Bundesgesetz, mit dem das Außerstreitgesetz, die Jurisdiktionsnorm, das Gerichtsgebührengesetz, das Sicherheitspolizeigesetz und das Auslandsunterhaltsgesetz 2014 geändert sowie das Bundesgesetz vom 9. Juni 1988 zur Durchführung des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung aufgehoben werden (Kinder-RückführungsG 2017 – KindRückG 2017).

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMJ

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2017

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

Vorblatt

Problemanalyse

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Erkenntnis M.A. gegen Österreich vom 15. Jänner 2015, Nr. 4097/13, eine Vereinfachung und Beschleunigung des österreichischen Regimes der Rückführung widerrechtlich verbrachter oder zurückgehaltener Kinder gefordert. Der Umstand, dass im selben Fall sowohl im Erkenntnisverfahren wie im Vollstreckungsstadium dieselben Fragen jeweils drei Instanzen durchlaufen können, war dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte kritikwürdig erschienen. Das Rückführungsverfahren vor österreichischen Gerichten kann dadurch mitunter ungebührlich lange hinausgezögert werden.

In Österreich besteht im Rahmen des Rückführungsverfahrens im Vergleich zu anderen Staaten ein Defizit an effizienten Erhebungsmaßnahmen, was sich insbesondere dann zeigt, wenn mangels Tatbestandserfüllung der Kindesentziehung nach § 195 StGB keine Fahndungsmaßnahmen im Rahmen eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens gesetzt werden können.

Daneben haben Erfahrungen in der gerichtlichen Praxis und die Rechtsprechung des OGH die Notwendigkeit einiger verfahrensrechtlicher Verbesserungen zutage gefördert.

Ziel(e)

1) Ausbau der Ermittlungsmöglichkeiten im Rückführungsverfahren

2) Verhinderung der Entfremdung des Kindes und des zurückgelassenen Elternteils

3) Beschleunigung des Rückführungsverfahren, insbesondere im Vollstreckungsstadium

4) Rechtsbereinigung

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

- Das Bundesministerium für Justiz soll die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung durch das Bundeskriminalamt veranlassen können;

- Dem Rückführungsgericht soll es während des offenen Rückführungsverfahren obliegen, den Kontakt zwischen dem Kind und dem zurückgelassenen Elternteil neu anzubahnen oder aufrecht zu erhalten;

- Die Verbindung von Rückführungsanordnung und Vollstreckungsanordnung in einem einzigen, sogleich vollstreckbaren Beschluss, soll als Regelfall geregelt werden;

- Das im Vollstreckungsstadium noch zulässige Vorbringen soll eingeschränkt werden;

- Das bisherige Durchführungsgesetz zum HKÜ soll aufgehoben und die Ausführungsbestimmungen in das AußStrG integriert werden.

- Klarstellungen im Gerichtsgebührengesetz und Regelung der Zuständigkeit für Rückführungsverfahren in der Jurisdiktionsnorm, sowie Korrektur von Redaktionsversehen im AUG 2014.

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Objektive, faire und unabhängige Führung und Entscheidung von Verfahren durch Gerichte und Staatsanwaltschaften in angemessener Dauer" der Untergliederung 13 Justiz im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei.

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Ein durch die Möglichkeit zur Ausschreibung zur „zivilrechtlichen polizeilichen Aufenthaltsermittlung“ und der vorläufigen Kontaktrechtsregelung durch das Rückführungsgericht allenfalls verursachter Mehraufwand wird durch die in Folge des gestrafften Vollstreckungsstadiums zu erwartende Verminderung des Aufwands für die Gerichte und das Bundesministerium für Justiz als Zentraler Behörde in Kindesentführungsfällen jedenfalls aufgewogen. Im Ergebnis ist sogar mit einer geringfügigen Minderung des Aufwandes für die Justiz zu rechnen. Darüber hinaus kann die Novelle dazu beitragen, Verurteilungen durch den Straßburger Gerichtshof (und Ersatzleistungen an die Beschwerdeführer) zu minimieren.

Im Durchschnitt gibt es pro Jahr etwa 30 Rückführunganträge aus dem Ausland, wobei in den meisten Fällen der Aufenthalt des Kindes in Österreich bereits bekannt war oder leicht ermittelt werden konnte. Durch die neue Möglichkeit der „zivilrechtlichen polizeilichen Aufenthaltsermittlung“ wird es – bei im Schnitt etwa zwei zu veranschlagenden Fahndungsfällen pro Jahr – zu einem vernachlässigbaren Mehrbedarf im geringfügigen Bereich kommen.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die Änderungen stehen im Einklang mit der Brüssel IIa VO samt den bisher bekannt gewordenen Reformvorschlägen und reagieren auf eine Entscheidung des EGMR.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1605626776).