Vorblatt

 

Ziele

 

-       Das österreichische Bundesbudget erreicht bis 2016 ein strukturelles Nulldefizit.

-       Es werden einige Gerechtigkeits- und Solidaritätsaspekte des Steuerrechts gestärkt und Verhaltensänderungen in bestimmten Bereichen – zB Gesundheit, Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Ökologie – erreicht.

-       Es besteht eine gesetzliche Grundlage für die effiziente und effektive Verhinderung bzw. Bekämpfung von Betrug.

-       Bestimmte nicht erforderliche Verwaltungslasten für Unternehmen sind reduziert.

-       Die Steuergesetze entsprechen unionsrechtlichen und innerstaatlichen Erfordernissen.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

 

-       Entfall der Verrechnungs- und Vortragsgrenze bei der Ermittlung des Einkommens

-       Automatische Nachversteuerung von Verlusten ausländischer Betriebsstätten nach Ablauf von drei Jahren, wenn mit dem Betriebsstättenstaat keine umfassende Amtshilfe besteht

-       Erweiterung des Kreises der begünstigten Spendenempfänger

-       Entfall der Wertpapiere als begünstigte Wirtschaftsgüter für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

-       Abzinsung langfristiger Rückstellungen entsprechend der jeweiligen Laufzeit mit einem Fixzinssatz

-       Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Gehaltszahlungen mit 500.000 Euro

-       Anpassung der Voraussetzungen für die KESt-Freiheit von Lebensversicherungen für über 50 jährige Personen

-       Anpassung der Voraussetzungen für den ermäßigten Versicherungssteuersatz bei Lebensversicherungen für über 50 jährige Personen.

-       Einschränkung der steuerlichen Begünstigung freiwilliger Abfertigungen und Entfall steuerlicher Begünstigungen für Kündigungsentschädigungen und Vergleichssummen

-       Aufhebung der Befristung der Solidarabgabe bis 2016

-       Ausweitung des Austausches von Informationen zwischen Finanzverwaltung und Sozialversicherungsträger

-       Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht für Zinsen im Sinne des EU-Quellensteuergesetzes

-       Einschränkungen bei der Gruppenbesteuerung

-       Zinsen und Lizenzzahlungen können nur bei Sicherstellung einer angemessenen Besteuerung des Empfängers abgezogen werden

-       Anpassung des Steuersatzes des Sonderbeitrags zur Stabilitätsabgabe und Umstellung der Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe

-       Erhöhung der Wertschwelle zur Ausstellung von Kleinbetragsrechnungen

-       Abschaffung der Gesellschaftsteuer ab 2016

-       Differenzierung beim Tarif der motorbezogenen Versicherungssteuer und der Kraftfahrzeugsteuer zwischen besonders leistungsstarken und weniger leistungsstarken PKW und Kombis und Neugestaltung des NoVA-Tarifs

-       Anhebung der Steuersätze im Schaumweinsteuergesetz und für alkoholische Getränke im Alkoholsteuergesetz um 20%

-       Anpassung und Umstrukturierung der Tabaksteuersätze auf Zigaretten und Feinschnitttabake

-       Änderung des Kataloges von Glücksspielen im Glücksspielgesetz

-       Vollzugskonzentration und Anpassung der Strafdrohungen im Glücksspielgesetz

-       Aufhebung der Verwertungsverbote von Geldwäscheverdachtsmeldungen für die Finanzverwaltung

-       Anpassung der Rechtslage an den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union

-       Erhöhung des Mindeststammkapitals einer GmbH unter gleichzeitiger Beibehaltung des geringen Startkapitals

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die Österreichische Bundesregierung hat für die XXV. Gesetzgebungsperiode von 2013 bis 2018 das Arbeitsprogramm "Erfolgreich. Österreich." vereinbart. In diesem Regierungsprogramm sind als Ziele unter anderem die Herstellung solider Staatsfinanzen, das Erreichen eines ausgeglichenen Staatshaushalts, eines strukturellen Nulldefizits ab 2016 und eine Reduzierung des Schuldenstandes festgeschrieben.

Zur Erreichung dieses Zieles soll das Abgabenänderungsgesetz 2014 beitragen, indem unerwünschte Steuergestaltungen hintangehalten, Lenkungseffekte genutzt und Steuerlücken konsequent geschlossen werden.

 

Die langfristigen finanziellen Auswirkungen der Maßnahme(n) auf den Bundeshaushalt reduzieren die öffentliche Verschuldung bis zum Ende des Jahres 2043 um 3,59 % des BIP bzw. 19.996 Mio. € (zu Preisen von 2014) gegenüber dem Basisszenario der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 Abs. 2 BHG 2013. Die Berechnungsparameter (Zinssätze, Bruttoinlandsprodukt, Inflation, öffentliche Verschuldung) sind der 30-jährigen Budgetprognose entnommen.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Nettofinanzierung Bund

547.445

834.235

824.235

857.435

724.335

Nettofinanzierung Länder

149.200

242.300

239.200

250.000

232.700

Nettofinanzierung Gemeinden

82.200

133.400

131.500

137.400

127.900

Nettofinanzierung Gesamt

778.845

1.209.935

1.194.935

1.244.835

1.084.935

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Maßnahme (in Tsd. €)

2014

2015

2016

2017

2018

Einschränkung der Gruppenbesteuerung und Aufhebung der Verlustverrechnungsgrenze

0

50.000

50.000

50.000

50.000

Entfall der Wertpapiere als begünstigte Wirtschaftsgüter für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

50.000

50.000

50.000

50.000

50.000

Aufhebung der Befristung der Solidarabgabe bis 2016

0

0

0

75.000

75.000

Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht für Zinsen im Sinne des EU-Quellensteuergesetzes

5.000

5.000

5.000

5.000

5.000

Abzinsung langfristiger Rückstellungen entsprechend der jeweiligen Laufzeit mit einem Fixzinssatz

0

90.000

90.000

90.000

10.000

Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Gehaltszahlungen mit 500.000 Euro

60.000

60.000

60.000

60.000

60.000

Anpassung der Voraussetzungen für die KESt-Freiheit und den ermäßigten Versicherungssteuersatz bei Lebensversicherungen für über 50-jährige Personen

10.000

10.000

10.000

10.000

10.000

Einschränkung der steuerlichen Begünstigung freiwilliger Abfertigungen und Entfall steuerlicher Begünstigungen für Kündigungsentschädigungen und Vergleichssummen

30.000

30.000

30.000

30.000

30.000

Zinsen und Lizenzzahlungen können nur bei Sicherstellung einer angemessenen Besteuerung des Empfängers abgezogen werden

0

100.000

100.000

100.000

100.000

Anpassung des Steuersatzes des Sonderbeitrags zur Stabilitätsabgabe und Umstellung der Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe

90.000

90.000

90.000

90.000

10.000

Abschaffung der Gesellschaftsteuer

0

0

‑100.000

‑100.000

‑100.000

Anpassung des Tarifs der Versicherungssteuer und der Kraftfahrzeugsteuer

200.000

230.000

230.000

230.000

230.000

Anpassung des Tarifs der Normverbrauchsabgabe

30.000

50.000

50.000

50.000

50.000

Wiedereinführung der Schaumweinsteuer

20.800

29.200

29.200

29.200

29.200

Auswirkungen der Wiedereinführung der Schaumweinsteuer auf das Umsatzsteueraufkommen

4.200

5.800

5.800

5.800

5.800

Anpassung und Umstrukturierung der Tabaksteuersätze auf Zigaretten und Feinschnitttabake

66.700

158.300

250.000

250.000

250.000

Auswirkungen Erhöhung der Tabaksteuer auf das Umsatzsteueraufkommen

13.300

31.700

50.000

50.000

50.000

Erhöhung der Alkoholsteuer um 20%

12.500

20.800

20.800

20.800

20.800

Auswirkungen der Erhöhung der Alkoholsteuer auf das Umsatzsteueraufkommen

2.500

4.200

4.200

4.200

4.200

Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

100.000

100.000

100.000

100.000

100.000

Rückgängigmachung des Kapitalertragsteuerausfalls aus der GmbH-Reform

40.000

50.000

25.000

0

0

Rückgängigmachung des Körperschaftsteuerausfalls aus der GmbH-Reform

45.000

45.000

45.000

45.000

45.000

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:

Die rechtsetzende Maßnahme enthält 7 geänderte Informationsverpflichtung/en für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Entlastung von rund 12.985.000 Euro pro Jahr verursacht.

Der Großteil der Entlastung wird durch die Erhöhung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen von 150 Euro auf 400 Euro erreicht. Die Belastung im Zusammenhang mit GmbH-Gründungen resultiert aus einer Steigerung der Kosten für den Notariatsakt.

 

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern:

Grundsätzlich sind beide Geschlechter von den Änderungen gleichermaßen erfasst. Aufgrund eines differenzierten Konsum- und Kaufverhaltens können jedoch Männer von gewissen Änderungen tendenziell stärker betroffen sein. Unter anderem betrifft die Anhebung der Tabaksteuer prozentuell mehr Männer als Frauen, auch ist deren genereller Tabakkonsum höher; ähnliches trifft auf den Konsum alkoholischer Getränke und leistungsstarker PKWs zu. Mit den abgabenrechtlichen Änderungen wird auch ein Anreiz für Lebensstiländerungen von Frauen und Männern gesetzt, der sich zum Beispiel auch auf die Gesundheit positiv auswirkt.

 

Auswirkungen auf Unternehmen:

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 ergeben sich zahlreiche Anpassungen für Unternehmen. Wesentliche Belastungen entstehen durch geänderte Abgaben, die zum Erreichen eines strukturellen Nulldefizits bis 2016 beitragen. Dem steht aber auch eine Entlastung durch die Abschaffung der Gesellschaftsteuer ab 2016 gegenüber. Durch die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem GmbH-Mindeststammkapital sollte sich nichts an der mit dem GesRÄG 2013 bewirkten Attraktivität der GmbH auch für Gründer mit geringen finanziellen Mitteln ändern.

 

Soziale Auswirkungen:

Aufgrund der Vielzahl der unterschiedlich gelagerten Maßnahmen des AbgÄG 2014 kann keine eindeutige Aussage zu den Wirkungen dieses Gesetzes im Hinblick auf die soziale Wirkungsdimension getroffen werden.

 

Auswirkungen auf Kinder und Jugend:

Durch die Erhöhung der Alkohol- und Schaumweinsteuer sowie die Tabaksteuer sollen Jugendliche davon abgehalten werden, ihr Einkommen für diese Suchtmittel auszugeben.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2013/13/EU zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Steuern anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. Nr. L 141 vom 28.05.2013 S. 30 umgesetzt. Weiters werden die Verweise auf die Richtlinie 2013/36/EU, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338 angepasst.

Die Regelungen über die verpflichtende Bestellung eines Fiskalvertreters im VersStG 1953 und im FlugAbgG werden an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst.

Die Änderungen des AlkStG, des SchWStG 1995 und des TabStG 1995 sind mit den einschlägigen EU-Richtlinien konform.

Aufgrund der Richtlinie 2008/7/EG führt das Außerkrafttreten der Gesellschaftsteuer zu einem Verbot der späteren Wiedereinführung dieser Steuer.

Die Änderungen betreffend das GmbH-Stammkapital fallen überwiegend nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union, die geänderten Informationspflichten entsprechen den Vorgaben der Publizitäts-Richtlinie 2009/101/EG.

Die übrigen vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Abgabenänderungsgesetz 2014

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung und Stärkung der Abgabenmoral." der Untergliederung 15 Finanzverwaltung bei.

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Stabilität durch langfristig nachhaltig konsolidierte öffentliche Finanzen für künftige Herausforderungen, wie z.B. die Stärkung des Wirtschaftsstandorts und die Gewährleistung der sozialen Sicherheit." der Untergliederung 15 Finanzverwaltung bei.

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit Österreichs durch eine einfache, schlanke und leistungsgerechte Gestaltung des Steuersystems im internationalen Kontext unter Wahrung eines angemessenen Abgabenaufkommens." der Untergliederung 16 Öffentliche Abgaben bei.

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Bessere Verteilung der Erwerbsarbeit wie auch der unbezahlten Arbeit zwischen Frauen und Männern wird durch das Abgabensystem unterstützt." der Untergliederung 16 Öffentliche Abgaben bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

-       Die Bundesregierung hat sich im Regierungsübereinkommen für die XXV. Gesetzgebungsperiode ("Erfolgreich. Österreich.") unter anderem das Ziel solider Staatsfinanzen mit einem ausgeglichenen Haushalt, einem strukturellen Nulldefizit bis 2016 und einer Reduzierung des Schuldenstands gesetzt. Um dieses Ziel erreichen zu können, müssen unter anderem auch steuerliche Maßnahmen gesetzt werden, die teilweise bereits am 1. 3. 2014 in Kraft treten sollen.

-       Bei einzelnen Steuergesetzen besteht Anpassungsbedarf hinsichtlich des Unionsrechts und innerstaatlichen Rechts.

-       Verschiede Lenkungsabgaben sind – teilweise schon längere Zeit – nicht angepasst worden, weshalb die Lenkungseffekte nicht mehr im gewünschten Ausmaß greifen.

-       In einigen Bereichen bestehen Betrugsszenarien, die derzeit nicht effektiv bekämpft werden können.

-       In einigen Bereichen werden unnötige Verwaltungslasten hervorgerufen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Ohne die vorgesehenen steuerlichen Maßnahmen können folgende Ziele nicht erreicht werden:

-       solide Staatsfinanzen in dem gesteckten Zeitrahmen

-       eine unionsrechtskonforme und innerstaatlich korrekte Rechtslage

-       eine gesunde und ökologisch sinnvoll handelnde Gesellschaft

-       eine effiziente und effektive Verhinderung bzw. Bekämpfung von Betrugsszenarien

-       weniger Verwaltungslasten für Unternehmen.


Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Art der Durchführung der Evaluierung hängt von der jeweiligen Maßnahme ab. Generell müssen über die ohnehin der Finanzverwaltung zur Verfügung stehenden Daten keine weiteren Informationen gesammelt werden. Ebenso wenig sind besondere organisatorische Maßnahmen erforderlich.

Die Anzahl der jährlichen GmbH-Gründungen ist aus der Firmenbuch-Statistik ersichtlich. Aus dieser lässt sich feststellen, inwieweit die schon mit dem GesRÄG 2013 bezweckte Steigerung der Zahl der Gründungen erreicht werden konnte.

 

Ziele

 

Ziel 1: Das österreichische Bundesbudget erreicht bis 2016 ein strukturelles Nulldefizit.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Langfristige Rückstellungen werden pauschal in der Höhe von 20% ihres Erfüllungsbetrages abgezinst und folglich in Höhe von 80% angesetzt. Der tatsächlichen Laufzeit kommt nur eingeschränkte Bedeutung zu.

Langfristige Rückstellungen werden über ihre Laufzeit mit einem fixen Zinssatz pro Jahr abgezinst. Erstmalig werden Rückstellungen somit mit dem abgezinsten Erfüllungsbetrag angesetzt (Barwert), der in den Folgejahren unter Berücksichtigung der Restlaufzeit aufgestockt wird.

Das Ziel ist dann erreicht, wenn die Maßnahme der Abzinsung langfristiger Rückstellungen unter Berücksichtigung der Laufzeit ab dem Jahr 2014 im Vergleich zum Aufkommen des Jahres 2012 zu einem jährlichen Mehraufkommen von 90 Millionen Euro führt.

Die Solidarabgabe (Beschränkung der steuerlichen Begünstigung für sonstige Bezüge bei Nichtselbständigen und des Gewinnfreibetrages für Selbständige) ist bis 2016 befristet.

Das Ziel ist erreicht, wenn auch nach dem Jahr 2016 Steuereinnahmen aus der Solidarabgabe geschätzt in der Höhe von 75 Mio. Euro pro Jahr lukriert werden.

Derzeit fallen Zinszahlungen an Personen, die in einem anderen Staat ansässig sind, in Österreich nicht unter die beschränkte Steuerpflicht, wenn sie nicht mit bestimmten österreichischen Vermögen oder Rechten besichert sind.

Die beschränkte Steuerpflicht auf Zinsen im Sinne des EU-Quellensteuergesetzes, die an Personen gezahlt werden, die in einem Drittstaat ansässig sind, ausgeweitet.

Das Ziel ist dann erreicht, wenn das Steueraufkommen aus dieser beschränkten Steuerpflicht ab dem Jahr 2014 5 Millionen Euro pro Jahr beträgt.

Derzeit können auch ausländische Körperschaften in die Unternehmensgruppe einbezogen werden, mit deren Ansässigkeitsstaaten keine umfassende Amtshilfe besteht, weshalb die Vollzugs- und Kontrollmöglichkeiten der österreichischen Finanzverwaltung nicht oder nur eingeschränkt gegeben sind.

Für sämtliche Körperschaften, die in eine Unternehmensgruppe einbezogen werden können, besteht eine effektive Vollzugs- und Kontrollmöglichkeit der österreichischen Finanzverwaltung.

Das Ziel ist dann erreicht, wenn die Änderungen im Bereich der Gruppenbesteuerung ab dem Jahr 2015 im Vergleich zum Aufkommen des Jahres 2012 zu einem Mehraufkommen von 100 Millionen Euro pro Jahr führt und die Einschränkung des räumlichen Anwendungsbereichs der Gruppenbesteuerung einen maßgeblichen Beitrag dazu leistet.

Zahlungen für Zinsen und Lizenzen innerhalb eines Konzerns sind unabhängig davon von der österreichischen Steuerbemessungsgrundlage abzugsfähig, ob sie in der Hand des Empfängers angemessen besteuert werden, oder nicht.

Zahlungen für Zinsen und Lizenzen innerhalb eines Konzerns sind nur dann von der österreichischen Steuerbemessungsgrundlage abzugsfähig, wenn sie in der Hand des Empfängers angemessen besteuert werden.

Das Ziel ist dann erreicht, wenn die eingeschränkte Abzugsfähigkeit von Zinsen und Lizenzzahlungen ab dem Jahr 2015 im Vergleich zum Aufkommen des Jahres 2012 zu einem Mehraufkommen von 100 Millionen Euro pro Jahr führt.

Das Aufkommen aus der Stabilitätsabgabe beträgt im Jahr 2013 rund 440 Millionen Euro, der Sonderbeitrag rund 110 Millionen Euro.

Das Ziel ist erreicht, wenn das Aufkommen aus der Stabilitätsabgabe ab dem Jahr 2014 jährlich weiterhin 440 Millionen Euro oder mehr beträgt und der Sonderbeitrag ab dem Jahr 2014 jährlich 200 Millionen Euro oder mehr beträgt.

Im Jahr 2012 betrug das Aufkommen an motorbezogener Versicherungssteuer und Kraftfahrzeugsteuer 1,773 Milliarden Euro.

Das Ziel ist erreicht, wenn das Aufkommen aus der motorbezogenen Versicherungssteuer und aus der Kraftfahrzeugsteuer im Vergleich zum Jahr 2012 um 200 Millionen Euro im Jahr 2014 ansteigt und in den Folgejahren zu einem jährlichen Mehraufkommen von jeweils 230 Millionen Euro pro Jahr im Vergleich zum Jahr 2012 führt.

Der Steuersatz auf hochprozentige alkoholische Getränke ist seit dem Jahr 2000 unverändert. Aufgrund der Inflation ist daher die steuerliche Belastung dieser Flüssigkeiten um über 30% gesunken.

Der Steuersatz auf hochprozentige alkoholische Getränke ist zumindest annähernd an die Geldwertentwicklung angepasst.

Das Ziel ist erreicht, wenn das Aufkommen aus der Besteuerung von Alkohol (inklusive der Auswirkungen auf die Umsatzsteuersteuerbemessungsgrundlage) im Vergleich zum Jahr 2012 um 15 Millionen Euro im Jahr 2014 ansteigt und in den Folgejahren zu einem jährlichen Mehraufkommen von jeweils 25 Millionen Euro pro Jahr im Vergleich zum Jahr 2012 führt.

Derzeit wird aus dem Genuss von Schaumwein kein Steueraufkommen generiert, obwohl der Genuss dieser Produkte gesundheitspolitisch und volkswirtschaftlich nachteilige Folgen haben kann.

Aus dem Genuss von Schaumwein wird Steueraufkommen generiert.

Das Ziel ist erreicht, wenn das Aufkommen aus der Besteuerung von Schaumwein (inklusive der Auswirkungen auf die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage) im Jahr 2014 25 Millionen Euro und ab dem Jahr 2015 jährlich 35 Millionen Euro beträgt.

Im Jahr 2012 wurde aus der Normverbrauchsabgabe (NoVA) ein Steueraufkommen von generiert.

Das Ziel ist erreicht, wenn das Aufkommen aus der Normverbrauchsabgabe (NoVA) im Vergleich zum Jahr 2012 um 30 Millionen Euro im Jahr 2014 ansteigt und in den Folgejahren zu einem jährlichen Mehraufkommen von jeweils 50 Millionen Euro pro Jahr im Vergleich zum Jahr 2012 führt.

Im Jahr 2012 wurde aus der Tabaksteuer ein Steueraufkommen von generiert.

Das Ziel ist erreicht, wenn das Aufkommen aus der Besteuerung von Tabak (inklusive der Auswirkungen auf die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage) im Vergleich zum Jahr 2012 um 80 Millionen Euro im Jahr 2014 und um 190 Millionen Euro im Jahr 2015 ansteigt sowie in den Folgejahren zu einem jährlichen Mehraufkommen von jeweils 300 Millionen Euro pro Jahr im Vergleich zum Jahr 2012 führt.

 

Ziel 2: Es werden einige Gerechtigkeits- und Solidaritätsaspekte des Steuerrechts gestärkt und Verhaltensänderungen in bestimmten Bereichen – zB Gesundheit, Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Ökologie – erreicht.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Im Jahr 2012 haben ungefähr 1.000 Personen Gehälter von jeweils insgesamt mehr als 500.000 Euro erhalten.

Das Ziel ist erreicht, wenn im Jahr 2019 (Evaluierungszeitpunkt) die Anzahl der Personen, die Gehälter von jeweils insgesamt mehr als 500.000 Euro vereinnahmen, gegenüber dem Ausgangswert von 2012 nicht angestiegen ist.

Freiwillige Abfertigungen, Vergleichssummen und Kündigungsentschädigungen sowie andere Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume sind begünstigt zu versteuern und bieten daher sehr attraktive Möglichkeiten zur Personalfreisetzung.

Steuerliche Begünstigung von Vergleichssummen und Kündigungsentschädigungen sowie eine steuerliche Begünstigung von anderen Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume sind nicht mehr möglich.

Das Ziel ist erreicht, wenn die begünstigte Besteuerung von freiwilligen Abfertigungen nur noch in begrenztem Ausmaß möglich ist.

Derzeit unterliegen der erstmalige Anteilserwerb und die Kapitalerhöhung von österreichischen Kapitalgesellschaften und verdeckten Kapitalgesellschaften der Gesellschaftsteuer. Die Eigenkapitalquote österreichischer Unternehmen ist vom Medianwert 29,44% im Jahr 2008 auf den Medianwert 37,61% im Jahr 2011 gestiegen (Quelle: OeNB STATISTIKEN Q3/12, Seite 60).

Die Kapitalzufuhr an österreichische Kapitalgesellschaften wird nicht besteuert.

Das Ziel ist erreicht, wenn sich die Eigenkapitalquote österreichischer Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft im Zeitraum von 2016 bis 2019 zumindest im selben Ausmaß wie im Zeitraum von 2008 bis 2011 verbessert.

Im Jahr 2012 betrug der Anteil von neu zugelassenen PKW mit über 92 kW ein Drittel, der Anteil von neu zugelassenen PKW mit weniger als 92 kW zwei Drittel.

Das Ziel ist erreicht, wenn im Jahr 2019 (Evaluierungszeitpunkt) der Anteil von neu zugelassenen PKW mit über 92 kW um mindestens 10% geringer ist, als im Jahr 2012, also höchstens 30% beträgt.

Im Jahr 2012 betrug der durchschnittliche CO2-Ausstoß von neu zugelassenen PKW 139 Gramm.

Das Ziel ist erreicht, wenn im Jahr 2019 (Evaluierungszeitpunkt) der durchschnittliche CO2-Ausstoß pro Jahr von neu zugelassenen PKW um mindestens 10 Gramm geringer ist, als im Jahr 2012, also höchstens 129 Gramm beträgt.

Niedrigpreisige Tabakfabrikate werden nicht in dem Maße besteuert, der für einen gesundheitspolitischen Lenkungseffekt erforderlich ist.

Der Anteil an Zigaretten, die pro 20 Stück bis zu 4 Euro kosten, beträgt im Jahr 2013 50% aller in Österreich verkauften Zigaretten.

Der absolute Betrag der Mindestverbrauchsteuer und die mengenbezogenen Steuerelemente werden derart angehoben, dass die Besserstellung von niedrigpreisigen Tabakprodukten vermindert wird.

Das Ziel ist erreicht, wenn im Evaluierungszeitpunkt (2019) in Österreich keine Zigaretten mehr zu einem Preis niedriger als 4 Euro pro 20 Stück verkauft werden.

 

Ziel 3: Es besteht eine gesetzliche Grundlage für die effiziente und effektive Verhinderung bzw. Bekämpfung von Betrug.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es gibt keine gesetzliche Grundlage für die Übermittlung der personenbezogenen Daten von An- und Abmeldungen von Dienstnehmern der Sozialversicherungsträger an die Finanzverwaltung.

Aufgrund der gesetzlichen Grundlage werden Daten von An- und Abmeldungen von Dienstnehmern der Sozialversicherungsträger an die Finanzverwaltung gemeldet.

Das Ziel ist erreicht, wenn die für Lohnsteuer-Außenprüfungen vorgesehenen Steuerfälle aufgrund der gemeldeten Daten effektiver ausgewählt werden können und dadurch das durchschnittliche Mehrergebnis aus Lohnsteuerprüfungen steigt.

Aufgrund der Judikatur des VfGH ist derzeit die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden für Verfolgung von Verstößen gegen das Glücksspielgesetz übermäßig eingeschränkt.

Das Ziel ist erreicht, wenn eine effektive Verfolgung und Eindämmung des illegalen Glücksspiels durch Verwaltungsbehörden sichergestellt ist.

Bei gegebener Rechtslage waren im Jahr 2013 15 von 16 übermittelten Geldwäschemeldungen vom Verwertungsverbot betroffen, im Jahr 2012 22 von 24 und im Jahr 2011 22 von 25.

Das Ziel ist erreicht, wenn durch die Aufhebung der Beweisverwertungsverbote die Verwertung übermittelter Geldwäschemeldungen in der überwiegenden Anzahl der Fälle möglich ist .

 

Ziel 4: Bestimmte nicht erforderliche Verwaltungslasten für Unternehmen sind reduziert.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Ausgangszustand ist der im Rahmen der von PwC, Paying Taxes 2014 festgestellte Zeitaufwand, um die umsatzsteuerlichen Obligationen in Österreich zu erfüllen. Dieser Zeitaufwand beträgt – um alle umsatzsteuerlichen Vorschriften zu erfüllen – 67 Stunden jährlich.

Der Zielzustand ist ein Gleichbleiben oder eine Verbesserung des Ist-Zustandes in Hinblick auf die jährlich erscheinende PwC-Studie unter der Voraussetzung, dass die restlichen umsatzsteuerlichen Rahmenbedingungen gleich bleiben.

 

Ziel 5: Die Steuergesetze entsprechen unionsrechtlichen und innerstaatlichen Erfordernissen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Bei der geltenden Rechtslage bestehen bezüglich der Absetzbarkeit von Spenden unionsrechtliche Bedenken, weshalb ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich nicht ausgeschlossen werden kann.

Das Ziel ist erreicht, wenn es durch die Änderung der Rechtslage zu keinem Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich kommt.

Aufgrund eines Erkenntnisses des VfGH entstand eine Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Einordnung von Poker als Glücksspiel.

Das Ziel ist erreicht, wenn keine rechtliche Unsicherheit hinsichtlich der Einordnung von Poker als Glücksspiel mehr besteht.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Entfall der Verrechnungs- und Vortragsgrenze bei der Ermittlung des Einkommens

Beschreibung der Maßnahme:

Die Verrechnungs- und Vortragsgrenze in der Höhe von 75% der positiven Einkünfte bzw. des Gesamtbetrages der Einkünfte entfällt ab der Veranlagung 2014. Dadurch wird die Ermittlung des Einkommens vereinfacht.

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Maßnahme 2: Automatische Nachversteuerung von Verlusten ausländischer Betriebsstätten nach Ablauf von drei Jahren, wenn mit dem Betriebsstättenstaat keine umfassende Amtshilfe besteht.

Beschreibung der Maßnahme:

Wenn es bei Anwendung der Befreiungsmethode zu einer Berücksichtigung ausländischer Verluste kommt, sollen berücksichtigte Verluste aus Staaten, mit denen keine umfassende Amtshilfe besteht, nach drei Jahren nachversteuert werden. Ob es tatsächlich zu einer Verlustverwertung im Ausland gekommen ist, ist für die Nachversteuerung nicht mehr relevant. Dadurch kommt es zu einer Verwaltungsvereinfachung, weil die Überprüfung einer tatsächlichen Verlustverwertung im Ausland entfallen kann.

 

Umsetzung von Ziel 1, 4

 

Maßnahme 3: Erweiterung des Kreises der begünstigten Spendenempfänger

Beschreibung der Maßnahme:

In § 4a EStG 1988 werden spendenbegünstigte Zwecke definiert. Einrichtungen, die diese Zwecke verfolgen und die sonstigen Voraussetzungen des § 4a des EStG 1988 erfüllen, kommt die Spendenbegünstigung zu. Dies gilt grundsätzlich auch für Einrichtungen, die einen Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR haben. Daneben wird in § 4a Abs. 4 EStG 1988 ein Kreis von Einrichtungen abschließend aufgezählt, denen ebenfalls die Spendenbegünstigung zukommt. Dieser Kreis soll auf vergleichbare Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR ausgeweitet werden.

 

Umsetzung von Ziel 5

 

Maßnahme 4: Entfall der Wertpapiere als begünstigte Wirtschaftsgüter für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag.

Beschreibung der Maßnahme:

Zur Geltendmachung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages sind nach derzeitiger Rechtslage Investitionen in bestimmte körperliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens oder Investitionen in bestimmte Wertpapiere erforderlich.

Zur Erhöhung der Realinvestitionen und somit zur Stimulierung der Wirtschaft sollen nur mehr Investitionen in körperliche abnutzbare Wirtschaftsgüter gefördert werden. Wertpapieranschaffungen können in Zukunft nicht mehr als Grundlage für einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag herangezogen werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 5: Abzinsung langfristiger Rückstellungen entsprechend der jeweiligen Laufzeit mit einem Fixzinssatz.

Beschreibung der Maßnahme:

Die neue Regelung zur Abzinsung von Rückstellungen trägt der Laufzeit der zu bildenden Rückstellung Rechnung. Je kürzer die Laufzeit einer Rückstellung ist, umso höher ist der dotierte Rückstellungsbetrag. Aus Praktikabilitätsgründen wird auf eine jährliche Anpassung des Zinssatzes verzichtet.

Nach der alten Rechtslage bereits gebildete und mit 20% des Erfüllungsbetrages pauschal abgezinste Rückstellungen sind insoweit ertragswirksam aufzulösen, als sich aufgrund der Neuregelung unter Berücksichtigung der Restlaufzeit der bestehenden Rückstellung ein niedrigerer Rückstellungsbetrag ergeben würde. Der aufzulösende Unterschiedsbetrag ist linear auf 3 Jahre zu verteilen.

 

Umsetzung von Ziel 1, 4


Maßnahme 6: Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Gehaltszahlungen mit 500.000 Euro

Beschreibung der Maßnahme:

Nach geltender Rechtslage sind alle Gehaltszahlungen bei der steuerlichen Gewinnermittlung in voller Höhe abzugsfähig. Mit der Änderung werden Entgelte für Arbeits- und Werkleistungen, die 500.000 Euro pro Person und Wirtschaftsjahr übersteigen, vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Entgelte sind dabei die Summe aller Geld- und Sachleistungen, ausgenommen Aufwandsersätze, die an eine Dienstnehmerin oder einen Dienstnehmer oder eine sonstige vergleichbar organisatorisch eingegliederte Person geleistet werden. Entgelt ist auch die Vergütung für die Überlassung einer Person, die Arbeits- oder Werkleistungen erbringt sowie Umlagen an konzernzugehörige Unternehmen, die das Entgelt für die erbrachte Arbeits- oder Werkleistung getragen haben. Wird eine Person für mehrere verbundene Betriebe oder Personengesellschaften oder für konzernzugehörige Unternehmen tätig, ist der Betrag von 500.000 Euro entsprechend aufzuteilen.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 7: Anpassung der Voraussetzungen für die KESt-Freiheit von Lebensversicherungen für über 50 jährige Personen

Beschreibung der Maßnahme:

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011-2014 wurde die Mindestvertragsdauer als Voraussetzung für die KESt-Freiheit von Einmalerlagsversicherungen ohne Bedachtnahme auf das Alter des Versicherungsnehmers von 10 auf 15 Jahre angehoben. Um das Produkt künftig für ältere Anlegerinnen und Anleger zu attraktivieren, soll für die KESt-Pflicht eine Differenzierung vorgesehen werden: Haben Versicherungsnehmer und versicherte Personen das 50. Lebensjahr vollendet, soll die KESt-Befreiung eintreten, wenn die Mindestlaufzeit 10 Jahre beträgt; in allen anderen Fällen bleibt es bei der 15-jährigen Mindestlaufzeit.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 8: Anpassung der Voraussetzungen für den ermäßigten Versicherungssteuersatz bei Lebensversicherungen für über 50 jährige Personen.

Beschreibung der Maßnahme:

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011-2014 wurde die Mindestvertragsdauer als Voraussetzung für den begünstigten Versicherungssteuersatz von 4% auf Einmalerlagsversicherungen ohne Bedachtnahme auf das Alter des Versicherungsnehmers von 10 auf 15 Jahre angehoben. Um das Produkt künftig für ältere Anlegerinnen und Anleger attraktiver zu gestalten, soll für die Anwendung des begünstigten Versicherungssteuersatzes eine Differenzierung vorgesehen werden: Haben sowohl der Versicherungsnehmer als auch die versicherten Personen bei Vertragsabschluss das 50. Lebensjahr vollendet, soll der begünstigte Versicherungssteuersatz von 4% anwendbar sein, wenn die Mindestlaufzeit 10 Jahre beträgt; in allen anderen Fällen kommt es erst bei einer 15-jährigen Vertragsdauer zur Anwendung des begünstigten Versicherungssteuersatzes.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 9: Einschränkung der steuerlichen Begünstigung freiwilliger Abfertigungen und Entfall steuerlicher Begünstigungen für Kündigungsentschädigungen und Vergleichssummen

Beschreibung der Maßnahme:

Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, ausgenommen von BV-Kassen ausbezahlte Abfertigungen), sollen insoweit mit dem Tarifsteuersatz versteuert werden, als sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate oder das Dreifache der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG übersteigen.

 

Umsetzung von Ziel 2, 1

 

Maßnahme 10: Die Befristung der Solidarabgabe bis 2016 wird aufgehoben

Beschreibung der Maßnahme:

Für sonstige Bezüge nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 innerhalb des Jahressechstels beträgt die Lohnsteuer nach Abzug der in § 67 Abs. 12 EStG 1988 gennannten Beträge für die ersten 620 Euro (Freibetrag) 0%, für die nächsten 24.380 Euro 6%, für die nächsten 25.000 Euro 27% und für die nächsten 33.333 Euro 35,75%. Die Befristung bis 2016 wird aufgehoben, und die Solidarabgabe somit aus heutiger Sicht unbefristet ausgestaltet.

In Ergänzung dazu ist bei betrieblichen Einkünften der Gewinnfreibetrag abhängig von der Bemessungsgrundlage gestaffelt begrenzt. Die derzeit bestehende Befristung bis 2016 wird aufgehoben. Somit steht der volle Gewinnfreibetrag von 13% unbefristet nur bis zu einer Bemessungsgrundlage von 175.000 Euro zu. Für die nächsten 175.000 Euro beträgt der Gewinnfreibetrag 7% und für die darauffolgenden 230.000 Euro nur mehr 4,5%. Darüber kann kein Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden, sodass insgesamt höchstens 45.350 Euro als Gewinnfreibetrag in einem Veranlagungsjahr geltend gemacht werden können.

 

Umsetzung von Ziel 2, 1

 

Maßnahme 11: Ausweitung des Austausches von Informationen zwischen Finanzverwaltung und Sozialversicherungsträger

Beschreibung der Maßnahme:

In § 89 Abs. 6 EStG 1988 soll verankert werden, dass Name, Anschrift und SV-Nummer aller an- und abgemeldeten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Ebenso sollen die monatlichen Beitragsgrundlagen aller Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer übermittelt werden.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Maßnahme 12: Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht für Zinsen im Sinne des EU-Quellensteuergesetzes

Beschreibung der Maßnahme:

Die beschränkte Steuerpflicht wird auf Zinseinkünfte im Sinne des EU-Quellensteuergesetzes von Personen, die in einem Drittstaat ansässig sind, ausgeweitet. Die Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht ist mit der KESt-Abzugsverpflichtung nach § 93 EStG 1988 verbunden. Die Verpflichtung den KESt-Abzug vorzunehmen soll zur Ermöglichung der technischen Umsetzung erst ab 1. Juli 2014 gelten. Hinsichtlich beschränkt Steuerpflichtiger aus EU-Mitgliedstaaten tritt keine Änderung ein.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 13: Einschränkungen bei der Gruppenbesteuerung

Beschreibung der Maßnahme:

Ausländische Körperschaften, die nicht in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe hat, ansässig sind, können ab 1.3.2014 nicht mehr in eine österreichische Unternehmensgruppe aufgenommen werden.

Dadurch soll verhindert werden, dass bei neuen Gruppenmitgliedern Defizite bei Vollzugs- und Kontrollmöglichkeiten der österreichischen Finanzverwaltung bestehen.

Ein Gruppenantrag, der solche ausländischen Körperschaften bezieht, darf vom zuständigen Finanzamt nicht mehr positiv erledigt werden.

 

Sämtliche Verluste ausländischer Gruppenmitglieder können im Jahr der Verlustzurechnung höchstens im Ausmaß von drei Viertel der Summe der eigenen Einkommen aller inländischen Gruppenkörperschaften berücksichtigt werden.

Dadurch soll erreicht werden, dass jedes Jahr zumindest ein Viertel der inländischen Ergebnisse einer Unternehmensgruppe versteuert werden muss.

Die Umsetzung dieser Maßnahme erfolgt im Zuge der Veranlagung der Gruppenkörperschaften bzw. allenfalls im Rahmen einer Außenprüfung.

 

Ausländische Gruppenmitglieder, die nicht in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, ansässig sind, scheiden automatisch am 1.1.2015 aus der österreichischen Unternehmensgruppe aus. Ihre Verluste des Jahres 2014 können letztmalig der Unternehmensgruppe zugerechnet werden. Mit dem Ausscheiden sind bereits zugerechnete Verluste nachzuversteuern, allerdings verteilt auf drei Jahre zu je einem Drittel.

Durch das Ausscheiden dieser Gruppenmitglieder soll verhindert werden, dass die Defizite bei den Vollzugs- und Kontrollmöglichkeiten der österreichischen Finanzverwaltung weiterhin bestehen bleiben.

Das zuständige Finanzamt hat den Gruppenfeststellungsbescheid entsprechend anzupassen.

 

Die Firmenwertabschreibung steht für Anteile an Körperschaften, die nach dem 28. 2. 2014 angeschafft werden, nicht mehr zu. Noch offene Fünfzehntelbeträge aus bereits angeschafften Anteilen können dann fortgeführt werden, wenn das aufgrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten Vertrauensschutzes erforderlich ist.

Die Abschaffung der Firmenwertabschreibung führt zum Entfall des steuerlichen Vorteils.

Die Umsetzung dieser Maßnahme erfolgt im Zuge der Veranlagung der Gruppenkörperschaften bzw. allenfalls im Rahmen einer Außenprüfung.

 

Umsetzung von Ziel 1, 2

 

Maßnahme 14: Zinsen und Lizenzzahlungen können nur bei Sicherstellung einer angemessenen Besteuerung des Empfängers abgezogen werden.

Beschreibung der Maßnahme:

Aufwendungen für Zinsen und Lizenzgebühren, die an in- oder ausländische juristische Personen des privaten Rechts geleistet werden, die zum selben Konzern gehört, können nur dann zur Gänze von der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage abgezogen werden, wenn sie von der empfangenden juristischen Person mit mindestens 15% zu versteuern sind. Sind sie mit mindestens 10% und bis zu 15% zu versteuern, können diese Zahlungen nur zur Hälfte abgezogen werden, ansonsten gar nicht.

Die Verknüpfung der Abzugsfähigkeit beim Zahlenden mit einer angemessenen Besteuerung beim Empfänger verhindert eine gezielte Ausnutzung steuerlicher Regelungen durch Konzerne.

 

Umsetzung von Ziel 1, 3

 

Maßnahme 15: Anpassung des Steuersatzes des Sonderbeitrags zur Stabilitätsabgabe und Umstellung der Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe

Beschreibung der Maßnahme:

Der Steuersatz des Sonderbeitrags zur Stabilitätsabgabe wird von 25% auf 45% des Stabilitätsabgabebetrages erhöht. Die Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe wird von einer Kombination aus Bilanzsumme und Derivatevolumen auf eine Bemessungsgrundlage umgestellt, die ausschließlich von der Bilanzsumme abhängt.

 

Umsetzung von Ziel 1, 2

 

Maßnahme 16: Erhöhung der Wertschwelle zur Ausstellung von Kleinbetragsrechnungen

Beschreibung der Maßnahme:

Um die Rechtsbefolgungskosten zu minimieren sowie Maßnahmen zur Steuervereinfachung zu setzen, erlaubt es die dem UStG 1994 zu Grunde liegende Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in bestimmten Fällen von der Ausstellung einer vollinhaltlichen Rechnung abzusehen. Dies wurde von Österreich im Rahmen des § 11 Abs. 6 UStG 1994 umgesetzt und an eine Wertgrenze von mittlerweile EUR 150 gekoppelt. Dieser Betrag soll – im Rahmen der vorangestellten Zielsetzungen – erhöht werden. Die letzte Wertanpassung erfolgte 1984.

Die betroffenen Unternehmer sind insbesondere solche am Wirtschaftsleben teilnehmende Personen und Entitäten, deren Rechnungsbeträge ein gewisses Ausmaß nicht überschreiten. Daher ist die Vereinfachungsregelung auch in Hinblick auf Klein- und Mittelbetriebe von großer Bedeutung. Da die Regelung bereits unionsrechtskonform umgesetzt wurde, ist darauf zu achten, dass etwaige Konsultationsmaßnahmen der Anhebung der Wertgrenzen beachtet werden.

Die Ausstellung von Kleinbetragsrechnungen ist für die Unternehmer mit verringerten Kosten verbunden, da diese ua bestimmte Rechnungsmerkmale nicht erfüllen müssen. Der Leistungsempfänger ist – sofern die restlichen Voraussetzungen vorliegen – dennoch zum Vorsteuerabzug berechtigt. So müssen Unternehmer, die die Möglichkeit zur Ausstellung von Kleinbetragsrechnungen haben, insbesondere nicht die UID-Nummer des leistenden Unternehmers, Name, Anschrift sowie UID-Nummer des Leistungsempfängers, Nettoentgelt, gesondert ausgewiesener Steuerbetrag und fortlaufende Rechnungsnummer angeben.

Eine Erhöhung dieser Wertgrenze ist daher eine einfache Möglichkeit, um die Rechtsbefolgungskosten zu senken. Denn die Unternehmer müssen diese Daten – für die Zwecke der Rechnungsausstellung – nicht mehr erheben.

Durch die Anhebung der Wertgrenze besteht aus der Perspektive der Betrugsbekämpfung und -prävention keine Bedenken, da idR umsatzsteuerliche Betrugsszenarien erst ab höheren Beträgen vorliegen werden.

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Maßnahme 17: Abschaffung der Gesellschaftsteuer ab 2016

Beschreibung der Maßnahme:

Ab dem 1. Jänner 2016 wird für die Kapitalzuführung an inländische Kapitalgesellschaften und verdeckte Kapitalgesellschaften die Gesellschaftsteuerpflicht aufgehoben.

 

Umsetzung von Ziel 4, 2

 

Maßnahme 18: Der Tarif der Versicherungssteuer und der Kraftfahrzeugsteuer soll zwischen besonders leistungsstarken und weniger leistungsstarken PKW und Kombis differenzieren und der NoVA-Tarif wird neu gestaltet.

Beschreibung der Maßnahme:

Der bisherige Tarif der motorbezogenen Versicherungssteuer und der Kraftfahrzeugsteuer für Kfz bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht steigt linear pro Kilowatt Motorleistung. Dieser Tarif soll durch einen Tarif ersetzt werden, der – über das lineare Ausmaß hinaus – in Abhängigkeit von der Motorleistung stufenweise ansteigt: Für die ersten 24 kW der Leistung der Verbrennungsmotors erhöht sich die Versicherungssteuer um 0 Euro je kW (bisheriger Abzug von 24 kW), für die weiteren 66 kW erhöht sich die Versicherungssteuer um 0,62 Euro je kW (+ 12%), für die weiteren 20 kW erhöht sich die Versicherungssteuer um 0,66 Euro je kW (+ 20%) und für die darüber hinausgehenden kW erhöht sich die Versicherungssteuer um 0,75 Euro je kW (+30%). Durch die leistungsabhängige Staffelung des Betrages sollen leistungsschwächere Kraftfahrzeuge weniger stark von der Anpassung erfasst sein und ein Lenkungseffekt hin zu leistungsschwächeren Kraftfahrzeugen erreicht werden. Die Erhöhung ist ab 1. März 2014 auf Versicherungsverhältnisse anzuwenden. Wurde die Prämie bereits im Vorhinein entrichtet, hat das Versicherungsunternehmen die zusätzlichen Abgaben nachzuerheben und abzuführen.

 

Umstellung der bisherigen Bestimmung der Normverbrauchsabgabe auf Grund von drei Komponenten auf einen einheitlichen Steuersatz, der vom CO2-Ausstoß abhängt und der Bemessungsgrundlage in Höhe des Nettoentgelts. Damit entfällt eine unterschiedliche Berechnung bei unterschiedlichen Treibstoffen.

 

Umsetzung von Ziel 2, 1

 

Maßnahme 19: Anhebung der Steuersätze im Schaumweinsteuergesetz und für alkoholische Getränke im Alkoholsteuergesetz um 20%

Beschreibung der Maßnahme:

Der Steuersatz auf Schaumwein wird von Null auf 100 Euro je Hektoliter angehoben. Begleitend dazu wird der Steuersatz auf Zwischenerzeugnisse von 73 Euro auf 80 Euro je Hektoliter angehoben und ein gesonderter Steuersatz im Hinblick auf Zwischenerzeugnisse, die die charakteristischen Eigenschaften von Schaumweinen aufweisen, eingeführt.

 

Anhebung des Regelsatzes von 1.000 Euro auf 1.200 Euro je Hektoliter reinen Alkohols und "automatische", entsprechende Anhebung des ermäßigten Steuersatzes von 54%, d.h. von 540 Euro auf 648 Euro, und des ermäßigten Satzes von 90%, d.h. von 900 Euro auf 1.080 Euro je Hektoliter reinen Alkohols.

 

Umsetzung von Ziel 2, 1

 

Maßnahme 20: Anpassung und Umstrukturierung der Tabaksteuersätze auf Zigaretten und Feinschnitttabake

Beschreibung der Maßnahme:

Das mengenbezogene Steuerelement wird in vier Stufen von 35 Euro auf 55 Euro je 1.000 Stück Zigaretten erhöht und der Steuersatz wird umstrukturiert, indem das wertabhängige Steuerelement in drei Stufen von 42% auf 39% des Kleinverkaufspreises gesenkt wird. Der Steuersatz für Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten wird in zwei Stufen angehoben. Zugleich wird die mengenabhängige Mindestverbrauchsteuer, durch welche niedrigpreisige Fabrikate verhältnismäßig stärker steuerlich belastet werden, in vier Stufen angehoben.

 

Umsetzung von Ziel 1, 2

 

Maßnahme 21: Änderung des Kataloges von Glücksspielen im Glücksspielgesetz

Beschreibung der Maßnahme:

Durch die Wiederaufnahme von Poker in die demonstrative gesetzliche Aufzählung der Glücksspiele wird klargestellt, dass Poker ein Glücksspiel ist. Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass künftig bis zu drei Konzessionen für je einen Pokersalon erteilt werden können.

 

Umsetzung von Ziel 3, 5

 

Maßnahme 22: Vollzugskonzentration und Anpassung der Strafdrohungen im Glücksspielgesetz

Beschreibung der Maßnahme:

Die Zuständigkeit zur Bekämpfung von Verstößen gegen das Glücksspielgesetz soll nahezu ausschließlich bei den Verwaltungsbehörden liegen. Durch eine erhöhte Maximalstrafe, durch Mindeststrafen und kaskadenartige Strafhöhen, kann der Schwere des Eingriffs und einer Tatwiederholung besser Rechnung getragen werden. Die Strafdrohung für verbotene Ausspielungen insbesondere mit Glücksspielautomaten und anderen Eingriffsgegenständen wird verschärft.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Maßnahme 23: Aufhebung der Verwertungsverbote von Geldwäscheverdachtsmeldungen für die Finanzverwaltung

Beschreibung der Maßnahme:

Bereits derzeit werden alle von der Geldwäschemeldestelle übermittelten Geldwäschemeldungen erfasst und an die zuständigen Finanzstrafbehörden weitergeleitet. Allerdings wird in fast allen Fällen rückgemeldet, dass mangels des Vorliegens der Tatbestände der §§ 38a oder 39 FinStrG, für die die Beweisverwertungsverbote nicht gelten, keine Verfahren eingeleitet werden können. Durch die Aufhebung der Verwertungsverbote von Geldwäscheverdachtsmeldungen für die Finanzverwaltung wird die Analyse der übermittelten Geldwäschemeldungen und deren Weiterleitung an die zuständigen Abgabenbehörden zum Zweck der Durchführung von Ermittlungsverfahren mit dem Ergebnis der Vorschreibungen von Abgaben und der Verhängung von Finanzstrafen für aufgedeckte Finanzvergehen rechtlich möglich. Damit wird insgesamt eine verbesserte Bekämpfung von Abgabenhinterziehung in einem Bereich ermöglicht, in dem dies bisher nicht möglich war.

 

Umsetzung von Ziel 1, 3

 

Maßnahme 24: Anpassung der Rechtslage an den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union

Beschreibung der Maßnahme:

Der Anhang 2 zum Einkommensteuergesetz und der Anhang zum Umgründungssteuergesetz wird an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst.

 

Umsetzung von Ziel 5

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit befindet sich die Republik Österreich in einer unionsrechtlich problematischen Situation, weil zwei Richtlinien der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt sind.

Dir Republik Österreich hat alle erforderlichen Maßnahmen gesetzt, um ihre Rechtslage an die Richtlinien der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union anzupassen.

Das Ziel ist erreicht, wenn diesbezüglich kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich eingeleitet wird.

 

Maßnahme 25: Erhöhung des Mindeststammkapitals einer GmbH unter gleichzeitiger Beibehaltung des geringen Startkapitals

Beschreibung der Maßnahme:

Das Mindeststammkapital der GmbH soll wieder 35.000 Euro betragen. Es soll aber weiterhin möglich sein, eine GmbH mit finanziellen Mitteln von nur 5.000 Euro zu gründen. In den ersten zehn Jahren müssen die Gesellschafter nur eine persönliche Haftung für weitere 5.000 Euro in Kauf nehmen.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

In den Jahren 2010 bis 2012 wurden jeweils ca. 8.000 neue GmbH gegründet, im Jahr 2013 waren es rund 9.400.

Das Ziel ist erreicht, wenn die Anzahl der jährlichen GmbH-Gründungen auch ab dem Jahr 2014 weiterhin dauerhaft zumindest 9.000 beträgt.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

- Langfristige finanzielle Auswirkungen

 

Das fünfte Finanzjahr ist repräsentativ für die langfristigen finanziellen Auswirkungen.

 

- Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung

 

 

In Mio. €

In % des BIP

Änderung des Schuldenstands bis zum Ende des Jahres 2043 gegenüber der 30-jährigen Budgetprognose gem. §15 (2) BHG 2013

‑19.996

‑3,59

*zu Preisen von 2014

 

Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 Abs. 2 BHG 2013.

Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Erträge

548.600

834.300

824.300

857.500

724.400

Betrieblicher Sachaufwand

35

65

65

65

65

Werkleistungen

1.120

0

0

0

0

Aufwendungen gesamt

1.155

65

65

65

65

Nettoergebnis

547.445

834.235

824.235

857.435

724.335

 

Erträge: Für die Einschränkung der Gruppenbesteuerung (räumliche Einschränkung, Abschaffung der Firmenwertabschreibung, Einschränkung der Abzugsfähigkeit ausländischer Verluste) und die Aufhebung der Verlustverrechnungs- und der Verlustvortragsgrenze sind nicht sämtliche erforderliche Daten verfügbar, daher erfolgte die Schätzung auf der Grundlage der vorhandenen Daten sowie von Erfahrungswerten.

 

Die Schätzung der Aufkommenswirkung der Aufhebung der Befristung der Solidarabgabe erfolgte auf Grundlage einer Lohnsteuer-Sonderauswertung bzw. Erfolgsdaten.

 

Für die Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht für Zinsen im Sinne des EU-Quellensteuergesetzes sind nicht sämtliche erforderliche Daten verfügbar, daher erfolgte die Schätzung auf der Grundlage der vorhandenen Daten sowie von Erfahrungswerten.

 

Die Schätzungen der finanziellen Auswirkung der Anpassung des Tarifs der Normverbrauchsabgabe und der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf das Umsatzsteueraufkommen beruhen auf der Überlegung, dass auf Grund des geänderten und stark vereinfachten Tarifes, der im Sinne einer umweltabhängigen Lenkungsabgabe sehr verbrauchsarme Fahrzeuge begünstigt und sehr verbrauchsstarke Fahrzeuge verstärkt belastet, von einer Aufkommenssteigerung von rund 50 Millionen Euro ausgegangen werden kann.

 

Die Schätzungen der finanziellen Auswirkung der Anpassung und Umstrukturierung der Tabaksteuersätze auf Zigaretten und Feinschnitttabake und der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf das Umsatzsteueraufkommen beruhen auf der Überlegung, dass die Senkung des ad-valorem-Steuersatzes und die moderate Erhöhung des spezifischen (mengenabhängigen) Steuersatzes in den nächsten Jahren zu einer entsprechenden Erhöhung des Steueraufkommens führen wird. Dabei ist im Billigsegment von einer etwas höheren Preissteigerung als im Premiumsegment auszugehen. Die Entwicklung wird auch durch die erwartete Erhöhung des gewichteten Durchschnittspreises gefördert, der auch zu einer Erhöhung der Mindeststeuer führt.

 

Das prognostizierte Mehraufkommen aus der Erhöhung der Alkoholsteuer um 20% entspricht einer Erhöhung des aktuellen Aufkommens um 20%.

 

Die Schätzung des Aufkommens aus der Wiedereinführung der Schaumweinsteuer fußt auf Konsumdaten, wobei davon ausgegangen wurde, dass im Jahr etwa 40.000.000 Flaschen Schaumwein der Steuerpflicht unterliegen werden.

 

Die Schätzung des Mehraufkommens aus der Anpassung des Tarifs der motorbezogenen Versicherungssteuer und der Kraftfahrzeugsteuer fußt auf der Zulassungsstatistik, nach welcher aktuell in Österreich etwa 4,6 Mio. PKW zugelassen sind.

 

Die Schätzung des Mehraufkommens aus der Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Gehaltszahlungen mit 500.000 Euro basiert auf einer Auswertung der Lohnsteuerdaten der Abgabenverwaltung. Nach dieser würden derzeit etwa 1.000 Arbeitnehmer von der Regelung betroffen sein.

 

Die Schätzung des Mehraufkommens aus der Einschränkung der steuerlichen Begünstigung freiwilliger Abfertigungen und aus dem Entfall steuerlicher Begünstigungen für Kündigungsentschädigungen und Vergleichssummen basiert auf Sekundärstatistiken der Statistik Austria über monetäre Größen.

 

Für die Aufkommenswirkung aus der Einschränkung der Abzugsfähigkeit von Zinsen und Lizenzzahlungen sind nicht sämtliche erforderliche Daten verfügbar, daher erfolgte die Schätzung auf der Grundlage der vorhandenen Daten sowie von Erfahrungswerten.

 

Die Schätzung der Aufkommenswirkung der Abschaffung der Gesellschaftsteuer wurde aus historischen Aufkommensdaten abgeleitet.

 

Die Schätzung des Mehraufkommens aus dem Entfall der Wertpapiere als begünstigte Wirtschaftsgüter für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag beruht auf Bescheiddaten. Zuletzt wurden etwa 250 Mio. EUR Gewinnfreibetrag für Wertpapier-Investitionen geltend gemacht. Es wird eine partielle Substitution dieses Betrags durch Real-Investitionen unterstellt.

 

Die Schätzung der Aufkommenswirkung aus der Abzinsung langfristiger Rückstellungen entsprechend der jeweiligen Laufzeit mit einem Fixzinssatz folgte aufgrund von Daten aus der Steuerveranlagung über das Gesamtvolumen von Rückstellungen.

 

Die Schätzung des Mehraufkommens aus der Anpassung der Voraussetzungen für die KESt-Freiheit und den ermäßigten Versicherungssteuersatz bei Lebensversicherungen für über 50-jährige Personen basiert auf einem unterstellten zusätzlichen jährlichen Prämienvolumen von 250 Mio. EUR.

 

Die Schätzung des Mehraufkommens aus der Anpassung des Steuersatzes des Sonderbeitrags zur Stabilitätsabgabe und Umstellung der Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe beruht auf historischen Bescheid- und Aufkommensdaten.

 

Für die Schätzungen der Aufkommenswirkungen der Betrugsbekämpfungsmaßnahmen sind nicht sämtliche erforderliche Daten verfügbar, daher erfolgte die Schätzung auf der Grundlage der vorhandenen Daten sowie von Erfahrungswerten.

 

Die Schätzung des Mehraufkommens aufgrund der Erhöhung des GmbH-Mindeststammkapitals basiert auf den Körperschaftsteuer-Aufkommensdaten der vergangenen Jahre. Der Steueranstieg wurde abgeleitet aus der von Nullfällen bezahlten Körperschaftsteuer aus jenem Bereich der Bemessungsgrundlage, in dem Niedrigsteuerzahler auf das Niveau der Mindest-Körperschaftsteuer angehoben werden, sowie aus der in Vorjahren bezahlten, anrechenbaren Mindest-Körperschaftsteuer.

 

Betrieblicher Sachaufwand: Der betriebliche Sachaufwand ergibt sich aus dem laufenden Betrieb und der Wartung der IT-Applikationen für die Finanzverwaltung, der durch die Umsetzung der Maßnahmen des AbgÄG 2014 hervorgerufen wird.

 

Werkleistungen: Der Aufwand für Werkleistungen im Jahr 2014 wird durch die erforderlichen Adaptierungen der IT-Infrastruktur und Anwendungen aufgrund des Abgabenänderungsgesetzes 2014 hervorgerufen.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Länder

 

– Kostenmäßige Auswirkungen – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Erlöse

149.200

242.300

239.200

250.000

232.700

Nettoergebnis

149.200

242.300

239.200

250.000

232.700

 

Erlöse: Die auf die Länder entfallenden finanziellen Auswirkungen ergeben sich durch die Multiplikation der erwarteten Gesamtaufkommenswirkungen mit dem jeweils auf die Länder entfallenden Anteil gemäß dem Finanzausgleich.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden

 

– Kostenmäßige Auswirkungen – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Erlöse

82.200

133.400

131.500

137.400

127.900

Nettoergebnis

82.200

133.400

131.500

137.400

127.900

 

Erlöse: Die auf die Gemeinden entfallenden finanziellen Auswirkungen ergeben sich durch die Multiplikation der erwarteten Gesamtaufkommenswirkungen mit dem jeweils auf die Gemeinden entfallenden Anteil gemäß dem Finanzausgleich.

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Mit dem Abgabenänderungsgesetz wird eine Reihe von Informationsverpflichtungen für Unternehmen geändert. Belastungen iHv 4 Mio. Euro/Jahr entstehen durch die Notwendigkeit, in Zukunft wieder die Schaumweinsteuer abführen zu müssen sowie die Verlängerung der Solidarabgabe bzw. der Staffelung des Gewinnfreibetrags. Für letztere erfolgt eine Fortschreibung der im Stabilitätsgesetz 2012 berechneten Belastungen. Demgegenüber stehen allerdings Entlastungen iHv rd. 17 Mio. Euro, die aus dem Wegfall der Gesellschaftsteuer, aus der Umstellung der Rückstellungsberechnung durch ein UGB-konformes Abzinsungsmodell, aus einer wesentlich vereinfachten Berechnung der NoVA sowie aus der Anhebung der Grenze für die Ausstellung einer Kleinbetragsrechnung von 150 Euro auf 400 Euro resultieren.

Damit wird insgesamt eine Entlastung für Unternehmen, insbesondere Klein- und Mittelunternehmen iHv rd. 13 Mio. Euro erreicht.

 

Die Entlastung bei der Ausstellung der Kleinbetragsrechnung ergibt sich insbesondere aufgrund der geringeren Formerfordernisse. So müssen etwa bei Kleinbetragsrechnungen der Leistungsempfänger/Abnehmer oder die UID-Nummer des leistenden Unternehmens auf der Rechnung nicht angeführt werden. Die Schätzung der konkreten Entlastung ist mit hohen Unsicherheiten behaftet, da keine fundierten Daten über die Anzahl der Kleinbetragsrechnungen vorliegen, und wurde aufgrund von Vergleichen mit Deutschland getroffen.

 

IVP

Kurzbezeichnung

Fundstelle

Be-Entlastung (in Tsd. €)

1

Umstellung der Rückstellungsberechnung

§ 9 Abs. 5 und § 124 b Z 251 EStG 1988

‑205

2

Wegfall Gesellschaftsteuer

§§ 10 und 10a Kapitalverkehrssteuergesetz

‑897

3

Abführen der Schaumweinsteuer

§ 3 iVm §§ 6 und 7 Schaumweinsteuergesetz 1995

153

4

Kleinbetragsrechnung – Anhebung der Wertgrenze

§ 11 Abs. 6 UStG 1994

‑15.108

5

Vereinfachte Abgabenerklärung für die NoVA

§§ 6 und 6a NoVAG 1991

‑812

6

Verlängerung der Solidarabgabe und Staffelung des Gewinnfreibetrags

§§ 10 und 67 EStG 1988

1.785

7

Höhere Notariatskosten

§ 5 Abs. 8 NTG

2.100

 

 

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

 

Auswirkungen auf die unselbständige Erwerbstätigkeit von Frauen und Männern

Es ist davon auszugehen, dass von der Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Gehältern über 500.000 Euro pro Jahr in erster Linie Arbeitgeber von Männern betroffen sein werden, da in diesen Gehaltsklassen der Männeranteil überproportional hoch ist.

 

Verteilung des erwarteten Steueraufkommens sowie der direkten und indirekten Be- oder Entlastung auf Frauen und Männer

- Zu Maßnahme 4 (Entfall der Wertpapiere als begünstigte Wirtschaftsgüter für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag):

Eine quantitative Zuordnung der geplanten Änderung auf Männer und Frauen ist nicht möglich, da nicht bekannt ist, inwieweit geschlechtsspezifisch Investitionen in Wertpapiere durch Investitionen in körperliche Wirtschaftsgüter substituiert werden. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass Männer von dieser Regelung stärker betroffen sind als Frauen, da Frauen derzeit bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit nur rund 44% der Einkünfte der Männer erreichen, bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb sind es 78% (Steuerfälle ohne Nullfälle, Einkommensteuerstatistik 2010). Die durchschnittlichen weiblichen Einkünfte aus selbständiger Arbeit belaufen sich auf rund 18.800 Euro (Männer ca. 35.900 Euro), bei den Einkünften aus Gewerbetrieb sind es 18.900 Euro (Männer ca. 24.000 Euro). Die Grenze für den investitionsbedingten Freibetrag liegt bei Einkommen über 30.000 Euro. Diese Maßnahme wird daher zu einem größeren Steueraufkommen der Männer führen. Damit wird durch diese Maßnahme dazu beigetragen, das tatsächlich verfügbare Einkommen von Frauen und Männern prozentuell anzunähern.

 

- Zu Maßnahme 18 (Umgestaltung des Tarifs der Versicherungs- und der Kraftfahrzeugsteuer sowie der NoVA):

Von den gesamten PKW-Neuzulassungen (356.145) im Jahr 2011 erfolgte die Hälfte durch juristische Personen, 30% durch Männer und 20% durch Frauen.

Zudem kauften Frauen überwiegend spritsparende Kleinwagen. Männer kauften doppelt so viele Mittelklassewagen, drei Mal so viele SUV und Geländewagen und sechs Mal so viele Fahrzeuge der Luxusklasse und der Oberklasse.

Aufgrund der stärkeren Gewichtung des CO2-Ausstoßes in der neuen NoVA-Bemessungsgrundlage sind Männer stärker betroffen als Frauen, die weniger umweltschädliche PKW kaufen und somit von der neuen steuerlichen Regelung profitieren.

Das jährliche Steueraufkommen durch die NoVA beträgt laut Schätzung im Jahr 2014 € 30 Mio. und in den Jahren 2015 bis 2018 jährlich € 50 Mio.

Die Statistik Austria hat am 2.1.2014 die KFZ-Neuzulassungen aus 2012 veröffentlicht. Da jedoch eine geschlechterspezifische Auswertung nicht erfolgte wurden hier die Daten aus 2011 herangezogen.

Quelle: http://www.vcoe.at/de/presse/aussendungen-archiv/details/items/Ausgabe2012-41?print=true


Anreizwirkungen der Steuer bzw. des Steuerinstruments

Die geschlechterdifferenzierte Wirkung liegt darin, dass mehr Männer als Frauen von der Umgestaltung des Tarifs der Versicherungs- und der Kraftfahrzeugsteuer und der NoVA sowie von der Erhöhung der Tabak-, Schaumwein- und Alkoholsteuer betroffen sein werden.

 

Auswirkungen auf die prozentuelle Differenz des tatsächlich verfügbaren Einkommens von Frauen und Männern

Da einerseits Männer mehr Autos kaufen als Frauen und andererseits diese umweltschädlicher sind und weil Männer Tabak und alkoholische Getränke in größeren Mengen konsumieren als Frauen, entstehen höhere Ausgaben für Männer, weshalb das tatsächlich verfügbare Einkommen von Frauen sich dem der Männer prozentuell annähert.

 

Auswirkungen auf die körperliche und/oder seelische Gesundheit von Frauen und Männern

 

Anzahl der vom Regelungsvorhaben betroffenen Frauen und Männer.

Grundsätzlich sind Frauen und Männer gleichermaßen von der Regelung betroffen.

Einleitend ist festzustellen, dass der Alkoholgesamtkonsum seit Jahrzehnten sinkt, jedoch der Alkoholkonsum bei Frauen zugenommen hat, während sich der Alkoholkonsum bei Männern verringert hat.

Durch die Erhöhung der Alkohol- und Schaumweinsteuer soll der Trend weniger Alkohol zu konsumieren verstärkt werden.

 

Zur Begriffsdefinition: Abstinent bzw. fast abstinent bedeutet, ein halbes Glas Sekt zu Silvester oder ein Glas Wein bei einem Geburtstag zu trinken. Von gesundheitsschädigendem Alkoholkonsum spricht man bei Männern, wenn diese täglich 1,5 Liter Bier bzw. 0,75l Wein zu sich nehmen und bei Frauen, wenn diese täglich 1 Liter Bier oder 0,5l Wein trinken.

 

 

Auswirkungen auf die körperliche und/oder seelische Gesundheit von Frauen und Männern.

Somit betrifft die Erhöhung der Alkohol- und Schaumweinsteuer dreimal mehr Männer als Frauen.

 

Die Erhöhung der Tabaksteuer betrifft mehr Männer als Frauen.

 

 

Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Unterschiede von Frauen und Männern im Gesundheitsbereich

Alkoholkonsumverhalten/Tabakkonsum

Anzahl der Betroffenen %

Quelle

im letzten Jahr (fast) abstinente Männer

19

"Handbuch Alkohol – Österreich", Suchtpräventionsforschung und -dokumentation (SucFoDok) des Anton Proksch Instituts (API), Band 1: Statistiken und Berechnungsgrundlagen, 2013

im letzten Jahr (fast) abstinente Frauen

29

s.o.

gesundheitsschädigender Alkoholkonsum Männer

16

s.o.

gesundheitsschädigender Alkoholkonsum Frauen

8

s.o.

Genereller Tabakkonsum Männer

43

"Rauchverhalten in Österreich", Ludwig-Boltzmann-Institut für Suchtforschung (LBI-Sucht), im Auftrag des BMG, 2008

Genereller Tabakkonsum Frauen

34

s.o.

20 oder mehr Zigaretten/Tag Männer

18

s.o.

20 oder mehr Zigaretten/Tag Frauen

12

s.o.

Unternehmen

 

Auswirkungen aufgrund geänderter oder neuer Steuern/Gebühren/Abgaben

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 ergeben sich für Unternehmen Be-/Entlastungen durch eine Reihe von Maßnahmen wie beispielsweise die Wiedereinführung der Schaumweinsteuer, die Abschaffung der Gesellschaftsteuer ab 2016 oder die Erhöhung des Sonderbeitrags zur Stabilitätsabgabe. Unternehmen sind in hinsichtlich der Größenklassen nicht unterschiedlich von den Maßnahmen betroffen, die Betroffenheit nach Branchen oder anderen Gruppierungen ist in der nachstehenden Auflistung ersichtlich.

 

Betroffene Unternehmen je Maßnahme

 

Änderungen in Bereich der Gruppenbesteuerung: 650 Gruppen mit ausländischen Mitgliedern (Quelle: BMF)

Wiedereinführung der Schaumweinsteuer: 114 Schaumweinerzeuger (Quelle: Statistik Austria)

Abschaffung der Gesellschaftsteuer ab 2016: 12.900 Kapitalgesellschaften (Quelle: BMF)

Erhöhung des Sonderbeitrags zu Stabilitätsabgabe: 808 Kreditinstitute (Quelle: FMA-Homepage, Stand vom 16.5.2013)

Anpassung des Tarifs der Versicherungssteuer und der Kraftfahrzeugsteuer: 27 Kfz-Versicherer (Quelle: Versicherungsverband Österreich – VVO, Jahresbericht 2012, Datenteil), einmaliger Umstellungsaufwand

Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Gehaltszahlungen mit 500.000 Euro: weniger als 1.000 Unternehmen (Quelle: BMF) können dies nicht als Aufwendungen geltend machen

Anhebung der Alkoholsteuer: Es sind ca. 1.011 Betriebe, die über eine aufrechte Bewilligung verfügen und am sogenannten Steueraussetzungsverfahren teilgenommen haben, betroffen. Darüber hinaus haben im Jahr 2013 23.704 Abfindungsberechtigte Alkohol unter Abfindung hergestellt (Quelle: BMF).

Anhebung der Tabaksteuer: 10 Großhändler als Steuerschuldner der Tabaksteuer.

Änderung des GmbH-Mindeststammkapitals: ca. 25.000 bestehende GmbHs sind betroffen, welche zwischen 2014 und 2017 die Möglichkeit, das Stammkapital auf 10.000 Euro herabzusetzen, genutzt hätten (Quelle: WFA zum GesRÄG 2013)

 

Auswirkungen auf die Entscheidung zum Schritt in die Selbständigkeit

Personen, die den Schritt in die Selbständigkeit setzen wollen, steht die Rechtsform der GmbH weiterhin auch dann zur Verfügung, wenn sie nur über ein relativ geringes Startkapital (z.B. 5.000 Euro) verfügen. Die Anzahl der jährlichen GmbH-Gründungen sollte daher dauerhaft zumindest 9.000 betragen.

 

Quantitative Auswirkungen auf einzelne Phasen des Unternehmenszyklus

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle/Erläuterung

Unternehmensgründer

9.000

 

Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen

Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt finden sich in der Wirkungsdimension Soziales.

 

Nachfrageseitige Auswirkungen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen nachfrageseitigen Auswirkungen.

 

Erläuterung

Mit dem Maßnahmenbündel wird das Steueraufkommen erhöht bzw. gesichert sowie der Steuerverzicht reduziert. Damit erhöht sich für die öffentliche Hand der budgetäre Handlungsspielraum im Vergleich zum status quo um rund 780 Mio. Euro (2014) bzw. bis rund 1,25 Mrd. Euro in den Folgejahren. Über die Verwendung dieser Mittel (Schuldenreduktion, Investition, Konsum) werden aktuell keine Annahmen getroffen, deshalb können die daraus erwachsenden positiven gesamtwirtschaftlichen Effekte nicht quantifiziert werden.

 

Der überwiegende Teil des Maßnahmenbündels reduziert bzw. beeinflusst den Investitionsspielraum der betroffenen Wirtschaftssubjekte. In einem Umfeld von hohem Wettbewerbs- und Innovationsdruck kann jedoch angenommen werden, dass sich keine wesentliche Reduktion von Unternehmensinvestitionen materialisieren wird.

 

Der überwiegende Teil des Maßnahmenbündels beeinflusst den Konsumspielraum der privaten Haushalte. Es wird jedoch angenommen, dass mittlere und höhere Einkommensschichten aufgrund ihrer geringen relativen Betroffenheit ihr Konsumverhalten nicht verändern und entsprechende Mehrkosten aus bisher nicht für den Konsum herangezogenen Reserven abdecken. Bei Haushalten mit geringem Einkommen ist der Effekt der Verbrauchsteueränderung stark von der subjektiven Lenkungswirkung abhängig: Wird der Konsum der betroffenen Güter aufgrund der Preiserhöhung reduziert, eingestellt oder überhaupt nicht begonnen so erhöht sich das verfügbare Einkommen sogar bzw. sinkt zumindest nicht. In den übrigen Fällen geht das Verhalten zulasten des restlichen Konsums, von einem verfügbaren aufzehrbaren Sparguthaben kann dabei nicht ausgegangen werden. Vom gesamten Maßnahmenbündel ist diese Haushaltsgruppe jedoch nur zu einem geringen Teil betroffen (2014 etwa im Ausmaß von lediglich 0,03% des BIP).

 

Positiv auf das BIP wirkt der induzierte Konsumrückgang von nicht in Österreich produzierten Gütern bzw. Güteranteilen (Kfz und Tabak). Zudem hat das Maßnahmenbündel eine starke gesundheitspolitische Komponente und stellt teilweise eine nachgezogene Inflationsanpassungen dar, d.h. die Betroffenen (mehrheitlich Männer) waren bisher von Konsolidierungsmaßnahmen ausgenommen und werden jetzt erst daran beteiligt.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Teileffekte ist insgesamt von einer geringen Nachfragewirkung auszugehen, die jedenfalls unter der Wesentlichkeitsschwelle liegt.

 

Angebotsseitige Auswirkungen und Auswirkungen auf gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen angebotsseitigen Auswirkungen und Auswirkungen auf gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen.

 

Erläuterung

Einzelne Elemente des Maßnahmenbündels können zwar aufgrund der Konsum- bzw. Investitionssicherung zu einem Rückgang des Kapitalangebots durch Entsparen führen, dieser Effekt ist jedoch insbesondere vor dem Hintergrund globalisierter Finanzmärkte vernachlässigbar. Eine Verteuerung von Kreditkosten durch die Umwälzung einer höheren steuerlichen Belastung sollte aufgrund wettbewerblicher Parameter maximal längerfristig geringnegative Effekte entfalten, ist aber bis dato nicht evident. Geringe negative Standorteffekte durch steuerliche Maßnahmen werden etwa durch die deutliche Reduktion an Informationsverpflichtungen mehr als kompensiert.

 

Es ist davon auszugehen, dass es durch die Änderungen im Zusammenhang mit dem GmbH-Mindeststammkapital zu keinen wesentlichen Änderungen der Zahl der jährlichen GmbH-Gründungen kommen wird.

 

Vor diesem Hintergrund ist eine angebotsseitige Überschreitung der Wesentlichkeitsschwelle nicht zu erwarten.

Auswirkungen auf die Umwelt

 

Auswirkungen auf Luft oder Klima

 

Das Vorhaben hat voraussichtlich wesentliche Auswirkungen auf die Emission von Treibhausgasen.

 

Erläuterung

Die Änderungen des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991, der motorbezogenen Versicherungssteuer sowie des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 verursachen voraussichtlich wesentliche Auswirkungen auf die Umwelt. Eine konkrete Abschätzung wird während der Begutachtung noch ausgearbeitet.

Soziale Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen.

 

Erläuterung

Da davon auszugehen ist, dass es durch die Änderungen im Zusammenhang mit dem GmbH-Mindeststammkapital zu keinen wesentlichen Änderungen der Zahl der jährlichen GmbH-Gründungen kommen wird, sind auch keine wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer zu erwarten.

 

Auswirkungen auf die Leistbarkeit von grundlegenden Gütern/Bedürfnissen

Mit dem Maßnahmenbündel erhöhen sich die Abnahmepreise bzw. Unterhaltskosten von bestimmten Gütern (Kfz, Alkohol, Tabak). Bei unverändertem Verhalten führt dies bei Haushalten mit geringem Einkommen (diese haben in der Regel keine Möglichkeit zur zusätzlichen Finanzierung) zu einer Einschränkung der übrigen Konsummöglichkeiten. Aufgrund des aktuellen Konsumprofils sind davon überwiegend Männer betroffen. In Bezug auf die Sozialindikatoren der Europa 2020 Strategie kann dies zu einem Anstieg der subjektiven materiellen Deprivation (diese wird anhand eines Fragebogens erhoben) führen. Wie bereits in der Wirkungsdimension "Gesamtwirtschaft" ausgeführt, kann der induzierte Lenkungseffekt jedoch auch eine Erweiterung der Konsummöglichkeiten bewirken.

Auswirkungen auf Kinder und Jugend

 

Auswirkungen auf das Risiko von Kindern, körperlich oder seelisch verletzt zu werden oder auf sonstige Art körperlich, psychisch oder an der Gesundheit Schaden zu nehmen

Kinder kommen in den letzten Jahrzenten früher in die Pubertät, was zur Folge hat, dass sie auch früher erste relevante Erfahrungen mit Alkohol und Nikotin machen. Ernst zu nehmen ist weiters, dass Mädchen bzw. Frauen mehr Alkohol konsumieren als bisher, obwohl generell weniger Alkohol getrunken wird. Diesem Trend versucht die Anhebung der Alkohol- und Schaumweinsteuer sowie der Tabaksteuer entgegenzuwirken, indem der Alkohol und Tabak deutlich teurer wird und somit weniger getrunken wird.

Zur Begriffsdefinition: Abstinent bzw. fast abstinent bedeutet, ein halbes Glas Sekt zu Silvester oder ein Glas Wein bei einem Geburtstag zu trinken. Von gesundheitsschädigendem Alkoholkonsum spricht man bei Männern, wenn diese täglich 1,5 Liter Bier bzw. 0,75l Wein zu sich nehmen und bei Frauen, wenn diese täglich 1 Liter Bier oder 0,5l Wein trinken.

 

Quantitative Auswirkungen auf die Gefährdung und die Entwicklung / Gesundheit von Kindern

 

Jugendliche RaucherInnen

Anzahl der Betroffenen in %

Quelle/Erläuterung

Rauchende Burschen

56

Rauchverhalten in Österreich", Ludwig-Boltzmann-Institut für Suchtforschung (LBI-Sucht) im Auftrag des BMG, 2008

Rauchende Mädchen

51

s.o.

Abstinente oder fast abstinente Burschen

28

Handbuch "Alkohol-Österreich" aus 2013 verweist auf die ausführliche Studie zu Jugend und Alkohol im Das Handbuch "Alkohol – Österreich", 3. Auflage, 2009, verfasst durch das Ludwig-Boltzmann-Institut für Suchtforschung (LBISucht) und die

AlkoholKoordinations- und InformationsStelle (AKIS)

des Anton Proksch Instituts (API)

Abstinente oder fast abstinente Mädchen

27

s.o.

Gesundheitsgefährdender Alkoholkonsum Burschen

4

s.o.

Gesundheitsgefährdender Alkoholkonsum Mädchen

15

s.o.

 

Auswirkungen auf die Betreuung und Bildung von Kindern

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Betreuung und Bildung von Kindern.

 


Anhang mit detaillierten Darstellungen

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

Bedeckung

 

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

1.155

65

65

65

65

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2014

2015

2016

2017

2018

Durch Umschichtung

15.02.02 Steuer- u. Zollkoordination

15.02.01 Haushaltsführende Stellen der Steuer- u. Zollverwaltung

1.155

65

65

65

65

 

Erläuterung der Bedeckung

Aufgrund der Änderung des Gruppenbesteuerungsregimes wird es erforderlich sein, Änderungsbescheide durch Bedienstete der Finanzämter zu bearbeiten. Aufgrund dessen wird mit einer kurzfristigen Mehrbelastung von rund 130 Fällen gerechnet. Aufgrund einer funktionierenden IT-Unterstützung wird keine VBÄ-mäßige Aufstockung erforderlich sein. Die Bedeckung der Umsetzungskosten in der IT wird im Rahmen des Budgetvollzuges sichergestellt.

 

Laufende Auswirkungen

 

Personalaufwand

Dem personellen Aufwand wird durch verstärkte risikoorientierte Schwerpunktsetzung im Zuge von Außenprüfungen Rechnung getragen. Es entsteht daher kein personeller Mehraufwand.

 

Sonstiger betrieblicher Sachaufwand

 

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Preis je Einheit(€)

2014

2015

2016

2017

2018

Mehrkosten des IT-Betriebs aus der Umsetzung

Bund

1

35.000,00

35.000

 

 

 

 

 

 

1

65.000,00

 

65.000

65.000

65.000

65.000

SUMME

 

 

 

35.000

65.000

65.000

65.000

65.000

GESAMTSUMME

 

 

 

35.000

65.000

65.000

65.000

65.000

 

Die Kosten entstehen aus der Verteuerung des Normalbetriebs der IT-Anwendungen der Finanzverwaltung, die sich aus der Umsetzung des AbgÄG 2014 ab dem Jahr 2014 ergeben.

 

Werkleistungen

 

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Preis je Einheit(€)

2014

2015

2016

2017

2018

Einmalige Kosten der IT-Umsetzung des AbgÄG 2014

Bund

1

1.120.200,00

1.120.200

 

 

 

 

GESAMTSUMME

 

 

 

1.120.200

 

 

 

 

 

Die Kosten in Höhe von 1.120.200 Euro fallen einmalig im Jahr 2014 an. Sie werden durch die erforderlichen Adaptierungen der IT-Infrastruktur und Anwendungen aufgrund des Abgabenänderungsgesetzes 2014 hervorgerufen.

 

Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Bezeichnung

Körperschaft

2014

2015

2016

2017

2018

GESAMTSUMME

 

780.000.000

1.210.000.000

1.195.000.000

1.244.900.000

1.085.000.000

 

Davon Bund

548.600.000

834.300.000

824.300.000

857.500.000

724.400.000

 

Davon Länder

149.200.000

242.300.000

239.200.000

250.000.000

232.700.000

 

Davon Gemeinden

82.200.000

133.400.000

131.500.000

137.400.000

127.900.000

 

Langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt (in Mio. €)

 

Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung – Berechnungsmethode

 

Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 Abs. 2 BHG 2013.

Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.

Um Rückwirkungen auf das BIP und die daraus resultierenden Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo zu berücksichtigen, wird ein allgemeiner Fiskalmultiplikator von ca. 0,5 (kumuliert über 2 Jahre) entsprechend den Ergebnissen des IMF-WEO 10/10 verwendet. Die Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo werden mit der letzten von der Statistik Austria veröffentlichten Steuer- und Abgabenquote ermittelt.


Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Informationsverpflichtung 1

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Umstellung der Rückstellungsberechnung

§ 9 Abs. 5 und § 124 b Z 251 EStG 1988

geänderte IVP

National

‑204.934

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Durch die Änderungen wird die Rückstellungsberechnung auf ein UGB-konformes Abzinsungsmodell umgestellt.

 

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen:

 

Unternehmensgruppierung 1: Bilanzierungspflichtige Unternehmen, die Rückstellungen vornehmen

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Rückstellungen ermitteln und abzinsen

-00:05

37

0,00

0

‑3

‑3

 

Unternehmensanzahl

66.465

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Informationsverpflichtung 2

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Wegfall Gesellschaftsteuer

§§ 10 und 10a Kapitalverkehrssteuergesetz

geänderte IVP

National

‑896.992

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Durch die Abschaffung der Gesellschaftsteuer ab 1.1.2016 entfällt die entsprechende Erklärung bzw. Selbstberechnung durch Parteienvertreter gegenüber dem Finanzamt.

 

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen:

 

Unternehmensgruppierung 1: Kapitalgesellschaften – Erklärung

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Kumulative Tätigkeit

-00:20

37

0,00

0

‑12

‑12

Verwaltungstätigkeit 2: Kumulative Tätigkeit

-00:10

75

0,00

0

‑13

‑13

 

Unternehmensanzahl

5.000

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0


Unternehmensgruppierung 2: Selbstberechnungserklärung d. Parteienvertreter

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Kumulative Tätigkeit

-01:00

37

0,00

0

‑37

‑37

 

Unternehmensanzahl

7.900

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Unternehmensgruppierung 3: Selbstberechnung und Anmeldung; Aufbewahrung d. Parteienvertreter

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Selbstberechnung und Aufbewahrung

-00:30

37

0,00

0

‑19

‑19

Verwaltungstätigkeit 2: Selbstberechnung

-00:15

75

0,00

0

‑19

‑19

 

Unternehmensanzahl

12.900

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Informationsverpflichtung 3

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Abführen der Schaumweinsteuer

§ 3 iVm §§ 6 und 7 Schaum-weinsteuer-gesetz 1995

geänderte IVP

National

152.532

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Durch die Anhebung des Steuersatzes für Schaumwein von derzeit Null auf 100 Euro je Hektoliter müssen Unternehmen wieder die entsprechenden Verwaltungstätigkeiten für die Abführung der Steuer vornehmen.

 

Der Steuerschuldner hat bis zum 20. eines jeden Kalendermonats die Schaumweinmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, nach Steuersätzen getrennt, schriftlich anzumelden. Die Anmeldung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Die Höhe der abzuführenden Schaumweinsteuer erfolgt durch Selbstberechnung.

 

Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja

Verbrauchsteuerinternetplattform (VIP plus), erreichbar per Single-Sign-On über das Unternehmensserviceportal (USP) und damit auch Zugang zu Verbrauchsteueranwendungen Excise Movement and Control System (EMCS) und Elektronische Verbrauchsteueranmeldung (EVA)

 

Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Ja

 

Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Nein

 

Unternehmensgruppierung 1: Erzeuger von Schaumweinen

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Eingabe der Daten, Selbstberechnung

02:00

37

0,00

0

74

74

Verwaltungstätigkeit 2: Kontrolle der Angaben

00:30

75

0,00

0

38

38

 

Unternehmensanzahl

114

Frequenz

12

Sowieso-Kosten in %

0

 

Informationsverpflichtung 4

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Kleinbetragsrechnung – Anhebung der Wertgrenze

§ 11 Abs. 6 UStG 1994

geänderte IVP

Europäisch

‑15.108.334

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Durch die Anhebung der Kleinbetragsgrenze von 150 Euro auf 400 Euro sollen Unternehmen wesentlich entlastet werden.

 

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen:

 

Unternehmensgruppierung 1: Unternehmen, die Kleinbetragsrechnungen manuell ausstellen

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Rechnung ausstellen

-00:01

37

0,00

0

‑1

‑1

 

Unternehmensanzahl

300.000

Frequenz

70

Sowieso-Kosten in %

0

 

Unternehmensgruppierung 2: Unternehmen, die Kleinbetragsrechnungen elektronisch ausstellen

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Rechnung ausstellen

-00:01

37

0,00

0

‑1

‑1

 

Unternehmensanzahl

100.000

Frequenz

35

Sowieso-Kosten in %

0

 

Informationsverpflichtung 5

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Vereinfachte Abgabenerklärung für die NoVA

§§ 6 und 6a NoVAG 1991

geänderte IVP

National

‑812.076

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Mit der Umstellung der Bemessungsgrundlage auf CO2-Emissionen wird nunmehr ein einfaches Tarifmodell angewendet. Dadurch ergeben sich deutliche Vereinfachungen in der Berechnung durch die Unternehmen.

 

Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja

FinanzOnline

 

Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Ja

 

Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Nein

 

Unternehmensgruppierung 1: Kfz-Händler

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen

-00:30

37

0,00

0

‑19

‑19

 

Unternehmensanzahl

3.658

Frequenz

12

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Berechnung der Zeitersparnis auf Basis der Erhebungen aus der Initiative "Verwaltungskosten senken für Unternehmen".

 

Informationsverpflichtung 6

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Verlängerung der Solidarabgabe und Staffelung des Gewinnfreibetrags

§§ 10 und 67 EStG 1988

geänderte IVP

National

1.784.999

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Verlängerung der im Stabilitätsgesetz 2012 eingeführten Regelung im § 67 EStG 1988 zu sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen (zB 13. und 14. Gehalt) bei der Abrechnung der Lohnsteuer sowie Berücksichtigung der Staffelung des Prozentausmaßes bei der Ermittlung des Gewinnfreibetrages im § 10 EStG 1988.

 

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen:

 

Unternehmensgruppierung 1: Beschäftigte mit mehr als 150.000 Bruttobezug

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Neue Berechnung für sonstige, insbesondere einmalige Bezüge

00:20

37

0,00

0

12

12

 

Fallzahl

15.000

Sowieso-Kosten in %

0

 

Unternehmensgruppierung 2: Einzelunternehmen und Personengesellschaften

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Steuererklärung durchführen

00:00

 

50,00

0

50

50

 

Fallzahl

10.000

Sowieso-Kosten in %

0

 

Unternehmensgruppierung 3: lohnverrechnende Unternehmen mit mehr 50 Beschäftigten

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Neue Lohnverrechnungssoftware beschaffen

00:00

 

0,00

250

250

250

 

Fallzahl

4.400

Sowieso-Kosten in %

0

 

Informationsverpflichtung 7

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Höhere Notariatskosten

§ 5 Abs. 8 NTG

geänderte IVP

National

2.100.000

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Die geplante Erhöhung des Mindeststammkapitals führt automatisch zu einer Erhöhung des am Kapital anknüpfenden Notariatstarif auf etwa das Doppelte des bisherigen Betrags. Der stark verbilligte Tarif für die Gründung bestimmter Einpersonen-Gesellschaften mittels einer „Mustersatzung“ soll aber beibehalten werden.

 

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen:

 

Unternehmensgruppierung 1: GmbH-Gründungen

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Erhöhung der Notariatskosten

00:00

 

600,00

0

600

600

 

Fallzahl

3.500

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Es ist davon auszugehen, dass von den jährlichen ca. 9.000 GmbH-Gründungen etwa die Hälfte – also 4.500 – ein Stammkapital von nur 10.000 Euro gewählt hätte; die rund 1.000 NeuFöG-Fälle können aber weiterhin den vergünstigen Tarif nach § 5 Abs. 8 dritter Satz NTG in Anspruch nehmen. Es kommt daher für ca. 3.500 GmbHs zu einer Erhöhung der Kosten für den Notariatsakt um ca. 600 Euro.


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Gesamt- wirtschaft

Nachfrage

Nachfrageveränderung in Höhe von 40 Mio. € (budgetwirksam oder durch private Nachfrage)

Gesamt- wirtschaft

Angebot und gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen

40 Mio. € Wertschöpfung oder 1 000 Jahresbeschäftigungsverhältnisse in zumindest einem der fünf untersuchten Jahre

Umwelt

Luft oder Klima

-       Veränderung der gesamtösterreichischen Emissionen der Feinstaubfraktion PM10 um mehr als 3,5 Tonnen pro Jahr oder von Stickstoffoxiden um mehr als 14 Tonnen pro Jahr oder

-       Änderung der Treibhausgasemissionen um 10 000 Tonnen CO2-Äquivalent pro Jahr

Soziales

Arbeitsbedingungen

Mehr als 150 000 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind aktuell oder potenziell betroffen

Soziales

Arbeitsmarkt

Nachfrageveränderung in Höhe von 40 Mio. € (budgetwirksam oder durch private Nachfrage)

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA – Tools erstellt.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die Österreichische Bundesregierung hat für die XXV. Gesetzgebungsperiode von 2013 bis 2018 das Arbeitsprogramm „Erfolgreich. Österreich.“ vereinbart. In diesem Regierungsprogramm sind als Ziele unter anderem die Herstellung solider Staatsfinanzen, das Erreichen eines ausgeglichenen Staatshaushalts, eines strukturellen Nulldefizits ab 2016 und eine Reduzierung des Schuldenstandes festgeschrieben.

Zur Erreichung dieser Ziele soll das Abgabenänderungsgesetz 2014 beitragen, indem unerwünschte Steuergestaltungen hintangehalten, Lenkungseffekte genutzt und Steuerlücken konsequent geschlossen werden.

Kompetenz:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus

-       Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG (Verwaltungsgerichtsbarkeit);

-       Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen) sowie aus § 7 Abs. 1 und 2 F-VG;

-       Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen);

-       Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen).

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 lit. a und Z 11 lit. c (§ 2 Abs. 2b und § 124b Z 248 EStG 1988):

Zur Vereinfachung und steuerlichen Entlastung soll die Begrenzung für die Verrechnung und den Abzug von Verlusten aus Vorjahren (Verrechnungs- und Vortragsgrenze) bei der Ermittlung des Einkommens entfallen. Sie ist letztmalig bei der Veranlagung 2013 anzuwenden.

Zu Z 1 lit. b und lit. c Z 11 lit. c (§ 2 Abs. 8 Z 3 und Z 4 und § 124b Z 249 EStG 1988):

Im Rahmen der Gruppenbesteuerung sollen ausländische Gruppenmitglieder nur mehr in die Unternehmensgruppe einbezogen werden können, wenn mit dem Staat, in dem sie ansässig sind, eine umfassende Amtshilfe besteht. Durch die Voraussetzung einer umfassenden Amtshilfe sollen die Vollzugs- und Kontrollmöglichkeiten der österreichischen Finanzverwaltung erhöht werden. Diesem Gesichtspunkt entsprechend soll auch die Nachversteuerung von ausländischen, im Inland angesetzten Verlusten im Einkommensteuergesetz ab der Veranlagung 2015 wie folgt neu geregelt werden:

-       Aus systematischen Gründen soll die bisher in § 2 Abs. 8 Z 3 verankerte Bestimmung über die Nachversteuerung in eine eigene Z 4 aufgenommen werden. Es soll klargestellt werden, dass die Nachversteuerung von ausländischen, im Inland angesetzten Verlusten, nur dann zur Anwendung kommt, wenn die ausländischen Einkünfte von der Besteuerung im Inland ausgenommen werden (Befreiungsmethode). Die Anwendung der Befreiungsmethode kann sich dabei nicht nur aus einem mit dem ausländischen Staat abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen ergeben, sondern auch aufgrund einer Maßnahme gemäß § 48 der Bundesabgabenordnung oder einer Verordnung, wie zB der Verordnung zur Vermeidung von Doppelbesteuerung, BGBl II Nr. 474/2002.

-       Es soll nach spätestens 3 Jahren eine zwingende Nachversteuerung von ausländischen, im Inland angesetzten Verlusten vorgesehen werden, wenn mit dem Staat, aus dem die angesetzten Verluste stammen, keine umfassende Amtshilfe besteht. Wurden Verluste aus einem solchen Staat bis zur Veranlagung 2012 angesetzt, sollen diese jedoch nicht zur Gänze bei der Veranlagung 2015 nachversteuert werden, sondern in den Veranlagungsjahren 2015 bis 2017 den Gesamtbetrag der Einkünfte lediglich zu je einem Drittel erhöhen. Der Drittelung unterliegen jedoch nur jene Beträge, die nicht bereits auf Grund des § 2 Abs. 8 Z 4 erster Satz im Veranlagungsjahr 2015 nachzuversteuern sind.

Zu Z 2 und Z 11 lit. c (§ 4a Abs. 4 und § 124b Z 250 EStG 1988):

Die Änderungen in § 4a Abs. 4 dienen der Ausweitung der Spendenbegünstigung auf Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, wenn sie den in Abs. 4 bisher genannten vergleichbar sind. Durch das vom Sitz der jeweiligen Einrichtung losgelöste Abstellen auf die von den in Abs. 4 genannten Einrichtungen verfolgten Ziele soll die Spendenbegünstigung im Lichte der Rechtsprechung des EuGH (Rs Stauffer, C-386/04, Rs Persche, C-318/07 und zuletzt Rs Kommission/Österreich, C-10/10) unionsrechtskonform ausgestaltet werden. Dementsprechend tritt diese Änderung auch mit dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist auf alle offenen Veranlagungsfälle anzuwenden.

Allerdings soll für die in Abs. 4 genannten Einrichtungen grundsätzlich ein Österreichbezug für das Vorliegen der Spendenbegünstigung erforderlich sein.

Eine Ausnahme soll nur für die (österreichische) Diplomatische Akademie bestehen. Hier sollen – ohne Österreichbezug – Spenden an vergleichbare Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, abzugsfähig sein.

In- und ausländische Dachverbände des Behindertensportes sollen in der steuerlichen Behandlung gleichgestellt werden. Voraussetzung ist jeweils, dass sie ausschließlich den Behindertensport fördern und eine tatsächliche Förderung des österreichischen Behindertensportes erfolgt. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn österreichische Behindertensportler durch einen ausländischen Dachverband materiell unterstützt werden oder Kooperationsvereinbarungen mit österreichischen Behindertensportverbänden bestehen.

Auch Spenden an Museen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, können abzugsfähig sein. Voraussetzung dafür ist, dass diese Museen den nach inländischem Recht begünstigten Museen vergleichbar sind. Dies ist dann der Fall, wenn es sich

-       um Museen von Körperschaften öffentlichen Rechts oder

-       um Museen anderer Rechtsträger handelt, wenn diese einen den öffentlich-rechtlichen Museen vergleichbaren öffentlichen Zugang haben und die zur Schau gestellten Sammlungsgegenstände in geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Hinsicht von überregionaler Bedeutung sind.

Um eine Gleichstellung in- und ausländischer Privatmuseen herzustellen, sollen derartige Einrichtungen generell dann begünstigt sein, wenn sie von überregionaler Bedeutung sind. Damit soll im Interesse der Gleichbehandlung das bisherige Erfordernis der „gesamtösterreichischen Bedeutung“ zu Gunsten eines nicht territorial bestimmten allgemein anwendbaren Kriteriums ersetzt werden.

Ein ausländisches Museum, das einem österreichischen Museum im Sinne des Abs. 4 vergleichbar ist, soll dann spendenbegünstigt sein, wenn es der Förderung, Erhaltung, Vermittlung und Dokumentation von Kunst und Kultur in Österreich dient. Dies wird der Fall sein, wenn es – wie ein inländisches Museum – Kunst und Kultur in Österreich vermittelt, was insbesondere durch die Leihgabe von Gegenständen aus seiner Sammlung an ein österreichisches Museum zur Präsentation im Rahmen einer Ausstellung in Österreich erfolgen kann. Auch der Abschluss von Kooperationsverträgen mit österreichischen Museen hinsichtlich der Durchführung von Ausstellungen aber auch hinsichtlich der Erhaltung, Vermittlung und Dokumentation der Sammlungsgegenstände (zB die Überlassung von Knowhow bezüglich der Konservierung von Sammlungsgegenständen) wird einen ausreichenden Österreichbezug darstellen.

Diese Grundsätze sollen uneingeschränkt auch für jene Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat gelten, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, die der Österreichischen Nationalbibliothek, dem Österreichischen Archäologischen Institut, dem Institut für Österreichische Geschichtsforschung, dem Bundesdenkmalamt und dem Denkmalfonds vergleichbar sind. Auch hier soll es erforderlich sein, dass die Tätigkeit der ausländischen Einrichtungen auch der Förderung, Erhaltung, Vermittlung und Dokumentation von Kunst und Kultur in Österreich dient.

Dabei wird die Tätigkeit einer ausländischen Einrichtung auch dann der Förderung, Erhaltung, Vermittlung und Dokumentation von Kunst und Kultur in Österreich dienen, wenn eigenständig Projekte in Österreich umgesetzt werden (zB die Durchführung einer archäologischen Ausgrabung in Österreich durch eine ausländische archäologische Einrichtung). Allerdings kann der erforderliche Österreichbezug – wie bei Museen – insbesondere auch durch Kooperationsvereinbarungen mit österreichischen Institutionen (zB hinsichtlich der Nutzung von Knowhow im Bereich der Denkmalpflege) hergestellt werden.

Zu Z 3 und Z 11 lit. c (§ 9 Abs. 5 und § 124b Z 251 EStG 1988):

Die bisher pauschal geregelte Abzinsung von langfristigen Verbindlichkeits- und Drohverlustrückstellungen in Höhe von 20% ihres Teilwertes soll durch eine Abzinsung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Laufzeit der Rückstellung sowie eines Zinssatzes von 3,5% ersetzt werden. Die bisherige Regelung führte nämlich zu Verwerfungen, weil Rückstellungen mit sehr kurzer Laufzeit (zB Prozesskostenrückstellungen mit 2 Jahren) und Rückstellungen mit sehr langer Laufzeit (zB Altlastensanierungsrückstellungen mit 20 Jahren) gleich behandelt wurden. Rückstellungen sollen nunmehr mit ihrem über die Laufzeit abgezinsten Teilwert angesetzt werden. Diese Neuregelung ist mit den Grundsätzen der Rückstellungsbewertung im Unternehmensrecht vereinbar. So sieht beispielsweise auch das deutsche Handelsrecht eine Abzinsung langfristiger Rückstellungen über die Laufzeit mit einem durchschnittlichen Marktzinssatz vor. Aus Vereinfachungsgründen soll auf eine jährliche Anpassung des Zinssatzes verzichtet und ein fixer Zinssatz in Höhe von 3,5% zur Abzinsung herangezogen werden. Das entspricht der Regelung des deutschen Einkommensteuergesetzes, das die Abzinsung langfristiger Rückstellungen ebenfalls mit einem fixen Zinssatz (aber mit 5,5%) vorsieht.

Absehbare Kostensteigerungen während der Laufzeit der Rückstellung können bei der Abzinsung berücksichtigt werden.

Beispiel 1:

Im Wirtschaftsjahr 2014 wird durch das Unternehmen eine Bodenkontamination verursacht, deren Beseitigung erst in 10 Jahren zu erfolgen hat. Zum Bilanzstichtag 31.12.2014 wird dafür erstmals eine Rückstellung gebildet. Die Kosten zur Beseitigung der Bodenkontamination werden voraussichtlich 100 000 Euro betragen; über die Laufzeit der Rückstellung ergibt sich kein Anpassungsbedarf des Erfüllungsbetrages.

Der Erfüllungsbetrag von 100 000 Euro ist mit 3,5% über die Laufzeit von 10 Jahren abzuzinsen. Der Ansatz der Rückstellung erfolgt somit mit dem Barwert in Höhe von 70 892 Euro (100 000/1,03510). In den Folgejahren entwickelt sich die Rückstellung wie folgt:

 

Restlaufzeit

10

9

8

7

6

Bilanz-stichtag

31.12.2014

31.12.2015

31.12.2016

31.12.2017

31.12.2018

Dotierung

-70.892

-2.481

-2.568

-2.658

-2.751

RSt-Ansatz

70.892

73.373

75.941

78.599

81.350

 

Restlaufzeit

5

4

3

2

1

0

Bilanz-stichtag

31.12.2019

31.12.2020

31.12.2021

31.12.2022

31.12.2023

31.12.2024

Dotierung

-2.847

-2.947

-3.050

-3.157

-6.649

0

RSt-Ansatz

84.197

87.144

90.194

93.351

100.000

0

 

Wie schon bisher sind Verpflichtungen, für deren Entstehen wirtschaftlich der laufende Betrieb ursächlich ist, zeitanteilig und gleichmäßig über die Laufzeit anzusammeln (z.B. Abbruch- und Entsorgungsrückstellungen).

Die Abzinsung nach Maßgabe von § 9 Abs. 5 idF BGBl. I Nr. xx/2014 ist für Rückstellungen anzuwenden, die erstmalig für Wirtschaftsjahre gebildet werden, die nach dem 30. Juni 2014 enden.

Rückstellungen, die bereits in Wirtschaftsjahren gebildet worden sind, die vor dem 1. Juli 2014 enden, sollen insoweit aufgelöst werden, als sich aufgrund der erstmaligen Abzinsung nach Maßgabe von § 9 Abs. 5 idF BGBl. I Nr. xx/2014 ein niedrigerer als der bereits rückgestellte Betrag ergibt. Um die ertragsteuerlichen Belastungen aus der Auflösung des Unterschiedsbetrages abzumildern, ist dieser linear auf 3 Jahre zu verteilen. Der bilanzielle Ansatz der Rückstellung mindert sich jedoch sofort um den gesamten Unterschiedsbetrag. In den Folgejahren ist auf den verminderten Rückstellungsbetrag § 9 Abs. 5 idF BGBl. I Nr. xx/2014 anzuwenden, sodass bestehende und neu zu bildende Rückstellungen diesbezüglich gleich behandelt werden.

Beispiel 2:

Zum Bilanzstichtag 31.12.2013 wurde eine Rückstellung für die Beseitigung einer Bodenkontamitnation gebildet, die im Wirtschaftsjahr 2013 eingetreten ist und deren Beseitigung erst in 10 Jahren zu erfolgen hat. Es wurden Kosten in Höhe von 100 000 Euro erwartet. Die Rückstellung wurde mit 80% ihres Teilwertes, somit in Höhe von 80 000 Euro gebildet, über die Laufzeit der Rückstellung ergibt sich kein Anpassungsbedarf des Erfüllungsbetrages.

Zum Bilanzstichtag 31.12.2014 ergibt die erstmalige Abzinsung der bestehenden Rückstellung nach Maßgabe von § 9 Abs. 5 idF BGBl. I Nr. xx/2014 einen geringeren Rückstellungsansatz in Höhe von 73 373 Euro (100 000/1,0359, Abzinsung über die Restlaufzeit von 9 Jahren). Die bestehende Rückstellung ist daher um den Unterschiedsbetrag in Höhe von 6 627 Euro (80 000 – 73 373 Euro) zu vermindern; dieser Unterschiedsbetrag ist in diesem sowie in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren zu je einem Drittel zu berücksichtigen (somit zu je 2 209 Euro). Die Rückstellung entwickelt sich in den Folgejahren wie folgt:

 

 

Restlaufzeit

9

8

7

6

5

Bilanzstichtag

31.12.2014

31.12.2015

31.12.2016

31.12.2017

31.12.2018

Verminderung RSt um UB

6.627

 

 

 

 

Dotierung

 

-2.568

-2.658

-2.751

-2.847

RSt-Ansatz

73.373

75.941

78.599

81.350

84.144

Ertrag aus Verteilung des UB

+2.209

+2.209

+2.209

 

 

 

Restlaufzeit

4

3

2

1

0

Bilanzstichtag

31.12.2019

31.12.2020

31.12.2021

31.12.2022

31.12.2023

Verminderung RSt um UB

 

 

 

 

 

Dotierung

-2.947

-3.050

-3.157

-6.649

0

RSt-Ansatz

87.144

90.194

93.351

100.000

0

Ertrag aus Verteilung des UB

 

 

 

 

 

 

Ergibt sich im Rahmen der erstmaligen Abzinsung ein höherer als der bisher rückgestellte Betrag, ist die Rückstellung weiterhin mit 80% des Teilwertes anzusetzen, soweit deren Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt.

Zu Z 4 und Z 11 lit. c (§ 10 und § 124b Z 252 EStG 1988):

Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag stellt eine Investitionsbegünstigung dar. Als solche verfolgt er die Zielsetzung, die Nachfrage nach Investitionsgütern anzuregen und damit die Wirtschaft zu stimulieren. Bislang wurden im Rahmen des § 10 nicht nur Realinvestitionen, sondern auch Wertpapieranschaffungen gefördert. Letztere führen zu einer Erhöhung der Eigenkapitalbasis von Unternehmen, das eigentlich angestrebte Förderziel wird damit aber nur mittelbar erreicht.

In Zukunft soll die Begünstigung des § 10 ausschließlich auf den Erwerb körperlicher Wirtschaftsgüter ausgerichtet werden. Wertpapieranschaffungen sollen daher aus dem Kreis der begünstigten Wirtschaftsgüter für den Gewinnfreibetrag ausgenommen werden.

Dies soll für alle Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 30. Juni 2014 enden. Damit wird einerseits sichergestellt, dass Steuerpflichtige, die für die Geltendmachung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages Wertpapiere anzuschaffen beabsichtigten, noch ausreichend Zeit haben, um Alternativinvestitionen zu tätigen. Andererseits wird sichergestellt, dass bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr, das vor dem 1. Juli 2014 endet, bereits erfolgte Wertpapierinvestitionen noch für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag im Veranlagungszeitraum 2014 berücksichtigt werden können.

Ungeachtet der Neuregelung bleiben in früheren Wirtschaftsjahren zur Deckung des Gewinnfreibetrages dieser Jahre angeschaffte Wertpapiere weiterhin nachversteuerungshängig. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens solcher Wertpapiere bleibt auch weiterhin die Möglichkeit bestehen, durch Ersatzbeschaffung von begünstigten körperlichen Wirtschaftsgütern eine Nachversteuerung zu vermeiden.

Allerdings entfällt die Möglichkeit, im Falle der vorzeitigen Tilgung von Wertpapieren, die Nachversteuerung durch Anschaffung anderer Wertpapiere zu vermeiden, da Wertpapierinvestitionen grundsätzlich nicht mehr zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages geeignet sind. In diesem Fall bleibt aber weiterhin die Möglichkeit aufrecht, durch Ersatzbeschaffung begünstigter körperlicher Wirtschaftsgüter die Nachversteuerung zu vermeiden.

Durch das Ausscheiden von Wertpapieren als begünstigte Wirtschaftsgüter kann auch die Bestimmung über den nach körperlichen Wirtschaftsgütern und Wertpapieren getrennten Ausweis des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages in Abs. 7 entfallen.

Dies gilt auch für das Erfordernis eines eigenen Verzeichnisses für die zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter. Diese sollen im Anlageverzeichnis bzw. in der Anlagekartei nach § 7 Abs. 3 auszuweisen sein. Dabei soll – wie bisher – auch der Umfang der zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages verwendeten Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzugeben sein. Verzeichnisse nach § 10 Abs. 7 Z 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz sind weiterhin aufzubewahren und auf Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen.

Korrespondierend zur Besteuerung sonstiger Bezüge im Rahmen des Jahressechstels (§ 67 Abs. 1 und 2, Solidarabgabe) soll die für die Jahre 2013 bis 2016 beim Gewinnfreibetrag eingeführte Staffelung auch über das Jahr 2016 hinaus weiter gelten. Die bisher in § 124b Z 214 vorgesehene Befristung wird daher gestrichen. Die Einschränkung des Umfanges der begünstigten Wirtschaftsgüter soll aber zum Zwecke der Evaluierung bis 2016 befristet werden. Daher soll die Rechtslage vor diesem Bundesgesetz für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen, wieder anzuwenden sein.

Da Wertpapierinvestitionen nicht mehr zur Deckung des Gewinnfreibetrages zur Verfügung stehen, soll in pauschaler Weise vorgesehen werden, dass nur die Hälfte des vor Inkrafttreten der Neuregelung berücksichtigten Volumens eines wertpapiergedeckten Gewinnfreibetrages für die Festsetzung von Vorauszahlungen für 2014 und die Folgejahre berücksichtigt werden soll. Davon sollen alle Vorauszahlungen für Jahre ab 2014 betroffen sein, bei denen das für die Festsetzung maßgebende Einkommen einen Gewinn umfasst, der einem vor dem 1. Jänner 2014 endenden Wirtschaftsjahr zuzurechnen ist, sofern bei der Ermittlung des Gewinnes ein wertpapiergedeckter Gewinnfreibetrag berücksichtigt worden ist. Durch die Berücksichtigung der Hälfte des Volumens dieses Gewinnfreibetrages soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Wertpapierinvestitionen in gewissem Umfang durch Realinvestitionen substituiert werden. Von dieser Pauschalregelung bleibt die in § 45 Abs. 4 vorgesehene Möglichkeit unberührt, die Vorauszahlungen individuell nach den Verhältnissen des betroffenen Jahres festzusetzen.

Zu Z 5 und Z 11 lit. c (§ 20 Abs. 1 und § 124b Z 253 EStG 1988):

Gehälter, die 500 000 Euro pro Person im Wirtschaftsjahr übersteigen, sollen vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen werden. Damit wird in die Vertragsfreiheit des Unternehmers nicht eingegriffen, dem es weiterhin frei steht, Gehälter bzw. vergleichbare Aufwendungen über 500 000 Euro zu bezahlen bzw. zu tätigen. Allerdings soll die unternehmerische Entscheidung, eine Vergütung zu leisten, die den Durchschnittsverdienst eines unselbständig Beschäftigten um ein Vielfaches übersteigt, nicht von der Allgemeinheit über die dadurch eintretende Steuerentlastung mitgetragen werden.

Vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung sollen echte Dienstnehmer und vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen (inklusive überlassene Personen) erfasst sein, unabhängig davon ob sie aktiv tätig sind oder in der Vergangenheit Arbeits- oder Werkleistungen erbracht haben. Eine „vergleichbar organisatorisch eingegliederte Person“ erbringt ihre vereinbarte Arbeits- oder Werkleistung außerhalb eines Dienstvertrages und befindet sich somit nicht in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2. Sie ist aber in die Organisation des Unternehmens oder der Betätigung in einer einem Dienstnehmer vergleichbaren Weise eingegliedert (zB Vorstand einer AG, Geschäftsführer einer GmbH, die nicht im Rahmen eines echten Dienstverhältnisses tätig sind). Ist das der Fall, ist die Regelung unabhängig von der arbeits-, sozialversicherungs- oder steuerrechtlichen Qualifikation des Beschäftigungsverhältnisses anzuwenden (siehe die folgenden Beispiele 1 bis 3). Ist die Person, die Arbeits- oder Werkleistungen erbringt, hingegen nicht in vergleichbarer Weise in die Organisation des Unternehmens eingegliedert, kommt das Abzugsverbot nicht zur Anwendung (siehe die folgenden Beispiele 4 und 5).

Beispiele:

1. Ein Dienstnehmer eines Unternehmens bezieht für seine Tätigkeit als leitender Angestellter ein Gehalt von 600 000 Euro (brutto inklusive Sachbezüge) pro Jahr. Dieses Entgelt unterliegt der Kürzung des Betriebsausgabenabzuges, sodass der Lohnaufwand als Betriebsausgabe lediglich in Höhe von 500 000 Euro abgezogen werden kann. Von der Kürzung unberührt bleiben allerdings die in Zusammenhang mit diesem Dienstverhältnis vom Arbeitgeber abzuführenden Lohnnebenkosten.

2. Ein Geschäftsführer einer GmbH bezieht aufgrund eines Dienstvertrages mit der GmbH ein Jahresgehalt von 700 000 Euro. Dieses Entgelt unterliegt der Kürzung des Betriebsausgabenabzuges, sodass der Lohnaufwand als Betriebsausgabe lediglich in Höhe von 500 000 Euro abgezogen werden kann. Dies gilt auch für Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer wesentlichen Beteiligung, die selbständige Einkünfte erzielen.

3. Ein Rechtsanwalt wird für zwei Jahre als Vorstand einer Aktiengesellschaft bestellt und hat die Aufgabe, die Gesellschaft zu sanieren. Er ist zwar im Rahmen eines Werkvertrages tätig, aber durch seine Tätigkeit (Werkleistung) einem echten Dienstnehmer vergleichbar in die Organisation des Unternehmens eingegliedert. Das Abzugsverbot kommt zur Anwendung.

4. Ein Einzelunternehmer erbringt eine Vermittlungstätigkeit für ein Unternehmen. Der Einzelunternehmer ist damit nicht in die Organisation des Auftraggebers eingegliedert und es kommt somit zu keiner Kürzung der Gegenleistung für die erbrachte Dienstleistung.

5. Ein Berater erbringt laufende Beratungsleistungen für ein Unternehmen. Für die erbrachten Beratungsleistungen fallen Honorare in Höhe von mehr als 500 000 Euro jährlich an. Da der Berater selbständig tätig und nicht in die Organisation des Unternehmens eingegliedert ist, über eine eigenständige betriebliche Organisation verfügt, kommt es zu keiner Kürzung des Betriebsausgabenabzuges.

Maßstab für die Beurteilung, ob die Einschränkung des Betriebsausgabenabzuges (oder Werbungskostenabzuges bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften) greift, ist das Entgelt, das für die von einer Person aktuell oder zu einem früheren Zeitpunkt erbrachten Arbeits- oder Werkleistungen geleistet wird. Entgelt im Sinne dieser Bestimmung sind nur Geld- oder Sachleistungen, die an einen Dienstnehmer oder eine vergleichbar organisatorisch eingegliederte Person geleistet werden. Umfasst sind dabei einerseits laufend ausgezahlte Entgelte während des aktiven Beschäftigungsverhältnisses, andererseits Entgelte, die erst anlässlich oder nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausbezahlt werden (wie zB Abfertigungen, Pensionen oder Abfindungen von Entgeltansprüchen). Dabei gilt:

-       Abfindungen von Entgeltansprüchen unterliegen der Kürzung, wenn der abgefundene jährliche Entgeltanspruch 500 000 Euro übersteigt. Da die Abfindung auf Basis jährlicher Entgeltansprüche zu ermitteln ist, ergibt sich der Kürzungsbetrag aus dem Verhältnis des nicht abzugsfähigen Entgeltbestandteiles zum gesamten Entgelt. Diese Kürzungsregelung ist losgelöst von der für laufende Entgeltzahlungen anzuwenden (siehe das folgende Beispiel 6).

-       Abfertigungen unterliegen der Kürzung, soweit diese den Betrag von 500 000 Euro übersteigen. Auch diese Kürzungsregelung ist losgelöst von der für laufende Entgeltzahlungen anzuwenden (siehe das folgende Beispiel 7).

-       Wird für zukünftige Entgeltansprüche anlässlich oder nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Rückstellung gebildet, ist auch hier die 500 000 Euro-Grenze gesondert auf die laufenden Entgeltzahlungen und die Rückstellungsbildung anzuwenden. Die steuerliche Rückstellungsdotierung für solche nachträgliche Entgelte richtet sich dabei nach der Höhe der künftig anfallenden jährlichen Verpflichtungen. Die Bildung der Rückstellung ist somit insoweit nicht zulässig, als der Rückstellungsbildung für nachträgliche Entgelte ein jährlicher Betrag von mehr als 500 000 Euro zu Grunde gelegt wird (siehe das folgende Beispiel 8).

Beispiele:

6. Das Dienstverhältnis eines Vorstandes einer AG wird vorzeitig drei Jahre vor dessen Ablauf aufgelöst. Das Jahresgehalt beträgt 600 000 Euro und der Vorstand erhält als Abfindung für die noch ausstehenden Gehaltsansprüche einen Einmalbetrag in Höhe von 1,5 Mio. Euro. Da das laufende Jahresgehalt nur in Höhe von 500 000 Euro als Betriebsausgabe abzugsfähig ist, somit der Aufwand im Ausmaß von 1/6 zu kürzen ist, hat daneben auch eine Kürzung der Abfindung im Ausmaß von einem 1/6 zu erfolgen. Der Aufwand für die Abfindung ist daher um 250 000 Euro zu kürzen; abzugsfähig sind somit nur 1,25 Mio. Euro.

7. Ein Vorstand einer AG tritt mit 31.12.2015 in den Ruhestand. Sein Jahresgehalt 2015 beträgt 600 000 Euro, daneben erhält er anlässlich seiner Pensionierung eine Abfertigung in Höhe von 1,2 Mio. Euro. Das laufende Entgelt 2015 unterliegt der Kürzung des Betriebsausgabenabzuges, sodass der diesbezügliche Lohnaufwand lediglich in Höhe von 500 000 Euro als Betriebsausgabe berücksichtigt werden kann. Die Abfertigung ist im Umfang von 500 000 Euro als Betriebsausgabe abzugsfähig.

8. Ein Geschäftsführer einer GmbH bezieht aufgrund eines Dienstvertrages mit der GmbH ein Jahresgehalt von 900 000 Euro; zusätzlich wird ihm eine Firmenpension in Höhe von 600 000 Euro pro Jahr zugesagt.

Das laufende Entgelt unterliegt der Kürzung des Betriebsausgabenabzuges, sodass der Lohnaufwand als Betriebsausgabe lediglich in Höhe von 500 000 Euro abgezogen werden kann.

Daneben kann die Rückstellung nur für eine angemessene jährliche Firmenpension in Höhe von 500 000 Euro gebildet werden, weil auch nur eine künftige jährliche Pension in Höhe von 500 000 Euro als Betriebsausgabe abgezogen werden kann.

Nicht unter den dieser Bestimmung zu Grunde liegenden Entgeltbegriff fallen somit Geld- oder Sachleistungen, für die die Arbeits- oder Werkleistung kausal ist, die aber nicht mittelbar oder unmittelbar an den Erbringer dieser Leistung, sondern an einen Dritten geleistet werden (ausgenommen Vergütungen für die Überlassung einer Person), wie etwa Lohnnebenkosten. Anders als die Sozialabgaben, die der Unternehmer für seinen Dienstnehmer abführt (etwa Arbeitnehmerbetrag zur Sozialversicherung, Lohnsteuer usw.), stellen die Lohnnebenkosten bzw. Dienstgeberbeiträge unmittelbare Abgaben des Unternehmers selbst dar. Sie werden somit nicht an den Dienstnehmer erbracht und bleiben bei Anwendung der Bestimmung unberücksichtigt.

Aufwandsersätze sollen vom Entgeltbegriff ebenfalls nicht erfasst sein (zB der Ersatz von Reisekosten).

Vergütungen an Dritte für die Überlassung einer Person, die Arbeits- oder Werkleistungen erbringt und einem Dienstnehmer vergleichbar organisatorisch eingegliedert ist, sind ebenfalls vom Entgeltbegriff umfasst und unterliegen daher dem Abzugsverbot. Um eine mehrfache Nichtabzugsfähigkeit zu vermeiden, sind hingegen Aufwendungen oder Ausgaben für das Entgelt, das von einem Unternehmen an eine überlassene Person für deren (an Dritte erbrachten) Arbeits- oder Werkleistung geleistet werden, vom Abzugsverbot nicht erfasst.

Beispiel:

9. Ein Arbeitskräftegesteller überlässt Arbeitskräfte an ein Unternehmen, das dafür eine Vergütung leistet. Die gestellten Arbeitskräfte sind zwar in das Unternehmen organisatorisch eingegliedert, nicht aber der Arbeitskräftegesteller selbst. Es kommt zu einer Kürzung des Betriebsausgabenabzuges hinsichtlich der an den Arbeitskräftegesteller zu entrichtenden Vergütung, weil auch derartige Vergütungen vom Anwendungsbereich erfasst sind. Dies gilt grundsätzlich für jede Form der Überlassung von Arbeitskräften unabhängig davon, ob die Überlassung in den Anwendungsbereich des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes fällt. Das Gehalt, das der Arbeitskräftegesteller an die überlassene Arbeitskraft bezahlt, unterliegt nicht der Betriebsausgabenkürzung.

Wird die Arbeits- oder Werkleistung nicht für ein volles Kalenderjahr erbracht, ist der Höchstbetrag für die abzugsfähigen Entgelte monatsweise zu aliquotieren.

Eine Aliquotierung erfolgt auch dann, wenn eine Arbeits- oder Werkleistung von derselben Person für mehrere Betriebe desselben Steuerpflichtigen erbracht wird.

Beispiel:

10. Ein Einzelunternehmer betreibt eine Unternehmensberatung (Betrieb A) und eine davon unabhängige Geschäftsvermittlung (Betrieb B). Als Geschäftsführer beschäftigt er in beiden Betrieben dieselbe Person als Dienstnehmer. Das an den Geschäftsführer im Betrieb A geleistete Entgelt beträgt 360 000 Euro, das an dieselbe Person im Betrieb B geleistete Entgelt beträgt 240 000 Euro. Da durch die Person des Betriebsinhabers verbundene Betriebe vorliegen und das an dieselbe Person geleistete Entgelt insgesamt 600 000 Euro beträgt, ist die Betriebsausgabenkürzung anzuwenden. Das Gesamtentgelt entfällt zu 60% auf den Betrieb A und zu 40% auf den Betrieb B. In diesem Verhältnis ist der Betrag von 500 000 aufzuteilen. Im Betrieb A sind daher 60% von 500 000 Euro, das sind 300 000 Euro abzugsfähig; im Betrieb B sind 40% von 500 000 Euro, das sind 200 000 Euro abzugsfähig.

Entsprechendes gilt, wenn von derselben Person Arbeits- oder Werkleistungen gegenüber mehreren Personengesellschaften (unabhängig davon, ob diese vermögensverwaltend oder betriebsführend sind) erbracht, an denen derselbe Steuerpflichtige beteiligt ist. In diesem Fall ist die Gesamtsumme aller dafür geleisteten Entgelte der Kürzung zu unterwerfen, Wenn die Grenze von 500 000 Euro überschritten wird. Der Höchstbetrag ist aliquot auf alle Personengesellschaften nach Maßgabe des tatsächlich getragenen Aufwandes aufzuteilen. Dabei ist auf den von den einzelnen Gesellschaften tatsächlich getragenen Aufwand abzustellen.

Das Abzugsverbot soll alle Aufwendungen betreffen, die nach dem 28. Februar 2014 anfallen. Aufwendungen für Entgelte, die vor diesem Zeitpunkt angefallen sind, unterliegen daher nicht dem Abzugsverbot. Fallen im selben Wirtschaftsjahr sowohl vor dem 1. März 2014 als auch nach dem 28. Februar 2014 Aufwendungen für Entgelte an, ist das Ausmaß des abzugsfähigen Betrages in sinngemäßer Anwendung des § 20 Abs. 1 Z 7 lit. b zu ermitteln (monatsweise Aliquotierung).

Stehen Ausgaben für das Entgelt für frühere Arbeits- oder Werkleistungen Rückstellungen gegenüber, die in Wirtschaftsjahren gebildet wurden, die vor dem 1. März 2014 enden, hat insoweit keine Aufwandskürzung stattzufinden. Damit wird sichergestellt, dass der steuerlich geltend gemachte Aufwand durch vor dem Inkrafttreten des Abzugsverbots gebildete Rückstellungen insoweit nicht im Zeitpunkt der Pensionszahlung rückgängig gemacht wird.

Die Abzugsbegrenzung soll in pauschaler Weise bei der Festsetzung von Vorauszahlungen für 2014 und die Folgejahre berücksichtigt werden. Davon sind alle Vorauszahlungen für Jahre ab 2014 betroffen, bei denen das für die Festsetzung maßgebende Einkommen ein Ergebnis umfasst, das einem vor 2014 beginnenden Regelwirtschaftsjahr (Bilanz- bzw. Abschlussstichtag 31. Dezember) zuzurechnen ist, sofern bei der Ermittlung dieses Ergebnisses Bruttobezüge gemäß § 25 (ohne Bezüge gemäß § 26 und ohne Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b, Kennzahl 210 des Lohnzettels) von mehr als 500 000 Euro aus einem oder mehreren Lohnzetteln derselben beim betreffenden Steuerpflichtigen aktuell oder ehemals beschäftigten Person aufwandswirksam berücksichtigt worden sind. In diesen Fällen soll für die Ermittlung der Vorauszahlungen das steuerliche Ergebnis um den 500 000 Euro übersteigenden Betrag erhöht werden. Von dieser Pauschalregelung bleibt die in § 45 Abs. 4 vorgesehene Möglichkeit unberührt, die Vorauszahlungen individuell nach den Verhältnissen des betroffenen Jahres festzusetzen. Eine pauschale Erhöhung der Vorauszahlungen für 2014 soll hingegen nicht vorgenommen werden, wenn die betroffenen Aufwendungen im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 188 BAO berücksichtigt wurden.

Zu Z 6 und Z 11 lit. c (§ 27 Abs. 5 Z 3 und § 124b Z 254 EStG 1988)

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde als Begleitmaßnahme für die Neuordnung der Besteuerung von Kapitalmaßnahmen die Mindestlaufzeit für Einmalerlagsversicherungen, die Voraussetzung für die KESt-Freiheit sowie die ermäßigte Versicherungssteuer ist, generell von 10 auf 15 Jahre angehoben. Um das Produkt künftig für ältere Anleger zu attraktivieren, soll nunmehr im Einkommensteuer- und Versicherungssteuergesetz eine nach dem Lebensalter des Versicherungsnehmers und der versicherten Person differenzierte Regelung erfolgen: Haben diese zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 50. Lebensjahr vollendet, soll die Mindestlaufzeit – wie vor der Änderung im Budgetbegleitgesetz 2011 – 10 Jahre betragen; in allen anderen Fällen bleibt es bei der 15-jährigen Mindestlaufzeit. Dies soll für Verträge gelten, die nach dem 28. Februar 2014 erstmalig abgeschlossen werden.

Zu Z 7 und Z 11 lit. c (§ 67 Abs. 6 und § 124b Z 255 EStG 1988):

Die steuerlichen Begünstigungen für „Golden Handshakes“ sollen abgeschafft werden, um ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer länger in Beschäftigung zu halten. Sowohl bei Arbeitgebern als auch bei Arbeitnehmern sollen die unerwünschten Effekte durch Nichtabsetzbarkeit und den Wegfall privilegierter Steuersätze beseitigt werden. Ausgenommen davon sollen Sozialpläne und gesetzliche Abfertigungen sein. Freiwillige Abfertigungen im Ausmaß von einem Viertel der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate, jedoch höchstens dem dreifachen der monatlichen Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 108 ASVG sollen weiterhin einer begünstigten Besteuerung unterliegen. Des Weiteren sollen die steuerlichen Begünstigungen für Kündigungsentschädigungen und Vergleichssummen entfallen.

Zu Z 8 und Z 11 lit. c (§ 89 Abs. 6 und § 124b Z 256 EStG 1988):

Zur effektiven Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuervermeidung soll der Austausch von Informationen zwischen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung ausgeweitet werden. Es sollen Name, Anschrift und SV-Nummer aller an- und abgemeldeten Dienstnehmer an die Finanzverwaltung übermittelt werden und ebenso die monatlichen Beitragsgrundlagen aller Dienstnehmer.

Zu Z 9 (§ 95 Abs. 2 EStG 1988):

Die Verweise auf die EU-Richtlinien sollen an die aktuelle EU-Rechtslage angepasst werden.

Zu Z 10 und Z 11 lit. c (§ 98 und § 124b Z 257 EStG 1988):

Nach der bisher geltenden Rechtslage unterliegen nicht sämtliche Arten von Einkünften aus Kapitalvermögen der beschränkten Steuerpflicht. Insbesondere Zinsen aus Einlagen bei Kreditinstituten und Zinsen aus Forderungswertpapieren sind nicht erfasst. Bei Fehlen der beschränkten Steuerpflicht wird auch kein KESt-Abzug vorgenommen, womit Steuerpflichtige, die in Österreich nicht ansässig sind und daher nicht der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, diese Einkünfte steuerfrei vereinnahmen können.

Für Steuerpflichtige, die in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind, sieht das EU-Quellensteuergesetz hingegen abweichende Bestimmungen vor. Diese Steuerpflichtigen haben die Möglichkeit, am Quellensteuerabzugsverfahren teilzunehmen (diesfalls ziehen die Zahlstellen auf Zinszahlungen die EU-Quellensteuer in Höhe von 35% ab) oder alternativ durch Vorlage einer von der zuständigen Finanzbehörde seines Ansässigkeitsstaates ausgestellten Ansässigkeitsbescheinigung den Quellensteuerabzug zu vermeiden.

Die unterschiedliche Behandlung beschränkt Steuerpflichtiger aus anderen EU-Mitgliedstaaten im Vergleich zu jenen aus Drittstaaten erscheint nicht sachgerecht und soll daher weitgehend beseitigt werden. Dazu soll die beschränkte Steuerpflicht erweitert werden und zukünftig auch Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 umfassen, wenn es sich dabei um „Zinsen“ im Sinne des EU-Quellenbesteuerungsgesetzes handelt. Die Anknüpfung an den Zinsbegriff des EU-Quellenbesteuerungsgesetzes stellt dabei sicher, dass die umfassten Kapitaleinkünfte unabhängig von der Person des Steuerpflichtigen, die sie erzielt, grundsätzlich einem Quellensteuerabzug unterliegen. Ob die Einkünfte auf Kapitalvermögen unter § 27 in der geltenden Fassung, oder unter § 27 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011 fallen, ist dabei nicht von Belang.

Für Personen, die vom Anwendungsbereich des EU-Quellenbesteuerungsgesetzes erfasst sind, somit für Steuerpflichtige aus EU-Mitgliedstaaten, soll die erweiterte beschränkte Steuerpflicht allerdings nicht zur Anwendung kommen und zwar unabhängig davon, ob im konkreten Fall das Quellensteuerabzugsverfahren zur Anwendung kommt, oder der Zahlstelle eine Ansässigkeitsbescheinigung vorgelegt wird. Für diese Steuerpflichtigen kommen daher weiterhin die Bestimmungen des EU-Quellenbesteuerungsgesetzes zur Anwendung.

Die Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht auf Zinsen ist mit der KESt-Abzugsverpflichtung nach § 93 verbunden. Um ausreichend Zeit für die technische Umsetzung zur Verfügung zu stellen und eine entsprechende Anpassung der DBA-Entlastungsverordnung für die DBA-konforme Entlastung an der Quelle vornehmen zu können, soll die Verpflichtung, den KESt-Abzug vorzunehmen, erst für Zuflüsse ab dem 1. Juli 2014 bestehen.

Zu Z 11 lit. a und b (§ 124b Z 214 und 219 EStG 1988):

Die bis 2016 vorgesehene Befristung bei der Verschleifung der Sechstelbegünstigung und des Gewinnfreibetrages (Solidarabgabe) soll im Hinblick auf budgetäre Erfordernisse entfallen.

Zu Z 12 (Anlage 2 zu § 94 Z 2 EStG 1988):

Die Änderungen der Anlage 2 (zu § 94 Z 2 EStG) tragen der jüngsten Änderung der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 345 vom 29. 12. 2011 S. 8, durch die Richtlinie 2013/13/EU zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Steuern anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. Nr. L 141 vom 28. 5. 2013 S. 30, Rechnung.

Zu Artikel 2 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 (§ 6b Abs. 3 KStG 1988):

Ab dem 1. Jänner 2014 ersetzen die „Amtliche Veröffentlichungen“ in der Findok das bisher durch die Wiener Zeitung kostenpflichtig veröffentlichte „Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung“ (AÖF). Da die gedruckte Version des Amtsblattes mit Dezember 2013 eingestellt wurde, ist der Verweis darauf aus dem KStG 1988 zu entfernen.

Die Findok ist das Rechts- und Fachinformationssystem des Bundesministeriums für Finanzen, das Auslegungsbehelfe des Bundesministeriums für Finanzen sowie Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes zum Steuer- und Zollrecht beinhaltet. Verpflichtende Kundmachungen oder mit besonderem Vertrauensschutz auszustattende Erlässe des BMF erhalten innerhalb der Findok eine besondere Kennzeichnung als „Amtliche Veröffentlichungen“ und werden mit einer speziellen, an die bisherige AÖF-Nummer angelehnten Kundmachungsnummer („BMF AV-Nr.“) versehen.

Zu Z 2, Z 3 und Z 8 (§ 7 Abs. 2, § 8 Abs. 4 und § 26c Z 43 und 44 KStG 1988):

Die bislang in § 2 Abs. 2b Z 2 EStG 1988 geregelte Vortragsgrenze soll im Bereich der Körperschaftsteuer inhaltlich unverändert erhalten bleiben. Die diesbezügliche Regelung wird in § 8 Abs. 4 übernommen. Der Katalog der Ausnahmen von der 75%-Begrenzung soll ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2015 um Nachversteuerungsbeträge von ausländischen Verlusten erweitert werden.

Zu Z 4 lit. a und Z 8 (§ 9 Abs. 2 und § 26c Z 45 KStG 1988)

Der räumliche Anwendungsbereich der österreichischen Unternehmensgruppe soll entsprechend dem Regierungsprogramm reduziert werden. Daher sollen ausländische Körperschaften nur mehr dann einer österreichischen Unternehmensgruppe angehören können, wenn mit dem ausländischen Staat eine umfassende Amtshilfe besteht. In Österreich nicht unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften können daher nur mehr dann Gruppenmitglieder sein, wenn sie in einem Staat ansässig sind, der der Europäischen Union angehört oder in einem Drittstaat, der Österreich eine umfassende Amtshilfe gewährt. Durch die Voraussetzung einer umfassenden Amtshilfe sollen die Vollzugs- und Kontrollmöglichkeiten der österreichischen Finanzverwaltung erhöht werden.

Die Neufassung des § 9 Abs. 2 soll mit 1.3.2014 in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt können keine Körperschaften mehr neu in die österreichische Unternehmensgruppe aufgenommen werden, die die geänderten Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 nicht erfüllen. Die am 28.2.2014 bestehenden österreichischen Unternehmensgruppen sollen sich jedoch bis zum 31.12.2014 nicht ändern:

-       Ausländische Gruppenmitglieder, die die geänderten Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 nicht erfüllen, bleiben bis zum 31.12.2014 Gruppenmitglieder. Auch finanzielle Verbindungen, die diese ausländischen Gruppenmitglieder vermitteln, bleiben bis zum 31.12.2014 aufrecht.

-       Ausländische Körperschaften, die am 28.2.2014 Gruppenmitglieder sind, aber die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 in der neuen Fassung nicht erfüllen, können ihre Verluste aus dem Wirtschaftsjahr, das im Kalenderjahr 2014 endet, dem Gruppenergebnis letztmalig zurechnen.

-       Sofern ausländische Körperschaften, die am 28.2.2014 Gruppenmitglieder sind und in einem Wirtschaftsjahr, das im Kalenderjahr 2014 endet, einen ausländischen Gewinn erzielen oder aus der Unternehmensgruppe ausscheiden, sind die der Unternehmensgruppe zugerechneten Verluste nach den allgemeinen Regeln des § 9 Abs. 6 Z 6 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2014 oder § 9 Abs. 6 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 nachzuversteuern.

Am 1.1.2015 scheiden ausländische Körperschaften, die am 28.2.2014 Gruppenmitglieder sind, aber die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 in der neuen Fassung nicht erfüllen, ex lege aus der österreichischen Unternehmensgruppe aus. Sollten sie aufgrund dieses gesetzlich erzwungenen Austritts die Mindestdauer der Zugehörigkeit zur Unternehmensgruppe nicht erfüllen können, kommt es dennoch zu keiner Rückabwicklung.

Das ex lege-Ausscheiden aus der Unternehmensgruppe führt grundsätzlich zur selben Nachversteuerungspflicht wie bei einem Ausscheiden z.B. aufgrund des Verlusts der ausreichenden finanziellen Verbindung. Allerdings ist der nach den allgemeinen Regeln ermittelte nachzuversteuernde Betrag dem unmittelbar beteiligten inländischen Gruppenmitglied bzw. dem Gruppenträger im Jahr des Ausscheidens nicht in vollem Umfang zuzurechnen, sondern bloß zu einem Drittel. In den folgenden zwei Veranlagungsperioden hat dieses Gruppenmitglied bzw. der Gruppenträger jeweils ein weiteres Drittel des Nachversteuerungsbetrages anzusetzen.

Zu Z 4 lit. b (§ 9 Abs. 3 KStG 1988):

Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften sind im ersten Teilstrich enthalten, obwohl sie auch im zweiten Teilstrich erwähnt werden. Mit der Beseitigung der Doppelnennung wird ein Redaktionsversehen beseitigt.

Zu Z 4 lit. c, lit. d und Z 8 (§ 9 Abs. 6 Z 6 und 7 und § 26c Z 46 KStG 1988)

Derzeit können die gemäß Z 6 zuzurechnenden Verluste ausländischer Gruppenmitglieder von den positiven inländischen Einkünften des Gruppenträgers sowie der inländischen Gruppenmitglieder bereits im laufenden Jahr zur Gänze abgezogen werden. Dadurch kann im Extremfall das zusammengefasste Ergebnis der Unternehmensgruppe trotz inländischer Gewinne sogar negativ werden. Daher soll nunmehr in Z 6 eine Beschränkung der sofortigen Berücksichtigung von zuzurechnenden Verlusten ausländischer Gruppenmitglieder eingeführt werden. Die Neuregelung sieht vor, dass sämtliche Verluste ausländischer Gruppenmitglieder im Jahr der Verlustzurechnung höchstens im Ausmaß von 75% der Summe der eigenen Einkommen sämtlicher unbeschränkt steuerpflichtiger Gruppenmitglieder (gemäß Z 1) sowie des eigenen Einkommens des Gruppenträgers (gemäß Z 2 zweiter Satz) berücksichtigt werden können. Jene Verluste, die aufgrund dieser Beschränkung im laufenden Jahr das zusammengefasste Ergebnis der Unternehmensgruppe nicht mindern können, gehen in den Verlustvortrag des Gruppenträgers ein. Diese vortragsfähigen Verluste können in Folgejahren als Sonderausgaben des Gruppenträgers nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 Z 2 idF BGBl. I Nr. xx/2014 vom zusammengefassten Ergebnis der Unternehmensgruppe abgezogen werden. Darüber hinaus sollen die bisher ebenfalls in Z 6 enthaltenen Bestimmungen über die Nachversteuerung zugerechneter Verluste ausländischer Gruppenmitglieder aus systematischen Gründen in eine eigene Z 7 aufgenommen werden. Die Einschränkung der Verlustberücksichtigung von ausländischen Gruppenmitgliedern soll erstmalig bei der Veranlagung des Gruppeneinkommens für das Kalenderjahr 2015 zur Anwendung kommen.

Beispiel:

Eine Unternehmensgruppe besteht aus dem inländischen Gruppenträger, einem inländischen sowie einem ausländischen Gruppenmitglied. Das eigene Einkommen des Gruppenträgers beträgt 100 000 Euro; das eigene Einkommen des inländischen Gruppenmitglieds beträgt 50 000 Euro; der zuzurechnende Verlust des ausländischen Gruppenmitglieds beträgt -200 000 Euro. Die Summe der eigenen Einkommen des Gruppenträgers und des inländischen Gruppenmitglieds beträgt somit 150 000 Euro. Die zuzurechnenden ausländischen Verluste können nur im Ausmaß von 75% dieser Summe, somit in Höhe von 112 500 Euro, im laufenden Jahr berücksichtigt werden. Das zusammengefasste Ergebnis der Unternehmensgruppe beträgt somit 37 500 Euro. Die im laufenden Jahr nicht berücksichtigten Verluste des ausländischen Gruppenmitglieds in Höhe von 87 500 Euro gehen zur Gänze in den Verlustvortrag des Gruppenträgers ein.

Zu Z 4 lit. e und Z 8 (§ 9 Abs. 7 und § 26c Z 47 KStG 1988):

Die Firmenwertabschreibung soll für Beteiligungen, die nach dem 28. Februar 2014 angeschafft werden, nicht mehr zustehen. Für vor dem 1. März 2014 angeschaffte Beteiligungen sollen aus Gründen des Vertrauensschutzes noch offene Fünfzehntel aus der Firmenwertabschreibung auch künftig geltend gemacht werden können. Nachdem der VfGH in mehreren Erkenntnissen (ua G 114/93, G 172/99, B 945/11) ausgesprochen hat, dass ein Vertrauensschutztatbestand dann vorliegt, wenn sich der steuerliche Vorteil im Kaufpreis auswirken konnte, wird in § 26c vorgesehen, dass für Beteiligungen, bei denen der steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung den Kaufpreis beeinflussen konnte, die noch offenen Fünfzehntel weiterhin berücksichtigt werden müssen. Der Kaufpreis konnte durch den steuerlichen Vorteil der Firmenwertabschreibung dann beeinflusst werden, wenn beide Vertragsparteien bei Erwerb der Beteiligung zweifelsfrei davon ausgehen konnten, dass für diese Beteiligung eine Firmenwertabschreibung zusteht. Nur dann wird eine Beeinflussung des Kaufpreises möglich und damit ein Vertrauenstatbestand geschaffen sein.

Zu Z 8 (§ 26c Z 48 KStG 1988):

Da die bei der Gruppenbesteuerung eintretenden Änderungen jedenfalls bei der Veranlagung 2015 wirksam werden, sollen die gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 1 EStG 1988 für eine Unternehmensgruppe ab 2015 zu leistenden Vorauszahlungen pauschal um 3,5% erhöht werden. Davon sind Gruppenträger betroffen, bei denen die Körperschaftsteuerschuld, die der Bemessung von Vorauszahlungen ab 2015 zu Grunde zu legen ist, ein Jahr bis einschließlich 2014 betrifft. Von dieser Pauschalregelung bleibt die gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 iVm § 45 Abs. 4 EStG 1988 bestehende Möglichkeit unberührt, die Vorauszahlungen individuell nach den Verhältnissen des betroffenen Jahres festzusetzen.

Zu Z 5, Z 6 und Z 8 (§ 11 Abs. 1 Z 4, § 12 Abs. 1 Z 9 und 10 sowie § 26c Z 49 KStG 1988):

Die Regelung des § 12 Abs. 1 Z 10 soll die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen aus Zinsen- und Lizenzgebühren im Sinne des § 99a Abs. 1 EStG 1988 gegenüber konzernzugehörigen Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 und vergleichbaren ausländischen Körperschaften unter bestimmten Voraussetzungen einschränken.

Die Regelung soll Steuervorteile im Konzern eindämmen, die sich gezielt durch die Ausnutzung der unterschiedlichen steuerlichen Behandlungen von Aufwendungen und damit korrespondierenden Einnahmen ergeben. Sie ist somit gleichermaßen auf innerstaatliche wie auf zwischenstaatliche Sachverhalte ausgerichtet und zielt dabei – im Lichte aktueller internationaler Entwicklungen (BEPS-Aktionsplan der OECD, Empfehlungen der Code of Conduct-Gruppe der EU) – insbesondere auf die Vermeidung konzerninterner Gewinnverlagerungen mittels Zins- und Lizenzzahlungen in Niedrigsteuerländer oder in besondere Steuerregime ab. Aufgrund dieses weiten Anwendungsbereiches steht die Regelung im Einklang mit zwischenstaatlichen (Art. 24 der Doppelbesteuerungsabkommen, dem OECD-MA folgend) und unionsrechtlichen Regelungen (Grundfreiheiten, Richtlinie des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (2003/49/EG); dazu EuGH vom 21.7.2011, Rs Scheuten Solar Technology GmbH, Rs C-397/09).

Das Abzugsverbot soll dem Grunde nach stets dann zur Anwendung kommen, wenn die Einnahmen aus Zinsen oder Lizenzgebühren bei der empfangenden Körperschaft ganz oder überwiegend keiner Besteuerung unterliegen oder wenn der auf die Einnahmen anzuwendende Steuersatz unter 15% liegt. Die Bestimmung ist dem Methodenwechsel nachgebildet: Eine überproportionale Besteuerung wird demnach vermieden, indem die Hälfte der Aufwendungen dann abgezogen werden darf, wenn die aus den Zinsen und Lizenzgebühren resultierenden Einnahmen bei der empfangenden Körperschaft einer Besteuerung von zumindest 10% unterliegen. Durch diese Differenzierung hinsichtlich der Höhe des Abzugsverbots soll im Rahmen einer pauschalierten Betrachtung nur jener Steuervorteil beseitigt werden, der sich durch die gewählte Konstruktion ergibt. Unterliegen die Zinsen oder Lizenzgebühren sowohl im In- als auch im Ausland einer Besteuerung, ist das sich daraus insgesamt ergebende Besteuerungsausmaß maßgeblich.

Das Abzugsverbot greift lediglich dann, wenn die Zins- oder Lizenzzahlungen an eine Körperschaft gemäß § 1 Abs. 2 Z 1, somit lediglich juristische Personen des privaten Rechts, die als solche Körperschaftsteuersubjekt sind, oder an vergleichbare ausländische Körperschaften geleistet werden; Zahlungen an Körperschaften öffentlichen Rechts sind von der Regelung des § 12 Abs. 1 Z 10 nicht betroffen. Ist die die Zins- oder Lizenzzahlungen empfangende Körperschaft nicht Nutzungsberechtiger im Sinne des § 99a Abs. 1 EStG 1988, soll auch auf die Besteuerung des Nutzungsberechtigten abgestellt werden, wobei diese durch den Steuerpflichtigen nachzuweisen sein wird. Damit sollen auch „back-to-back“-Finanzierungen von der Regelung erfasst werden.

Von der Regelung des § 12 Abs. 1 Z 10 sollen Zahlungen an Körperschaften ausgenommen werden, die im Private Equity/Venture Capital-Bereich tätig sind und die unionsrechtlichen Vorschriften für Risikokapitalbeihilfen erfüllen (derzeit die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlerer Unternehmen vom 18.8.2006, 2006/C-194/02).

Das neue Abzugsverbot soll auf sämtliche Zinsen und Lizenzgebühren anzuwenden sein, die nach dem 28. Februar 2014 anfallen, unabhängig davon, wann die zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarungen geschlossen wurden. Dies erscheint aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 29.2.2012, B 945/11, verfassungsrechtlich unbedenklich.

Im Zuge der Neuregelung soll auch das Zusammenspiel von § 11 Abs. 1 Z 4 und § 12 neu geordnet und das bislang direkt in § 11 Abs. 1 Z 4 geregelte Zinsabzugsverbot bei konzerninternen Beteiligungserwerben direkt in § 12 verankert werden. Dadurch sollen zudem derzeit bestehende Umgehungsmöglichkeiten des Abzugsverbotes durch Umgründungsmaßnahmen beseitigt werden.

Zu Z 6 und Z 8 (§ 12 Abs. 1 Z 8 und § 26c Z 50 KStG 1988):

Das im EStG 1988 vorgesehene Abzugsverbot für Aufwendungen für das Entgelt für Arbeits- oder Werkleistungen, soweit es den Betrag von 500 000 Euro pro Person pro Wirtschaftsjahr übersteigt, soll auch im KStG 1988 verankert werden. Damit unterliegen auch entsprechende Aufwendungen von Körperschaften dem Abzugsverbot. Die umfassten Entgelte betreffen dieselbe Personengruppe, somit eigene Dienstnehmer der Körperschaft und vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen, inklusive jener, die für die Erbringung von Arbeits- oder Werkleistungen an eine Körperschaft überlassen werden.

Die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 Z 7 lit. b EStG 1988 über die zeitliche Aliquotierung kommen ebenfalls zur Anwendung, jene über die Aliquotierung bei Arbeits- oder Werkleistungen, die für mehrere verbundene Betriebe oder Personengesellschaften erbracht werden sollen hingegen durch eine spezifische Konzernklausel ersetzt werden.

Erhält daher eine Person Entgelte von mehreren Unternehmen desselben Konzerns, unterliegen die dafür geleisteten Aufwendungen dem entsprechend aliquotierten Abzugsverbot ab einem Gesamtaufwand, der zu einem Entgelt von mehr als 500 000 Euro führt. Werden im Konzernverbund die Aufwendungen für die Entgelte durch Umlagen aufgeteilt, findet das Abzugsverbot auf allen Ebenen Anwendung, wobei nur die um empfangene Umlagen gekürzten Aufwendungen zu berücksichtigen sind. Sowohl die Aliquotierung als auch das Abzugsverbot kommen daher auf die um empfangene Umlagen gekürzten Aufwendungen zur Anwendung. Die Ausnahmebestimmung des § 20 Abs. 1 Z 7 lit. a EStG 1988 für die Überlassung von Personen kommt in diesen Fällen nicht zur Anwendung.

Beispiel:

Der Vorstand der X-AG erhält von dieser ein Entgelt in Höhe von 400 000, gleichzeitig erhält er von der Y-GmbH, der Tochtergesellschaft der X-AG, ein Entgelt von 300 000. Die X-AG leistet in diesem Zusammenhang an die Y-GmbH eine Umlage in Höhe von 150 000.

Tatsächlich trägt die X-AG einen Aufwand in Höhe von 550 000 und die Y-GmbH einen Aufwand in Höhe von 150 000. Die Betragsgrenze ist daher in diesem Verhältnis aliquot auf die beiden Gesellschaften anzuwenden. Daraus ergibt sich eine Begrenzung in Höhe von 393 000 bei der X-AG und in Höhe von 107 000 bei der Y-GmbH.

Die X-AG kann daher einen Aufwand in Höhe von 393 000 steuerlich geltend machen. Bei der Y-GmbH kürzt die empfangene Umlage den steuerlichen Aufwand auf 150 000 (Entgelt in Höhe von 300 000 abzüglich empfangene Umlage in Höhe von 150 000); davon können 107 000 steuerlich geltend gemacht werden.

Zu Z 7 lit. b und Z 8 (§ 24 Abs. 4 Z 3 und § 26c Z 51 KStG 1988):

Die gesetzliche Anknüpfung an die Mindesthöhe des Stammkapitals einer GmbH bewirkt unmittelbar eine Änderung der Mindeststeuer gemäß § 24 Abs 4. Daher sollen die Vorauszahlungsbescheide für 2014 und Folgejahre neu festgesetzt werden. Für Neugründungsfälle soll jedoch in § 24 Abs. 4 Z 3 wieder eine reduzierte Mindestbesteuerung für die ersten vier Kalendervierteljahre eingeführt werden.

Zu Artikel 3 (Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes)

Zu Z 1, Z 2, Z 5 und Z 6 (§ 3 Z 1 und 2, § 4 und § 7b sowie § 9 Abs. 3 StabAbgG):

Die Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe soll ab dem Jahr 2014 umgestellt werden. Da das Derivategeschäft der Banken innerhalb eines Konzerns leicht ins Ausland verlegt werden kann und damit das Aufkommen aus der Stabilitätsabgabe stärkeren Schwankungen unterliegen kann, soll das Derivatevolumen in Zukunft nicht mehr der Stabilitätsabgabe unterliegen. Im Gegenzug dazu wird die Stabilitätsabgabe auf die Bilanzsumme erhöht, um das Aufkommen aus der Stabilitätsabgabe nicht zu verringern. Mit dieser Abgabe wird ein wichtiger Beitrag für das Budget geleistet, aus dem Maßnahmen zur Finanzmarktstabilisierung gezahlt werden.

Um keine rückwirkende Gesetzesänderung zu bewirken, sieht § 7b vor, dass für das erste Quartal 2014 noch die alte Rechtslage anwendbar ist. Daher unterliegt ein Viertel der Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe aus der Bilanzsumme noch den Steuersätzen vor der Gesetzesänderung. Auf die Quartale zwei bis vier sind schon die neue Bemessungsgrundlage und der neue Steuersatz anwendbar. Zudem unterliegen im ersten Quartal 2014 noch die Derivate mit einem Viertel der Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe.

Bei Kreditinstituten, die einen Kreditinstitute-Verbund gemäß § 30a BWG bilden, sind für die Bemessung der Abgabe die Bilanzsumme und die relevanten Bilanzpositionen jedes einzelnen am Verbund teilnehmenden Kreditinstituts maßgeblich.

Zu Z 3 und Z 6 (§ 5 und § 9 Abs. 3 StabAbgG):

Da § 5 nur auf die Geschäftsjahre 2011-2013 anwendbar ist, kann er mit 2014 entfallen.

Zu Z 4 und Z 6 (§ 7a und § 9 Abs. 3 StabAbgG):

Der Sonderbeitrag für die Stabilitätsabgabe soll von 25% auf 45% erhöht werden. Um keine rückwirkende Gesetzesänderung zu bewirken, ist auch hier vorgesehen, dass das erste Quartal noch einem Sonderbeitrag von 25% unterliegt. Die anderen Quartalsbeiträge werden dementsprechend erhöht. Ab 2015 beträgt der Sonderbeitrag für jede Quartalszahlung einheitlich 45%.

Zu Artikel 4 (Änderung des Umgründungssteuergesetzes)

Die Änderungen der Anlage (zu Art. I, II, III und VI) tragen der jüngsten Änderung der Richtlinie 2009/133/EG über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, ABl. Nr. 310 vom 25.11.2009 S. 34, durch die Richtlinie 2013/13/EU zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Steuern anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. Nr. L 141 vom 28.5.2013 S. 30, Rechnung.

Zu Artikel 5 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994)

Durch die Erhöhung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen in § 11 Abs. 6 von 150 Euro auf 400 Euro wird die Rechnungslegung vereinfacht und damit ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Verwaltungskosten der Unternehmer geleistet.

Zu Artikel 6 (Änderung des Gebührengesetzes 1957)

Im § 14 Tarifpost 2 Abs. 1 Z 3 werden in den lit. a bis c für konkret angeführte Paragraphen des Staatsbürgerschaftsgesetzes, aufgrund derer die Verleihung der Staatsbürgerschaft erfolgt, verschieden hohe Gebühren festgelegt. Erfolgt eine Verleihung außerhalb dieser konkret angeführten Paragraphen, gilt ein Auffangtatbestand (lit. d), für den die Gebühr 759,70 Euro beträgt.

Mit BGBl. I Nr. 136/2013 wurde das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 mit Wirksamkeit ab 1. August 2013 geändert; dabei kam es auch zu einer Verschiebung von Tatbeständen in andere Paragraphen. Da die im Gebührengesetz angeführten Paragraphen versehentlich nicht mitgeändert wurden, kommt seit diesem Zeitpunkt der Auffangtatbestand mit 759,70 Euro in Fällen zur Anwendung, die bisher der geringeren Gebühr gemäß lit. b unterlegen sind. Die Anpassung soll nunmehr rückwirkend nachgeholt werden, indem die Anführung der (neuen) Paragraphen des Staatsbürgerschaftsgesetzes in das Gebührengesetz aufgenommen wird und die Gebühr wieder auf die ursprünglich bestehende Gebührenhöhe von 217,10 Euro rückgeführt wird.

Hinsichtlich jener Fälle, in denen die Gebühr von 759,70 Euro entrichtet wurde, kann im Hinblick auf die rückwirkende Absenkung der Gebühr ein Rückerstattungsantrag beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel gestellt werden.

Zu Artikel 7 und 8 (Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes und des Abschnittes VIII des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986)

Entsprechend der Vereinbarung im Regierungsprogramm 2013 bis 2018 wird die Gesellschaftsteuer ab 1. Jänner 2016 abgeschafft. In diesem Zusammenhang können auch die kapitalverkehrsteuerlichen Bestimmungen in Abschnitt VIII des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986 entfallen.

Zu Artikel 9 (Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953)

Zu Z 1 lit. a (§ 4 Abs. 3 Z 1 VersStG 1953):

Da die Zollwache mit 1. Mai 2004 aufgelassen wurde, ist die Befreiungsbestimmung obsolet.

Zu Z 1 lit. b und Z 5 (§ 4 Abs. 3 Z 9 und § 12 Abs. 3 Z 23 VersStG 1953):

Die Regelung zum Nachweis der Körperbehinderung, um die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer in Anspruch nehmen zu können, soll aktualisiert werden. Die Feststellung im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 3 des Bundesbehindertengesetzes 1990 wurde bereits mit 1. Jänner 2005 durch das Budgetbegleitgesetz 2005 BGBl. I Nr. 136/2004 gestrichen, weshalb der bisherige zweite Teilstrich entfallen kann. Vor diesem Datum ausgestellte Feststellungen können jedoch weiterhin als Nachweis der Körperbehinderung iSd VersStG herangezogen werden. Beim bisherigen dritten und nunmehrigen zweiten Teilstrich soll eine Anpassung an die Regelungen im Bundesbehindertengesetz erfolgen.

Zu Z 2 lit. a und Z 5 (§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. a und § 12 Abs. 3 Z 24 VersStG 1953):

Um Er- sowie Er- und Ablebensversicherungen künftig für ältere Anleger attraktiver zu machen, soll nunmehr im Versicherungssteuergesetz – parallel zum Einkommensteuergesetz 1988 – eine differenzierte Regelung erfolgen: Haben sowohl der Versicherungsnehmer als auch die versicherten Personen beim Vertragsabschluss das 50. Lebensjahr vollendet, soll die Mindestlaufzeit – wie vor der Änderung im Budgetbegleitgesetz 2011 – 10 Jahre betragen; in allen anderen Fällen bleibt es bei der 15-jährigen Mindestlaufzeit.

Zu Z 2 lit. b und c und Z 5 (§ 6 Abs. 3 Z 1 lit. a und b und § 12 Abs. 3 Z 25 VersStG 1953):

Die Beträge der motorbezogenen Versicherungssteuer für Krafträder und andere Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht unter 3,5 Tonnen wurden zuletzt im Jahr 2000 erhöht. Diese Beträge sollen inflationsbedingt angepasst werden. Durch die – ausgenommen bei Krafträdern – leistungsabhängige Staffelung des Betrages sollen leistungsschwächere Kraftfahrzeuge weniger stark von der Anpassung erfasst sein und ein Lenkungseffekt hin zu leistungsschwächeren und somit in der Regel verbrauchsärmeren Kraftfahrzeugen erreicht werden. Die Erhöhung soll ab 1. März 2014 auf Versicherungsverhältnisse anzuwenden sein. Wurde die Prämie bereits im Vorhinein entrichtet, soll das Versicherungsunternehmen die zusätzlichen Abgaben nacherheben und abführen.

Zu Z 3 (§ 7 VersStG 1953):

Die verpflichtende Bestellung eines Fiskalvertreters für Versicherer im EU/EWR-Raum soll auf Grund unionsrechtlicher Vorgaben in die Möglichkeit zur freiwilligen Bestellung abgewandelt werden. Die Abs. 2 und 3 sollen vom Wortlaut her an den Abs. 1 angepasst werden.

Zu Z 4 (§ 8 Abs. 3 VersStG 1953):

Es soll eine Anpassung des Fälligkeitstages an die sonst im Steuerrecht üblichen Fälligkeitstage erfolgen.

Zu Artikel 10 (Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992)

Zu Z 1 (§ 1 KfzStG 1992):

Die bisherige Formulierung der Befreiungsbestimmung für „überzählige“ Anhänger soll durch die neue Textierung leichter lesbar werden. Inhaltlich bleibt die Aussage der Regelung – abgesehen von der Vereinfachung hinsichtlich des zu beobachtenden Zeitraums – unverändert. Statt wie bisher den Bestand an Anhängern dem Bestand an jeweils ziehenden Kraftfahrzeugen täglich gegenüberstellen zu müssen, ist aus verwaltungsökonomischen Überlegungen der Bestand am 1. eines Kalendermonats für die Bestimmung der überzähligen Anhänger als maßgeblich heranzuziehen.

Zu Z 2 lit. a (§ 2 Abs. 1 Z 1 KfzStG 1992):

Da die Zollwache mit 1. Mai 2004 aufgelassen wurde, ist die Befreiungsbestimmung obsolet.

Zu Z 2 lit. b und Z 4 (§ 2 Abs. 1 Z 12 und § 11 Abs. 1 Z 8 KfzStG 1992):

Die Regelung zum Nachweis der Körperbehinderung, um die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer in Anspruch nehmen zu können, soll aktualisiert werden. Die Feststellung im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 3 des Bundesbehindertengesetzes 1990 wurde bereits mit 1. Jänner 2005 durch das Budgetbegleitgesetz 2005 BGBl. I Nr. 136/2004 gestrichen, weshalb der bisherige zweite Teilstrich entfallen kann. Vor diesem Datum ausgestellte Feststellungen können jedoch weiterhin als Nachweis der Körperbehinderung iSd KfzStG herangezogen werden. Beim bisherigen dritten und nunmehrigen zweiten Teilstrich soll eine Anpassung an die Regelungen im Bundesbehindertengesetz erfolgen.

Zu Z 3 und Z 4 (§ 5 und § 11 Abs. 1 Z 9 KfzStG 1992):

Die Beträge der Kraftfahrzeugsteuer für Krafträder und andere Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht unter 3,5 Tonnen wurden zuletzt im Jahr 2000 erhöht. Diese Beträge sollen inflationsbedingt angepasst werden. Durch die – ausgenommen bei Krafträdern – leistungsabhängige Staffelung des Betrages sollen leistungsschwächere Kraftfahrzeuge weniger stark von der Anpassung erfasst und ein Lenkungseffekt hin zu leistungsschwächeren und somit in der Regel verbrauchsärmeren Kraftfahrzeugen erreicht werden. Die Erhöhung soll ab 1. März 2014 anzuwenden sein. Die Lesbarkeit der Bestimmung soll dadurch verbessert werden, dass die früher geltenden Steuerbeträge nicht mehr angeführt werden. Die Übergangsbestimmung für die Euro-Umstellung in Abs. 6 ist obsolet, die Rundungsbestimmung soll auf Grund der allgemeinen Rundungsbestimmung in § 204 BAO entfallen.

Zu Artikel 11 (Änderung des Flugabgabegesetzes)

Die verpflichtende Bestellung eines Fiskalvertreters für Luftfahrzeughalter im EU-Raum soll auf Grund unionsrechtlicher Vorgaben in die Möglichkeit zur freiwilligen Bestellung abgewandelt werden. § 8 soll daher entsprechend angepasst werden.

Zu Artikel 12 (Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991)

Zu Z 1 und Z 6 (§ 6 Abs. 2 und 3 sowie § 15 Abs. 15 NoVAG 1991):

Als Maßstab für die Besteuerung werden nunmehr anstatt des Treibstoffverbrauches die CO2-Emissionen herangezogen. Anstatt des bisherigen Systems, das in Abhängigkeit vom Kraftstoffverbrauch aus einer tarifmäßigen NoVA, einem Bonus/Malus-System und einem Zuschlag bestand, wird nunmehr ein einfaches Tarifmodell angewendet, das aus einer Bemessungsgrundlage und einem linear progressivem Tarif besteht. Fahrzeuge unter 90 Gramm CO2-Ausstoß je 100 km haben einen Steuersatz von null Prozent. Ab 90 Gramm CO2-Ausstoß steigt der Steuersatz progressiv im Verhältnis zum CO2-Ausstoß an, sodass Fahrzeuge mit einem hohen CO2-Ausstoß tatsächlich eine hohe Steuerbelastung zu tragen haben, was dem Zweck der Lenkungsabgabe vollkommen entspricht. Vom errechneten Steuerbetrag wird ein Betrag von 300 Euro abgezogen. Wird der Umweltbonus gemäß § 6 Abs. 5 in Anspruch genommen, dann gilt dieser an Stelle des Betrages von 300 Euro. Der Höchststeuersatz beträgt 30%.

Zu Z 1 und Z 6 (§ 6 Abs. 4 und § 15 Abs. 15 NoVAG 1991):

Die bisher in § 6 Abs. 4 letzter Satz und § 6a Abs. 3 normierten Ersatztatbestände werden in § 6 Abs. 4 zusammengefasst: Liegt kein Wert für die CO2-Emissionen vor, sondern nur ein Verbrauchswert, ist dieser pauschal auf einen CO2-Emissionswert umzurechnen. Liegt weder ein CO2-Emissionswert noch ein Kraftstoffverbrauchswert vor, dann wird der CO2-Emissionswert pauschal in Abhängigkeit von der Leistung ermittelt.

Wenn der Antragsteller die CO2-Emissionswerte oder die Verbrauchswert nachweisen kann, sind diese statt der pauschal ermittelten Werte heranzuziehen.

Zu Z 1 und Z 6 (§ 6 Abs. 5 und § 15 Abs. 15 NoVAG 1991):

Die bisherige Begünstigung für Fahrzeuge mit umweltfreundlichem Antriebsmotor, die am 31. Dezember 2014 ausläuft, wird mit unverändertem Wortlaut von § 6a Abs. 1 Z 4 in § 6 Abs. 5 verschoben.

Zu Z 2 und Z 6 (§ 6 Abs. 6 und § 15 Abs. 15 NoVAG 1991):

Der Zuschlag gemäß § 6 Abs. 6 kann auf Grund des geänderten Tarifverlaufes entfallen.

Zu Z 3 und Z 6 (§ 6a und § 15 Abs. 15 NoVAG 1991):

Das gesamte Bonus/Malus-System entfällt. Wesentliche Inhalte des § 6a werden in den § 6 übernommen: Die pauschale Ersatzermittlung des CO2-Ausstoßes, wenn dieser nicht vorliegt und der Bonus für alternative Antriebsarten.

Zu Z 4, Z 5 und Z 6 (§ 8 Abs. 1 und 4 sowie § 15 Abs. 15 NoVAG 1991):

§ 8 Abs. 1 wird auf Grund der geänderten Ermittlung des Steuersatzes geändert, § 8 Abs. 4 hat keinen Anwendungsbereich mehr und ist daher zu streichen.

Zu Artikel 13 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes)

Zu Z 1 und 2 (§ 2 Abs. 1 und § 116h AlkStG):

Im Interesse der Budgetkonsolidierung und aus gesundheitspolitischen Erwägungen soll die Alkoholsteuer angehoben werden. Die Steuersätze sind seit dem Jahr 2000 unverändert. Um diese Zielsetzungen zu erreichen, ist die Anhebung des Regelsatzes für Alkohol auf 1 200 Euro je hl A erforderlich. Die ermäßigten Steuersätze in § 2 Abs. 2 und 3 werden automatisch angepasst, da sie in Hundertsätzen des Regelsatzes (54 bzw. 90 v.H.) festgelegt wurden.

Zu Artikel 14 (Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995)

Zu Z 1 (§ 3 SchWStG 1995):

Im Interesse der Budgetkonsolidierung soll der Steuersatz für Schaumweine in Abs. 1 auf 100 Euro je hl angehoben werden. Die im Hinblick auf den Nullsteuersatz obsolet gewordene Bestimmung des Abs. 2 soll wieder eingefügt werden.

Zu Z 2, 3 und 5 (§ 12 Abs. 2, § 40 Abs. 3 und § 48g Abs. 5 SchWStG 1995):

Wegen des geltenden Nullsteuersatzes durften gemäß § 12 Abs. 2 Beförderungen von Schaumwein unter Steueraussetzung innerhalb des Steuergebiets bislang ohne elektronisches Verwaltungsdokument erfolgen. Weiters war das Mitführen einer Freistellungsbescheinigung nicht erforderlich. Diese Sonderregelungen sollen nunmehr entfallen. Folglich wäre auch in § 40 Abs. 3 die Bezugnahme auf § 12 Abs. 2 gegenstandslos.

Zu Z 4 (§ 41 SchWStG 1995):

Die Anhebung des Steuersatzes nach Abs. 1 wird wegen der Anhebung der Alkoholsteuersätze erforderlich. Bestimmte Zwischenerzeugnisse erreichen beinahe den Alkoholgehalt einer vergleichbaren Spirituose. Zur Hintanhaltung von Missbräuchen durch Markteinführung spirituosenähnlicher Zwischenerzeugnisse soll eine allzu hohe Differenz der Steuersätze vermieden werden. Zudem ist der Steuersatz seit dem Jahr 2000 unverändert.

Der Steuersatz für Zwischenerzeugnisse nach Abs. 2, die Eigenschaften (Überdruck oder Aufmachung) wie Schaumweine aufweisen, soll dem Steuersatz für Schaumweine entsprechen.

Zu Z 5 (§ 48g SchWStG 1995):

Die Änderungen der Steuersätze auf Schaumwein (§ 3) und Zwischenerzeugnisse (§ 41) sollen gemäß Abs. 1 mit 1. März 2014 anwendbar werden.

Abs. 3 legt fest, dass die Bestimmungen über Steuerschuld und Steuerschuldner in § 6 sowie Anmeldung, Selbstberechnung und Fälligkeit der Steuer in § 7 ab diesem Datum auch auf Schaumwein wieder anzuwenden sind.

Abs. 5 soll klarstellen, welche Beförderungen von Schaumwein unter Steueraussetzung innerhalb des Steuergebiets im Rahmen des EDV-gestützten Systems EMCS mit einem elektronischen Verwaltungsdokument (e-VD) erfolgen müssen. Die Bestimmungen sind auf Beförderungen unter Steueraussetzung anzuwenden, die nach Ablauf des 28. Februar 2014 eröffnet werden.

Zu Artikel 15 (Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995)

Zu Z 1 bis 4 (§ 4 Abs. 1 Z 1 und 3, § 4 Abs. 3 und § 44m TabStG 1995):

Für Zigaretten soll in § 4 Abs. 1 Z 1 das mengenbezogene Steuerelement in vier Stufen von 35 Euro auf 55 Euro je 1 000 Stück angehoben und das wertabhängige Steuerelement in drei Stufen von 42% auf 39% des Kleinverkaufspreises gesenkt werden. Die Anpassung und Umstrukturierung des Steuersatzes erfolgt im Interesse der Budgetkonsolidierung und zur Förderung gesundheitspolitischer Zielsetzungen. Gemeinsam mit der Mindestverbrauchsteuer nach § 4 Abs. 3 soll diese Maßnahme im Interesse des Jugend- und Gesundheitsschutzes, insbesondere im Hinblick auf preissensible jugendliche Raucherinnen und Raucher, mehr Gewicht auf die Besteuerung von niedrigpreisigen Fabrikaten legen.

Der Steuersatz für Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten in § 4 Abs. 1 Z 3 soll in zwei Stufen angehoben werden. Zugleich soll die mengenabhängige Mindestverbrauchsteuer, durch welche niedrigpreisige Fabrikate verhältnismäßig stärker steuerlich belastet werden, in vier Stufen angehoben werden. Beide Maßnahmen folgen den Zielsetzungen der Tabaksteuerrichtlinie 2011/64/EU, die eine höhere Besteuerung von Feinschnitt vorsieht. Feinschnitttabak ist mindestens genauso gesundheitsschädlich wie industriell gefertigte Zigaretten, oftmals – auf Grund fehlender Filter – sogar schädlicher. Eine zunehmende Substitution von Zigaretten durch Feinschnitttabake soll aus gesundheitspolitischen und fiskalischen Gründen verhindert werden.

Der absolute Betrag der Mindestverbrauchsteuer für Zigaretten gemäß § 4 Abs. 3 soll angehoben und damit an die Tabaksteuerbelastung von Zigaretten des im Jahr 2014 geltenden gewichteten Durchschnittspreises angepasst werden.

Die Bestimmungen über die Steuersätze nach § 4 Abs. 1 Z 1 sollen für die Jahre 2015 bis 2017 jeweils ab dem 1. April anwendbar werden. Ab diesem Stichtag gilt gemäß § 4 Abs. 6 ein neu ermittelter gewichteter Durchschnittspreis, welcher auch für die Berechnung der Mindestverbrauchsteuer nach § 4 Abs. 3 relevant ist. Werden Änderungen der Steuersätze nicht zum 1. Jänner eines Jahres, sondern erst gleichzeitig mit dem neu ermittelten gewichteten Durchschnittspreis anwendbar, wird eine Besserstellung von niedrigpreisigen Fabrikaten, die lediglich der Mindestverbrauchsteuer unterliegen, vermieden. Analog dazu soll auch die Änderung der Steuersätze nach § 4 Abs. 1 Z 3 für die Jahre 2015 bis 2017 jeweils ab dem 1. April anwendbar werden. Für das Jahr 2014 sollen die Steuersätze für Zigaretten und Feinschnitttabake und die Bestimmungen über die Mindestverbrauchsteuer aus budgetären Gründen bereits ab 1. März anwendbar sein.

 

Zu Artikel 16 (Änderung des Glücksspielgesetzes)

Zu Z 1 und 2 (§ 1 Abs. 2 und § 22):

Die Änderungen erfolgen aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 1 Abs. 2 und § 22 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2010 sowie zu § 60 Abs. 24 in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2012. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, wenn der Gesetzgeber das Pokerspiel dem Glücksspiel zuordnet und damit dem Regime des Glücksspielgesetzes unterwirft. Der Gesetzgeber ist angesichts des Suchtpotenzials nicht gehindert, das Pokerspiel generell dem Regime des Glücksspielgesetzes zu unterwerfen.

Mit der Neuregelung wird daher das Wort „Poker“ wieder in die beispielhafte Aufzählung von Glücksspielen aufgenommen und ein verfassungskonformer Zustand dahingehend hergestellt, dass die Anzahl der zu vergebenden Konzessionen für Pokersalons erhöht wird. Dadurch soll die Rechtssicherheit erhöht und gerichtliche Auseinandersetzungen um deren Glücksspieleigenschaft im Interesse der Verfahrensökonomie und einer effektiven Umsetzung des Glücksspielgesetzes vermieden werden.

Zu Z 3 (§ 25 Abs. 3):

Mit dieser Änderung wird der höchstgerichtlichen Rechtsprechung Rechnung getragen. Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 27. 9. 2011, G 34/10-16, die zu entfallende Wortfolge als verfassungswidrig aufgehoben. Die bestehende Rechtslage beruht auf einer „Überschneidung“ von Novellen des Glücksspielgesetzes, wodurch die Regelung inhaltsgleich wieder in den Rechtsbestand gelangte.

Der VfGH teilte die Bedenken des OGH, dass die Einschränkung der Haftung betragsmäßig auf das Existenzminimum den Konzessionsnehmer nach dem GSpG gegenüber allen übrigen Schädigern, die Schutzgesetze verletzen, bevorzugt. Die Haftung der Spielbankleitung richtet sich nunmehr nach dem allgemeinen Schadenersatzrecht.

Zu Z 4 und 5 (§ 52 Abs. 1 und Abs. 2):

Die Änderung erfolgt aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, die verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf eine Doppelbestrafungssituation durch § 168 StGB und § 52 Abs. 1 und 2 konstatierte. Durch die Neufassung des ersten Halbsatzes des § 52 Abs. 1 soll die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden klar geregelt und die Gefahr einer Doppelbestrafung (-ssituation) hintangehalten werden.

Mit der Einrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Länder erscheint die Regelung auch mit Art. 6 EMRK vereinbar. In den Schlussanträgen der Generalanwältin zur Rs. Pfleger (Rs 390/12) wurde dazu bemerkt, dass es unbeachtlich ist, ob ein Verwaltungs- oder ein Strafgericht tätig wird.

Im neuen Abs. 2 wird eine Staffelung der zu verhängenden Strafen je nach Schwere des Eingriffes (Anzahl der Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstände) bzw. Häufigkeit der Eingriffe (Wiederholungsfall) sowie eine Mindeststrafenregelung normiert. Darüber hinaus wird der Maximalstrafbetrag erhöht. Dies soll die Bestimmung leichter vollziehbar und die Bestrafung des illegalen Glücksspiels wirkungsvoller gestalten.

Zu Z 6 (§ 60 Abs. 33):

Aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur besteht für bestimmte Pokerangebote auf Grundlage einer Gewerbeberechtigung ein Vertrauensschutz (1. Jänner 2017).

Zu Artikel 17 (Änderung der Bundesabgabenordnung)

Zu Z 1 (§ 81 Abs. 10 BAO):

Durch § 81 Abs. 10 wird sichergestellt, dass die Namhaftmachung und die Bestellung eines Vertreters für eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit auch als gegenüber dem Verwaltungsgericht erfolgt gelten.

Zu Z 2 (§ 86a BAO):

Die Ergänzungen im letzten Satz des § 86a Abs. 1 und im Abs. 2 lit. a des § 86a dienen der Klarstellung, dass die Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Finanzen auch das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren mitumfasst.

Zu Z 3 (§ 185 BAO):

Die Zitierungsänderung in § 185 trägt dem Umstand Rechnung, dass die §§ 187 und 189 durch das Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 – FVwGG 2012 (BGBl. I Nr. 14/2013) formal aufgehoben wurden.

Zu Z 4 (§ 207 Abs. 2 BAO):

Die Gebühr für Eingaben an den VwGH ist nunmehr (zufolge des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013) nicht mehr in § 24 VwGG, sondern in § 24a VwGG geregelt. Daher ist in dem die dreijährige Verjährungsfrist für solche Eingabengebühren regelnden zweiten Satz des § 207 Abs. 2 die Zitierung anzupassen.

Zu Z 5 (§ 212b Z 2 BAO):

Das FVwGG 2012 hat die Antragsgebundenheit für die rückwirkende Berücksichtigung nachträglicher Herabsetzung von Abgabenschuldigkeiten für die Berechnung der Stundungszinsen beseitigt. Daher ist § 212b Z 2 entbehrlich geworden.

Zu Z 6 (§ 261 Abs. 2 BAO):

Die Fälle einer Gegenstandsloserklärung von Bescheidbeschwerden, wenn ihnen im Ergebnis durch Wegfall des angefochtenen Bescheides als Folge einer Aufhebung des aufhebenden Bescheides Rechnung getragen wird, wird neben der Aufhebung des Wiederaufnahmsbescheides und des auf § 299 Abs. 1 gestützten Bescheides auch auf Aufhebungen von gemäß § 300 Abs. 1 aufhebenden Bescheiden erweitert. Daher ist eine gegen den Sachbescheid (§ 300 Abs. 3) gerichtete Beschwerde im Falle der Aufhebung des den angefochtenen Bescheid aufhebenden Bescheides als gegenstandslos zu erklären (und nicht als unzulässig geworden zurückzuweisen).

Zu Z 7 (§ 264 Abs. 5 BAO):

Der neue Abs. 5 des § 264 stellt klar, dass die sinngemäße Anwendung des § 260 Abs. 1 für Vorlageanträge sich nur auf die dort genannten Zurückweisungsgründe, nicht jedoch auf die Worte „mit Beschwerdevorentscheidung“ bezieht. Dies dient der Beseitigung von Rechtsunsicherheit über die Frage, ob die Zurückweisung eines Vorlageantrages nur dem Verwaltungsgericht oder auch der Abgabenbehörde obliegt.

Zu Z 8 (§ 272 Abs. 2 und 4 BAO):

Die verwendet den Begriff des Berichterstatters grundsätzlich nur im Zusammenhang mit Senaten. Daher steht das Verlangen auf Entscheidung durch den Senat nach § 272 Abs. 2 Z 2 dem Einzelrichter zu (der erst durch dieses Verlangen zum Berichterstatter wird).

Nach (bisher) herrschender Ansicht und Verwaltungspraxis wurde der Erörterungstermin (§ 279 Abs. 3; nunmehr § 269 Abs. 3) in Fällen der Senatszuständigkeit nicht vor dem gesamten Senat abgehalten. Die gegenteilige Rechtsansicht (zur Rechtslage nach dem FVwGG 2012) stützt sich darauf, dass § 272 Abs. 4 nur die Befugnisse des § 269 Abs. 2 und 3, nicht jedoch jene nach dessen Abs. 3 auf den Berichterstatter überträgt. Die Erweiterung der Zitierung (nunmehr auch Abs. 3 des § 269 mitumfassend) soll sicherstellen, dass die Abhaltung von Erörterungsterminen nicht die Anwesenheit aller vier Senatsmitglieder erfordert.

Zu Z 9 (§ 274 Abs. 1 BAO):

Nach § 274 Abs. 1 Z 4 hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es der Berichterstatter für erforderlich hält. Dies soll nunmehr ausdrücklich auch dann gelten, wenn der Einzelrichter eine solche mündliche Verhandlung für erforderlich hält.

Zu Z 10 (§ 280 BAO):

Die Pflicht zu Hinweisen auf die Möglichkeit einer Revision an den VwGH und einer Beschwerde an den VfGH besteht nach § 280 Abs. 4 vom Wortlaut her nur für Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte. Vergleichbare Rechtsbelehrungen sollen aber auch in Beschlüssen der Verwaltungsgerichte enthalten sein.

Zu Z 11 (§ 288 BAO):

In der Literatur zum FVwGG 2012 wird die Frage, ob im Berufungsverfahren eine Berufungsvorentscheidung zulässig ist, unterschiedlich beantwortet. Der Zweifel an der Nichtzulässigkeit von Berufungsvorentscheidungen stützt sich auf die Nichterwähnung des Berufungsverfahrens in § 288 Abs. 3. Die ausdrückliche Erwähnung auch des Berufungsverfahrens in dieser Bestimmung soll klarstellen, dass im Berufungsverfahren die Erlassung von Berufungsvorentscheidungen nicht in Betracht kommt. Dies dient vor allem der Beschleunigung der Rechtsmittelverfahren.

Der Normzweck des § 300 (keine gleichzeitige Zuständigkeit einer Abgabenbehörde und eines Verwaltungsgerichts) erfordert, dass diese Bestimmung auch für den Fall eines zweistufigen Instanzenzuges bei Gemeinden gilt.

Zu Z 12 (§ 295 Abs. 4 BAO):

Die Änderung im ersten Satz des § 295 Abs. 4 beseitigt ein Redaktionsversehen.

Zu Artikel 18 (Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010)

Die Änderungen im § 4 beseitigen ein Redaktionsversehen.

Zu Artikel 19 (Änderung des Finanzstrafgesetzes)

Zu Z 2 und 3 (§§ 31 und 32 FinStrG):

Da bei Erhebung einer Revision gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ein umfangreiches Vorverfahren des Verwaltungsgerichts erster Instanz durchzuführen ist, bevor diese beim VwGH anhängig wird, soll die verjährungshemmende Wirkung auch die Zeit dieses Vorverfahrens umfassen.

Zu Z 4 und 5 (§§ 157 und 160 FinStrG):

Durch die Änderungen des § 160 soll dem gemäß Art. 47 Abs. 2 GRCh und Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Recht auf öffentliche mündliche Verhandlung Rechnung getragen werden. Wie auch in § 44 VwGVG vorgesehen, soll von einer solchen mündlichen Verhandlung nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen abgesehen werden können. Durch die vorgesehene umfassende Regelung in § 160 wird § 157 dritter Satz entbehrlich und soll daher entfallen.

Zu Z 1, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 (§§ 29 Abs. 6, 161 Abs. 4, 162 Abs. 3, 170 Abs. 2 und 3, 175 Abs. 6 und 178 FinStrG):

Korrektur von Redaktionsversehen.

Zu Z 12 (§ 194d Abs. 1 FinStrG):

Um die erforderliche Zusammenarbeit der Finanzstrafbehörden in überregional bedeutsamen Fällen auf ökonomische Weise zu verbessern, soll diesen ein uneingeschränkter Zugang zum Finanzstrafregister ermöglicht werden. Dadurch können zeit- und kostenaufwändige Amtshilfeersuchen vermieden werden.

Zu Z 13 (§ 194e Abs. 2 FinStrG):

Mit der Ergänzung soll auch die gesetzliche Grundlage für eine Vorstrafenabfragemöglichkeit durch das Bundesfinanzgericht geschaffen werden.

Zu Z 14 (§ 254 Abs. 1 FinStrG):

Durch die Änderung des § 254 Abs. 1 durch das Verwaltungsgerichts-Ausführungsgesetz 2013 (BGBl. I Nr. 33/2013) entfiel das Wort „sinngemäß“ betreffend die Anwendung der Bestimmungen des § 29 für den Bereich des landesgesetzlichen Abgabenstrafrechts. Durch die Wiedereinfügung des Wortes „sinngemäß“ soll insbesondere klargestellt werden, dass Selbstanzeigen betreffend landesabgabenrechtliche Verfehlungen bei den sachlich zuständigen Landesabgabenbehörden einzubringen sind.

Zu Artikel 20 (Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 23 Abs. 3 BFGG):

Durch die gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG erfolgte Übertragung der Rechtsmittel betreffend Landesabgabenrecht samt dem landesabgabenrechtlichen Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien an das Bundesfinanzgericht, ist eine beträchtliche Ausweitung der Entscheidungszahlen in rechtlich nicht bedeutenden Massenverfahren zu erwarten. Um die Entscheidungsevidenz von rechtlich nicht bedeutsamen Fällen zu entlasten, wird vorgeschlagen, Entscheidungen aus den übertragenen Rechtsbereichen ohne besondere Bedeutung für die Rechtsauslegung nicht veröffentlichen zu müssen.

Zu Z 2 (§ 24 Abs. 1 und 5 BFGG):

Mit dem Wiener Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl. Nr. 45/2013) wurde die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und des abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafrechts des Landes Wien gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG auf das Bundesfinanzgericht übertragen. Das Bundesfinanzgerichtsgesetz sieht in § 24 Abs. 1 als Verfahrensordnung für Rechtsmittel im Strafbereich nur das Finanzstrafgesetz vor, welches für die zu erwartenden Bagatell- und Massenverfahren nicht geeignet ist. Es soll daher für die gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG übertragenen Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) gelten. Allerdings ist die Verjährungsfrist des § 43 Abs. 1 VwGVG von bloß 15 Monaten in Anbetracht der gegebenen zusätzlichen Belastung des Bundesfinanzgerichtes mit einer völlig fremden Rechtsmaterie, die überdies in Anwendung eines abweichenden Verfahrensrechtes zu judizieren ist, zu kurz bemessen. Berücksichtigt man auch, dass diese Frist durch die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung der Verwaltungsbehörde noch weiter verkürzt wird, erscheint eine Verlängerung auf 24 Monate für Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht als gerechtfertigt.

§ 24 Abs. 5 BFGG ermöglicht die elektronische Zustellung von Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes an Finanzämter und Zollämter, sobald die diesbezüglichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind. Dies dient nicht zuletzt dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Vollziehung.

Zu Artikel 21, 22 und 23 (Änderung des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 1989 und des Versicherungsaufsichtsgesetzes geändert wird)

Das für Finanzvergehen, ausgenommen die bandenmäßige oder bewaffnete Begehung eines Finanzdelikts oder den Abgabenbetrug geltende Verwertungsverbot führt in der Praxis dazu, dass bisher nahezu keine an die Finanzverwaltung übermittelte Geldwäscheverdachtsmeldung zu steuerlichen oder finanzstrafrechtlichen Konsequenzen führte, weil die Tatbestandsmerkmale dieser beiden Deliktsformen nicht vorlagen. Im Jahr 2013 wurden von der Geldwäschemeldestelle im Bundeskriminalamt 16 Verdachtsmeldungen übermittelt, von denen 15 unter das Verwertungsverbot fielen; im Jahr 2012 waren es 22 von 24.

Zu Artikel 24 (Änderungen des GmbH-Gesetzes)

Zu Z 1 und 2 (§ 6 und § 10 GmbHG):

Aus steuerrechtlichen Erwägungen (siehe S. 105 des Regierungsprogramms für die XXV. Gesetzgebungsperiode) erscheint es geboten, das Mindeststammkapital der GmbH wieder auf den bis Mitte 2013 geltenden Betrag von 35 000 Euro zu erhöhen. Auch der gemäß § 10 Abs. 1 auf die Bareinlagen mindestens einzuzahlende Betrag soll – sofern die Gesellschaft nicht die Gründungsprivilegierung nach dem vorgeschlagenen § 10b in Anspruch nimmt – wieder 17 500 Euro betragen.

Durch diese Maßnahmen kann der in der Regierungsvorlage zum GesRÄG 2013 (RV 2356 XXIV. GP) prognostizierte Steuerausfall (Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer) vermieden werden, wobei weiterhin eine günstige Gründungsmöglichkeit besteht.

Zu Z 3 (§ 10b GmbHG):

Damit die Rechtsform der GmbH auch für Unternehmer mit geringen finanziellen Möglichkeiten attraktiv bleibt, soll es in der – auf maximal zehn Jahre befristeten (vgl. Abs. 6) – Anfangsphase der unternehmerischen Tätigkeit möglich sein, durch entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag Erleichterungen hinsichtlich des auf die Stammeinlagen mindestens einzuzahlenden Betrags und der Verpflichtung zur Zahlung weiterer Beträge auf die Stammeinlagen in Anspruch zu nehmen: So soll es ausreichen, wenn zunächst – statt der sonst im Regelfall vorgeschriebenen 17 500 Euro – nur ein Betrag von 5 000 Euro bar aufgebracht wird (vgl. Abs. 2). Außerdem soll es möglich sein, die Verpflichtung zur Leistung zusätzlicher Beträge auf die übernommenen Stammeinlagen auf weitere 5 000 Euro zu beschränken (vgl. Abs. 3). Diese Bestimmungen können nicht nachträglich durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags eingefügt werden, sondern müssen schon in der ursprünglichen Fassung dieses Vertrags enthalten sein.

Damit für den geschäftlichen Verkehr ohne weiteres erkennbar ist, dass die betreffende Gesellschaft von den Gründungsprivilegien Gebrauch macht und daher nur über einen geringeren Haftungsfonds verfügt als normale GmbHs, soll gemäß Abs. 4 die Verpflichtung bestehen, in die Firma den Zusatz „(gründungsprivilegiert)“ aufzunehmen.

Da die Gründungsprivilegien nach spätestens zehn Jahren wegfallen, sind die Gesellschafter dazu verhalten, innerhalb dieses Zeitraums die von ihnen geleisteten Einlagen auf das gesetzliche Mindestmaß zu erhöhen. Um das zu ermöglichen und um den vergleichsweise geringen Haftungsfonds gründungsprivilegierter Gesellschaften zu erhöhen, sind diese Gesellschaften nach Abs. 5 verpflichtet, ein Viertel ihres Jahresgewinns in eine besondere gesetzliche Rücklage – die Gründungsrücklage – einzustellen. Diese Rücklage kann erst dann aufgelöst werden, wenn vor der oder durch die Auflösung die gesetzliche Mindesteinzahlung für nicht gründungsprivilegierte GmbHs von 17 500 Euro geleistet wurde bzw. wird.

Sobald dieser Mindesteinzahlungsgrad erreicht wurde, kann die Gründungsprivilegierung durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags auch vorzeitig beendet werden; ansonsten endet sie jedenfalls zehn Jahre nach der Eintragung der betreffenden GmbH im Firmenbuch. Das bedeutet einerseits, dass die gemäß Abs. 2 vorläufig auf 5 000 Euro reduzierte Mindesteinzahlungspflicht nun in regulärer Höhe besteht und andererseits, dass die Beschränkung der Verpflichtung der Gesellschafter zur Leistung des noch ausständigen Teils ihrer Stammeinlagen nach Abs. 3 nicht mehr gilt, was vor allem im Insolvenzfall relevant sein kann. Die Gründungsrücklage nach Abs. 5 darf allerdings trotz Ablaufs der Zehnjahresfrist nicht aufgelöst werden, solange die reguläre Mindesteinzahlung nicht tatsächlich erfolgt ist bzw. durch die Auflösung erfolgen kann. Außerdem bleibt der Firmenzusatz „(gründungsprivilegiert)“ solange bestehen, bis es zu dieser Mindesteinzahlung gekommen ist.

Zu Z 4 (§ 54 GmbHG):

Da das gesetzliche Mindeststammkapital der GmbH wieder 35 000 Euro betragen soll, muss dieser Betrag auch die Untergrenze für Kapitalherabsetzungen darstellen.

Zu Z 4 (§ 127 GmbHG):

Abs. 13:

Die neuen Bestimmungen sollen mit 1. März 2014 in Kraft treten.

Abs. 14:

Aufgrund des GesRÄG 2013 konnten GmbHs mit einem geringeren Stammkapital als 35 000 Euro gegründet werden; auch eine Kapitalherabsetzung bis auf 10 000 Euro war möglich.

Diese Gesellschaften dürfen ihr geringeres Stammkapital für maximal zehn Jahre beibehalten; spätestens dann müssen sie eine Kapitalerhöhung durchführen. Um das dafür erforderliche Kapital – das werden oft 12 500 Euro sein – aufzubringen, müssen sie ein Viertel ihres jährlichen Bilanzgewinns in eine besondere gesetzliche Rücklage einstellen.

Abs. 15:

Gesellschaften, deren Stammkapital weniger als 35 000 Euro beträgt, sollen bei der Anmeldung der obligatorisch durchzuführenden Kapitalerhöhung zum Firmenbuch von der Eintragungsgebühr befreit sein.

Zu Artikel 25 (Änderung des Notariatstarifgesetzes)

Da es in Hinkunft keine (neu gegründeten) GmbHs mit einem Stammkapital von weniger als 35 000 Euro mehr geben soll, muss diese – praktisch ohnehin wenig bedeutsame – Einschränkung für die Anwendbarkeit eines begünstigten Tarifs entfallen. Außerdem soll die Aufnahme einer Klausel über Gründungsprivilegierung gemäß § 10b GmbHG nicht schädlich für diese Tarifbegünstigung sein.

Zu Artikel 26 (Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes)

Da das gesetzliche Mindeststammkapital der GmbH in Hinkunft wieder 35 000 Euro betragen soll, ist auch die Bemessungsgrundlage auf diesen Betrag zu erhöhen.

Zu Artikel 27 (Schluss- und Übergangsbestimmung)

Hier findet sich die Regelung für das Inkrafttreten der Änderung des Notariatstarifgesetzes.