingebracht werden muss, dürfen Stundenblockungen nicht dazu führen, dass der Unterricht in anderen Gegenständen im selben Ausmaß reduziert wird. Vielmehr ist in diesen Fällen ein Ausgleich sicher zu stellen und der entfallene Unterricht mittelfristig einzubringen. Auch wird es notwendig sein, in Zusammenhang mit fächerübergreifendem Unterricht eine gegenstandsmäßige Widmung vorzunehmen, sodass zu den einzelnen Gegenständen eines Fächerbündels letztlich wieder eine konkrete Darstellung der geleisteten Unterrichtsstunden erfolgen kann.

Aus Sicht der Praxis ist ein Ausgleich von Mehr- oder Minderbelastung von Lehrkräften durch flexiblere Unterrichtsstrukturen bezogen auf Semester oder Unterrichtsjahr durchaus leistbar.

Zu Z 10, 18, 19 (§ 5 Abs. 6, § 9 Abs. 4 und 5 – Schulzeit an ganztätigen Schulformen):

An ganztätigen Schulformen ist wie bisher der Betreuungsteil oder bei verschränkter Führung der ganztätigen Schulform der Unterrichts- und Betreuungsteil bis mindestens 16.00 Uhr und längstens bis 18.00 Uhr anzubieten. Zukünftig dürfen Unterrichts- und Lernzeiten an Freitagen sowie an einem weiteren Wochentag nur bis 13 Uhr festgelegt werden. Der Schulleiter oder die Schulleiterin der jeweiligen ganztätigen Pflichtschulen oder mit Unterstufe geführten allgemein bildenden höheren Schulen hat diesbezüglich schulautonom zu entscheiden. Diese Regelung soll einerseits die Schülerinnen und Schüler entlasten, indem zwei Mal in der Schulwoche unterrichts- und lernzeitfreie Nachmittage vorgesehen sind, und es soll andererseits auch die Möglichkeit geschaffen werden, dass die Schülerinnen und Schüler auf Wunsch der Erziehungsberechtigten an diesen Tagen bereits vor Ende des Betreuungsteils entlassen werden dürfen (siehe § 45 SchUG).

Ferner wird grundsätzlich auch weiterhin eine Stunde im Betreuungsteil mit 50 Minuten und allenfalls vorangegangener Pause festgelegt, doch können diese Stunden zeitlich flexibel wie die Unterrichtsstunden unter Beachtung der für den Betreuungsteil vorgesehenen Wochenstunden gestaltet werden. Eine solche Stunde kann somit auch weniger oder mehr als 50 Minuten umfassen.

Zu Z 11, 24, 25 (§ 6, § 15 Abs. 2 (Entfall), § 15a – Schulversuche):

Wie bisher können für alle in § 1 Schulzeitgesetz 1985 genannten Bundesschulen Schulversuche eingerichtet werden, wobei von den Regelungen des Abschnitt I abgewichen werden darf. Es darf auf die näheren Ausführungen zu Schulversuchen und der Übergangsregelung in Z 4, 47 (§ 7, § 130b) des Artikels 9 (Schulorganisationsgesetz) der Erläuterungen verwiesen werden.

Zu Z 13 (§ 8 Abs. 7– redaktionelle Anpassung):

Die redaktionelle Änderung erfolgt aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, mit der Instanzen in der Verwaltung aufgelöst wurden.

Zu Z 26 (§ 16a Abs. 12 – Inkrafttreten):

Das Inkrafttreten wird hinsichtlich aller Anpassungen, die in Zusammenhang mit der Einrichtung der Bildungsdirektionen in den Ländern stehen, mit 1. Jänner 2019 festgelegt. Die Bestimmungen über das Clustern von Schulen sollen mit 1. September 2018 in Kraft treten. Für all jene Änderungen, die in Zusammenhang mit dem Ausbau der Schulautonomie stehen, ist das Inkrafttreten mit 1. September 2017 oder 2018 vorgesehen; alle Änderungen redaktioneller Natur können mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Zu Z 27 (§ 16b Abs. 1a – redaktionelle Anpassung):

Es handelt sich um eine redaktionelle Aufhebung einer obsoleten Regelung betreffend das Schuljahr 2008/09.

Zu Z 28 (§ 16d – Übergangsrecht):

Die Einrichtung von Bildungsdirektionen soll gemäß dem im Entwurf vorliegenden Bundesgesetz über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern mit 1. Jänner 2019 erfolgen. Manche Bestimmungen, die früher in Kraft treten sollen, stellen textlich bereits auf die Bildungsdirektionen ab. Diese Bestimmungen sollen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 mit der Maßgabe gelten, dass an die Stelle der Bildungsdirektionen die Landesschulräte bzw. der Stadtschulrat für Wien treten.

Zu Z 29 (§ 17 – Ressortbezeichnung):

Es erfolgt eine Anpassung an die Ressortbezeichnung gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986 idgF.

Zu Artikel 13 (Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland):

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 2 – Verfassungsbestimmung):

§ 2 Abs. 2 enthält einen Verweis auf die sonst für öffentliche Pflichtschulen geltenden Grundsatzbestimmungen und erklärt diese für anwendbar, sofern besondere Grundsatzbestimmungen nicht anderes regeln. Im Hinblick auf die im Schulorganisationsgesetz und im Schulzeitgesetz 1985 vorgesehenen Verfassungsbestimmungen, mit denen schulautonome Entscheidungskompetenzen festgeschrieben werden, ist es erforderlich, per Verfassungsbestimmung auch auf diese Bestimmungen zu verweisen und sie für den Anwendungsbereich des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland zu übertragen.

Zu Z 2 (§ 5 Abs. 1 – zweisprachige Semester- und Jahresinformation):

Mit dem Schulrechtsänderungsgesetz 2016 wurde in einem neuen § 18a des Schulunterrichtsgesetzes vorgesehen, dass an die Stelle der Beurteilung durch Noten eine Leistungsinformation treten kann. In diesem Fall ersetzen neue, mit Verordnung BGBl. II Nr. 424/2017 in der Zeugnisformularverordnung verankerte Formulare für Semester- und Jahresinformationen die Zeugnisformulare. Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten sollen – wie bisher die Zeugnisse – auch diese Semester- und Jahresinformationen zweisprachig auszustellen sein.

Zu Z 3 (§ 13 Abs. 1 und 4 – redaktionelle Anpassungen bzgl. Elementarpädagogik):

Hier erfolgt eine redaktionelle Richtigstellung des Terminus „Kindergartenpädagogik“ in „Elementarpädagogik“.

Zu Z 4 (§ 15 – redaktionelle Anpassungen bzgl. der Bildungsdirektion):

Im Zuge der Einrichtung der Bildungsdirektionen werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Es erfolgt die Umbenennung des „Landesschulrates“ in „Bildungsdirektion“. Bezüglich des Aufbaus und der Struktur der Bildungsdirektionen wird auf den Entwurf des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern sowie auf die Erläuterungen dazu (Artikel 7) verwiesen.

Zu Z 5 (§ 19 Abs. 7 – Inkrafttreten):

Sämtliche im Entwurf vorgesehenen redaktionellen Änderungen können mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft treten. Jene Regelungen, die mit der neuen Behörde Bildungsdirektion in Zusammenhang stehen, sollen mit 1. Jänner 2019 in Kraft treten. Im Übrigen soll das Schuljahr 2018/19 die schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten einleiten.

Zu Z 6 (§ 20 Abs. 2 und 3 – Anpassung der Ressortbezeichnung):

Es erfolgt eine Anpassung an die Ressortbezeichnung gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986 idgF.

Zu Artikel 14 (Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten):

Zu Z 1 (§ 14 Abs. 1 – Verfassungsbestimmung):

Im Hinblick auf die im Schulorganisationsgesetz vorgesehenen Verfassungsbestimmungen ist es erforderlich per Verfassungsbestimmung auch auf diese Bestimmungen zu verweisen und sie für den Anwendungsbereich des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten zu übertragen.

Zu Z 2, 3 (§ 19, § 23, § 29, § 31 – redaktionelle Anpassungen bzgl. der Bildungsdirektion):

Im Zuge der Einrichtung der Bildungsdirektionen werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Es erfolgt die Umbenennung des „Landesschulrates“ in „Bildungsdirektion“. Bezüglich des Aufbaus und der Struktur der Bildungsdirektionen wird auf den Entwurf des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern sowie auf die Erläuterungen dazu (Artikel 7) verwiesen.

Zu Z 4 (§ 34 Abs. 2e – Inkrafttreten):

Die im Entwurf vorgesehene redaktionelle Änderung in § 36 Abs. 2 kann mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft treten. Jene Regelungen, die mit der neuen Behörde Bildungsdirektion in Zusammenhang stehen, sollen mit 1. Jänner 2019 in Kraft treten.

Zu Z 5 (§ 36 Abs. 2 – Anpassung der Ressortbezeichnung):

Es erfolgt eine Anpassung an die Ressortbezeichnung gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986 idgF.

Zu Artikel 15 (Änderung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1990):

Zu (Art. III Abs. 1 – redaktionelle Anpassungen bzgl. Semester- und Jahresinformation):

Mit dem Schulrechtsänderungsgesetz 2016 wurde in einem neuen § 18a des Schulunterrichtsgesetzes vorgesehen, dass an die Stelle der Beurteilung durch Noten eine Leistungsinformation treten kann. In diesem Fall ersetzen neue, mit Verordnung BGBl. II Nr. 424/2017 in der Zeugnisformularverordnung verankerte Formulare für Semester- und Jahresinformationen die Zeugnisformulare. Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten sollen – wie bisher die Zeugnisse – auch diese Semester- und Jahresinformationen zweisprachig auszustellen sein.

Zu Artikel 16 (Änderung des Schulunterrichtsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 2b Abs. 4 – Schulcluster):

Einleitend sei auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen (Z 3 – Möglichkeit des Clusterns von Schulen) sowie auf die Ausführungen zu § 8f SchOG hingewiesen. In Schulclustern werden die Aufgaben der Schulleitung von der Schulclusterleitung übernommen. All jene Bestimmungen im Schulunterrichtsgesetz, die auf den Schulleiter oder die Schulleiterin Bezug nehmen, sollen daher in Schulclustern für die jeweilige Leiterin oder den jeweiligen Leiter des Clusters gelten.

Zu Z 2 (Entfall des § 3 Abs. 5 – Deregulierung):

Die verpflichtende Vorlage eines Abschlusszeugnis oder eines Zeugnisses bzw. einer Schulbesuchsbestätigung mit Abgangsklausel durch den Aufnahmsbewerber bei einem Schulwechsel ist rechtlich mit der Regelung des Aufnahmeverfahrens durch die Verordnung BGBl. II Nr. 317/2006 sowie auch in der Praxis überholt und kann daher entfallen.

Zu Z 3 (§ 4 Abs. 4 – redaktionelle Änderung):

Hiebei handelt es sich in Zusammenschau mit § 8e Abs. 2 SchOG um eine redaktionelle Änderung dahingehend, dass schulpflichtige außerordentliche Schülerinnen und Schüler bei Besuch von Sprachstartgruppen, die nicht integriert in den Unterricht der übrigen Pflichtgegenstände organisiert sind, nicht alle Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe zu besuchen haben. Sprachförderkurse hingegen finden gemäß § 8e SchUG integriert in den Unterricht der übrigen Pflichtgegenstände statt.

Zu Z 4 (§ 5 Abs. 1 – schulautonome Reihungskriterien):

Die Festlegung schulautonomer Reihungskriterien bei der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern soll künftig nicht mehr dem Schulgemeinschaftsausschuss zukommen sondern in der Verantwortung der Schulleitung liegen.

Zu Z 5 (§ 7 Abs. 1 – redaktionelle Änderung):

Die Verordnungsermächtigung der Bundesministerin für Bildung hinsichtlich der Prüfungsformen und Prüfungsgebiete von Aufnahms- und Eignungsprüfungen wird – inhaltlich unverändert – neu gefasst.

Zu Z 6, 7 und 9 (§ 7 Abs. 3; Entfall des § 7 Abs. 4; § 8 Abs. 3 – Standardisierte Untersuchungsverfahren):

Das Schulunterrichtsgesetzes sieht in § 7 Abs. 3 seit seiner Stammfassung aus dem Jahr 1974 vor, dass Aufgabenstellungen in einzelnen Prüfungsgebieten der Aufnahms- und Eignungsprüfungen für ein ganzes Bundesland (durch die zuständige Schulbehörde) oder für das Bundesgebiet (durch den zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin) einheitlich vorgegeben werden können. Davon wird jedoch nicht Gebrauch gemacht, weshalb diese Regelung als obsolet betrachtet werden kann und daher entfallen soll. Selbiges gilt für die in § 7 Abs. 4 vorgesehene Möglichkeit der Einführung von Untersuchungsverfahren zur Feststellung der Eignung anlässlich der Eignungsprüfungen durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister; in diesem Zusammenhang können auch § 8 Abs. 1 letzter Satz, der die Beurteilung solcher Untersuchungsverfahren regelt sowie der Bezug auf das Bewertungsergebnis (standardisierter Untersuchungsverfahren) in § 8 Abs. 3 entfallen.

Zu Z 8 (§ 8 Abs. 1 – Aufnahms- und Eignungsprüfung bei körperlicher Beeinträchtigung):

Für Aufnahms- und Eignungsprüfungen wird hinsichtlich der Beurteilung auf § 18 Abs. 2 bis 4 SchUG verwiesen. Abs. 6 leg.cit. regelt die Beurteilung bei Vorliegen einer körperlichen Behinderung, die natürlich auch bei der Ablegung der Aufnahms- und Eignungsprüfung eine Rolle spielen kann, dabei aber jedenfalls nicht zu einer Diskriminierung führen darf. § 18 Abs. 6 SchUG wurde 1986 eingeführt, § 8 SchUG (inklusive des Verweises auf § 18) entstammt der Stammfassung des SchUG aus 1974.

Zu Z 10, 11, 12, 13, 14 (Entfall des § 9 Abs. 1a, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 bis 3 – Klassen- und Gruppenbildung, Lehrfächerverteilung, Stundenplan und Öffnung der 50-Minuten-Stunde – Schulautonomie):

Im Sinne der im SchOG dem Schulleiter übertragenen Autonomie bei der Bildung von Klassen und Gruppen können entsprechende Anpassungen auch im SchUG erfolgen. So erscheint die Bestimmung des § 9 Abs. 1a (zeitweise gemeinsame Führung von Klassen allgemein Schulen mit Klassen von Sonderschulen) als überholt und im Rahmen der Autonomie durch Entscheidung des Schulleiters ohnehin möglich.

§ 9 Abs. 2, der für Schulen mit Klassenlehrersystem eine Kontinuität des Klassenlehrers über die vier Stufen der Grundschule vorsieht erscheint pädagogisch überholt und kann in die autonome Entscheidung am Standort übertragen werden.

§ 10 Abs. 1 sieht vor, dass der Stundenplan der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen ist. Dies soll im Hinblick auf die autonome Gestaltung des Stundenplans, die öfter als bisher Änderungen mit sich bringen wird, nicht notwendig. Vorübergehende Änderungen des Stundenplans (§ 10 Abs. 2) sollen vor allem aus pädagogischen Gründen möglich sein. Stundenblockungen werden im Zuge der autonomen Gestaltung sehr regelmäßig zu einer solchen vorübergehenden Änderung des Stundenplans führen.

Das Erfordernis der Erstellung eines Stundenplans für die einzelnen Klassen, die als solche ja grundsätzlich bestehen bleiben und im Zuge der autonomen Gestaltung des Schulbetriebs aufgelöst werden können, bleibt nach wie vor gegeben, um ex ante die Umsetzung der in den Lehrplänen verordneten Stundentafel darzustellen.

Die Öffnung der 50-Minuten-Unterrichtstunde ermöglicht weitgehende Gestaltungsfreiheiten hinsichtlich der Unterrichtsstruktur (kürzere oder längere Einheiten, Stundenblockungen etc.). Die Erfüllung der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtszeit (in Form von Wochenstunden) muss jedoch für alle Schülerinnen und Schüler in allen Unterrichtsgegenständen zumindest bis zum Ende jedes Unterrichtsjahres sichergestellt sein. Daher wird in § 10 Abs. 3 des vorliegenden Entwurfs der Schulleiter oder die Schulleiterin verpflichtet, den Stundenplan so zu gestalten, dass am Ende des Unterrichtsjahres die Erfüllung der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtszeiten durch jeden Schüler und jede Schülerin rechnerisch nachvollziehbar ist, was programmtechnisch lösbar ist. Auf die Ausführungen zum vorliegenden Entwurf einer Änderung des Schulzeitgesetzes 1985 wird verwiesen und an dieser Stelle ebenfalls hervorgehoben, dass mit der Flexibilisierung der Zeiteinheiten kein Abgehen vom Wochenstundensystem verbunden ist und dass vor allem kein Jahresstundensystem eingeführt wird und auch keine Änderung der Lehrverpflichtung erfolgt. Wochenstundensystem bedeutet, dass die im Lehrplan für die einzelnen Fächer in den einzelnen Stufen vorgesehenen Wochenstunden als Stunden auf die einzelnen Wochen zu verteilen sind und bei Entfall von Stunden in unterrichtsfreien Zeiten (siehe Schulzeitgesetz 1985: Feiertage, schulautonom oder aus anderen Gründen schulfrei erklärte Tage etc.) oder zB durch Schulveranstaltungen diese Stunden nicht einzubringen sind (anders als bei einem Jahresstundenmodell, das dem Schulwesen, ausgenommen dem Berufsschulwesen (mit Einschränkungen), grundsätzlich fremd ist. Anders verhält es sich bei Blockungen, bei denen es sich um wechselseitige Verschiebungen von Wochenstunden handelt und die grundsätzlich nicht zu Stundenentfall führen (grundsätzlich deshalb, weil natürlich auch eine „geblockte“ Einheit zB durch Schulveranstaltung oder schulautonomen Tag entfallen kann, weshalb bei Blockungen darauf zu achten ist, dass sie möglichst regelmäßig über das Unterrichtsjahr erfolgen. Es gilt: je kleiner die geblockte Einheit ist, desto geringer ist die Gefahr von ungleichmäßigem Entfall von Stunden einzelner Fächer).

Zu Z 15 (§ 11 Abs. 6 – Befreiung mit oder ohne Auflage von Prüfungen – Autonomie):

Die Schulleitung soll künftig eigenverantwortlich und autonom über die Befreiung von Schülerinnen und Schülern von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen aus gesundheitlichen Gründen und insbesondere darüber, ob die Befreiung mit oder ohne Auflage von Prüfungen erfolgt, entscheiden dürfen. Daher haben die entsprechende Verordnungsermächtigung der Bundesministerin für Bildung in § 11 Abs. 6 sowie in weiterer Folge die Verordnung über die Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen, BGBl. Nr. 368/1974, zu entfallen.

Zu Z 16, 29, 31, 36, 68, 72 (§ 11 Abs. 7, § 33 Abs. 7, § 35 Abs. 2 Z 1, § 46 Abs. 1, § 70 Abs. 1, § 76 Abs. 1 – redaktionelle Anpassungen bzgl. der Bildungsdirektion):

Im Zuge der Einrichtung der Bildungsdirektionen werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Es erfolgt die Umbenennung des „Landesschulrates“ in „Bildungsdirektion“. Bezüglich des Aufbaus und der Struktur der Bildungsdirektionen wird auf den Entwurf des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern sowie auf die Erläuterungen dazu (Artikel 7) verwiesen.

Zu Z 17 (§ 12 Abs. 4 – redaktionelle Änderung):

Hier erfolgt die Klarstellung, dass Schülerinnen und Schüler, die in einem Freigegenstand nicht beurteilt wurden, sich, wie bei einem mit Nichtgenügend beurteilten Freigegenstand, im folgenden Schuljahr nur zur Wiederholung desselben anmelden können.

Zu Z 18 (§ 12 Abs. 6 und 6a – redaktionelle Änderung):

Die Feststellung des Förderbedarfs durch die unterrichtende Lehrkraft bedarf weder eines Antrags (durch die Erziehungsberechtigten), noch kann von einer Feststellung „von Amts wegen“ gesprochen werden, zumal es sich nicht um ein behördliches Verfahren handelt, sondern viel mehr um „Alltägliches“ im Lehrberuf. Die Änderungen sind somit rein redaktioneller Natur.

Zu Z 19 (§ 12 Abs. 9 – Beschränkungen von der Teilnahme am Förderunterricht – Autonomie):

Die allfällige Beschränkung des Ausmaßes für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern am Förderunterricht in einem Unterrichtsjahr soll künftig nicht mehr durch die Bundesministerin für Bildung zentral durch Verordnung vorgegeben werden, sondern im Verantwortungsbereich der jeweiligen Schulleitung liegen.

Zu Z 20 (§ 13a Abs. 1 – schulbezogene Veranstaltungen – Autonomie):

Die Erklärung von Veranstaltungen zu schulbezogenen Veranstaltungen soll künftig generell autonom am jeweiligen Standort durch die Schulpartnerschaft und nicht durch die Schulbehörde erfolgen.

Zu Z 21 (Entfall des § 17 Abs. 3 – Deregulierung):

§ 17 Abs. 3 räumt der Bundesministerin für Bildung die Möglichkeit ein, für die Unterrichtsgestaltung in den Schulen punktuell Themen vorzugeben, die „aus erzieherischen Gründen von besonderer Bedeutung“ sind. Da diese Regelung nicht mehr zeitgemäß erscheint und überdies von ihr bisher nie Gebrauch gemacht wurde, soll sie entfallen.

Zu Z 22 (§ 17 Abs. 4 – Neuregelung des SPF-Verfahrens):

Hinsichtlich des neuen SPF-Verfahrens sei auf die Ausführungen zum Schulpflichtgesetz (§ 8) verwiesen.

Im Zuge der Neuregelung des SPF-Verfahrens im Schulpflichtgesetz soll die bisher in § 17 Abs. 4 lit. a vorgesehene (allfällige) Entscheidung der Bildungsdirektion (vormals des Landesschulrates) über den Unterricht nach dem Lehrplan einer anderen Schulart bei festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf im neu gefassten § 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes abgebildet werden und hat daher im SchUG zu entfallen. Der verbleibende Teil des § 17 Abs. 4 wird inhaltlich unverändert neu gefasst.

Zu Z 23 und 24 (§ 18a Abs. 4 erster Satz, § 19 Abs. 1a – Bewertungsgespräche/“KEL“-Gespräche – schulautonome Festlegung):

Elternsprechtage und die in § 18 Abs. 3 und in § 19 Abs. 1a vorgesehenen Bewertungsgespräche bzw. „KEL“-Gespräche sollen künftig an denselben Tagen abgehalten werden können, um deren Organisation sowohl den Erziehungsberechtigten als auch den einzelnen Schulstandorten zu erleichtern. Hinsichtlich der Entscheidung über die Festlegung der Termine von (Eltern)Sprechtagen wird auf § 63a verwiesen. Die Entscheidung darüber, die Bewertungsgespräche bzw. „KEL“-Gespräche (alle oder hinsichtlich einzelner Schülerinnen und Schüler) mit diesen Tagen zusammenzulegen oder getrennt von diesen durchzuführen, liegt beim Klassenlehrer oder bei der Klassenlehrerin.

Zu Z 25 (§ 24 Abs. 1 – redaktionelle Anpassung betreffend die neue Oberstufe):

Begründet in der Einführung der neuen Oberstufe erfolgt eine redaktionelle Anpassung dahingehend, dass an Schulen der „Neuen Oberstufe“ beim Zeitpunkt des Ausstellens von Schulbesuchsbestätigungen auf das Ende des Semesters abgestellt wird.

Zu Z 26 (§ 30a – redaktionelle Anpassung betreffend Technisches und textiles Werken):

Die im Schulrechtsänderungsgesetz 2016, BGBl. Nr. I 56/2016, abschließend vorgenommene Zusammenfassung der beiden Pflichtgegenstände „Technisches Werken“ und „Textiles Werken“ zu einem Pflichtgegenstand „Technisches und textiles Werken“ wird hier nachträglich angepasst.

Zu Z 27 (§ 32 Abs. 2 – Ausweitung des freiwilligen 11. und 12. Schuljahres bei SPF auf allgemeine Schulen):

Aufgrund der derzeitigen Rechtslage können Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur in einer Sonderschule in einem freiwilligen 11. und 12. Schuljahr ihren Schulbesuch fortsetzen. Der Besuch einer (Regel-) Schule ist rechtlich nicht verankert. Die in diesem Bereich seit Jahren unveränderte Rechtslage verursacht in der Praxis zunehmend Probleme: so müssen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die 10 Jahre integrativ unterrichtet wurden, für ein freiwilliges 11. und 12. Schuljahr an eine Sonderschule wechseln, was sich immer wieder in Beschwerdebriefen und Diskriminierungsvorwürfen (nicht nur von Betroffenen, sondern auch von Seiten der Volks- bzw. Behindertenanwaltschaft) äußert.

In Umsetzung des Inklusionsgedankens sollen nun die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, dass Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf künftig nicht nur eine Sonderschule sondern auch eine allgemeine Schule in einem freiwilligen 11. bzw. 12. Schuljahr weiterbesuchen können.

Zu Z 28 (§ 32 Abs. 2a – freiwilliger Weiterbesuch durch außerordentliche Schülerinnen und Schüler):

Schülerinnen und Schüler, die eine Hauptschule, eine Neue Mittelschule oder eine Polytechnische Schule im 9. Jahr als außerordentliche Schülerinnen und Schüler besucht haben, können die Schule derzeit nicht in einem freiwilligen 10. Schuljahr besuchen. Dem wird durch die Ergänzung des § 32 Abs. 2a Abhilfe geschaffen.

Zu Z 30 (§ 34 Abs. 4 – abschließende Prüfungen bei Übergangslehrplänen und Übergangslehrplanabweichungen):

Hier wird vorgesehen, dass bei Übergangslehrplänen sowie Übergangslehrplanabweichungen gemäß § 6 Abs. 1a SchOG in der Fassung des Entwurfs hinsichtlich der abschließenden Prüfungen erforderlichenfalls nicht die im Bundesgesetzblatt Teil II kundzumachenden Prüfungsordnungen zur Anwendung gelangen, sondern entsprechend abgeänderte Prüfungsordnungen, die einem vereinfachten Verordnungsprozess unterliegen und an den betreffenden Schulen durch Anschlag kundzumachen sind. Es sei in diesem Zusammenhang auf die näheren Ausführungen zu Lehrplänen in Z 2 und 3 (§ 6) des Artikels 9 (Schulorganisationsgesetz) der Erläuterungen verwiesen.

Zu Z 32 (§ 41a Abs. 1 zweiter Satz – Bundes-Reifeprüfungskommission):

Mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2015 wurde ua. die Entwicklung, Implementierung und Auswertung der neuen standardisierten, kompetenzorientierten Reifeprüfung vom BIFIE in die unmittelbare Zuständigkeit der hoheitlichen Bundesvollziehung zurück übertragen. Die Auswertungen der Prüfungsergebnisse werden im Bundesministerium für Bildung direkt vorgenommen. Daher ist eine Zuordnung der „Auswertungs- und Evaluierungsergebnisse“ zu einer Organisationseinheit nicht mehr notwendig. Das Wort „statistisch“ weist darauf hin, dass keine Auswertungen einzelner Standorte (oder gar von Kandidat/innen) vorgenommen werden, sondern von hoch aggregierten Daten (zB Geschlecht, Schultyp, Bundesländer).

Zu Z 33 (§ 42 Abs. 4 zweiter Satz – Verkleinerung der Externistenprüfungskommission):

Mit der Einführung der neuen Reifeprüfung (3-Säulen-Modell bestehend aus abschließender Arbeit, Klausurprüfung und mündlicher Prüfung) ist eine Verfachlichung der Prüfungskommission und ein Systemwandel dahingehend erfolgt, dass die Prüfungskommission nicht wie bisher für jeden Kandidaten gleichbleibend ist, sondern von Prüfungsgebiet zu Prüfungsgebiet wechselt. Insgesamt hat sich die Zahl der Kommissionsmitglieder erhöht, wobei einzelne Kommissionsmitglieder auch aus ihrer Funktion in der Schule heraus der Prüfungskommission angehören (zB Klassenvorstand, Abteilungsvorstand, unterrichtender Lehrer), was bei Externistenprüfungen nicht der Fall sein kann. Die derzeit vorgesehene „sinngemäße“ Anwendung der Bestimmungen über die Prüfungskommission hat mit der Novelle zur Externistenprüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 230/2016, zu einer Erhöhung der Zahl der Kommissionsmitglieder geführt, die dort pädagogisch, fachdidaktisch nicht notwendig und aus organisatorischen Gründen nicht sinnvoll ist. Die Kommissionsmitglieder gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 (Klassenvorstand) und 5 (Beisitzer) sollen bei Externistenprüfungen entfallen. Z 4 (Prüfer) wird weiterhin „sinngemäß“ anzuwenden sein.

Zu Z 34 (§ 44a – Beaufsichtigung durch schulfremde Personen):

Die Änderung des § 44a (Z 2: Abstellen auch auf organisatorische Anforderungen) steht in Zusammenhang mit der im Entwurf vorliegenden Novelle zum Schulzeitgesetz 1985, wonach auch für schulfreie Zeiten (schulautonome Tage, mehr als 15 Minuten vor Beginn des Unterrichts) eine Beaufsichtigung erfolgen kann. Die Zuständigkeit dafür liegt bei der Schulleitung, die auch für eine allenfalls notwendige Bedeckung zu sorgen hat. § 44a stellt sicher, dass diese Tätigkeiten für den Bund (funktionell) erfolgen und im Schadensfall daher die Bestimmungen über die Amtshaftung gelten.

Zu Z 35 (§ 45 Abs. 7 – Erlaubnis zum Fernbleiben an ganztägigen Schulformen):

Die im Entwurf vorliegenden Novelle zum Schulzeitgesetz 1985 sieht für ganztägige Schulformen vor, dass jedenfalls am Freitag einem weiteren Tag, den die Schulleitung festzulegen hat, Lernzeiten nur bis längstens 13.00 Uhr vorgesehen werden dürfen. Das soll es den Erziehungsberechtigten erleichtern, ihre Kinder an manchen Tagen früher aus der Schule zu nehmen.

Zu Z 37 (§ 55d – Bereichsleitungen):

Für Schulcluster sind Clusterleitungen vorgesehen, die am Schulcluster beteiligten Schulen haben keine eigene Schulleitung. Auf die Ausführungen im allgemeinen Teil der Erläuterungen sowie im besonderen Teil zu § 8f SchOG und zu § 5a Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz wird verwiesen.

Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter werden von der Clusterleitung bestellt. Der Ressourcenbedarf ist im Organisationsplan auszuweisen, wobei auch durch die Minderung von Lehrverpflichtungen gebundene Ressourcen zum Einsatz kommen können. § 55d des Entwurfs umschreibt die Aufgabenbereich des Bereichsleiters oder der Bereichsleiterin. Die konkrete Aufgabenzuteilung nach § 55d des Entwurfs erfolgt durch die Clusterleitung.

Zu Z 38, 39 und 40 (§ 56 – Schulcluster-Leitung, Schulclusterkonferenz):

Siehe auch § 2b Abs. 4 des Entwurfs, wonach alle jene Bestimmungen des SchUG, welche sich an die Schulleitung richten oder diese betreffen, auch in Bezug auf eine allfällige Clusterbildung für die Clusterleitung gelten. Gleiches gilt für Lehrerkonferenzen, wo als Pendant zur Schulkonferenz die Schulclusterkonferenz tritt.

Zu Z 41 (§ 59 Abs. 5 – Versammlung der Schülervertreter – Autonomie):

Die Genehmigung einer Versammlung der Schülervertreter während der Unterrichtszeit soll künftig durch die Schulleitung anstatt durch die zuständige Schulbehörde erfolgen. Sonst bleibt die Bestimmung unverändert.

Zu Z 42 bis 51 (§ 63a – Klassen- und Schulforum):

Abs. 2 enthält eine Aktualisierung der Entscheidungsbefugnisse des Klassen- und Schulforums, vorbehaltlich der in anderen Gesetzen geregelten Entscheidungsbefugnisse (zB LDG, BDG). Der neu eingerichtete Clusterbeirat (§ 64a des Entwurfs) hat grundsätzlich nur beratende Funktion. Das Schulforum soll einzelne oder alle ihm übertragenen Angelegenheiten in die Entscheidungsbefugnis des Clusterbeirats übertragen können.

In Abs. 4, Abs. 7 vierter Satz, Abs. 10, Abs. 12, Abs. 13 und Abs. 17 wird derzeit auf Entscheidungen und Beratungen gemäß der in Abs. 2 Z 1 bzw. Z 2 genannten Angelegenheiten abgestellt, was im Hinblick auf in anderen Gesetzen geregelte Entscheidungs- und Beratungsbefugnisse zu kurz greift.

Die Anwesenheitsquoren im Klassen- und Schulforum sollen im Hinblick auf die künftig häufiger zu treffenden autonomen Entscheidungen mit zwei Drittel der Erziehungsberechtigten (genau: Erziehungsberechtigte von zwei Dritteln der Schülerinnen und Schüler) festgelegt werden (Abs. 7 und 12). Im Gegenzug dazu sollen qualifizierte Mehrheitsbeschlüsse in einzelnen Angelegenheiten, wie sie derzeit in Abs. 12 vorgesehen sind, nicht mehr erforderlich sein.

In Abs. 14 erfolgt betreffend Privatschulen eine Anpassung des Verweises auf jene in Abs. 2 Z 1 genannten Angelegenheiten, hinsichtlich derer der Schulerhalter zu Sitzungen jedenfalls einzuladen ist.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Artikel 9 bis 27 (zusammenfassende Darstellung nach Themen), Z 3 (Schulpartnerschaft) verwiesen.

Zu Z 52 bis 65 (§ 64, § 64a – Klassenforum, Schulgemeinschaftsausschuss, Schulclusterbeirat):

In Abs. 1 wird analog zum Klassenforum an Neuen Mittelschulen gemäß § 63a für die Klassen der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen ein Klassenforum eingeführt, um dadurch auch hier dieselben Mitspracherechte auf Klassenebene wie in der Neuen Mittelschule zu gewährleisten. Abs. 2a, 2b und 2c regeln hinsichtlich des Klassenforums im Wesentlichen die Zusammensetzung, den Vorsitz, die Einberufung von Sitzungen sowie das Stimmrecht und sind den entsprechenden Bestimmungen der Abs. 3, 4 (in der Fassung des Entwurfs) und 6 des § 63a nachempfunden.

Abs. 2d regelt für das Klassenforum analog zu § 63a Abs. 7 in der Entwurfsfassung die Anwesenheits- und Beschlussquoren; diesbezüglich sei auf die Ausführungen zu § 63a verwiesen. Die Zuständigkeit zur Beschlussfassung im Fall des Abs. 2d letzter Satz liegt beim Schulgemeinschaftsausschuss.

Hinsichtlich des Abs. 2 sei grundsätzlich auf die Ausführungen zu § 63a Abs. 2 verwiesen, wobei an den Unterstufen von allgemein bildenden höheren Schulen den neu eingerichteten Klassenforen nunmehr jene Angelegenheiten zukommen, die nur eine Klasse betreffen und nicht dem Schulgemeinschaftsausschuss vorbehalten sind.

In den jeweils ersten Sätzen der Abs. 4, 6 und 7 erfolgt eine redaktionelle Klarstellung dahingehend, dass die betreffenden Vertreterinnen und Vertreter im Schulgemeinschaftsausschuss gemeint sind.

Betreffend den Schulgemeinschaftsausschuss wird in Abs. 8, Abs. 11 dritter und vierter Satz, Abs. 13 vorletzter Satz, Abs. 16 und Abs. 17 derzeit auf Entscheidungen und Beratungen gemäß der in Abs. 2 Z 1 bzw. Z 2 genannten Angelegenheiten abgestellt, was im Hinblick auf in anderen Gesetzen geregelte Entscheidungs- und Beratungsbefugnisse zu kurz greift.

Wie bereits zum § 63a betreffend das Klassen- und Schulforum ausgeführt, sollen auch beim Schulgemeinschaftsausschuss die Anwesenheitsquoren im Hinblick auf die künftig häufiger zu treffenden autonomen Entscheidungen mit zwei Drittel der Erziehungsberechtigten (genau: Erziehungsberechtigte von zwei Dritteln der Schülerinnen und Schüler) festgelegt werden (Abs. 11). Auch hier sollen im Gegenzug dazu qualifizierte Mehrheitsbeschlüsse in einzelnen Angelegenheiten, wie sie derzeit in Abs. 11 vorgesehen sind, nicht mehr erforderlich sein.

In Abs. 12 entfällt die Einschränkung, dass Unterausschüsse des Schulgemeinschaftsausschusses nur in den in Abs. 2 aufgezählten Angelegenheiten eingesetzt werden können.

Abs. 13 dritter Satz: trägt dem im Entwurf neu vorgesehenen § 66a SchUG, der die Schulgesundheitspflege regelt, Rechnung.

In Abs. 13 vorletzter Satz erfolgt betreffend Privatschulen eine Anpassung des Verweises auf jene in Abs. 2 Z 1 genannten Angelegenheiten, hinsichtlich derer der Schulerhalter zu Sitzungen jedenfalls einzuladen ist.

Abs. 14 betreffend das Führen von Sitzungsaufzeichnungen soll auch für die neu eingerichteten Klassenforen gelten und wird dahingehend ergänzt.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Artikel 9 bis 27 (zusammenfassende Darstellung nach Themen), Z 3 (Schulpartnerschaft) verwiesen.

Zu Z 65 (§ 64a – Schulclusterbeirat):Auf die Ausführungen zu Artikel 9 bis 27 (zusammenfassende Darstellung nach Themen), Z 3 (Schulpartnerschaft) wird verwiesen.

In jedem Schulcluster ist ein Schulclusterbeirat zu bilden, dessen Einrichtung in erster Linie der Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft im Schulcluster dient. Auf der Ebene der einzelnen an einem Schulcluster beteiligten Schulen wird dadurch die Möglichkeit gegeben, Synergien zu nutzen und die Schulpartnerschaft im Hinblick auf regionale Anforderungen und Bedürfnisse auszugestalten. Grundsätzlich kommt dem Schulclusterbeirat gemäß Abs. 2 Z 2 eine Beratungsfunktion über alle die Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer sowie Erziehungsberechtigten betreffenden Angelegenheiten der am Schulcluster beteiligten Schulen sowie des Schulclusters als solchen zu. Weiters können ihm gemäß § 63a Abs. 2 letzter Satz bzw. § 64 Abs. 2 letzter Satz vom Schulforum bzw. vom Schulgemeinschaftsausschuss von am Schulcluster beteiligten Schulen in dessen Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten zur Entscheidung übertragen werden.

Als Mitglieder des Schulclusterbeirats sind gemäß Abs. 3 vorgesehen:

1.      der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters in der Funktion des oder der Vorsitzenden,

2.      die Schulsprecherinnen und -sprecher (im Pflichtschul-Cluster sind solche nur an Polytechnischen Schulen und an nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführten Sonderschulen vorgesehen) der beteiligten Schulen,

3.      je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Lehrerinnen und Lehrer je Schule, der oder die aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrerinnen und Lehrer vom jeweiligen Schulforum oder Schulgemeinschaftsausschuss zu entsenden ist,

4.      je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Erziehungsberechtigten je Schule, der oder die aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten vom jeweiligen Schulforum oder Schulgemeinschaftsausschuss zu entsenden ist und

5.      mindestens drei und höchstens acht Repräsentantinnen und Repräsentanten aus dem regionalen Umfeld (zB aus der außerschulischen Jugendarbeit, dem Vereinswesen, der Sozialarbeit, den industriellen und gewerblichen Strukturen und den regionalen Sozialpartnern), die auf Vorschlag des Leiters oder der Leiterin des Schulclusters von den Vertreterinnen und Vertretern der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Erziehungsberechtigten für die Dauer von jeweils zwei Schuljahren bestimmt werden.

Die Bestimmungen zur Einberufung des Schulclusterbeirats (Abs. 4 und 12), zum Stimmrecht (Abs. 5), zu den Beschlusserfordernissen (Abs. 6 und 12), zur Einsetzung von Unterausschüssen (Abs. 7), zur Beiziehung von Personen mit beratender Stimme (Abs. 8), zur Führung und Zugänglichmachung von Sitzungsprotokollen (Abs. 9), zum Beschluss einer Geschäftsordnung (Abs. 10) und zur Durchführung von Beschlüssen (Abs. 11) entsprechen im Wesentlichen jenen Bestimmungen, die gemäß § 64 für den Schulgemeinschaftsausschuss gelten.

Abs. 13 normiert, dass Mitglieder des Schulclusterbeirats (ausgenommen der Leiter oder die Leiterin) grundsätzlich keine Vertretung haben.

Zu Z 67 (§§ 66, 66a und 66b – schulärztliche Betreuung, Schulgesundheitsvorsorge, ärztliche Tätigkeiten):

Zu § 66 (Schulärztin, Schularzt):

Die von den gesetzlichen Schulerhaltern gestellten Schulärztinnen und -ärzte haben in den vergangenen Jahren immer mehr Aufgaben der Gesundheitsvorsorge und der Gesundheitserziehung übernommen, die jedoch Teil des Gesundheitswesens sind. Zur Vermeidung verfassungsrechtlicher Probleme werden diese dem Schulwesen fremden Aufgaben im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung durchgeführt.

Nunmehr werden die im Rahmen des Schulwesens wahrzunehmenden Verantwortlichkeiten deutlich von denen des Gesundheitswesens unterschieden.

Aufgabe des Schulwesens ist der Schutz von Schülerinnen und Schülern vor gesundheitlichen Gefahren, die typischerweise mit der schulischen Ausbildung in Verbindung stehen. Alles, was den sonstigen Schutz von Schülerinnen und Schülern als Teilmenge der Gesamtbevölkerung vor gesundheitlichen Gefahren betrifft, ist Angelegenheit des Gesundheitswesens. In diesem Zusammenhang sei auf das Bundesministeriengesetz 1986 verwiesen, das in Verbindung mit dem Aufgabenbereich Gesundheitsvorsorge ausdrücklich festhält, dass darunter auch die „Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend“ zu verstehen ist.

Um daher klarzustellen, dass die im Rahmen von Abs. 2 durchzuführenden Untersuchungen keine Reihenuntersuchungen nach § 58 Abs. 2 lit. a Dienstordnung – Besonderer Teil, MBl. I S 327/1935, sind und auch nicht der besonderen Überwachung des Gesundheitszustandes der Schülerinnen und Schüler im Sinn Abs. 2 lit. b dieser Bestimmung dienen, bestimmt Abs. 1, dass Schulärztinnen und -ärzte die Lehrkräfte über gehäuft festgestellte gesundheitliche Mängel und ohne auf die Person des Schülers oder der Schülerin Bezug zu nehmen, informieren. In diesem Zusammenhang beraten sie die Lehrkräfte darüber, wie diesen Mängeln im Rahmen des Unterrichts gegengesteuert werden kann. Es sei denn, es erfolgt eine Entbindung von der Schweigepflicht. Die Beratung bleibt auf den Schulbesuch und den Unterricht beschränkt. Ist eine Verständigung der Erziehungsberechtigten durch die Schule über Veranlassung des Schularztes oder der Schulärztin angeraten, erfolgt die zu diesem Zweck erforderliche Datenverwendung auf der Grundlage von § 9 Z 12 DSG 2000. Nach der Verständigung sind die Daten zu löschen. Es ist Aufgabe der Erziehungsberechtigten sich im Rahmen ihrer Pflichten (§ 160 ABGB) um alles Weitere zu kümmern. § 51 Ärztegesetz findet nicht Anwendung, da die Schulärztinnen und -ärzte im Rahmen von § 66 SchUG die Schüler und Schülerinnen nicht beraten oder zur Behandlung übernehmen. Die Beratungstätigkeit erfolgt über den Lehrkörper.

Die bisherige Verordnungsermächtigung in Abs. 4 wird von der in § 66a Abs. 1 enthaltenen Ermächtigung abgelöst.

Zu § 66a (Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend):

Die Überschrift bringt zum Ausdruck, dass es sich um eine Materie des Gesundheitswesens im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG handelt. Die zum Gesundheitswesen gehörende Gesundheitsvorsorge umfasst nach dem Bundesministeriengesetz 1986 ausdrücklich auch die „Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend“. Damit korrespondierend lautet die Überschrift von § 66 nunmehr „Schulärztin, Schularzt“.

Wie zu § 66 ausgeführt, umfasst das Gesundheitswesen den Schutz der Bevölkerung vor der Allgemeinheit drohenden gesundheitlichen Gefahren. Dabei kann es sich auch um eine Teilmenge der Bevölkerung handeln, wie es etwa durch den Hinweis auf die „schulbesuchende Jugend“ im Bundesministeriengesetz 1986 zum Ausdruck gebracht wird. Der Umstand, dass sich eine Maßnahme zum Schutz der Gesundheit auf Schülerinnen und Schüler bezieht oder, wie etwa Schutzimpfungen, an Schulen stattfindet, macht die Maßnahme nicht zu einer vom Schulwesen zu besorgenden Aufgabe. Dem Schulwesen können nur solche Angelegenheiten der gesundheitlichen Gefahrenabwehr zugeordnet werden, die typischerweise mit der schulischen Ausbildung in Verbindung stehen. Daher sind Kurzsichtigkeit, Haltungsstörungen, Übergewicht wegen Bewegungsmangel und/oder falscher Ernährung oder Untergewicht aufgrund von Essstörungen allgemeine gesundheitspolitische Herausforderungen und keine Mängel, deren Ursache in der Schulausbildung zu suchen ist.

Abs. 1 eröffnet der Gesundheitsverwaltung die grundsätzliche Möglichkeit für die darin enthaltenen Aufgaben auf die von den gesetzlichen Schulerhaltern gestellten Schulärztinnen und -ärzte zurückzugreifen und so bestehende Strukturen zu nutzen. Da nach der Ausführungsgesetzgebung der Länder zu § 10 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz die Gemeinden Schulerhalter der allgemein bildenden Pflichtschulen sind, wären zuvor die entsprechenden Vereinbarungen zwischen ihnen und den Gesundheitsbehörden zu treffen. Dazu gehört auch das Überlassen von Räumlichkeiten. Analoges gilt für Privatschulen.

Der in Abs. 1 enthaltene Aufgabenkatalog ist demonstrativ, wobei die tatsächliche Umsetzung durch eine Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Gesundheit und Frauen bestimmt wird. Durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Gesundheit und Frauen können weitere Festlegungen erfolgen. Das umfasst auch die Stelle, in deren Verantwortung Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend erfolgen sowie damit verbundene organisatorische und sonstige Vorkehrungen. Ebenso sind in der nach Abs. 1 zu erlassenden Verordnung die für die elektronische Dokumentation gebotenen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu treffen. Auf die Tätigkeiten nach Abs. 1 ist das Ärztegesetz, insbesondere die §§ 51 Abs. 1, 2 und 3 sowie 54 anwendbar. Die bisherige Ermächtigung nach § 66 Abs. 4 SchUG wird damit überflüssig.

Die Einführung eines inklusiven Schulsystems wird ein Ansteigen von Schülerinnen und Schülern mit Pflegebedarf bzw. mit chronischen Erkrankungen zur Folge haben. Auch hier bewirkt die Tatsache, dass gesundheitsbezogene Tätigkeiten in Schulen durchgeführt werden, kein Verschieben der Verantwortlichkeiten. Jeder staatliche Bereich hat im Rahmen seiner gesetzlich festgelegten Aufgaben zum Aufbau und zum Funktionieren eines inklusiven Schulsystems beizutragen (siehe das Ärztegesetz 1998 und die übrigen in Betracht kommenden Gesundheitsberufe).

Abs. 3 sieht das Besorgen der in den Abs. 1 und 2 umschriebenen Aufgaben im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vor. Auf diese Weise können bestehende Strukturen im Gesundheitswesen genutzt werden.

Zu § 66 b (Ausübung ärztlicher Tätigkeiten nach § 50a Abs. 1 Ärztegesetz durch Lehrpersonen):

Abs. 1 betrifft die Ausübung einzelner ärztlicher Tätigkeiten durch Lehrpersonen im Einzelfall. Das ergibt sich aus dem Hinweis auf § 50a Ärztegesetz. Die Übernahme der Tätigkeit setzt die Unterweisung durch den Arzt oder die Ärztin voraus und geschieht freiwillig. Solange die Lehrkraft von der Tätigkeit nicht zurücktritt, gilt sie als Ausübung einer Dienstpflicht. Da es sich um eine gesetzlich festgeschriebene Aufgabe handelt, wird im Ergebnis die Amtshaftung des Bundes begründet.

Abs. 2 stellt klar, dass einfache medizinische Tätigkeiten, die auch Laien zugemutet werden können, von den Lehrkräften im Rahmen ihrer dienstlichen Obliegenheiten zu erbringen sind. Dazu gehören ua. das Erinnern an eine Medikamenteneinnahme, das Überwachen der selbständigen Medikamenteneinnahme durch die Schülerin oder den Schüler, das Wechseln einfacher Verbände oder das orale Verabreichen von Medikamenten nach ärztlicher Verschreibung. Tätigkeiten dieser Art werden im Zuge der Aufsichtsführung nach § 51 Abs. 3 SchUG erbracht und fallen als hoheitliches Handeln unter die Amtshaftung.

Abs. 2 bezieht sich ferner auf Notfälle. In Notfällen ist jede Person zur erforderlichen und zumutbaren Hilfeleistung verpflichtet. Ebenso wenig darf ein Verletzter oder Verletzte sich selbst überlassen werden. Da das Unterlassen von Hilfe bzw. das Im-Stich-Lassen eines oder einer Verletzten mit Strafe bedroht ist (§§ 94 und 95 StGB), handelt es sich bei den damit verbundenen Hilfeleistungen um eine gesetzlich verankerte Tätigkeit. Leisten Lehrkräfte im Unterricht oder bei Schulveranstaltungen aus diesem Grund Hilfe oder versorgen sie eine verletzte Schülerin oder einen verletzten Schüler, üben sie Aufsicht aus, was die Anwendbarkeit des Amtshaftungsrechts bewirkt.

Zu Z 68 und 72 (§ 70 Abs. 1 erster Satz, § 76 Abs. 1 – redaktionelle Anpassungen bzgl. der Bildungsdirektion):

Im Zuge der Einrichtung der Bildungsdirektionen in den Ländern werden hier redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Zu Z 69 (§ 71 Abs. 2 lit. b – redaktionelle Anpassung gemäß dem Schulrechtsänderungsgesetz 2016):

Mit dem Schulrechtsänderungsgesetz 2016 wurde die Möglichkeit des Wechselns von Schulstufen ausgeweitet, und zwar von der 1. und 2. Stufe auf die 2. bis 3. Stufe. Die Einschränkung auf die Grundstufe I trifft nicht mehr zu und hat daher ersatzlos zu entfallen.

Zu Z 70 (§ 75 Abs. 1 erster Satz – Entfall des Inländervorbehalts bei Nostrifikationen):

Das Abstellen auf den Wohnsitz im Inland für die Nostrifikation stellt für Ausländer und Ausländerinnen, die keinen solchen Wohnsitz im Inland haben, eine indirekte Diskriminierung dar und hat daher, wie folglich auch das Abstellen auf die österreichische Staatsbürgerschaft bei Wohnsitz im Ausland, zu entfallen.

Zu Z 71 (§ 75 Abs. 4a – Frist für die Erlassung von Nostrifikationsbescheiden):

§ 7 des Anerkennungs- und Bewertungsgesetzes, BGBl. I Nr. 55/2016, Art. 1, sieht als lex fugitiva vor, dass in anderen Bundesgesetzen, also auch im Schulunterrichtsgesetz, Anträge auf Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen zu erledigen sind. Diese Norm wird nunmehr in das SchUG direkt aufgenommen.

Zu Z 73 und 76 (§ 78 und § 82f – Schulversuche):

Analog zur Neuregelung der Schulversuchsbestimmung des § 7 SchOG erfolgt unter Verweis auf diese Bestimmung eine Neuregelung der SchUG-Schulversuche. Die nach dem „alten“ § 78 aktuell als Schulversuche in Erprobung befindlichen Abweichungen von Normen des SchUG sollen im Jahr 2025 enden. Bis dahin ist zu klären, ob eine Überführung in das Regelschulwesen erfolgen soll oder nicht. Eine Weiterführung als Schulversuch nach dem „neuen“ § 78 (gemäß dem „neuen“ § 7 SchOG) wird bzw. soll in den wenigsten Fällen eine Lösung sein.

Zu Z 74 (§§ 78b und 78c – Entfall von Übergangsbestimmungen wegen Zeitablauf):

§ 78b regelt Schulversuche zur teilzentralen Reifeprüfung und hat mit Ende des Schuljahres 2014/15 seine Bedeutung verloren.

§ 78c regelt Schulversuche zur Neuen Oberstufe und hat mit Ende des Schuljahres 2016/17 seine Bedeutung verloren.

Beide Bestimmungen können ersatzlos entfallen.

Zu Z 75 (§ 82 Abs. 9 – Inkrafttreten):

Das Inkrafttreten wird hinsichtlich aller Anpassungen, die in Zusammenhang mit der Einrichtung der Bildungsdirektionen in den Ländern stehen, mit 1. Jänner 2019 festgelegt. Die Bestimmungen über das Clustern von Schulen sollen mit 1. September 2018 in Kraft treten. Für all jene Änderungen, die in Zusammenhang mit dem Ausbau der Schulautonomie stehen, ist das Inkrafttreten mit 1. September 2017 oder 2018 vorgesehen; alle Änderungen redaktioneller Natur können mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Zu Z 76 (§ 82g – Übergangsbestimmung betreffend Protokolle und Aufzeichnungen):

§ 77a in der Fassung des Schulrechtsänderungsgesetzes 2016 regelt ua. die Aufbewahrung von Protokollen und Aufzeichnung. Diese Bestimmung gilt gemäß § 82 Abs. 8 Z 3 für Protokolle und Aufzeichnungen, die ab 1. September 2016 angefertigt wurden. Durch den Entfall des § 77 (in der Fassung vor dem Schulrechtsänderungsgesetz 2016) fehlt eine Bestimmung über die Aufbewahrung der bis zum 31. August 2016 angefertigten Protokolle und Aufzeichnungen. Diese Bestimmung wird (als Übergangsbestimmung) hiermit geschaffen.

Zu Z 77, 78 und 79 (§ 83 Abs. 1 und 3 – Vollziehung):

Die Vollzugsbestimmungen sind aufgrund der Neugestaltung des 15. Abschnittes des SchUG (Schulärztliche Betreuung) anzupassen. Hinsichtlich der Gesundheitspflege und -vorsorge für die schulbesuchende Jugend in § 66a obliegt die Vollziehung alleine der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen (§ 83 Abs. 3 des Entwurfs).

Hinsichtlich der Ausübung ärztlicher Tätigkeiten nach § 50a Abs. 1 Ärztegesetz durch Lehrpersonen in § 66b Abs. 1 ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen herzustellen, gleichzeitig ist die Einvernehmensherstellung gemäß § 66 Abs. 4 aufgrund der Neuregelung der §§ 66 und 66a hinfällig (auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen). Weiters hat eine Anpassung der Ressortbezeichnung nach dem Bundesministeriengesetz 1986 hinsichtlich der Bundesministerin für Bildung und der Bundesministerin für Gesundheit zu erfolgen. Das unterschiedliche Inkrafttreten der geplanten Änderungen (Anpassung der Ressortbezeichnung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, im Übrigen mit 1. Jänner 2019) wird legistisch dergestalt gelöst, dass zwei Fassungen des § 83 Abs. 1 mit unterschiedlichen Inkrafttretenszeitpunkten vorgesehen werden (§ 83 Abs. 1 in den Fassungen der Z 76 und 77 des Entwurfs).

Zu Artikel 17 (Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge):

Zu Z 1 bis 12 (Inhaltsverzeichnis):

Hier werden einerseits Ergänzungen hinsichtlich der neu hinzugekommenen Bestimmungen (§§ 52a, 53, 58a und 71) und zum anderen redaktionelle Versehen bereinigt.

Zu Z 13, 19, 20, 22 und 25 (§ 4 Z 7, § 52a samt Überschrift, Überschrift des § 53, § 53 Abs. 6, § 54 Abs. 2 – Schulcluster):

Hier werden die Regelungen betreffend Schulcluster, die den Regelungen im SchUG entsprechen, umgesetzt. Auf die Ausführungen zum SchUG sowie auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen (Z 3 – Möglichkeit des Clusterns von Schulen) sei daher hingewiesen.

Zu Z 14 (§ 7 Abs. 2 – Festlegung der Aufnahmekriterien):

Die Festlegung der Aufnahmekriterien bei der Aufnahme von Studierenden soll künftig nicht mehr dem Schulgemeinschaftsausschuss zukommen, sondern in der Verantwortung der Schulleitung liegen. Dies entspricht der Änderung im § 5 Abs. 1 SchUG.

Zu Z 15 (§ 33 Abs. 4 – abschließende Prüfungen bei Übergangslehrplänen und Übergangslehrplanabweichungen):

Hier wird wie im SchUG vorgesehen, dass bei Übergangslehrplänen sowie Übergangslehrplanabweichungen gemäß § 6 Abs. 1a SchOG in der Fassung des Entwurfs hinsichtlich der abschließenden Prüfungen erforderlichenfalls nicht die im Bundesgesetzblatt Teil II kundzumachenden Prüfungsordnungen zur Anwendung gelangen, sondern entsprechend abgeänderte Prüfungsordnungen, die einem vereinfachten Verordnungsprozess unterliegen und an den betreffenden Schulen durch Anschlag kundzumachen sind. Es sei in diesem Zusammenhang auf die näheren Ausführungen zu Lehrplänen in Z 2 und 3 (§ 6) des Artikels 9 (Schulorganisationsgesetz) der Erläuterungen verwiesen.

Zu Z 16 und 26 (§ 34 Abs. 2 Z 1, § 61 Abs. 1 – redaktionelle Anpassungen bzgl. der Bildungsdirektion):

Im Zuge der Einrichtung der Bildungsdirektionen werden hier redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Zu Z 17 (§ 35 Abs. 4 Z 1 – Abgabe der abschließenden Arbeit – Autonomie):

Um den unterschiedlichen Gegebenheiten der einzelnen der vom Anwendungsbereich des SchUG-BKV erfassten Schularten Rechnung zu tragen, soll künftig der Abgabetermin für die abschließende Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1, die im Rahmen der Hauptprüfung der abschließenden Prüfung zu erstellen ist, nicht mehr durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung festgelegt werden, sondern durch die Schulleitung am jeweiligen Standort, wobei das Einvernehmen mit dem oder der Vorsitzenden herzustellen ist.

Zu Z 18 (§ 42 Abs. 6 Z 3 – Verkleinerung der Externistenprüfungskommission):

Zur hier umgesetzten Verkleinerung der Externistenprüfungskommission darf auf die Ausführungen zu § 42 Abs. 4 SchUG verwiesen werden.

Zu Z 23 und 24 (§ 58 – Schulgemeinschaftsausschuss):

Hier werden Änderungen, die sich in Bezug auf die Neuerungen beim Schulgemeinschaftsausschuss im SchUG ergeben, auch für die dem Anwendungsbereich des SchUG-BKV unterliegenden Schulen umgesetzt. Zu den Ausführungen zum § 64 SchUG sei daher verwiesen.

Zu Z 27 und 30 (§ 69 Abs. 10 Z 2, § 71 samt Überschrift – Aufbewahrung von Protokollen und Aufzeichnungen):

§ 65a in der Fassung des Schulrechtsänderungsgesetzes 2016 regelt ua. die Aufbewahrung von Protokollen und Aufzeichnung. Diese Bestimmung ist mit 1. September 2016 in Kraft getreten. Durch den Entfall des § 65 (in der Fassung vor dem Schulrechtsänderungsgesetz 2016) fehlt eine Bestimmung über die Aufbewahrung der bis zum 31. August 2016 angefertigten Protokolle und Aufzeichnungen. Diese Bestimmung wird (als Übergangsbestimmung) hiermit geschaffen.

Zu Z 28 (§ 69 Abs. 11 – Inkrafttreten):

Das Inkrafttreten wird hinsichtlich aller Anpassungen, die in Zusammenhang mit der Einrichtung der Bildungsdirektionen in den Ländern stehen, mit 1. Jänner 2019 festgelegt. Die Bestimmungen über das Clustern von Schulen sollen mit 1. September 2018 in Kraft treten. Für all jene Änderungen, die in Zusammenhang mit dem Ausbau der Schulautonomie stehen, ist das Inkrafttreten mit 1. September 2017 oder 2018 vorgesehen; alle Änderungen redaktioneller Natur können mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten..

Zu Z 29 (§ 70 – Anpassung der Ressortbezeichnung):

Es erfolgen Anpassungen an die Ressortbezeichnung gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986 idgF.

Zu Artikel 18 (Änderung des Hochschulgesetzes 2005):

Zu Z 1, 2 (Inhaltsverzeichnis hinsichtlich § 65a und § 70 – Redaktionelles):

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen im Inhaltsverzeichnis.

Zu Z 3, 4, 6 (§ 6 Abs. 2, § 8 Abs. 4, § 12 Abs. 1 – Bildungsdirektion)

Im Zuge der Einrichtung der Bildungsdirektionen werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Es erfolgt die Umbenennung des „Landesschulrates“ in „Bildungsdirektion“. Bezüglich des Aufbaus und der Struktur der Bildungsdirektionen wird auf den Entwurf des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern sowie auf die Erläuterungen dazu (Artikel 7) verwiesen.

Zu Z 5, 9 (§ 12 Abs. 1 und 2, § 74a Abs. 1, 2, 6 und 8 sowie § 79 Z 1a und Z 2 – Ressortbezeichnung):

Es erfolgen Anpassungen an die Ressortbezeichnung gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986 idgF.

Zu Z 7 (§ 56 Abs. 1 – Autonomie/Anrechnung von Ausbildungen auf den Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik):

Die Anrechnung von Ausbildungen auf den Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik an den Pädagogischen Hochschulen soll nicht mehr im Hochschulgesetz 2005 sowie in der Freizeitpädagogik-Anrechnungsverordnung, BGBl. II Nr. 158/2015, geregelt sein, sondern geht in die Entscheidungsbefugnis des zuständigen Organs der Pädagogischen Hochschule über.

Zu Z 8 (§ 80 Abs. 12 – Inkrafttreten):

Das Inkrafttreten wird hinsichtlich aller Anpassungen im Zusammenhang mit der Einrichtung der Bildungsdirektionen mit 1. Jänner 2019 festgelegt, hinsichtlich der weiteren Änderungen mit Ablauf des Tages der Kundmachung.

Zu Artikel 19 (Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985):

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 2 – Feststellung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht laut Mutter-Kind-Pass):

Im Zuge der parlamentarischen Behandlung des Schulrechtsänderungsgesetzes 2016 erging eine Entschließung des Nationalrates vom 16. Juni 2016 betreffend Feststellung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht an die Bundesministerin für Bildung. Dieser Entschließung folgend soll per Änderung des Schulpflichtgesetzes Erziehungsberechtigten die Wahlfreiheit gegeben werden, für die Feststellung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht alternativ zum Geburtsdatum den laut Mutter-Kind-Pass berechneten Geburtstermin heranzuziehen. Im § 2 des Schulpflichtgesetzes idgF. ist der Beginn der allgemeinen Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September festgelegt. In jenen Fällen, in denen die Geburt des Kindes vor dem im Mutter-Kind-Pass festgestellten Tag erfolgte, kann für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht nunmehr jener Tag herangezogen werden, sofern die Erziehungsberechtigten dies wünschen. Die Bekanntgabe eines derartigen Wunsches hat im Zuge der Schülereinschreibung bei der Schulleitung zu erfolgen, die dem Wunsch zu entsprechen hat (keine Ermessenentscheidung) und den Erziehungsberechtigten den Beginn der allgemeinen Schulpflicht sodann schriftlich zu bestätigen hat. Hievon ist weiters die zuständige Bildungsdirektion in Kenntnis zu setzen.

Zu Z 2, 5, 7, 10, 11, 12, 14, 15, 20 (§ 6 Abs. 3, § 8a Abs. 2 erster Satz und letzter Satz, Abs. 3, § 9 Abs. 6, § 11 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 1 bis 3, § 15 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz, § 22 Abs. 3 und 4, § 23 Abs. 3, § 27, § 31 Abs. 1 – redaktionelle Anpassungen bzgl. der Bildungsdirektion):

Im Zuge der Einrichtung der Bildungsdirektionen werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Es erfolgt die Umbenennung des „Landesschulrates“ in „Bildungsdirektion“. Bezüglich des Aufbaus und der Struktur der Bildungsdirektionen wird auf den Entwurf des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern sowie auf die Erläuterungen dazu (Artikel 7) verwiesen.

Zu Z 3, 4, 6 (§ 8 Abs. 1 und 3, § 8a Abs. 2 zweiter Satz (Entfall) – Neuregelung des SPF-Verfahrens):

In § 8 Abs. 1 und 3 in der Entwurfsfassung soll das Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs künftig neu gestaltet werden. Dies geht Hand in Hand mit der künftigen Wahrnehmung der Aufgaben der Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik (ZIS) durch die Behörde Bildungsdirektion. Beide Maßnahmen sollen ein höchstmögliches Maß an Objektivität gewährleisten.

Abs. 1: aus Gründen der höchstmöglichen Objektivität und Praktikabilität erfolgt eine Verschlankung des SPF-Verfahrens dahingehend, dass die bisherigen Verfahrensbestimmungen entfallen und stattdessen die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur Anwendung gelangen sollen. Die verpflichtende Einholung eines sonderpädagogischen Gutachtens ist nicht mehr vorgesehen, künftig soll das verfahrensleitende Organ in der Bildungsdirektion (der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin) nach eigenem Ermessen entscheiden können, ob und wenn ja, welche (sonderpädagogischen, schul- oder amtsärztlichen, psychologische oa.) Gutachten es für seine Entscheidung benötigt. Dadurch soll sichergestellt sein, dass keine anderen als in Abs. 1 genannten Gründe (aus physischer oder psychischer Behinderung heraus resultierendes Unvermögen, dem Unterricht folgen zu können) für eine bescheidmäßige Erklärung einer sonderpädagogischen Förderbedürftigkeit herangezogen werden. Insbesondere mangelnde Sprachkenntnisse allein bilden keinen Grund für den Ausspruch eines sonderpädagogischen Förderbedarfs, diese Kinder und Jugendliche sind in allgemeinen Schulen und nicht in der allgemeinen Sonderschule zu betreuen. Bei Feststellung des SPF ist weiters auszusprechen, welche Sonderschule und bei Verlangen der Erziehungsberechtigten auch welche allgemeine Schule in Betracht kommt. Hier erfolgt auch die Aufnahme der bisher in § 17 Abs. 4 lit. a SchUG verankerten Verpflichtung der Bildungsdirektion, festzulegen, ob und in welchem Ausmaß der Unterricht nach dem Lehrplan einer anderen Schulart (oder der Sonderschule) zu erfolgen hat.

Abs. 3: im ersten Satz ist hier weiterhin festgelegt, dass die Feststellung des SPF aufzuheben ist, sobald bei einem Kind auf den SPF verzichtet werden kann, weil es dem Unterricht nach dem Lehrplan der betreffenden allgemeinen Schule folgen kann (allenfalls trotz Weiterbestehens der physischen oder psychischen Behinderung, die für der SPF ursächlich ausschlaggebend war). Abs. 3 trifft weiters Festlegungen, dass bei Fortbestand des SPF die Feststellungen dazu (betreffend Schulart, Lehrplan etc.) abzuändern sind, wenn die Schülerin oder der Schüler dem Unterricht nach dem Lehrplan der betreffenden allgemeinen Schule zu folgen vermag. Wenn das Kind also auf Grund der sonderpädagogischen Förderung dem Unterricht nach dem Lehrplan der betreffenden allgemeinen Schule zu folgen vermag, so bedeutet das nicht automatisch auch den Entfall des SPF.

§ 8a Abs. 2 zweiter Satz: da Gutachten im SPF-Verfahren nicht mehr zwingend vorgesehen sind, hat der diesbezügliche Verweis hier zu entfallen.

Zu Z 8 (§ 8a Abs. 3, § 31 Abs. 1 und 2 – Anpassung der Ressortbezeichnung):

Es erfolgen Anpassungen an die Ressortbezeichnungen gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986 idgF.

Zu Z 9 (Entfall des § 10 samt Überschrift – Deregulierung):

Die hier geregelte Beurlaubung vom Schulbesuch aus dem Grund der Mithilfe in der Landwirtschaft ist mangels erkennbaren Bedarfs in der Praxis obsolet geworden und wird daher ersatzlos gestrichen.

Zu Z 12 (§ 15 Abs. 3 erster Satz – redaktionelle Änderung iZm der Neuregelung des SPF-Verfahrens):

Im Zuge der Neuregelung des § 8 geht der Verweis auf das dort geregelte Verfahren ins Leere und hat daher zu entfallen. Um die Zuständigkeit der Bildungsdirektionen betreffend § 15 auch für die Zentrallehranstalten sicherzustellen, wird eine entsprechende Bestimmung aufgenommen.

Zu Z 13, 21 (Abschnitt I Unterabschnitt E – Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht; Vollziehung):

§ 16 des Entwurfs regelt die Schulpflichtmatrik neu. Es soll durch Nutzung von Registerdaten ein automationsunterstützter Datenabgleich erfolgen, um Schulpflichtige, die ihrer Schulpflicht nicht nachkommen, ausfindig zu machen.

Dies soll in der Weise geschehen, dass die Bundesrechenzentrum GmbH als IT-Dienstleisterin der Bildungsdirektionen bestimmte gemäß Bildungsdokumentationsgesetz verfügbare Daten (im Detail siehe den Entwurf) mit bestimmten Daten (im Detail siehe den Entwurf), die der Bundesminister für Inneres aus dem Datenbestand des zentralen Melderegisters zur Verfügung stellt, automationsunterstützt abgleicht. Übereinstimmende Datensätze sind unverzüglich zu löschen. Nur diejenigen Datensätze, denen zufolge nach Meldegesetz gemeldete Personen in schulischen Meldungen nicht aufscheinen, sind der Bildungsdirektion zu übermitteln. Diese hat sodann für die Erfüllung der Schulpflicht durch die betroffene Person Vorkehrungen zu treffen, allenfalls (als letzten Schritt) Strafverfahren einzuleiten.

Zu Z 15 (§ 27 – redaktionelle Anpassungen bzgl. der Bildungsdirektion):

Es entfällt die Wendung „des Bundes“, da die Bildungsdirektionen in ihrer Struktur gemischte Bund-Länder-Behörden sind (siehe Entwurf des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern sowie die Erläuterungen dazu (Artikel 7).

Zu Z 16 (§ 27a samt Überschrift – Schulcluster):

Einleitend sei auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen (Z 3 – Möglichkeit des Clusterns von Schulen) hingewiesen. In Schulclustern werden die Aufgaben der Schulleitung von der Schulclusterleitung übernommen. All jene Bestimmungen im Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, die auf den Schulleiter oder die Schulleiterin Bezug nehmen, sollen daher in Schulclustern für die jeweilige Leiterin oder den jeweiligen Leiter des Clusters gelten.

Zu Z 17 (§ 28 – Rechtsbereinigung):

§ 12 des Schulpflichtgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. 768/1996 sah vor, dass durch Verordnung Schulen mit ausländischem Lehrplan als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt werden können, wenn der Unterricht jenem einer öffentlichen Schule gleichkommt. Nach der Aufhebung des § 12 durch die genannte Novelle wurde statt durch Verordnung die Anerkennung von Schulen als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet mittels der von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zu genehmigenden bzw. zu erlassenden Organisationsstatute vorgesehen. Die betreffenden Schulen mussten darüber hinaus das Öffentlichkeitsrecht besitzen Um bestehende Rechte nicht zu beeinträchtigen, wurde in einem neuen § 28 als Übergangsbestimmung angeordnet, dass zwischenstaatliche Vereinbarungen und Verordnungen gemäß dem vormaligen § 12 Abs. 1 ihre Gültigkeit behalten sollen. Da aufgrund des inzwischen vergangenen Zeitraumes davon auszugehen ist, dass die Verordnungen auf der Grundlage des § 12 in der Fassung vor der Novelle BGBl. 768/1996 ihre Wirkung verloren haben (zB wegen Schulschließung, Neuerrichtung, Erlassung eines neuen Organisationsstatutes usw.), kann die Übergangsbestimmung diesbezüglich als obsolet betrachtet werden und sollen diese Verordnungen mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit verlieren. Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben davon unberührt.

Zu Z 18 (§ 28a – Übergangsrecht):

Die Einrichtung von Bildungsdirektionen soll gemäß dem im Entwurf vorliegenden Bundesgesetz über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern mit 1. Jänner 2019 erfolgen. Manche Bestimmungen, die früher in Kraft treten sollen, stellen textlich bereits auf die Bildungsdirektionen ab. Diese Bestimmungen sollen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 mit der Maßgabe gelten, dass an die Stelle der Bildungsdirektionen die Landesschulräte bzw. der Stadtschulrat für Wien treten.

Zu Z 19 (§ 30 Abs. 21 – Inkrafttreten):

Das Inkrafttreten wird hinsichtlich aller Anpassungen, die in Zusammenhang mit der Einrichtung der Bildungsdirektionen in den Ländern stehen, mit 1. Jänner 2019 festgelegt. Die Bestimmungen über das Clustern von Schulen sollen mit 1. September 2018 in Kraft treten. Für all jene Änderungen, die in Zusammenhang mit dem Ausbau der Schulautonomie stehen, ist das Inkrafttreten mit 1. September 2017 oder 2018 vorgesehen; alle Änderungen redaktioneller Natur können mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Zu Artikel 20 (Änderung des Berufsreifeprüfungsgesetzes):

Zu Z 1, 2 (§ 5 Abs. 2 erster Satz, § 6 Abs. 4 letzter Satz – redaktionelle Anpassungen bzgl. Schulcluster):

Einleitend sei auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen (Z 3 – Möglichkeit des Clusterns von Schulen) hingewiesen. In Schulclustern werden die Aufgaben der Schulleitung von der Schulclusterleitung übernommen. All jene Bestimmungen im Berufsreifeprüfungsgesetz, die auf den Schulleiter oder die Schulleiterin Bezug nehmen, sollen daher in Schulclustern für die jeweilige Leiterin oder den jeweiligen Leiter des Clusters gelten.

Zu Z 3 bis 7 (§ 8 Abs. 3, § 8a Abs. 1, Abs. 4 Z 2 und Abs. 4a, § 11 Abs. 1 – redaktionelle Anpassungen bzgl. der Bildungsdirektion):

Im Zuge der Einrichtung der Bildungsdirektionen werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Es erfolgt die Umbenennung des „Landesschulrates“ in „Bildungsdirektion“. Bezüglich des Aufbaus und der Struktur der Bildungsdirektionen wird auf den Entwurf des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern sowie auf die Erläuterungen dazu (Artikel 7) verwiesen.

Zu Z 8 (§ 12 Abs. 14 – Inkrafttreten):

Das Inkrafttreten wird hinsichtlich aller Anpassungen im Zusammenhang mit der Einrichtung der Bildungsdirektionen mit 1. Jänner 2019 festgelegt, hinsichtlich der Änderung der Ressortbezeichnung mit Ablauf des Tages der Kundmachung. Die Bestimmungen über das Clustern von Schulen sollen mit 1. September 2018 in Kraft treten.

Zu Z 9 (§ 13 – Anpassung der Ressortbezeichnung):

Es erfolgt eine Anpassung an die Ressortbezeichnung gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986 idgF.

Zu Artikel 21 (Änderung des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes):

Zu Z 1, 2 (§ 4 Abs. 2 letzter Satz, § 5 Abs. 6 – redaktionelle Anpassungen bzgl. Schulcluster):

Einleitend sei auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen (Z 3 – Möglichkeit des Clusterns von Schulen) hingewiesen. In Schulclustern werden die Aufgaben der Schulleitung von der Schulclusterleitung übernommen. All jene Bestimmungen im Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, die auf den Schulleiter oder die Schulleiterin Bezug nehmen, sollen daher in Schulclustern für die jeweilige Leiterin oder den jeweiligen Leiter des Clusters gelten.

Zu Z 3 bis 8 (§ 8 Abs. 4, § 9 Abs. 1 zweiter Satz, dritter und vierter Satz, § 9 Abs. 4 erster und zweiter Satz, § 11 Z 3 – redaktionelle Anpassungen bzgl. der Bildungsdirektion):

Im Zuge der Einrichtung der Bildungsdirektionen werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Es erfolgt die Umbenennung des „Landesschulrates“ in „Bildungsdirektion“. Bezüglich des Aufbaus und der Struktur der Bildungsdirektionen wird auf den Entwurf des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern sowie auf die Erläuterungen dazu (Artikel 7) verwiesen.

Zu Z 9 (§ 13 Abs. 3 – Inkrafttreten):

Das Inkrafttreten wird hinsichtlich aller Anpassungen im Zusammenhang mit der Einrichtung der Bildungsdirektionen mit 1. Jänner 2019 festgelegt, hinsichtlich der Änderung der Ressortbezeichnung mit Ablauf des Tages der Kundmachung. Die Bestimmungen über das Clustern von Schulen sollen mit 1. September 2018 in Kraft treten.

Zu Z 10 (§ 14 – Anpassung der Ressortbezeichnung):

Es erfolgt eine Anpassung an die Ressortbezeichnung gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986 idgF.

Zu Artikel 22 (Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983):

Zu Z 1 (§ 1b Abs. 1 Z 4 – redaktionelle Anpassungen bzgl. Bewegungserziehern):

Hier erfolgt eine redaktionelle Richtigstellung des Terminus „Leibeserziehern“ in „Bewegungserziehern“.

Zu Z 2 (§ 13 Z 1 – redaktionelle Anpassung aufgrund der Aufhebung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes; Ressortbezeichnung):

Diese Bestimmung wird ohne inhaltliche Änderungen neu gefasst, um mehrere Anpassungen redaktioneller Natur in einem durchzuführen zu können: Es erfolgt eine Anpassung des Verweises hinsichtlich der Zentrallehranstalten, die bisher in § 3 Abs. 4 des aufzuhebenden Bundes-Schulaufsichtsgesetzes abschließend angeführt waren und sich nunmehr in § 3 Abs. 4 des als Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Art. 7) wiederfinden. In diesem Zusammenhang kann auch das redaktionelle Versehen der fehlenden schließenden Klammer eben jenes Verweis-Zitates berichtigt werden. Zuletzt wird eine Anpassung an die Ressortbezeichnung gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986 idgF. vorgenommen.

Zu Z 3 (§ 13 Z 4 – redaktionelle Anpassungen bzgl. der Bildungsdirektion):

Im Zuge der Einrichtung der Bildungsdirektionen werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Es erfolgt die Umbenennung des „Landesschulrates“ in „Bildungsdirektion“. Bezüglich des Aufbaus und der Struktur der Bildungsdirektionen wird auf den Entwurf des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern sowie auf die Erläuterungen dazu (Artikel 7) verwiesen.

Zu Z 4 (§ 25 Z 3 – Anpassung der Ressortbezeichnungen):

Es erfolgen Anpassungen an die Ressortbezeichnungen gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986 idgF.

Zu Z 5 (§ 26 Abs. 19 – Inkrafttreten):

Das Inkrafttreten wird hinsichtlich der redaktionellen Änderungen betreffend die Ressortbezeichnungen und die Umbenennung von „Leibeserziehern“ in „Bewegungserzieher“ mit Ablauf des Tages der Kundmachung festgelegt. Die redaktionellen Anpassungen aufgrund des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern sollen mit 1. Jänner 2019 in Kraft treten.

Zu Artikel 23 (Änderung des Privatschulgesetzes):

Zu Z 1, 2 (Überschrift des § 6, § 6 letzter Satz – Nachweis von geeigneten Unterrichtsmitteln):

Durch die hier erfolgte Ergänzung „der für die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule geeignete Unterrichtsmittel“ wird gewährleistet, dass auch die an Schulen verwendeten (fremdsprachigen) Schulbücher bereits im Rahmen des Errichtungsverfahrens gemäß § 7 Privatschulgesetz einer Überprüfung ihrer Eignung für den Unterrichtsgebrauch unterzogen werden müssen. Auch die Überschrift des § 6 erfährt eine entsprechende Adaptierung.

Zu Z 3, 4 (§ 23 Abs. 1, Abs. 3 erster Satz – redaktionelle Anpassungen bzgl. der Bildungsdirektion):

Im Zuge der Einrichtung der Bildungsdirektionen werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Es erfolgt die Umbenennung des „Landesschulrates“ in „Bildungsdirektion“. Bezüglich des Aufbaus und der Struktur der Bildungsdirektionen wird auf den Entwurf des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern sowie auf die Erläuterungen dazu (Artikel 7) verwiesen.

Zu Z 5 (§ 29 Abs. 9 – Inkrafttreten):

Das Inkrafttreten wird hinsichtlich der redaktionellen Anpassungen betreffend die Bildungsdirektion mit 1. Jänner 2019, im Übrigen mit Ablauf des Tages der Kundmachung festgelegt.

Zu Z 6 (§ 30 – Anpassung der Ressortbezeichnung):

Es erfolgt eine Anpassung an die Ressortbezeichnung gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986 idgF.

Zu Artikel 24 (Änderung des Religionsunterrichtsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 7c Abs. 4 – redaktionelle Anpassungen bzgl. der Bildungsdirektion):

Im Zuge der Einrichtung der Bildungsdirektionen werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Es erfolgt die Umbenennung des „Landesschulrates“ in „Bildungsdirektion“. Bezüglich des Aufbaus und der Struktur der Bildungsdirektionen wird auf den Entwurf des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern sowie auf die Erläuterungen dazu (Artikel 7) verwiesen.

Zu Z 2 (§ 9 – Inkrafttreten):

Das Inkrafttreten wird hinsichtlich der Änderungen betreffend die Ressortbezeichnungen mit Ablauf des Tages der Kundmachung festgelegt, hinsichtlich der redaktionellen Anpassung betreffend die Bildungsdirektion mit 1. Jänner 2019.

Zu Z 3, 4 (§ 10 Abs. 1 und 2 – Anpassung der Ressortbezeichnungen):

Es erfolgen Anpassungen an die Ressortbezeichnungen gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986 idgF.

Zu Artikel 25 (Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes):

Zu Z 1, 2 und 3 (Inhaltsverzeichnis betreffend § 10a, Anlage 1a und 3):

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen im Inhaltsverzeichnis.

Zu Z 4 (§ 2 Abs. 1 Z5 – Schulcluster):

Diese Begriffsbestimmung führt den Begriff des Schulclusters und die Definition des Schulclusterleiters ein. Hinsichtlich der Einrichtung, des Aufbaus und der Rahmenbedingungen betreffend Schulcluster wird auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen verwiesen.

Zu Z 5, 6, 7 und 9 (§ 3 abs. 5, § 6 Abs. 2 – Bildungsdirektion):

Im Zuge der Einrichtung der Bildungsdirektionen werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Es erfolgt die Umbenennung des „Landesschulrates“ in „Bildungsdirektion“. Bezüglich des Aufbaus und der Struktur der Bildungsdirektionen wird auf den Entwurf des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern sowie auf die Erläuterungen dazu (Artikel 7) verwiesen.

Zu Z 8 und 10 (§ 10 Abs. 2, § 15 Z 3 – Ressortbezeichnung):

Es erfolgen Anpassungen an die Ressortbezeichnung gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986 idgF.

Zu Z 11 (§ 14 Abs. 8 – Inkrafttreten):

Das Inkrafttreten wird hinsichtlich aller Anpassungen im Zusammenhang mit der Einrichtung der Bildungsdirektionen mit 1. Jänner 2019 festgelegt, hinsichtlich der weiteren Änderungen mit Ablauf des Tages der Kundmachung. Die Bestimmungen über das Clustern von Schulen sollen mit 1. September 2018 in Kraft treten.

Zu Artikel 26 (Änderung des Schülervertretungengesetzes):

Zu Z 1, 3, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 (§ 1, § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 27 Abs. 1, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, 34 Abs. 3, § 10 Abs. 2, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 30 Abs. 1 und 3, § 31 Abs. 2 sowie § 34 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2, § 27 Abs. 1, § 37 – redaktionelle Anpassungen bzgl. der Bildungsdirektion):

Im Zuge der Einrichtung der Bildungsdirektionen werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Es erfolgt die Umbenennung des „Landesschulrates“ in „Bildungsdirektion“. Bezüglich des Aufbaus und der Struktur der Bildungsdirektionen wird auf den Entwurf des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern sowie auf die Erläuterungen dazu (Artikel 7) verwiesen.

Zu Z 2 (§ 1, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 4, § 27 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 und 3, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 4 sowie § 37 – Anpassung der Ressortbezeichnung):

Es erfolgen Anpassungen an die Ressortbezeichnung gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986 idgF.

Zu Z 4, 8 (§ 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 2 – redaktionelle Anpassungen bzgl. der Bildungsanstalten):

Die Wendung „höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung“ hat zu entfallen, da die verbliebenen höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (Bildungsanstalten) mit dem Schulrechtsänderungsgesetz 2016 den berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert wurden.

Zu Z 5 (§ 2 Abs. 3 – redaktionelle Anpassung aufgrund der Aufhebung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes):

Die bisher in § 3 Abs. 4 des aufzuhebenden Bundes-Schulaufsichtsgesetzes enthaltene abschließende Aufzählung der Zentrallehranstalten des Bundes findet sich nunmehr in § 3 Abs. 4 des als Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Art. 7) wieder, weshalb der Verweis im Schülervertretungengesetz richtig zu stellen ist.

Zu Z 17 (§ 38 – Inkrafttreten):

Das Inkrafttreten wird hinsichtlich aller Anpassungen im Zusammenhang der Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern mit 1. Jänner 2019 festgelegt, hinsichtlich der weiteren Änderungen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.

Zu Artikel 27 (Änderung des BIFIE-Gesetzes 2008):

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 2 Z 4 – nationaler Schulqualitätsbericht):

Im Rahmen des Qualitätsmanagements ist eine durchgehende, alle Ebenen des Schulsystems berücksichtigende Optimierung des Bildungsmonitorings und Bildungscontrollings vorgesehen. Die Notwendigkeit dafür ergibt sich aus dem erweiterten schulautonomen Gestaltungsspielraum der Schulen und den damit in Zusammenhang stehenden neuen Steuerungsinstrumenten, die alle Führungs- und Verwaltungsebenen sowie die Schulaufsicht unmittelbar oder mittelbar betreffen. Die Erweiterung der schulautonomen Möglichkeiten geht somit Hand in Hand mit einer notwendigen Weiterentwicklung entsprechender Monitoring- und Controllinginstrumente, um die schulautonomen Prozesse professionell begleiten und eine entsprechende Ergebnis- und Erfolgsmessung gewährleisten zu können. Insbesondere sind die für das Gesamtsystem steuerungsrelevanten Daten angesichts der erweiterten Schulautonomie nur über ein entsprechendes Monitoring und Controlling generierbar und in weiterer Folge im Sinne einer evidenzbasierten Gesamtsteuerung nutzbar.

Der Schulqualitätsbericht, der dem Nationalrat vom zuständigen Regierungsmitglied alle drei Jahre vorgelegt werden soll, hat die Entwicklung des österreichischen Schulsystems entlang der vom zuständigen Regierungsmitglied gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern per Verordnung festgelegten Definitionen und Beschreibungen von Schulqualität aufzuzeigen und in diesem Zusammenhang insbesondere die von den Bildungsdirektionen gemäß § 30 Abs. 2 zu erstellenden Qualitätsberichte aufzubereiten und zu analysieren. Somit werden mit dem Schulqualitätsbericht die für das Qualitätsmanagement relevanten Informationen in aggregierter Form verfügbar gemacht und analytische Vergleiche und Schlussfolgerungen sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich regionaler und schulartenspezifischer Entwicklungen möglich sein. Indem die konsolidierten Ergebnisse der Qualitätssicherung im Aufgabenbereich der einzelnen Bildungsdirektionen gemäß § 30 Abs. 2 in den Schulqualitätsbericht einfließen, werden zukünftig auch die relevanten Ergebnisse der Qualitätssicherungssysteme SQA (Schulqualität in der Allgemeinbildung) und QIBB (Qualitätsinitiative Berufsbildung) verstärkt auf nationaler Ebene zusammengeführt und für übergreifende Steuerungsprozesse nutzbar gemacht.

Im Sinne einer Gesamtsicht auf das System und aller maßgeblichen Entwicklungen an Österreichs Schulen soll der Schulqualitätsbericht inhaltlich, strukturell und zeitlich in engem Zusammenhang mit dem nationalen Bildungsbericht gemäß § 2 Abs. 2 Z4 BIFIE-Gesetz erstellt werden, weshalb auch eine Anpassung des BIFIE-Gesetzes erforderlich ist. Bereits bisher wies der nationale Bildungsbericht einen umfangreichen Indikatorenteil auf. Die vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung festgelegten Definitionen und Beschreibungen von Schulqualität sollen dort entsprechend berücksichtigt und die konsolidierten Ergebnisse der Qualitätssicherung im Aufgabenbereich der Bildungsdirektionen entsprechend eingearbeitet werden. Auch die gemäß § 30 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen im Rahmen des Schulqualitätsberichts zu erstellenden Personal- und Ressourcenberichte sollen in geeigneter Form im Bereich der Input-Indikatoren analysiert und aufbereitet werden.

Mit diesen Maßnahmen ist ein durchgängiges Monitoring- und Controllingsystem zur Unterstützung des Qualitätsmanagements auf allen Systemebenen implementiert und zugleich sichergestellt, dass der nationale Bildungsbericht wirksam in die neue Steuerungslogik eingebettet ist.

Zu Z 2 (§ 6 Abs. 2 letzter Satz – Schulcluster):

Einleitend sei auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen (Z 3 – Möglichkeit des Clusterns von Schulen) sowie auf die Ausführungen zu § 8f SchOG hingewiesen. An Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, ist statt des Schulleiters oder der Schulleiterin der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters für die Herstellung des Einvernehmens mit dem BIFIE bezüglich eines Ersatztermins zuständig.

Zu Z 3 (§ 9a Abs. 2 Z 3 und 5, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 3, § 23a Abs. 2 sowie § 27 Z 3, 4 und 5 – Ressortbezeichnung):

Es erfolgen Anpassungen an die Ressortbezeichnung gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986 idgF.

Zu Z 3 (§ 28 – Inkrafttreten):

Das Inkrafttreten wird hinsichtlich aller Änderungen betreffend die Ressortbezeichnung mit Ablauf des Tages der Kundmachung festgelegt, hinsichtlich der weiteren Bestimmungen mit 1. Jänner 2019. Die Bestimmungen über das Clustern von Schulen sollen mit 1. September 2018 in Kraft treten.

Zu Artikel 28 (Änderung des Bildungsinvestitionsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 4a samt Überschrift – Ausweitung des Anwendungsbereichs für Zweckzuschüsse und Förderungen):

Im Beschluss des Ministerrats zum Bundesgesetz über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen (Bildungsinvestitionsgesetz) vom 22. November 2016 wird festgehalten, dass nach der Umsetzung des Autonomiepakets die Förderung des Ausbaus außerschulischer Angebote, die im Rahmen eines Bildungscampus bzw. einer Bildungsregion integriert sind und die durch die Bildungsdirektionen mitverwaltet werden, in das Bildungsinvestitionsgesetz einbezogen werden kann. Mit dem vorliegenden Entwurf in Form eines neu im Bildungsinvestitionsgesetz, BGBl. I Nr. 8/2017, eingefügten § 4a soll dem insoweit entsprochen werden, als für solche außerschulische Angebote Zweckzuschüsse und Förderungen aus dem flexiblen Anteil gemäß § 2 Abs. 4 Z 2 zur Verfügung gestellt werden können. Hinsichtlich der in das Bildungsinvestitionsgesetz einzubeziehenden außerschulischen Angebote liegt die verfassungsrechtliche Kompetenz gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. b B-VG (Kindergartenwesen und Hortwesen) in Gesetzgebung und Vollziehung bei den Ländern. Die Gewährung von Zweckzuschüssen und Förderungen nach dem Bildungsinvestitionsgesetz bedarf daher einer landesgesetzlichen Übertragung der Vollziehung bzw. des Mitwirkens bei der Vollziehung durch die Bildungsdirektion gemäß Art. 113 Abs. 4 B-VG. Dazu sei in diesem Zusammenhang auf die näheren Ausführungen in Z 11 (Fünftes Hauptstück) des Artikels 1 (B-VG) des besonderen Teils der Erläuterungen verwiesen.

Zu Z 2 (§ 13 Abs. 2 – Inkrafttreten):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten, das in Entsprechung mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Art. 7 der vorliegenden Entwurfsfassung) mit 1. Jänner 2019 vorgesehen ist.

Zu Artikel 29 (Aufhebung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes):

Im Zuge der Neuregelung der Schulaufsicht durch das Bundesgesetz über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Art. 7) wird das Bundes-Schulaufsichtsgesetz obsolet und ist daher mit Ablauf des 31. Dezember 2018 aufzuheben.