Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das BFA-Verfahrensgesetz und das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 Teil II – FrÄG 2017 Teil II)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.

Gegenstand / Bezeichnung

1

Änderung des Asylgesetzes 2005

2

Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

3

Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes

4

Änderung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005

Artikel 1

Änderung des Asylgesetzes 2005

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 10/2016 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 15a folgender Eintrag eingefügt:

„§ 15b

Anordnung der Unterkunftnahme nach Zulassung“

2. In § 8 Abs. 3a zweiter Satz wird nach der Wortfolge „Abweisung mit der“ die Wortfolge „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der“ eingefügt.

3. In § 9 Abs. 2 wird im Schlussteil nach der Wortfolge „Schutzberechtigten mit der“ die Wortfolge „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der“ eingefügt.

4. In § 10 Abs. 1 entfällt die Wendung „sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt“.

5. Nach § 15a wird folgender § 15b samt Überschrift eingefügt:

„Anordnung der Unterkunftnahme nach Zulassung

§ 15b. (1) Einem Asylwerber kann nach Zulassung zum Verfahren mittels Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder für eine zügige Bearbeitung und wirksame Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in von den für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaften zur Verfügung gestellten Quartieren Unterkunft zu beziehen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(2) Bei der Beurteilung, ob Gründe des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob Voraussetzungen zum Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs. 2 oder für eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 GVG-B 2005 vorliegen.

(3) Bei der Beurteilung, ob Gründe für eine zügige Bearbeitung und wirksame Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Asylwerber seinen Mitwirkungsverpflichtungen gemäß § 15 nachgekommen ist.

(4) Die Anordnung der Unterkunftnahme gilt bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, solange dem Asylwerber das Quartier zur Verfügung gestellt wird.

(5) Dem Asylwerber sind die Anordnung gemäß Abs. 1 und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.“

6. Dem § 73 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) Die §§ 8 Abs. 3a, 9 Abs. 2, 10 Abs. 1, 15b samt Überschrift sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 15b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 treten mit 1. November 2017 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 52 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 52a.

Gebietsbeschränkung auf einen politischen Bezirk“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 56 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 57.

Wohnsitzauflage“

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 122 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 122a.

Unterbrechung des Vollzugs von Freiheitsstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen gemäß §§ 120 und 121“

4. In § 6 Abs. 9 wird folgender letzter Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 richtet sich die örtliche Zuständigkeit zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 121 Abs. 1a nach dem politischen Bezirk, auf den der Aufenthalt des Fremden gemäß § 52a beschränkt ist, oder nach dem Sitz der Unterkunft, die der Fremde gemäß § 57 oder § 15b AsylG 2005 zu beziehen hat.“

5. In § 39 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, in Z 2 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

         3. er eine Gebietsbeschränkung nach § 52a oder eine Wohnsitzauflage nach § 57 oder eine Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG 2005 missachtet.“

6. § 46 Abs. 2 lautet:

„(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, ist das Bundesamt ermächtigt, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Reisedokument oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Der Fremde hat an den zur Erlangung einer solchen Bewilligung oder zur Ausstellung eines Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 notwendigen Handlungen des Bundesamtes, insbesondere an der Feststellung der Identität oder der Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.“

7. In § 46 erhält der bisherige Abs. 2a die Absatzbezeichnung „(2b)“ und wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Unbeschadet des Abs. 2 ist ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und dessen Ausreise ohne ein solches nicht erfolgen kann, verpflichtet, sich ein solches Dokument von der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus eigenem zu beschaffen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Reisedokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen.“

8. § 46 Abs. 2b (neu) lautet:

„(2b) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 oder zur Beschaffung eines Reisedokumentes gemäß Abs. 2a kann einem zur Ausreise verpflichteten Fremden auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung einer Bewilligung gemäß Abs. 2 bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). Die Erfüllung einer mit Bescheid gemäß Satz 1 auferlegten Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. § 3 Abs. 3 BFA‑VG gilt. Die Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 5 VVG ist unzulässig, wenn die Erfüllung der mit Bescheid gemäß Satz 1 auferlegten Verpflichtung dem Fremden aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht möglich ist.“

9. In § 46a Abs. 1 wird nach der Wendung „weiterhin oder neuerlich an.“ folgender Satz angefügt:

„Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.“

10. In § 52 Abs. 2 entfällt im Schlussteil die Wendung „und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt“.

11. Nach § 52 wird folgender § 52a samt Überschrift eingefügt:

„Gebietsbeschränkung auf einen politischen Bezirk

§ 52a. (1) Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen, der gemäß § 6 Abs. 2a GVG‑B 2005 in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt wird, ist ab Aufnahme in die Betreuungseinrichtung und solange ihm die Versorgung zur Verfügung gestellt wird, bis zur Ausreise auf das Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich die Betreuungseinrichtung befindet, beschränkt.

(2) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Gebietsbeschränkung gemäß Abs. 1 ruhen, wenn und solange

           1. die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 vorübergehend nicht durchführbar oder gemäß § 60 Abs. 3 gegenstandslos ist,

           2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet ist oder

           3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.

(3) Dem Drittstaatsangehörigen sind bei Aufnahme in die Betreuungseinrichtung gemäß § 6 Abs. 2a GVG‑B 2005 die Gebietsbeschränkung gemäß Abs. 1, die Grenzen des Gebietes und die Folgen einer allfälligen Verletzung der Gebietsbeschränkung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. § 56 Abs. 3 Satz 2 gilt.“

12. Nach § 56 wird folgender § 57 samt Überschrift eingefügt:

„Wohnsitzauflage

§ 57. (1) Einem Drittstaatsangehörigen kann mit Bescheid aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu beziehen, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und

           1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder

           2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige

           1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder des Bundesverwaltungsgerichtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA‑VG) nicht in Anspruch genommen hat;

           2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;

           3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;

           4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;

           5. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.

(3) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 ruhen, wenn und solange

           1. die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 vorübergehend nicht durchführbar oder gemäß § 60 Abs. 3 gegenstandslos ist,

           2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet ist oder

           3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.

(4) Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Verletzung zur Kenntnis zu bringen.“

13. In § 76 Abs. 3 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

       „1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA‑VG) angeordnet worden sind;“

14. In § 76 Abs. 3 Z 8 wird die Wortfolge „Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005“ durch die Wortfolge „Gebietsbeschränkungen und Auflagen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005“ ersetzt.

15. In § 121 Abs. 1 wird nach dem Zitat „§§ 56 Abs. 3“ das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Zitat „71 Abs. 3“ das Zitat „oder 120 Abs. 5 Z 4“ eingefügt.

16. § 121 Abs. 1a lautet:

„(1a) Wer eine Wohnsitzauflage gemäß § 57 oder eine Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG 2005 missachtet oder sich als Fremder außerhalb des Gebietes, auf das sein Aufenthalt gemäß § 52a beschränkt ist, aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Dies gilt nicht, wenn ein Fall des §§ 56 Abs. 3 oder 120 Abs. 5 Z 4 vorliegt.“

17. In § 121 Abs. 6 wird nach der Wendung „Nach Abs. 1“ das Zitat „, 1a“ und nach der Wendung „verhängte Strafen“ die Wortfolge „oder deren Unterbrechungen nach § 122a“ eingefügt.

18. Nach § 122 wird folgender § 122a samt Überschrift eingefügt:

„Unterbrechung des Vollzugs von Freiheitsstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen gemäß §§ 120 und 121 zur freiwilligen Ausreise

§ 122a. (1) Der Vollzug einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe gemäß §§ 120 und 121 kann unterbrochen werden, wenn

           1. gesichert erscheint, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung gemäß § 52 Abs. 8 binnen einer festgelegten Frist nachkommen wird, und

           2. der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.

(2) Die Zeit der Unterbrechung des Strafvollzugs ist nicht in die Strafzeit einzurechnen.

(3) Die Unterbrechung des Strafvollzugs ist mit Aktenvermerk festzuhalten. Das Bundesamt ist von der Unterbrechung zu informieren.

(4) Kommt der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung nicht binnen der gemäß Abs. 1 Z 1 festgelegten Frist nach oder reist er nach Verlassen des Bundesgebiets unrechtmäßig ein, gilt die Unterbrechung des Strafvollzugs als widerrufen. Darüber ist der Fremde bei Unterbrechung des Strafvollzugs nachweislich zu informieren.“

19. Dem § 126 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) Die §§ 6 Abs. 9, 39 Abs. 1, 46 Abs. 2, 2a und 2b, 46a Abs. 1, 52 Abs. 2, 52a und 57 samt Überschriften, 76 Abs. 3 Z 1a und 8, 121 Abs. 1a und 6, 122a samt Überschrift sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 52a, 57, 122a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 treten mit 1. November 2017 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes

Das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 21 Abs. 2a Z 3 wird die Wortfolge „eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen“ durch die Wortfolge „die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt“ ersetzt.

2. In § 21 wird nach Abs. 2a folgender Abs. 2b eingefügt:

„(2b) Abweichend von § 34 Abs. 1 VwGVG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes über Anträge auf internationalen Schutz binnen zwölf Monaten, sofern in diesem Bundesgesetz oder im AsylG 2005 nichts anderes bestimmt ist.“

3. In § 27 Abs. 1 Z 18 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, in Z 19 das Wort „und“ angefügt und folgende Z 20 eingefügt:

       „20. Anordnungen zur Unterkunftnahme nach § 15b AsylG 2005, Wohnsitzauflagen nach § 57 FPG oder Gebietsbeschränkungen nach § 52a FPG.“

4. In § 29 Abs. 2 wird im Einleitungsteil das Zitat „§ 27 Abs. 1 Z 1 bis 11“ durch das Zitat „§ 27 Abs. 1 Z 1 bis 11 und Z 19“ ersetzt.

5. In § 33 Abs. 3 wird die Wendung „eines Ersatzreisedokumentes“ durch die Wendung „einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2 FPG oder zur Überprüfung der Erfüllung einer Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2a oder 2b FPG“ ersetzt.

6. In § 33 Abs. 4 lautet der zweite Satz:

„Daten, die zur Beschaffung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2 FPG oder zur Überprüfung der Erfüllung einer Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2a oder 2b FPG erforderlich sind, dürfen jedoch übermittelt werden, wenn der Antrag – wenn auch nicht rechtskräftig – ab- oder zurückgewiesen worden ist oder dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt.“

7. § 34 Abs. 3 Z 4 lautet:

         „4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2 FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.“

8. Dem § 52a Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Darüber hinaus sind Rückkehrberatungsstellen ermächtigt, Fremden, gegen die eine – wenn auch nicht rechtskräftige – Rückkehrentscheidung erlassen wurde, weitere Rückkehrberatungsgespräche anzubieten. Fremde sind im Falle eines nachweislich angebotenen Rückkehrberatungsgespräches verpflichtet, dieses in Anspruch zu nehmen.“

9. Dem § 56 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die §§ 21 Abs. 2a Z 3 und Abs. 2b, 27 Abs. 1, 29 Abs. 2, 33 Abs. 3 und 4, 34 Abs. 4 Z 4, 52a Abs. 2 und 58 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 treten mit 1. November 2017 in Kraft. § 21 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 tritt mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft.“

10. Dem § 58 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 21 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 gilt für Beschwerdeverfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch nach dem 31. Mai 2018 weiter.“

Artikel 4

Änderung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005

Das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 6 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und deren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a FPG) ist, können zur Vorbereitung und Unterstützung ihrer Ausreise in den in einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 genannten Betreuungseinrichtungen des Bundes im unbedingt erforderlichen Ausmaß versorgt werden, wobei jedenfalls Unterbringung, Verpflegung und medizinische Versorgung geleistet werden. Dem Fremden ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungseinrichtung ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird, und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.“

2. In § 8 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „an beauftragte Rechtsträger nach § 4,“ die Wortfolge „an die für die Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständigen Stellen,“ eingefügt.

3. Dem § 16 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) Die §§ 6 Abs. 2a und 8 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 treten mit 1. November 2017 in Kraft.“