Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1 und 6

Änderung des Außerstreitgesetzes und Aufhebung des Durchführungsgesetzes zum Haager Kindesentführungsübereinkommen

[Durchführungsgesetz zum Haager Kindesentführungsübereinkommen]

7a. Abschnitt

 

Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen

Anbringen des Antrages

Anträge in das Ausland

§ 2. Ein Antrag auf Rückgabe eines Kindes oder auf Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr mit dem Kind, der vom Bundesministerium für Justiz an eine ausländische zentrale Behörde übermittelt werden soll, ist vom Antragsteller (Art. 8 Abs. 1 des Übereinkommens) bei einem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen berufenen Bezirksgericht schriftlich anzubringen oder zu Protokoll zu geben.

§ 111a. (1) Ein Antrag auf Rückführung eines Kindes oder auf Ausübung des Rechts auf Kontakt mit dem Kind, der vom Bundesministerium für Justiz als Zentrale Behörde im Sinn des Art. 6 des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980, BGBl. Nr. 512/1988, über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden: HKÜ) an eine ausländische Zentrale Behörde übermittelt werden soll, ist vom Antragsteller beim Pflegschaftsgericht schriftlich anzubringen oder zu Protokoll zu geben. § 434 Abs. 2 ZPO ist sinngemäß anzuwenden.

Übersetzungen

 

§ 3. (1) Sind der Antrag und die beizufügenden sonstigen Schriftstücke im Hinblick auf den Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens mit einer Übersetzung in eine fremde Sprache zu versehen, so sind bei Vorliegen eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hinsichtlich der Gebühren der Dolmetscher die §§ 63 ff. ZPO anzuwenden. Nach der Bewilligung der Verfahrenshilfe hat das Gericht die Herstellung der erforderlichen Übersetzungen zu veranlassen.

(2) Sind der Antrag und die beizufügenden sonstigen Schriftstücke im Hinblick auf Art. 24 Abs. 1 HKÜ zu übersetzen, so sind bei Vorliegen eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hinsichtlich der Gebühren der Dolmetscher die §§ 63 ff. ZPO anzuwenden. Nach der Bewilligung der Verfahrenshilfe hat das Gericht die Herstellung der erforderlichen Übersetzungen zu veranlassen.

(2) Ein Verlangen der antragstellenden Partei auf Beistellung einer psychosozialen Prozessbegleitung in Österreich während des Verfahrens über den Antrag auf Rückgabe eines Kindes (§ 2) ist an die in Frage kommende Einrichtung weiterzuleiten. § 73b ZPO ist sinngemäß anzuwenden, wobei die Bereitstellung psychosozialer Prozessbegleitung während dieses Verfahrens kein vorangegangenes Strafverfahren voraussetzt.

(3) Ein Verlangen der antragstellenden Partei auf Beistellung einer psychosozialen Prozessbegleitung in Österreich während des Verfahrens über den Antrag auf Rückführung eines Kindes ist an die in Frage kommende Einrichtung weiterzuleiten. § 73b ZPO ist sinngemäß anzuwenden, wobei die Bereitstellung psychosozialer Prozessbegleitung während dieses Verfahrens kein vorangegangenes Strafverfahren voraussetzt.

Prüfung und Weiterleitung des Antrages

 

§ 4. (1) Das im § 2 genannte Gericht hat zu prüfen, ob der Antrag und die Beilagen den Erfordernissen des Art. 8 des Übereinkommens entsprechen, ob die nach Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens erforderlichen Übersetzungen beigefügt sind sowie ob die im Art. 28 des Übereinkommens genannte Vollmacht für die ausländische zentrale Behörde angeschlossen ist, und sodann den Antrag und die Beilagen dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich vorzulegen.

§ 111b. (1) Das Gericht hat den Antrag vordringlich zu behandeln. Es hat zu prüfen, ob der Antrag und die Beilagen den Erfordernissen des Art. 8 HKÜ entsprechen, ob die nach Art. 24 Abs. 1 HKÜ erforderlichen Übersetzungen sowie die im Art. 28 HKÜ genannte Vollmacht für die ausländische Zentrale Behörde angeschlossen sind, und sodann den Antrag und die Beilagen unverzüglich dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.

(2) Ist eine im Art. 8 Abs. 3 lit. f des Übereinkommens genannte Bescheinigung erforderlich, so ist sie vom Bundesministerium für Justiz in Form eines Gesetzeszeugnisses auszustellen.

(2) Ist eine im Art. 8 Abs. 3 lit. f HKÜ genannte Bescheinigung erforderlich, so ist sie vom Bundesministerium für Justiz in Form eines Gesetzeszeugnisses auszustellen.

 

(3) Sind die Voraussetzungen des Art. 3 HKÜ offensichtlich nicht gegeben, so hat das Gericht den Antrag, sofern er nicht verbessert werden kann, ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

 

Anträge aus dem Ausland

 

§ 111c. (1) Aus dem Ausland einlangende Anträge auf Rückführung eines Kindes sind vordringlich zu behandeln.

 

(2) Wenn der Aufenthalt eines Kindes unter 16 Jahren unbekannt ist, aber Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich ohne sämtliche erforderliche Einwilligung in Österreich aufhält, hat das Bundesministerium für Justiz als Zentrale Behörde alle erforderlichen Maßnahmen zur Aufenthaltsermittlung zu treffen. Es ist insbesondere befugt, die Sicherheitsbehörden einzuschalten und eine Abfrage beim zentralen Melderegister sowie beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger zu tätigen.

Behandlung eines aus dem Ausland einlangenden Antrages

 

§ 5. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat, sofern nicht die Voraussetzungen nach Art. 9 des Übereinkommens vorliegen, einen aus dem Ausland einlangenden Antrag samt Beilagen erforderlichenfalls übersetzen zu lassen (Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens) und sodann an den Vorsteher des zuständigen Bezirksgerichts zu übersenden. Zuständig ist das Bezirksgericht am Sitz des Gerichtshofs erster Instanz, in dessen Sprengel sich das Kind aufhält. Für den Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig. Zur Entscheidung über Anträge auf persönlichen Verkehr mit dem Kind (Art. 21 des Übereinkommens) ist das im § 109 JN genannte Bezirksgericht zuständig. Die Kosten einer Übersetzung hat der Bund zu tragen.

(3) Sofern nicht die Voraussetzungen nach Art. 9 HKÜ vorliegen, hat das Bundesministerium für Justiz einen aus dem Ausland einlangenden Antrag samt Beilagen auf Kosten des Bundes übersetzen zu lassen (Art. 24 Abs. 1 HKÜ) und sodann an das zuständige Bezirksgerichts zu übersenden.

(2) Der Vorsteher des Bezirksgerichts hat die Akten an den zur Durchführung des Verfahrens zuständigen Richter weiterzuleiten. Dieser hat zwecks Vertretung des Antragstellers ohne Rücksicht darauf, ob die im § 63 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen, die Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen (§ 64 Abs. 1 ZPO). Der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist dem Antragsgegner nicht zuzustellen und kann von ihm auch nicht angefochten werden. Die Auswahl des Rechtsanwalts obliegt dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer.

(4) Der zur Durchführung des Verfahrens zuständige Richter hat zugunsten des Antragstellers ohne Rücksicht darauf, ob die im § 63 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen, die Verfahrenshilfe, bei bisher Unvertretenen einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts, zu bewilligen (§ 64 Abs. 1 ZPO).

(3) Über den Antrag ist im Verfahren außer Streitsachen unverzüglich zu entscheiden, sofern eine gerichtliche Entscheidung durch die freiwillige sofortige Rückgabe des Kindes an den Antragsteller nicht entbehrlich wird.

(5) Das Gericht hat bei Bemühungen um eine gütliche Einigung im Interesse des Kidneswohls (§ 13), bei der tunlichst beide Elternteile bei Gericht erscheinen sollen, die besondere Dringlichkeit des Verfahrens zu beachten. Über den Antrag ist unverzüglich zu entscheiden, sofern eine gerichtliche Entscheidung nicht durch die freiwillige sofortige Rückführung des Kindes oder durch die Zurückziehung des Antrags entbehrlich wird. Die Anordnung der Rückführung ist tunlichst mit der Anordnung ihrer zwangsweisen Durchsetzung, unter Setzung einer Erfüllungsfrist, zu verbinden. Dieser Entscheidung kommt vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zu, sofern das Gericht diese nicht ausschließt. Im Übrigen gilt § 44 sinngemäß.

 

(6) Zur Sicherung der Zwecke des HKÜ hat das Gericht erster Instanz in jeder Lage des Rückführungsverfahrens Maßnahmen zu setzen, um das Recht zum persönlichen Kontakt des zurückgelassenen Elternteils mit dem Kind bis zur endgültigen Entscheidung über die Rückführung des Kindes und deren Durchsetzung zu gewährleisten.

(4) Das Gericht kann bei der Durchführung der Rückgabe des Kindes an den Antragsteller oder des Rechts auf persönlichen Verkehr des Antragstellers mit dem Kind den Jugendwohlfahrtsträger um Mitwirkung ersuchen, sofern die Vorschläge des Antragstellers nicht ohnedies dem Wohl des Kindes Rechnung tragen.

(7) Das Gericht kann bei der Durchführung einer Rückführung des Kindes oder eines Beschlusses zur Regelung des Rechts auf Kontakt den Kinder- und Jugendhilfeträger um Mitwirkung im Interesse des Kindes ersuchen.

(5) Der Vorsteher des Bezirksgerichts hat dem Bundesministerium für Justiz unmittelbar über alle vom Gericht getroffenen wichtigen Maßnahmen und über das Ergebnis des Verfahrens zu berichten. Hat das Gericht innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen des Antrages bei Gericht keine Entscheidung getroffen, so hat der Vorsteher des Bezirksgerichts dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich über die Gründe für die Verzögerung zu berichten. Das Bundesministerium für Justiz kann auch den zur Vertretung des Antragstellers bestellten Rechtsanwalt (Abs. 3) um Bekanntgabe des Verfahrensstandes ersuchen.

(8) Das Gericht hat dem Bundesministerium für Justiz unmittelbar über alle wichtigen Maßnahmen und über das Ergebnis des Verfahrens zu berichten. Hat das Gericht innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen des Antrages bei ihm keine Entscheidung getroffen, so hat es dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich über die Gründe für die Verzögerung zu berichten. Das Bundesministerium für Justiz kann auch den zur Vertretung des Antragstellers bestellten Rechtsanwalt (Abs. 4) um Bekanntgabe des Verfahrensstandes ersuchen.

[Außerstreitgesetz]

 

Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen

 

§ 111a. Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind sinngemäß auch auf Verfahren nach dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, BGBl. Nr. 512, anzuwenden.

§ 111d. (1) Im Übrigen sind die Bestimmungen des 7. Abschnitts sinngemäß auch auf Verfahren nach dem HKÜ anzuwenden.

 

(2) Wurde ein selbständiger Beschluss zur Anordnung der zwangsweisen Durchsetzung gefasst, so kommt diesem jedenfalls vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zu. Im Übrigen gilt § 44 sinngemäß. Einwendungen gegen diesen Beschluss sind nur noch zu berücksichtigen, soweit die nun eingewendeten Umstände im Verfahren zur Anordnung der Rückführung noch nicht geprüft wurden oder werden konnten oder soweit nachträglich Umstände eingetreten sind, die das Wohl des Kindes gefährden.

 

§ 111e. Wird dem Antragsgegner während des im Inland anhängigen Rückführungsverfahrens von der zuständigen Behörde im ersuchenden Staat das Recht zur Bestimmung des Aufenthalts für das widerrechtlich verbrachte oder zurückgehaltene Kind zwar rechtswirksam, jedoch bloß vorläufig oder nicht rechtskräftig zugewiesen, so ist das Rückführungsverfahren gemäß § 25 Abs. 2 Z 1 zu unterbrechen. Wird dem Antragsgegner das Aufenthaltsbestimmungsrecht endgültig und rechtskräftig zugewiesen, ist das Rückführungsverfahren einzustellen.

 

§ 207m. Der 7a. Abschnitt in der Fassung des KindRückG BGBl. I Nr. xxx/2017, tritt mit 1. September 2017 in Kraft.

Artikel 2 

Änderungen der Jurisdiktionsnorm

 

§ 109a. Zur Behandlung eines aus dem Ausland einlangenden Antrags auf Rückführung eines Kindes im Sinn des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980, BGBl. Nr. 512/1988, über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden: HKÜ) ist das Bezirksgericht am Sitz des Gerichtshofs erster Instanz, in dessen Sprengel sich das Kind aufhält, zuständig; für den Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, für den Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz das Bezirksgericht Graz-Ost. Zur Entscheidung über Anträge auf persönlichen Verkehr mit dem Kind (Art. 21 HKÜ) ist das in § 109 genannte Bezirksgericht zuständig.

§ 109a. Für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen über die Obsorge und die persönlichen Kontakte, die Sachwalterschaft für behinderte Personen (§ 131a Abs. 2 AußStrG) und ausländischer Maßnahmen zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Abs. 3 AußStrG) ist das in § 109 bezeichnete Bezirksgericht zuständig, soweit nicht nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union anderes bestimmt ist.

§ 109b. Für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen über die Obsorge und die persönlichen Kontakte, die Sachwalterschaft für behinderte Personen (§ 131a Abs. 2 AußStrG) und ausländischer Maßnahmen zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Abs. 3 AußStrG) ist das in § 109 bezeichnete Bezirksgericht zuständig, soweit nicht nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union anderes bestimmt ist.

Artikel 3

Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes

 

 

Tarifpost

Gegenstand

Maßstab für die Gebührenbemessung

Höhe der Gebühren

12

F.     Sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens

 

 

 

Pauschalgebühren für folgende Verfahren:

 

 

 

a)

bis i) …

 

 

 

j)      sonstige Anträge in außerstreitigen Verfahren, ausgenommen Verfahren nach dem UbG, nach dem Tuberkulosegesetz, nach dem HeimAufG sowie Verfahren über die Sachwalterschaft, Verfahren über die Obsorge, die persönlichen Kontakte und über Anträge nach § 189 ABGB, Verfahren über die Abstammung oder Nichtabstammung nach §§ 82 ff AußStrG, Verfahren über die Annahme minderjähriger Wahlkinder an Kindesstatt und zur Anerkennung solcher ausländischen Entscheidungen sowie Verfahren über die Erklärung der Ehemündigkeit nach § 1 Abs. 2 EheG.

 

256 Euro

Tarifpost

Gegenstand

Maßstab für die Gebührenbemessung

Höhe der Gebühren

12

F.     Sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens

 

 

 

Pauschalgebühren für folgende Verfahren:

 

 

 

a)

bis i) …

 

 

 

j)      sonstige Anträge in außerstreitigen Verfahren, ausgenommen die in der Anmerkung 11 genannten Verfahren

 

256 Euro

Tarifpost 12

Tarifpost 12

Anmerkungen

Anmerkungen

1. bis 10. …

1. bis 10. …

 

11. Gebührenfrei sind, soweit nicht ausdrücklich anders angeordnet:

                   

               a) Verfahren nach dem UbG und dem HeimAufG,

                   

               b) Verfahren nach dem Tuberkulosegesetz und dem Epidemiegesetz,

                   

               c) Verfahren über die Abstammung (§§ 81 ff AußStrG),

                   

               d) Verfahren über die Annahme minderjähriger Wahlkinder an Kindesstatt und zur Anerkennung solcher ausländischen Entscheidungen,

                   

               e) Verfahren über die Regelung der Obsorge und der persönlichen Kontakte (§§ 104 ff AußStrG),

                   

                f) Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (§§ 111a ff AußStrG),

                   

               g) Verfahren über die Sachwalterschaft,

[ab 1.7.2018: g) Erwachsenenschutzverfahren (§§ 116a ff AußStrG),]

                   

               k) Verfahren über die Erklärung der Ehemündigkeit nach § 1 Abs. 2 EheG.

ARTIKEL VI

ARTIKEL VI

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen

1. bis 68. …

1. bis 68. …

 

69. Tarifpost 12 in der Fassung des KindRückG BGBl. Nr. ###/2017 tritt mit 1. September 2017 in Kraft. Tarifpost 12 Anmerkung 11 lit. g in der Fassung des KindRückG BGBl. Nr. ###/2017, Art. 3 Z 3 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.

Artikel 4 

Änderungen des Sicherheitspolizeigesetzes

Fahndung

Fahndung

§ 24. (1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Menschen, nach dem gesucht wird (Personenfahndung), weil

§ 24. (1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Menschen, nach dem gesucht wird (Personenfahndung), weil

           1. bis 3. ..

           1. bis 3. ..

           4. ein Ersuchen gemäß § 162 Abs. 1 ABGB vorliegt, an der Ermittlung des Aufenthaltes eines Minderjährigen mitzuwirken.

           4. ein Ersuchen gemäß § 162 Abs. 1 ABGB oder § 111c Außerstreitgesetz, AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2013, vorliegt, an der Ermittlung des Aufenthaltes eines Minderjährigen mitzuwirken.

(2) …

(2) …

Identitätsfeststellung

Identitätsfeststellung

§ 35. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt,

§ 35. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt,

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

           5. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es handle sich

           5. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es handle sich

                a) um einen abgängigen Minderjährigen (§ 162 Abs. 1 ABGB) oder

                a) um einen abgängigen Minderjährigen (§ 162 Abs. 1 ABGB oder § 111c AußStrG) oder

               b) und c) …

               b) und c) …

           6. bis 9. …

           6. bis 9. …

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Zentrale Informationssammlung; Zulässigkeit der Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung

Zentrale Informationssammlung; Zulässigkeit der Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung

§ 57. (1) Soweit dies jeweils für die Erreichung des Zweckes der Datenanwendung erforderlich ist, dürfen die Sicherheitsbehörden Namen, Geschlecht, frühere Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Namen der Eltern und Aliasdaten sowie ein Lichtbild eines Menschen ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung samt dem für die Speicherung maßgeblichen Grund, einer allenfalls vorhandenen Beschreibung des Aussehens eines Menschen und seiner Kleidung sowie einem Hinweis auf bereits vorhandene, gemäß § 75 Abs. 1 verarbeitete erkennungsdienstliche Daten und einem allenfalls erforderlichen Hinweis auf das gebotene Einschreiten für Auskünfte auch an andere Behörden verarbeiten, wenn

§ 57. (1) Soweit dies jeweils für die Erreichung des Zweckes der Datenanwendung erforderlich ist, dürfen die Sicherheitsbehörden Namen, Geschlecht, frühere Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Namen der Eltern und Aliasdaten sowie ein Lichtbild eines Menschen ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung samt dem für die Speicherung maßgeblichen Grund, einer allenfalls vorhandenen Beschreibung des Aussehens eines Menschen und seiner Kleidung sowie einem Hinweis auf bereits vorhandene, gemäß § 75 Abs. 1 verarbeitete erkennungsdienstliche Daten und einem allenfalls erforderlichen Hinweis auf das gebotene Einschreiten für Auskünfte auch an andere Behörden verarbeiten, wenn

           1. bis 8. …

           1. bis 8. …

           9. der Betroffene minderjährig und unbekannten Aufenthaltes ist, sofern ein Ersuchen gemäß § 162 Abs. 1 ABGB vorliegt;

           9. der Betroffene minderjährig und unbekannten Aufenthaltes ist, sofern ein Ersuchen gemäß § 162 Abs. 1 ABGB oder § 111c AußStrG vorliegt;

         10. bis 12. …

         10. bis 12. …

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 94. (1) bis (41) …

§ 94. (1) bis (41) …

 

(42) § 24 Abs. 1 Z 4, § 35 Abs. 1 Z 5 lit. a und § 57 Abs. 1 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ###/2017 treten mit 1. September 2017 in Kraft.

Artikel 5

Änderungen des Bundesgesetzes über die Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen mit Auslandsbezug (Auslandsunterhaltsgesetz 2014 – AUG 2014)

Behandlung von Anträgen aus dem Ausland

Behandlung von Anträgen aus dem Ausland

§ 9. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat als Vertreter des Antragstellers kraft Gesetzes alle Befugnisse, die sich aus § 31 Abs. 1 ZPO, RGBl. Nr. 112/1896, ergeben. Es hat die bei ihm eingelangten Anträge nach § 6 unverzüglich an das für die Geltendmachung des Anspruches (Abs. 2 und 3) oder für die Bewilligung der Exekution (Abs. 4) zuständige Gericht zu übersenden.

§ 9. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat als Vertreter des Antragstellers kraft Gesetzes alle Befugnisse, die sich aus § 31 Abs. 1 ZPO, RGBl. Nr. 112/1896, ergeben. Es hat die bei ihm eingelangten Anträge nach § 6 unverzüglich an das für die Geltendmachung des Anspruches (Abs. 2) oder für die Bewilligung der Exekution (Abs. 3) zuständige Gericht zu übersenden.

(2) …

(2) …

(3) Kann auf Grund der Unterlagen der Anspruch ohne Durchführung eines Verfahrens nach Abs. 2 und 3 im Inland vollstreckt werden, so hat das zur Bewilligung der Exekution zuständige Gericht zur Vertretung des Antragstellers die Beigebung eines Rechtsanwalts, im Fall der Bewilligung der Verfahrenshilfe eines Rechtsanwalts zur Verfahrenshilfe zu beschließen (Abs. 2), sofern für den Antragsteller nicht bereits ein zu einem früheren Zeitpunkt bestellter Rechtsanwalt im Inland einschreitet.

(3) Kann auf Grund der Unterlagen der Anspruch ohne Durchführung eines Verfahrens nach Abs. 2 im Inland vollstreckt werden, so hat das zur Bewilligung der Exekution zuständige Gericht zur Vertretung des Antragstellers die Beigebung eines Rechtsanwalts, im Fall der Bewilligung der Verfahrenshilfe eines Rechtsanwalts zur Verfahrenshilfe zu beschließen (Abs. 2), sofern für den Antragsteller nicht bereits ein zu einem früheren Zeitpunkt bestellter oder beauftragter Rechtsanwalt im Inland einschreitet.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 19. (1) bis (5) …

§ 19. (1) bis (5) …

 

(6) § 9 Abs. 1 und 3 in der Fassung des KindRückG BGBl. I Nr. ###/2017 tritt mit 1. September 2017 in Kraft.