Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Privatstiftungsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Privatstiftungsgesetz-Novelle 2017 – PSG-Nov 2017)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Privatstiftungsgesetzes

Das Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993, zuletzt geändert durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 112/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „bestimmten“ die Wendung „, nach außen gerichteten“ eingefügt.

2. § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 lauten:

         „2. die Geschäfte eines Unternehmens führen;

           3. unbeschränkt haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sein, die ein Unternehmen oder einen gemeinsamen Gesellschaftsnamen führt (§ 1176 ABGB).“

3. § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Solche dem Stifter zustehenden Rechte können auch dann im Ausmaß des vom Stifter gewidmeten Vermögens gepfändet und verwertet werden, wenn sie ihm nicht alleine oder unbeschränkt zustehen und gegen ihn in den letzten sechs Monaten erfolglos Exekution geführt wurde.“

4. § 5 samt Überschrift lautet:

„Begünstigter

§ 5. (1) Begünstigter ist derjenige, der von der Privatstiftung Zuwendungen erhalten soll. Der Begünstigte kann in der Stiftungserklärung bezeichnet werden.

(2) Ist der Begünstigte in der Stiftungserklärung nicht bezeichnet, so ist Begünstigter, wer von der vom Stifter dazu berufenen Stelle (§ 9 Abs. 1 Z 3), von einem Aufsichtsorgan oder – mangels einer Regelung – vom Stiftungsvorstand als Begünstigter dem Grunde nach festgestellt wird.

(3) Zuwendungen an Begünstigte können der Höhe nach in der Stiftungserklärung bestimmt oder bestimmbar festgelegt sein. Die Stiftungserklärung kann die Festlegung der Höhe der Zuwendung einer Stelle oder einem Aufsichtsorgan übertragen; mangels einer Regelung in der Stiftungserklärung obliegt sie dem Stiftungsvorstand.

(4) Bedingungen, wonach die Zuwendungen an einen Begünstigten bei dessen Zahlungsschwierigkeiten, bei einer Exekutionsführung gegen ihn oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit zu vermindern oder einzustellen sind, gelten als nicht beigesetzt.“

5. In § 8 Abs. 3 Z 1 werden die Wörter „den ersten Aufsichtsrat“ durch die Wörter „das erste Aufsichtsorgan“ ersetzt.

6. In § 9 Abs. 1 Z 3 werden nach dem Wort „Angabe“ die Wörter „eines Stiftungsorgans oder“ eingefügt.

7. In § 9 Abs. 1 werden in Z 6 am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

         „7. den Abschlussstichtag.“

8. In § 9 Abs. 2 Z 3 wird das Wort „Bestimmung“ durch das Wort „Bestellung“ ersetzt.

9. § 9 Abs. 2 Z 4 und 5 lauten:

         „4. Regelungen über die Einrichtung, Zusammensetzung und Aufgaben des Aufsichtsorgans sowie über die Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer seiner Mitglieder;

           5. die Benennung von Personen, denen besondere Aufgaben zukommen;“

10. In § 10 Abs. 2 werden der Verweis „(§ 9 Abs. 2 Z 6)“ durch den Verweis „(§ 9 Abs. 2 Z 7)“ und das Wort „Zusatzurkunde“ durch das Wort „Stiftungszusatzurkunde“ ersetzt.

11. In § 13 Abs. 3 Z 4 werden das Wort „Aufsichtsrats“ durch das Wort „Aufsichtsorgans“ ersetzt, am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 und 6 angefügt:

         „5. der Stiftungsprüfer;

           6. der Abschlussstichtag.“

12. In § 13 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Auf Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch nach Abs. 3 Z 3 bis 6 ist § 11 FBG anzuwenden.“

13. § 14 samt Überschrift lautet:

„Organe der Privatstiftung

§ 14. (1) Organe der Privatstiftung sind der Stiftungsvorstand, der Stiftungsprüfer und gegebenenfalls das Aufsichtsorgan.

(2) Die Stiftungserklärung kann ein Aufsichtsorgan und sonstige Gremien vorsehen.

(3) Dem Stiftungsvorstand, Aufsichtsorgan und sonstigen Gremien dürfen nur natürliche Personen angehören.

(4) Ist nur eine Person zum Stiftungsvorstand bestellt, so können die in § 25 genannten Aufgaben nur einem Aufsichtsorgan und keiner anderen Stelle übertragen werden.“

14. § 15 Abs. 1 bis 3a samt Überschrift lautet:

„Stiftungsvorstand

§ 15. (1) Der Stiftungsvorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Mangels Regelung in der Stiftungsurkunde sind drei Mitglieder zu bestellen. Besteht der Vorstand aus weniger als drei Mitgliedern, so muss wenigstens ein Mitglied seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über die Schaffung eines Europäischen Wirtschaftsraumes, BGBl. Nr. 909/1993, haben. Sonst müssen zumindest zwei Drittel der Mitglieder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem der genannten Staaten haben.

(2) Ein Begünstigter, sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Lebensgefährte, seine Verwandten in gerader Linie oder seine Geschwister können nicht Mitglieder des Stiftungsvorstands sein.

(3) Ist ein Begünstigter eine juristische Person, an der eine natürliche Person im Sinn des § 244 Abs. 2 UGB beteiligt ist, so können diese natürliche Person, ihr Ehegatte, eingetragener Partner oder Lebensgefährte, ihre Verwandten in gerader Linie oder ihre Geschwister nicht Mitglieder des Stiftungsvorstands sein.

(3a) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands sind bei Ausübung ihrer Funktion frei und unabhängig und dürfen nicht mit der Wahrnehmung von Interessen einer der in Abs. 2 und 3 genannten natürlichen Personen im Stiftungsvorstand betraut sein.“

15. In § 15 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Mitglieder des Stiftungsvorstands sind für die Dauer von mindestens zwei Jahren zu bestellen, soweit nicht außergewöhnliche Gründe für eine kürzere Dauer sprechen.“

16. In § 17 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ein Mitglied des Stiftungsvorstands handelt jedenfalls im Einklang mit der von ihm wahrzunehmenden Sorgfaltspflicht, wenn es sich bei Entscheidungen nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf der Grundlage angemessener Information annehmen darf, dem Stiftungszweck entsprechend und zum Wohl der Privatstiftung zu handeln.“

17. In § 17 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Für Zuwendungen aus dem Stiftungsvermögen haftet der Empfänger einem Gläubiger der Privatstiftung, dessen Ansprüche im Zeitpunkt der Zuwendung bestanden haben, wenn der Gläubiger von der Privatstiftung keine Befriedigung erlangen kann und der Empfänger nicht gutgläubig war.“

18. § 17 Abs. 5 lautet:

„(5) Rechtsgeschäfte der Privatstiftung mit einem Mitglied des Stiftungsvorstands bedürfen der Zustimmung aller übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstands. Sie bedürfen zudem der Zustimmung des Aufsichtsorgans, mangels eines solchen der Genehmigung des Gerichts.“

19. § 18 samt Überschrift lautet:

„Rechnungslegung

§ 18. (1) Der Stiftungsvorstand hat die Bücher der Privatstiftung zu führen. Die §§ 189a bis 216, § 221 Abs. 1 bis 4 und 6, §§ 222 bis 227, §§ 231 bis 234, §§ 236 bis 240, § 242 sowie die §§ 244 bis 266 UGB sind unter Bedachtnahme darauf, dass eine Privatstiftung nicht Unternehmer ist, sinngemäß so anzuwenden, dass stiftungsbezogene Geschäfte und die Lage des Stiftungsvermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich gemacht werden. Geschäfte der Privatstiftung mit einem Mitglied des Stiftungsvorstands sind im Anhang anzuführen, auch wenn sie marktüblich sind.

(2) Der Posten A. I. Nennkapital im Sinne des § 224 Abs. 3 UGB ist durch die Bezeichnung Stiftungskapital zu ersetzen und mit dem Betrag des gewidmeten Vermögens anzusetzen. Der Posten wird durch Zuwendungen an Begünstigte gekürzt, sobald Rücklagen und ein Gewinnvortrag aufgebraucht sind, und durch Nach- oder Zustiftungen erhöht; ist ein Mindestvermögen festgelegt (§ 9 Abs. 2 Z 11), so ist dieses gesondert auszuweisen.

(3) Unternehmen, an denen die Privatstiftung unmittelbar beteiligt ist und deren Geschäftszweck sich auf die Verwaltung eigenen Liegenschaftsvermögens beschränkt, müssen nicht in den Konzernabschluss der Privatstiftung einbezogen werden. Abweichend von § 253 UGB brauchen nur die von der Privatstiftung gehaltenen Beteiligungen an den einbezogenen Tochterunternehmen und damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Vermögensgegenstände, Rückstellungen, Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge und Aufwendungen konsolidiert werden. Die Privatstiftung ist von der Aufstellung des Konzernabschlusses befreit, wenn eine Kapitalgesellschaft, an der die Privatstiftung zumindest zu 90 Prozent beteiligt ist, einen Konzernabschluss aufgestellt und veröffentlicht hat, der alle einzubeziehenden Tochterunternehmen der Privatstiftung umfasst.

(4) Der Stiftungsvorstand hat einen Lagebericht (Tätigkeitsbericht) zu erstellen, in dem auf die Erfüllung des Stiftungszwecks einzugehen ist. Wenn ein Konzernabschluss aufzustellen ist, ist auch ein Konzernlagebericht zu erstellen, der die Einschränkungen nach Abs. 3 Satz 2 berücksichtigt. Im Lagebericht (Tätigkeitsbericht) und im Konzernlagebericht ist über die Entwicklung des Vermögens und der Erträge und Aufwendungen zu berichten, über die dafür wesentlichen Ursachen und die wirtschaftliche Lage, über die voraussichtliche Entwicklung und die Risiken und gegebenenfalls über Forschung und Entwicklung, sowie über die Rechtsgeschäfte der Privatstiftung mit einem Mitglied des Stiftungsvorstands, soweit diese nicht bereits im (Konzern-)Anhang dargestellt werden.

(5) Sofern nicht ein nach Abs. 3 letzter Satz befreiender Konzernabschluss der Tochtergesellschaft veröffentlicht wird, hat der Stiftungsvorstand spätestens neun Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres beim Firmenbuchgericht den Konzernabschluss samt Konzernlagebericht elektronisch einzureichen. Sofern kein Konzernabschluss der Privatstiftung oder der Tochtergesellschaft offengelegt werden muss, hat der Stiftungsvorstand spätestens neun Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres eine Aufstellung elektronisch beim Firmenbuchgericht einzureichen, die Name und Sitz von Unternehmen enthält, an denen die Privatstiftung zum Abschlussstichtag eine Beteiligung (§ 189a Z 2 UGB) gehalten hat (Beteiligungsspiegel). Diese Unterlagen können auch durch den Stiftungsprüfer gemeinsam mit dem Bericht nach § 21 Abs. 4 eingereicht werden. Sind keine Beteiligungen vorhanden, ist darauf hinzuweisen.

(6) Die Unterlagen nach Abs. 5 Satz 1 und 2 sind in die Urkundensammlung des Firmenbuchs aufzunehmen und öffentlich zugänglich zu machen. Der Stiftungsvorstand ist zur zeitgerechten Befolgung des Abs. 5 vom Gericht durch Zwangsstrafen von 700 Euro bis 3.600 Euro anzuhalten. § 24 Abs. 2 bis 5 FBG und § 285 UGB sind anzuwenden.

(7) Die Privatstiftung hat im Beteiligungsspiegel (Abs. 5) auch ihre Geschäfte mit ihren Tochterunternehmen und jene der Tochterunternehmen untereinander darzustellen, soweit diese nicht nach Abs. 8 im Anhang des Tochterunternehmens enthalten sind, worauf hinzuweisen ist.

(8) Wenn eine Privatstiftung oder eine rechtsfähige Stiftung nach ausländischem Recht ein Unternehmen im Sinn des § 244 UGB beherrscht, haben das oder die Tochterunternehmen mit Sitz im Inland im Anhang ihre Geschäfte mit der Stiftung und anderen nahestehenden Unternehmen im Sinn der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards nach § 238 Abs. 1 Z 12 UGB auch dann offenzulegen, wenn die Geschäfte marktüblich sind. Ein Tochterunternehmen ist von dieser Verpflichtung befreit, soweit die Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen in einem veröffentlichten Dokument der Stiftung ersichtlich sind und das Unternehmen auf diese Tatsache sowie darauf hinweist, wo dieses Dokument erhältlich ist.“

20. §§ 20 bis 25 samt Überschriften lauten:

„Stiftungsprüfer

§ 20. (1) Der Stiftungsprüfer ist, wenn die Stiftungserklärung nichts anderes vorsieht, vom Aufsichtsorgan und wenn kein Aufsichtsorgan besteht, vom Gericht zur Prüfung von zwei bis höchstens fünf aufeinander folgenden Jahresabschlüssen unverzüglich nach Eintragung der Privatstiftung und in der Folge vor Ende des ersten der zu prüfenden Geschäftsjahre zu bestellen. Seine Funktionsdauer endet mit Ablauf des auf das letzte der zu prüfenden Geschäftsjahre folgenden Geschäftsjahres. Vor der Bestellung ist eine schriftliche Erklärung im Sinn des § 270 Abs. 1a UGB vorzulegen. Die Bestellung des Stiftungsprüfers ist vom Stiftungsvorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden; erfolgt seine Bestellung durch das Gericht, ist er von Amts wegen einzutragen.

(2) Zum Stiftungsprüfer dürfen nur Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bestellt werden.

(3) Der Stiftungsprüfer muss unabhängig und unbefangen sein. Er darf nicht Begünstigter, Mitglied eines anderen Stiftungsorgans, Arbeitnehmer der Privatstiftung oder Beschäftigter eines Unternehmens sein, auf das die Privatstiftung maßgeblichen Einfluss nehmen kann. Der Stiftungsprüfer darf keine dieser Stellungen in den letzten drei Jahren innegehabt haben oder zusammen mit einer ausgeschlossenen Person seinen Beruf ausüben oder ein naher Angehöriger (§ 15 Abs. 2) einer ausgeschlossenen Person sein. Auf den Stiftungsprüfer sind auch die §§ 271, 271a, 271b und 271c UGB sinngemäß anzuwenden. § 221 UGB ist dabei mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass eine Stiftung als fünffach groß gilt, wenn eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale des Abs. 2 um das Fünffache überschritten wird.

(4) Für die Vergütung des Stiftungsprüfers gilt § 270 Abs. 5 UGB sinngemäß.

(5) Den Stiftungsprüfer trifft keine Verschwiegenheitspflicht gegenüber anderen Stiftungsorganen und gegenüber den in der Stiftungserklärung mit Prüfungsaufgaben betrauten Personen. § 275 UGB gilt sinngemäß.

Aufgaben des Stiftungsprüfers

§ 21. (1) Der Stiftungsprüfer hat den Jahresabschluss einschließlich der Buchführung und den Lagebericht innerhalb von drei Monaten ab Vorlage zu prüfen. Zum Gegenstand und Umfang der Prüfung sind § 269 Abs. 1 und Abs. 4 UGB, zum Auskunftsrecht § 272 UGB sinngemäß anzuwenden. Die Prüfung hat auch die Einhaltung des Stiftungszwecks zu umfassen.

(2) Auf den Prüfungsbericht und den Bestätigungsvermerk sind die §§ 273 und 274 UGB sinngemäß anzuwenden. Der Prüfungsbericht ist den übrigen Organen der Privatstiftung und den in der Stiftungserklärung genannten Personen vorzulegen.

(3) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Stiftungsprüfer und anderen Stiftungsorganen über die Auslegung und Anwendung gesetzlicher Vorschriften sowie der Stiftungserklärung entscheidet auf Antrag eines Stiftungsorgans das Gericht.

(4) Der Stiftungsprüfer hat alljährlich dem Gericht spätestens neun Monate nach Ende des zu prüfenden Geschäftsjahres schriftlich mitzuteilen, dass er den Prüfungsbericht über das vergangene Geschäftsjahr samt Bestätigungsvermerk dem Stiftungsvorstand vorgelegt hat. Ist diese Vorlage nicht fristgerecht erfolgt, so hat der Stiftungsprüfer die Gründe für die Verspätung zu erklären.

(5) Der Stiftungsprüfer ist zur zeitgerechten Befolgung des Abs. 4 erster und zweiter Satz vom Gericht durch Zwangsstrafe von 700 Euro bis 3.600 Euro anzuhalten. Die Zwangsstrafe ist zwei Monate nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 erster Satz zu verhängen. Sie ist wiederholt zu verhängen, wenn der Stiftungsprüfer seinen Pflichten nach je weiteren zwei Monaten noch nicht nachgekommen ist.

Aufsichtsorgan

§ 22. (1) In der Stiftungserklärung kann die Bestellung eines Aufsichtsorgans vorgesehen werden.

(2) Ein Aufsichtsorgan ist jedenfalls zu bestellen, wenn

           1. die Anzahl der Arbeitnehmer der Privatstiftung dreihundert übersteigt oder

           2. die Privatstiftung inländische Kapitalgesellschaften oder inländische Genossenschaften im Sinn des § 244 UGB beherrscht und keine größenabhängige Befreiung im Sinn des § 246 UGB vorliegt oder

           3. nur eine Person Mitglied des Stiftungsvorstands ist.

(3) Abs. 2 Z 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Privatstiftung alle inländischen Tochtergesellschaften bloß mittelbar durch eine Kapitalgesellschaft beherrscht, an der die Privatstiftung zu zumindest neunzig Prozent beteiligt ist und die einen Aufsichtsrat hat.

(4) Im Fall des Abs. 2 Z 1 oder 2 gelten für ein Aufsichtsorgan § 110 ArbVG, ausgenommen dessen Abs. 6 dritter Satz, sowie § 29 Abs. 3 und 4 GmbHG sinngemäß.

Zusammensetzung des Aufsichtsorgans

§ 23. (1) Das Aufsichtsorgan muss aus mindestens drei Personen bestehen.

(2) Mitglied des Aufsichtsorgans kann nicht sein, wer

           1. zugleich dem Stiftungsvorstand angehört,

           2. Stiftungsprüfer ist oder

           3. bereits in zehn Privatstiftungen Mitglied des Aufsichtsorgans ist.

(3) Zumindest ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsorgans muss unabhängig im Sinn des § 15 Abs. 2, 3 und 3a sein.

Bestellung und Abberufung des Aufsichtsorgans

§ 24. (1) Die Bestellung, die Funktionsdauer und die Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsorgans richten sich nach den Regelungen in der Stiftungsurkunde.

(2) Soweit das erste Aufsichtsorgan bereits bei Errichtung der Privatstiftung bestellt werden soll, wird es vom Stifter oder vom Stiftungskurator bestellt.

(3) Das Gericht hat das Aufsichtsorgan abzuberufen, wenn die Privatstiftung nicht mehr aufsichtsorganpflichtig ist und die Stiftungserklärung nichts anderes vorsieht.

(4) Jedes Mitglied des Aufsichtsorgans kann seine Funktion unter Einhaltung einer mindestens vierwöchigen Frist auch ohne wichtigen Grund mit schriftlicher Anzeige an die Privatstiftung zurücklegen.

Aufgaben des Aufsichtsorgans

§ 25. (1) Das Aufsichtsorgan hat die Geschäftsführung und die Gebarung der Privatstiftung zu überwachen. Im Fall des § 22 Abs. 2 Z 2 ist die Mitwirkung der Arbeitnehmervertreter (§ 22 Abs. 4) auf die Angelegenheiten der Beherrschung inländischer Kapitalgesellschaften bzw. inländischer Genossenschaften im Sinn des § 244 UGB beschränkt.

(2) Das Aufsichtsorgan vertritt die Privatstiftung bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen Mitglieder des Stiftungsvorstands.

(3) Der Zuständigkeitsbereich des Aufsichtsorgans nach Abs. 1 und 2 kann insbesondere um folgende in der Stiftungserklärung näher zu umschreibenden Angelegenheiten erweitert werden:

           1. die Bestellung des Stiftungsvorstands und seiner Mitglieder, die Festlegung der Vertretungsbefugnis und der Abberufung auch vor Ablauf einer Funktionsperiode;

           2. die Zustimmung zu bestimmten Geschäften;

           3. die Festlegung der Vergütung des Stiftungsvorstands und seine Entlastung;

           4. die Feststellung von Begünstigten und die Erstattung von Vorschlägen für Zuwendungen an Begünstigte.

(4) Für das Auskunfts- und Einsichtsrecht des Aufsichtsorgans gelten § 95 Abs. 2 und 3, für die Zustimmung zu bestimmten Geschäften der Privatstiftung § 95 Abs. 5 Z 1, 2, 4 bis 6, 12 und dessen vorletzter Satz Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Ist nur eine Person Mitglied des Stiftungsvorstands, so bedürfen Rechtsgeschäfte des außerordentlichen Geschäftsbetriebs der Zustimmung des Aufsichtsorgans.

(5) Für die Einberufung des Aufsichtsorgans gilt § 94 Abs. 1 und 2 Aktiengesetz 1965, wobei das Aufsichtsorgan mindestens zwei Mal im Geschäftsjahr eine Sitzung abhalten muss und die Sitzungen halbjährlich stattzufinden haben. Satz 1 gilt nicht, wenn kein Fall des § 22 Abs. 2 vorliegt und die Stiftungserklärung etwas anderes vorsieht.

(6) Der Stiftungsvorstand hat dem Aufsichtsorgan mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen zur Lage der Privatstiftung zu berichten sowie die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung darzustellen (Jahresbericht). Soweit in der Stiftungserklärung nichts anderes vorgesehen ist, hat der Stiftungsvorstand weiters dem Aufsichtsorgan regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über die Lage der Privatstiftung im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlass ist dem Aufsichtsorgan unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die Rentabilität oder Liquidität der Privatstiftung von erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsorgan unverzüglich zu berichten (Sonderbericht). Der Jahresbericht und die Quartalsberichte sind schriftlich zu erstatten und auf Verlangen des Aufsichtsorgans mündlich zu erläutern; sie sind jedem Mitglied des Aufsichtsorgans auszuhändigen. Die Sonderberichte sind schriftlich oder mündlich zu erstatten.

(7) Bei Pflichtverletzungen des Stiftungsvorstands hat das Aufsichtsorgan dem Stiftungsvorstand aufzutragen, binnen angemessener Frist von längstens sechs Monaten die aufgezeigten Mängel zu beseitigen.

(8) Kommt dem Aufsichtsorgan das Recht zu, den Stiftungsvorstand oder eines seiner Mitglieder abzuberufen, so ist für derartige Entscheidungen eine Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich; hat das Organ weniger als vier Mitglieder, so ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.“

21. In § 26 werden in der Überschrift und in Abs. 1 jeweils das Wort „Aufsichtsrats“ durch das Wort „Aufsichtsorgans“ ersetzt.

22. § 26 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Höhe der Vergütung wird von der zur Bestellung des Aufsichtsorgans berufenen Stelle festgelegt. Ist eine solche Stelle nicht festgelegt, so ist die Höhe der Vergütung auf Antrag eines Stiftungsorgans oder eines Organmitglieds vom Gericht zu bestimmen.“

23. §§ 27 und 28 samt Überschriften lauten:

„Gerichtliche Bestellung und Abberufung von Stiftungsorganen und deren Mitgliedern

§ 27. (1) Soweit die nach Gesetz oder Stiftungserklärung vorgeschriebenen Mitglieder von Stiftungsorganen fehlen, hat sie das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen zu bestellen; auf in der Stiftungsurkunde eingeräumte Vorschlagsrechte und auf Äußerungen von Mitgliedern eines Stiftungsorgans und von Begünstigten ist Bedacht zu nehmen.

(2) Die Mitglieder eines Stiftungsorgans sind auf Antrag oder von Amts wegen vom Gericht zu bestellen, wenn die Stiftungserklärung keine Regelung vorsieht und

           1. eine vorgesehene Bestellung länger als drei Monate unterbleibt oder

           2. die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Anzahl an Mitgliedern länger als drei Monate fehlt.

(3) Fehlen alle Mitglieder des Stiftungsvorstands, so kann das Gericht in dringenden Fällen auf Antrag oder von Amts wegen vorübergehend eine Person zum Stiftungsvorstand bestellen und ihr Alleinvertretungsbefugnis erteilen (Notvorstand).

(4) Die Funktionsdauer der vom Gericht bestellten Organmitglieder endet mit der Wirksamkeit der Bestellung nachfolgender Organmitglieder durch das nach der Stiftungsurkunde dazu berufene Organ.

(5) Das Gericht hat ein Mitglied eines Stiftungsorgans auf Antrag oder von Amts wegen abzuberufen, wenn dies die Stiftungserklärung vorsieht oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben.

(6) Der Entscheidung über die Abberufung kommt vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zu, sofern das Gericht diese nicht ausschließt. Im Übrigen gilt § 44 AußStrG sinngemäß.

Innere Ordnung von Stiftungsorganen

§ 28. (1) Ein Stiftungsorgan, das aus mehr als einem Mitglied besteht,

           1. hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und im Fall von mehr als zwei Mitgliedern einen Stellvertreter zu wählen;

           2. hat, wenn die Stiftungserklärung nichts anderes vorsieht, unbeschadet des § 25 Abs. 8 und des § 35 Abs. 2 die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zu fassen, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt;

           3. kann Beschlüsse schriftlich fassen, wenn kein Mitglied widerspricht.

(2) Einem Mitglied eines Stiftungsorgans kann nur eine einzige Stimme zukommen.“

24.. In § 31 Abs. 4 wird das Zitat „§ 272 HGB“ durch das Zitat „§ 272 UGB“ ersetzt.

25. In § 32 wird das Zitat „§ 14 HGB“ durch das Zitat „§ 14 UGB“ ersetzt.

26. In § 33 erhält der Text des Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(6)“.

27. § 33 Abs. 2 bis 5 lauten:

„(2) Nach dem Entstehen einer Privatstiftung kann die Stiftungserklärung vom Stifter nur geändert werden, wenn er sich Änderungen vorbehalten hat. Ist eine Änderung wegen Wegfalls eines Stifters, mangels Einigkeit bei mehreren Stiftern oder deswegen nicht möglich, weil Änderungen nicht vorbehalten sind, so kann der Stiftungsvorstand unter Wahrung des Stiftungszwecks die Stiftungserklärung an geänderte wirtschaftliche oder rechtliche Verhältnisse anpassen, insbesondere ein Aufsichtsorgan einrichten oder einem bestehenden Organ weitere Aufgaben zuordnen. Die Stiftungserklärung kann die Änderungsbefugnis näher bestimmen.

(3) Der Stiftungsvorstand kann mit Zustimmung des Stifters oder, wenn dieser nicht mehr zustimmen kann, mit Zustimmung der Begünstigten den Stiftungszweck auf gemeinnützige oder mildtätige Zwecke und auf die allgemeine Förderung von Unternehmensgründungen durch Gewährung von Krediten und Darlehen sowie den Erwerb von Anteilen an Unternehmen soweit erweitern, als diese Zwecke nicht überwiegend zu erfüllen sind und Ansprüche künftiger Begünstigter angemessen erfüllbar bleiben. Eine Änderung der Stiftungserklärung, die die Verringerung der Zahl der Mitglieder des Stiftungsvorstands vorsieht, ist nur dann zulässig, wenn ein Aufsichtsorgan bestellt ist, das dieser Änderung zugestimmt hat, unabhängig davon ob das Aufsichtsorgan schon zuvor in der Stiftungserklärung vorgesehen war.

(4) Ist kein änderungsbefugter Stifter mehr vorhanden, so kann der Stiftungsvorstand mit Zustimmung der Begünstigten die Stiftungserklärung nach Abs. 2 zweiter Satz insoweit ändern, dass die Privatstiftung alleine oder gemeinsam mit Personen, die als Begünstigte in Frage kommen, eine Privatstiftung im Sinn dieses Bundesgesetzes mit gleichem oder ähnlichem Stiftungszweck errichten und dieser Teile des Stiftungsvermögens widmen darf.

(5) Änderungen der Stiftungserklärung nach den Abs. 2 bis 4 bedürfen der Genehmigung des Gerichts, außer der Stifter hat sich die Änderung nach Abs. 2 erster Satz vorbehalten.“

28. § 33 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Ist der Stiftungsvorstand nicht handlungsfähig oder zumindest drei Monate säumig, so kann der Stifter Änderungen gemäß Abs. 2 erster Satz selbst zur Eintragung im Firmenbuch anmelden.“

29. In § 35 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „eröffnet“ die Wendung „oder das Sanierungsverfahren in ein Konkursverfahren übergeleitet“ eingefügt.

30. In § 35 Abs. 1 Z 3 werden nach dem Wort „Nichteröffnung“ die Wörter „oder die Aufhebung“ eingefügt.

31. § 35 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. eine weder gemeinnützige noch mildtätige Privatstiftung, deren überwiegender Zweck die Versorgung von natürlichen Personen ist, 100 Jahre gedauert hat, es sei denn, dass

                a) spätestens ab Beginn des 100. Bestandjahres Zuwendungen überwiegend zur Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke im Sinn der Stiftungserklärung getätigt wurden oder

               b) alle Letztbegünstigten einstimmig beschließen, die Privatstiftung für einen weiteren Zeitraum, längstens jedoch jeweils für 100 Jahre, fortzusetzen;“

32. § 35 Abs. 6 lautet:

„(6) Ist die Privatstiftung aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsbeschlusses aufgelöst, so ist die Auflösung von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen.“

33. In § 36 Abs. 1 werden die Wörter „eines Monats“ durch die Wörter „von sechs Monaten“ ersetzt.

34. In § 36 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Das Vermögen ist nicht vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist zu verteilen.“

35. In § 38 Abs. 1 werden die Wörter „den ersten Aufsichtsrat“ durch die Wörter „das erste Aufsichtsorgan“ ersetzt.

36. § 39 Abs. 3 wird am Ende folgender Satz angefügt:

„Gleiches gilt – jedoch ohne Vorlagepflicht – für die Stiftungszusatzurkunde.“

37. §§ 41 bis 43 samt Überschriften lauten:

„Übermittlung von Daten zu Statistikzwecken

§ 41. (1) Der Stiftungsvorstand hat dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer der Privatstiftung zuständigen Finanzamt die Summe der im Geschäftsjahr getätigten Zuwendungen an Begünstigte und die unter den folgenden Positionen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Beträge zur Weiterleitung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu statistischen Zwecken und Veröffentlichung statistischer Ergebnisse zu übermitteln:

           1. Anlagevermögen (§ 224 Abs. 2 A UGB) und Umlaufvermögen (§ 224 Abs. 2 B UGB),

           2. Sachanlagen (§ 224 Abs. 2 A II UGB),

           3. Finanzanlagen (§ 224 Abs. 2 A III UGB), davon Beteiligungen (§ 224 Abs. 2 A III 3 UGB),

           4. Verbindlichkeiten (§ 224 Abs. 3 C UGB),

           5. Steuern vom Einkommen und Ertrag (§ 231 Abs. 2 Z 18 oder Abs. 3 Z 17 UGB),

           6. Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag (§ 231 Abs. 2 Z 21 oder Abs. 3 Z 20 UGB).

(2) Der Stiftungsvorstand hat die Übermittlung innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag elektronisch vorzunehmen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Stiftungsvorstand einer bestimmten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat. Die Weiterleitung der übermittelten Daten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ durch den Bundesminister für Finanzen hat jährlich bis zum 31. März zu erfolgen.

Inkrafttreten ab 2017

§ 42. Für das Inkrafttreten der Privatstiftungsgesetz-Novelle 2017 (PSG-Nov 2017), BGBl. I Nr. xx/2017, gilt Folgendes:

           1. §§ 1, 3, 5, 8, 9, 10, 13, 14, 15, 17, 18, 20 bis 28, 31 bis 33, 35, 36, 38, 39 und 41 in der Fassung der PSG-Nov 2017 treten mit 1. November 2017 in Kraft.

           2. Bei Inkrafttreten der PSG-Nov 2017 bestehende Privatstiftungen haben ihre Stiftungserklärung unverzüglich, jedenfalls innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der PSG-Nov 2017, anzupassen, wenn sie in Widerspruch zu zwingenden Bestimmungen des PSG in der Fassung der PSG-Nov 2017 steht. Ist eine Änderung wegen Wegfalls des Stifters, mangels Einigkeit bei mehreren Stiftern, wegen Untätigkeit der Stifter oder deshalb nicht möglich, weil Änderungen nicht vorbehalten sind, so hat der Stiftungsvorstand nach Anhörung des Aufsichtsorgans, soweit eines besteht, mit einstimmigem Beschluss die Anpassung unter Bedachtnahme auf den ausdrücklichen oder erkennbaren Stifterwillen vorzunehmen.

           3. Die Eintragungen nach § 13 Abs. 3 Z 5 und 6 in der Fassung der PSG-Nov 2017 sind innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten der PSG-Nov 2017 vom Stiftungsvorstand zu beantragen.

           4. § 18 ist in der Fassung der PSG-Nov 2017 erstmals auf Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen.

           5. §§ 20 und 21 in der Fassung der PSG-Nov 2017 sind auf die Prüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen.

           6. Eine bei Inkrafttreten der PSG-Nov 2017 laufende Funktionsperiode des Stiftungsprüfers gemäß § 20 Abs. 1 endet spätestens nach einer Gesamtdauer von sieben Jahren. § 271a Abs. 1 Z 4 UGB ist erst auf die Prüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.

           7. Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der PSG-Nov 2017 ein Mitglied des Stiftungsvorstands auf Lebensdauer bestellt, so endet seine Funktionsperiode spätestens drei Jahre nach diesem Inkrafttreten. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

           8. § 41 in der Fassung der PSG-Nov 2017 ist im Hinblick auf die angeordnete Pflicht zur Übermittlung der Daten mit 1. Jänner 2019 anzuwenden.

           9. Der Entfall des § 42 in der bis zum Inkrafttreten der PSG-Nov 2017 geltenden Fassung tritt mit 1. Juni 2018 in Kraft. Diese Bestimmung bleibt auf Sachverhalte anwendbar, die sich bis dahin ereignet haben.

Vollziehung

§ 43. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 22 Abs. 4 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 38 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich des § 41 der Bundesminister für Finanzen betraut.“

Artikel 2

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 1 lauten die Z 2a und 2b:

       „2a. bei Eintragungen nach der Tarifpost 10 Z I lit. b) Z 5 und lit. c) Z 12 die betroffene Genossenschaft, bei Eintragungen nach der Tarifpost 10 Z I lit. c) Z 12a die betroffene Privatstiftung;

         2b. bei Eingaben und den die Eingaben vertretenden Protokollen, mit denen eine in Z 2a angeführte Eintragung begehrt wird, die betroffene Genossenschaft oder Privatstiftung;“

2. In der Tarifpost 10 Z I lit. c) wird nach der Z 12 folgende Z 12a eingefügt:

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

 

     „12a. Stiftungsprüfer

20 Euro“

3. Die Anmerkung 1 zur Tarifpost 10 lautet:

„1. Der Eingabengebühren nach Tarifpost 10 I lit. a unterliegen:

                a) Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch;

               b) sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts, die auf eine Eintragung in das Firmenbuch oder eine Bestellung oder Abberufung von gesetzlichen Vertretern, besonderen Vertretern und Aufsichtsratsmitgliedern, Prüfern, Stiftungskuratoren, Revisoren und Abwicklern (Liquidatoren) gerichtet ist;

                c) Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB sowie § 18 Abs. 5 Satz 1 und 2 PSG;

               d) Rechtsmittel in Firmenbuchsachen.“

4. Der Tarifpost 12 Anmerkung 5 wird folgender Satz angefügt:

„Erfolgt die Bestellung oder Abberufung von gesetzlichen Vertretern, besonderen Vertretern und Aufsichtsratsmitgliedern, Stiftungsprüfern, Stiftungskuratoren und Abwicklern (Liquidatoren) von Amts wegen, ist anstelle der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 die Gebühr nach Tarifpost 12 lit. e zu entrichten.“

5. Art. VI wird folgende Z 68 angefügt:

       „68. Tarifpost 10 in der Fassung der Privatstiftungsgesetz-Novelle 2017, BGBl Nr. #/2017, tritt mit 1. November 2017 in Kraft. § 31a ist auf die mit der Privatstiftungsgesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. #/2017, neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für Mai 2013 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.“