Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2017 wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3b wird folgender § 3c samt Überschrift eingefügt:

„Todesfall

§ 3c. Im Todesfall des Arbeitnehmers gebühren

           1. die Abfindung im Ausmaß der Anwartschaften, wobei die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 lit a) bis c) nicht erfüllt sein müssen,

           2. die Abfertigung bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 13b und 13c,

           3. der ersatzweise Anspruch auf Abgeltung der Winterfeiertage bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 13j Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz, sofern der Todesfall nach Erwerb des Anspruchs und vor der Auszahlung eingetreten ist, sowie

           4. die Überbrückungsabgeltung im Ausmaß des § 13m Abs. 1 erster Satz, wobei § 13n Abs. 4 sinngemäß gilt,

dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner sowie den Kindern (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Arbeitnehmers zu gleichen Teilen. Die anspruchsberechtigten Personen haben den Auszahlungsanspruch innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse schriftlich geltend zu machen. Wird innerhalb dieser Frist kein entsprechender Antrag gestellt, fallen die Ansprüche in die Verlassenschaft im Sinne des § 531 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946/1811. § 29a gilt sinngemäß.“

2. In § 8 Abs. 6 wird die Wortfolge „10 v.H. p.a.“ durch die Wortfolge „4 % p.a. zuzüglich des nach Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998 am 31. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres geltenden Basiszinssatzes“ ersetzt.

3. In § 9 Abs. 3 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.

4. In § 10 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der lit. b durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. c angefügt:

          „c) er Überbrückungsgeld nach § 13l zuerkannt erhalten hat.“

5. § 10 Abs. 2 entfällt. § 10 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „2“.

6.  § 13a Abs. 5 entfällt. § 13a Abs. 4a erhält die Absatzbezeichnung „5“.

7. In § 13m Abs. 1 entfallen der dritte und vierte Satz.

8. Nach § 13o Abs. 1 vorletzter Satz und nach § 21a Abs. 4 letzter Satz wird jeweils folgender Satz angefügt:

„Sofern im Zuschlagszeitraum die Anzahl der tatsächlich geleisteten Stunden das vereinbarte Stundenausmaß übersteigt, sind diese der Zuschlagsberechnung zu Grunde zu legen.“

9. Nach § 21a Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Bei Personen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Arbeitgeber beschäftigt werden, wobei die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist (fallweise Beschäftigte), ist für jeden Beschäftigungstag ein Fünftel des Wochenzuschlags zu leisten.“

10. § 22 Abs. 1a wird gestrichen.

11. § 22 Abs. 2a erhält die Absatzbezeichnung „2b“

12. § 22 Abs. 2a lautet:

„(2a) Beschäftigt der Arbeitgeber Arbeitnehmer in Teilzeit oder in fallweiser Beschäftigung, hat er diese abweichend von Abs. 1 spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu melden. Die Meldung hat das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit sowie den Einsatzort des Arbeitnehmers zu enthalten. Abweichend von Abs. 2 ist der Urlaubs- und Abfertigungskasse jede Abweichung vom gemeldeten Ausmaß und der gemeldeten Lage der Arbeitszeit sowie jede Änderung des Einsatzortes des Arbeitnehmers vor der jeweiligen Änderung zu melden.“

13. § 22 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a angefügt:

„(5a) Verletzt der Arbeitgeber die Meldeverpflichtung nach Abs. 2a, so sind die zu entrichtenden Zuschläge auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung für den Zuschlagszeitraum, in dem die Urlaubs- und Abfertigungskasse durch eigene Erhebungen vom Meldeverstoß Kenntnis erlangt, und für die zwei vorangegangenen Zuschlagszeiträume zu berechnen und nachzufordern. Weist der Arbeitgeber der Urlaubs- und Abfertigungskasse binnen vier Wochen ab Zustellung der Zuschlagsvorschreibung durch Vorlage entsprechender Unterlagen das Ausmaß der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit des Arbeitnehmers nach, so ist die Nachforderung zu stornieren. Die Zustellung der Zuschlagsvorschreibung gilt als am dritten Tag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.“

14. In § 25 Abs. 2 wird der Ausdruck „in Höhe von 7% p.a.“ gestrichen und folgender vorletzter Satz eingefügt:

„Die Verzugszinsen berechnen sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem zum 31. Oktober des Vorjahres geltenden Basiszinssatz gemäß Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998, zuzüglich 4 %.“

15. In § 31 Abs. 4 werden nach dem Wort „Beschäftigungsort“ ein Beistrich und die Wortfolge „Urlaubsansprüche und geleistetes Urlaubsentgelt“ eingefügt.

16. § 40 wird folgender Abs. 34 angefügt:

„(34) § 8 Abs. 6, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1 und 2, § 13a Abs. 5, § 13m Abs. 1, § 25 Abs. 2 und § 31 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 treten mit 1. August 2017 in Kraft. § 13o Abs. 1, § 21a Abs. 4 und 4a, § 22 Abs. 1a und 5a treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 3c ist auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2017 eintreten. § 22 Abs. 5a gilt für Meldeverstöße, die sich auf Zuschlagszeiträume nach dem 31. Dezember 2017 beziehen.“

Artikel 2

Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957

Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz – BSchEG, BGBl. Nr. 129/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2017 wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird der Punkt am Ende der lit. g durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. h angefügt:

            „ h) die gleichzeitig in zwei Lehrberufen ausgebildet und nicht nur in einem Betrieb nach § 1 beschäftigt werden.“

2. § 19 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 2 lit. h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 tritt mit 1. August 2017 in Kraft.“