Allgemeiner Teil

Mit vorliegendem Entwurf sollen vorrangig jene Maßnahmen umgesetzt werden, die im „Arbeitsprogramm der Bundesregierung 2017/2018 für Österreich (Jänner 2017)“ zur Eindämmung der Migration sowie einer intensivierten Rückkehrberatung und Rückkehrvorbereitung beschlossen wurden.

Dabei soll zunächst im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) die Möglichkeit geschaffen werden, Asylwerbern nach Zulassung zum Verfahren aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder für eine zügige Bearbeitung und wirksame Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz mittels Verfahrensanordnung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „Bundesamt“) aufzutragen, in von den für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaften zur Verfügung gestellten Quartieren Unterkunft zu beziehen. Eine solche Anordnung der Unterkunftnahme nach dem vorgeschlagenen § 15b AsylG 2005 soll bereits während des Asylverfahrens und bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gelten, solange dem Asylwerber das Quartier zur Verfügung gestellt wird (Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG).

Bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung soll das Bundesamt darüber hinaus durch Änderungen im Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Möglichkeit erhalten, Drittstaatsangehörigen mit Bescheid aufzutragen, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu beziehen, wenn keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wurde oder nach fruchtlosem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung auch weiterhin nicht nachkommen wird (Wohnsitzauflage nach § 57 FPG).

Mit Aufnahme in die vom Bundesamt bestimmte Unterkunft, bei der es sich um eine Betreuungseinrichtung des Bundes gemäß dem neuen § 6 Abs. 2a Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 handelt, soll der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen überdies bis zur Ausreise auf den politischen Bezirk beschränkt sein, solange ihm die Versorgung zur Verfügung gestellt wird (Gebietsbeschränkung nach § 52a FPG).

In Zusammenschau mit den beabsichtigten Änderungen der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 („Teil I“) und der geltenden Rechtslage soll damit folgendes, in sich abgestimmtes System geschaffen werden, welches aufgrund der darin vorgesehenen Auflagen und Verpflichtungen bzw. Beschränkungen für Fremde insgesamt zu einer effizienteren Verfahrensführung, einer verstärkten Rückkehrberatung und -vorbereitung sowie zu einer Steigerung der Ausreisen unrechtmäßig aufhältiger Fremder führen soll:

Auflagen und Verpflichtungen/Beschränkungen für Fremde während des Zulassungsverfahrens

Nach Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz ist das Verfahren mit dem Zulassungsverfahren zu beginnen (vgl. § 17 Abs. 4 AsylG 2005).

Gemäß § 15a Abs. 1 AsylG 2005 unterliegt der Fremde bereits während des Zulassungsverfahrens einer periodischen Meldeverpflichtung, wenn eine Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist (dh. dem Fremden mit Verfahrensanordnung mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz ab- oder zurückzuweisen oder den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben) oder dem Fremden im Falle eines Folgeantrags kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, und gegen ihn weder Schubhaft verhängt wurde noch ein gelinderes Mittel angewandt wird.

Auflagen und Verpflichtungen/Beschränkungen für Fremde während des Asylverfahrens

Ist der Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das (Asyl-)Verfahren zuzulassen und der Antrag einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen.

Verfügt der Fremde lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG, unterliegt er bereits nach geltender Rechtslage einer periodischen Meldeverpflichtung (vgl. § 13 Abs. 2 BFA‑Verfahrensgesetz).

Während des Asylverfahrens soll dem betreffenden Asylwerber gemäß § 15b AsylG 2005 nunmehr aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder für eine zügige Verfahrensführung mittels Verfahrensordnung des Bundesamtes aufgetragen werden können, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier Unterkunft zu beziehen.

Diese Anordnung der Unterkunftnahme soll bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, dh. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens, gelten, solange dem Asylwerber das Quartier zur Verfügung gestellt wird.

Auflagen und Verpflichtungen/Beschränkungen für Fremde nach negativem Abschluss des Asylverfahrens und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Rückkehrentscheidung mit Frist für die freiwillige Ausreise:

Wird mit einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt, können bereits nach geltender Rechtslage im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Vermeidung einer Fluchtgefahr mittels Mandatsbescheid Auflagen festgelegt werden. Dabei kann Fremden unter anderem die Verpflichtung auferlegt werden, in vom Bundesamt bestimmten Quartieren Unterkunft zu beziehen oder sich lediglich im Gebiet einer bestimmten Bezirksverwaltungsbehörde aufzuhalten (vgl. § 56 FPG).

Kommt der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht innerhalb der festgesetzten Frist nach und rechtfertigen nach deren Ablauf bestimmte Tatsachen die Annahme, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird, soll dem Drittstaatsangehörigen nunmehr im Anschluss oder als Ergänzung zu den gemäß § 56 FPG möglichen Auflagen nach der neuen Bestimmung des § 57 FPG mit Mandatsbescheid aufgetragen werden können, bis zur Ausreise in einem vom Bundesamt bestimmten Quartier des Bundes Unterkunft zu beziehen. Dabei handelt es sich um eine Betreuungseinrichtung des Bundes gemäß § 6 Abs. 2a Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 und soll der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen ab Aufnahme in die Versorgung und solange ihm diese zur Verfügung gestellt wird ex lege auf das Gebiet des politischen Bezirks, in dem sich die Betreuungseinrichtung befindet, beschränkt sein (§ 52a FPG).

Eine solche Wohnsitzauflage wird demnach erst dann verhängt, wenn der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht freiwillig nachgekommen und die gewährte Ausreisefrist bereits abgelaufen ist.

Mit Anordnung der Wohnsitzauflage nach § 57 FPG soll eine verstärkte Rückkehrberatung (insbesondere Rückkehrberatungsgespräche zur Abklärung der Perspektiven) und Rückkehrhilfe (insbesondere in Form von Geldleistungen zur Unterstützung der freiwilligen Ausreise und allenfalls der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat) einhergehen.

Die neuen Bestimmungen lassen die Möglichkeit unberührt, den Fremden bei Vorliegen von Fluchtgefahr in Schubhaft zu nehmen, wobei die Maximaldauer der Schubhaft mit den vorgeschlagenen Änderungen der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 („Teil I“) in Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben auf 18 Monate verlängert werden soll.

Rückkehrentscheidung ohne Frist für die freiwillige Ausreise:

Wird aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit mit Erlassung der Rückkehrentscheidung keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt, kommt zwar nach geltender Rechtslage die Anordnung von Auflagen nach § 56 FPG nicht in Betracht, nach der vorgeschlagenen Bestimmung des § 57 Abs. 1 Z 1 FPG soll jedoch dem Drittstaatsangehörigen auch in diesem Fall mittels Mandatsbescheid aufgetragen werden können, bis zur Ausreise in einem vom Bundesamt bestimmten Quartier des Bundes Unterkunft zu beziehen. Dabei handelt es sich um eine Betreuungseinrichtung des Bundes gemäß § 6 Abs. 2a Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 und soll der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen auch in diesem Fall gemäß dem neuen § 52a FPG ab Aufnahme in die Versorgung und, solange ihm diese dort gewährt wird, ex lege auf das Gebiet des politischen Bezirks, in dem sich die Betreuungseinrichtung befindet, beschränkt sein.

Auch in dieser Konstellation soll die Anordnung der Schubhaft bei Vorliegen der Voraussetzungen unberührt bleiben.

Anordnung von Beugehaft

Unabhängig davon, ob mit Erlassung der Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde oder nicht, haben ausreisepflichtige Fremde überdies an der Erlangung der für die Ausreise erforderlichen Dokumente mitzuwirken. Dabei soll sowohl die bereits nach geltender Rechtslage vorgesehene Mitwirkung an Maßnahmen des Bundesamts umfasst sein, die zwecks Erlangung von für die Abschiebung erforderlichen Bewilligungen gesetzt werden, als auch – gemäß der neuen Bestimmung des § 46 Abs. 2a FPG – Handlungen des Fremden selbst, die zur Vorbereitung für eine eigenständige Ausreise zu treffen sind, wie insbesondere die eigenständige Beantragung eines allenfalls erforderlichen Reisedokumentes und die insoweit notwendige Erstattung von Angaben gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat).

Kommt der Fremde seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht nach und konterkariert er damit – trotz verstärkter Rückkehrberatung und -vorbereitung – jegliche Bemühungen, die für die Ausreise erforderlichen Dokumente zu beschaffen, kann zur Erzwingung jener zur Beschaffung der erforderlichen Dokumente gebotenen Handlungen, die nur der Fremde höchstpersönlich setzen kann und die damit nicht substituierbar bzw. einer Ersatzvornahme seitens des Bundesamtes zugänglich sind, die Beugehaft angeordnet werden (vgl. § 46 Abs. 2a FPG).

Die Bestimmungen zur oben angesprochenen Mitwirkungspflicht des Fremden und die Folgen einer Nichtmitwirkung sollen im vorliegenden Entwurf ferner konkretisiert und erweitert werden (§ 46 FPG): So soll zunächst klargestellt werden, dass die Verpflichtung des Fremden, an der Beschaffung von für die Abschiebung erforderlichen Dokumenten mitzuwirken, nicht nur die Beschaffung von Ersatzreisedokumenten umfasst, sondern auch die Mitwirkung an der Beschaffung jeglicher für die Abschiebung erforderlicher Bewilligungen. Dadurch soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass verschiedene Herkunftsstaaten jeweils unterschiedliche Anforderungen für die Ausstellung entsprechender Bewilligungen aufstellen und die Benennung dieser Bewilligungen auch je nach Herkunftsstaat variieren kann.

Weiters soll die Befugnis des Bundesamtes, die für die Abschiebung erforderlichen Bewilligungen bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde zu beschaffen, als Ermächtigung statt als Verpflichtung ausgestaltet werden. Ungeachtet der Befugnis des Bundesamtes soll nämlich künftig auch der Fremde selbst explizit der Verpflichtung unterliegen, sich ein für die Ausreise erforderliches Reisedokument bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus eigenem zu beschaffen und bei dieser Behörde sämtliche für diesen Zweck erforderlichen Handlungen zu setzen, wobei hier insbesondere die Beantragung des Reisedokuments, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten umfasst sein sollen. Die Erfüllung dieser höchstpersönlichen Pflichten soll dem Fremden mittels Mandatsbescheides auferlegt werden können. Die Nichtbefolgung eines solchen Mandatsbescheides soll zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem Verwaltungsvollstreckungs-gesetz 1991 (VVG), insbesondere der Beugehaft, führen können. Zur Gewährleistung einer möglichst effizienten Durchsetzung von Vollstreckungsverfügungen, die in diesem Zusammenhang erlassen wurden, soll ein Festnahmeauftrag erlassen werden können, wenn der erstmalige Versuch, eine gegen den Fremden angeordnete Zwangsstrafe zu vollstrecken, gescheitert ist (§ 34 Abs. 3 Z 4 BFA‑Verfahrensgesetz).

Trotz nunmehr explizit vorgesehener Möglichkeit zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG soll die Möglichkeit zur Anordnung einer Schubhaft unberührt bleiben, zumal die Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG gänzlich anderen Voraussetzungen unterliegt und anderen Zwecken dient als die Verhängung der Schubhaft. Während nämlich die Verhängung der Schubhaft vom Vorliegen eines Sicherungsbedarfs bzw. von Fluchtgefahr abhängt und der Verfahrenssicherung oder Sicherung der Abschiebung dient, wird mit der Verhängung von Zwangsstrafen die Erzwingung der Erfüllung von konkreten Mitwirkungspflichten bezweckt, welche zwar im Zusammenhang mit der Abschiebung bzw. der freiwilligen Ausreise stehen, dieser jedoch vorgelagert sind. Der Umstand, dass ein Fremder einen Bescheid des Bundesamtes, womit ihm die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten auferlegt wurde, nicht nachgekommen ist, soll allerdings aufgrund seiner Indizwirkung im Hinblick auf das Vorliegen eines Sicherungsbedarfs in die Liste der für die Prüfung der Schubhaft maßgeblichen Umstände aufgenommen werden (§ 76 Abs. 3 Z 1a und Z 8 FPG).

Die Verletzung der neu eingeführten Gebietsbeschränkung, Wohnsitzauflage oder Anordnung der Unterkunftnahme soll eine Verwaltungsübertretung darstellen, wobei hievon sowohl jene Fälle umfasst sein sollen, in denen ein Fremder eine Gebietsbeschränkung, Wohnsitzauflage oder Anordnung der Unterkunftnahme verletzt, indem er deren Geltungsgebiet verlässt oder diese nicht mehr erfüllt, als auch jene Fälle, in denen der Fremde den angeordneten Beschränkungen von vornherein nicht nachkommt. Zur entsprechenden Ahndung einer solchen Verwaltungsübertretung sowie zur Effektuierung des dahinterstehenden Zwecks (effiziente Verfahrensführung, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) soll eine zusätzliche Organbefugnis für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingeführt werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sollen demnach ermächtigt werden, einen Fremden zum Zwecke einer für die Sicherung des Verwaltungsstrafverfahrens unerlässlichen Vorführung vor die Landespolizeidirektion festzunehmen und bis zu 24 Stunden anzuhalten, wenn dieser eine Gebietsbeschränkung, Wohnsitzauflage oder Anordnung der Unterkunftnahme missachtet (§§ 121 Abs. 1a und 39 Abs. 1 Z 3 FPG).

Als Maßnahme zur Förderung der Rückkehr von ausreisepflichtigen Fremden soll überdies vorgesehen werden, dass der Vollzug von Freiheitsstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen nach den Bestimmungen des FPG unterbrochen werden kann, wenn gesichert erscheint, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung binnen einer festgelegten Frist nachkommen wird und dem keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (§ 122a FPG).

Die weiteren Änderungen im FPG dienen entweder der Klarstellung oder betreffen Anpassungen bei der Speicherung der neu eingeführten Auflagen und Beschränkungen von Fremden sowie deren Übertretungen.

Aufgrund der erfahrungsgemäß hohen Beschwerdequote bei Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz und der zu erwartenden Auswirkung, die die im Jahr 2015 einsetzende außerordentliche Mehrbelastung des Bundesamtes nunmehr auch auf das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) haben wird, wird vorgeschlagen, die Entscheidungsfrist des BVwG betreffend Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes über Anträge auf internationalen Schutz durch Änderung der Bestimmungen des BFA‑Verfahrensgesetzes (BFA‑VG) von sechs auf zwölf Monate zu verlängern. Die Verlängerung der Entscheidungsfrist auf zwölf Monate soll befristet bis Ende Mai 2018 bzw. für bis Ende Mai 2018 anhängig gemachte (eingebrachte) Beschwerden gelten (§§ 21 Abs. 2b und 58 Abs. 5 BFA‑VG).

Bei den weiteren vorgeschlagenen Änderungen handelt es sich insbesondere um redaktionelle Anpassungen oder Änderungen zur Speicherung der neu eingeführten Auflagen und Beschränkungen von Fremden im Zentralen Fremdenregister (§ 27 BFA‑VG).

Im Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005) soll klargestellt werden, dass Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und deren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet ist, im unbedingt erforderlichen Ausmaß in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden können. Weiters sollen Daten über Personen, die sich in der Grundversorgung des Bundes befinden, auch an jene Stellen übermittelt werden dürfen, die für die Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständig sind.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Asylgesetzes 2005)

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis)

Die Änderung stellt eine notwendige Adaptierung des Inhaltsverzeichnisses dar.

Zu Z 2, 3 und 4 (§§ 8 Abs. 3a, 9 Abs. 2 und 10 Abs. 1)

Die Änderungen erfolgen vor dem Hintergrund der vorgeschlagenen Änderung des § 52 Abs. 2 FPG, welcher in Übereinstimmung mit unionsrechtlichen Vorgaben vorsieht, dass über die Rückkehrentscheidung und das allfällige Vorliegen von Abschiebungsverboten in einem Bescheid abzusprechen ist. Die Unzulässigkeit der Abschiebung soll der Erlassung einer Rückkehrentscheidung folglich nicht (mehr) entgegenstehen.

Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung muss dies auch in jenen Fällen gelten, in denen die im Herkunftsstaat vorherrschenden Verhältnisse zwar die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gerechtfertigt hätten, der Fremde aber ein persönliches Fehlverhalten gesetzt hat, das derart schwer wiegt, dass er sich des internationalen Schutzes als unwürdig erweist, sein Aufenthalt im Bundesgebiet infolgedessen lediglich zu dulden (§ 46a Abs. 1 Z 2 FPG) und er daher grundsätzlich zur Ausreise verpflichtet ist (§§ 46a Abs. 1 Z 2 iVm 31 Abs. 1a Z 3 FPG). Maßgeblich für derartige Fälle ist überdies, dass keine Möglichkeit besteht, die Duldung binnen absehbarer Zeit in einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen umzuwandeln und solcherart den unrechtmäßigen Aufenthalt nachträglich zu legalisieren (vgl. § 57 Abs. 1 Z 1, der sich auf Fremde, die sich lediglich im Besitz einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG befinden, gerade nicht bezieht).

Gerade in den vorgenannten Fällen ist es zudem im öffentlichen Interesse angezeigt, dem Fremden die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet (§ 31 Abs. 1a Z 3) und damit seine Ausreiseverpflichtung – mag diese aus rechtlichen Gründen derzeit auch nicht mittels Abschiebung vollstreckt werden können – unmissverständlich vor Augen zu führen. Dies erfolgt zweckmäßigerweise durch die Erlassung einer – wenn auch mit der Feststellung über die vorübergehende Unzulässigkeit der Abschiebung zu verbindenden – aufenthaltsbeendenden Maßnahme anlässlich der Aberkennung oder Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu §§ 46a Abs. 1 Z 1 und 52 Abs. 2 FPG sowie zu § 21 Abs. 2a Z 3 BFA‑VG verwiesen.

Zu Z 5 (§ 15b)

Zu Abs. 1:

Mit dem vorgeschlagenen § 15b soll die Möglichkeit geschaffen werden, einem Asylwerber bereits während des Asylverfahrens, jedoch erst nach Zulassung zu diesem, mittels Verfahrensanordnung aufzutragen, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft bestimmten Quartier Unterkunft zu beziehen. Dieses Quartier ist in der Verfahrensanordnung des Bundesamtes zu bezeichnen. Da es sich bei dem betroffenen Personenkreis um Asylwerber im laufenden Verfahren handelt, ist Art. 7 der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ABl. L 180 S. 96 (im Folgenden: „Aufnahme-RL“), zu berücksichtigen. Eine Beschränkung des Aufenthaltsortes ist dementsprechend nur aus den in Art. 7 Abs. 2 Aufnahme‑RL genannten Gründen – dh. aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder für eine zügige Bearbeitung und wirksame Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz – zulässig. In Einklang mit der Aufnahme‑RL soll die Anordnung der Unterkunftnahme daher nicht systematisch alle Asylwerber in einem laufenden Verfahren betreffen, sondern soll diese nur bei Vorliegen der in Abs. 2 und 3 normierten Voraussetzungen ergehen.

Liegen die Tatbestandsmerkmale des § 15b vor, hat somit – nach entsprechender Verhältnismäßigkeitsprüfung und unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse Minderjähriger auch im Sinne der Jugendwohlfahrt – eine Anordnung der Unterkunftnahme zu erfolgen. Dabei sind jedoch – vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK – die konkreten Umstände des Einzelfalls abzuwägen, unter anderem ist das Bestehen familiärer Strukturen zu berücksichtigen. Die Anordnung darf daher nur unter Berücksichtigung und möglichster Wahrung der Familieneinheit ergehen, sofern dies nicht dem Zweck der Anordnung oder dem Wohl bzw. der körperlichen Unversehrtheit eines Familienmitgliedes – hier ist etwa an Fälle eines Betretungsverbotes nach § 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG) zu denken – zuwiderlaufen würde. Verfügt der Asylwerber zu diesem Zeitpunkt bereits über eine private Unterkunft und befindet sich somit in geordneten Wohnverhältnissen, kann dies ein Indiz dafür sein, dass eine weitere Gefährdung der öffentlichen Interessen bzw. der öffentlichen Ordnung sowie eine weitere Verfahrensverzögerung nicht (mehr) anzunehmen ist. Im Sinne der Verhältnismäßigkeit kann in derart gelagerten Fällen von einer Anordnung der Unterkunftnahme Abstand genommen oder die Anordnung in Bezug auf diese Unterkunft erlassen werden.

Die Anordnung der Unterkunftnahme ergeht mittels Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) des Bundesamtes, über deren Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen ist. Eine Verfahrensanordnung ist in diesem Fall insofern rechtlich zulässig, als sie keine materiell-rechtliche Entscheidung beinhaltet, die einer unmittelbar anknüpfenden Rechtsschutzmöglichkeit bzw. einer selbständigen Anfechtbarkeit für den Betroffenen bedarf, da darin weder über den Ausgang des Asylverfahrens entschieden wird noch Leistungen wie jene nach dem GVG-B 2005 eingeschränkt oder entzogen werden. Ebenso wenig handelt es sich um eine Entscheidung, mit der eine Freiheitsbeschränkung oder -entziehung verbunden ist. Eine unmittelbar an die Anordnung der Unterkunftnahme anknüpfende Rechtsschutzmöglichkeit ist somit nicht erforderlich. Vielmehr ist dem Rechtsschutzinteresse des Betroffenen mit der Beschwerdemöglichkeit gegen den verfahrensabschließenden Bescheid, in dem auch über die Fortdauer der Verfahrensanordnung abzusprechen ist, Genüge getan. Mit dieser Bestimmung wird im Übrigen nicht in die Zuständigkeitsverteilung nach der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (GVV) eingegriffen. Handelt es sich bei dem zur Verfügung gestellten Quartier somit um ein Quartier eines Landes oder einer (ausgegliederten) privaten Einrichtung des Landes bzw. einer sonstigen humanitären oder kirchlichen Einrichtung, deren sich das Land gemäß Art. 4 Abs. 2 GVV bedient und die den in die Betreuung aufgenommenen Fremden im Auftrag des Landes Quartiere zuweist, hat das Bundesamt vor Anordnung der Unterkunftnahme die Information, für welches Quartier die Anordnung der Unterkunftnahme erfolgen soll bzw. erfolgen kann, einzuholen. Die tatsächliche Bestimmung eines konkreten Quartiers kann dabei sinnvollerweise erst ab Zulassung zum Verfahren erfolgen, da sich vor diesem Zeitpunkt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls regelmäßig noch notwendige Verlegungen ergeben können (insbesondere von einer Betreuungseinrichtung des Bundes in eine der Länder). Eine Anordnung der Unterkunftnahme noch vor Zulassung zum Verfahren wäre daher in der Regel nur von vorübergehender Dauer und entspräche daher gerade nicht dem Gebot der Verfahrensökonomie. In diesem Sinne knüpft die Anordnung der Unterkunftnahme an den Zeitpunkt der Zulassung zum Verfahren an, wobei sie nicht zwingend gleichzeitig mit der Zulassung erfolgen muss. Treten die relevanten Umstände erst nach dem Zeitpunkt der Zulassung ein, kann eine Anordnung auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Zu Abs. 2:

Die Gründe, die zu einer Anordnung der Unterkunftnahme führen können, werden demonstrativ in Abs. 2 und 3 aufgezählt und spiegeln die rechtlich zulässigen Gründe gemäß der Aufnahme-RL wider. In Abs. 2 handelt es sich um Gründe des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung, von deren Vorliegen insbesondere dann ausgegangen werden kann, wenn die Voraussetzungen für den Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs. 2 oder für eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 GVG-B 2005 vorliegen. Sein Recht auf Aufenthalt verliert ein Asylwerber gemäß § 13 Abs. 2 unter anderem dann, wenn er straffällig geworden ist, gegen ihn wegen einer gerichtlich strafbaren und vorsätzlich begangenen Handlung Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht wurde oder gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde. Aufgrund des strafrechtlichen Fehlverhaltens des Asylwerbers kann in diesen Fällen davon ausgegangen werden, dass eine Anordnung der Unterkunftnahme aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt und erforderlich ist. Das öffentliche Interesse oder die öffentliche Ordnung kann ferner dann betroffen sein, wenn der Fremde Handlungen setzt, die eine Einschränkung oder den Entzug bestimmter Leistungen nach § 2 Abs. 4 GVG-B 2005 bzw. deren Gewährung unter Auflage ermöglichen. Eine solche Einschränkung oder Entziehung wiederum knüpft an verschiedene Tatbestände nach dem SPG – insbesondere einen gefährlichen Angriff im Sinn des § 16 Abs. 2 und 3 SPG oder ein Betretungsverbot gemäß § 38a leg. cit. – oder an Verletzungen der Hausordnung gemäß § 5 Abs. 3 GVG-B 2005 an. Da es sich bei Abs. 2 um eine demonstrative Aufzählung handelt, kommen auch andere Umstände in Betracht, die eine Anordnung der Unterkunftnahme aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung rechtfertigen oder erfordern können.

Zu Abs. 3:

In Einklang mit der Aufnahme-RL können – neben Gründen des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung (Abs. 2) – auch Gründe der Verfahrensökonomie die Erlassung einer Anordnung nach Abs. 1 rechtfertigen. In diesem Fall erfolgt die Anordnung der Unterkunftnahme – angelehnt an den Wortlaut des Art. 7 Abs. 2 Aufnahme-RL – zum Zweck einer zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz. Gemäß Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), ABl. L 180 vom 29.06.2013 S. 60 (im Folgenden: „Verfahrens‑RL“), sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Verfahren – unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung – so rasch als möglich zum Abschluss gebracht wird. In diesem Sinne muss es der Behörde gerade im Falle verfahrensverzögernder Handlungen seitens des Asylwerbers möglich sein, durch entsprechende Maßnahmen eine wirksamere Überwachung und somit zügige Bearbeitung des Antrages gewährleisten zu können. Da vor allem dann, wenn der Asylwerber seinen Mitwirkungsverpflichtungen nach § 15 AsylG 2005 nicht nachkommt, vielfach eine Verfahrensverzögerung eintritt und das Verfahren daher aus Gründen, die dem Asylwerber zuzurechnen sind, nicht mit der von der Verfahrens‑RL geforderten Raschheit abgeschlossen werden kann, soll in diesen Fällen eine Anordnung der Unterkunftnahme möglich sein. Für eine „zügige Bearbeitung und wirksame Überwachung des Antrags“ soll eine Anordnung der Unterkunftnahme somit insbesondere dann erlassen werden können, wenn sie aus Gründen der Verfahrensökonomie und zur Beschleunigung des Verfahrens zweckmäßig bzw. erforderlich erscheint. Dadurch soll erreicht werden, dass der Asylwerber dem Bundesamt bzw. dem BVwG nunmehr regelmäßig für die jeweiligen Verfahrensschritte zur Verfügung steht und keine weiteren Verzögerungen eintreten.

Da es sich bei Abs. 3 ebenfalls um eine demonstrative Aufzählung handelt, können auch hier weitere Umstände in Betracht kommen, die eine Anordnung der Unterkunftnahme zwecks zügiger Bearbeitung und wirksamer Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz rechtfertigen oder erfordern können.

Zu Abs. 4:

Um den entsprechenden Zweck verfolgen zu können – sei es aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder für eine zügige Bearbeitung und wirksame Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz –, erscheint es zweckmäßig, dass die Anordnung der Unterkunftnahme bis zur Rechtskraft der Entscheidung, mit welcher über den Antrag auf internationalen Schutz entschieden wird, Gültigkeit besitzt, solange das Quartier zur Verfügung gestellt wird. Wird das konkrete Quartier nicht mehr zur Verfügung gestellt, so fällt damit auch die betreffende Verfahrensanordnung weg, und das Bundesamt kann bei Bereitstellung einer anderen Unterkunft durch das Land erneut eine Verfahrensanordnung treffen.

Sollten entsprechende Gründe vorliegen, kann nach rechtskräftig negativem Abschluss des Asylverfahrens mit einer Wohnsitzauflage gemäß § 57 FPG vorgegangen werden. Die Wohnsitzauflage nach § 57 FPG kann sich somit als passendes Anschlussstück zur Anordnung der Unterkunftnahme gemäß § 15b erweisen, zumal die für die Anordnung der Unterkunftnahme maßgebenden Umstände nach rechtskräftig negativem Abschluss des Asylverfahrens in vielen Fällen weiterhin vorliegen werden und dementsprechend die Erlassung einer Wohnsitzauflage gerechtfertigt bzw. erforderlich sein kann. Diesbezüglich wird auf die Erläuterungen zu § 57 FPG verwiesen.

Zu Abs. 5:

Missachtet der Asylwerber die Anordnung der Unterkunftnahme, liegt eine Verwaltungsübertretung gemäß § 121 Abs. 1a FPG vor. Diesbezüglich wird auf die Erläuterungen zu § 121 Abs. 1a FPG verwiesen. Ebenso kann im Falle der Missachtung dieser Anordnung sowie bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Anordnung der Schubhaft erfolgen (hiezu wird auf die Erläuterungen zu § 76 Abs. 3 Z 8 verwiesen). Die Anordnung der Unterkunftnahme und die Folgen einer allfälligen Missachtung der Anordnung sind dem Asylwerber nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Zu Z 6 (§ 73 Abs. 16)

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Artikel 2 (Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005)

Zu Z 1 bis 3 (Inhaltsverzeichnis)

Die Änderungen stellen notwendige Adaptierungen des Inhaltsverzeichnisses dar.

Zu Z 4 (§ 6 Abs. 9)

Nach der vorgeschlagenen Ergänzung in § 6 Abs. 9 soll sich im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß dem neuen § 121 Abs. 1a – dh. bei Missachtung einer Anordnung der Unterkunftnahme, Wohnsitzauflage oder Gebietsbeschränkung – die örtliche Zuständigkeit zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens nicht nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) bzw. im Falle des Abs. 7 nach der Ausstiegstelle richten, sondern nach dem politischen Bezirk, auf den der Aufenthalt des Fremden gemäß § 52a beschränkt ist, oder nach dem Sitz der Unterkunft, die der Fremde gemäß § 57 oder § 15b AsylG 2005 zu beziehen hat.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 121 Abs. 1a verwiesen.

Zu Z 5 (§ 39 Abs. 1 Z 3)

Vor dem Hintergrund der neuen Verwaltungsstrafbestimmung in § 121 Abs. 1a soll mit Aufnahme der neuen Z 3 in § 39 Abs. 1 eine zusätzliche Organbefugnis für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingeführt werden. Demnach sollen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt sein, einen Fremden zum Zwecke einer für die Sicherung des Verwaltungsstrafverfahrens unerlässlichen Vorführung vor die Landespolizeidirektion festzunehmen und bis zu 24 Stunden anzuhalten, wenn er eine Gebietsbeschränkung nach § 52a, eine Wohnsitzauflage nach § 57 oder eine Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG 2005 missachtet.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 121 Abs. 1a verwiesen.

Zu Z 6 (§ 46 Abs. 2)

Die vorgeschlagene Änderung in Abs. 2 dient einer sprachlich klareren Fassung der schon bisher vorgesehenen Verpflichtung des Fremden, an sämtlichen Handlungen des Bundesamtes zum Zweck der Erlangung einer für die Abschiebung in den Zielstaat notwendigen Bewilligung im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Zu diesem Zweck wird der bisherige Begriff des „Ersatzreisedokumentes“ durch den weiteren Begriff der „für die Abschiebung erforderlichen Bewilligung(en)“ ersetzt. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass verschiedene Herkunftsstaaten jeweils unterschiedliche Anforderungen für die Ausstellung entsprechender Ersatzreisedokumente oder sonstiger Bewilligungen aufstellen und die Bezeichnung dieser Bewilligungen auch je nach Herkunftsstaat variieren kann.

Die weitere Anpassung des ersten Satzes dahingehend, dass das Bundesamt nicht verpflichtet, sondern ermächtigt ist, die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde zu beschaffen, erfolgt vor dem Hintergrund des vorgeschlagenen Abs. 2a. Dieser stellt klar, dass der Fremde ungeachtet der Ermächtigung des Bundesamtes nach Abs. 2 jederzeit verpflichtet ist, sich eine für die (freiwillige) Ausreise erforderliche Bewilligung, insbesondere ein taugliches Reisedokument, auch selbst zu beschaffen und sämtliche dafür erforderliche Handlungen aus Eigenem zu setzen. Die Ermächtigung des Bundesamtes gemäß Abs. 2 besteht neben dieser eigenständigen Verpflichtung des Fremden jedoch weiter. Zwischen der Ermächtigung des Bundesamtes nach Abs. 2 und der Verpflichtung des Fremden nach dem vorgeschlagenen Abs. 2a besteht auch kein Rangverhältnis in dem Sinne, dass der Fremde zunächst selbst gemäß Abs. 2a tätig werden muss, um sich ein Reisedokument zu beschaffen, und das Bundesamt die Handlungen zur Erlangung der für die Abschiebung erforderlichen Bewilligung(en) erst dann setzen darf, wenn die eigenständigen Bemühungen des Fremden erfolglos verlaufen sind. Vielmehr steht es jederzeit im Ermessen des Bundesamtes dem Fremden entweder die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes aufzutragen oder aber gegenüber der ausländischen Behörde sofort gemäß Abs. 2 tätig zu werden.

Die im bisherigen zweiten Satz enthaltene Anordnung, dass für die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen durch das Bundesamt § 97 Abs. 1 und die darin genannten Ausstellungsvoraussetzungen sinngemäß anzuwenden sind, wird im Interesse einfacherer Lesbarkeit durch einen Klammerausdruck im ersten Satz ersetzt. Der zweite Satz kann dadurch entfallen.

Die vorgeschlagene Änderung im letzten Satz dient der Klarstellung, dass der Fremde nicht nur bei der Beschaffung einer für die Abschiebung erforderlichen Bewilligung durch die ausländische Botschaft, sondern auch an der Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen gemäß § 97 mitzuwirken hat. Darüber hinaus konkretisiert der letzte Satz die den Fremden treffenden Pflichten durch eine nicht abschließende Aufzählung von Einzelschritten, an denen der Fremde mitzuwirken hat. Dies betrifft insbesondere die Mitwirkung an der Feststellung der Identität und – allenfalls – der Herkunft. Während sich der Begriff der Identität aus § 36 Abs. 2 BFA‑VG ergibt und demnach den oder die Namen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Wohnanschrift beinhaltet, umfasst der Begriff der Herkunft darüber hinausgehende Informationen, wie etwa die Feststellung der Heimatregion des Fremden. Die Feststellung oder nähere Eingrenzung der Herkunft kann insbesondere in jenen Fällen erforderlich sein, in denen eine zweifelsfreie Feststellung sämtlicher in § 36 Abs. 2 BFA‑VG genannter Identitätsdaten nicht gelingt; dabei stehen dem Bundesamt sämtliche verfahrensrechtlich zulässigen Beweismittel, einschließlich des Sachverständigenbeweises (etwa die Einholung eines Sprachgutachtens, dazu VwGH 19.03.2009, 2008/01/0020), offen.

Zu Z 7 (§ 46 Abs. 2a)

Die vorgeschlagene Änderung des Abs. 2a dient der Klarstellung, dass ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, der mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme festgestellten oder auferlegten Ausreiseverpflichtung aus Eigenem nachzukommen und sämtliche dafür notwendigen Voraussetzungen – wie insbesondere die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes, falls ein solches fehlen sollte – herzustellen. Diese Klarstellung ist erforderlich, weil der Wortlaut des bisherigen Abs. 2 auf die Mitwirkung des Fremden an den Maßnahmen des Bundesamtes zum Zwecke der Erlangung der für die Abschiebung erforderlichen Bewilligungen eingeschränkt ist und daher die Pflicht des Fremden, Vorbereitungen für seine Ausreise eigenständig zu treffen, nicht umfasst.

Die Pflicht des Fremden umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Da je nach Herkunftsstaat die zuständigen ausländischen Behörden unterschiedliche Anforderungen für die Ausstellung von Reisedokumenten aufstellen, ist eine abschließende Aufzählung der diesbezüglichen Pflichten des Fremden nicht zweckmäßig und auch nicht notwendig, weil die vom Fremden konkret zu setzenden Schritte ohnehin im Bescheid des Bundesamtes genau zu bezeichnen sind.

Wie bereits in den Erläuterungen zu Abs. 2 festgehalten, besteht kein Rangverhältnis zwischen der Pflicht des Fremden zur eigenständigen Vorbereitung der (freiwilligen) Ausreise und seiner Pflicht zur Mitwirkung an der Vorbereitung der Abschiebung (Abs. 2). Dies folgt aus dem Wortlaut des ersten Satzes, wonach die Verpflichtung des Fremden zur eigenständigen Vorbereitung der freiwilligen Ausreise unbeschadet der Ermächtigung des Bundesamtes gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2 besteht, und der systematischen Stellung der Abs. 2 und 2a, wonach die Beschaffung der für die Abschiebung erforderlichen Bewilligung(en) durch das Bundesamt einer eigenständigen – durch Handlungen des Fremden erfolgenden – Beschaffung eines Reisedokumentes grundsätzlich vorgelagert ist.

Zu Z 8 (§ 46 Abs. 2b)

Satz 1 der vorgeschlagenen Änderung erstreckt die schon bisher bestehende Möglichkeit, dem Fremden die Erfüllung bestimmter in § 46 genannter Pflichten mittels Mandatsbescheides aufzuerlegen, auf die Pflicht zur eigenständigen Vorbereitung der (freiwilligen) Ausreise gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2a. Das Bundesamt wird daher ermächtigt, dem Fremden auch die selbständige Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes durch die zuständige ausländische Behörde (Botschaft oder Konsulat) und alle sonstigen für die Ausreise erforderlichen Handlungen aufzutragen. Die Möglichkeit der Auferlegung der Erfüllung solcher Pflichten mittels (Mandats-)Bescheids ist erforderlich, um die Verletzung dieser Pflichten gegebenenfalls zur Grundlage der Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, insbesondere der Beugehaft gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Fall VVG, machen zu können. Satz 1 der vorgeschlagenen Änderung dient somit der effizienteren Sicherstellung der Erfüllung bestimmter Mitwirkungspflichten und, insoweit sich diese Mitwirkungspflichten auf die Vorbereitung der Abschiebung bzw. der freiwilligen Ausreise beziehen, auch der Steigerung der Effizienz im Vollzug des österreichischen Asyl- und Fremdenwesens.

Aufgrund der terminologischen Anpassung in Abs. 2 ist auch Satz 2 entsprechend anzupassen.

Satz 3 der vorgeschlagenen Änderung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung der ihm mit Bescheid auferlegten Pflichten gemäß Abs. 2 oder 2a dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Eine derartige Nachweispflicht ist jedenfalls dort erforderlich, wo der Fremde verpflichtet wird, ein Reisedokument zum Zwecke der Ermöglichung der freiwilligen Ausreise und die dazu erforderlichen Schritte aus Eigenem zu setzen. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2a erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Daher hat das Bundesamt ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, insbesondere der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist; insoweit wird auf die Erläuterungen zu dem vorgeschlagenen § 76 Abs. 3 Z 1a verwiesen.

Satz 4 stellt durch den Verweis auf § 3 Abs. 3 BFA‑VG, der seinerseits auf das VVG und damit auch auf die Möglichkeit zur Verhängung von Zwangsstrafen nach § 5 VVG verweist, klar, dass aufgrund der Nichterfüllung der in Abs. 2 und 2a genannten Pflichten, sofern sie dem Fremden zuvor mit Mandatsbescheid gemäß Abs. 2b auferlegt wurden, Zwangsstrafen nach § 5 VVG durch das Bundesamt als Vollstreckungsbehörde verhängt werden können, wie es seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 in §§ 3 Abs. 3 und 5 BFA‑VG explizit vorgesehen und in den Erläuterungen 582 d.B. (XXV. GP) dargelegt wurde. Bei den in Abs. 2 und 2a genannten Pflichten handelt es sich ausnahmslos um höchstpersönliche Handlungen, die ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nach nicht durch Dritte, sondern ausschließlich durch den Fremden erfüllt werden können und daher auch keiner Ersatzvornahme (§ 4 VVG) zugänglich sind. Als Zwangsmittel nach dem VVG kommen für den Fall der Nichterfüllung daher die Geldstrafe und die Haft gemäß § 5 Abs. 1 VVG in Betracht.

Die Verhängung von Zwangsstrafen aufgrund der vorgeschlagenen Änderungen kann entsprechend dem VVG nur das Ergebnis eines stufenweisen Vorgehens sein. Grundvoraussetzung ist die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a durch Bescheid. In diesem ist die zu erfüllende Pflicht, etwa die Beantragung eines Reisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde, genau zu bezeichnen. Mit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Bescheides ist dem aus dem Bescheid verpflichteten Fremden zunächst eine angemessene Erfüllungsfrist zu setzen und für den Fall der Nichterfüllung bereits das jeweilige Zwangsmittel (Höhe der Geldstrafe oder Dauer der Haft) anzudrohen. Diese Androhung ist kein Bescheid (VwGH 18.06.1984, 84/10/0018; 18.06.1991, 91/11/0014) und kann daher mittels Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) erfolgen. Erst nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Erfüllungsfrist ist das angedrohte Zwangsmittel mittels Vollstreckungsverfügung anzuordnen. Diese ist ein Bescheid, gegen den Beschwerde an das BVwG erhoben werden kann. Da dieser Beschwerde gemäß § 10 Abs. 3 VVG keine aufschiebende Wirkung zukommt, kann die Vollstreckungsverfügung sofort vollzogen werden. Für den Fall, dass der Fremde in der Nichterfüllung der ihm auferlegten Verpflichtung verharrt, ist jeweils ein schärferes Zwangsmittel anzudrohen (§ 5 Abs. 2 Satz 3 VVG). Dabei ist zu beachten, dass Zwangsstrafen, einschließlich der Haft, auch mehrmals hintereinander angeordnet bzw. so oft wiederholt werden können, bis der im Bescheid konkret auferlegten Verpflichtung tatsächlich entsprochen ist (zB. VwGH 09.10.2014, 2013/05/0110). Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Verwaltungsvollstreckungsrecht (§ 2 Abs. 1 VVG) ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist im Zusammenhang mit der Vollstreckung unvertretbarer Leistungen die Geldstrafe im Verhältnis zur Haft grundsätzlich das gelindere Zwangsmittel (zB. VwGH 19.12.1996, 96/11/0323).

Der letzte Satz sieht vor, dass Verpflichtungen des Fremden nicht mit Zwangsstrafen durchgesetzt werden können, wenn deren Erfüllung für den Fremden aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Dies kann insbesondere bei einer akuten Krankheit des Fremden der Fall sein, die es ihm unmöglich macht, mit der ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) entsprechend dem Bescheid des Bundesamtes in Kontakt zu treten.

Die Verhängung von Zwangsstrafen wegen der Nichterfüllung von Pflichten gemäß Abs. 2 und 2a lässt die Möglichkeit der Anordnung von Schubhaft unberührt. Die Anordnung der Schubhaft ist von gänzlich anderen Voraussetzungen als die Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, nämlich vom Vorliegen eines Sicherungsbedarfes bzw. von Fluchtgefahr (§ 76 Abs. 2 und 3), abhängig; sie verfolgt auch einen anderen Zweck (§ 76 Abs. 2), nämlich der Verfahrenssicherung oder der Sicherung der Abschiebung. Demgegenüber setzt die Verhängung von Zwangsstrafen einen Sicherungsbedarf im Sinn des § 76 Abs. 1 nicht voraus und dient lediglich der Erzwingung der Erfüllung von Mitwirkungspflichten, die zwar mit der Abschiebung bzw. der freiwilligen Ausreise in einem sachlichen Zusammenhang stehen, dieser jedoch vorgelagert sind. Es ist daher denkbar, Zwangsstrafen nach dem VVG zum Zweck der Erfüllung von Pflichten nach Abs. 2 oder 2a zu verhängen, obwohl die Anordnung der Schubhaft im Einzelfall nicht zulässig wäre, etwa weil deren zulässige Höchstdauer gemäß § 80 bereits ausgeschöpft ist, Fluchtgefahr im Einzelfall nicht vorliegt oder der ausländische Staat bzw. dessen Behörde zwar bekanntermaßen keine Ersatzreisedokumente für die Abschiebung ausstellt (und es daher am Sicherungsbedarf mangelt), wohl aber zur Aufnahme freiwilliger Rückkehrer bereit ist und der Fremde daher – ungeachtet der faktischen Unmöglichkeit der Abschiebung – zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes gemäß Abs. 2a verpflichtet ist. Umgekehrt sind auch der für die Anordnung der Schubhaft erforderliche Sicherungsbedarf und die Fluchtgefahr – grundsätzlich – unabhängig davon zu beurteilen, ob der Fremde seinen Pflichten gemäß Abs. 2 oder 2a nachkommt und allenfalls die Voraussetzungen für die Anordnung von Zwangsstrafen nach dem VVG erfüllt sind.

Zu Z 9 (§ 46a Abs. 1)

Die vorgeschlagene Änderung hat lediglich klarstellende Funktion. Schon bisher ergibt sich aus § 31 Abs. 1a Z 3, dass ein Fremder, dessen Aufenthalt geduldet ist, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist, und zwar unabhängig davon, auf welcher Ziffer des § 46a Abs. 1 die Duldung jeweils beruht. Kehrseite eines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ist jedoch regelmäßig die Ausreiseverpflichtung des Fremden, mag diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auch nicht mittels Abschiebung vollstreckt werden können. Die vorgeschlagene Änderung soll diesen Zusammenhang deutlicher zum Ausdruck bringen, als dies bisher der Fall war. Sie ist zum Zwecke der Klarstellung auch insofern angezeigt, als nach der jüngeren Rechtsprechung die Duldung (bzw. das der Duldung zugrunde liegende Abschiebungsverbot oder Abschiebungshindernis) hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Fortbestand einer bestehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. auf die Zulässigkeit der Erlassung einer solchen Maßnahme, insbesondere einer Rückkehrentscheidung, den Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 gleichgestellt bzw. angenähert wird (zB. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101; 04.08.2016, Ra 2016/21/0209). Insofern wird auf die Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Änderungen in §§ 8 Abs. 3a, 9 Abs. 2 und 10 Abs. 1 AsylG 2005, § 21 Abs. 2a Z 3 BFA‑VG sowie § 52 Abs. 2 verwiesen.

Die durch die Duldung unberührt bleibende Ausreiseverpflichtung des Fremden fällt selbstverständlich dann weg, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme, aus der sich die Ausreiseverpflichtung ergibt, gegenstandslos wird oder außer Kraft tritt. Dies ist nach geltendem Recht etwa der Fall, wenn dem Fremden nachträglich der Status eines Asylberechtigten zuerkannt (§§ 60 Abs. 3 Z 1 und 69 Abs. 3) oder ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 erteilt wird (§ 60 Abs. 3 Z 2).

Zu Z 10 (§ 52 Abs. 2)

Die vorgeschlagene Änderung erfolgt vor dem Hintergrund unionsrechtlicher Vorgaben aufgrund der Richtlinie 2008/108/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff. (im Folgenden: „Rückführungs‑RL“). Der Schlussteil des § 52 Abs. 2 sieht derzeit vor, dass eine Rückkehrentscheidung gegen einen Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt oder von vornherein nicht zuerkannt wird, nur dann zu erlassen ist, „wenn kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt“. Wird einem Drittstaatsangehörigen der Status des subsidiär Schutzberechtigten also deshalb aberkannt oder von vornherein nicht zuerkannt, weil er einen Ausschlussgrund verwirklicht hat (§§ 8 Abs. 3a bzw. 9 Abs. 2 AsylG 2005), der Abschiebung jedoch in rechtlicher Hinsicht weiterhin die Verhältnisse im Herkunftsstaat entgegenstehen (vgl. Art. 2 und 3 EMRK sowie das 6. und 13. ZPEMRK), ist keine Rückkehrentscheidung zu erlassen, sondern lediglich der Aufenthalt gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 zu dulden. Dies ist mit den Vorgaben der Rückführungs‑RL aus den folgenden Gründen nicht zu vereinbaren:

Gemäß Art. 6 Abs. 4 Rückführungs‑RL ist eine Rückkehrentscheidung entweder von vornherein nicht zu erlassen oder aber nachträglich „auszusetzen“ bzw. „zurückzunehmen“, wenn die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht vorsehen, „illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen Vorliegen eines Härtefalls oder aus humanitären oder sonstigen Gründen einen eigenen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung zu erteilen“. Darüber hinaus definiert Art. 6 Abs. 2, 3 und 5 Rückführungs‑RL bestimmte weitere Ausnahmefälle, in denen eine Rückkehrentscheidung unterbleiben oder aufzuschieben sein kann. Diese Ausnahmefälle betreffen unrechtmäßig aufhältige Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates sind (Art. 6 Abs. 2 Rückführungs‑RL) oder zu deren Wiederaufnahme ein anderer Mitgliedstaat aufgrund eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rückführungs‑RL geltenden bilateralen Abkommens verpflichtet ist (Art. 6 Abs. 3 leg. cit.), sowie Drittstaatsangehörige, deren Aufenthalt wegen Ablaufs der Gültigkeitsdauer ihres Aufenthaltstitels unrechtmäßig geworden ist und die sich in einem Verfahren zur Verlängerung dieses Aufenthaltstitels oder zur Erteilung eines neuen Aufenthaltstitels befinden (Art. 6 Abs. 5 leg. cit.).

Wird unrechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel gemäß Art. 6 Abs. 4 Rückführungs‑RL hingegen nicht erteilt und liegt auch kein in Art. 6 Abs. 2, 3 oder 5 Rückführungs‑RL definierter Ausnahmefall vor, stehen der Abschiebung aber dennoch bestimmte Hindernisse – insbesondere der flüchtlingsrechtliche (Art. 33 GFK) oder menschenrechtliche (Art. 2 und 3 EMRK sowie 6. und 13. ZPEMRK) Grundsatz der Nichtzurückweisung – entgegen, sieht Art. 9 Abs. 1 Rückführungs‑RL bloß einen Aufschub der Abschiebung, nicht aber eine „Rücknahme“ oder „Aussetzung“ der Rückkehrentscheidung vor. Vielmehr ist eine Rückkehrentscheidung in solchen Fällen zwingend zu erlassen (Art. 6 Abs. 1 Rückführungs‑RL). In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass Art. 3 Nr. 5 und 8 Abs. 1 Rückführungs‑RL die Abschiebung als die Vollstreckung der – mittels Rückkehrentscheidung festgestellten oder auferlegten – Rückkehrverpflichtung, dh. die tatsächliche Verbringung aus dem Mitgliedstaat, definieren. Daraus folgt, dass sich der von der Rückführungs‑RL unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehene Aufschub der Abschiebung – dem im österreichischen Recht in funktioneller Hinsicht die Duldung gemäß § 46a entspricht – lediglich im vorübergehenden Absehen von der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung erschöpft und daher die Rückkehrentscheidung als solche in ihrem rechtlichen Bestand unberührt lässt.

Das österreichische Recht sieht im Falle eines Fremden, dem wegen Vorliegens eines Ausschlussgrundes (§ 9 Abs. 2 AsylG 2005) der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt oder von vornherein nicht zuerkannt wird, bloß die Duldung des – gemäß § 31 Abs. 1a Z 3 unrechtmäßigen – Aufenthaltes (§ 46a Abs. 1 Z 2), nicht aber die Erteilung eines Aufenthaltstitels vor. § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, auf den sich nach Ablauf eines Jahres ausschließlich Inhaber einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder 3 berufen können, schließt die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen im Besitz einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 befindlichen Fremden sogar explizit aus. In vielen Fällen hat der betreffende Fremde zudem sein vorläufiges Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 bereits während des laufenden Asylverfahrens verloren (vgl. § 13 Abs. 2 AsylG 2005), mag ihm bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens auch weiterhin der faktische Abschiebeschutz (§§ 12, 13 Abs. 3 AsylG 2005) zukommen. Soweit der Schlussteil des § 52 Abs. 2 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen Vorliegens eines Ausschlussgrundes aberkannt oder nicht zuerkannt wurde, untersagt, widerspricht er daher den Vorgaben der Art. 3 Nr. 5, 6 Abs. 1 und 4, 8 Abs. 1 sowie 9 Abs. 1 Rückführungs-RL und ist entsprechend anzupassen.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu §§ 8 Abs. 3a, 9 Abs. 2 und 10 Abs. 1 AsylG 2005, § 21 Abs. 2a Z 3 BFA‑VG und § 46a Abs. 1 verwiesen.

Zu Z 11 (§ 52a)

Zu Abs. 1:

Die Gebietsbeschränkung gemäß dem vorgeschlagenen § 52a auf das Gebiet des politischen Bezirks (dh. auf das Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde) tritt ex lege mit jenem Zeitpunkt ein, in dem der Drittstaatsangehörige in einer Betreuungseinrichtung des Bundes gemäß § 6 Abs. 2a GVG-B 2005 aufgenommen wird. Erfasst sind all jene Drittstaatsangehörigen, welche in dieser Betreuungseinrichtung versorgt werden. Die Gebietsbeschränkung gilt für das Gebiet jener Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich die betreffende Betreuungseinrichtung befindet, und so lange, als dem Drittstaatsangehörigen die Versorgung zur Verfügung gestellt wird, längstens aber bis zur Ausreise. Dies soll der intensiven Rückkehrberatung und- vorbereitung und der freiwilligen Ausreise dienen. Klarzustellen ist, dass es für das Bestehen der Gebietsbeschränkung nicht erheblich sein kann, ob der Drittstaatsangehörige die ihm angebotene Versorgung in der Betreuungseinrichtung des Bundes verweigert oder tatsächlich in Anspruch nimmt. Nach dem Wortlaut des vorgeschlagenen Abs. 1 kommt es daher ausschließlich darauf an, ob die Versorgung dem Drittstaatsangehörigen „zur Verfügung gestellt“ wird, die Betreuungseinrichtung also zur Leistung bereit ist. Dies bedeutet, dass für den Fall, dass dem Drittstaatsangehörigen die Versorgung nicht mehr zur Verfügung gestellt wird, auch die Gebietsbeschränkung gemäß § 52a erlischt. Sollte der Drittstaatsangehörige zu einem späteren Zeitpunkt erneut in einer Betreuungseinrichtung gemäß § 6 Abs. 2a GVG-B 2005 aufgenommen werden, ist zu diesem späteren Zeitpunkt auch wieder sein Aufenthalt auf den politischen Bezirk beschränkt.

Zu Abs. 2:

Abs. 2 zählt taxativ jene Fälle auf, in denen eine Gebietsbeschränkung gemäß Abs. 1 keine Rechtswirkung entfaltet. Es sind dies jene Fälle, in denen die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 – also wegen der nachträglichen Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz – vorübergehend nicht durchführbar oder gemäß § 60 Abs. 3 – also wegen der nachträglichen Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 – gegenstandslos ist, Fälle einer Duldung gemäß § 46a sowie Fälle einer Freiheitsentziehung nach dem FPG, insbesondere einer Beugehaft oder Schubhaft, oder nach anderen Materiengesetzen.

Wird die erlassene Rückkehrentscheidung aus den Gründen des § 59 Abs. 6 vorübergehend nicht durchführbar oder aus den Gründen des § 60 Abs. 3 gegenstandslos, entfaltet auch die Gebietsbeschränkung auf den politischen Bezirk keine Wirkung, solange der Grund für die vorübergehende Undurchführbarkeit bzw. die Gegenstandslosigkeit andauert. Fällt dieser Grund weg, weil die Rückkehrentscheidung wieder durchführbar ist, keine Duldung nach § 46a mehr vorliegt, der Status des Asylberechtigen aberkannt, der Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht verlängert oder dem Drittstaatsangehörigen nicht mehr die Freiheit entzogen wird, lebt auch die Gebietsbeschränkung – ex lege – wieder auf, sofern dem Drittstaatsangehörigen in einer Betreuungseinrichtung des Bundes gemäß § 6 Abs. 2a GVG-B 2005 die Versorgung zur Verfügung gestellt wird.

Zu Abs. 3:

Dem Drittstaatsangehörigen sind bei der Aufnahme in die Betreuungseinrichtung des Bundes gemäß § 6 Abs. 2a GVG-B 2005 die Grenzen der Gebietsbeschränkung sowie die Folgen einer allfälligen Verletzung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Eine Verletzung stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 121 Abs. 1a dar und kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen überdies zur Anordnung der Schubhaft führen. Diesbezüglich wird auf die Erläuterungen zu §§ 76 Abs. 3 Z 8 und 121 Abs. 1a verwiesen. Weiters wird in Abs. 3 letzter Satz klargestellt, dass eine Verletzung der Gebietsbeschränkung nicht gegeben ist, wenn einer der in § 56 Abs. 3 Satz 2 aufgezählten Gründe vorliegt.

Zu Z 12 (§ 57)

Die Wohnsitzauflage gemäß § 57 kann als Anschlussstück zur Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG sowie als Ergänzung zur Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG und allfällig damit verbundene Auflagen gemäß § 56 gesehen werden. Die vorgeschlagene Bestimmung ist insofern in Einklang mit der GVV, als eine Wohnsitzauflage erst nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung – und sofern kein Fall einer Duldung vorliegt – ergehen kann und die in Betracht kommenden Personen somit nicht (mehr) Zielgruppe der GVV sind (Art. 1 Abs. 1 GVV) .

Die Erlassung einer Wohnsitzauflage soll dabei nicht systematisch erfolgen, sondern hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie – im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt – der Art. 8 EMRK zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird.

Zu Abs. 1:

Die Wohnsitzauflage kann in zwei Konstellationen angeordnet werden. Für beide Konstellationen ist die rechtskräftige Erlassung einer Rückkehrentscheidung Voraussetzung. Dies sorgt für eine deutliche Abgrenzung zur Anordnung der Unterkunftnahme gemäß § 15b AsylG, welche nur bis zur Rechtskraft der Entscheidung Gültigkeit besitzen kann. Diesbezüglich wird auf die Erläuterungen zu § 15b Abs. 4 AsylG 2005 verwiesen.

Die erste Konstellation umfasst jene Fälle, in denen eine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 nicht gewährt wurde. Die zweite Konstellation soll auch jene Fälle umfassen, in denen zwar eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, der Drittstaatsangehörige aber nicht innerhalb der Frist ausgereist ist und anzunehmen ist, dass er seiner Ausreiseverpflichtung auch weiterhin nicht nachkommen wird.

Bei der Wohnsitzauflage handelt es sich um die Verpflichtung, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen. Bei derartigen Unterkünften handelt es sich um Betreuungseinrichtungen des Bundes gemäß § 6 Abs. 2a GVG-B 2005, in denen vor Ort verstärkt Rückkehrberatungen und Rückkehrvorbereitungen angeboten und durchgeführt werden. Mit Aufnahme in eine solche Einrichtung soll der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen überdies bis zur Ausreise auf den politischen Bezirk beschränkt sein, solange ihm die Versorgung zur Verfügung gestellt wird (§ 52a). Hinsichtlich der Versorgung in einer solchen Betreuungseinrichtung wird auf die Erläuterungen zu § 6 Abs. 2a GVG‑B 2005 verwiesen.

Zu Abs. 2:

In Abs. 2 werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des Abs. 1 Z 2 die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

Ein Hinweis auf die mangelnde Bereitschaft zur Ausreise ist naturgemäß dann gegeben, wenn der Drittstaatsangehörige selbst angibt, dass er nicht bereit ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Es kann des Weiteren dann davon ausgegangen werden, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird, wenn er ein ihm angebotenes oder angeordnetes Rückkehrberatungsgespräch zum Zweck der freiwilligen Ausreise nicht wahrnimmt. Ebenso wird davon auszugehen sein, dass der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist auszureisen, wenn er während einer gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise nicht ausgereist ist und anschließend seinen Wohnsitz bzw. den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ändert, ohne das Bundesamt hiervon in Kenntnis zu setzen. Ferner kann von mangelhafter Bereitschaft zur Ausreise ausgegangen werden, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige es unterlässt, an der Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten mitzuwirken oder ein vorhandenes Reisedokument vernichtet oder sich dessen auf sonstige Weise entledigt. Hat der Drittstaatsangehörige bereits im Verfahren über seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht und damit die Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten erschwert bzw. verhindert, wird ebenfalls von einer mangelnden Bereitschaft zur Ausreise auszugehen sein.

Da es sich bei Abs. 2 um eine demonstrative Aufzählung handelt, kommen auch andere Umstände in Betracht, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Weitere denkbare Gründe in diesem Sinne sind etwa falsche oder widersprüchliche Angaben zum Vorliegen einer Voll- oder Minderjährigkeit bzw. voneinander abweichende Altersangaben in Verfahren vor verschiedenen Behörden (dazu VwGH 25.02.2015, Ra 2014/20/0045) sowie die Verschweigung von vorhandenen Identitätsdokumenten. Hievon sollen beispielsweise jene Fälle erfasst sein, in denen Drittstaatsangehörige im Verfahren vor dem Bundesamt angeben, über keine Identitätsdokumente zu verfügen, während sie im Verfahren vor anderen Behörden (bspw. dem Standesamt im Zuge einer Eheschließung) oder Gerichten solche vorlegen.

Zu Abs. 3:

Abs. 3 zählt taxativ jene Fälle auf, in denen eine Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 keine Rechtswirkung entfaltet. Bei Wegfall der Gründe nach Abs. 3 lebt die Wohnsitzauflage nach Abs. 1 wieder auf, ohne dass die Erlassung eines neuerlichen Bescheides notwendig wäre. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 52a Abs. 2 verwiesen.

Zu Abs. 4:

Die Auferlegung der Wohnsitzauflage gemäß § 57 erfolgt mittels Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG. Ein solcher kann erlassen werden, wenn es sich um die Vorschreibung einer Geldleistung oder wegen Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Für den vorgeschlagenen § 57 ist der Tatbestand „Gefahr in Verzug“ maßgeblich: In der Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 1 ist der Ausschluss einer Frist zur freiwilligen Ausreise an die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Rückkehrentscheidung (§ 18 Abs. 2 BFA-VG) geknüpft. Somit wurde bereits im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und der Nichtgewährung einer Frist gemäß § 55 festgestellt, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt. Dadurch ist die Erlassung der Wohnsitzauflage in dieser Konstellation mittels Mandatsbescheid aufgrund der bereits zuvor anlässlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung festgestellten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig.

Hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).

Daher ist in beiden Fallkonstellationen des Abs. 1 von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist.

Verletzt der Drittstaatsangehörige die Wohnsitzauflage, liegt eine Verwaltungsübertretung gemäß § 121 Abs. 1a vor. Gleichzeitig kann die Verletzung der Wohnsitzauflage bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch zur Anordnung der Schubhaft führen. Diesbezüglich wird auf die Erläuterungen zu §§ 76 Abs. 3 Z 8 und 121 Abs. 1a verwiesen. Es erscheint daher geboten, eine Pflicht zur Belehrung über die Rechtsfolgen einer Verletzung im Mandatsbescheid vorzusehen.

Zu Z 13 und 14 (§ 76 Abs. 3 Z 1a und Z 8)

Die vorgeschlagene Änderung ergänzt die Liste der für die Prüfung und Feststellung der Fluchtgefahr bzw. des Sicherungsbedarfs maßgeblichen Umstände um den Fall, dass der Fremde einen Mandatsbescheid des Bundesamtes, womit ihm die Erfüllung von Verpflichtungen gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a auferlegt wurde, nicht nachkommt. Schon bisher (Z 8) gilt der Grundsatz, dass die Verletzung von Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen bei der Prüfung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen ist. Dies muss in gleicher Weise für die Verletzung von Pflichten gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a gelten, zumal diese mit der Vorbereitung der Abschiebung und damit auch dem Sicherungszweck der Schubhaft i engem Zusammenhang steht.

Die Z 8 soll überdies um die Verletzung von Auflagen, Gebietsbeschränkungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a oder 57 oder § 15b AsylG 2005 erweitert werden.

Zu Z 15 (§ 121 Abs. 1)

Hiebei handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 16 (§ 121 Abs. 1a)

Mit Aufnahme des neuen Abs. 1a in § 121 sollen die Missachtung einer Wohnsitzauflage nach § 57, die Missachtung einer Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG 2005 oder der unzulässige Aufenthalt eines Fremden außerhalb des Gebietes, auf das sein Aufenthalt nach § 52a beschränkt ist, eine Verwaltungsübertretung darstellen und mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen sein. Wurde ein Fremder wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft, soll er mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen bestraft werden.

Der Strafvollzug soll sich dabei nach den Bestimmungen des VStG und VVG richten.

Nicht vorliegen soll eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1a in Fällen des § 56 Abs. 3, dh. wenn sich der Fremde zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten, zur Befolgung einer Ladung von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden oder zur notwendigen Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung oder Behandlung gerechtfertigter Weise außerhalb des Gebietes, auf das die Gebietsbeschränkung lautet, aufhält. Darüber hinaus soll eine Strafbarkeit auch nicht vorliegen, solange dem Fremden die persönliche Freiheit entzogen ist.

Vor dem Hintergrund dieser neuen Verwaltungsstrafbestimmung soll – zur entsprechenden Ahndung einer Verletzung der Gebietsbeschränkung, Wohnsitzauflage oder Anordnung der Unterkunftnahme sowie zur entsprechenden Effektuierung des dahinterstehenden Zwecks – mit Aufnahme der neuen Z 3 in § 39 Abs. 1 eine zusätzliche Organbefugnis für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingeführt werden. Demnach sollen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt sein, einen Fremden zum Zwecke einer für die Sicherung des Verwaltungsstrafverfahrens unerlässlichen Vorführung vor die Landespolizeidirektion festzunehmen und bis zu 24 Stunden anzuhalten, wenn er eine Gebietsbeschränkung nach § 52a, eine Wohnsitzauflage nach § 57 oder eine Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG 2005 missachtet.

Davon soll beispielsweise folgender Fall umfasst sein: Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen wird gemäß § 52a auf den Bezirk Salzburg-Stadt beschränkt. In Missachtung dieser Gebietsbeschränkung verlässt dieser Salzburg und wird in Wien von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen. Diese sind nunmehr ermächtigt, ihn nach § 39 Abs. 1 Z 3 festzunehmen und der zuständigen Landespolizeidirektion vorzuführen.

Um in diesen Fällen so rasch wie möglich den rechtlich angeordneten Zustand wiederherzustellen, soll jedoch abweichend von der Zuständigkeitsbestimmung des § 6 Abs. 9 erster Satz gemäß dem vorgeschlagenen letzten Satz in § 6 Abs. 9 nicht jene Landespolizeidirektion zuständig sein, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung festgestellt wurde, sondern jene Landespolizeidirektion, auf deren Sprengel der Aufenthalt des Fremden nach § 52a beschränkt wurde oder in deren Sprengel eine Wohnsitzauflage nach § 57 oder Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG 2005 angeordnet wurde. Sieht man nämlich eine solche Abweichung nicht vor, würde durch Amtshandlungen der Landespolizeidirektionen und deren Organe eine Sachlage geschaffen werden, die den rechtswidrigen Zustand (Verletzung der Gebietsbeschränkung, der Wohnsitzauflage oder der Anordnung der Unterkunftnahme) nicht beendet, sondern vielmehr unverhältnismäßig verlängert.

In dem oben genannten Beispiel soll daher nicht die Landespolizeidirektion Wien, sondern die Landespolizeidirektion Salzburg zur Führung des Verwaltungsstrafverfahrens zuständig sein. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind in diesem Fall ermächtigt und verpflichtet, den Drittstaatsangehörigen der Landespolizeidirektion Salzburg vorzuführen.

Von der Bestimmung des § 121 Abs. 1a sollen sowohl jene Fälle umfasst sein, in denen ein Drittstaatsangehöriger eine Gebietsbeschränkung, Wohnsitzauflage oder Anordnung der Unterkunftnahme verletzt, indem er diese verlässt, als auch jene Fälle, in denen der Drittstaatsangehörige den angeordneten Beschränkungen von vornherein nicht nachkommt.

Zu Z 17 (§ 121 Abs. 6)

Durch die vorgeschlagenen Ergänzungen in § 121 Abs. 6 sollen auch Verwaltungsübertretungen nach § 121 Abs. 1a oder bewilligte Unterbrechungen nach § 122a samt den erforderlichen personenbezogenen Daten in der Verwaltungsstrafevidenz der Landespolizeidirektion (§ 60 SPG) verarbeitet werden. Dies soll unabhängig davon gelten, dass eine solche Speicherung auch in den Verfahrensdatenbanken der Landespolizeidirektionen zu erfolgen hat. Rechtsgrundlage für die Speicherung in den Verfahrensdatenbanken der Landespolizeidirektionen bildet § 104.

Zu Z 18 (§ 122a)

Um Fremde nicht daran zu hindern, ihrer Ausreiseverpflichtung gemäß § 52 Abs. 8 nachzukommen, soll der Vollzug einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe gemäß §§ 120 und 121 nach der neuen Bestimmung des § 122a unterbrochen werden können, wenn gesichert erscheint, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung nach § 52 Abs. 8 binnen einer festgelegten Frist nachkommen wird. Weiters dürfen der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.

Die Neubestimmung soll nicht nur die Rückkehr von ausreisepflichtigen Fremden unterstützen, sondern auch zu einer Entlastung des Staatshaushalts führen, indem Kosten für den Strafvollzug reduziert werden. Eine solche Unterbrechung soll sowohl bei zwangsweiser Außerlandesbringung als auch bei freiwilliger bzw. eigenständiger Ausreise möglich sein.

Ob im Sinne des § 122a Abs. 1 Z 1 gesichert erscheint, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung nach § 52 Abs. 8 nachkommen wird, ist im Einzelfall zu prüfen. Es wird insbesondere dann davon auszugehen sein, dass die Ausreise des Fremden gesichert erscheint, wenn dieser seine Ausreisebereitschaft beispielsweise durch Vorlage von Flugbuchungen oder sonstigen Nachweisen über entsprechende Veranlassungen im Zielstaat glaubhaft gemacht hat (Anmietung einer Wohnung im Zielstaat, Zurverfügungstellung einer Unterkunft im Zielstaat durch Verwandte, Arbeitsplatzangebot im Zielstaat usw.). Weiters werden bereits im Bundesgebiet getroffene Maßnahmen zu berücksichtigen sein, welche auf eine tatsächlich beabsichtigte Ausreise schließen lassen (Auflösung des Hausrats, Aufkündigung eines allenfalls abgeschlossenen Mietvertrags usw.). Die Frist zur Ausreise nach Abs. 1 Z 1 ist im Einvernehmen mit dem Fremden festzulegen und in einer Niederschrift festzuhalten.

Die Zeit einer Unterbrechung des Strafvollzugs ist gemäß Abs. 2 nicht in die Strafzeit einzurechnen.

Nach dem Vorbild des § 76 Abs. 6, wonach die Aufrechterhaltung der Schubhaft eines Fremden, der während seiner Anhaltung zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, mit Aktenvermerk festzuhalten ist, ist gemäß Abs. 3 eine Unterbrechung nach Abs. 1 ebenfalls mittels Aktenvermerk zu dokumentieren. Ferner ist das Bundesamt von der Unterbrechung zu informieren.

Kommt der Fremde nach Unterbrechung des Strafvollzugs seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder reist er nach Verlassen des Bundesgebiets wieder unrechtmäßig in dieses ein, gilt die Unterbrechung des Strafvollzugs gemäß Abs. 4 ex lege als widerrufen und ist die restliche Strafe zu verbüßen. Über diese Rechtsfolgen ist der Fremde bereits bei Unterbrechung nachweislich zu informieren. Im Falle eines Widerrufs der Unterbrechung sind die Zeiten der Unterbrechung nicht in die Frist der Vollstreckungsverjährung einzurechnen (vgl. § 31 Abs. 3 Z 2 VStG).

Die Daten zu Unterbrechungen nach Abs. 1 werden in den Verfahrensdatenbanken der Landespolizeidirektionen gespeichert (vgl. § 121 Abs. 6).

Zu Z 19 (§ 126 Abs. 18)

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Artikel 3 (Änderung des BFA‑Verfahrensgesetzes)

Zu Z 1 (§ 21 Abs. 2a Z 3)

Es handelt sich hiebei um eine redaktionelle Anpassung vor dem Hintergrund der Neugestaltung des § 52 Abs. 2 FPG sowie der §§ 8 Abs. 3a, 9 Abs. 2 und 10 Abs. 1 AsylG 2005. Die verkürzte Entscheidungsfrist gemäß Z 3 bezieht sich auf jene Fälle, in denen wegen Vorliegens eines Ausschlussgrundes gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen oder von vornherein nicht zuzuerkennen ist, der Abschiebung des Fremden in rechtlicher Hinsicht (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 3 EMRK) jedoch die im Herkunftsstaat vorherrschenden Verhältnisse entgegenstehen und der unrechtmäßige Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet daher gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG zu dulden ist. Tritt nun nachträglich eine maßgebliche Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat ein, sodass fortan von der Zulässigkeit der Abschiebung bzw. vom Wegfall des zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes ausgegangen werden kann, besteht wegen des verwirklichten Ausschlussgrundes (§ 9 Abs. 2 AsylG 2005) und der damit in der Regel verbundenen persönlichen Gefährlichkeit des Fremden ein besonderes öffentliches Interesse daran, die für die Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere die Schaffung eines durchsetzbaren Abschiebetitels (§ 46 Abs. 1 FPG), möglichst rasch herzustellen. Deshalb verkürzt Z 3 die grundsätzlich sechsmonatige Entscheidungsfrist des BVwG (§ 34 Abs. 1 VwGVG) auf drei Monate, wenn der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ist, die gegen einen im Besitz einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG befindlichen Fremden erlassen wurde.

Nach bisheriger Rechtslage kann die Rückkehrentscheidung erst in Verbindung mit der nachträglichen Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung erlassen werden (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0209). Nach künftiger Rechtslage ist anlässlich der Feststellung des Abschiebungsverbotes bereits die Rückkehrentscheidung zu erlassen und bei einer nachträglich eintretenden, maßgeblichen Änderung der für die Feststellung des seinerzeitigen Abschiebungsverbotes maßgeblich gewesenen Umstände lediglich über die Zulässigkeit der Abschiebung neu abzusprechen, nicht aber die Rückkehrentscheidung neuerlich zu erlassen (vgl. § 59 Abs. 5 FPG). Um neben der bisherigen auch die künftige Rechtslage abzudecken, ist der Wortlaut der Z 3 entsprechend anzupassen.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu §§ 8 Abs. 3a, 9 Abs. 2 und 10 Abs. 1 AsylG 2005 sowie zu §§ 46a Abs. 1 und 52 Abs. 2 FPG verwiesen.

Zu Z 2 und 10 (§§ 21 Abs. 2b und 58 Abs. 5)

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 24/2016 (RV 996, XXV. GP) wurde § 22 Abs. 1 AsylG 2005 dahingehend geändert, dass das Bundesamt über Anträge auf internationalen Schutz abweichend von § 73 Abs. 1 AVG innerhalb von 15 Monaten zu entscheiden hat. Dem lag zugrunde, dass im Jahr 2015 knapp 90.000 Anträge auf internationalen Schutz eingebracht wurden, was einer Verdreifachung gegenüber dem Vorjahr entsprach und es für das Bundesamt in vielen Fällen unmöglich machte, das Asylverfahren innerhalb der sechsmonatigen Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG abzuschließen. Die Verlängerung der für das Bundesamt im Asylverfahren einzuhaltenden Entscheidungsfrist von sechs auf 15 Monate steht in Einklang mit Art. 31 Abs. 3 UAbs. 2 lit. b Verfahrens-RL. Diese Neuregelung soll befristet bis einschließlich 31.05.2018 gelten (§ 73 Abs. 15 Satz 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016).

Auch der VwGH hat mit den Erkenntnissen vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004, und vom 29.07.2016, Ra 2016/18/0078, erkannt, dass die durch den massiven Zustrom von Schutzsuchenden in der jüngeren Vergangenheit bewirkte Ausnahmesituation, die auch für das Bundesamt eine extreme Belastung darstellt, sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach und sohin grundlegend unterscheide. Die Verpflichtung der Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist, müsse in einer solchen Ausnahmesituation zwangsläufig an Grenzen stoßen. Eine Säumnis des Bundesamtes, die alleine auf eine derartige Belastungssituation zurückzuführen sei, könne eine Abweisung der Säumnisbeschwerde mangels überwiegenden Verschuldens der Behörde an der Säumnis nach § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG begründen.

Aufgrund der erfahrungsgemäß hohen Beschwerdequote bei Verfahren über internationalen Schutz ist davon auszugehen, dass sich die im Jahr 2015 einsetzende außerordentliche Mehrbelastung des Bundesamtes nunmehr auch – über den laufenden Verfahrensanfall im Asyl- und Fremdenrechtsbereich hinaus – auf das BVwG auswirken wird, weshalb vorgeschlagen wird, in Abweichung von § 34 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungsfrist betreffend Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes über Anträge auf internationalen Schutz von sechs auf 12 Monate zu verlängern. Die Verlängerung der Entscheidungsfrist für das BVwG ist vor dem Hintergrund von Art. 46 Abs. 10 Verfahrens‑RL unionsrechtskonform, da keine Höchst- oder Minimaldauer für die Entscheidung der Gerichte im Rechtsmittelverfahren vorgegeben ist. Die Wendung „sofern … nichts anderes bestimmt ist“ bezieht sich etwa auf die in § 21 Abs. 2 und 2a vorgesehenen verkürzten Entscheidungsfristen.

Gleichermaßen wie die das Bundesamt betreffende Verlängerung der Entscheidungsfrist gilt die zwölfmonatige Entscheidungsfrist des BVwG befristet bis Ende Mai 2018 bzw. für bis Ende Mai 2018 anhängig gemachte (eingebrachte) Beschwerden.

Zu Z 3 (§ 27 Abs. 1)

Mit Aufnahme der neuen Z 20 sollen auch Anordnungen zur Unterkunftnahme nach § 15b AsylG 2005, Wohnsitzauflagen nach § 57 FPG oder Gebietsbeschränkungen nach § 52a FPG im Zentralen Fremdenregister gespeichert und gemeinsam verarbeitet werden.

Zu Z 4 (§ 29 Abs. 2)

Mit dieser Änderung soll Bedürfnissen aus der Praxis, insbesondere im Zusammenhang mit der Integrationshilfe, nachgekommen werden.

Zu Z 5 und 6 (§ 33 Abs. 3 und 4)

Die vorgeschlagenen Änderungen tragen einerseits der terminologischen Anpassung in § 46 Abs. 2 FPG Rechnung, ohne die Befugnis des Bundesamtes zur Übermittlung personenbezogener Daten an den Herkunftsstaat insoweit zu modifizieren oder zu erweitern. Andererseits wird das Bundesamt – über die derzeit geltende Rechtslage hinaus – ermächtigt, personenbezogene Daten an den Herkunftsstaat zu übermitteln, um zu überprüfen, ob ein Fremder seiner in § 46 Abs. 2a FPG normierten Pflicht, sich zum Zwecke der Ermöglichung und Vorbereitung seiner (freiwilligen) Ausreise ein Reisedokument zu beschaffen, tatsächlich nachkommt. Dies ist unter anderem erforderlich, um dem Bundesamt die zuverlässige Feststellung zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG erfüllt sind.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 46 Abs. 2 bis 2b FPG verwiesen.

Zu Z 7 (§ 34 Abs. 3 Z 4)

Die vorgeschlagene Änderung dient der Gewährleistung einer möglichst effizienten Durchsetzung von Vollstreckungsverfügungen, die im Zusammenhang mit der Androhung von Zwangsstrafen nach dem VVG aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassen wurden. Die praktische Erfahrung zeigt, dass eine angeordnete Zwangsstrafe, insbesondere die Beugehaft (§ 5 Abs. 1 VVG), oftmals nicht sofort in Vollzug gesetzt werden kann, weil der Fremde an seiner der Behörde bekannt gegebenen Wohnadresse nicht angetroffen wird oder untergetaucht ist. In einem solchen Fall reicht es unter dem Gesichtspunkt der effizienten Vollziehung von Zwangsstrafen nach dem VVG nicht aus, die Vollstreckungsverfügung bloß in Evidenz zu halten. Vielmehr ist auch eine Handhabe erforderlich, die es dem Bundesamt als der zuständigen Vollstreckungsbehörde (§ 3 Abs. 3) und den für die Vollziehung des Zwangsmittels der Haft zuständigen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Satz 1) ermöglicht, proaktiv den Aufenthalt des Fremden auszuforschen, diesen gegebenenfalls festzunehmen und anlässlich der Festnahme sofort die Beugehaft in Vollzug zu setzen. Zu diesem Zweck bieten sich das Instrument des Festnahmeauftrags gemäß § 34 und die Nutzung der damit korrespondierenden Organbefugnis gemäß § 40 sowie die dadurch ermöglichte Ausschreibung zur Fahndung im Zentralen Fremdenregister (§ 27 Abs. 1 Z 12) an. Es wird daher vorgeschlagen § 34 Abs. 4 Z 4 dahingehend zu erweitern, dass ein Festnahmeauftrag auch dann erlassen werden kann, wenn der erstmalige Versuch, eine gegen den Fremden angeordnete Zwangsstrafe gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 iVm § 5 VVG zu vollstrecken, gescheitert ist.

Die vorgeschlagene Änderung bewirkt keine Abweichung von den Vorgaben des VVG und werden insbesondere die für die Anordnung einer Beugehaft geltenden Voraussetzungen nicht modifiziert. Diese richten sich vielmehr weiterhin ausschließlich nach dem VVG.

Die übrigen Änderungen in § 34 Abs. 3 Z 4 erfolgen vor dem Hintergrund der Änderungen in § 46 Abs. 2 bis 2b FPG, auf die verwiesen wird.

Zu Z 8 (§ 52a Abs. 2)

Die vorgeschlagene Änderung sieht vor, dass Rückkehrberatungsstellen dem Fremden ein Rückkehrberatungsgespräch auch wiederholt anbieten können. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass Fremde, die ihre Ausreiseunwilligkeit bereits klar zum Ausdruck gebracht haben – insbesondere, indem sie im Verfahren vor dem Bundesamt Mitwirkungspflichten verletzt oder erklärt haben, ihrer Ausreiseverpflichtung gegebenenfalls nicht nachkommen zu wollen –, einen erhöhten Bedarf an Rückkehrberatung haben, und verfolgt den Zweck, im Wege verstärkter Rückkehrberatung auch bei solchen Fremden die Ausreisebereitschaft zu erhöhen. Zur Sicherstellung der Effektivität der bei solchen Fremden gebotenen verstärkten Rückkehrberatung ist vorgesehen, dass Fremde zur Inanspruchnahme eines ihnen von der Rückkehrberatungsstelle nachweislich angebotenen Rückkehrberatungsgesprächs verpflichtet sind.

Zu Z 9 (§ 56 Abs. 10)

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Artikel 4 (Änderung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005)

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 2a)

Bereits nach geltender Rechtslage können Fremde, deren Grundversorgung nach der GVV nicht dem Bund obliegt und die daher nicht vom GVG-B 2005 erfasst wären, aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder aus faktischen Gründen in einer Betreuungseinrichtung des Bundes betreut werden. Darunter fallen schon in der bisherigen Praxis mitunter Fremde nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens, die zur Vorbereitung der Rückkehr bis zur tatsächlichen Ausreise in einer Betreuungsstelle des Bundes versorgt werden, da dies der Sicherstellung der tatsächlichen Ausreise förderlich ist. Diese Praxis wird nunmehr aus Gründen der Transparenz und Rechtssicherheit durch Aufnahme eines separaten Abs. 2a deutlicher als bisher zum Ausdruck gebracht. Fremde, deren Aufenthalt gemäß § 46a FPG geduldet ist, sind nach dem klaren Wortlaut nicht Zielgruppe für diese Versorgung in den Betreuungseinrichtungen des Bundes.

Durch Einführung des Abs. 2a soll klargestellt werden, dass Fremden, gegen die eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und deren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet ist, die Grundversorgung nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß geleistet wird und insbesondere Sachleistungen wie Unterbringung, Verpflegung und medizinische Versorgung, nicht aber Geldleistungen wie etwa Taschengeld, Bekleidungsgeld und Schulgeld umfasst

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Aufnahme‑RL ist diese nur anwendbar, solange der Drittstaatsangehörige bzw. Staatenlose als Antragsteller auf internationalen Schutz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates verbleiben darf. Erfüllt ein Fremder diese Voraussetzung nicht mehr, fällt er gänzlich aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie und verliert auch den Anspruch auf Grundversorgung entsprechend dieser Richtlinie. Auf die von Abs. 2a erfasste Personengruppe – Fremde mit rechtskräftiger Rückkehrentscheidung und daher jedenfalls ohne Aufenthaltsrecht – ist die Aufnahme‑RL damit von vornherein nicht anwendbar. Somit unterliegt diese Regelung – wie jene des § 2 Abs. 7 – jedenfalls nicht dem Unionsrecht.

Zur Reichweite des § 2 Abs. 7 wird angemerkt, dass sich dieser nach seinem klaren Wortlaut nur auf jene Fremden bezieht, die Anspruch auf Versorgung durch den Bund gemäß § 2 Abs. 1 haben (… Anspruch auf Versorgung gemäß Abs. 1…), dh. er bezieht sich von vornherein nur auf Fremde (ohne Aufenthaltsrecht), deren Antrag auf internationalen Schutz bereits im Zulassungsverfahren zurück- oder abgewiesen wurde. Fremde ohne Aufenthaltsrecht, deren Antrag auf internationalen Schutz nach Zulassung zurück- oder abgewiesen wurde, fallen ohnehin nicht in den Anwendungsbereich des GVG-B 2005 bzw. in die Versorgung durch den Bund und sind daher von § 2 Abs. 7 erster bis letzter Satz nicht betroffen. Insbesondere ist § 2 Abs. 7 von vornherein nicht auf Fremde, die in Übereinstimmung mit der GVV von den Ländern versorgt werden, anwendbar.

Der Wortlaut „Fremde … können… versorgt werden“ bringt zum Ausdruck, dass gerade kein Rechtsanspruch auf Versorgung durch den Bund eingeräumt wird. Dies ist systemkonform, da Personen ohne Aufenthaltsrecht bzw. mit einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, solange sie nicht geduldet sind, ohnehin nicht Zielgruppe der GVV sind.

Wird einem Drittstaatsangehörigen nach § 57 Abs. 1 FPG mit Bescheid aufgetragen, in einem vom Bundesamt bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen, bei dem es sich um eine Betreuungseinrichtung des Bundes gemäß § 6 Abs. 2a handelt, ist der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen ab Aufnahme in die Betreuungseinrichtung des Bundes und solange ihm die Versorgung zur Verfügung gestellt wird bis zur Ausreise ex lege auf den politischen Bezirk beschränkt (siehe Erläuterungen zu §§ 52a und 57 FPG).

Zu Z 2 (§ 8 Abs. 4)

Durch die vorgeschlagene Ergänzung in § 8 Abs. 4 sollen Daten nach Abs. 1 auch an jene Stellen übermittelt werden dürfen, die für die Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständig sind. Subsidiär Schutzberechtigte und Asylberechtigte bis zu vier Monate ab Zuerkennung des Asylstatus können sowohl Zielgruppe der Grundversorgung als auch der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sein. Der Bezug von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gebührt jedoch diesfalls nur insoweit, als sie über die Leistungen aus der Grundversorgung hinausgehen. Die vorgeschlagene Änderung in § 8 Abs. 4 dient somit insbesondere dazu, einen unzulässigen parallelen Bezug von Leistungen sowohl aus der Grundversorgung als auch aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in voller Höhe hintanzuhalten.

Zu Z 3 (§ 16 Abs. 20)

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.