Genehmigung des Abschlusses des Protokolls Nr. 15 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

Vorhabensart:

Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung

Laufendes Finanzjahr:

2017

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

Voraussichtlich 2017

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Anpassungsbedarf verschiedener Regelungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) betreffend die Organisation und das Verfahren des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR).

 

Ziele

Fortsetzung der durch das Protokoll Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus samt Anhang und das Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention erfolgten Reform des in der EMRK vorgesehenen Grundrechtsschutzes und im Besonderen des EGMR.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

- ausdrückliche Erwähnung des Subsidiaritätsprinzips und des Ermessensspielraums der Vertragsparteien in der Präambel der EMRK

- Einführung eines Höchstalters für Kandidaten für die Wahl der EGMR-Richter bei gleichzeitigem Entfall der Beendigung der Amtszeit mit Vollendung des 70. Lebensjahrs

- Entfall des Widerspruchsrechts der Parteien bei Abgabe einer Rechtssache von einer Kammer an die Große Kammer des EGMR

- Verkürzung der Beschwerdefrist von sechs auf vier Monate

- Entfall einer der beiden Voraussetzungen für die Anwendung des Unzulässigkeitstatbestandes der so genannten Bagatellbeschwerde

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen über Organisation und Verfahren des EGMR fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Begleitende Hebung in Verfassungsrang durch Änderung des vorgeschlagenen Staatsverträge-Bundesverfassungsgesetzes.