Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Bauarbeiter-Schlechtwetter-Entschädigungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2014, wird wie folgt geändert:

1. Der Einleitungssatz in § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Sachbereiche Urlaub und Überbrückungsgeld sind Betriebe (Unternehmungen) im Sinne des § 1:“

2. In § 2 Abs. 3 wird nach dem Zitat „Abs. 1,“ das Zitat „1a,“ eingefügt.

3. § 4a Abs. 1 erster Satz lautet:

„Abweichend von § 4 Abs. 1 entsteht der Anspruch auf Urlaub des Arbeitnehmers für Beschäftigungszeiten, die im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse oder sonstigen Feststellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse länger als acht volle Zuschlagszeiträume zurückliegen, nur insoweit, als der Arbeitgeber die dafür gebührenden Zuschläge zum Lohn entrichtet.“

4. § 4a Abs. 2 lautet:

„(2) Abweichend von § 4 Abs. 2 entsteht der Anspruch auf Anwartschaften des Arbeitnehmers für Beschäftigungszeiten, die im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse oder sonstigen Feststellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse länger als acht volle Zuschlagszeiträume zurückliegen, nur insoweit, als der Arbeitgeber die dafür gebührenden Zuschläge zum Lohn entrichtet.“

5. § 8 Abs. 7 lautet:

„(7) Hat der Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses Urlaub gehalten und wurde dafür noch nicht um Überweisung des entsprechenden Urlaubsentgelts eingereicht, so hat der Arbeitgeber unverzüglich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einzureichen. Der Arbeitgeber hat bereits überwiesenes Urlaubsentgelt im Ausmaß des vom Arbeitnehmer nicht verbrauchten Urlaubs der Urlaubs- und Abfertigungskasse unverzüglich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzuzahlen, sofern der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses den Urlaub nicht oder nur zu einem Teil verbraucht hat.“

6. § 9 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Hat der Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses noch einen offenen Urlaubsanspruch, so gebührt dem Arbeitnehmer auf Antrag eine Urlaubsersatzleistung als Abgeltung für die nicht verbrauchten Urlaubstage. Die Urlaubsersatzleistung gebührt in Höhe des Urlaubsentgeltes (§ 8), das der Dauer des abgegoltenen Urlaubs entspricht.

(2) Der Antrag auf Urlaubsersatzleistung ist vom Arbeitnehmer unverzüglich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse einzubringen; im Antrag hat der Arbeitnehmer anzugeben, wie viele der nicht verbrauchten Urlaubstage abgegolten werden sollen.“

7. § 9 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat dem Arbeitnehmer den Nettobetrag der Urlaubsersatzleistung für die jeweils in einem Kalendermonat abgegoltenen Urlaubstage am 10. des Folgemonats auszuzahlen.“

8. § 9 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat die auf die Urlaubsersatzleistung entfallenden lohnabhängigen gesetzlichen Abgaben zu entrichten, wobei die Lohnsteuer an das für die Urlaubs- und Abfertigungskasse zuständige Finanzamt und die Dienstnehmerbeiträge und die Dienstgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und sonstige für andere Rechtsträger vom Krankenversicherungsträger einzuhebende Beiträge an die für das unmittelbar vorhergehende Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers zuständige Gebietskrankenkasse abzuführen sind. Die Sozialversicherung beginnt mit dem ersten Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. In arbeitslosenversicherungsrechtlicher Hinsicht ist die Urlaubsersatzleistung wie die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976 in der jeweils geltenden Fassung zu behandeln.“

9. § 13a Abs. 1 Z 6 wird nach der Wortfolge „anzuwenden sind“ die Wortfolge „und er in diesem Zeitraum kein Überbrückungsgeld gemäß § 13l bezieht“ angefügt.

10. § 13a Abs. 1a lautet:

„(1a) Dem Arbeitnehmer gebührt die Abfertigung bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß §§ 13b und 13c auch bei Inanspruchnahme einer Alterspension im Anschluss an den Bezug von Überbrückungsgeld.“

11. § 13c Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Dasselbe gilt, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Inanspruchnahme des Überbrückungsgeldes durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers oder durch Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer endet.“

12. In § 13l Abs. 1 wird nach der Wortfolge „in Betrieben gemäß §§ 1 und 2 Abs. 1“ die Wortfolge „und Arbeitnehmer im Sinne des § 33d Abs. 2“ eingefügt.

13. § 13l Abs. 2 lautet:

„(2) Die monatliche Höhe des Überbrückungsgeldes beträgt das 169,5-fache des kollektivvertraglichen Stundenlohns, der sich aus der überwiegenden Einstufung des Arbeitnehmers in den letzten 52 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergibt. Kollektivvertragliche Lohnerhöhungen sind zu berücksichtigen. Dies gilt auch für den Zeitraum des Bezugs von Überbrückungsgeld. Mangels einer kollektivvertraglichen Regelung des Stundenlohns gilt der im letzten Arbeitsverhältnis vereinbarte und der Urlaubs- und Abfertigungskasse gemeldete Stundenlohn (§ 21a Abs. 3 letzter Satz) als Berechnungsgrundlage.“

14. In § 13l wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Bei Arbeitnehmern, deren vereinbarte Wochenarbeitszeit ab der Vollendung des 40. Lebensjahres die gesetzliche Normalarbeitszeit oder eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere Normalarbeitszeit unterschritten hat (Teilzeitvereinbarung), ist das 169,5‑fache des für den Arbeitnehmer am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses vor dem Bezug von Überbrückungsgeld geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohns mit der Anzahl der für den Arbeitnehmer auf Grund der Vereinbarung geltenden wöchentlichen Arbeitsstunden zu multiplizieren und das Produkt durch die Anzahl der für die übrigen Arbeitnehmer des Betriebes geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu dividieren. Fallen ab dem 40. Lebensjahr sowohl Beschäftigungszeiten mit kollektivvertraglicher oder gesetzlicher Normalarbeitszeit als auch Beschäftigungszeiten mit vertraglich vereinbarter kürzerer Arbeitszeit oder tatsächlich längerer Arbeitszeit an, so ist als Stundenzahl für die Berechnung des Überbrückungsgeldes die durchschnittliche sich aus dem Verhältnis der jeweiligen Beschäftigungszeiten zur Summe der Beschäftigungszeiten ergebende Stundenzahl heranzuziehen.“

15. § 13l Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Tod des Arbeitnehmers endet der Anspruch auf Überbrückungsgeld.“

16. In § 13l Abs. 4 wird die Wortfolge „jeweils am 5. des Kalendermonats durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse auszuzahlen.“ durch die Wortfolge „monatlich im nachhinein am Ersten des Folgemonats durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse auszuzahlen; fällt der Auszahlungstermin auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist das Überbrückungsgeld so zeitgerecht durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse anzuweisen, dass es an dem diesen Tagen vorhergehenden Werktag dem Arbeitnehmer zur Verfügung steht.“ ersetzt.

17. § 13l Abs. 7 lautet:

„(7) Der Bezug von Überbrückungsgeld ruht

           1. in Kalendermonaten, in denen der Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis zu einem diesem Bundesgesetz unterliegenden Betrieb steht,

           2. in Kalendermonaten, in denen ein Einkommen aus einer anderen Erwerbstätigkeit erzielt wird, das die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt,

           3. während des Zeitraumes, für den eine Urlaubsersatzleistung gemäß § 9 oder eine Urlaubsabfindung gemäß § 10 bezogen wird.“

18. § 13l Abs. 8 lautet:

„(8) Das Überbrückungsgeld ist einem Entgelt aus einem Arbeitsverhältnis gleichzuhalten. Für Arbeitnehmer, auf die die Bestimmungen des Abschnittes III vor Bezug des Überbrückungsgeldes anzuwenden waren, sind diese Bestimmungen auch für die Dauer des Bezugs von Überbrückungsgeld mit der Maßgabe anzuwenden, dass Zeiten des Überbrückungsgeldbezugs als Beschäftigungszeiten im Sinne des § 13b gelten und dass für die Berechnung der Monatsentgelte im Sinne des § 13d kollektivvertragliche Lohnerhöhungen während des Bezugs von Überbrückungsgeld zu berücksichtigen sind. Für Arbeitnehmer, auf die die Bestimmungen des Abschnittes VIa vor Bezug des Überbrückungsgeldes anzuwenden waren, sind diese Bestimmungen für die Dauer des Bezugs von Überbrückungsgeld weiterhin anzuwenden. Während des Bezugs des Überbrückungsgeldes sind die Zuschläge oder Beiträge für die Abfertigung von der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu entrichten. In Hinblick auf die Regelungen des Steuerrechts, Sozialversicherungsrechts und des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002 ist das Überbrückungsgeld Entgelt, sofern dort für das Überbrückungsgeld nichts anderes geregelt ist. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat die für das Überbrückungsgeld entfallenden lohnabhängigen gesetzlichen Abgaben zu entrichten, wobei die Lohnsteuer an das für die Urlaubs- und Abfertigungskasse zuständige Finanzamt und die Dienstnehmerbeiträge und die Dienstgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und sonstige für andere Rechtsträger vom Krankenversicherungsträger einzuhebende Beiträge an die für das unmittelbar vorhergehende Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers zuständige Gebietskrankenkasse abzuführen sind.“

19. In § 13m Abs. 1 letzter Satz entfällt die Wortfolge „auf Antrag.“

20. In § 13m Abs. 2 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „und gebührt bei Antritt der Alterspension des Arbeitnehmers.“

21. § 13n Abs. 2 lautet:

„(2) Der Antrag auf Gewährung einer Überbrückungsabgeltung bei Nichtinanspruchnahme von Überbrückungsgeld gemäß § 13m kann vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber nur binnen sechs Monaten nach Antritt der Alterspension (Alters-, Korridor- oder Schwerarbeitspension) des Arbeitnehmers gestellt werden. Der Arbeitnehmer hat die Erfüllung der Voraussetzungen für dessen Bezug, der Arbeitgeber die Beschäftigung eines solchen Arbeitnehmers nachzuweisen. Stellt nur einer der beiden einen Antrag, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse dem jeweils anderen, den ihm gebührenden Anspruch auf Überbrückungsabgeltung unabhängig von einer Antragstellung zu gewähren.“

22. § 13o lautet:

§ 13o. (1) Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer für alle Beschäftigungswochen ausgenommen Zeiten des Urlaubs einen Zuschlag zum Lohn zur Bestreitung des Aufwandes für das Überbrückungsgeld einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten. Dieser beträgt für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,5fache des kollektivvertraglichen Stundenlohnes. Unterschreitet die vereinbarte Wochenarbeitszeit im Durchschnitt die gesetzliche Normalarbeitszeit oder eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere Normalarbeitszeit (Teilzeitvereinbarung), so ist das 1,5fache des kollektivvertraglichen Stundenlohns mit der Anzahl der für den Arbeitnehmer auf Grund der Vereinbarung geltenden wöchentlichen Arbeitsstunden zu multiplizieren und das Produkt durch die Anzahl der für die übrigen Arbeitnehmer des Betriebes geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu dividieren.

(2) Der Zuschlag ist auch von Arbeitgebern mit Sitz außerhalb Österreichs zu entrichten, sofern sie einen Arbeitnehmer im Sinne des § 33d Abs. 2 beschäftigen. Kommt ein solcher Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, gilt § 33h Abs. 2, 2a und 3. Im Übrigen gelten die §§ 22 Abs. 2a, Abs. 4 bis 6, 23, 23a, 23b Abs. 2 und 3, 25 Abs. 1, 1b und 2.

(3) Der Zuschlag kann auf gemeinsamen Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in einer geänderten Höhe so festgesetzt werden, dass aus der Summe der Eingänge an Zuschlägen der Aufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse für den Sachbereich Überbrückungsgeld einschließlich des Verwaltungsaufwandes gedeckt werden kann und darüber hinaus finanzielle Reserven in Höhe der Hälfte der jährlichen Auszahlungen für den Sachbereich aufgebaut werden können.“

23. Die Überschrift zu § 19 lautet:

„Gebarung“

24. Nach § 19 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Der Voranschlag sowie der Rechnungsabschluss haben den Grundsätzen der Einheit, Vollständigkeit und Klarheit zu entsprechen. Sie haben ein möglichst vollständiges Bild der Ertragslage zu vermitteln. Die Rechnungsabschlüsse in den Sachbereichen Urlaub und Abfertigung haben darüber hinaus auch ein möglichst vollständiges Bild der Vermögenslage darzustellen.“

25. § 19 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Aus außerordentlichen Erträgen, die sich aus dem Verfall von Urlaubsentgelten, Urlaubsabfindungen und Urlaubsersatzleistungen (§ 11) ergeben, kann eine Rücklage für sich aus der Anwendung dieses Bundesgesetzes ergebende Härtefälle gebildet werden.“

26. In § 25 Abs. 1b wird nach dem Wort „Abfindung“ ein Beistrich und die Wortfolge „der Urlaubsersatzleistung, des Überbrückungsgeldes bzw. der Überbrückungsabgeltung“ eingefügt.

27. § 25a Abs. 7 letzter Satz lautet:

„§ 25 Abs. 2 bis 8 gilt sinngemäß.“

28. In § 40 Abs. 26 wird das Zitat „§ 9 Abs. 1 und 3 bis 5“ durch das Zitat „§ 9 Abs. 3“ erstetzt und im zweiten Satz entfällt das Zitat „§ 9 Abs. 2,“.

29. § 40 wird folgender Abs. xx angefügt:

„(xx) § 2 Abs. 1 und 3, § 4a Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 7, § 9 Abs. 1, 2 und 4 bis 6, § 13a Abs. 1 und 1a, § 13c Abs. 5, § 13l Abs. 1 bis 4, 7 und 8, § 13m Abs. 1 und 2, 13n Abs. 2, § 13o, die Überschrift des § 19, § 19 Abs. 2a und 6, § 25 Abs. 1b, § 25a Abs. 7 und § 40 Abs. 26 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft. Endet das Arbeitsverhältnis im Zeitraum vom 1. Juli 2014 und 31. Oktober 2014, kann der Antrag auf Urlaubsersatzleistung jedenfalls bis 5. November 2014 bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse eingebracht werden. Die Verrechnung der Urlaubsersatzleistung hat durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse mit 10. November 2014 zu erfolgen; die Sozialversicherung beginnt abweichend von § 9 Abs. 6 mit 1. November 2014. § 40 Abs. 25 letzter Satz gilt.“

Artikel 2

Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957

Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 (BSchEG), BGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Ein Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung besteht in der Zeit vom 1. November bis 30. April (Winterperiode) für höchstens 200 und in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober (Sommerperiode) für höchstens 120 ausfallende Arbeitsstunden. Die von einem Arbeitnehmer in der Sommerperiode für eine Entschädigung gemäß Abs. 1 von dem Höchstausmaß von 120 ausfallenden Arbeitsstunden nicht in Anspruch genommenen Stunden können in der nachfolgenden Winterperiode für die Gewährung einer Schlechtwetterentschädigung herangezogen werden.“

2. Im § 4 entfallen die bisherigen Absätze „(4)“ bis „(7)“ und der bisherige Absatz „(8)“ erhält die Absatzbezeichnung „(4)“; im neuen Absatz 4 wird der Ausdruck „die Abs. 3 bis 7, § 6 Abs. 3 und 4,“ durch den Ausdruck „Abs. 3, § 6 Abs. 3,“ ersetzt.

3. Dem § 5 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Für über das Höchstausmaß gemäß § 4 Abs. 3 hinaus gewährte Schlechtwetterentschädigungen besteht kein Anspruch auf Rückerstattung gemäß § 8.“

4. Im § 10 Abs. 1 wird im ersten Satz nach dem Ausdruck „Urlaubs- und Abfertigungskasse“ die Wortfolge „innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes“ eingefügt.

5. Dem § 19 wird folgender Absatz 10 angefügt:

„(10) § 4, § 5 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 treten mit 1. November 2014 in Kraft.“