Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Kapitalmarktgesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

                Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Bankwesengesetzes

Artikel 2

Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes

Artikel 3

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Artikel 4

Änderung des Kapitalmarktgesetzes

Artikel 5

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

Artikel 1

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2017, wird wie folgt geändert:

1. Der erste Unterabschnitt des VI. Abschnitts des Inhaltsverzeichnisses lautet samt Überschrift:

„1. Unterabschnitt: Auslagerung

              § 25.    Auslagerung“

2. § 2 Z 7 BWG lautet:

         „7. Auslagerung: eine Vereinbarung jeglicher Form, die zwischen einem Kreditinstitut und einem Dienstleister getroffen wird, bei dem es sich um ein beaufsichtigtes oder nicht beaufsichtigtes Unternehmen handeln kann, auf Grund derer der Dienstleister direkt oder durch weiteres Auslagern einen Prozess, eine Dienstleistung oder eine Tätigkeit erbringt, die ansonsten vom Kreditinstitut selbst erbracht werden würde.“

3. In § 5 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „gemäß Abs. 1 Z 9a oder § 28a Abs. 5 Z 5“.

4. Der erste Unterabschnitt des VI. Abschnitts lautet:

„1. Unterabschnitt: Auslagerung

Auslagerung

§ 25. (1) Kreditinstitute haben jederzeit über angemessene Personalressourcen zu verfügen. Beim Rückgriff auf Dritte (Dienstleister) zur Wahrnehmung wesentlicher betrieblicher Aufgaben sind angemessene Vorkehrungen gemäß der Anlage zu § 25 zu treffen. Die Auslagerung wesentlicher betrieblicher Aufgaben darf weder die Qualität der internen Kontrolle des Kreditinstituts noch die Beaufsichtigung des Kreditinstituts durch die FMA im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen der in § 69 dieses Bundesgesetzes genannten Bestimmungen beeinträchtigen. Bei Abschluss, Durchführung oder Kündigung einer Vereinbarung über die Auslagerung von wesentlichen betrieblichen Aufgaben ist mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren. Insbesondere ist eine klare Aufteilung der Rechte und Pflichten zwischen dem Kreditinstitut und dem Dienstleister in Form einer schriftlichen Vereinbarung vorzunehmen. Ein besonders hoher Sorgfaltsmaßstab ist bei Auslagerungen an einen Dienstleister mit Sitz in einem Drittland anzulegen.

(2) Eine betriebliche Aufgabe gilt als wesentlich im Sinne des Abs. 1, wenn deren unzureichende oder unterlassene Wahrnehmung die kontinuierliche Einhaltung der Verpflichtungen des Kreditinstituts gemäß diesem Bundesgesetz oder anderer in § 69 genannten anwendbaren Bestimmungen, seine Solvabilität, Liquidität oder die Solidität oder Kontinuität der betriebenen Bankgeschäfte beeinträchtigen würde.

(3) Die Auslagerung wesentlicher betrieblicher Aufgaben darf nicht

           1. zu einer Delegation der Aufgaben der Geschäftsleitung führen;

           2. das Verhältnis und die Pflichten des Kreditinstituts gegenüber seinen Geschäftspartnern und Kunden gemäß diesem Bundesgesetz verändern;

           3. die Einhaltung der in § 69 genannten Bestimmungen behindern oder erschweren und

           4. zu einem Entfall oder einer Veränderung der übrigen Voraussetzungen, unter denen dem Kreditinstitut die Konzession erteilt wurde, führen.

(4) Sofern das Kreditinstitut und der Dienstleister derselben Kreditinstitutsgruppe, demselben institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder demselben Kreditinstitute-Verbund angehören, kann berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Dienstleister kontrolliert oder sein Handeln beeinflusst werden kann.

(5) Kreditinstitute haben der FMA die beabsichtigte Auslagerung wesentlicher betrieblicher Aufgaben vor Abschluss einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die FMA kann von Kreditinstituten alle erforderlichen Auskünfte über Dienstleister, mit denen Auslagerungsverträge geschlossen werden sollen oder bereits wurden, verlangen. Solche Auskünfte dürfen nicht unter Berufung auf eine nach anderen Vorschriften bestehende Verschwiegenheitspflicht verweigert werden. Kreditinstitute haben die jederzeitige Verfügbarkeit der notwendigen Informationen sicherzustellen, auch wenn der Dienstleister seinen Sitz in einem Drittland hat.“

5. In § 29 Einleitungsteil wird die Wortfolge „deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 des Börsegesetzes 1989 zugelassen sind“ durch die Wortfolge „die von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 5 Abs. 4 sind“ ersetzt.

6. In § 39c Abs. 1 wird die Wortfolge „deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 des Börsegesetzes 1989 zugelassen sind“ durch die Wortfolge „die von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 5 Abs. 4 sind“ ersetzt.

7. In § 39d Abs. 1 wird die Wortfolge „deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 des Börsegesetzes 1989 zugelassen sind“ durch die Wortfolge „die von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 5 Abs. 4 sind“ ersetzt.

8. § 42 Abs. 6 lautet:

„(6) Mit den Aufgaben der internen Revision ist eine eigene Organisationseinheit im Kreditinstitut zu betrauen. Dies gilt jedoch nicht für Kreditinstitute,

           1. deren Bilanzsumme 300 Millionen Euro nicht übersteigt oder

           2. deren Mitarbeiterstand im Jahresdurchschnitt 50 vollbeschäftigte Mitarbeiter nicht übersteigt oder

           3. deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro nicht übersteigt und die einem Zentralinstitut angeschlossen sind oder einer Kreditinstitutsgruppe angehören, wenn im Rahmen des Sektorverbundes oder der Gruppe eine eigene Organisationseinheit für die interne Revision besteht, die unter jederzeitiger Beachtung von Abs. 2 ausgestattet und organisiert ist;

           4. deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro nicht übersteigt und die einem EU-Mutterkreditinstitut oder einem Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 bis 6 nachgeordnet sind, wenn im EU-Mutterkreditinstitut oder in einem Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat eine eigene Organisationseinheit für die interne Revision besteht, die unter jederzeitiger Beachtung von Abs. 2 ausgestattet und organisiert ist und die Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten von FMA und Oesterreichischer Nationalbank hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

Die FMA kann auf Antrag eines Kreditinstitutes, das einem Zentralinstitut angeschlossen ist oder einer Kreditinstitutsgruppe angehört, bewilligen, dass vom Erfordernis der Einrichtung einer eigenen Organisationseinheit auch bei Überschreitung der in Z 3 und 4 genannten Grenzen abgesehen werden kann, sofern im Rahmen der Kreditinstitutsgruppe oder des Sektorverbundes eine eigene Organisationseinheit für die interne Revision besteht und die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 eingehalten werden.“

9. § 63 Abs. 4 Z 3 lautet:

         „3. die Beachtung der §§ 25, 39, 39a und 40 bis 42 dieses Bundesgesetzes;“

10. § 69 Abs. 1 Schlussteil lautet:

„im Rahmen eines risikobasierten Aufsichtsansatzes zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und an der Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen.“

11. § 71 Abs. 6 lautet:

„(6) Die in der Prüfung getroffenen Feststellungen sind schriftlich festzuhalten (Prüfbericht) und dem Kreditinstitut zu übermitteln. Das Kreditinstitut hat dem Bankprüfer, dem Staatskommissär und dessen Stellvertreter sowie der Sicherungseinrichtung den Prüfbericht zu übermitteln. Dem Kreditinstitut ist von den Prüfungsorganen Gelegenheit zur Stellungnahme zum Prüfbericht zu geben. Sofern es aus Risikogesichtspunkten geboten ist, kann dies im behördlichen Verfahren durch die FMA erfolgen. Das Kreditinstitut hat unverzüglich einen Plan zur Adressierung der im Prüfbericht getroffenen Feststellungen einschließlich eines Zeitplans mit angemessenen Fristen zu erstellen und diesen laufend zu aktualisieren, wobei die Adressierung der im Prüfbericht getroffenen Feststellungen ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen hat. Das Kreditinstitut hat über die im Prüfbericht getroffenen Feststellungen und den Plan zur Adressierung der getroffenen Feststellungen seinem Aufsichtsrat zu berichten. Das Kreditinstitut hat den Plan zur Adressierung der getroffenen Feststellungen der FMA vorzulegen. Das Kreditinstitut hat auf Anfrage der FMA unverzüglich über die Einhaltung des Plans zur Adressierung der im Prüfbericht getroffenen Feststellungen zu berichten. Das Kreditinstitut hat die Erfüllung des Plans der FMA mitzuteilen. Das Kreditinstitut hat das Ergebnis eines von der FMA auf Grundlage der getroffenen Feststellungen eingeleiteten Verwaltungsverfahrens dem Bankprüfer, dem Aufsichtsrat, der Sicherungseinrichtung sowie dem Staatskommissär und dessen Stellvertreter mitzuteilen.“

12. In § 73a wird nach der Wortfolge „§ 20 Abs. 3“ die Wortfolge „, § 25 Abs. 5“ eingefügt.

13. § 76 Abs. 8 lautet:

„(8) Der Staatskommissär und dessen Stellvertreter haben ihnen bekannt gewordene Tatsachen, auf Grund derer die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstituts gegenüber dessen Gläubigern und insbesondere die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte nicht mehr gewährleistet ist, unverzüglich der FMA mitzuteilen. Der Staatskommissär und dessen Stellvertreter haben der FMA jeweils nach Ende eines jeden Quartals des Geschäftsjahres sowie einmal jährlich über das gesamte Geschäftsjahr einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit zu übermitteln.“

14. Dem § 76 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Während ihrer Funktionsperiode haben der Staatskommissär und dessen Stellvertreter die für die fachkundige Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit erforderlichen Fortbildungen nachweislich zu absolvieren.“

15. § 79 Abs. 4b lautet:

„(4b) Die Oesterreichische Nationalbank hat

           1. eine Aufstellung der ihr im jeweiligen Geschäftsjahr aus ihren Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 erwachsenden Kosten zu erstellen und vom Rechnungsprüfer gemäß § 37 NBG prüfen zu lassen;

           2. die geprüfte Aufstellung dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. April des jeweils folgenden Geschäftsjahres zu übermitteln;

           3. die geprüfte Aufstellung nach der Übermittlung gemäß Z 2 auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen;

           4. die geschätzten Kosten aus ihren Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, sowie die geschätzte Anzahl der im Jahresdurchschnitt mit Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 beschäftigten Bediensteten, jeweils für das folgende Geschäftsjahr dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. September jeden Jahres mitzuteilen;

           5. den Bundesminister für Finanzen und die FMA einmal jährlich über die Anzahl der mit Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 im Jahresdurchschnitt beschäftigten Bediensteten zu informieren; diese Information kann auch im Wege einer Veröffentlichung erfolgen.“

16. § 80 Abs. 1 entfällt.

17. Nach § 103u wird folgender § 103v angefügt:

§ 103v. Die Funktionsperiode von Staatskommissären und deren Stellvertretern, die zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 ohne Befristung in ihre Funktionen bei Kreditinstituten bestellt sind, endet mit Ablauf des 31. Dezember 2019; eine befristete Wiederbestellung der betroffenen Personen gemäß den Vorgaben des § 76 Abs. 1 ist zulässig.“

18. Dem § 107 wird folgender Abs. 97 angefügt:

„(97) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des 1. Unterabschnitts samt Überschrift des VI. Abschnitts, § 2 Z 7, § 5 Abs. 4, der 1. Unterabschnitt des VI. Abschnitts, § 29, § 39c Abs. 1, § 39d Abs. 1, § 42 Abs. 6, § 63 Abs. 4 Z 3, § 69 Abs. 1, § 71 Abs. 6, § 73a, § 76 Abs. 8 und 10, § 79 Abs. 4b, § 103v sowie die Anlage zu § 25 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. § 80 Abs. 1 tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.“

19. Die Anlage zu § 25 samt Überschrift lautet:

„Anlage zu § 25

Auslagerungsbedingungen

           1. Der Dienstleister hat über die Eignung, die Kapazität sowie alle gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungen zu verfügen, um die ausgelagerten Aufgaben, Dienstleistungen oder Tätigkeiten zuverlässig und professionell auszuführen;

           2. der Dienstleister hat die ausgelagerten Dienstleistungen wirkungsvoll auszuführen, der Rechtsträger hat zu diesem Zweck Methoden für die Bewertung seiner Leistungen festzulegen;

           3. der Dienstleister hat die Ausführung der ausgelagerten Aufgaben ordnungsgemäß zu überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken angemessen zu steuern;

           4. falls Zweifel bestehen, dass der Dienstleister seine Aufgaben wirkungsvoll und unter Einhaltung aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausführt, haben angemessene Schritte eingeleitet zu werden;

           5. das Kreditinstitut hat weiterhin über die notwendigen Fachkenntnisse zu verfügen, um die ausgelagerten Aufgaben wirkungsvoll zu überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken zu steuern. Es hat diese Aufgaben auch tatsächlich zu überwachen und diese Risiken auch tatsächlich zu steuern;

           6. der Dienstleister hat dem Kreditinstitut jede Entwicklung zur Kenntnis zu bringen, die seine Fähigkeit, die ausgelagerten Aufgaben wirkungsvoll und unter Einhaltung aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auszuführen, wesentlich beeinträchtigen könnte;

           7. das Kreditinstitut muss die Auslagerungsvereinbarung erforderlichenfalls kündigen können, ohne dass dies die Kontinuität und Qualität der für seine Kunden erbrachten Dienstleistungen beeinträchtigt;

           8. der Dienstleister hat in Bezug auf die ausgelagerten Tätigkeiten mit der FMA zusammenzuarbeiten;

           9. das Kreditinstitut, seine Bankprüfer und die FMA müssen tatsächlich Zugang zu den mit den ausgelagerten Tätigkeiten zusammenhängenden Daten und zu den Geschäftsräumen des Dienstleisters haben. Die FMA muss von diesen Zugangsrechten Gebrauch machen können;

         10. der Dienstleister hat alle vertraulichen Informationen, die das Kreditinstitut und seine Kunden betreffen, zu schützen;

         11. das Kreditinstitut und der Dienstleister haben einen Notfallplan festzulegen und dessen kontinuierliche Einhaltung sicherzustellen, der bei einem Systemausfall die Speicherung der Daten gewährleistet und regelmäßige Tests der Backup Systeme vorsieht, sollte dies angesichts der ausgelagerten Funktion, Dienstleistung oder Tätigkeit erforderlich sein;

         12. bei Auslagerungen an einen Dienstleister mit Sitz im Drittland hat das Kreditinstitut die politischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen im Drittland laufend zu überwachen und rechtzeitig sicherzustellen, dass allfällige negative Entwicklungen die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben der FMA nicht beeinträchtigen oder, sofern dies nicht möglich ist, der FMA diesen Umstand unverzüglich anzuzeigen und ohne schuldhafte Verzögerung die Auslagerung zu widerrufen.“

Artikel 2

Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes

Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Oesterreichische Nationalbank hat

           1. eine Aufstellung der ihr im jeweiligen Geschäftsjahr aus ihren Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz erwachsenden Kosten zu erstellen und vom Rechnungsprüfer gemäß § 37 des Nationalbankgesetzes 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984, prüfen zu lassen;

           2. die geprüfte Aufstellung dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. April des jeweils folgenden Geschäftsjahres zu übermitteln;

           3. die geprüfte Aufstellung nach der Übermittlung gemäß Z 2 auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen;

           4. die geschätzten Kosten aus ihren Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz, sowie die geschätzte Anzahl der im Jahresdurchschnitt mit Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz beschäftigten Bediensteten, jeweils für das folgende Geschäftsjahr dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. September jeden Jahres mitzuteilen;

           5. den Bundesminister für Finanzen und die FMA einmal jährlich über die Anzahl der mit Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz im Jahresdurchschnitt beschäftigten Bediensteten zu informieren; diese Information kann auch im Wege einer Veröffentlichung erfolgen.“

2. Dem § 61 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 eingefügt:

„(6) Unbeschadet § 70 Abs. 1b BWG hat die FMA für jeden der in den Abs. 1 bis 4 angeführten Aufsichtsbereiche jährliche Prüfungsschwerpunkte festzulegen und diese auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen; ebenso hat die FMA die gemäß § 70 Abs. 1b Z 4 BWG gemeinsam mit der Oesterreichischen Nationalbank im Rahmen des jährlichen Prüfungsprogramms festgelegten themenmäßigen Prüfungsschwerpunkte auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.“

2. In § 14 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der Vorstand der FMA hat vor Bestellung von FMA-Bediensteten in unmittelbar dem Vorstand nachgeordneten Leitungsfunktionen (zweite Führungsebene) eine Ausschreibung zu veranlassen, bei der das Stellenbesetzungsgesetz mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass es sich anstatt auf die Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans auf die Bestellung von Mitgliedern der zweiten Führungsebene der FMA bezieht. Vor der Bestellung von FMA-Bediensteten in unmittelbar der zweiten Führungsebene nachgeordneten Leitungsfunktionen (dritte Führungsebene) hat der Vorstand der FMA zumindest eine interne Ausschreibung zu veranlassen. Bei der Bestellung von FMA-Bediensteten der zweiten Führungsebene hat der Vorstand der FMA den Aufsichtsrat über die Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens rechtzeitig vor der Genehmigung der Ernennung (§ 10 Abs. 2 Z 7) zu informieren.“

3. Nach § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt:

„Interne Revision

§ 16a. Die FMA hat eine interne Revision einzurichten, die unmittelbar dem Vorstand untersteht und ausschließlich der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Handelns der FMA dient. Die interne Revision muss unter Bedachtnahme auf den Tätigkeitsumfang der FMA so ausgestattet sein, dass sie ihre Aufgaben zweckentsprechend erfüllen kann. Mit Aufgaben der internen Revision dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen, nicht betraut werden.

(2) Als Ausschließungsgründe sind Umstände anzusehen, die die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der internen Revision nicht wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschließungsgründe liegen insbesondere vor, wenn

           1. den betroffenen Personen die erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung in den Aufsichtsbereichen der FMA gemäß § 1 Abs. 1 fehlt oder

           2. die objektive Wahrnehmung der Funktion beeinträchtigt sein kann, insbesondere wenn die betroffenen Personen gleichzeitig zur Prüfung des Jahresabschlusses der FMA bestellt sind.

(3) Die interne Revision betreffende Verfügungen müssen von beiden Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam getroffen werden. Die interne Revision hat beiden Mitgliedern des Vorstandes zu berichten. Sie hat über die Prüfungsgebiete und wesentliche Prüfungsfeststellungen auf Grund durchgeführter Prüfungen quartalsweise auch dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates Bericht zu erstatten. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat in der nächstfolgenden Sitzung des Aufsichtsrates diesem über die Prüfungsgebiete und die wesentlichen Prüfungsfeststellungen zu berichten.

(4) Die interne Revision hat einen jährlichen Revisionsplan aufzustellen und die Prüfungen danach durchzuführen. Sie hat weiters anlassbezogen ungeplante Prüfungen vorzunehmen.“

4. In § 18 Abs. 1 entfällt das Wort „direkten“.

5. In § 19 Abs. 1 Schlussteil entfällt das Wort „direkten“.

6. In § 19 Abs. 5 entfällt jeweils das Wort „direkten“.

7. § 19 Abs. 5a lautet:

„(5a) Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Aufgaben und Tätigkeiten nach dem BWG sowie der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht zu bemessen und betragen höchstens acht Millionen Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.“

8. In § 19 Abs. 5b entfällt jeweils das Wort „direkten“.

9. In § 19 Abs. 5c entfällt jeweils das Wort „direkten“.

10. In § 19 Abs. 5d entfällt jeweils das Wort „direkten“.

11. In § 22 werden nach Abs. 2a die folgenden Abs. 2b und 2c eingefügt:

„(2b) Vor Erlassung eines Bescheids kann ein Verzicht auf die Einbringung einer Beschwerde rechtswirksam nur abgegeben werden, wenn aus der schriftlichen Verzichtserklärung hervorgeht, dass dem Verzichtenden im Zeitpunkt ihrer Abgabe der Inhalt des Spruches des zu erwartenden Bescheides bekannt war. Wird die Verzichtserklärung mittels Niederschrift festgehalten, ist diese dem Verzichtenden auszufolgen. Eine Begründung des Bescheids kann diesfalls entfallen. Eine trotz Verzichts eingebrachte Beschwerde ist unzulässig.

(2c) Auf Bescheide, die gemäß § 57 AVG und § 116 BaSAG erlassen werden, ist Abs. 2b nicht anwendbar.“

12. In § 22 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Die FMA hat für Entwürfe von Verordnungen, Rundschreiben und Mindeststandards ein öffentliches Begutachtungsverfahren durchzuführen, um interessierten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die FMA hat den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung des Begutachtungsverfahrens auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und dabei die Frist zur Stellungnahme jeweils so festzulegen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu Regelungsgegenstand, Regelungsumfang und Dringlichkeit des geplanten Vorhabens steht.“

13. Dem § 22 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die FMA hat dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank Beobachtungen grundsätzlicher Art oder besonderer Bedeutung in ihren Aufsichtsbereichen mitzuteilen. Darüber hinaus hat sie der Oesterreichischen Nationalbank jene Bescheide zu übermitteln, deren Kenntnis zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank erforderlich ist.“

14. § 23 samt Überschrift lautet:

„Auskunftsbescheide

§ 23. (1) Soweit die rechtliche Beurteilung von bestimmten Sachverhalten nicht der Europäischen Zentralbank vorbehalten ist, hat die FMA auf Antrag (Abs. 4) mit Auskunftsbescheid über die aufsichtsrechtliche Beurteilung von zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhalten (Abs. 2) abzusprechen, wenn daran in Hinblick auf die erheblichen aufsichtsrechtlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens zur Erlassung eines Auskunftsbescheides verbleibt die Verantwortung für eine richtige rechtliche Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts, insbesondere bezüglich die Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit bestimmter gesetzlicher Vorgaben, vollumfänglich beim Antragsteller selbst.

(2) Gegenstand von Auskunftsbescheiden sind Rechtsfragen zu Sachverhalten im Zusammenhang mit den in § 2 Abs. 1 bis 4 angeführten Bundesgesetzen, insbesondere betreffend neuartige Geschäftsmodelle und damit gegebenenfalls im Zusammenhang stehende Konzessionspflichten.

(3) Zur Stellung des Antrages (Abs. 1) befugt sind:

           1. natürliche oder juristische Personen,

           2. Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit,

           3. wenn der dem Antrag zugrunde liegende Sachverhalt durch eine im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht rechtlich existente juristische Person oder Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit verwirklicht werden soll, Personen, die ein eigenes berechtigtes Interesse an der Zusage der aufsichtsrechtlichen Beurteilung haben.

(4) Der Antrag hat zu enthalten:

           1. eine vollständige und in sich abgeschlossene Darstellung des zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhaltes;

           2. die Darlegung des besonderen Interesses des Antragstellers;

           3. die Darlegung des Rechtsproblems;

           4. die Formulierung konkreter Rechtsfragen;

           5. die Darlegung einer eingehend begründeten Rechtsansicht zu den formulierten Rechtsfragen.

(5) Der Auskunftsbescheid hat zu enthalten:

           1. den der aufsichtsrechtlichen Beurteilung zugrunde gelegten Sachverhalt,

           2. die aufsichtsrechtliche Beurteilung,

           3. die der Beurteilung zugrunde gelegten Vorschriften.

(6) Es besteht ein Rechtsanspruch darauf, dass die im Auskunftsbescheid vorgenommene aufsichtsrechtliche Beurteilung bei der Beurteilung des zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich verwirklichten Sachverhalts zugrunde gelegt wird, wenn der verwirklichte Sachverhalt von jenem, der dem Auskunftsbescheid zugrunde gelegt worden ist, nicht oder nur unwesentlich abweicht. Dieser Anspruch besteht für:

           1. Antragsteller gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 und ihre Gesamtrechtsnachfolger,

           2. Gesellschafter von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit und deren Gesamtrechtsnachfolger betreffend Auskunftsbescheide, die an die Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ergangen sind,

           3. die juristische Person oder die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die dies binnen einem Monat ab Beginn ihrer rechtlichen Existenz beantragt, wenn der Antrag von einer Person gemäß Abs. 3 Z 3 gestellt wurde.

(7) Der Rechtsanspruch (Abs. 6) erlischt insoweit, als sich in Folge der Aufhebung oder Änderung der dem Auskunftsbescheid zugrunde gelegten aufsichtsrechtlichen Vorschriften die rechtliche Beurteilung ändert. Die aufsichtsrechtliche Beurteilung (Abs. 5 Z 2) ist nicht bindend, soweit sie sich zum Nachteil der Partei als nicht richtig erweist.

(8) Antragsteller haben für die Bearbeitung des Antrages (Abs. 1) einen Verwaltungskostenbeitrag zu entrichten. Die Leistungsverpflichtung des Antragstellers entsteht mit Einlangen des Antrages. Die FMA hat den Verwaltungskostenbeitrag einzuheben und nähere Regelungen über die jeweilige Höhe und die Fristen zur Leistung des Verwaltungskostenbeitrags durch Verordnung festzusetzen; in der Verordnung ist die Höhe des Verwaltungskostenbeitrags mittels Pauschalbeträgen nach Maßgabe der Komplexität des zu beurteilenden Sachverhaltes und dem damit verbundenen Aufwand für die rechtliche Beurteilung in zumindest drei Unterkategorien zwischen 1 500 Euro und 10 000 Euro festzusetzen. Wird der Antrag von mehreren Parteien gestellt, so sind sie Gesamtschuldner.

(9) Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt lediglich 500 Euro, wenn der Antrag

           1. gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen,

           2. gemäß § 13 Abs. 4 AVG zurückgenommen wird oder

           3. vor Beginn der Bearbeitung zurückgenommen wird.“

15. Dem § 28 wird folgender Abs. 36 angefügt:

„(36) Die §§ 2, 14, 16a, 18, 19, 22 und 23 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Kapitalmarktgesetzes

Das Kapitalmarktgesetz – KMG, BGBl. Nr. 625/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Prospekt enthält die Erklärung des Emittenten, wonach er die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospektinhaltes übernimmt.“

2. § 8 Abs. 8 lautet:

„(8) Der Antrag auf Billigung des Prospektes ist vom Emittenten oder einem Vertreter unter Nachweis der Vollmacht durch den Emittenten schriftlich bei der FMA einzureichen. Ein gemäß Abs. 2a oder 2c kontrollierter Prospekt ist beizuschließen. Der mit dem Billigungsantrag vorzulegende und der schließlich zu billigende Prospekt sind sodann elektronisch bei der FMA vorzulegen, wobei die FMA durch Vorgaben für den elektronischen Verkehr sicherzustellen hat, dass eine eindeutige technische Zuordnung des Prospektes zum Emittenten nach dem Stand der Technik sichergestellt wird. Wird ein Prospekt ordnungsgemäß nach diesen Vorgaben vorgelegt, begründet dies die unwiderlegliche Vermutung, dass er vom Emittenten oder für ihn erstellt worden ist.“

3. § 8a Abs. 7 lautet:

„(7) Die FMA hat den mit der Billigung versehenen Prospekt der Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, dass er dort spätestens am Tage der Veröffentlichung vorliegt. Die FMA hat den Prospekt außerdem unverzüglich nach Billigung der ESMA zugänglich zu machen. Dies gilt auch für die Billigung von Änderungen und Nachträgen.“

4. § 12 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Die Meldestelle nach diesem Bundesgesetz ist die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft. Sie hat die eingelangten Wertpapierprospekte aufzubewahren und die eingelangten Veranlagungsprospekte und sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz auf das Vorhandensein der erforderlichen Unterfertigungen gemäß § 8 oder § 14 Z 2 zu prüfen und aufzubewahren. Führt die FMA gemäß § 8b Abs. 1 kein Billigungsverfahren durch, übermittelt sie der Meldestelle eine Bestätigung der Notifizierung des Prospekts; in diesem Fall entfällt die Prüfung der Meldestelle auf das Vorhandensein der Mindestunterfertigungen; die Meldestelle darf die eingelangten Prospekte und sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz frühestens 15 Jahre nach der Hinterlegung bei der Meldestelle vernichten. Die Meldestelle ist berechtigt, für ihre Tätigkeit den Meldepflichtigen eine angemessene Vergütung zu verrechnen.

(2) Die Meldestelle ist verpflichtet, binnen drei Werktagen Anfragen darüber zu beantworten, ob für Wertpapiere oder Veranlagungen, die Gegenstand der Anfrage sind, ein Prospekt oder sonstige Angaben nach diesem Bundesgesetz veröffentlicht und der Meldestelle übermittelt wurden und ob der Veranlagungsprospekt oder die sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Unterfertigungen und ob ein Wertpapierprospekt die Billigung oder Notifizierungsbestätigung der FMA aufweisen. Gleichzeitig sind über Anfrage Publikationsorgan, Datum der Veröffentlichung und Abholstelle und ein allfälliger Versicherer des Prospektkontrollors anzugeben. Zu diesem Zweck hat der Anbieter die Meldestelle, sofern sich dies aus dem eingelangten Prospekt oder aus den eingelangten Angaben über die Änderungen oder Ergänzungen nicht ohnehin ergibt, über Publikationsorgan, Datum der Veröffentlichung und Abholstellen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Über Verlangen hat die Meldestelle Abschriften des Prospektes oder der sonstigen Angaben an Interessenten gegen Kostenersatz zu übermitteln.“

5. Dem § 19 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) § 8 Abs. 1 und 8, § 8a Abs. 7, § 12 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 182 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Oesterreichische Nationalbank hat

           1. eine Aufstellung der ihr im jeweiligen Geschäftsjahr aus gutachtlichen Äußerungen gemäß Abs. 5 erwachsenden Kosten zu erstellen und vom Rechnungsprüfer gemäß § 37 des Nationalbankgesetzes 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984, prüfen zu lassen,

           2. die geprüfte Aufstellung dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. April des jeweils folgenden Geschäftsjahres zu übermitteln,

           3. die geprüfte Aufstellung nach der Übermittlung gemäß Z 2 auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen;

           4. die geschätzten Kosten aus gutachtlichen Äußerungen gemäß Abs. 5, sowie die geschätzte Anzahl der im Jahresdurchschnitt mit gutachterlichen Äußerungen gemäß Abs. 5 beschäftigten Bediensteten, jeweils für das folgende Geschäftsjahr dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. September jeden Jahres mitzuteilen und

           5. den Bundesminister für Finanzen und die FMA einmal jährlich über die Anzahl der mit gutachtlichen Äußerungen gemäß Abs. 5 im Jahresdurchschnitt beschäftigten Bediensteten zu informieren; diese Information kann auch im Wege einer Veröffentlichung erfolgen.“

2. Dem § 340 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 182 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft.“