Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Privatstiftungsgesetzes

Begriff

Begriff

§ 1. (1) Die Privatstiftung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein Rechtsträger, dem vom Stifter ein Vermögen gewidmet ist, um durch dessen Nutzung, Verwaltung und Verwertung der Erfüllung eines erlaubten, vom Stifter bestimmten Zwecks zu dienen; sie genießt Rechtspersönlichkeit und muß ihren Sitz im Inland haben.

§ 1. (1) Die Privatstiftung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein Rechtsträger, dem vom Stifter ein Vermögen gewidmet ist, um durch dessen Nutzung, Verwaltung und Verwertung der Erfüllung eines erlaubten, vom Stifter bestimmten, nach außen gerichteten Zwecks zu dienen; sie genießt Rechtspersönlichkeit und muß ihren Sitz im Inland haben.

(2) Eine Privatstiftung darf nicht

(2) Eine Privatstiftung darf nicht

           1. …

           1. …

           2. die Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft übernehmen;

           2. die Geschäfte eines Unternehmens führen;

           3. unbeschränkt haftender Gesellschafter einer eingetragenen Personengesellschaft sein.

           3. unbeschränkt haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sein, die ein Unternehmen oder einen gemeinsamen Gesellschaftsnamen führt (§ 1176 ABGB).

Stifter, Zustiftung

Stifter, Zustiftung

§ 3. (1) …

§ 3. (1) …

(2) Hat eine Privatstiftung mehrere Stifter, so können die dem Stifter zustehenden oder vorbehaltenen Rechte nur von allen Stiftern gemeinsam ausgeübt werden, es sei denn, die Stiftungsurkunde sieht etwas anderes vor.

(2) Hat eine Privatstiftung mehrere Stifter, so können die dem Stifter zustehenden oder vorbehaltenen Rechte nur von allen Stiftern gemeinsam ausgeübt werden, es sei denn, die Stiftungsurkunde sieht etwas anderes vor. Solche dem Stifter zustehenden Rechte können auch dann im Ausmaß des vom Stifter gewidmeten Vermögens gepfändet und verwertet werden, wenn sie ihm nicht alleine oder unbeschränkt zustehen und gegen ihn in den letzten sechs Monaten erfolglos Exekution geführt wurde.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

Begünstigter

Begünstigter

§ 5. Begünstigter ist der in der Stiftungserklärung als solcher Bezeichnete. Ist der Begünstigte in der Stiftungserklärung nicht bezeichnet, so ist Begünstigter, wer von der vom Stifter dazu berufenen Stelle (§ 9 Abs. 1 Z 3), sonst vom Stiftungsvorstand als solcher festgestellt worden ist. Der Stiftungsvorstand hat den in diesem Sinne festgestellten Begünstigten dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer der Privatstiftung zuständigen Finanzamt unverzüglich elektronisch mitzuteilen.

§ 5. (1) Begünstigter ist derjenige, der von der Privatstiftung Zuwendungen erhalten soll. Der Begünstigte kann in der Stiftungserklärung bezeichnet werden.

 

(2) Ist der Begünstigte in der Stiftungserklärung nicht bezeichnet, so ist Begünstigter, wer von der vom Stifter dazu berufenen Stelle (§ 9 Abs. 1 Z 3), von einem Aufsichtsorgan oder – mangels einer Regelung – vom Stiftungsvorstand als Begünstigter dem Grunde nach festgestellt wird.

 

(3) Zuwendungen an Begünstigte können der Höhe nach in der Stiftungserklärung bestimmt oder bestimmbar festgelegt sein. Die Stiftungserklärung kann die Festlegung der Höhe der Zuwendung einer Stelle oder einem Aufsichtsorgan übertragen; mangels einer Regelung in der Stiftungserklärung obliegt sie dem Stiftungsvorstand.

 

(4) Bedingungen, wonach die Zuwendungen an einen Begünstigten bei dessen Zahlungsschwierigkeiten, bei einer Exekutionsführung gegen ihn oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit zu vermindern oder einzustellen sind, gelten als nicht beigesetzt.

Privatstiftung von Todes wegen

Privatstiftung von Todes wegen

§ 8. (1) und (2) …

§ 8. (1) und (2) …

(3) Ist die Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch nicht in angemessener Frist zu erwarten, so ist auf Antrag oder von Amts wegen vom Gericht ein Stiftungskurator zu bestellen; dieser hat

(3) Ist die Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch nicht in angemessener Frist zu erwarten, so ist auf Antrag oder von Amts wegen vom Gericht ein Stiftungskurator zu bestellen; dieser hat

           1. für das Entstehen der Privatstiftung Sorge zu tragen und erforderlichenfalls den ersten Stiftungsvorstand sowie den ersten Aufsichtsrat zu bestellen;

           1. für das Entstehen der Privatstiftung Sorge zu tragen und erforderlichenfalls den ersten Stiftungsvorstand sowie das erste Aufsichtsorgan zu bestellen;

           2. …

           2. …

(4) und (5) …

(4) und (5) …

Stiftungserklärung

Stiftungserklärung

§ 9. (1) Die Stiftungserklärung hat jedenfalls zu enthalten:

§ 9. (1) Die Stiftungserklärung hat jedenfalls zu enthalten:

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. die Bezeichnung des Begünstigten oder die Angabe einer Stelle, die den Begünstigten festzustellen hat; dies gilt nicht, soweit der Stiftungszweck auf Begünstigung der Allgemeinheit gerichtet ist;

           3. die Bezeichnung des Begünstigten oder die Angabe eines Stiftungsorgans oder einer Stelle, die den Begünstigten festzustellen hat; dies gilt nicht, soweit der Stiftungszweck auf Begünstigung der Allgemeinheit gerichtet ist;

           4. und 5. …

           4. und 5. …

           6. die Angabe, ob die Privatstiftung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit errichtet wird.

           6. die Angabe, ob die Privatstiftung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit errichtet wird;

              

           7. den Abschlussstichtag.

(2) Die Stiftungserklärung kann darüber hinaus insbesondere enthalten:

(2) Die Stiftungserklärung kann darüber hinaus insbesondere enthalten:

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. Regelungen über die Bestimmung des Gründungsprüfers;

           3. Regelungen über die Bestellung des Gründungsprüfers;

           4. die Einrichtung eines Aufsichtsrats oder weiterer Organe zur Wahrung des Stiftungszwecks (§ 14 Abs. 2) und die Benennung von Personen, denen besondere Aufgaben zu kommen;

           4. Regelungen über die Einrichtung, Zusammensetzung und Aufgaben des Aufsichtsorgans sowie über die Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer seiner Mitglieder;

           5. im Fall der notwendigen oder sonst vorgesehenen Bestellung eines Aufsichtsrats Regelungen über dessen Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer;

           5. die Benennung von Personen, denen besondere Aufgaben zukommen;

           6. bis 14. …

           6. bis 14. …

Stiftungsurkunde, Stiftungszusatzurkunde

Stiftungsurkunde, Stiftungszusatzurkunde

§ 10. (1) …

§ 10. (1) …

(2) Enthält die Stiftungsurkunde die Angabe, daß eine Stiftungszusatzurkunde errichtet ist oder werden kann (§ 9 Abs. 2 Z 6), so können über § 9 Abs. 1 hinausgehende Regelungen, ausgenommen eine Regelung gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 bis 8, in einer Zusatzurkunde beurkundet werden. Die Stiftungszusatzurkunde ist dem Firmenbuchgericht nicht vorzulegen.

(2) Enthält die Stiftungsurkunde die Angabe, daß eine Stiftungszusatzurkunde errichtet ist oder werden kann (§ 9 Abs. 2 Z 7), so können über § 9 Abs. 1 hinausgehende Regelungen, ausgenommen eine Regelung gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 bis 8, in einer Stiftungszusatzurkunde beurkundet werden. Die Stiftungszusatzurkunde ist dem Firmenbuchgericht nicht vorzulegen.

Eintragung in das Firmenbuch

Eintragung in das Firmenbuch

§ 13. (1) und (2) …

§ 13. (1) und (2) …

(3) § 3 FBG ist sinngemäß anzuwenden. Darüber hinaus sind einzutragen:

(3) § 3 FBG ist sinngemäß anzuwenden. Darüber hinaus sind einzutragen:

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats.

           4. gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder des Aufsichtsorgans;

              

           5. der Stiftungsprüfer;

              

           6. der Abschlussstichtag.

 

(3a) Auf Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch nach Abs. 3 Z 3 bis 6 ist § 11 FBG anzuwenden.

(4) ….

(4) …

Organe der Privatstiftung

Organe der Privatstiftung

§ 14. (1) Organe der Privatstiftung sind der Stiftungsvorstand, der Stiftungsprüfer und gegebenenfalls der Aufsichtsrat.

§ 14. (1) Organe der Privatstiftung sind der Stiftungsvorstand, der Stiftungsprüfer und gegebenenfalls das Aufsichtsorgan.

(2) Die Stifter können weitere Organe zur Wahrung des Stiftungszwecks vorsehen.

(2) Die Stiftungserklärung kann ein Aufsichtsorgan und sonstige Gremien vorsehen.

(3) Kommt einem Organ gemäß Abs. 2 das Recht zu, den Stiftungsvorstand oder eines seiner Mitglieder abzuberufen, so ist für derartige Entscheidungen eine Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich; hat das Organ weniger als vier Mitglieder, so ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.

(3) Dem Stiftungsvorstand, Aufsichtsorgan und sonstigen Gremien dürfen nur natürliche Personen angehören.

(4) Soll in einem solchen Fall der Stiftungsvorstand oder eines seiner Mitglieder aus anderen als den in § 27 Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Gründen abberufen werden, so darf Begünstigten, deren Angehörigen (§ 15 Abs. 2) und Personen, die von Begünstigten oder deren Angehörigen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Organ nach Abs. 2 beauftragt wurden, bei dieser Entscheidung insgesamt nicht die Mehrheit der Stimmen zustehen.

(4) Ist nur eine Person zum Stiftungsvorstand bestellt, so können die in § 25 genannten Aufgaben nur einem Aufsichtsorgan und keiner anderen Stelle übertragen werden.

Stiftungsvorstand

Stiftungsvorstand

§ 15. (1) Der Stiftungsvorstand muss aus wenigstens drei Mitgliedern bestehen; zwei Mitglieder müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über die Schaffung eines Europäischen Wirtschaftsraumes, BGBl. Nr. 909/1993, haben.

§ 15. (1) Der Stiftungsvorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Mangels Regelung in der Stiftungsurkunde sind drei Mitglieder zu bestellen. Besteht der Vorstand aus weniger als drei Mitgliedern, so muss wenigstens ein Mitglied seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über die Schaffung eines Europäischen Wirtschaftsraumes, BGBl. Nr. 909/1993, haben. Sonst müssen zumindest zwei Drittel der Mitglieder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem der genannten Staaten haben.

(2) Ein Begünstigter, dessen Ehegatte, dessen Lebensgefährte sowie Personen, die mit dem Begünstigten in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt sind, sowie juristische Personen können nicht Mitglieder des Stiftungsvorstands sein.

(2) Ein Begünstigter, sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Lebensgefährte, seine Verwandten in gerader Linie oder seine Geschwister können nicht Mitglieder des Stiftungsvorstands sein.

(3) Ist ein Begünstigter eine juristische Person, an der eine natürliche Person im Sinn des § 244 Abs. 2 UGB beteiligt ist, so können diese natürliche Person, deren Ehegatte, deren Lebensgefährte sowie Personen, die mit der natürlichen Person in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt sind, nicht Mitglieder des Stiftungsvorstandes sein.

(3) Ist ein Begünstigter eine juristische Person, an der eine natürliche Person im Sinn des § 244 Abs. 2 UGB beteiligt ist, so können diese natürliche Person, ihr Ehegatte, eingetragener Partner oder Lebensgefährte, ihre Verwandten in gerader Linie oder ihre Geschwister nicht Mitglieder des Stiftungsvorstands sein.

(3a) Abs. 2 und Abs. 3 sind auch auf Personen anzuwenden, die von Begünstigten, deren Angehörigen (Abs. 2) oder in Abs. 3 genannten ausgeschlossenen Personen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Stiftungsvorstand beauftragt wurden.

(3a) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands sind bei Ausübung ihrer Funktion frei und unabhängig und dürfen nicht mit der Wahrnehmung von Interessen einer der in Abs. 2 und 3 genannten natürlichen Personen im Stiftungsvorstand betraut sein.

(4) Der erste Stiftungsvorstand wird vom Stifter oder vom Stiftungskurator (§ 8 Abs. 3 Z 1) bestellt.

(4) Der erste Stiftungsvorstand wird vom Stifter oder vom Stiftungskurator (§ 8 Abs. 3 Z 1) bestellt. Die Mitglieder des Stiftungsvorstands sind für die Dauer von mindestens zwei Jahren zu bestellen, soweit nicht außergewöhnliche Gründe für eine kürzere Dauer sprechen.

(5) Die jeweiligen Mitglieder des Stiftungsvorstands und ihre Vertretungsbefugnis sowie das Erlöschen oder eine Änderung ihrer Vertretungsbefugnis sind ohne Verzug zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung ist der Nachweis der Bestellung oder der Änderung in öffentlich beglaubigter Form beizufügen. Zugleich haben die Mitglieder des Stiftungsvorstands ihre öffentlich beglaubigte Musterzeichnung vorzulegen.

(5) Die jeweiligen Mitglieder des Stiftungsvorstands und ihre Vertretungsbefugnis sowie das Erlöschen oder eine Änderung ihrer Vertretungsbefugnis sind ohne Verzug zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung ist der Nachweis der Bestellung oder der Änderung in öffentlich beglaubigter Form beizufügen. Zugleich haben die Mitglieder des Stiftungsvorstands ihre öffentlich beglaubigte Musterzeichnung vorzulegen.

Aufgaben des Stiftungsvorstands, Vertretung der Privatstiftung

Aufgaben des Stiftungsvorstands, Vertretung der Privatstiftung

§ 17. (1) …

§ 17. (1) …

 

(1a) Ein Mitglied des Stiftungsvorstands handelt jedenfalls im Einklang mit der von ihm wahrzunehmenden Sorgfaltspflicht, wenn es sich bei Entscheidungen nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf der Grundlage angemessener Information annehmen darf, dem Stiftungszweck entsprechend und zum Wohl der Privatstiftung zu handeln.

(2) …

(2) …

 

(2a) Für Zuwendungen aus dem Stiftungsvermögen haftet der Empfänger einem Gläubiger der Privatstiftung, dessen Ansprüche im Zeitpunkt der Zuwendung bestanden haben, wenn der Gläubiger von der Privatstiftung keine Befriedigung erlangen kann und der Empfänger nicht gutgläubig war.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

(5) Wenn die Privatstiftung keinen Aufsichtsrat hat, bedürfen Rechtsgeschäfte der Privatstiftung mit einem Mitglied des Stiftungsvorstands der Genehmigung aller übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Gerichts.

(5) Rechtsgeschäfte der Privatstiftung mit einem Mitglied des Stiftungsvorstands bedürfen der Zustimmung aller übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstands. Sie bedürfen zudem der Zustimmung des Aufsichtsorgans, mangels eines solchen der Genehmigung des Gerichts.

Rechnungslegung

Rechnungslegung

§ 18. Der Stiftungsvorstand hat die Bücher der Privatstiftung zu führen; hiebei sind die §§ 189 bis 216, 222 bis 226 Abs. 1, 226 Abs. 3 bis 234 und 236 bis 239 HGB, der § 243 HGB über den Lagebericht sowie die §§ 244 bis 267 HGB über den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht sinngemäß anzuwenden. Im Lagebericht ist auch auf die Erfüllung des Stiftungszwecks einzugehen.

§ 18. (1) Der Stiftungsvorstand hat die Bücher der Privatstiftung zu führen. Die §§ 189a bis 216, § 221 Abs. 1 bis 4 und 6, §§ 222 bis 227, §§ 231 bis 234, §§ 236 bis 240, § 242 sowie die §§ 244 bis 266 UGB sind unter Bedachtnahme darauf, dass eine Privatstiftung nicht Unternehmer ist, sinngemäß so anzuwenden, dass stiftungsbezogene Geschäfte und die Lage des Stiftungsvermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich gemacht werden. Geschäfte der Privatstiftung mit einem Mitglied des Stiftungsvorstands sind im Anhang anzuführen, auch wenn sie marktüblich sind.

 

(2) Der Posten A. I. Nennkapital im Sinne des § 224 Abs. 3 UGB ist durch die Bezeichnung Stiftungskapital zu ersetzen und mit dem Betrag des gewidmeten Vermögens anzusetzen. Der Posten wird durch Zuwendungen an Begünstigte gekürzt, sobald Rücklagen und ein Gewinnvortrag aufgebraucht sind, und durch Nach- oder Zustiftungen erhöht; ist ein Mindestvermögen festgelegt (§ 9 Abs. 2 Z 11), so ist dieses gesondert auszuweisen.

 

(3) Unternehmen, an denen die Privatstiftung unmittelbar beteiligt ist und deren Geschäftszweck sich auf die Verwaltung eigenen Liegenschaftsvermögens beschränkt, müssen nicht in den Konzernabschluss der Privatstiftung einbezogen werden. Abweichend von § 253 UGB brauchen nur die von der Privatstiftung gehaltenen Beteiligungen an den einbezogenen Tochterunternehmen und damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Vermögensgegenstände, Rückstellungen, Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge und Aufwendungen konsolidiert werden. Die Privatstiftung ist von der Aufstellung des Konzernabschlusses befreit, wenn eine Kapitalgesellschaft, an der die Privatstiftung zumindest zu 90 Prozent beteiligt ist, einen Konzernabschluss aufgestellt und veröffentlicht hat, der alle einzubeziehenden Tochterunternehmen der Privatstiftung umfasst.

 

(4) Der Stiftungsvorstand hat einen Lagebericht (Tätigkeitsbericht) zu erstellen, in dem auf die Erfüllung des Stiftungszwecks einzugehen ist. Wenn ein Konzernabschluss aufzustellen ist, ist auch ein Konzernlagebericht zu erstellen, der die Einschränkungen nach Abs. 3 Satz 2 berücksichtigt. Im Lagebericht (Tätigkeitsbericht) und im Konzernlagebericht ist über die Entwicklung des Vermögens und der Erträge und Aufwendungen zu berichten, über die dafür wesentlichen Ursachen und die wirtschaftliche Lage, über die voraussichtliche Entwicklung und die Risiken und gegebenenfalls über Forschung und Entwicklung, sowie über die Rechtsgeschäfte der Privatstiftung mit einem Mitglied des Stiftungsvorstands, soweit diese nicht bereits im (Konzern-)Anhang dargestellt werden.

 

(5) Sofern nicht ein nach Abs. 3 letzter Satz befreiender Konzernabschluss der Tochtergesellschaft veröffentlicht wird, hat der Stiftungsvorstand spätestens neun Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres beim Firmenbuchgericht den Konzernabschluss samt Konzernlagebericht elektronisch einzureichen. Sofern kein Konzernabschluss der Privatstiftung oder der Tochtergesellschaft offengelegt werden muss, hat der Stiftungsvorstand spätestens neun Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres eine Aufstellung elektronisch beim Firmenbuchgericht einzureichen, die Name und Sitz von Unternehmen enthält, an denen die Privatstiftung zum Abschlussstichtag eine Beteiligung (§ 189a Z 2 UGB) gehalten hat (Beteiligungsspiegel). Diese Unterlagen können auch durch den Stiftungsprüfer gemeinsam mit dem Bericht nach § 21 Abs. 4 eingereicht werden. Sind keine Beteiligungen vorhanden, ist darauf hinzuweisen.

 

(6) Die Unterlagen nach Abs. 5 Satz 1 und 2 sind in die Urkundensammlung des Firmenbuchs aufzunehmen und öffentlich zugänglich zu machen. Der Stiftungsvorstand ist zur zeitgerechten Befolgung des Abs. 5 vom Gericht durch Zwangsstrafen von 700 Euro bis 3.600 Euro anzuhalten. § 24 Abs. 2 bis 5 FBG und § 285 UGB sind anzuwenden.

 

(7) Die Privatstiftung hat im Beteiligungsspiegel (Abs. 5) auch ihre Geschäfte mit ihren Tochterunternehmen und jene der Tochterunternehmen untereinander darzustellen, soweit diese nicht nach Abs. 8 im Anhang des Tochterunternehmens enthalten sind, worauf hinzuweisen ist.

 

(8) Wenn eine Privatstiftung oder eine rechtsfähige Stiftung nach ausländischem Recht ein Unternehmen im Sinn des § 244 UGB beherrscht, haben das oder die Tochterunternehmen mit Sitz im Inland im Anhang ihre Geschäfte mit der Stiftung und anderen nahestehenden Unternehmen im Sinn der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards nach § 238 Abs. 1 Z 12 UGB auch dann offenzulegen, wenn die Geschäfte marktüblich sind. Ein Tochterunternehmen ist von dieser Verpflichtung befreit, soweit die Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen in einem veröffentlichten Dokument der Stiftung ersichtlich sind und das Unternehmen auf diese Tatsache sowie darauf hinweist, wo dieses Dokument erhältlich ist.

Stiftungsprüfer

Stiftungsprüfer

§ 20. (1) Der Stiftungsprüfer ist vom Gericht, gegebenenfalls vom Aufsichtsrat zu bestellen.

§ 20. (1) Der Stiftungsprüfer ist, wenn die Stiftungserklärung nichts anderes vorsieht, vom Aufsichtsorgan und wenn kein Aufsichtsorgan besteht, vom Gericht zur Prüfung von zwei bis höchstens fünf aufeinander folgenden Jahresabschlüssen unverzüglich nach Eintragung der Privatstiftung und in der Folge vor Ende des ersten der zu prüfenden Geschäftsjahre zu bestellen. Seine Funktionsdauer endet mit Ablauf des auf das letzte der zu prüfenden Geschäftsjahre folgenden Geschäftsjahres. Vor der Bestellung ist eine schriftliche Erklärung im Sinn des § 270 Abs. 1a UGB vorzulegen. Die Bestellung des Stiftungsprüfers ist vom Stiftungsvorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden; erfolgt seine Bestellung durch das Gericht, ist er von Amts wegen einzutragen.

(2) Zum Stiftungsprüfer dürfen nur Beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften oder Beeidete Buchprüfer und Steuerberater oder Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften bestellt werden.

(2) Zum Stiftungsprüfer dürfen nur Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bestellt werden.

(3) Der Stiftungsprüfer darf weder Begünstigter noch Mitglied eines anderen Stiftungsorgans, noch Arbeitnehmer der Privatstiftung, noch in einem Unternehmen beschäftigt sein, auf das die Privatstiftung maßgeblichen Einfluß nehmen kann, noch eine dieser Stellungen in den letzten drei Jahren innegehabt haben, noch zusammen mit einer ausgeschlossenen Person seinen Beruf ausüben, noch ein naher Angehöriger (§ 15 Abs. 2) einer ausgeschlossenen Person sein.

(3) Der Stiftungsprüfer muss unabhängig und unbefangen sein. Er darf nicht Begünstigter, Mitglied eines anderen Stiftungsorgans, Arbeitnehmer der Privatstiftung oder Beschäftigter eines Unternehmens sein, auf das die Privatstiftung maßgeblichen Einfluss nehmen kann. Der Stiftungsprüfer darf keine dieser Stellungen in den letzten drei Jahren innegehabt haben oder zusammen mit einer ausgeschlossenen Person seinen Beruf ausüben oder ein naher Angehöriger (§ 15 Abs. 2) einer ausgeschlossenen Person sein. Auf den Stiftungsprüfer sind auch die §§ 271, 271a, 271b und 271c UGB sinngemäß anzuwenden. § 221 UGB ist dabei mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass eine Stiftung als fünffach groß gilt, wenn eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale des Abs. 2 um das Fünffache überschritten wird.

(4) Für die Vergütung des Stiftungsprüfers gilt § 270 Abs. 5 HGB sinngemäß.

(4) Für die Vergütung des Stiftungsprüfers gilt § 270 Abs. 5 UGB sinngemäß.

 

(5) Den Stiftungsprüfer trifft keine Verschwiegenheitspflicht gegenüber anderen Stiftungsorganen und gegenüber den in der Stiftungserklärung mit Prüfungsaufgaben betrauten Personen. § 275 UGB gilt sinngemäß.

Prüfung

Aufgaben des Stiftungsprüfers

§ 21. (1) Der Stiftungsprüfer hat den Jahresabschluß einschließlich der Buchführung und den Lagebericht innerhalb von drei Monaten ab Vorlage zu prüfen. Hinsichtlich Gegenstand und Umfang der Prüfung gilt § 269 Abs. 1 HGB, hinsichtlich des Auskunftsrechts § 272 HGB sinngemäß.

§ 21. (1) Der Stiftungsprüfer hat den Jahresabschluss einschließlich der Buchführung und den Lagebericht innerhalb von drei Monaten ab Vorlage zu prüfen. Zum Gegenstand und Umfang der Prüfung sind § 269 Abs. 1 und Abs. 4 UGB, zum Auskunftsrecht § 272 UGB sinngemäß anzuwenden. Die Prüfung hat auch die Einhaltung des Stiftungszwecks zu umfassen.

(2) Den Stiftungsprüfer trifft keine Verschwiegenheitspflicht gegenüber anderen Stiftungsorganen und gegenüber den in der Stiftungserklärung mit Prüfungsaufgaben betrauten Personen. Für die Verantwortlichkeit des Stiftungsprüfers gilt § 275 HGB sinngemäß.

(2) Auf den Prüfungsbericht und den Bestätigungsvermerk sind die §§ 273 und 274 UGB sinngemäß anzuwenden. Der Prüfungsbericht ist den übrigen Organen der Privatstiftung und den in der Stiftungserklärung genannten Personen vorzulegen.

(3) Die §§ 273 und 274 HGB über den Prüfungsbericht und den Bestätigungsvermerk sind sinngemäß anzuwenden. Der Prüfungsbericht ist den übrigen Organen der Privatstiftung vorzulegen.

(3) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Stiftungsprüfer und anderen Stiftungsorganen über die Auslegung und Anwendung gesetzlicher Vorschriften sowie der Stiftungserklärung entscheidet auf Antrag eines Stiftungsorgans das Gericht.

(4) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Stiftungsprüfer und anderen Stiftungsorganen über die Auslegung und Anwendung von gesetzlichen Vorschriften sowie der Stiftungserklärung entscheidet auf Antrag eines Stiftungsorgans das Gericht.

(4) Der Stiftungsprüfer hat alljährlich dem Gericht spätestens neun Monate nach Ende des zu prüfenden Geschäftsjahres schriftlich mitzuteilen, dass er den Prüfungsbericht über das vergangene Geschäftsjahr samt Bestätigungsvermerk dem Stiftungsvorstand vorgelegt hat. Ist diese Vorlage nicht fristgerecht erfolgt, so hat der Stiftungsprüfer die Gründe für die Verspätung zu erklären.

 

(5) Der Stiftungsprüfer ist zur zeitgerechten Befolgung des Abs. 4 erster und zweiter Satz vom Gericht durch Zwangsstrafe von 700 Euro bis 3.600 Euro anzuhalten. Die Zwangsstrafe ist zwei Monate nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 erster Satz zu verhängen. Sie ist wiederholt zu verhängen, wenn der Stiftungsprüfer seinen Pflichten nach je weiteren zwei Monaten noch nicht nachgekommen ist.

Aufsichtsrat

Aufsichtsorgan

§ 22. (1) Ein Aufsichtsrat ist zu bestellen, wenn

§ 22. (1) In der Stiftungserklärung kann die Bestellung eines Aufsichtsorgans vorgesehen werden.

           1. die Anzahl der Arbeitnehmer der Privatstiftung dreihundert übersteigt oder

 

           2. die Privatstiftung inländische Kapitalgesellschaften oder inländische Genossenschaften einheitlich leitet (§ 15 Abs. 1 Aktiengesetz 1965) oder auf Grund einer unmittelbaren Beteiligung von mehr als 50 Prozent beherrscht und in beiden Fällen die Anzahl der Arbeitnehmer dieser Gesellschaften beziehungsweise Genossenschaften im Durchschnitt dreihundert übersteigt und sich die Tätigkeit der Privatstiftung nicht nur auf die Verwaltung von Unternehmensanteilen der beherrschten Unternehmen beschränkt.

 

(2) Der jeweilige Durchschnitt der Arbeitnehmeranzahl bestimmt sich nach den Arbeitnehmeranzahlen an den jeweiligen Monatsletzten innerhalb des vorangegangenen Kalenderjahres.

(2) Ein Aufsichtsorgan ist jedenfalls zu bestellen, wenn

 

           1. die Anzahl der Arbeitnehmer der Privatstiftung dreihundert übersteigt oder

 

           2. die Privatstiftung inländische Kapitalgesellschaften oder inländische Genossenschaften im Sinn des § 244 UGB beherrscht und keine größenabhängige Befreiung im Sinn des § 246 UGB vorliegt oder

 

           3. nur eine Person Mitglied des Stiftungsvorstands ist.

(3) Der Stiftungsvorstand hat im Fall des Abs. 1 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils zum 1. Jänner den Durchschnitt der Arbeitnehmeranzahl der im vorangegangenen Jahr beschäftigten Arbeitnehmer festzustellen. Übersteigt die Durchschnittszahl dreihundert, so hat er dies dem Gericht mitzuteilen; die nächste Feststellung der Arbeitnehmeranzahl ist jeweils drei Jahre nach dem im ersten Satz genannten Stichtag zum 1. Jänner durchzuführen. Eine Änderung der Arbeitnehmeranzahl innerhalb der jeweiligen drei Jahre ist auf die Notwendigkeit des Vorhandenseins eines Aufsichtsrats ohne Einfluß. Wird bei einer der Feststellungen ermittelt, daß die Durchschnittszahl dreihundert nicht übersteigt, so ist die nächste Feststellung jeweils zum 1. Jänner der folgenden Jahre bis zur Feststellung der Überschreitung der Zahl dreihundert zu wiederholen. Die vertretungsbefugten Organe der in Abs. 1 Z 2 genannten Gesellschaften bzw. Genossenschaften haben dem Stiftungsvorstand auf dessen Verlangen die für die Feststellung erforderlichen Auskünfte rechtzeitig zu erteilen.

(3) Abs. 2 Z 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Privatstiftung alle inländischen Tochtergesellschaften bloß mittelbar durch eine Kapitalgesellschaft beherrscht, an der die Privatstiftung zu zumindest neunzig Prozent beteiligt ist und die einen Aufsichtsrat hat.

(4) § 110 ArbVG gilt für Privatstiftungen sinngemäß wie für Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

(4) Im Fall des Abs. 2 Z 1 oder 2 gelten für ein Aufsichtsorgan § 110 ArbVG, ausgenommen dessen Abs. 6 dritter Satz, sowie § 29 Abs. 3 und 4 GmbHG sinngemäß.

Zusammensetzung des Aufsichtsrats

Zusammensetzung des Aufsichtsorgans

§ 23. (1) Der Aufsichtsrat muß aus mindestens drei natürlichen Personen bestehen.

§ 23. (1) Das Aufsichtsorgan muss aus mindestens drei Personen bestehen.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats und deren Angehörige (§ 15 Abs. 2) dürfen nicht zugleich dem Stiftungsvorstand angehören oder Stiftungsprüfer sein. Begünstigte oder deren Angehörige (§ 15 Abs. 2) dürfen nicht die Mehrheit der Aufsichtsratmitglieder stellen. Dasselbe gilt auch für Personen, die von Begünstigten oder deren Angehörigen (§ 15 Abs. 2) mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Aufsichtsrat beauftragt wurden.

(2) Mitglied des Aufsichtsorgans kann nicht sein, wer

              

           1. zugleich dem Stiftungsvorstand angehört,

              

           2. Stiftungsprüfer ist oder

              

           3. bereits in zehn Privatstiftungen Mitglied des Aufsichtsorgans ist.

(3) Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer in zehn Privatstiftungen Mitglied des Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren Organs ist.

(3) Zumindest ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsorgans muss unabhängig im Sinn des § 15 Abs. 2, 3 und 3a sein.

Bestellung und Abberufung des Aufsichtsrats

Bestellung und Abberufung des Aufsichtsorgans

§ 24. (1) Der Aufsichtsrat wird vom Gericht bestellt, der erste Aufsichtsrat bei Errichtung der Privatstiftung vom Stifter oder vom Stiftungskurator (§ 8 Abs. 3 Z 1).

§ 24. (1) Die Bestellung, die Funktionsdauer und die Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsorgans richten sich nach den Regelungen in der Stiftungsurkunde.

(2) Das Gericht hat den Aufsichtsrat abzuberufen, wenn die Privatstiftung nicht mehr aufsichtsratspflichtig ist.

(2) Soweit das erste Aufsichtsorgan bereits bei Errichtung der Privatstiftung bestellt werden soll, wird es vom Stifter oder vom Stiftungskurator bestellt.

(3) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung einer mindestens vierwöchigen Frist auch ohne wichtigen Grund mit schriftlicher Anzeige an die Privatstiftung und das Gericht zurücklegen.

(3) Das Gericht hat das Aufsichtsorgan abzuberufen, wenn die Privatstiftung nicht mehr aufsichtsorganpflichtig ist und die Stiftungserklärung nichts anderes vorsieht.

 

(4) Jedes Mitglied des Aufsichtsorgans kann seine Funktion unter Einhaltung einer mindestens vierwöchigen Frist auch ohne wichtigen Grund mit schriftlicher Anzeige an die Privatstiftung zurücklegen.

Vertretung der Privatstiftung

Aufgaben des Aufsichtsorgans

§ 25. (1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung und die Gebarung der Privatstiftung zu überwachen. Für das Auskunfts- und Einsichtsrecht des Aufsichtsrats gilt § 95 Abs. 2 und 3, für die Zustimmung zu bestimmten Geschäften der Privatstiftung § 95 Abs. 5 Z 1, 2, 4 bis 6 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.

§ 25. (1) Das Aufsichtsorgan hat die Geschäftsführung und die Gebarung der Privatstiftung zu überwachen. Im Fall des § 22 Abs. 2 Z 2 ist die Mitwirkung der Arbeitnehmervertreter (§ 22 Abs. 4) auf die Angelegenheiten der Beherrschung inländischer Kapitalgesellschaften bzw. inländischer Genossenschaften im Sinn des § 244 UGB beschränkt.

(2) Der Aufgabenbereich des nach § 22 Abs. 1 Z 2 bestellten Aufsichtsrats ist auf Angelegenheiten der einheitlichen Leitung oder unmittelbaren Beherrschung inländischer Kapitalgesellschaften beziehungsweise inländischer Genossenschaften beschränkt.

(2) Das Aufsichtsorgan vertritt die Privatstiftung bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen Mitglieder des Stiftungsvorstands.

(3) Der Aufsichtsrat vertritt die Privatstiftung bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den Vorstandsmitgliedern.

(3) Der Zuständigkeitsbereich des Aufsichtsorgans nach Abs. 1 und 2 kann insbesondere um folgende in der Stiftungserklärung näher zu umschreibenden Angelegenheiten erweitert werden:

 

           1. die Bestellung des Stiftungsvorstands und seiner Mitglieder, die Festlegung der Vertretungsbefugnis und der Abberufung auch vor Ablauf einer Funktionsperiode;

 

           2. die Zustimmung zu bestimmten Geschäften;

 

           3. die Festlegung der Vergütung des Stiftungsvorstands und seine Entlastung;

              

           4. die Feststellung von Begünstigten und die Erstattung von Vorschlägen für Zuwendungen an Begünstigte.

(4) Die Stiftungserklärung kann den Zuständigkeitsbereich des Aufsichtsrats nach Abs. 1 bis 3 erweitern.

(4) Für das Auskunfts- und Einsichtsrecht des Aufsichtsorgans gelten § 95 Abs. 2 und 3, für die Zustimmung zu bestimmten Geschäften der Privatstiftung § 95 Abs. 5 Z 1, 2, 4 bis 6, 12 und dessen vorletzter Satz Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Ist nur eine Person Mitglied des Stiftungsvorstands, so bedürfen Rechtsgeschäfte des außerordentlichen Geschäftsbetriebs der Zustimmung des Aufsichtsorgans.

(5) Für die Einberufung des nach § 22 Abs. 1 bestellten Aufsichtsrats gilt § 94 Aktiengesetz 1965.

(5) Für die Einberufung des Aufsichtsorgans gilt § 94 Abs. 1 und 2 Aktiengesetz 1965, wobei das Aufsichtsorgan mindestens zwei Mal im Geschäftsjahr eine Sitzung abhalten muss und die Sitzungen halbjährlich stattzufinden haben. Satz 1 gilt nicht, wenn kein Fall des § 22 Abs. 2 vorliegt und die Stiftungserklärung etwas anderes vorsieht.

 

(6) Der Stiftungsvorstand hat dem Aufsichtsorgan mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen zur Lage der Privatstiftung zu berichten sowie die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung darzustellen (Jahresbericht). Soweit in der Stiftungserklärung nichts anderes vorgesehen ist, hat der Stiftungsvorstand weiters dem Aufsichtsorgan regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über die Lage der Privatstiftung im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlass ist dem Aufsichtsorgan unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die Rentabilität oder Liquidität der Privatstiftung von erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsorgan unverzüglich zu berichten (Sonderbericht). Der Jahresbericht und die Quartalsberichte sind schriftlich zu erstatten und auf Verlangen des Aufsichtsorgans mündlich zu erläutern; sie sind jedem Mitglied des Aufsichtsorgans auszuhändigen. Die Sonderberichte sind schriftlich oder mündlich zu erstatten.

 

(7) Bei Pflichtverletzungen des Stiftungsvorstands hat das Aufsichtsorgan dem Stiftungsvorstand aufzutragen, binnen angemessener Frist von längstens sechs Monaten die aufgezeigten Mängel zu beseitigen.

 

(8) Kommt dem Aufsichtsorgan das Recht zu, den Stiftungsvorstand oder eines seiner Mitglieder abzuberufen, so ist für derartige Entscheidungen eine Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich; hat das Organ weniger als vier Mitglieder, so ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.

Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsorgans

§ 26. (1) Soweit in der Stiftungserklärung nichts anderes vorgesehen ist, ist den Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit eine mit ihren Aufgaben und mit der Lage der Privatstiftung in Einklang stehende Vergütung zu gewähren.

§ 26. (1) Soweit in der Stiftungserklärung nichts anderes vorgesehen ist, ist den Mitgliedern des Aufsichtsorgans für ihre Tätigkeit eine mit ihren Aufgaben und mit der Lage der Privatstiftung in Einklang stehende Vergütung zu gewähren.

(2) Die Höhe der Vergütung ist vom Gericht auf Antrag eines Stiftungsorgans oder eines Organmitglieds zu bestimmen.

(2) Die Höhe der Vergütung wird von der zur Bestellung des Aufsichtsorgans berufenen Stelle festgelegt. Ist eine solche Stelle nicht festgelegt, so ist die Höhe der Vergütung auf Antrag eines Stiftungsorgans oder eines Organmitglieds vom Gericht zu bestimmen.

Gerichtliche Bestellung und Abberufung von Stiftungsorganen und deren Mitgliedern

Gerichtliche Bestellung und Abberufung von Stiftungsorganen und deren Mitgliedern

§ 27. (1) Soweit die nach Gesetz oder Stiftungserklärung vorgeschriebenen Mitglieder von Stiftungsorganen fehlen, hat sie das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen zu bestellen.

§ 27. (1) Soweit die nach Gesetz oder Stiftungserklärung vorgeschriebenen Mitglieder von Stiftungsorganen fehlen, hat sie das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen zu bestellen; auf in der Stiftungsurkunde eingeräumte Vorschlagsrechte und auf Äußerungen von Mitgliedern eines Stiftungsorgans und von Begünstigten ist Bedacht zu nehmen.

(2) Das Gericht hat ein Mitglied eines Stiftungsorgans auf Antrag oder von Amts wegen abzuberufen, wenn dies die Stiftungserklärung vorsieht oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere

(2) Die Mitglieder eines Stiftungsorgans sind auf Antrag oder von Amts wegen vom Gericht zu bestellen, wenn die Stiftungserklärung keine Regelung vorsieht und

           1. eine grobe Pflichtverletzung,

           1. eine vorgesehene Bestellung länger als drei Monate unterbleibt oder

           2. die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben,

           2. die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Anzahl an Mitgliedern länger als drei Monate fehlt.

           3. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitglieds, die Abweisung eines solchen Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens sowie die mehrfache erfolglose Exekution in dessen Vermögen.

             

 

(3) Fehlen alle Mitglieder des Stiftungsvorstands, so kann das Gericht in dringenden Fällen auf Antrag oder von Amts wegen vorübergehend eine Person zum Stiftungsvorstand bestellen und ihr Alleinvertretungsbefugnis erteilen (Notvorstand).

 

(4) Die Funktionsdauer der vom Gericht bestellten Organmitglieder endet mit der Wirksamkeit der Bestellung nachfolgender Organmitglieder durch das nach der Stiftungsurkunde dazu berufene Organ.

 

(5) Das Gericht hat ein Mitglied eines Stiftungsorgans auf Antrag oder von Amts wegen abzuberufen, wenn dies die Stiftungserklärung vorsieht oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben.

 

(6) Der Entscheidung über die Abberufung kommt vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zu, sofern das Gericht diese nicht ausschließt. Im Übrigen gilt § 44 AußStrG sinngemäß.

Innere Ordnung von Stiftungsorganen

Innere Ordnung von Stiftungsorganen

§ 28. Ein Stiftungsorgan, das aus mindestens drei Mitgliedern besteht,

§ 28. (1) Ein Stiftungsorgan, das aus mehr als einem Mitglied besteht,

           1. wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und wenigstens einen Stellvertreter;

           1. hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und im Fall von mehr als zwei Mitgliedern einen Stellvertreter zu wählen;

           2. faßt, wenn die Stiftungserklärung nichts anderes vorsieht, unbeschadet des § 14 Abs. 3 und des § 35 Abs. 2 die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt;

           2. hat, wenn die Stiftungserklärung nichts anderes vorsieht, unbeschadet des § 25 Abs. 8 und des § 35 Abs. 2 die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zu fassen, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt;

           3. kann Beschlüsse schriftlich fassen, wenn kein Mitglied widerspricht.

           3. kann Beschlüsse schriftlich fassen, wenn kein Mitglied widerspricht.

 

(2) Einem Mitglied eines Stiftungsorgans kann nur eine einzige Stimme zukommen.

Sonderprüfung

Sonderprüfung

§ 31. (1) bis (3) …

§ 31. (1) bis (3) …

(4) Im übrigen gelten für die Sonderprüfung und die Bestellung des Sonderprüfers § 20 Abs. 2 und 3 und § 21 Abs. 2. Hinsichtlich des Auskunftsrechts gilt § 272 HGB sinngemäß.

(4) Im übrigen gelten für die Sonderprüfung und die Bestellung des Sonderprüfers § 20 Abs. 2 und 3 und § 21 Abs. 2. Hinsichtlich des Auskunftsrechts gilt § 272 UGB sinngemäß.

(5) …

(5) …

Angaben in Geschäftsbriefen und Bestellscheinen

Angaben in Geschäftsbriefen und Bestellscheinen

§ 32. Für die Privatstiftung gilt § 14 HGB mit der Maßgabe, daß auch die für Zustellungen maßgebliche Anschrift der Privatstiftung und der Stiftungsvorstand anzugeben sind.

§ 32. Für die Privatstiftung gilt § 14 UGB mit der Maßgabe, daß auch die für Zustellungen maßgebliche Anschrift der Privatstiftung und der Stiftungsvorstand anzugeben sind.

 

 

Änderung der Stiftungserklärung

Änderung der Stiftungserklärung

§ 33. (1) …

§ 33. (1) …

(2) Nach dem Entstehen einer Privatstiftung kann die Stiftungserklärung vom Stifter nur geändert werden, wenn er sich Änderungen vorbehalten hat. Ist eine Änderung wegen Wegfalls eines Stifters, mangels Einigkeit bei mehreren Stiftern oder deswegen nicht möglich, weil Änderungen nicht vorbehalten sind, so kann der Stiftungsvorstand unter Wahrung des Stiftungszwecks Änderungen der Stiftungserklärung zur Anpassung an geänderte Verhältnisse vornehmen. Die Änderung bedarf der Genehmigung des Gerichts.

(2) Nach dem Entstehen einer Privatstiftung kann die Stiftungserklärung vom Stifter nur geändert werden, wenn er sich Änderungen vorbehalten hat. Ist eine Änderung wegen Wegfalls eines Stifters, mangels Einigkeit bei mehreren Stiftern oder deswegen nicht möglich, weil Änderungen nicht vorbehalten sind, so kann der Stiftungsvorstand unter Wahrung des Stiftungszwecks die Stiftungserklärung an geänderte wirtschaftliche oder rechtliche Verhältnisse anpassen, insbesondere ein Aufsichtsorgan einrichten oder einem bestehenden Organ weitere Aufgaben zuordnen. Die Stiftungserklärung kann die Änderungsbefugnis näher bestimmen.

 

(3) Der Stiftungsvorstand kann mit Zustimmung des Stifters oder, wenn dieser nicht mehr zustimmen kann, mit Zustimmung der Begünstigten den Stiftungszweck auf gemeinnützige oder mildtätige Zwecke und auf die allgemeine Förderung von Unternehmensgründungen durch Gewährung von Krediten und Darlehen sowie den Erwerb von Anteilen an Unternehmen soweit erweitern, als diese Zwecke nicht überwiegend zu erfüllen sind und Ansprüche künftiger Begünstigter angemessen erfüllbar bleiben. Eine Änderung der Stiftungserklärung, die die Verringerung der Zahl der Mitglieder des Stiftungsvorstands vorsieht, ist nur dann zulässig, wenn ein Aufsichtsorgan bestellt ist, das dieser Änderung zugestimmt hat, unabhängig davon ob das Aufsichtsorgan schon zuvor in der Stiftungserklärung vorgesehen war.

 

(4) Ist kein änderungsbefugter Stifter mehr vorhanden, so kann der Stiftungsvorstand mit Zustimmung der Begünstigten die Stiftungserklärung nach Abs. 2 zweiter Satz insoweit ändern, dass die Privatstiftung alleine oder gemeinsam mit Personen, die als Begünstigte in Frage kommen, eine Privatstiftung im Sinn dieses Bundesgesetzes mit gleichem oder ähnlichem Stiftungszweck errichten und dieser Teile des Stiftungsvermögens widmen darf.

 

(5) Änderungen der Stiftungserklärung nach den Abs. 2 bis 4 bedürfen der Genehmigung des Gerichts, außer der Stifter hat sich die Änderung nach Abs. 2 erster Satz vorbehalten.

(3) Der Stiftungsvorstand hat die Änderung der Stiftungsurkunde unter Anschluß einer öffentlich beglaubigten Abschrift des Änderungsbeschlusses und die Tatsache der Änderung der Stiftungszusatzurkunde zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Änderung wird mit der Eintragung in das Firmenbuch wirksam.

(6) Der Stiftungsvorstand hat die Änderung der Stiftungsurkunde unter Anschluß einer öffentlich beglaubigten Abschrift des Änderungsbeschlusses und die Tatsache der Änderung der Stiftungszusatzurkunde zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Änderung wird mit der Eintragung in das Firmenbuch wirksam.

 

(7) Ist der Stiftungsvorstand nicht handlungsfähig oder zumindest drei Monate säumig, so kann der Stifter Änderungen gemäß Abs. 2 erster Satz selbst zur Eintragung im Firmenbuch anmelden.

Auflösung

Auflösung

§ 35. (1) Die Privatstiftung wird aufgelöst, sobald

§ 35. (1) Die Privatstiftung wird aufgelöst, sobald

           1. …

           1. …

           2. über das Vermögen der Privatstiftung das Konkursverfahren eröffnet worden ist;

           2. über das Vermögen der Privatstiftung das Konkursverfahren eröffnet oder das Sanierungsverfahren in ein Konkursverfahren übergeleitet worden ist;

           3. der Beschluss über die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens Rechtskraft erlangt hat;

           3. der Beschluss über die Nichteröffnung oder die Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens Rechtskraft erlangt hat;

           4. und 5. …

           4. und 5. …

(2) Der Stiftungsvorstand hat einen einstimmigen Auflösungsbeschluß zu fassen, sobald

(2) Der Stiftungsvorstand hat einen einstimmigen Auflösungsbeschluß zu fassen, sobald

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. eine nicht gemeinnützige Privatstiftung, deren überwiegender Zweck die Versorgung von natürlichen Personen ist, 100 Jahre gedauert hat, es sei denn, daß alle Letztbegünstigten einstimmig beschließen, die Privatstiftung für einen weiteren Zeitraum, längstens jedoch jeweils für 100 Jahre, fortzusetzen;

           3. eine weder gemeinnützige noch mildtätige Privatstiftung, deren überwiegender Zweck die Versorgung von natürlichen Personen ist, 100 Jahre gedauert hat, es sei denn, dass

                   

               a) spätestens ab Beginn des 100. Bestandjahres Zuwendungen überwiegend zur Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke im Sinn der Stiftungserklärung getätigt wurden oder

                   

               b) alle Letztbegünstigten einstimmig beschließen, die Privatstiftung für einen weiteren Zeitraum, längstens jedoch jeweils für 100 Jahre, fortzusetzen;

           4. …

           4. …

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

(6) Ist die Privatstiftung auf Grund eines Gerichtsbeschlusses aufgelöst, so hat das Gericht das Firmenbuchgericht zu benachrichtigen. Die Auflösung ist von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen.

(6) Ist die Privatstiftung aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsbeschlusses aufgelöst, so ist die Auflösung von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen.

Abwicklung

Abwicklung

§ 36. (1) Der Stiftungsvorstand hat die Gläubiger der Privatstiftung unter Hinweis auf die Auflösung aufzufordern, ihre Ansprüche spätestens innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Aufforderung anzumelden. Diese Aufforderung an die Gläubiger ist ohne Verzug im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

§ 36. (1) Der Stiftungsvorstand hat die Gläubiger der Privatstiftung unter Hinweis auf die Auflösung aufzufordern, ihre Ansprüche spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung der Aufforderung anzumelden. Diese Aufforderung an die Gläubiger ist ohne Verzug im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

(2) § 213 Aktiengesetz 1965 über den Gläubigerschutz ist anzuwenden. Das verbleibende Vermögen der aufgelösten Privatstiftung ist dem Letztbegünstigten zu übertragen.

(2) § 213 Aktiengesetz 1965 über den Gläubigerschutz ist anzuwenden. Das Vermögen ist nicht vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist zu verteilen. Das verbleibende Vermögen der aufgelösten Privatstiftung ist dem Letztbegünstigten zu übertragen.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

Umwandlung

Umwandlung

§ 38. (1) Stiftungen, die nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz errichtet sind, können in Privatstiftungen umgewandelt werden. Auf Grund eines Umwandlungsbeschlusses, der jedenfalls die Angaben gemäß § 9 Abs. 1 zu enthalten hat, haben die Stiftungsorgane eine Stiftungserklärung abzugeben und den ersten Stiftungsvorstand, gegebenenfalls den ersten Aufsichtsrat zu bestellen.

§ 38. (1) Stiftungen, die nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz errichtet sind, können in Privatstiftungen umgewandelt werden. Auf Grund eines Umwandlungsbeschlusses, der jedenfalls die Angaben gemäß § 9 Abs. 1 zu enthalten hat, haben die Stiftungsorgane eine Stiftungserklärung abzugeben und den ersten Stiftungsvorstand, gegebenenfalls das erste Aufsichtsorgan zu bestellen.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

Formerfordernis

Formerfordernis

§ 39. (1) und (2) …

§ 39. (1) und (2) …

(3) Der Anmeldung einer Änderung der Stiftungsurkunde zur Eintragung in das Firmenbuch ist der vollständige Wortlaut der geänderten Stiftungsurkunde beizufügen; er muß mit der Beurkundung eines Notars versehen sein, daß die geänderten Bestimmungen der Stiftungsurkunde mit dem Beschluß über ihre Änderung und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Firmenbuch eingereichten vollständigen Wortlaut der Stiftungsurkunde übereinstimmen.

(3) Der Anmeldung einer Änderung der Stiftungsurkunde zur Eintragung in das Firmenbuch ist der vollständige Wortlaut der geänderten Stiftungsurkunde beizufügen; er muß mit der Beurkundung eines Notars versehen sein, daß die geänderten Bestimmungen der Stiftungsurkunde mit dem Beschluß über ihre Änderung und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Firmenbuch eingereichten vollständigen Wortlaut der Stiftungsurkunde übereinstimmen. Gleiches gilt – jedoch ohne Vorlagepflicht – für die Stiftungszusatzurkunde.

 

Übermittlung von Daten zu Statistikzwecken

 

§ 41. (1) Der Stiftungsvorstand hat dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer der Privatstiftung zuständigen Finanzamt die Summe der im Geschäftsjahr getätigten Zuwendungen an Begünstigte und die unter den folgenden Positionen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Beträge zur Weiterleitung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu statistischen Zwecken und Veröffentlichung statistischer Ergebnisse zu übermitteln:

 

           1. Anlagevermögen (§ 224 Abs. 2 A UGB) und Umlaufvermögen (§ 224 Abs. 2 B UGB),

 

           2. Sachanlagen (§ 224 Abs. 2 A II UGB),

 

           3. Finanzanlagen (§ 224 Abs. 2 A III UGB), davon Beteiligungen (§ 224 Abs. 2 A III 3 UGB),

 

           4. die Verbindlichkeiten (§ 224 Abs. 3 C UGB),

 

           5. Steuern vom Einkommen und Ertrag (§ 231 Abs. 2 Z 18 oder Abs. 3 Z 17 UGB),

 

           6. Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag (§ 231 Abs. 2 Z 21 oder Abs. 3 Z 20 UGB).

 

(2) Der Stiftungsvorstand hat die Übermittlung innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag elektronisch vorzunehmen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Stiftungsvorstand einer bestimmten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat. Die Weiterleitung der übermittelten Daten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ durch den Bundesminister für Finanzen hat jährlich bis zum 31. März zu erfolgen.

 

Inkrafttreten ab 2017

§ 42. Wer die Mitteilungspflicht nach § 5 oder nach Art. XI Abs. 1b nicht oder nicht vollständig erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro je verschwiegenem oder nicht vollständig mitgeteiltem Begünstigten zu bestrafen. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

§ 42. Für das Inkrafttreten der Privatstiftungsgesetz-Novelle 2017 (PSG-Nov 2017), BGBl. I Nr. xx/2017, gilt Folgendes:

 

           1. §§ 1, 3, 5, 8, 9, 10, 13, 14, 15, 17, 18, 20 bis 28, 31 bis 33, 35, 36, 38, 39 und 41 in der Fassung der PSG-Nov 2017 treten mit 1. November 2017 in Kraft.

 

           2. Bei Inkrafttreten der PSG-Nov 2017 bestehende Privatstiftungen haben ihre Stiftungserklärung unverzüglich, jedenfalls innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der PSG-Nov 2017, anzupassen, wenn sie in Widerspruch zu zwingenden Bestimmungen des PSG in der Fassung der PSG-Nov 2017 steht. Ist eine Änderung wegen Wegfalls des Stifters, mangels Einigkeit bei mehreren Stiftern, wegen Untätigkeit der Stifter oder deshalb nicht möglich, weil Änderungen nicht vorbehalten sind, so hat der Stiftungsvorstand nach Anhörung des Aufsichtsorgans, soweit eines besteht, mit einstimmigem Beschluss die Anpassung unter Bedachtnahme auf den ausdrücklichen oder erkennbaren Stifterwillen vorzunehmen.

 

           3. Die Eintragungen nach § 13 Abs. 3 Z 5 und 6 in der Fassung der PSG-Nov 2017 sind innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten der PSG-Nov 2017 vom Stiftungsvorstand zu beantragen.

 

           4. § 18 ist in der Fassung der PSG-Nov 2017 erstmals auf Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen.

 

           5. §§ 20 und 21 in der Fassung der PSG-Nov 2017 sind auf die Prüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen.

 

           6. Eine bei Inkrafttreten der PSG-Nov 2017 laufende Funktionsperiode des Stiftungsprüfers gemäß § 20 Abs. 1 endet spätestens nach einer Gesamtdauer von sieben Jahren. § 271a Abs. 1 Z 4 UGB ist erst auf die Prüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.

 

           7. Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der PSG-Nov 2017 ein Mitglied des Stiftungsvorstands auf Lebensdauer bestellt, so endet seine Funktionsperiode spätestens drei Jahre nach diesem Inkrafttreten. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

 

           8. § 41 in der Fassung der PSG-Nov 2017 ist im Hinblick auf die angeordnete Pflicht zur Übermittlung der Daten mit 1. Jänner 2019 anzuwenden.

              

           9. Der Entfall des § 42 in der bis zum Inkrafttreten der PSG-Nov 2017 geltenden Fassung tritt mit 1. Juni 2018 in Kraft. Diese Bestimmung bleibt auf Sachverhalte anwendbar, die sich bis dahin ereignet haben.

 

Vollziehung

 

§ 43. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 22 Abs. 4 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 38 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich des § 41 der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 2

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

IV. Zahlungspflicht

IV. Zahlungspflicht

§ 7. (1) Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:

§ 7. (1) Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:

      1.bis 2. …

      1.bis 2. …

        2a. bei Eintragungen der Zugehörigkeit einer Genossenschaft zu einem Revisionsverband oder zu einer sonstigen Revisionseinrichtung oder der Befreiung einer Genossenschaft von der Verbandspflicht sowie der Durchführung der Revision, die betroffene Gesellschaft;

        2a. bei Eintragungen nach der Tarifpost 10 Z I lit. b) Z 5 und lit. c) Z 12 die betroffene Genossenschaft, bei Eintragungen nach der Tarifpost 10 Z I lit. c) Z 12a die betroffene Privatstiftung;

        2b. bei Eingaben und den die Eingaben vertretenden Protokollen, mit denen eine in Z 2a angeführte Eintragung begehrt wird, die betroffene Genossenschaft;

        2b. bei Eingaben und den die Eingaben vertretenden Protokollen, mit denen eine in Z 2a angeführte Eintragung begehrt wird, die betroffene Genossenschaft oder Privatstiftung;

           3. bis 6. …

           3. bis 6. …

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

 

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

10

D.     Firmenbuch- und Schiffsregistersachen

 

 

I.      Firmenbuch

 

 

a) und b) …

 

 

c) Eintragungsgebühren für Neueintragungen, Änderungen oder Löschungen folgender vertretungsberechtigter Personen und Funktionen:

 

 

1. bis 12. …

 

 

 

 

13.           …

 

II. bis IV. ...

 

Tarifpost 10

 

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

10

D.     Firmenbuch- und Schiffsregistersachen

 

 

I.      Firmenbuch

 

 

a) und b) …

 

 

c) Eintragungsgebühren für Neueintragungen, Änderungen oder Löschungen folgender vertretungsberechtigter Personen und Funktionen:

 

 

1. bis 12. …

 

12a. Stiftungsprüfer

20 Euro

 

13.           …

 

II. bis IV. ...

 

Tarifpost 10

Anmerkungen

Anmerkungen

Zu Z I lit. a:

Zu Z I lit. a:

1. Der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 I lit. a unterliegen Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch, sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts, Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB sowie Rechtsmittel in Firmenbuchsachen.

1. Der Eingabengebühren nach Tarifpost 10 I lit. a unterliegen:

                   

               a) Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch;

                   

               b) sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts, die auf eine Eintragung in das Firmenbuch oder eine Bestellung oder Abberufung von gesetzlichen Vertretern, besonderen Vertretern und Aufsichtsratsmitgliedern, Prüfern, Stiftungskuratoren, Revisoren und Abwicklern (Liquidatoren) gerichtet ist;

                   

               c) Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB sowie § 18 Abs. 5 Satz 1 und 2 PSG;

                   

               d) Rechtsmittel in Firmenbuchsachen.

1a. bis 22. …

1a. bis 22. …

Tarifpost 12

Tarifpost 12

Anmerkungen

Anmerkungen

1. bis 4. …

1. bis 4. …

5. Mit der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. e sind Eintragungsgebühren nach Tarifpost 10 nicht abgegolten.

5. Mit der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. e sind Eintragungsgebühren nach Tarifpost 10 nicht abgegolten. Erfolgt die Bestellung oder Abberufung von gesetzlichen Vertretern, besonderen Vertretern und Aufsichtsratsmitgliedern, Stiftungsprüfern, Stiftungskuratoren und Abwicklern (Liquidatoren) von Amts wegen, ist anstelle der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 die Gebühr nach Tarifpost 12 lit. e zu entrichten.

6. bis 10. …

6. bis 10. …

ARTIKEL VI

ARTIKEL VI

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen

1. bis 67. …

1. bis 67. …

 

68. Tarifpost 10 in der Fassung der Privatstiftungsgesetz-Novelle 2017, BGBl Nr. #/2017, tritt mit 1. November 2017 in Kraft. § 31a ist auf die mit der Privatstiftungsgesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. #/2017, neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für Mai 2013 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.