Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005 geändert und das Hochschul-Studienberechtigungsgesetz aufgehoben wird

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Bildung

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2017

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 124/2013 wurde ein bildungspolitisches Kernprojekt der letzten Jahre, die "Pädagoginnen- und Pädagogenbildung NEU" im Hochschulgesetz 2005 verankert. Einer der Hauptpunkte dieser Gesetzesnovelle aus 2013 betrifft die Kooperation der Pädagogischen Hochschulen mit den Universitäten.

Für das Lehramtsstudium im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) wurde eine Kooperationsverpflichtung im § 38 Abs. 2c des Hochschulgesetzes 2005 - HG verankert. Diese verpflichtet Pädagogische Hochschulen zu Kooperationen mit Universitäten. Lehramtsstudien im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) dürfen nur als gemeinsam eingerichtete Studien geführt werden.

Die ersten Lehramtsstudien nach der neuen Struktur starteten bereits im Oktober 2015 und sind seit Oktober 2016 verpflichtend zu führen.

Unterschiedliche studienrechtliche Grundlagen der Pädagogischen Hochschulen und Universitäten führten in diesem Zusammenhang oft zu Fragestellungen bei der Einrichtung und Durchführung eines gemeinsam eingerichteten Studiums, die zunächst zur Einführung der "Kooperationsklausel" (§ 10a HG) mit der Gesetzesnovelle BGBl. I Nr. 21/2015 führte.

Als nächster logischer Schritt wird im Zuge der gegenständlichen Novelle ein neues, gemeinsames Studienrecht vorgeschlagen. Die unterschiedlichen studienrechtlichen Regelungen der postsekundären Bildungseinrichtungen werden aneinander angeglichen, um die Kooperationen weiter zu erleichtern und zu verbessern. Ziel ist es, für alle Studierenden und durchführenden Institutionen aller Lehramtsstudien Einheitlichkeit zu gewährleisten, klare Regelungen für gemeinsam eingerichtete Studien und einheitliche rechtliche Bedingungen zu schaffen sowie Klarheit in den Entscheidungen der zuständigen studienrechtlichen Organe zu gewährleisten. Zu diesem Zweck werden Regelungsinhalte des Universitätsgesetzes 2002 - UG und die des HG aneinander angeglichen und die Terminologie vereinheitlicht. Des Weiteren erfolgen auch die aufgrund der Angleichung des Studienrechts notwendigen Anpassungen der organisationsrechtlichen Strukturen der Pädagogischen Hochschulen an die Universitäten.

Die für die gemeinsame Pädagoginnen- und Pädagogenbildung relevanten Regelungen des Hochschulgesetzes werden daher an jene des Universitätsrechts zum Großteil wortgleich angeglichen.

 

Ziel(e)

- einheitliche studienrechtliche Bestimmungen für Studierende an Pädagogischen Hochschulen und Universitäten unter Ermöglichung desselben Rechtsschutzes für Studierende an anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen

- Ermöglichung der Teilnahme von Fachhochschulen und Privatuniversitäten an gemeinsam eingerichteten Studien als gleichberechtigte Partner

- Stärkung der Satzungsautonomie der Pädagogischen Hochschulen

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

- Angleichung der studienrechtlichen Bestimmungen des HG an jene des UG

- Entfall der näheren Regelungen über Curricula in der Hochschul-Curriculaverordnung für Lehramtsstudien (ausgenommen Lehramt für die Sekundarstufe [Berufsbildung])

- Entfall der Hochschul-Zulassungsverordnung für Lehramtsstudien ausgenommen Lehramt für die Sekundarstufe [Berufsbildung]

- Integration der Bestimmungen betreffend Studienberechtigungsprüfung in das HG und Aufhebung des Hochschul-Studienberechtigungsgesetzes

- Anpassung der Bestimmungen bezüglich Instanzenzug und Rechtsschutz (anerkannte private Pädagogische Hochschulen)

- einheitliches Modell von Erweiterungsstudien

- neues Modell für "Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger" im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung)

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt der Maßnahme "Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen ("PädagogInnenbildung Neu") unter Berücksichtigung der Stärkung der Gender- und Diversitykompetenz von Lehrenden und Führungskräften" für das Wirkungsziel "Erhöhung des Bildungsniveaus der Schülerinnen und Schüler und von Zielgruppen in der Erwachsenenbildung" der Untergliederung 30 Bildung und Frauen im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Die Auswirkungen auf die Verwaltungskosten durch die vorliegenden Änderungen des Hochschulgesetzes 2005 bleiben jedenfalls unter der Wesentlichkeitsgrenze.

Das gegenständliche Vorhaben hat keine Auswirkungen auf den Personal- und Sachaufwand der Pädagogischen Hochschulen.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

keine

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Die Beschlussfassung über ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz bedarf keiner erhöhten Beschlusserfordernisse gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 775506292).