Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Mit der vorliegenden Gesetzesnovelle sollen im Wesentlichen Anpassungen an das Unionsrecht sowie Anpassungen zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten vorgenommen werden.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Anpassung von Verweisen und Begriffsbestimmungen

 

Wesentliche Auswirkungen

Der vorliegende Gesetzesentwurf dient dazu, Anpassungen an das Unionsrecht bzw. Anpassungen zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten vorzunehmen. Zudem wird im Bereich der amtlichen Kontrolle die Möglichkeit geschaffen, beauftragte amtliche Tierärzte für Hygienekontrollen in allen zugelassenen Betrieben heranzuziehen.

 

Auswirkungen auf Unternehmen:

Es wird vorgesehen, dass die Unternehmer/innen die Aufsichtsorgane bei der Ermittlung der Hersteller, Vertreiber oder Importeure hinsichtlich der in § 36 Abs. 6 (Hinterlassung der Gegenprobe und Information darüber) normierten Verpflichtung entsprechend zu unterstützen haben. Im Hinblick auf den Grundsatz der Rückverfolgbarkeit im Lebensmittelbereich, einschließlich Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel (siehe dazu § 22 LMSVG), ist vom Vorliegen der Informationen auszugehen.

Aufgrund der Entwicklung der EU-Gesetzgebung, wie z.B. der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr bestimmter Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin – Kontamination oder der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, wurde die Kontrolle bestimmter Lebensmittel an den Außengrenzen verstärkt. Zunächst waren bei diesen Sendungen häufig nur verstärkte Probenahmen vorgesehen, in einem weiteren Schritt wird immer öfter die Kontrolle von Bescheinigungen vorgeschrieben. Hierfür sollen nun Gebühren gemäß § 61a LMSVG eingehoben werden.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf sieht Maßnahmen vor, zu denen der Bund aufgrund zwingender Vorschriften des Unionsrechts verpflichtet ist.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes geändert sowie das Bundesgesetz über das Verbot des In-Verkehr-Bringens von kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch überprüft worden sind, und die Verordnung über den Verkehr mit Essigsäure zu Genußzwecken aufgehoben werden

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Gesundheit

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Vorsorgender Schutz der VerbraucherInnengesundheit insbesondere durch sichere Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel sowie durch ausreichende klare Informationen zur Lebensmittelqualität und Ernährung." der Untergliederung 24 Gesundheit bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

1. Zu Artikel I: Mit der vorliegenden Gesetzesnovelle sollen betreffend das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz im Wesentlichen Anpassungen an das Unionsrecht sowie Anpassungen zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten vorgenommen werden.

2. Zu Artikel II: Mit der vorliegenden Gesetzesnovelle soll das Bundesgesetz über das Verbot des In-Verkehr-Bringens von kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch überprüft worden sind, BGBl. I Nr. 122/2004 sowie die darauf basierende Verordnung über die Veröffentlichung eines Verzeichnisses validierter Alternativmethoden für kosmetische Mittel, BGBl. II Nr. 361/2005, aufgehoben werden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, welche am 11. Juli 2013 in Geltung trat, wird das bisher bestehende EU-Kosmetikrecht, gestützt auf die Richtlinie 78/768/EWG samt Änderungen, aufgehoben.

3. Zu Artikel III: Mit der vorliegenden Gesetzesnovelle wird darüber hinaus die Verordnung über den Verkehr mit Essigsäure zu Genußzwecken, BGBl. 148/1959, welche gemäß § 96 Z 1 LMSVG als Bundesgesetz in Kraft ist, aufgehoben. Die Verordnung entspricht nicht mehr den aktuellen Anforderungen. Ihr Inhalt wird nunmehr im Österreichischen Lebensmittelbuch, IV. Auflage, Kapitel B 8, Teilkapitel C, geregelt.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Keine. Die Anpassungen an das Unionsrecht sind zwingend erforderlich. Die Änderungen zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten dienen der Vereinfachung der Verwaltungsabläufe.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019

Evaluierungsunterlagen und -methode: Eine interne Evaluierung wird insbesondere dann erforderlich sein, wenn es zur Änderung jener unionsrechtlicher Bestimmungen kommt, die in die Novelle dieses Bundesgesetzes eingeflossen sind.

 

Ziele

 

Ziel 1: Mit der vorliegenden Gesetzesnovelle sollen im Wesentlichen Anpassungen an das Unionsrecht sowie Anpassungen zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten vorgenommen werden.

 

Beschreibung des Ziels:

Verweise auf mittlerweile aufgehobene Unionsvorschriften sind anzupassen bzw. sind neue Verordnungen auf Unionsebene zu berücksichtigen. Schwierigkeiten in der Vollziehung, welche die Auslegung von Bestimmungen des LMSVG betreffen, sind auszuräumen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Das LMSVG entspricht nicht den Vorgaben des Unionsrechts für den Lebensmittelbereich.

Das LMSVG ist den lebensmittelrechtlichen Vorschriften auf Unionsebene angepasst.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Anpassung von Verweisen und Begriffsbestimmungen

Beschreibung der Maßnahme:

Mit der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug sowie die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel werden u.a. spezifische Vorschriften für die Eigenkontrolle und die Rückverfolgbarkeit vorgesehen, womit Verweise auf das Produktsicherheitsgesetz obsolet sind. Der Begriff des Inverkehrbringens in Bezug auf Spielzeug wird präzisiert. Die bisher verwendete Bezeichnung "Revisions- und Probenplan" wird durch die Bezeichnung nationalen Kontrollplan entsprechend der EG-Kontrollverordnung Nr. 882/2004 ersetzt.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Zahlreiche neue Unionsbestimmungen (Zusatzstoffpaket, Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, Richtlinie 2009/48/EG, Verordnung (EU) Nr. 1151/2012) finden keine ausreichende Berücksichtigung im LMSVG.

Eine Vielzahl neuer unionsrechtlicher Bestimmungen wird berücksichtigt.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

 

Unternehmen

 

Sonstige wesentliche Auswirkungen

 

Es wird vorgesehen, dass die Unternehmer/innen die Aufsichtsorgane bei der Ermittlung der Hersteller, Vertreiber oder Importeure hinsichtlich der in § 36 Abs. 6 (Hinterlassung der Gegenprobe und Information darüber) normierten Verpflichtung entsprechend zu unterstützen haben. Im Hinblick auf den Grundsatz der Rückverfolgbarkeit im Lebensmittelbereich, einschließlich Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel (siehe dazu § 22 LMSVG), ist vom Vorliegen der Informationen auszugehen. Es sind somit keine wesentlichen Auswirkungen für Unternehmen zu erwarten.

 


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Verwaltungs- kosten

Verwaltungskosten für Unternehmen

Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten

für alle Betroffenen pro Jahr

Unternehmen

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. €

Gesamtbe- bzw. entlastung pro Jahr

Unternehmen

Auswirkungen auf die Phasen des Unternehmenszyklus

Mindestens 500 betroffene Unternehmen

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA – Tools erstellt.

 

E r l ä u t e r u n g e n

Allgemeiner Teil:

Problem und Ziel:

Der vorliegende Gesetzesentwurf dient dazu, Anpassungen an das Unionsrecht bzw. Anpassungen zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten vorzunehmen. Zudem wird im Bereich der amtlichen Kontrolle wird die Möglichkeit geschaffen, beauftragte amtliche Tierärzte für Hygienekontrollen in allen zugelassenen Betrieben heranzuziehen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die im Entwurf vorliegende Gesetzesnovelle auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Warenverkehr mit dem Ausland“) und Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Veterinärwesen“ und „Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle“).

Kosten:

Es sind keine Kosten für Bund und Länder zu erwarten.

Besonderer Teil:

Artikel 1

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Die Wortfolge „Revisions- und Probenplan“ wird durch die Wortfolge „Nationaler Kontrollplan“ ersetzt. Näheres dazu findet sich in den Erläuterungen zu § 31 Abs. 1.

Zu Z 2:

Diese Anpassung steht in Zusammenhang mit den Änderungen in der Europäischen Union, d.h mit dem Vertrag von Lissabon.

Zu Z 3 (§ 3 Z 5 lit. b):

Die Verordnungen der Europäischen Union über Lebensmittelzusatzstoffe, Aromen und Lebensmittelenzyme („Zusatzstoffpaket“) wurden bereits in die Anlage des LMSVG aufgenommen. In diesen Verordnungen werden einige Begriffe des Zusatzstoffrechts neu definiert. Die Aktualisierung der Definition von „Aromen“ ist in diesem Zusammenhang noch ausständig.

Zu Z 4 (§ 3 Z 9 zweiter Satz):

Die Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L 170 vom 30.6.2009, unterscheidet für ihre Zwecke die Begriffe „Bereitstellen auf dem Markt“ und „Inverkehrbringen“. Gemäß Art. 3 Z 1 leg. cit. ist Bereitstellen auf dem Markt als jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Spielzeugs zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit definiert. Gemäß Art. 3 Z 2 leg. cit. ist unter Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung eines Spielzeugs auf dem Gemeinschaftsmarkt zu verstehen. In der Spielzeugverordnung 2011, BGBl. II Nr. 203/2011, welche in Umsetzung der Richtlinie 2009/48/EG erging, wurden die Begriffe „Bereitstellen auf dem Markt“ und „Inverkehrbringen“ der Richtlinie mit „Inverkehrbringen“ und „erstmaligem Inverkehrbringen“ im Sinne des LMSVG umgesetzt. In den Erläuterungen zum Entwurf der Spielzeugverordnung 2011 wurde dazu ausgeführt, dass „Inverkehrbringen“ gemäß LMSVG entsprechend der EG-Basisverordnung Nr. 178/2002 auch das Lagern umfasst. Die Übernahme dieses Begriffes kann somit als über die Richtlinie 2009/48/EG hinausgehend angesehen werden. Wenn allerdings das Lagern nicht umfasst wird, ist eine wirksame amtliche Kontrolle (einschließlich der Anordnung von Maßnahmen) von Spielzeug im Sinne des Verbraucherschutzes nicht möglich, da die Aufsichtsorgane den Moment der Abgabe abwarten müssten. Um einerseits eine wirksame amtliche Kontrolle zu gewährleisten und andererseits der Intention der EU-Richtlinie zu folgen, wird nun § 3 Z 9 LMSVG im Hinblick auf Spielzeug insofern abgeändert, als ein Inverkehrbringen dann nicht vorliegt, wenn sichergestellt ist, dass das Spielzeug in seiner den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt.

Zu Z 5 (§ 3 Z 9 3. Satz):

Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel sieht gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. f Personen, die kosmetische Mittel beruflich verwenden (z.B. Friseur/in) als Endverbraucher an. Dies bedeutet, dass die Anwendung des kosmetischen Mittels an den Verbrauchern/Verbraucherinnen kein Inverkehrbringen darstellt. Eine entsprechende Klarstellung im LMSVG ist erforderlich.

Zu Z 6 (§ 5 Abs. 6 Z 2):

Es wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass es nicht nur Ethikkommissionen gemäß dem AMG, sondern auch nach dem Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (den hiezu jeweils ergangenen Landesausführungsgesetzen) bzw. dem Universitätsgesetz 2002 gibt.

Zu Z 7 und 8 (§ 10 Abs. 1 und Abs. 7 Z 2):

Die Regelung in Abs. 1 dient der Klarstellung, auf welche Vorschriften sich die Zulassungspflicht der Betriebe gründet. Abs. 7 Z 2 betrifft eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 9 (§ 18 Abs. 2):

Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel regelt die für diese Warengruppe zulässigen Werbeaussagen. Ein grundsätzliches Verbot krankheitsbezogener Angaben ist nicht enthalten, weshalb eine Änderung der Bestimmung im LMSVG erforderlich ist.

Zu Z 10 und 11 (§ 22):

Die Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug sowie die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel sehen spezifische Bestimmungen zur Rückverfolgbarkeit vor. Diese sind im LMSVG zu verankern.

Zu Z 12 (§ 24 Abs. 1 Z 1):

Die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 ist durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel aufgehoben und ersetzt worden. Titel II befasst sich mit geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben.

Zu Z 13 (§ 24 Abs. 3 letzter Satz):

Die Möglichkeit, Aufsichtsorgane aus Einrichtungen (juristischen Personen) der Länder zur Lebensmittelkontrolle heranzuziehen, wird nun generell, d.h. nicht nur bezogen auf die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bzw. die Hygienekontrollen in solchen Betrieben, vorgesehen.

Zu Z 14 (§ 24 Abs. 4):

Es wird die Möglichkeit geschaffen, beauftragte amtliche Tierärzte für Hygienekontrollen in allen zugelassenen Betrieben heranzuziehen.

Zu Z 15 (§ 31 Abs. 1):

Der Begriff „Revisions- und Probenplan“ wird durch den Begriff „Nationaler Kontrollplan“ ersetzt. Der Revisionsplan und der Probenplan sollen künftig zu einem risikobasierten Plan zusammengeführt werden. Eine präzisere Planung und Abstimmung der Kontrollaktivitäten „Betriebsrevision“ und „Probenuntersuchung“ ermöglicht eine Aufwandreduktion, ohne die Ziele der Lebensmittelsicherheit oder des Schutzes der Konsumentinnen und Konsumenten vor Irreführung zu beeinträchtigen.

Zu Z 16 (§ 31 Abs. 2 und 3):

Die Anpassungen ergeben sich im Hinblick auf die Änderungen zu § 31 Abs.1.

Zu Z 17 (§ 33 Abs. 1):

Im Hinblick auf das neue Unternehmenskonzept der Agentur und der damit verbundenen Übertragung von administrativen Aufgaben im Bereich der Verbindungsstelle an den Standort Salzburg sind entsprechende Anpassungen im Wortlaut der Bestimmung durchzuführen.

Zu Z 18 (§ 35 Abs. 7):

Es erfolgt eine Anpassung an die Novelle zum Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013. Mit dieser Novelle wurde § 21 VStG gestrichen. Damit entfällt für Organe der öffentlichen Aufsicht die Möglichkeit des Absehens von der Erstattung einer Anzeige. Mit diesem Entfall ergeben sich nun in der Praxis Schwierigkeiten beim Vollzug des LMSVG, weshalb diese Möglichkeit nun in dieses Bundesgesetz aufgenommen wird.

Zu Z 19 (§ 36 Abs. 5 und 9):

Das neue Unternehmenskonzept der Agentur ist zu berücksichtigen, wonach es „Institute“ in diesem Form nicht mehr gibt. Es sollte daher von Einrichtungen der Agentur gesprochen wird. Damit ist keine Änderung der örtlichen Zuständigkeiten verbunden.

Zu Z 20 (§ 38 Abs. 1 Z 2):

Es wird vorgesehen, dass die Unternehmer/innen die Aufsichtsorgane bei der Ermittlung der Hersteller, Vertreiber oder Importeure hinsichtlich der in § 36 Abs. 6 (Hinterlassung der Gegenprobe und Information darüber) normierten Verpflichtung entsprechend zu unterstützen haben. Im Hinblick auf den Grundsatz der Rückverfolgbarkeit im Lebensmittelbereich, einschließlich Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel (siehe dazu § 22 LMSVG), ist vom Vorliegen der Informationen auszugehen.

Zu Z 21 (§ 38 Abs. 1 Z 5):

Die Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug sowie die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel sehen spezifische Bestimmungen zu den Pflichten von Unternehmer/innen vor. Diese sind nun im LMSVG zu verankern.

Zu Z 22 (§ 38 Abs. 1 Z 6):

Zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten wird an dieser Stelle ausdrücklich die Pflicht zur Nennung des Unternehmens bei der Übermittlung der Isolate statuiert.

Zu Z 23 (§ 42 Abs. 6):

Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates setzen die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats, wenn sie beschließen, ein in einem anderen Mitgliedstaat hergestelltes Produkt vom Markt zu nehmen, den betroffenen Wirtschaftsakteur unter der auf dem betreffenden Produkt oder in den Begleitunterlagen dieses Produkts angegebenen Adresse davon in Kenntnis.

Diese Bestimmung ist nun im LMSVG zu implementieren.

Zu Z 24 und 25 (§ 44 Abs. 2 und 3):

Die Übermittlung der Unterlagen zur Erstellung des Trinkwasserberichts soll nur mehr elektronisch erfolgen. Die Voraussetzung ist durch entsprechende Vorlagen bereits gegeben.

Zu Z 26 (§ 45 Abs. 1 und 2):

Aufgrund des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel sind die Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 und 510/2006 zu ändern.

Zu Z 27 (§ 45 Abs. 4):

Es erfolgt eine Anpassung an das Akkreditierungsgesetz 2012. Die Befristung auf maximal zwei Jahre im zweiten Unterabsatz bereitet in der Vollziehung Schwierigkeiten, da der Akkreditierungsprozess der Kontrollstellen auf die Verordnung (EG) Nr. 509/2006 noch im Gange ist. Sie ist in dieser Änderung daher nicht mehr vorgesehen.

Zu Z 28 (§ 45 Abs. 6):

Es handelt sich um eine Richtigstellung des Verweises.

Zu Z 29 (§ 47 Abs. 3):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 30 (§ 49 Abs. 3 Z 2):

Es erfolgte eine redaktionelle Anpassung. Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 über tierische Nebenprodukte wurde durch die nunmehr aktuelle Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ersetzt.

Zu Z 31 (§ 49 Abs. 6 Z 1 und § 60):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 32 (§ 61 Abs. 2):

Die Änderung in § 24 Abs. 3 ist auch bei der Gebührenregelung entsprechend zu berücksichtigen.

Zu Z 33 (§ 63 Abs. 2 und 3):

Die mit der Kontrollabgabenverordnung festgelegte Höhe von Verwaltungsabgaben für Tätigkeiten von Verwaltungsorganen soll sich auch auf Kontrollen in Zusammenhang mit der Erteilung von Ausfuhrbescheinigungen erstrecken.

Zu Z 34 (§ 64 Abs. 2 letzter Satz):

Die Änderung in § 24 Abs. 3 ist auch bei der Gebührenregelung entsprechend zu berücksichtigen.

Zu Z 35 (§ 64 Abs. 4):

Der Hinweis auf die entsprechenden Mengen von Wild in Wildbearbeitungsbetrieben dient der Klarstellung.

Zu Z 36 (§ 65 Abs. 2):

Um die Möglichkeit zu schaffen, künftig entsprechende Synergien nutzen zu können, soll von einer verpflichtenden Festlegung des örtlichen Zuständigkeitsbereichs der Einrichtungen der Agentur zur Annahme amtlicher Proben auch abgesehen werden können.

Zu Z 37 (§ 68 Abs. 2, § 73 Abs. 4 und § 100 Abs. 4):

Es erfolgt der Verweis auf das Akkreditierungsgesetz 2012.

Zu Z 38 (§ 73 Abs. 4):

Die Meldung ist ein wichtiges Instrument der Kontrolle der privaten Untersuchungstätigkeit durch das Bundesministerium für Gesundheit. Eine Verankerung im LMSVG ist daher erforderlich.

Zu Z 39 (§ 73 Abs. 8):

Als Folge der Meldung gemäß § 73 Abs. 4 wäre auch das Labor, über das der Lebensmittelgutachter verfügt, zu veröffentlichen.

Zu Z 40 (§ 86 Abs. 1 und 2):

Zu § 86 Abs 1: Durch das strafrechtliche Kompetenzpaket (Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Gerichtsorganisationsgesetz zur Stärkung der strafrechtlichen Kompetenz geändert werden, BGBl I 2010/108) wurden unter anderem die vermögensrechtlichen Anordnungen neu geregelt und die bis dahin in §§ 20 f StGB geregelte Abschöpfung der Bereicherung aus dem StGB beseitigt. Anstelle des bisherigen Regimes der Abschöpfung der Bereicherung und des Verfalls werden in den §§ 19a bis 20c StGB nunmehr die Konfiskation (§ 19a StGB), der Verfall (§§ 20 und 20a StGB) und der erweiterte Verfall (§§ 20b und 20c StGB) geregelt. Nach der neuen Rechtslage kann es somit zu keiner Abschöpfung der Bereicherung mehr kommen, für welche der Unternehmer nach dem Wortlaut des § 86 Abs. 1 LMSVG zu haften hätte. Die Haftung des Unternehmers für „als Bereicherung abgeschöpfte Geldbeträge (§ 20 StGB)“ hat daher zu entfallen. Stattdessen soll in Anpassung an die neue Rechtslage nach dem strafrechtlichen Kompetenzpaket eine Haftung des Unternehmers für gemäß § 20 Abs. 3 StGB für verfallen erklärte Geldbeträge in den Tatbestand des § 86 Abs. 1 LMSVG aufgenommen werden. Die Haftung soll bewusst auf für verfallen erklärte Geldbeträge nach § 20 Abs. 3 StGB beschränkt werden, da die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 und 2 den gegenstandsbezogenen Verfall regeln und lediglich bereits sichergestellte und beschlagnahmte Vermögenswerte nach diesen Bestimmungen für verfallen erklärt werden können. Für eine Haftung des Unternehmers für nach § 20 Abs. 1 und 2 StGB für verfallen erklärte Vermögenswerte ergibt sich daher kein Anwendungsbereich.

Zu § 86 Abs 2: Mit dem Inkrafttreten des VbVG wurde in § 86 ein vierter Absatz eingefügt, welcher Verbände iSd VbVG aus dem Anwendungsbereich der Absätze 1 bis 3 ausnimmt. Damit sollte dem Gedanken Rechnung getragen werden, dass Verbände ohnedies unter bestimmten Voraussetzungen für Straftaten ihrer Mitarbeiter iSd § 2 Abs. 2 VbVG nach den Bestimmungen des VbVG verantwortlich sind und deshalb keine Notwendigkeit einer Haftung nach § 86 besteht. Gemäß § 86 Abs. 2 sind die Unternehmer zur Hauptverhandlung zu laden. Der Satzteil „ist er aber eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die zur Vertretung nach außen befugten Personen“ ist jedoch durch die Einfügung des Abs. 4 obsolet geworden, da Verbände durch diese Bestimmung aus dem Anwendungsbereich der Abs. 1 bis 3 ausgenommen sind. Eine Haftung nach § 86 kommt daher nur mehr für sonstige Unternehmer in Betracht. Aus diesem Grund sollte § 86 Abs. 2 LMSVG an diese geänderten Voraussetzungen angepasst und der fragliche Satzteil in Abs. 2 gestrichen werden.

Zu Z 41 (§ 90 Abs. 3 Z 2):

Die Aufnahme von § 53 Abs. 7 in diese Regelung dient dazu, die in der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 geregelten Unternehmerpflichten zu sanktionieren.

Zu Z 42 (§ 95 Abs. 21 bis 24):

Die Verordnung über Margarineerzeugnisse und Mischfetterzeugnisse ist durch Unionsrecht bereits obsolet und fällt der Inhalt der Regelung als Vermarktungsnorm zudem in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel trat am 11. Juli 2013 in Geltung. Das bisher bestehende EU-Kosmetikrecht, basierend auf der Richtlinie 78/768/EWG, wird aufgehoben. Die in Umsetzung der Richtlinie erlassenen nationalen „Kosmetikverordnungen“ sind daher aufzuheben.

Die EU-Verbraucherinformationsverordnung tritt, ausgenommen die Bestimmungen zur neuen Nährwertkennzeichnung, am 13. Dezember 2014 in Geltung. Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV ist daher aufzuheben. Die Bestimmungen über die verpflichtende Nährwertkennzeichnung gilt ab dem 13. Dezember 2016. Die NWKV ist daher mit diesem Zeitpunkt aufzuheben.

Eine Rechtsbereinigung erfolgt auch hinsichtlich der nationalen Zusatzstoffverordnungen, welche – abgesehen von spezifischen Kennzeichnungsregelungen – schon seit dem Geltungsbeginn der Stofflisten im Rahmen des FIAP als obsolet anzusehen waren.

Die Bestimmung des Abs. 22 dient der Erleichterung der Vollziehung.

Zu Z 43 (§ 100 Abs. 5):

Es wird eine Übergangsfrist für die geänderte Bestimmung des § 73 Abs. 4 vorgesehen.

Zu Z 44 und 45 (§ 107):

Die Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG wird neu aufgenommen, da einige Bestimmungen daraus in das LMSVG aufzunehmen waren. Betreffend das Zusatzstoffrecht ist die nicht mehr in Geltung stehende Richtlinie 89/107/EWG zu streichen.

Artikel 2

Mit der vorliegenden Gesetzesnovelle soll das Bundesgesetz über das Verbot des In-Verkehr-Bringens von kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch überprüft worden sind, BGBl. I Nr. 122/2004 sowie die darauf basierende Verordnung über die Veröffentlichung eines Verzeichnisses validierter Alternativmethoden für kosmetische Mittel, BGBl. II Nr. 361/2005, aufgehoben werden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, welche am 11. Juli 2013 in Geltung trat, wird das bisher bestehende EU-Kosmetikrecht, gestützt auf die Richtlinie 78/768/EWG samt Änderungen, aufgehoben.

Artikel 3

Mit der vorliegenden Gesetzesnovelle wird darüber hinaus die Verordnung über den Verkehr mit Essigsäure zu Genußzwecken, BGBl. 148/1959, welche gemäß § 96 Z 1 LMSVG als Bundesgesetz in Kraft ist, aufgehoben. Die Verordnung entspricht nicht mehr den aktuellen Anforderungen. Ihr Inhalt wird nunmehr im Österreichischen Lebensmittelbuch, Kapitel B 8, Teilkapitel C, geregelt.