Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Anlass und Ziel der Reform

Der EGMR hat im Verfahren M. A. gegen Österreich (Beschwerde Nr. 4097/13) eine Vereinfachung und Beschleunigung des österreichischen Regimes der Rückführung widerrechtlich verbrachter oder zurückgehaltener Kinder gefordert. Im Interesse der Rechtsbereinigung sollen die Ausführungsbestimmungen zum Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) in das AußStrG integriert und das bisherige Durchführungsgesetz zum HKÜ aufgehoben werden.

Die wichtigsten Neuerungen im HKÜ-Verfahren betreffen

- die Möglichkeit, durch die Sicherheitsbehörden den Aufenthalt des Kindes erheben zu lassen, auch wenn kein Straftatbestand (§ 195 StGB) vorliegt;

- die Ermächtigung des Rückführungsgerichts zu Maßnahmen zur Gewährleistung von Kontakten zwischen dem zurückgelassenen Elternteil und dem zurückzustellenden Kind;

- die Verbindung der Anordnung der Rückführung und der Vollstreckungsanordnung dazu in einem einzigen, daher nur einmal anfechtbaren und sogleich vollstreckbaren Beschluss als Regelfall;

- die Einschränkung neuerlicher Einwendungen im Vollstreckungsstadium und

- einige weitere Verbesserungen im Lichte der Praxiserfahrungen und der neuesten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Der Entwurf hat keinen unmittelbaren europarechtlichen Bezug, auch wenn er die Vollziehung von Bestimmungen umfasst, die in der so genannten Brüssel IIa-Verordnung enthalten sind.

Finanzielle Auswirkungen

Die Änderungen haben keine bzw. nur geringfügige finanziellen Auswirkungen.

Kompetenzgrundlage

Die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung beruht auf dem Kompetenztatbestand Zivilrechtswesen (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.


 

Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Art 1 (Änderung des Außerstreitgesetzes):

Zum 7a. Abschnitt (§§ 111a bis 111d AußStrG):

Die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zum HKÜ sollen in das familienverfahrensrechtliche Stammgesetz, das AußStrG, integriert und in einem 7a. Abschnitt zusammengefasst werden.

Zu § 111a AußStrG:

Abs. 1 orientiert sich weitestgehend an § 2 Abs. 1 DGHKÜ. Neben zwei terminologischen Anpassungen (statt von Rückgabe ist künftig von Rückführung des Kindes die Rede; aus dem Recht zum persönlichen Verkehr ist seit dem KindNamRÄG 2013 ein Recht auf Kontakt geworden) wird in diesen Absatz auch die Nennung des Bundesministeriums für Justiz als Zentrale Behörde (ZB) in Kindesentführungssachen integriert. Dies ist einer Übernahme der Bestimmung des BMJ als ZB in einem eigenen Absatz deshalb vorzuziehen, weil solche organisatorischen Bestimmungen außerhalb des eigentlichen Gerichtsverfahrens nicht zuviel Raum in einem Verfahrensgesetz beanspruchen sollen.

Die ZB wird im Fall eines Antrags in das Ausland jedenfalls Informationen dazu benötigen, ob und wenn ja wen die österreichischen Gerichte mit der Obsorge betraut haben. Der Antrag hat daher über das zuständige Pflegschaftsgericht, also das Gericht, bei dem davor der Pflegschaftsakt anhängig war oder das vor der Verbringung zuständig war (Art 10 Brüssel IIa-VO), zu laufen. Im Regelfall wird dies dadurch geschehen, dass er bei diesem Gericht eingebracht oder zu Protokoll gegeben wurde. Allerdings soll in diesen Angelegenheiten – wie im bezirksgerichtlichen Verfahren nach § 434 Abs. 2 ZPO für Klagen und sonstige Anträge angeordnet – die Möglichkeit bestehen, Anträge auch beim Bezirksgericht (BG) des aktuellen Aufenthalts zu stellen, das die Sache dem Pflegschaftsgericht weiterzuleiten hat. Die sinngemäße Anwendung des § 434 Abs. 2 ZPO wird daher angeordnet.

Abs. 2 und 3 entsprechen im Wesentlichen dem § 3 Abs. 1 und 2 DGHKÜ.

Zu § 111b AußStrG

Abs. 1 und Abs. 2 entsprechen im Wesentlichen dem § 4 Abs. 1 und 2 DGHKÜ. Es wird aber auch an dieser Stelle noch einmal auf die sich schon aus dem HKÜ ergebende Dringlichkeit hingewiesen.

Abs. 3 schafft eine – bisher vom Obersten Gerichtshof (OGH) vermisste – Rechtsgrundlage für die Befugnis der Gerichte, in ausgehenden Fällen eine Weiterleitung des Antrags zu verweigern, wenn dieser offensichtlich (also ohne weitere Erhebungen) unbegründet ist. Das Pflegschaftsgericht kann nun einmal am besten beurteilen, ob mit der Aktion des (meist:) Elternteils, dem vom Antragsteller (meist: dem anderen Elternteil) eine Entführung vorgeworfen wurde, wirklich der Bruch eines bestehenden Sorgerechts des Antragstellers verbunden war. Die Rechtsprechung des OGH (6 Ob 7/14v), die hier nur dem BMJ eine Zurückweisungsbefugnis einräumte, war zwar von der bisherigen Rechtslage her konsequent, hätte aber nicht den optimalen, einem rein zivilrechtlichen Sachverhalt am besten angemessenen Rechtsschutz im Weg des Rekurses und Revisionsrekurses geboten. Der nunmehr vorgeschlagene Abs. 3 verwirklicht dieses Rechtschutzsystem in einer Weise, die mit den Argumenten des OGH vollkommen vereinbar ist.

Zu § 111c AußStrG:

Abs. 1 Auch in Bezug auf die einlangenden Fälle wird vorerst auf die sich aus dem HKÜ und der VO Brüssel IIa ergebende besondere Dringlichkeit der Rückführungsverfahren hingewiesen.

Abs. 2 beseitigt ein bisher in Österreich, vor allem im Vergleich mit anderen Staaten, bestehendes Defizit an effizienten Erhebungsmaßnahmen. Antragsteller wissen oft nur, dass sich der entführende Elternteil mit dem Kind nach Österreich abgesetzt hat. Eine Adresse ist bisweilen nicht bekannt. Lag in der Aktion des entführenden Elternteils auch eine Kindesentziehung im Sinn des § 195 StGB, weil ihm keine Obsorge zukam, so können Fahndungsmaßnahmen im Rahmen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens gesetzt werden. Häufiger ist in den letzten Jahren indes der Fall aufgetreten, dass vor dem Verbringen oder Zurückhalten des Kindes beide Eltern mit der Obsorge betraut waren. Bisher konnten in diesen Fällen keine Erhebungen durch die Sicherheitsbehörden und -organe gepflogen werden. Das entsprechende deutsche Begleitgesetz sah derartige „zivilrechtliche Fahndungen“ schon seit langem vor (§ 7 IntFamVG). Sie sollen nun, an die österreichische Terminologie angepasst, auch in Österreich ermöglicht werden. Damit wird für eine quantitativ nicht allzu große Zahl von Fällen (es gibt seit einigen Jahren im Durchschnitt 30 Fälle pro Jahr, in denen aus dem Ausland ein Rückführungsantrag nach Österreich gestellt wird und nur in wenigen davon wären Fahndungsmaßnahmen überhaupt notwendig), mit denen allerdings ein effizientes Rechtsschutzsystem Österreichs dem Ausland gegenüber qualitativ auf dem Prüfstand steht, eine ganz erhebliche Verbesserung der Verfahrenseffizienz erzielt und zur weiteren Beschleunigung extrem eilbedürftiger Verfahren beigetragen. Voraussetzung einer Aufenthaltsermittlung in Österreich ist aber jedenfalls eine zivilrechtliche Entführungssituation, die nach dem anzuwendenden Kindschaftsrecht (bei den hier allein relevanten Anträgen aus dem Ausland regelmäßig nicht jenem des ABGB) zu beurteilen ist und die damit umschrieben wird, dass nicht alle erforderlichen Einwilligungen (wie eben gesagt nach dem Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts zu beurteilen) vorliegen.

Der Entwurf nennt vor allem diese Maßnahmen sowie eine Meldeamtsabfrage oder Sozialversicherungsabfrage. In geeigneten Fällen kann etwa auch eine Anfrage an die Landesschulbehörden oder den Kinder- und Jugendhilfeträger angebracht sein. Die in Frage kommenden Erhebungen sind bloß demonstrativ („insbesondere“) und nicht abschließend aufgezählt.

Abs. 3 und 4 entsprechen im Wesentlichen dem § 5 Abs. 1 und 2 DGHKÜ. Allerdings werden die Zuständigkeitskonzentration und die Sonderfälle der Spezialzuständigkeit des BG Innere Stadt Wien und des BG Graz-Ost aus systematischen Gründen in der Jurisdiktionsnorm platziert. Wie bereits im AUG 2014 wird auch im Rückführungsverfahren die Befassung der Vorsteherin/des Vorstehers des Bezirksgerichts anstatt der zuständigen Gerichtsabteilung als unnötiger Zwischenschritt beseitigt. Zur Frage der Gewährung von Verfahrenshilfe ohne Bedürftigkeitsprüfung soll weiterhin nicht zwischen Rückführungs- und Kontaktanträgen differenziert werden, weil es sich in beiden Fällen um vergleichbare kompensatorische Bedürfnisse handelt. Allerdings soll klarer bestimmt werden, dass einem bereits anwaltlich vertretenen Antragsteller nur die Befreiung von Gebühren (vor allem Übersetzungskosten) ohne weiteren Antrag und weitere Prüfung zu bewilligen ist, nicht aber ein Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin beigegeben werden muss. Im Zweifel wird davon auszugehen sein, dass nur ein österreichischer Rechtsanwalt, der den Antrag im Wege der Zentralen Behörden einbringt, auch im Verfahren vor den österreichischen Gerichten einschreiten will. Andere Anwälte, die dazu im Sinne des EIRAG befugt wären, werden darauf hinweisen müssen, dass sie nicht nur bei der Antragstellung aus dem Ausland, sondern auch bei der Führung des Verfahrens in Österreich die Vertretung übernehmen wollen. Die bisher im DGHKÜ enthaltene Regelung, dass dem Antragsgegner kein Rekurs gegen den Verfahrenshilfebeschluss zusteht, kann nach der Integration in das AußStrG schon wegen dessen allgemeiner Regelung in § 7 entfallen.

Bei dieser Gelegenheit darf festgehalten werden, dass sich die Konzentrationszuständigkeit der Bezirksgerichte am Sitz des Landesgerichts ebenso hervorragend bewährt hat wie jene auf einen einzigen Senat des OGH. Eine solche Konzentration auch in der Rekursinstanz schiene daher überlegenswert, soll aber im Verantwortungsbereich der für die Geschäftsverteilung zuständigen Personalsenate liegen. Dass eine Konzentrationszuständigkeit, insbesondere in erster Instanz, weitaus gezieltere Fortbildungsmaßnahmen erlaubt, sei dabei nicht verkannt. Dass zur Herstellung der notwendigen Kommunikation zwischen den Gerichten des Ursprungsstaates und des Fluchtstaates Sprachkenntnisse, etwa in Englisch, und die Vermittlung durch die sogenannten Europäischen Netzwerkrichter und die Haager Verbindungsrichterin geradezu unverzichtbare Mittel sind, sei ebenfalls hervorgehoben.

Abs. 5 entspricht im Wesentlichen dem § 5 Abs. 3 DGHKÜ mit folgenden Änderungen: Auch hier wird von Rückführung statt Rückgabe geredet. Vor allem aber werden verfahrensbeschleunigende Maßnahmen vorgesehen: So soll es tunlichst nicht mehr zu einer Zweiteilung der Anordnung der Rückführung und der – späteren, neuerlich anfechtbaren – Anordnung der Vollstreckung kommen, sondern beides in einem einzigen (daher auch nur einmal anfechtbaren) Beschluss angeordnet werden (vergleiche schon 6 Ob 75/13t). Ein solcher gemeinsamer Beschluss hat naturgemäß eine Frist für die freiwillige Erfüllung der Anordnung zu setzen. Weiters kann die Vollstreckung auch vom Nachweis der Erfüllung gewisser Bedingungen abhängig gemacht werden, etwa einer Wohnmöglichkeit im Ursprungsstaat und ähnlichen, in der internationalen Praxis oft „safeguards“ genannten Begleitmaßnahmen. Freilich kann dies dazu führen, dass eine sofortige Vollstreckungsanordnung nicht mehr tunlich ist und daher erst nachzutragen ist, sobald die Erfüllung der „safeguards“ nachgewiesen wurde. Zudem wird dem Rückführungsbeschluss von Gesetzes wegen vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit verliehen, wenn das Gericht diese Wirkungen nicht im Einzelfall ausdrücklich ausschließt, etwa um komplexere Begleitmaßnahmen zu beobachten, bevor es tatsächlich zum Vollzug kommen soll. Damit wird – wie schon in den §§ 107 Abs. 2 und 107a Abs. 1 AußStrG in der Fassung des KindNamRÄG 2013 – das Regel-Ausnahme-Verhältnis der dringenden Sachlage entsprechend umgekehrt und damit ein wichtiger Schritt zur rascheren Durchsetzung der aus dem HKÜ erfließenden Verpflichtungen gesetzt, ist doch in aller Regel die rasche Rückführung des Kindes im Interesse des Kindeswohls geboten. Sollten im weiteren Verlauf neue Umstände bekannt werden, die im Sinne des § 44 Abs. 1 letzter Satz ergeben, dass dem Rekurswerber (oder dem Kind) bei sofortiger Vollstreckung erhebliche Nachteile drohen, die bei einem Erfolg des Rekurses nicht beseitigt werden können, so kann das zuständige Gericht (vor Vorlage des Rekurses das Erstgericht, danach das Rekursgericht) die vorläufige Vollstreckbarkeit ändern.

Höchste Priorität kommt in Entführungsfällen einer raschen Entscheidung im Interesse des Kindeswohls zu, wobei sowohl das HKÜ als auch die Brüssel IIa-VO eine Frist von sechs Wochen vorsehen. Dennoch sollte es nicht völlig außer Acht bleiben, dass die Eltern durchaus auch zu einer einvernehmlichen Lösung gelangen können. Erste Erfahrungen mit Mediation in HKÜ-Fällen in Deutschland und den Niederlanden versprechen nicht zu unterschätzende Erfolgsaussichten. Allerdings dürfen Einigungsversuche zu keiner ungebührlichen Verzögerung führen und müssen daher einem straffen Zeitmanagement unterliegen. Dies wird dadurch klargelegt, dass neuerlich auf die Dringlichkeit hingewiesen wird. Einigungsversuche sind daher grundsätzlich (nur) in kurzer Frist (z. B. während einer Woche zwischen zwei Gerichtsterminen im Rückführungsverfahren) zu versuchen; bei Erfolglosigkeit ist jedenfalls nach einer vertretbaren, knappen Verzögerung unverzüglich zu entscheiden. Sowohl die Wege der Versuche einer gütlichen Einigung als auch der verfahrensrechtliche Vorrang des Kindeswohls sollen durch ein Zitat des § 13 AußStrG besonders vor Augen geführt werden. In jedem Fall ist es zudem wünschenswert, dass sich die beiden Elternteile persönlich zu Gericht begeben, was aber mitunter – etwa in Überseefällen – nicht uneingeschränkt verlangt werden kann, was durch das Wort „tunlichst“ klargestellt wird.

Abs. 6 macht deutlich, dass während des anhängigen Rückführungsverfahrens vom HKÜ-Gericht alles zu tun ist, um die Entfremdung zwischen dem entführten Kind und dem zurückgelassenen Elternteil zu verhindern oder zu beseitigen. In Anlehnung an das deutsche Begleitgesetz (§ 38 Abs. 2 IntFamVG) und unter voller Rücksichtnahme darauf, dass die Frage des Kontakts als solche, also von einem Verfahren nach dem HKÜ losgelöst, Sache des Gerichts im Ursprungsstaat ist (so auch der OGH in seiner Entscheidung 6 Ob 86/13k), soll es dem Rückführungsgericht während des offenen Rückführungsverfahren – als Schutzmaßnahme – auch obliegen, den Kontakt neu anzubahnen oder aufrecht zu erhalten, soweit dies den Zielen des HKÜ dient. Die Zuständigkeit dazu ergibt sich sowohl aus Sinn und Zweck des HKÜ als auch daraus, dass Art. 20 der Brüssel IIa-VO einstweilige Maßnahmen im Interesse des Kindeswohls zulässt, ja sogar gebietet.

Von einer Bestimmung, die es – über den ohnehin schon sehr strengen Rahmen des § 55 AußStrG hinaus – den Rekursgerichten verbieten würde, den Beschluss erster Instanz aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zur neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen, wird abgesehen. Diese Verpflichtung ergibt sich ohnehin aus dem allgemeinen Teil und den Verfahrenszwecken und wird vom OGH schon aufgrund der bisherigen Rechtslage vertreten: So sei bloß auf 6 Ob 99/16a verwiesen, wo der OGH die durch mehrfache Aufhebungsentscheidungen des Rekursgerichts veranlasste „überlange Verfahrensdauer“ anspricht.

Abs. 7 und 8 entsprechen inhaltlich im Wesentlichen dem § 5 Abs. 4 und 5 DGHKÜ. Geändert wird Terminologisches (Rückführung statt Rückgabe, Kontakt statt persönlicher Verkehr, Kinder- und Jugendhilfeträger statt Jugendwohlfahrtsträger) und jene Passage, die bisher die Vorsteherin/den Vorsteher des Bezirksgerichts berichtspflichtig machte; die Berichtspflicht trifft nun den zuständigen Richter nicht mehr bloß mittelbar (über Ersuchen der Vorstehung), sondern direkt, was wiederum Behördenwege verkürzt und das Verfahren schneller werden lässt.

Ein Ersuchen an den Kinder- und Jugendhilfeträger ist nicht als Weisung, sondern als Amtshilfeersuchen zu verstehen. Es dient nicht zur Mitwirkung am Vollzugsvorgang, sondern zur allenfalls nötigen begleitenden Setzung von Kinderschutzmaßnahmen, etwa einer kurzfristigen Unterbringung bis zum absehbaren Zeitpunkt, in dem der zurückgelassene Elternteil das Kind übernehmen kann.

Zu § 111d AußStrG:

Abs. 1 entspricht im Wesentlichen dem § 111a AußStrG idF BGBl. I Nr. 25/2013.

Abs. 2    wurde in Reaktion auf das Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 15.1.2015, M.A. gegen Österreich, Nr. 4097/13 konzipiert, das vor allem monierte, dass der bestehende verfahrensrechtliche Rahmen keine expeditive und effiziente Führung des Rückführungsverfahrens erlaube und deshalb zum Ergebnis kam, dass dem Beschwerdeführer kein effektiver Schutz seines Rechts auf Achtung des Familienlebens zuteil geworden sei (M. A. gegen Österreich Rz 137). Die Tatsache, dass dort im selben Fall sowohl im Erkenntnisverfahren wie im Vollstreckungsstadium dieselben Fragen jeweils drei Instanzen durchlaufen konnten, war dem EGMR kritikwürdig erschienen. Der Entwurf versucht das empfindliche Gleichgewicht zwischen der Kindeswohlprüfung und der Verfahrenseffizienz in zweierlei Weise zu verfeinern: Einerseits soll sich das neuerliche Aufrollen der Fragen im Exekutionsstadium schon dadurch erübrigen, dass gar kein von der Rückführungsanordnung getrennter, späterer Beschluss zur Anordnung des Vollzugs mehr gefasst werden muss. Andererseits soll für die Fälle, in denen entweder die Aufschiebung der Vollstreckung wegen eines Rechtsmittels gegen den Rückführungsbeschluss erwogen werden muss oder ausnahmsweise doch ein gesonderter Beschluss über die Anordnung der Vollstreckung erging, eine möglichst deutliche und angemessene Einschränkung des im Vollstreckungsstadium noch zulässigen Vorbringens angeordnet werden. Beim Vollzug einer Rückführungsentscheidung soll daher nicht mehr § 110 Abs. 3, sondern die eine Prüfung des Kindeswohls sachgerecht einschränkende Sonderregelung des § 111d Abs. 2 anzuwenden sein. In konsequenter Fortsetzung der schon in § 111c Abs. 5 normierten vorläufigen Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit ist diese (und die sinngemäße Anwendung des § 44) auch für einen allfälligen selbständigen Vollstreckungsbeschluss vorzusehen.

Zu § 111e AußStrG:

Wie in der Praxis vorzugehen ist, wenn während des anhängigen Rückführungsverfahrens im Fluchtstaat eine Sorgerechtsentscheidung im Ursprungsstaat ergeht, ist bisher nicht geregelt. Dass es keine Rückführung mehr geben kann, sobald eine endgültige Sorgerechtsentscheidung das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem vormals entführenden Elternteil allein eingeräumt hat, ist klar. Angemessen ist hier eine Einstellung des Verfahrens. Im Fall einer noch nicht rechtskräftigen sowie einer bloß vorläufigen Entscheidung soll, einer Anregung aus der Praxis des OGH folgend, mit Unterbrechung des Rückführungsverfahrens vorgegangen werden.

Zu § 207m und den übrigen Inkrafttretensbestimmungen:

Das KindRückG soll mit 1. September 2017 in Kraft treten. Es ist nach allgemeinen Regeln des Inkrafttretens von Verfahrensbestimmungen ab diesem Tag auch auf bereits anhängige Verfahren anzuwenden. Eine spezielle Anordnung dazu erübrigt sich daher. Auf die Zuständigkeitsbestimmungen trifft dies ebenfalls zu, weil sie die davor geltende Rechtslage nicht ändern, sondern bloß die Normen umplatzieren.

Zu Art 2 und 7 (Änderungen der JN, Inkrafttreten):

Soweit in Fortschreibung des DGHKÜ Zuständigkeitsbestimmungen für die aus dem Ausland einlangenden Verfahren gemäß dem HKÜ vorzusehen waren, passen diese systematisch nicht in das AußStrG, sondern in die JN. Inhaltlich bleiben sie unverändert. Sie mussten zwischen § 109 JN (Pflegschaftsverfahren) und dem bisherigen § 109a JN (Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen über die elterliche Verantwortung) platziert werden, wodurch es unvermeidlich ist, dass die Paragraphenbezeichnung des bisherigen § 109a auf § 109b geändert werden musste.

Da die JN keinen Sammelparagraphen zum Inkrafttreten ihrer Novellierungsanordnungen enthält, musste dies in einem eigenen Art. 7 angeordnet werden.

Zu Art 3 (Änderungen des GGG):

Zur besseren Klarstellung, dass weder für Rückführungsanträge, die aus dem Ausland einlangen, noch für die in Österreich zur Weiterleitung an das Ausland protokollierten Anträge Gerichtsgebühren anfallen, wird eine ausdrückliche Ausnahmebestimmung in TP 12 GGG aufgenommen. Bei dieser Gelegenheit ist auch eine Ausnahme für das mit BGBl I Nr. 63/2016 eingeführte Verfahren nach dem Epidemiegesetz aufzunehmen, die mit der bereits bestehenden Ausnahme zum Tuberkulosegesetz korrespondiert. Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit werden die bisher in TP 12 lit. j GGG genannten gebührenfreien Verfahren nunmehr in einer neuen Anmerkung 11 geregelt.

Zu Art 4 (Änderungen des SPG):

Die mit § 111c Abs. 2 AußStrG eingeführte Möglichkeit einer Unterstützung der Aufenthaltsermittlung durch die Sicherheitsbehörden hat gewisse Ähnlichkeit mit dem Recht eines mit der Obsorge betrauten Elternteils, diese Behörden und Organe um Mitwirkung bei der Ermittlung des Aufenthalts zu ersuchen. Auf § 162 Abs. 1 ABGB, die einschlägige Bestimmung des ABGB für die Elternrechte, nimmt das SPG bereits Bezug. Es erscheint konsequent, diese Bezugnahme durch ein angefügtes Zitat des § 111c zu ergänzen, was in den §§ 24 Abs. 1 Z 4, 35 Abs. 1 Z 5 lit. a und 57 Abs. 1 Z 9 SPG hiermit vorgeschlagen wird.

Zu Art 5 (Änderungen des AUG 2014):

Die Änderungen betreffen ausschließlich die Korrektur von Redaktionsversehen (unzutreffende Absatzverweise und eine Angleichung des § 9 Abs. 3 an § 8 für den Fall, dass bereits ein selbst gewählter Vertreter einschreitet).

Zu Art 6 (Aufhebung des Durchführungsgesetzes zum HKÜ):

In Konsequenz der Integration der Durchführungsbestimmungen zum HKÜ in das AußStrG konnte das bisherige Durchführungsgesetz aufgehoben werden, womit auch ein weiterer Schritt zur Rechtsbereinigung getan ist.