Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit dem vorliegenden Entwurf soll eine finanzielle Erleichterung für Kleinbetriebe hinsichtlich der Entgeltfortzahlung im Fall einer Erkrankung oder eines Arbeitsunfalles umgesetzt werden. Weiters soll die Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit ausgebaut werden.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG.

Besonderer Teil:

Zu Art. 1 Z 1 und 2 (§§ 53b Abs. 2a und 319b ASVG):

Gerade für Kleinbetriebe kann eine Erkrankung oder ein Arbeitsunfall eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin trotz der bisher schon gebührenden Entgeltfortzahlungszuschüsse oft existenzbedrohend sein. Um Kleinunternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen in Hinkunft besser zu unterstützen, wird vorgeschlagen, die bisher nur im Ausmaß von 50% des fortgezahlten Entgelts (einschließlich aller Sonderzahlungen unter Beachtung der eineinhalbfachen Höchstbeitragsgrundlage) gebührenden Zuschussleistungen weiter auszubauen und auf 75% anzuheben. Die Zuschüsse sollen unverändert aus Mitteln der Unfallversicherung erstattet werden.

Darüber hinaus dient diese Maßnahme indirekt auch dem Schutz der Dienstnehmer/innen. Da sich Kleinbetriebe die Entgeltfortzahlung erkrankter Dienstnehmer/innen und die gleichzeitige Beschäftigung von Ersatzarbeitskräften, die jedoch notwendig sind um den Betrieb aufrecht zu erhalten, vielfach nicht leisten können, mussten erkrankte Dienstnehmer/innen bisher befürchten, im Krankenstand gekündigt zu werden. Diese Kündigungen können durch die vorgeschlagene Maßnahme hintangehalten werden.

Wie bisher gebühren die Zuschüsse im Erkrankungsfall ab dem elften Tag, bei Eintritt eines Unfalles ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung.

Um die aus der Anhebung der Zuschussleistung resultierende Mehrbelastung auszugleichen und weiterhin eine ausgeglichene Gebarung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu gewährleisten, soll der im § 319b vorgesehene Ersatzanspruch gestrichen werden.

Zu Art. 2 Z 1 (§ 104a Abs. 1 GSVG):

Versicherte nach den §§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 4, 3 Abs. 1 Z 2 sowie 14a und 14b GSVG, bei denen die Aufrechterhaltung ihres Betriebes von deren persönlicher Arbeitsleistung abhängt und die in ihrem Unternehmen regelmäßig keinen oder weniger als 25 Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer beschäftigen, haben ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf eine tägliche Unterstützungsleistung in der Höhe von € 29,46 (Wert 2017).

Durch die vorgeschlagene Änderung soll diese Unterstützungsleistung rückwirkend ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit gewährt werden, um diese Personengruppe, bei der eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer lang andauernden Krankheit existenzbedrohend sein kann, finanziell noch besser abzusichern.

Die Gewährung ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit ist systemkonform, da sie der Regelung über das Krankengeld für unselbständig Erwerbstätige entspricht.