Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 geändert werden

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMASK

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2017

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Von rund 130.000 dem BUAG unterliegenden Beschäftigten stehen knapp 10.000 in Teilzeitbeschäftigung. Auffällig ist, dass es Unternehmen gibt, die einen beträchtlichen Anteil ihrer Arbeitnehmer/innen – zumeist sind das ausländische Arbeitnehmer/innen – als Teilzeitkräfte oft auch mit einem geringen Stundenausmaß beschäftigen. Es besteht der Verdacht, dass in manchen Fällen nur ein Teil der Arbeitsleistung offiziell abgegolten wird und die Unternehmen sich Entgelt/Zuschläge und sonstige Abgaben ersparen. Dies bringt neben Nachteilen für die Arbeitnehmer/innen Wettbewerbsverzerrungen in der Branche mit sich. Nach geltender Rechtslage sind der BUAK bei Teilzeitbeschäftigung zwar Lage und Ausmaß der Arbeitszeit und Änderungen zu melden, in der Praxis kann aber nicht kontrolliert werden, ob die Arbeitnehmer/innen ihre Arbeitsleistungen tatsächlich im Ausmaß der bekannt gegebenen Stunden leisten. Ähnlich ist es bei fallweise Beschäftigten: Durch die Meldung im Nachhinein kann nicht überprüft werden, in welchem Ausmaß tatsächlich gearbeitet wurde.

 

Die derzeitige Rechtslage betreffend Arbeitnehmer/innenansprüche im Todesfall bewirkt einerseits einen hohen Verwaltungsaufwand für die BUAK als auch lange Wartezeiten für die Anspruchsberechtigten andererseits.

 

Die Verzugszinsen bei Nichtrücküberweisung des nicht verbrauchten Urlaubsentgeltes bzw. bei Nichtentrichtung der Zuschläge durch den/die Arbeitgeber/in entsprechen nicht den Werten des § 59 ASVG.

 

Ziel(e)

Verringerung von Sozialbetrug

 

Sicherstellung der zeitgerechten Befriedigung der Ansprüche von Hinterbliebenen

 

 

Schaffung eines Gleichklanges zwischen ASVG und BUAG hinsichtlich der Regelungen betreffend die Verzugszinsen.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Zu Stärkung der Kontrolle im Zusammenhang mit Teilzeitbeschäftigung oder fallweiser Beschäftigung sollen die Meldevorschiften abgeändert werden: Bei Teilzeitbeschäftigten und fallweise Beschäftigten sind künftig die Erstmeldungen spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit zu erstatten. Die Erstmeldung hat nunmehr auch den Einsatzort zu enthalten. Änderungen sind der BUAK in Hinkunft vor dem Einsatz des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin zu melden. Bei Meldeverstößen kann die BUAK von der widerlegbaren Vermutung einer Vollzeitbeschäftigung für den Zuschlagszeitraum, indem die Kontrolle stattfindet, sowie für die zwei vorherigen Zuschlagszeiträume ausgehen und die Zuschläge in diesem Zeitraum auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung vorschreiben. Der/Die Arbeitgeber/in hat die Möglichkeit, diese Vermutung durch die Vorlage entsprechender Nachweise zu entkräften.

 

Aufgrund der Änderungen bei den Meldevorschriften erlangt die BUAK Kenntnis über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit. Überschreitet die Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden innerhalb eines Zuschlagszeitraumes das vereinbarte Stundenausmaß, so sollen künftig auch Mehrstunden bei der Zuschlagsberechnung berücksichtigt werden.

 

Die Ansprüche der Hinterbliebenen im Todesfall des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin sollen dem/der Ehegatten/in oder dem/der eingetragenen Partner/in sowie den Kindern zu gleichen Teilen gebühren, ohne dass das Ergebnis des Verlassenschaftsverfahrens abgewartet werden muss, sofern der Auszahlungsanspruch fristgerecht geltend gemacht wird. Wird kein Antrag gestellt, fallen die Ansprüche in die Verlassenschaft.

 

Die Regelungen betreffend Verzugszinsen bei Nichtrücküberweisung des nicht verbrauchten Urlaubsentgeltes bzw. bei Nichtentrichtung der Zuschläge durch den/die Arbeitgeber/in sollen an die Bestimmungen des § 59 ASVG angepasst werden. Die Höhe der Verzugszinsen soll für jeweils ein Kalenderjahr 4% zuzüglich des am 31. Oktober des Vorjahres geltenden Basiszinssatzes betragen.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Laut Statistik der BUAK sind derzeit knapp 10.000 Personen teilzeitbeschäftigt; viele davon mit einem geringen Stundenausmaß.

 

Die Aufnahme der Meldung des Einsatzortes in die bereits bestehende Meldeverpflichtung ist mit keinem spürbaren Mehraufwand verbunden. Dem gegenüber steht eine deutliche Verbesserung der Kontrollmöglichkeit der BUAK.

 

Die Neuregelung betreffend Arbeitnehmer/innenansprüche im Todesfall senkt neben den langen Wartezeiten der Hinterbliebenen auch den Verwaltungsaufwand der BUAK.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

keine

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1813694361).