Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Änderungen im 5. Abschnitt des 8. Hauptstücks der StPO ("Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Überwachung von Nachrichten, verschlüsselter Nachrichten und von Personen") sowie in § 76a StPO

-       Kleinere Änderungen in verschiedenen Bereichen des Strafverfahrens zum weiteren Ausbau der Fairness und Effizienz des Strafverfahrens sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2016/343/EU über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung im Strafverfahren ABl. Nr. L 65 vom 11.03.2016 S 1 (im Folgenden: RL Unschuldsvermutung)

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Einführung einer neuen Ermittlungsmaßnahme zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten
(§§ 134 Z 3a, 135a StPO)

-       Einführung einer neuen Ermittlungsmaßnahme der akustischen Überwachung von Personen in Fahrzeugen (§ 136 Abs. 1a StPO)

-       Entfall des Erfordernisses, dass sich der Beschuldigte für eine Beschlagnahme von Briefen in Haft befinden muss (§ 135 Abs. 1 StPO)

-       Weitere Änderungen im 5. Abschnitt des 8. Hauptstücks sowie in § 76a StPO

-       Änderung des § 221 Abs. 1 StPO in Umsetzung der RL Unschuldsvermutung

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Finanzielle Auswirkungen ergeben sich einerseits aufgrund der

 

1) neu einzuführenden Ermittlungsmaßnahme der akustischen Überwachung von Personen in Fahrzeugen nach § 136 Abs 1a StPO sowie

 

2) der Einführung einer neuen Ermittlungsmaßnahme zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach § 135a StPO.

 

Da das Know-How sowie die operative Umsetzung für die Durchführung der akustischen Überwachung als auch der Entwicklung bzw. Anschaffung der Überwachungssoftware iZm verschlüsselten Nachrichten lediglich im Bereich des BMI vorhanden sind, entstehen die finanziellen Auswirkungen des Vorhabens im Bereich des Innenressorts.

 

Im Jahr 2017 entstehen im 4. Quartal Anlaufkosten für die Neuaufnahme von Personal (2xA1/GL-4 ab Oktober 2017) zur schrittweisen Implementierung der Überwachungssoftware sowie Investitionskosten zum Ankauf von technischem Equipment zur bereits bestehenden Grundausrüstung für die akustische Überwachung von Fahrzeugen.

 

Im Jahr 2018 bedarf es einer schrittweisen Zufuhr von Personalressourcen (1xE1/7, 7xE2a). Zusätzlich entstehen Anschaffungskosten für die Überwachungshardware und -software, die Anschaffung von Speicherplatz sowie die voraussichtlich zu zahlenden Lizenzgebühren.

 

Im Jahr 2019 soll schlussendlich der Endausbau der technischen Voraussetzungen erfolgen, wie er im Rahmen der gesetzlich festgelegten Legisvakanz festgelegt wurde sowie die letzte Tranche an Personal (10x E2b).

 

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2017

2018

2019

2020

2021

Nettofinanzierung Bund

‑390

‑7.147

‑7.024

‑4.064

‑4.106

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgeschlagene Änderung in § 221 Abs. 1 StPO dient der Umsetzung der RL Unschuldsvermutung.

Die übrigen vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 geändert wird (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2017)

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Justiz

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2017

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Gewährleistung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens (durch Vorschläge zur Anpassung und Weiterentwicklung des Rechtssystems im Hinblick auf die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse)" der Untergliederung 13 Justiz im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei.

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Objektive, faire und unabhängige Führung und Entscheidung von Verfahren durch Gerichte und Staatsanwaltschaften in angemessener Dauer" der Untergliederung 13 Justiz im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Der rasante technische Fortschritt im Bereich der Kommunikations- und Internettechnologien eröffnet einerseits Raum für neue Kriminalitätsbereiche (zB Internetbetrug, Handel im Darknet), andererseits verwenden Beschuldigte, nicht zuletzt bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, das Internet oder internetbasierte Technologien in immer stärkerem Ausmaß als Kommunikationsmittel. Nach den Erfahrungen der Strafverfolgungsbehörden betrifft dies insbesondere terroristische Straftaten und Fälle organisierter Kriminalität. Im Bereich der Ermittlungsmaßnahmen des 5. Abschnitts des 8. Hauptstückes der StPO sind in den vergangenen Jahren Probleme und Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit bzw. Reichweite einzelner Ermittlungsmaßnahmen aufgetreten. Beispielsweise besteht aktuell keine Ermittlungsmaßnahme zur Überwachung verschlüsselter, internetbasierter Kommunikation (wie sie über Whats App oder Skype erfolgt) oder auch keine Möglichkeit (sofern sich der Beschuldigte nicht in Haft befindet) zur Beschlagnahme von Briefen oder Paketen, mit denen im Internet (Darknet) verkaufte verbotene Waren wie Suchtgift, Waffen oder Falschgeld versendet werden. Dadurch wird die Aufklärung von Straftaten gerade in den vorgenannten Kriminalitätsbereichen erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht.

 

Die Richtlinie Unschuldsvermutung ist bis zum 1.4.2018 in nationales Recht umzusetzen. Die StPO entspricht bereits weitestgehend den Vorgaben der RL Unschuldsvermutung, es besteht geringer (klarstellender) Anpassungsbedarf.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Ohne die vorgeschlagenen Änderungen würde die Effektivität der Strafverfolgung abnehmen, weil die bestehenden Ermittlungsmaßnahmen des 5. Abschnitts des 8. Hauptstücks der StPO bestimmte Sachverhalte nicht abdecken können und in anderen Fällen Unklarheiten über Art und Reichweite der Ermittlungsmaßnahmen bestehen. Der Nachweis von Straftaten ist erschwert bzw. unter Umständen gar nicht möglich. Personen können nicht überführt, angeklagt und verurteilt werden.

 

Die Richtlinie Unschuldsvermutung ist bis zum 1.4.2018 in nationales Recht umzusetzen (Art. 14 Abs. 1 RL Unschuldsvermutung).

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Die vorgeschlagenen Änderungen berücksichtigen die Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens zum Ministerialentwurf eines Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden (192/ME XXV. GP), betreffend die Einführung der Ermittlungsmaßnahme der "Überwachung von Nachrichten, die im Wege eines Computersystems übermittelt werden" und der Diskussionen der in weiterer Folge von Herrn Bundesminister für Justiz Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brandstetter einberufenen hochrangigen Expertengruppe, die sich insbesondere mit der Thematik der Überwachung internetbasierter Kommunikation befasste. Sie dienen des Weiteren der teilweisen Umsetzung des Arbeitsprogramms der Bundesregierung 2017/2018.

 

Im Zusammenhang mit dem Richtlinienvorschlag wurde von der Europäischen Kommission ein "Impact Assessment" durchgeführt (Commission Staff Working Document, 27.11.2013, SWD(2013) 478 final).

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2022

Evaluierungsunterlagen und -methode: Da die ressourcenintensivste Maßnahme des Vorschlages, die Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach §§ 134 Z3a, 135a StPO, erst im Jahr 2019 in Kraft tritt, ist eine Evaluierung vor dem Jahr 2022 mangels aussagekräftigen Zahlenmaterials nicht zielführend.

 

Im Bereich der Verfahrensautomation Justiz (VJ) wird durch bereits vorhandene bzw. neu einzuführende Schrittcodes sichergestellt, dass ausreichendes Datenmaterial über Art und Umfang der Ermittlungsmaßnahmen zur Verfügung steht.

 

Ziele

 

Ziel 1: Änderungen im 5. Abschnitt des 8. Hauptstücks der StPO ("Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Überwachung von Nachrichten, verschlüsselter Nachrichten und von Personen") sowie in § 76a StPO

 

Beschreibung des Ziels:

Verbesserte Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, insbesondere im Bereich terroristischer Straftaten und organisierter Kriminalität, unter Wahrung grundrechtlicher Standards und Beibehaltung der Systematik des strafprozessualen Ermittlungsverfahrens (Erfordernis des [je nach Fall: dringenden] Verdachts der Begehung einer [schweren] Straftat, Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips, Rechtsschutz, etc.):

 

Im 5. Abschnitt des 8. Hauptstücks der StPO werden Lücken geschlossen, Unklarheiten hinsichtlich der Art und Reichweite von Ermittlungsmaßnamen beseitigt und systematische Anpassungen vorgenommen. Der Systematik der StPO folgend, sollen sämtliche im Entwurf erfassten Ermittlungsmaßnahmen (wie bisher) den Verdacht der Begehung einer Straftat erfordern, wobei die gesetzlichen Grundlagen je nach Ermittlungsmaßnahme zusätzliche Erfordernisse (dringender Tatverdacht, besondere Schwere der Tat) vorsehen. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist im Einzelfall zu wahren. Darüber hinaus werden die Rechtsschutzmöglichkeiten, Verwertungsverbote und Löschungsverpflichtungen entsprechend angepasst bzw. erweitert.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Bestimmte Ermittlungen im Bereich der (Internet-) Kommunikation sind den Strafverfolgungsbehörden nicht möglich, bzw. hinsichtlich ihrer Zulässigkeit oder der Durchführung mit Unklarheiten verbunden.

Die nach dem 5. Abschnitt des 8. Hauptstücks der StPO zur Verfügung stehenden Ermittlungsmaßnahmen entsprechen unter Wahrung des Grundrechtsschutzes dem Stand der Technik und den Erfordernissen der Strafverfolgungsbehörden.

 

Ziel 2: Kleinere Änderungen in verschiedenen Bereichen des Strafverfahrens zum weiteren Ausbau der Fairness und Effizienz des Strafverfahrens sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2016/343/EU über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung im Strafverfahren ABl. Nr. L 65 vom 11.03.2016 S 1 (im Folgenden: RL Unschuldsvermutung)

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es besteht Umsetzungsbedarf in § 221 Abs. 1 StPO.

§ 221 Abs. 1 StPO entspricht den Vorgaben der RL Unschuldsvermutung.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Einführung einer neuen Ermittlungsmaßnahme zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten

(§§ 134 Z 3a, 135a StPO)

Beschreibung der Maßnahme:

Die neu vorgeschlagene Ermittlungsmaßnahme der "Überwachung verschlüsselter Nachrichten" nach §§ 134 Z 3a, 135a StPO ist der herkömmlichen Überwachung von Nachrichten nach §§ 134 Z 3, 135 Abs. 3 StPO nachgebildet. Sie unterscheidet sich von dieser dahingehend, dass bei der Überwachung von Nachrichten unverschlüsselte, mit der neuen Ermittlungsmaßnahme hingegen verschlüsselte Nachrichten überwacht werden sollen. Damit sollen Strafverfolgungsbehörden unabhängig von der Wahl des technischen Kommunikationsmittels technologieunabhängig und effizient reagieren können. Die Überwachung verschlüsselter Nachrichten soll durch Installation eines Programms in dem zu überwachenden Computersystem erfolgen, welches ausschließlich gesendete, übermittelte, oder empfangene Nachrichten und Informationen entweder vor der Verschlüsselung oder nach Entschlüsselung an die Strafverfolgungsbehörden ausleitet. Da die Durchführung einer solchen Ermittlungsmaßnahme nach dem derzeitigen Stand der Technik quantitativ und qualitativ sehr ressourcenintensiv ist, wird einerseits eine Legisvakanz bis 1. August 2019 und eine vorerst befristete Geltung von fünf Jahren vorgesehen, andererseits soll die Ermittlungsmaßnahme vorerst an höhere Schranken als die Überwachung von Nachrichten nach §§ 134 Z 3, 135 Abs. 3 StPO gebunden werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 2: Einführung einer neuen Ermittlungsmaßnahme der akustischen Überwachung von Personen in Fahrzeugen (§ 136 Abs. 1a StPO)

Beschreibung der Maßnahme:

Da eine (bloß) akustische Überwachung in Fahrzeugen derzeit nur unter den restriktiven Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine optische und akustische Überwachung von Personen nach § 136 Abs. 1 StPO zulässig ist, wird vorgeschlagen, für diese spezielle Konstellation einen eigenen Eingriffstatbestand zu schaffen und die Zulässigkeitsvoraussetzungen aufgrund der vergleichbaren Eingriffsintensität an jene der Überwachung von Nachrichten nach § 135 Abs. 3 StPO anzuknüpfen.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 3: Entfall des Erfordernisses, dass sich der Beschuldigte für eine Beschlagnahme von Briefen in Haft befinden muss (§ 135 Abs. 1 StPO)

Beschreibung der Maßnahme:

Die Beschlagnahme von Briefen oder Paketen soll unter Entfall des Erfordernisses, dass sich der Beschuldigte bereits in Haft befindet bzw. seine Vorführung oder Festnahme angeordnet wurde, jedoch unter Beibehaltung der übrigen Voraussetzungen (insb. Verdacht einer mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Vorsatztat, Verhältnismäßigkeit der Maßnahme) zulässig sein. Die verfahrensrechtlichen Regelungen werden an jene der Überwachung der Telekommunikation angepasst.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 4: Weitere Änderungen im 5. Abschnitt des 8. Hauptstücks sowie in § 76a StPO

Beschreibung der Maßnahme:

Insbesondere zu nennen sind:

 

- Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Auskunft über den PUK-Code sollen an jene der Auskunft über Stammdaten angeglichen werden (§ 76a Abs. 1 StPO);

 

- Für die seit Jahren eingesetzte Ermittlungsmaßnahme der Lokalisierung einer technischen Einrichtung (sog. IMSI-Catcher) soll eine ausdrückliche gesetzliche Regelung in §§ 134 Z 2a, 135 Abs. 2a StPO geschaffen werden;

 

- Die Überwachung von (nicht verschlüsselten) Nachrichten nach §§ 134 Z 3 StPO soll unter weitgehender Lösung von Begrifflichkeiten des TKG eigenständig und aussagekräftig definiert werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 5: Änderung des § 221 Abs. 1 StPO in Umsetzung der RL Unschuldsvermutung

Beschreibung der Maßnahme:

Es wird ausdrücklich normiert, dass die Ladung des Angeklagten die Androhung zu enthalten hat, dass im Falle seines Nichterscheinens je nach den Umständen entweder die Hauptverhandlung und Urteilsfällung in seiner Abwesenheit vorgenommen oder seine Vorführung angeordnet oder, falls dies nicht zeitgerecht möglich ist, die Hauptverhandlung auf seine Kosten vertagt und er zur Verhandlung vorgeführt wird.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

- Langfristige finanzielle Auswirkungen

 

Da die Ermittlungsmaßnahme der Überwachung verschlüsselter Nachrichten vorläufig nur befristet bis 31. Juli 2024 eingeführt wird, stehen die langfristigen finanziellen Auswirkungen in starker Abhängigkeit von der geplanten Evaluierung der Maßnahme.

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2017

2018

2019

2020

2021

Personalaufwand

52

849

1.499

1.529

1.560

Betrieblicher Sachaufwand

338

6.297

5.525

2.535

2.546

Aufwendungen gesamt

390

7.146

7.024

4.064

4.106

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2017

2018

2019

2020

2021

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

390

7.147

7.024

4.064

4.106

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2017

2018

2019

2020

2021

gem. BFRG/BFG

11.02.08 Zentrale Sicherheitsaufgaben

 

390

7.147

7.024

4.064

4.106

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Bedeckung der zu erwartenden Mehrkosten für das Jahr 2017 wird im BFG 2017 sichergestellt.

Die Bedeckung der zu erwartenden Mehrkosten ab dem Jahr 2018 wird im BFRG 2017-2020 und ab dem Jahr 2021 im zukünftigen BFRG sicher zu stellen sein.

Da das Know-How sowie die operative Umsetzung für die Durchführung der akustischen Überwachung als auch der Entwicklung bzw. Anschaffung der Überwachungssoftware iZm verschlüsselten Nachrichten lediglich im Bereich des BMI vorhanden sind, entstehen die finanziellen Auswirkungen des Vorhabens im Bereich des Innenressorts.

Im Jahre 2017 entstehen betriebliche Sachaufwendungskosten für den Ankauf von technischem Equipment zur bereits bestehenden Grundausrüstung für die akustische Überwachung von Fahrzeugen sowie die Erstaufnahme von Personal für die Implementierung der Überwachungssoftware iZm verschlüsselten Nachrichten. Ab dem Jahr 2018 folgt ein sukzessiver Sach- und Personalinvestitionsbedarf für die Implementierung, Entwicklung und operative Umsetzung der Überwachung von verschlüsselter Kommunikation.

 

Laufende Auswirkungen – Personalaufwand

 

 

2017

2018

2019

2020

2021

Körperschaft

Aufw. (Tsd. €)

VBÄ

Aufw. (Tsd. €)

VBÄ

Aufw. (Tsd. €)

VBÄ

Aufw. (Tsd. €)

VBÄ

Aufw. (Tsd. €)

VBÄ

Bund

51,89

0,50

849,26

10,00

1.499,13

20,00

1.529,12

20,00

1.559,70

20,00

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

 

 

 

2017

2018

2019

2020

2021

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Verwgr.

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

Überwachung verschlüsselter Nachrichten

Bund

VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1

0,50

2,00

2,00

2,00

2,00

 

 

ED-Gehob. Dienst 1 E1/7-E1/11; W 1

 

1,00

1,00

1,00

1,00

 

 

ED-Fachdienst E2a; W 2

 

7,00

7,00

7,00

7,00

 

 

ED-Sonst.Dienste E2b, E2c

 

 

10,00

10,00

10,00

 

Die strafprozessuale Ermittlungsmaßnahme der Überwachung verschlüsselter Nachrichten soll aufgrund der Notwendigkeit, die technischen sowie personellen Voraussetzungen zu schaffen, mit 1. August 2019 in Kraft treten.

Für den effektiven Einsatz der Ermittlungsmaßnahme bedarf es bereits vor dem Inkrafttreten der Bestimmung der Erweiterung der Personalressourcen im technischen Bereich, um mit Inkrafttreten technisch und personell in der Lage zu sein, die Ermittlungsmaßnahme durchzuführen. Mit dem operativen Beginn der Ermittlungsmaßnahme wird zusätzliches Personal, insbesondere für die operative Planung und Durchführung, benötigt.

 

Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2017

2018

2019

2020

2021

Bund

18.160,67

297.241,03

524.696,47

535.190,39

545.894,20

 

Laufende Auswirkungen – Sonstiger betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2017

2018

2019

2020

2021

Bund

320.000,00

6.000.000,00

5.000.000,00

2.000.000,00

2.000.000,00

 

 

 

2017

2018

2019

2020

2021

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Ankauf bzw. Aufstockung von technischem Equipment zur akustischen Überwachung in Fahrzeugen

Bund

1

320.000,00

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufrüstung Speichersystem

Bund

 

 

1

1.000.000,00

 

 

 

 

 

 

Anschaffung Hard- und Software

Bund

 

 

1

5.000.000,00

1

5.000.000,00

 

 

 

 

Lizenzgebühren

Bund

 

 

 

 

 

 

1

2.000.000,00

1

2.000.000,00

 

Für die akustische Überwachung in Fahrzeugen ist aufgrund der Anzahl der zu erwartenden Ermittlungsfälle ein zusätzlicher Ankauf von technischem Equipment zur bereits bestehenden Grundausrüstung im Jahr 2017 von Nöten. Zusätzlich fallen im Jahr 2018 Sachaufwendungskosten für die Aufrüstung des Servers zur Speicherung und Verarbeitung der aufgezeichneten Daten der akustischen Überwachung an.

 

Für die Überwachung verschlüsselter Nachrichten werden erst ab dem Jahr 2018 Sachaufwendungskosten aufgrund der notwendigen Anschaffung der Hard- und Software sowie der voraussichtlichen Lizenzgebühren anfallen. Zuvor werden voraussichtlich keine diesbezüglichen Anschaffungen getätigt. Die geplante Legisvakanz trägt dem Umstand Rechnung, dass zum jetzigen Zeitpunkt noch keine detaillierten Angaben über die zu tätigenden Investitionen bekannt sind, da es sich um einen hochsensiblen Bereich handelt, bei dem der Gesetzgeber vielfältige Sicherungsmaßnahmen verlangt, die einem externen Audit standhalten müssen.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 401559708).