Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Artikel 1

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

1. bis 7. Abschnitt …

1. bis 7. Abschnitt …

8. Abschnitt
Versicherungsvermittlung

8. Abschnitt
Beschwerden

§ 33 Angestellte Vermittler

§ 33 Beschwerdestelle

§ 34 Inanspruchnahme von Vermittlungsdiensten

 

2. bis 4. Hauptstück …

2. bis 4. Hauptstück …

5. Hauptstück
Governance

5. Hauptstück
Governance

1. Abschnitt
Allgemeine Anforderungen

1. Abschnitt
Allgemeine Anforderungen

§ 106 bis 109 …

§ 106 bis 109 …

 

§ 109a Meldung von Verstößen

2. bis 4. Abschnitt …

2. bis 4. Abschnitt …

5. Abschnitt
Fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit

5. Abschnitt
Fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit

§ 120 bis 123 …

§ 120 bis 123 …

 

§ 123a Vorschriften für den Versicherungsvertrieb

6. Abschnitt …

6. Abschnitt …

 

7. Abschnitt
Versicherungsvertrieb

 

§ 127a Interne Leitlinien und Verfahren

 

§ 127b Vertriebsfunktion

 

§ 127c Aufzeichnungen

 

§ 127d Inanspruchnahme von Vermittlungsdiensten

 

§ 127e Beschwerden

 

6. Hauptstück
Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln beim Versicherungsvertrieb

 

1. Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen

 

§ 128 Allgemeine Grundsätze

 

§ 128a Einzelheiten der Auskunftserteilung

 

§ 129 Product Governance

 

§ 130 Allgemeine Informationspflichten

 

§ 131 Ermittlung der Wünsche und Bedürfnisse der Versicherungsnehmer

 

§ 132 Produktinformation

 

§ 133 Beratung

 

§ 134 Querverkäufe

 

2. Abschnitt:
Zusätzliche Anforderungen an den Vertrieb von Lebensversicherungen

 

§ 135 Interessenkonflikte und Anreize beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten

 

§ 135a Beratung beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten

 

§ 135b Beratungsfreier Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten

 

§ 135c Zusätzliche Anforderungen an den Produktinformation in der Lebensversicherung

 

§ 135d Zusätzliche Anforderungen an die laufende Information

 

3. Abschnitt:
Zusätzliche Anforderungen an den Vertrieb von Kranken- und Unfallversicherungen nach Art der Lebensversicherung

 

§ 135e Zusätzliche Anforderungen an die Produktinformation und an die laufende Information

7. Hauptstück
Rechnungslegung und Konzernrechnungslegung

7. Hauptstück
Rechnungslegung und Konzernrechnungslegung

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 136 …

§ 136 …

§ 137 Allgemeine Vorschriften über den Jahresabschluss, den Lagebericht sowie den Corporate Governance-Bericht

§ 137 Allgemeine Vorschriften über den Jahresabschluss, den Lagebericht, den nichtfinanziellen Bericht sowie den Corporate Governance-Bericht

§ 138 und 139 …

§ 138 und 139 …


2. bis 4 Abschnitt …


2. bis 4 Abschnitt …

8. und 9. Hauptstück …

8. und 9. Hauptstück …

10. Hauptstück
Informationen

10. Hauptstück
Informationen

1. und 2. Abschnitt…

1. und 2. Abschnitt…

3. Abschnitt
Informationspflichten der Versicherungsunternehmen an Versicherungsnehmer

 

§ 252 Allgemeine Informationspflichten

 

§ 253 Besondere Informationspflichten für die Lebensversicherung

 

§ 254 Besondere Informationspflichten für die fonds- und indexgebundene Lebensversicherung

 

§ 255 Besondere Informationspflichten für die Kranken- und Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung

 

4. Abschnitt
Offenlegungspflichten der FMA

4. Abschnitt
Offenlegungspflichten der FMA

§ 256 …

§ 256 …

 

§ 256a Veröffentlichung von Sanktionen und Maßnahmen

5. und 6. Abschnitt …

5. und 6. Abschnitt …

11. Hauptstück
Aufsichtsbehörde und Verfahren

11. Hauptstück
Aufsichtsbehörde und Verfahren

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 267 und 268 …

§ 267 und 268 …

 

§ 268a Marktüberwachung

§ 269 bis 371 …

§ 269 bis 371 …

2. Abschnitt
Beaufsichtigung

2. Abschnitt
Beaufsichtigung

§ 272 und 273 …

§ 272 und 273 …

 

§ 273a Meldung von Verstößen an die FMA

§ 274 bis 293 …

§ 274 bis 293 …

3. Abschnitt
Internationale Zusammenarbeit

3. Abschnitt
Internationale Zusammenarbeit

§ 294 …

§ 294 …

 

§ 294a Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebstätigkeiten

§ 295 bis 299 …

§ 295 bis 299 …

12. Hauptstück …

12. Hauptstück …

13. Hauptstück
Strafbestimmungen

13. Hauptstück
Strafbestimmungen

§ 317 bis 321 …

§ 317 bis 321 …

 

§ 322 Versicherungs- und Rückversicherungsvertrieb

 

§ 323 Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

 

§ 323a Wirksame Ahndung von Verstößen

§ 324 bis 332 …

§ 324 bis 332 …

14. Hauptstück …

14. Hauptstück …

Anlage …

Anlage …

2. Abschnitt

2. Abschnitt

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 5. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

§ 5. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. Kleiner Versicherungsverein: einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz im Inland, der die Voraussetzungen gemäß § 68 erfüllt, den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand hat und eine Konzession gemäß § 68 Abs. 3 erhalten hat.

           4. Kleiner Versicherungsverein: einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz im Inland, der die Voraussetzungen gemäß § 68 Abs. 1 oder Abs. 1a erfüllt, den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand hat und eine Konzession gemäß § 68 Abs. 3 erhalten hat.

           5. bis 58. …

           5. bis 58. …

 

        59. Versicherungsvertrieb: die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen, das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall, einschließlich der Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge aufgrund von Kriterien, die ein Versicherungsnehmer über eine Website oder andere Medien wählt, sowie die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs, oder ein Rabatt auf den Preis eines Versicherungsvertrags, wenn der Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag direkt oder indirekt über eine Website oder ein anderes Medium abschließen kann.

 

        60. Rückversicherungsvertrieb: die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Rückversicherungsverträgen, das Abschließen von Rückversicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall; und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeiten von einem Rückversicherungsunternehmen ohne Beteiligung eines Rückversicherungsvermittlers ausgeübt werden;

 

        61. Vergütung: alle Arten von Provisionen, Gebühren, Entgelten oder sonstigen Zahlungen, einschließlich wirtschaftlicher Vorteile jeglicher Art, oder finanzielle oder nichtfinanzielle Vorteile oder Anreize, die in Bezug auf Versicherungsvertriebstätigkeiten angeboten oder gewährt werden;

 

        62. Beratung: die Abgabe einer persönlichen Empfehlung an einen Versicherungsnehmer, entweder auf dessen Wunsch oder auf Initiative des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 hinsichtlich eines oder mehrerer Versicherungsverträge;

 

        63. Versicherungsanlageprodukt: ein Versicherungsprodukt, das einen Fälligkeitswert oder einen Rückkaufswert bietet, der vollständig oder teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist, mit Ausnahme von

 

               a) in Anhang I der Richtlinie 2009/138/EG genannten Nichtlebensversicherungsprodukten (Versicherungszweige der Nichtlebensversicherung),

 

               b) Lebensversicherungsverträgen, deren vertragliche Leistungen nur im Todesfall oder bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Körperverletzung, Krankheit oder Gebrechen zahlbar sind,

 

               c) Altersvorsorgeprodukten, die in einem Bundesgesetz unter Verweis auf diese Bestimmung als Produkte anerkannt sind, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu gewähren, und die dem Anleger einen Anspruch auf bestimmte Leistungen einräumen,

 

               d) amtlich anerkannten betrieblichen Altersversorgungssystemen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/41/EG oder der Richtlinie 2009/138/EG fallen, und

 

               e) individuellen Altersvorsorgeprodukten, für die nach nationalem Recht ein finanzieller Beitrag des Arbeitgebers vorgeschrieben ist und die bzw. deren Anbieter weder der Arbeitgeber noch der Beschäftigte selbst wählen kann;

 

        64. dauerhafter Datenträger: jedes Medium, das

 

               a) es einem Versicherungsnehmer ermöglicht, persönlich an diesen Versicherungsnehmer gerichtete Informationen so zu speichern, dass diese während eines für den Informationszweck angemessenen Zeitraums abgerufen werden können, und

 

          b) das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Daten ermöglicht.

3. Abschnitt

3. Abschnitt

Konzession

Konzession

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

§ 6. (1) und (2) …

§ 6. (1) und (2) …

(3) Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen dürfen außer der Vertragsversicherung nur solche Geschäfte betreiben, die mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Dies können insbesondere die Vermittlung von Bausparverträgen, von Leasingverträgen, von OGAW und die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der automationsunterstützten Datenverarbeitung sowie der Vertrieb von Kreditkarten sein. Bei Rückversicherungsunternehmen kann das Halten und Verwalten von Beteiligungen an einem untergeordneten Unternehmen der Finanzbranche gemäß Art. 2 Z 8 der Richtlinie 2002/87/EG in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vertragsversicherung stehen.

(3) Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen dürfen außer der Vertragsversicherung nur solche Geschäfte betreiben, die mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Dies können insbesondere die Vermittlung von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen anderer Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis Z 5, von Bausparverträgen, von Leasingverträgen, von OGAW und die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der automationsunterstützten Datenverarbeitung sowie der Vertrieb von Kreditkarten sein. Bei Rückversicherungsunternehmen kann das Halten und Verwalten von Beteiligungen an einem untergeordneten Unternehmen der Finanzbranche gemäß Art. 2 Z 8 der Richtlinie 2002/87/EG in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vertragsversicherung stehen.

 

(4) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge anderer Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 vermitteln, haben diese Tatsache unter Nennung der betreffenden Versicherungszweige der FMA anzuzeigen. Anstelle der Anforderungen des 6. Hauptstücks sind die für die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung geltenden Informations- und Wohlverhaltenspflichten der GewO 1994 für Versicherungsagenten sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen gelten sinngemäß die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Unberührt bleibt insbesondere die Zuständigkeit der FMA auch für die laufende Beaufsichtigung.

5. Abschnitt

5. Abschnitt

Vorschriften für den EWR

Vorschriften für den EWR

Niederlassungsfreiheit: Zweigniederlassungen im Inland

Niederlassungsfreiheit: Zweigniederlassungen im Inland

§ 20. (1) bis (4) …

§ 20. (1) bis (4) …

(5) Auf EWR-Versicherungs- und EWR-Rückversicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben und im Inland eine Zweigniederlassung errichten, sind im Hinblick auf die Tätigkeiten der Zweigniederlassung neben den Bestimmungen dieses Paragraphen, § 17 Abs. 4, § 30 Abs. 1 und 2, § 31, § 33, § 34, § 91, § 93 bis § 96, § 98, § 101, § 128 bis § 135, § 246 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 2 und 4, § 252 bis § 255, § 289 und § 290 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. Sofern diese Vorschriften nur auf den Betrieb im Inland oder auf im Inland belegene Risiken anwendbar sind, bleibt dies unberührt. Der Name, das Geburtsdatum, der Beginn der Vertretungsbefugnis und die für die Zustellungen maßgebliche inländische Geschäftsanschrift des Hauptbevollmächtigten sind in das Firmenbuch einzutragen.

(5) Auf EWR-Versicherungs- und EWR-Rückversicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben und im Inland eine Zweigniederlassung errichten, sind im Hinblick auf die Tätigkeiten der Zweigniederlassung neben den Bestimmungen dieses Paragraphen, § 17 Abs. 4, § 30 Abs. 1 und 2, § 31, § 33, § 34, § 91, § 93 bis § 96, § 98, § 101, § 128 bis § 135e, § 246 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 2 und 4, § 289 und § 290 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. Sofern diese Vorschriften nur auf den Betrieb im Inland oder auf im Inland belegene Risiken anwendbar sind, bleibt dies unberührt. Der Name, das Geburtsdatum, der Beginn der Vertretungsbefugnis und die für die Zustellungen maßgebliche inländische Geschäftsanschrift des Hauptbevollmächtigten sind in das Firmenbuch einzutragen.

Dienstleistungsfreiheit: Ausübung im Inland

Dienstleistungsfreiheit: Ausübung im Inland

§ 22. (1) bis (4) …

§ 22. (1) bis (4) …

(5) Auf EWR-Versicherungsunternehmen und EWR-Rückversicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben und im Dienstleistungsverkehr Risiken decken, die im Inland belegen sind, sind im Hinblick auf die im Dienstleistungsverkehr erbrachten Tätigkeiten neben den Bestimmungen dieses Paragraphen, § 17 Abs. 4, § 30 Abs. 1 und 2, § 31, § 33, § 34, § 91, § 93 bis § 96, § 98, § 101, § 128 bis § 135, § 246 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 2 und 4, § 252, bis § 255, § 289, § 290 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. Sofern diese Vorschriften nur auf den Betrieb im Inland oder auf im Inland belegene Risiken anwendbar sind, bleibt dies unberührt.

(5) Auf EWR-Versicherungsunternehmen und EWR-Rückversicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben und im Dienstleistungsverkehr Risiken decken, die im Inland belegen sind, sind im Hinblick auf die im Dienstleistungsverkehr erbrachten Tätigkeiten neben den Bestimmungen dieses Paragraphen, § 17 Abs. 4, § 30 Abs. 1 und 2, § 31, § 33, § 34, § 91, § 93 bis § 96, § 98, § 101, § 128 bis § 135e, § 246 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 2 und 4, § 289, § 290 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. Sofern diese Vorschriften nur auf den Betrieb im Inland oder auf im Inland belegene Risiken anwendbar sind, bleibt dies unberührt.

8. Abschnitt

8. Abschnitt

Versicherungsvermittlung

Beschwerden

Angestellte Vermittler

Beschwerdestelle

§ 33. (1) Versicherungsunternehmen dürfen für den Abschluss von Versicherungsverträgen im Inland nur solche Dienstnehmer verwenden, die die zu ihrer jeweiligen Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen. Dies gilt auch für die Verwendung bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen für andere Versicherungsunternehmen.

§ 33. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat Beschwerden von Konsumenten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Konsumentenschutzeinrichtungen über Versicherungsunternehmen, kleine Versicherungsunternehmen, kleine Versicherungsvereine sowie Drittland- und EWR-Versicherungsunternehmen unentgeltlich entgegenzunehmen. Solche Beschwerden sind in jedem Fall zu behandeln und zu beantworten. Nach Möglichkeit ist auf eine Vermittlung hinzuwirken.

(2) Bei der Beurteilung der fachlichen Eignung der in Abs. 1 angeführten Personen sind Verordnungen, die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf der Grundlage des § 18 GewO 1994 in Verbindung mit § 137b Abs. 2 und 4 GewO 1994 erlassen worden sind, zu berücksichtigen.

(2) Für die Zwecke der in § 267 Abs. 1 und 2 genannten öffentlichen Interessen hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Beschwerden gemäß Abs. 1 der FMA zu übermitteln.

 

(3) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat bei der Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten mit vergleichbaren Stellen anderer Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit anderer Beschwerde- und Schlichtungsstellen zu fördern.

Inanspruchnahme von Vermittlungsdiensten

 

§ 34. Versicherungsunternehmen dürfen für den Abschluss von Versicherungsverträgen im Inland Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlungsdienstleistungen (§ 137 Abs. 1 GewO 1994) nur von eingetragenen Versicherungsvermittlern oder Rückversicherungsvermittlern in Anspruch nehmen.

 

2. Abschnitt

2. Abschnitt

Kleine Versicherungsvereine

Kleine Versicherungsvereine

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

§ 68. (1) Der Geschäftsbereich eines kleinen Versicherungsvereins hat örtlich, sachlich und dem Personenkreis nach eingeschränkt zu sein. Der Geschäftsbereich gilt als örtlich eingeschränkt, wenn er sich satzungsmäßig auf das Bundesland, in dem der Verein seinen Sitz hat, sowie auf bestimmte unmittelbar daran angrenzende Gebiete erstreckt. Der Geschäftsbereich gilt als sachlich eingeschränkt, wenn nur die in Z 3, eingeschränkt auf die Risiken Feuer, Sturm, Hagel und andere Elementarschäden außer Sturm, Z 8 und 9 der Anlage A angeführten Risiken, mit Ausnahme von Schäden durch Kernenergie, gedeckt werden. Der Geschäftsbereich gilt als dem Personenkreis nach eingeschränkt, wenn dem Verein nicht mehr als 20 000 Mitglieder angehören.

§ 68. (1) Der Geschäftsbereich eines kleinen Versicherungsvereins hat örtlich, sachlich und dem Personenkreis nach eingeschränkt zu sein. Der Geschäftsbereich gilt als örtlich eingeschränkt, wenn er sich satzungsmäßig auf das Bundesland, in dem der Verein seinen Sitz hat, sowie auf bestimmte unmittelbar daran angrenzende Gebiete erstreckt. Der Geschäftsbereich gilt als sachlich eingeschränkt, wenn nur die in Z 3, eingeschränkt auf die Risiken Feuer, Sturm, Hagel und andere Elementarschäden außer Sturm, Z 8 und 9 der Anlage A angeführten Risiken, mit Ausnahme von Schäden durch Kernenergie, gedeckt werden. Der Geschäftsbereich gilt als dem Personenkreis nach eingeschränkt, wenn dem Verein nicht mehr als 20 000 Mitglieder angehören. § 83 Abs. 2 und 7 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

 

(1a) Als kleiner Versicherungsverein gilt auch ein Versicherungsverein, der ausschließlich die Übernahme von Risiken, die von kleinen Versicherungsvereinen abgegeben werden, zum Gegenstand hat. § 83 Abs. 2 Z 1 bis 3 und Abs. 7 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

(4) § 83 Abs. 2 und 7 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

 

Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen

Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen

§ 69. (1) …

§ 69. (1) …

(2) Ein kleiner Versicherungsverein entsteht mit Erteilung der Konzession. § 6, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 und Abs. 6, § 12 Abs. 1 und 4 bis 7 und § 84 sind sinngemäß anzuwenden. § 8 Abs. 2 Z 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung die Bedeckung des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70 Abs. 2 tritt.

(2) Ein kleiner Versicherungsverein entsteht mit Erteilung der Konzession. § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 und Abs. 6, § 12 Abs. 1 und 4 bis 7 und § 84 sind sinngemäß anzuwenden. § 8 Abs. 2 Z 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung die Bedeckung des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70 Abs. 2 tritt.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

 

(4a) § 6 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Erweiterung des Geschäftsgegenstandes um die Vermittlung von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen anderer Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 einer besonderen Bewilligung der FMA bedarf. Bei der Erteilung der Bewilligung hat die FMA die Bestimmungen der GewO 1994 anzuwenden, wobei § 21 Abs. 4 Z 3 und 4 BWG sinngemäß gilt. Im Übrigen haben kleine Versicherungsvereine für die Zwecke des § 123a diese Bestimmung und ansonsten die die Versicherungsvermittlung durch Versicherungsagenten betreffenden Ausübungsbestimmungen der GewO 1994 sinngemäß einzuhalten. Davon unberührt bleibt die Zuständigkeit der FMA auch für die laufende Beaufsichtigung.

(5) Auf kleine Versicherungsvereine sind § 28, § 29 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6, § 31, § 33, § 34, § 86, § 87 Abs. 1 bis 4, § 91, § 246 Abs. 1 und 2, § 247 Abs. 2, § 248 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1, Abs. 7 und 9, § 252, § 272, § 274 Abs. 1 bis 8, § 275, § 276, § 278, § 279 Abs. 1 und 2, § 281, § 283 Abs. 1 Z 1 erster Fall, Z 2 und Z 4, Abs. 2 bis 4, § 284 und § 285 Abs. 1, 2 und 4, § 286, § 306 und § 308 bis § 311, § 313 bis § 316 sinngemäß anzuwenden. § 278 und § 279 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung die Bedeckung des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70 Abs. 2 tritt.

(5) Auf kleine Versicherungsvereine sind § 28, § 29 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6, § 31, § 86, § 87 Abs. 1 bis 4, § 91, § 123a, § 127c Abs. 1, § 127d, § 128, § 128a, § 130, § 131, § 132 mit Ausnahme des Abs. 3, § 133, § 134, § 246 Abs. 1 und 2, § 247 Abs. 2, § 248 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1, Abs. 7 und 9, § 272, § 274 Abs. 1 bis 8, § 275, § 276, § 278, § 279 Abs. 1 und 2, § 281, § 283 Abs. 1 Z 1 erster Fall, Z 2 und Z 4, Abs. 2 bis 4, § 284 und § 285 Abs. 1, 2 und 4, § 286, § 306, § 308 bis § 311 und § 313 bis § 316 sinngemäß anzuwenden. § 278 und § 279 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung die Bedeckung des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70 Abs. 2 tritt.

(6) …

(6) …

3. Hauptstück

3. Hauptstück

Kleine Versicherungsunternehmen

Kleine Versicherungsunternehmen

1. Abschnitt

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen

Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen

§ 82. Auf kleine Versicherungsunternehmen sind § 28, § 29 Abs. 1 bis 3 und 6, § 31, § 33, § 34, § 91 bis § 99, § 101 bis § 103, § 123 Abs. 7 bis 9 § 128 bis § 140, § 142 bis § 156, § 246, § 247 Abs. 2, § 248 Abs. 2 bis 3 und 7 bis 9, § 249, § 252 bis § 255, § 260 Abs. 1, 3 und 4, § 261, § 263 Abs. 1 Z 2, 3, 6 bis 8 und Abs. 2, § 264 bis § 266, § 272, § 274 Abs. 1 bis 8, § 275, § 276, § 278, § 279 Abs. 1 und 2, § 281, § 283 Abs. 1 Z 1 erster Fall, Z 2 und Z 4 und Abs. 2 bis 4, § 284, § 285 Abs. 1, 2 und 4, § 286, § 300 bis § 302 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 bis 6 und § 303 bis § 316 sinngemäß anzuwenden. § 278 und § 279 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung die Bedeckung des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 90 tritt.

§ 82. Auf kleine Versicherungsunternehmen sind § 28, § 29 Abs. 1 bis 3 und 6, § 31, § 91 bis § 99, § 101 bis § 103, § 123 Abs. 7 bis 9, § 123a, § 127c, § 127d, § 128, § 128a, § 130 bis § 135e, § 142 bis § 156, § 246, § 247 Abs. 2, § 248 Abs. 2 bis 3 und 7 bis 9, § 249, § 260 Abs. 1, 3 und 4, § 261, § 263 Abs. 1 Z 2, 3, 6 bis 8 und Abs. 2, § 264 bis § 266, § 272, § 274 Abs. 1 bis 8, § 275, § 276, § 278, § 279 Abs. 1 und 2, § 281, § 283 Abs. 1 Z 1 erster Fall, Z 2 und Z 4 und Abs. 2 bis 4, § 284, § 285 Abs. 1, 2 und 4, § 286, § 300 bis § 302 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 bis 6 und § 303 bis § 316 sinngemäß anzuwenden. § 278 und § 279 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung die Bedeckung des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 90 tritt.

Konzession

Konzession

§ 83. (1) Die Konzession eines kleinen Versicherungsunternehmens gilt nur für das Bundesgebiet. Kleine Versicherungsunternehmen dürfen nur in Form einer Aktiengesellschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit betrieben werden. Bei kleinen Versicherungsunternehmen schließen die Konzession zum Betrieb von Versicherungszweigen der Lebensversicherung und die Konzession zum Betrieb anderer Versicherungszweige einander aus. § 6, § 7 Abs. 4 und 5, § 8 Abs. 6 und § 12 Abs. 1 und 4 bis 7 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 83. (1) Die Konzession eines kleinen Versicherungsunternehmens gilt nur für das Bundesgebiet. Kleine Versicherungsunternehmen dürfen nur in Form einer Aktiengesellschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit betrieben werden. Bei kleinen Versicherungsunternehmen schließen die Konzession zum Betrieb von Versicherungszweigen der Lebensversicherung und die Konzession zum Betrieb anderer Versicherungszweige einander aus. § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 4 und 5, § 8 Abs. 6, § 12 Abs. 1 und 4 bis 7 und § 69 Abs. 4a sind sinngemäß anzuwenden.

(2) bis (7) …

(2) bis (7) …

3. Abschnitt

3. Abschnitt

Nicht-Lebensversicherung

Nicht-Lebensversicherung

Rechtsschutzversicherung

Rechtsschutzversicherung

§ 99. (1) Ein Versicherungsunternehmen, das die Rechtsschutzversicherung (Z 17 der Anlage A) betreibt, hat sicherzustellen, dass

§ 99. (1) Ein Versicherungsunternehmen, das die Rechtsschutzversicherung (Z 17 der Anlage A) betreibt, hat sicherzustellen, dass

           1. die mit der Schadenregulierung in diesem Versicherungszweig befassten Personen nicht eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit in einem anderen von diesem Unternehmen betriebenen Versicherungszweig oder für ein anderes, mit diesem Unternehmen gemäß § 228 Abs. 3 UGB verbundenes Unternehmen ausüben, oder

           1. die mit der Schadenregulierung in diesem Versicherungszweig befassten Personen nicht eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit in einem anderen von diesem Unternehmen betriebenen Versicherungszweig oder für ein anderes, mit diesem Unternehmen gemäß § 189a Z 8 UGB verbundenes Unternehmen ausüben, oder

           2. …

           2. …

(2) Die Geschäftsführung des Unternehmens, auf das die Schadenregulierung gemäß Abs. 1 Z 2 übertragen wird, muss im Sinn des § 120 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 geeignet sein. Die in diesem Unternehmen mit der Schadenregulierung befassten Personen dürfen nicht eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit für ein mit diesem Unternehmen gemäß § 228 Abs. 3 UGB verbundenes Unternehmen ausüben.

(2) Die Geschäftsführung des Unternehmens, auf das die Schadenregulierung gemäß Abs. 1 Z 2 übertragen wird, muss im Sinn des § 120 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 geeignet sein. Die in diesem Unternehmen mit der Schadenregulierung befassten Personen dürfen nicht eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit für ein mit diesem Unternehmen gemäß § 189a Z 8 UGB verbundenes Unternehmen ausüben.

(3) …

(3) …

 

Meldung von Verstößen

 

§ 109a. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU), der delegierten Verordnungen gemäß Art. 38 der Richtlinie (EU) 2016/97 und der technischen Standards (EU) oder eines auf Basis dieser Verordnungen erlassenen Bescheides an eine geeignete Stelle zu melden. Die Verfahren nach diesem Absatz müssen den Anforderungen gemäß § 273a Z 2 und 3 entsprechen. § 273a Abs. 3 gilt sinngemäß.

 

Vorschriften für den Versicherungsvertrieb

 

§ 123a. (1) Die Mitglieder des Vorstands oder des Verwaltungsrats bzw. die geschäftsführenden Direktoren, die maßgeblich für den Vertrieb von Versicherungs- und Rückversicherungsprodukten verantwortlich sind, müssen nachweislich über die im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit und die vertriebenen Produkte zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(2) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben sicherzustellen, dass alle sonstigen in leitender Funktion sowie alle anderen direkt am Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb mitwirkenden Personen nachweislich über die im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit und die vertriebenen Produkte zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

 

(3) Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen haben zu überprüfen, ob die in Abs. 2 genannten Personen die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, und ihnen erforderlichenfalls Möglichkeiten der Schulung und der beruflichen Weiterbildung zu bieten, die den Anforderungen im Zusammenhang mit den von ihnen ausgeübten Tätigkeiten und vertriebenen Produkten entsprechen. Dabei sind Verordnungen, die vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf der Grundlage des § 18 GewO 1994 in Verbindung mit § 137b Abs. 2 GewO 1994 erlassen worden sind, zu berücksichtigen.

 

(4) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben sicherzustellen, dass die in Abs. 2 genannten Personen laufend berufliche Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen auf der Grundlage von mindestens 15 Stunden pro Jahr absolvieren, um ein angemessenes Leistungsniveau aufrechtzuerhalten, das den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben und dem entsprechenden Markt entspricht.

 

(5) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben sicherzustellen, dass bei den in Abs. 2 genannten Personen kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 4 GewO 1994 vorliegt oder über das Vermögen dieser Personen oder das Vermögen eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte diesen Personen maßgeblicher Einfluss zusteht oder zugestanden ist, Insolvenz eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Insolvenzverfahrens ist es zum Abschluss eines insolvenzrechtlichen Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde. Dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.

 

7. Abschnitt

 

Versicherungsvertrieb

 

Interne Leitlinien und Verfahren

 

§ 127a. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben angemessene interne Leitlinien und Verfahren zur Sicherstellung der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 123a zu erstellen bzw. festzulegen und zu implementieren. Diese Leitlinien sind durch den Vorstand bzw. Verwaltungsrat schriftlich zu genehmigen, bei wesentlichen Änderungen unverzüglich anzupassen und zumindest einmal jährlich zu überprüfen.

 

Vertriebs-Funktion

 

§ 127b. (1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben eine Vertriebs-Funktion einzurichten, um die ordnungsgemäße Implementierung der genehmigten internen Leitlinien und Verfahren gemäß § 127a sowie die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 127c sicherzustellen.

 

(2) Die Vertriebs-Funktion ist eine Schlüsselfunktion. § 120 Abs. 2 Z 2 gilt sinngemäß.

 

Aufzeichnungen

 

§ 127c. (1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben Aufzeichnungen aller relevanten Dokumente hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 123a zu führen, aufzubewahren und auf dem neuesten Stand zu halten.

 

(2) Versicherungsunternehmen, die Versicherungsanlageprodukte vertreiben, haben Aufzeichnungen zu führen, die das Dokument oder die Dokumente mit den Vereinbarungen mit ihren Versicherungsnehmern enthalten, die die Rechte und Pflichten der Parteien sowie die sonstigen Bedingungen festlegen, zu denen sie Dienstleistungen für den Versicherungsnehmer erbringen. Verweise auf andere Dokumente oder Rechtstexte sind zulässig.

 

Inanspruchnahme von Vermittlungsdiensten

 

§ 127d. (1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dürfen vorbehaltlich des Abs. 2 für die Erbringung von Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebstätigkeiten in einem Mitgliedstaat nur Dienste eingetragener Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler oder eingetragener Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit gemäß Art. 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 oder dazu berechtigter Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 in Anspruch nehmen.

 

(2) Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5, die Vertriebstätigkeiten über einen Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit gemäß Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 ausüben, haben

 

           1. angemessene und verhältnismäßige Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen gemäß § 128 Abs. 1 bis 3 und § 134 erfüllt werden und auf die Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers Bedacht genommen wird, bevor diesem ein Vertrag vorgeschlagen wird; und

 

           2. zu gewährleisten, dass dem Versicherungsnehmer vor Abgabe seiner Erklärung zum Abschluss eines Vertrags die Informationen gemäß § 130 Abs. 1 Z 1 erster Halbsatz, Z 2 und 3 erteilt und das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten gemäß § 132 Abs. 3 ausgehändigt werden.

 

Beschwerden

 

§ 127e. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben Stellen einzurichten und Verfahren festzulegen, die es Versicherungsnehmern und anderen Betroffenen, insbesondere Verbraucherschutzverbänden, die über ein berechtigtes Interesse verfügen, ermöglichen, Beschwerden über das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sowie jene Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber einzulegen, derer sich das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bedient. Solche Beschwerden sind in jedem Fall zu behandeln und zu beantworten.

 

6. Hauptstück

 

Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln beim Versicherungsvertrieb

 

1. Abschnitt

 

Allgemeine Bestimmungen

 

Allgemeine Grundsätze

 

§ 128. (1) Versicherungsunternehmen haben bei ihrer Versicherungsvertriebstätigkeit ihren Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten gegenüber stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse zu handeln.

 

(2) Alle Informationen, einschließlich Marketing-Mitteilungen, die Versicherungsunternehmen an Versicherungsnehmer richten oder so verbreiten, dass diese Personen wahrscheinlich von ihnen Kenntnis erlangen, müssen eindeutig sein, dürfen nicht irreführend sein und müssen redlich erteilt werden. Marketing-Mitteilungen müssen stets eindeutig als solche erkennbar sein. Weiters darf in diesen Informationen der Name einer Aufsichtsbehörde nicht in einer Weise genannt werden, die andeutet oder nahe legt, dass die Produkte oder Dienstleistungen des Versicherungsunternehmens von dieser Aufsichtsbehörde genehmigt werden.

 

(3) Versicherungsunternehmen dürfen die Leistung ihrer Mitarbeiter oder Versicherungsvertreiber nicht in einer Weise vergüten oder bewerten und auch nicht selbst in einer Weise vergütet werden, die mit ihrer Pflicht kollidiert, im bestmöglichen Interesse der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten zu handeln. Insbesondere dürfen Versicherungsunternehmen keine Vorkehrungen durch Vergütung, Verkaufsziele oder in anderer Weise treffen, durch die Anreize für das Versicherungsunternehmen, seine Mitarbeitern oder Versicherungsvertreiber geschaffen werden könnten, einem Versicherungsnehmer ein bestimmtes Versicherungsprodukt zu empfehlen oder anzubieten, obwohl sie ein anderes, den Bedürfnissen des Versicherungsnehmers besser entsprechendes Versicherungsprodukt empfehlen oder anbieten könnten.

 

(4) Die FMA kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung definieren,

 

           1. welche Geschäftspraktiken als unredlich bzw. welche Informationen als nicht eindeutig oder irreführend im Sinne des Abs. 2 gelten und

 

           2. welche Vergütungs- und Bewertungspraktiken unzulässig sind, weil sie im Sinne des Abs. 3 mit der Pflicht kollidieren, im bestmöglichen Interesse der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten zu handeln.

 

(5) Die Zulässigkeit der Zusendung unerbetener Nachrichten zur Werbung für den Abschluss eines Versicherungsvertrages richtet sich nach § 107 TKG 2003.

 

Einzelheiten der Auskunftserteilung

 

§ 128a. (1) Versicherungsunternehmen haben die nach diesem Hauptstück an Versicherungsnehmer zu erteilenden Auskünfte folgendermaßen zu übermitteln:

 

           1. auf Papier,

 

           2. in klarer, genauer und für den Versicherungsnehmer verständlicher Form,

 

           3. in deutscher Sprache, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer sich mit der Verwendung einer anderen Sprache ausdrücklich einverstanden erklärt hat und

 

           4. unentgeltlich.

 

(2) Versicherungsunternehmen können – sofern im Rahmen dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt wird und die Vorgaben des § 5a Abs. 1 VersVG eingehalten werden – die Auskünfte abweichend von Abs. 1 Z 1 über eines der folgenden Medien erteilen:

 

           1. einen anderen dauerhaften Datenträger als Papier, wenn

 

               a) die Nutzung des dauerhaften Datenträgers im Rahmen des zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsnehmer getätigten Geschäfts angemessen ist und

 

               b) der Versicherungsnehmer die Wahl zwischen einer Auskunftserteilung auf Papier oder auf einem dauerhaften Datenträger hatte und sich für diesen anderen Datenträger entschieden hat.

 

           2. eine Website, wenn

 

               a) der Zugang für den Versicherungsnehmer personalisiert wird oder

 

               b) folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

 

                    aa) die Erteilung der Auskünfte über eine Website ist im Rahmen des zwischen dem Versicherungsvertreiber und dem Versicherungsnehmer getätigten Geschäfts angemessen;

 

                    bb) der Versicherungsnehmer hat der Erteilung dieser Auskünfte über eine Website zugestimmt;

 

                     cc) dem Versicherungsnehmer wurden die Adresse der Website und die Stelle auf der Website, an der diese Auskünfte abgerufen werden können, elektronisch mitgeteilt;

 

                    dd) es ist gewährleistet, dass diese Auskünfte auf der Website so lang verfügbar bleiben, wie sie für den Versicherungsnehmer vernünftigerweise abrufbar sein müssen.

 

(3) Die Auskunftserteilung mittels eines anderen dauerhaften Datenträgers als Papier oder über eine Website im Rahmen eines zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsnehmer getätigten Geschäfts ist angemessen, wenn der Versicherungsnehmer nachweislich regelmäßig Internetzugang hat. Die Mitteilung einer E-Mail-Adresse seitens des Versicherungsnehmers für die Zwecke dieses Geschäfts gilt als solcher Nachweis.

 

(4) Werden die Auskünfte auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über eine Website erteilt, hat das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer auf dessen Verlangen unentgeltlich eine Papierfassung zu überlassen.

 

(5) Bei einem Telefonverkauf haben die vor Vertragsabschluss zu erteilenden Auskünfte, einschließlich des Informationsblatts zu Versicherungsprodukten gemäß den Vorschriften der Union über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher erteilt zu werden. Zusätzlich sind die Auskünfte unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags gemäß Abs. 1 oder 2 zu erteilen. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsnehmer dafür entschieden hat, die vor Vertragsabschluss zu erteilenden Auskünfte gemäß Abs. 2 Z 1 auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier zu erhalten.

 

Product Governance

 

§ 129. (1) Versicherungsunternehmen haben nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 und der delegierten Verordnung gemäß Art. 25 der Richtlinie (EU) 2016/97 interne Verfahren

 

           1. für die Konzeption und Freigabe jedes einzelnen neuen Versicherungsprodukts sowie jeder wesentlichen Änderung bestehender Versicherungsprodukte und

 

           2. für den ordnungsgemäßen Vertrieb und die regelmäßige Überprüfung der von ihnen konzipierten Versicherungsprodukte

 

zu unterhalten, zu betreiben sowie regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Diese Verfahren müssen verhältnismäßig sein und insbesondere der Art des betreffenden Versicherungsprodukts entsprechen.

 

(2) Bevor Versicherungsunternehmen neu konzipierte Versicherungsprodukte oder Versicherungsprodukte mit wesentlichen Änderungen in einem Mitgliedstaat vermarkten oder vertreiben dürfen, haben sie diese einem internen Produktfreigabeverfahren zu unterziehen, in dessen Rahmen ein bestimmter Zielmarkt für das jeweilige Versicherungsprodukt festzulegen ist. Dabei haben Versicherungsunternehmen alle für diesen Zielmarkt einschlägigen Risiken zu bewerten und sicherzustellen, dass das Versicherungsprodukt und die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem Zielmarkt entsprechen.

 

(3) Versicherungsunternehmen müssen die von ihnen konzipierten und vermarkteten oder vertriebenen Versicherungsprodukte verstehen und die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation zumutbaren Schritte unternehmen, um zu gewährleisten, dass die Versicherungsprodukte an den festgelegten Zielmarkt vermarktet oder vertrieben werden.

 

(4) Versicherungsunternehmen, die Versicherungsprodukte konzipieren, haben auf Verlangen allen Versicherungsvertreibern sämtliche sachgerechten Informationen über ihre Versicherungsprodukte und deren Produktfreigabeverfahren, einschließlich des jeweils festgelegten Zielmarkts, zur Verfügung zu stellen.

 

(5) Versicherungsunternehmen haben von ihnen konzipierte und vermarktete oder vertriebene Versicherungsprodukte regelmäßig zu überprüfen. Dabei haben sie insbesondere all jene Ereignisse zu berücksichtigen, die wesentlichen Einfluss auf das potentielle Risiko für den festgelegten Zielmarkt haben könnten, und zumindest zu beurteilen, ob das Versicherungsprodukt und die beabsichtigte Vertriebsstrategie weiterhin den Bedürfnissen des festgelegten Zielmarkts entsprechen.

 

(6) Versicherungsunternehmen, die nicht von ihnen selbst konzipierte Versicherungsprodukte in einem Mitgliedstaat anbieten oder über sie beraten, müssen über angemessene Vorkehrungen verfügen, um die in Abs. 4 genannten Informationen zu erhalten und die Merkmale jeder dieser Versicherungsprodukte sowie den jeweils festgelegten Zielmarkt zu verstehen.

 

(7) Die Pflichten gemäß Abs. 1 bis 6 bestehen nicht beim Vertrieb von Versicherungen für Großrisiken und Rückversicherungsprodukten.

 

Allgemeine Informationspflichten

 

§ 130. (1) Vor Abschluss eines Direktversicherungsvertrags über ein im Inland belegenes Risiko sind dem Versicherungsnehmer folgende Informationen zu erteilen:

 

           1. Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, über die der Versicherungsvertrag abgeschlossen wird, sowie den Umstand, dass

 

               a) es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt und

 

               b) das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss Beratung anbietet;

 

           2. die Bezeichnung und Anschrift der für das Versicherungsunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde;

 

           3. die Verfahren gemäß § 33 und § 127e, die es dem Versicherungsnehmer und anderen Betroffenen, insbesondere Verbraucherschutzorganisationen, ermöglichen, Beschwerden über Versicherungsunternehmen einzureichen, einschließlich eines Hinweises, wo Beschwerden unbeschadet des Rechts des Versicherungsnehmer, den Rechtsweg zu beschreiten, gegebenenfalls einzubringen sind;

 

           4. die außergerichtlichen Beschwerde- und Abhilfeverfahren.

 

Die Angaben gemäß Z 1 sind vor der Ermittlung der Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers gemäß § 131 Abs. 1 zu erteilen, die Angaben gemäß Z 2 bis 4 vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers.

 

(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 müssen mit Ausnahme der Umstände gemäß lit. a und b jedenfalls auch aus dem Versicherungsantrag sowie aus dem Versicherungsschein und allen anderen Deckung gewährenden Dokumenten ersichtlich sein.

 

(3) Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer über Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 sowie über Änderungen der Niederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, zu informieren.

 

(4) Die Pflichten gemäß Abs. 1 Z 1 zur Mitteilung der Umstände gemäß lit. a und b sowie die Pflichten gemäß Abs. 1 Z 2 und Z 4 bestehen nicht beim Vertrieb von Versicherungen für Großrisiken. Die Pflichten gemäß Abs. 1 Z 3 bestehen nicht beim Vertrieb von Versicherungen für Großrisiken, sofern es sich beim Versicherungsnehmer um eine juristische Person handelt.

 

Ermittlung der Wünsche und Bedürfnisse der Versicherungsnehmer

 

§ 131. (1) Vor Abschluss eines Direktversicherungsvertrags über ein im Inland belegenes Risiko hat das Versicherungsunternehmen vom Versicherungsnehmer jene Informationen einzuholen, die benötigt werden, um dessen Wünsche und Bedürfnisse zu ermitteln. Dabei sind die Komplexität des Versicherungsprodukts und die für den Zielmarkt gemäß § 129 Abs. 2 festgelegte Kundenkategorie zu berücksichtigen.

 

(2) Jeder von einem Versicherungsunternehmen angebotene Vertrag muss den Wünschen und Bedürfnissen des Versicherungsnehmers entsprechen.

 

(3) Die Pflichten gemäß Abs. 1 bestehen nicht, wenn der Vertrag über einen Versicherungsvertreiber vertrieben wird, es sei denn das Versicherungsunternehmen hat Grund zu der Annahme, dass dem Versicherungsnehmer dessen Wünschen und Bedürfnissen nicht entsprechende Verträge angeboten werden.

 

Produktinformation

 

§ 132. (1) Vor Abgabe seiner Vertragserklärung zum Abschluss eines Direktversicherungsvertrags über ein im Inland belegenes Risiko sind dem Versicherungsnehmer – unabhängig davon, ob eine Beratung erfolgt und ob das Versicherungsprodukt Teil eines Pakets gemäß § 134 ist – in verständlicher Form die objektiven Informationen über jedes dem Versicherungsnehmer angebotene Versicherungsprodukt und die relevanten Informationen über jeden dem Versicherungsnehmer angebotenen Versicherungsvertrag zu erteilen, die er benötigt, um eine wohlinformierte Entscheidung treffen zu können. Dabei sind die Komplexität des Versicherungsprodukts und die für den Zielmarkt gemäß § 129 Abs. 2 festgelegte Kundenkategorie zu berücksichtigen.

 

(2) Die Informationen gemäß Abs. 1 haben außer bei der Versicherung von Großrisiken insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

 

           1. die Art der Versicherung;

 

           2. eine Zusammenfassung der Versicherungsdeckung, einschließlich der versicherten Hauptrisiken, der Versicherungssumme und gegebenenfalls des geografischen Geltungsbereichs und einer Zusammenfassung der ausgeschlossenen Risiken;

 

           3. die Prämienzahlungsweise und Prämienzahlungsdauer;

 

           4. die wichtigsten Tatbestände, nach denen Ansprüche ausgeschlossen sind;

 

           5. Pflichten und Obliegenheiten bei Vertragsabschluss und Vertragsbeginn;

 

           6. Pflichten und Obliegenheiten während der Laufzeit des Vertrags;

 

           7. Pflichten und Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls und Erhebung eines Anspruchs;

 

           8. die Laufzeit des Versicherungsvertrags, einschließlich Anfangs- und Enddatum;

 

           9. Einzelheiten der Vertragsbeendigung;

 

        10. die Umstände, unter denen der Versicherungsnehmer den Abschluss des Versicherungsvertrages widerrufen oder von diesem zurücktreten kann, und die Modalitäten der Ausübung des Widerrufs- oder Rücktrittsrechts;

 

        11. das auf den Versicherungsvertrag anwendbare Recht, wenn die Parteien keine Wahlfreiheit haben, oder die Tatsache, dass die Parteien das anwendbare Recht wählen können, und das vom Versicherungsunternehmen vorgeschlagene Recht; und

 

        12. die Art der Vergütung, die die Mitarbeiter des Versicherungsunternehmens im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag erhalten. Erfolgen im Rahmen des Versicherungsvertrags nach dessen Abschluss Zahlungen durch den Versicherungsnehmer, die keine laufenden Prämienzahlungen oder planmäßigen Zahlungen sind, hat das Versicherungsunternehmen auch die Art jeder dieser Zahlungen und die Art der Vergütung, die die Mitarbeiter des Versicherungsunternehmens im Zusammenhang damit erhalten, offenzulegen.

 

(3) Beim Vertrieb von Produkten der Versicherungszweige gemäß Z 1 bis 18 der Anlage A sind dem Versicherungsnehmer die Informationen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 9 mittels eines standardisierten Informationsblatts zu Versicherungsprodukten auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten ist von demjenigen zu erstellen, der das Produkt konzipiert. Es muss

 

           1. ein kurz gehaltenes eigenständiges Dokument sein;

 

           2. auf eine Art und Weise präsentiert und aufgemacht sein, die klar und leicht lesbar ist, wobei Buchstaben in gut leserlicher Größe zu verwenden sind;

 

           3. auch als Schwarz-Weiß-Ausdruck oder -Fotokopie nicht weniger gut lesbar sein, wenn es ursprünglich farbig gestaltet war;

 

           4. präzise sein und darf nicht irreführend sein;

 

           5. die Überschrift „Informationsblatt zu Versicherungsprodukten“ oben auf der ersten Seite aufweisen;

 

           6. eine Erklärung enthalten, dass die vollständigen vorvertraglichen und vertraglichen Informationen über das Produkt in anderen Dokumenten erteilt werden.

 

(4) Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer über Änderungen der Angaben gemäß Abs. 2 Z 3 und 8 zu informieren.

 

(5) Die Informationspflicht gemäß Abs. 2 Z 11 besteht auch bei der Versicherung von Großrisiken, sofern es sich beim Versicherungsnehmer um eine natürliche Person handelt.

 

Beratung

 

§ 133. (1) Vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers zum Abschluss eines Direktversicherungsvertrags über ein im Inland belegenes Risiko haben Versicherungsunternehmen außer bei der Versicherung von Großrisiken eine persönliche Empfehlung an den Versicherungsnehmer zu richten, in der erläutert wird, warum der empfohlene Vertrag am besten den Wünschen und Bedürfnissen des Versicherungsnehmers entspricht. Dabei sind die Komplexität des Versicherungsprodukts und die für den Zielmarkt gemäß § 129 Abs. 2 festgelegte Kundenkategorie zu berücksichtigen.

 

(2) Die Pflichten gemäß Abs. 1 bestehen nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Abschluss eines bestimmten Vertrags wünscht und nach einer Warnung, dass das Versicherungsunternehmen nicht beurteilen wird, ob der in Betracht gezogene Vertrag am besten seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht, in einer gesonderten Erklärung nachweislich auf die Inanspruchnahme einer Beratung verzichtet. Das Versicherungsunternehmen darf den Versicherungsnehmer nicht zu einem Beratungsverzicht veranlassen.

 

(3) Die Pflichten gemäß Abs. 1 sowie § 130 Abs. 1 Z 1 lit. b bestehen nicht, wenn der Vertrag über einen Versicherungsvertreiber vertrieben wird, es sei denn das Versicherungsunternehmen hat Grund zu der Annahme dass der Versicherungsnehmer von diesem nicht ordnungsgemäß beraten wird.

 

(4) Beim Abschluss von Verträgen eines Direktversicherungsvertrags über ein im Inland belegenes Risiko, bei denen der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Niederlassung nicht im Inland hat, ist dem Versicherungsnehmer anstelle der Information gemäß § 130 Abs. 1 Z 1 lit. b mitzuteilen, ob das Versicherungsunternehmen vor Vertragsabschluss eine Beratung anbietet. Die Pflichten gemäß Abs. 1 bestehen nur, wenn der Versicherungsnehmer eine Beratung in Anspruch nimmt.

 

Querverkäufe

 

§ 134. (1) Wird ein Versicherungsprodukt zusammen mit einem Nebenprodukt oder einer Nebendienstleistung, welche keine Versicherung sind, als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung angeboten, hat das Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer darüber zu informieren, ob die verschiedenen Bestandteile getrennt voneinander erworben werden können. In diesem Fall hat das Versicherungsunternehmen eine angemessene Beschreibung der verschiedenen Bestandteile der Vereinbarung oder des Pakets zur Verfügung zu stellen und für jeden Bestandteil einen getrennten Nachweis über Kosten und Gebühren zu erbringen.

 

(2) Unterscheidet sich das Risiko oder die Versicherungsdeckung, welche sich aus einem dem Versicherungsnehmer gemäß Abs. 1 angebotenen Paket oder einer dem Versicherungsnehmer angebotenen Vereinbarung ergeben, von dem Risiko oder der Versicherungsdeckung, welche mit den separat erworbenen Bestandteilen verbunden sind, hat das Versicherungsunternehmen eine angemessene Beschreibung der verschiedenen Bestandteile des Pakets oder der Vereinbarung und der Art und Weise zur Verfügung zu stellen, wie ihre Wechselwirkung das Risiko oder die Versicherungsdeckung ändert.

 

(3) Ergänzt ein Versicherungsprodukt eine Ware oder eine Dienstleistung, die keine Versicherung ist, als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung, hat das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit zu bieten, die Ware oder die Dienstleistung gesondert zu erwerben. Dies gilt nicht, wenn das Versicherungsprodukt eine Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2014/65/EU, einen Kreditvertrag gemäß Art. 4 Nr. 3 der Richtlinie 2014/17/EU oder ein Zahlungskonto gemäß Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2014/92/EU ergänzt.

 

(4) In den in den Abs. 1 und 3 genannten Fällen haben Versicherungsunternehmen die Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit den Versicherungsprodukten, die Teil des Gesamtpakets oder derselben Vereinbarung sind, zu ermitteln.

 

(5) Die Pflichten gemäß Abs. 1 bis 3 gelten nicht für den Vertrieb von Versicherungsprodukten, die Deckung für verschiedene Arten von Risiken bieten (Versicherungspolizzen für Mehrfachrisiken).

 

2. Abschnitt

 

Zusätzliche Anforderungen an den Vertrieb von Lebensversicherungen

 

Interessenkonflikte und Anreize beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten

 

§ 135. (1) Versicherungsunternehmen, die Versicherungsanlageprodukte vertreiben, haben auf Dauer wirksame organisatorische und verwaltungsmäßige Vorkehrungen für angemessene Maßnahmen zur

 

           1. Erkennung,

 

           2. Vermeidung und

 

           3. Regelung

 

von Interessenkonflikten gemäß Abs. 2 zu treffen, um zu verhindern, dass solche Interessenkonflikte den Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten schaden. Diese Vorkehrungen müssen den ausgeübten Tätigkeiten und den vertriebenen Versicherungsprodukten angemessen sein. § 128 Abs. 1 bis 4 bleibt unberührt.

 

(2) Interessenkonflikte nach Abs. 1 sind solche, die bei Versicherungsvertriebstätigkeiten zwischen Versicherungsunternehmen selbst, einschließlich ihrer Geschäftsleitung und ihrer Mitarbeiter, oder anderen Personen, die mit ihnen direkt oder indirekt durch Kontrolle verbunden sind, und ihren Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten oder zwischen ihren Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten untereinander, entstehen.

 

(3) Reichen die vom Versicherungsunternehmen getroffenen organisatorischen oder verwaltungsmäßigen Vorkehrungen zur Regelung von Interessenkonflikten nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass keine Beeinträchtigung von Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten riskiert wird, hat das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer die allgemeine Art oder die Quellen von Interessenkonflikten vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eindeutig auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger offenzulegen. Die Offenlegung hat je nach Status des Versicherungsnehmers so ausführlich zu sein, dass dieser seine Entscheidung über die Versicherungsvertriebstätigkeiten, in deren Zusammenhang der Interessenkonflikt auftritt, in voller Kenntnis der Sachlage treffen kann.

 

(4) Versicherungsunternehmen ist es untersagt, in Verbindung mit dem Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten oder einer Nebendienstleistung

 

           1. eine Gebühr oder Provision zu zahlen oder zu erhalten oder

 

           2. einen nichtmonetären Vorteil zu gewähren oder einen solchen zu erhalten,

 

es sei denn, es handelt sich beim Zuwendenden oder Empfänger der Leistung oder des Vorteils um den Versicherungsnehmer oder eine Person, die die Zuwendung im Auftrag des Versicherungsnehmers tätigt oder erhält.

 

(5) Das Verbot gemäß Abs. 4 besteht nicht, wenn die Gebühr oder die Provision, oder der nichtmonetäre Vorteil

 

           1. sich nach vernünftigem Ermessen nicht nachteilig auf die Qualität der entsprechenden Dienstleistung für den Versicherungsnehmer auswirkt und

 

           2. nicht die Pflicht des Versicherungsunternehmens bzw. des Empfängers des Vorteils beeinträchtigt, im besten Interesse der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten ehrlich, redlich und professionell zu handeln.

 

Die Informationspflichten gemäß § 132 Abs. 2 Z 12 bleiben unberührt.

 

(6) Die im Versicherungsvertrag über ein Versicherungsanlageprodukt vorgesehene Auswahl einer Veranlagung darf einem Versicherungsnehmer insbesondere nicht zu dem Zweck empfohlen werden, im eigenen Interesse oder im Interesse eines mit ihnen verbundenen Unternehmens die Ausgabepreise der Anteile an einem Kapitalanlagefonds in eine bestimmte Richtung zu lenken. Dieses Verbot gilt auch für alle Mitarbeiter und sonst im Versicherungsunternehmen tätigen Personen.

 

Beratung beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten

 

§ 135a. (1) Vor einer Beratung zu einem Versicherungsanlageprodukt hat das Versicherungsunternehmen neben den Informationen gemäß § 131 Abs. 1 jene Informationen über

 

           1. die Kenntnisse und Erfahrung des Versicherungsnehmers im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Produkttyp oder den speziellen Typ der Dienstleistung,

 

           2. die finanziellen Verhältnisse des Versicherungsnehmers, einschließlich seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, und

 

           3. die Anlageziele des Versicherungsnehmers, einschließlich seiner Risikotoleranz

 

einzuholen, die benötigt werden, um dem Versicherungsnehmer Versicherungsanlageprodukte zu empfehlen, die für ihn geeignet sind und insbesondere seiner Risikotoleranz und seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, entsprechen. Wird dem Versicherungsnehmer ein Paket von Dienstleistungen oder Produkten empfohlen, die gemäß § 134 gebündelt sind, muss das Gesamtpaket für den Versicherungsnehmer geeignet sein.

 

(2) Vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers hat das Versicherungsunternehmen eine persönliche Empfehlung gemäß § 133 Abs. 1 an den Versicherungsnehmer zu richten und ihm auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger eine Eignungserklärung zur Verfügung zu stellen. In der Eignungserklärung sind die erbrachte Beratungsleistung und die Art und Weise, in der diese den Präferenzen, Zielen und anderen versicherungsnehmerspezifischen Merkmalen entspricht, anzuführen.

 

(3) Der Versicherungsnehmer ist ferner darüber zu informieren, ob das Versicherungsunternehmen eine regelmäßige Beurteilung der Eignung des empfohlenen Versicherungsanlageprodukts vornehmen wird.

 

(4) Wird der Vertrag unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels abgeschlossen, das die vorherige Zurverfügungstellung der Eignungserklärung nicht erlaubt, kann das Versicherungsunternehmen die Eignungserklärung dem Versicherungsnehmer, unmittelbar nachdem sich dieser vertraglich gebunden hat, auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen, wenn

 

           1. der Versicherungsnehmer der Aushändigung der Eignungserklärung unverzüglich nach Vertragsabschluss zugestimmt hat und

 

           2. das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit geboten hat, den Vertragsabschluss zu verschieben, um die Eignungserklärung vorher zu erhalten.

 

(5) Die FMA kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die in Abs. 2 genannten Informationspflichten durch Verordnung näher konkretisieren, soweit dies im Interesse der Versicherungsnehmer und einer besseren Vergleichbarkeit sowie Transparenz erforderlich ist.

 

(6) Möchte der Versicherungsnehmer die in Abs. 1 genannten Informationen nicht erteilen oder macht er unzureichende Angaben, kann er nach einer Warnung gemäß § 133 Abs. 2 in einer gesonderten Erklärung nachweislich auf die Inanspruchnahme einer Beratung verzichten. Das Versicherungsunternehmen darf den Versicherungsnehmer nicht zu einem Beratungsverzicht veranlassen.

 

Beratungsfreier Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten

 

§ 135b. (1) Vor einem Beratungsverzicht hat das Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer auch zu warnen, dass es nicht beurteilt, ob der in Betracht gezogene Vertrag im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse und Anlageziele für den Versicherungsnehmer geeignet ist.

 

(2) Bei Versicherungsvertriebstätigkeiten in Bezug auf Versicherungsanlageprodukte ohne Beratung hat das Versicherungsunternehmen vom Versicherungsnehmer – gegebenenfalls neben den Informationen gemäß § 131 Abs. 1 – jene Informationen über dessen Kenntnisse und Erfahrung im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Typ der angebotenen oder angeforderten Produkte oder Dienstleistungen einzuholen, die benötigt werden, um zu beurteilen, ob das in Betracht gezogene Produkt oder die in Betracht gezogene Dienstleistung für den Versicherungsnehmer angemessen ist. Wird ein Paket von Dienstleistungen oder Produkten in Betracht gezogen, die gemäß § 134 gebündelt sind, muss das Gesamtpaket für den Versicherungsnehmer angemessen sein.

 

(3) Ist das Versicherungsunternehmen aufgrund der erhaltenen Informationen der Auffassung, dass das Produkt oder die Dienstleistung für den Versicherungsnehmer unangemessen ist, hat es den Versicherungsnehmer diesbezüglich zu warnen. Erteilt der Versicherungsnehmer die in Abs. 2 genannten Informationen über dessen Kenntnisse und Erfahrung nicht oder macht er unzureichende Angaben, hat ihn das Versicherungsunternehmen zu warnen, dass es nicht beurteilen kann, ob das in Betracht gezogene Produkt oder die in Betracht gezogene Dienstleistung für ihn angemessen ist. Diese Warnungen können in einem standardisierten Format erfolgen.

Besondere Informationspflichten für die Lebensversicherung

Zusätzliche Anforderungen an die Produktinformation in der Lebensversicherung

§ 253. (1) Der Versicherungsnehmer ist bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages über ein im Inland belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung zusätzlich zu den Informationspflichten gemäß § 252 schriftlich zu informieren

§ 135c. (1) Die gemäß § 132 Abs. 1 vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers zu erteilenden Informationen haben beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags über ein im Inland belegenes Risiko neben jenen gemäß § 132 Abs. 2 auch folgende Angaben zu enthalten:

           1. über die Leistungen des Versicherungsunternehmens, das Ausmaß, in dem diese garantiert sind, die zur Anwendung kommenden Rechnungsgrundlagen sowie die dem Versicherungsnehmer hinsichtlich dieser Leistungen zustehenden Wahlmöglichkeiten,

           1. die Leistungen des Versicherungsunternehmens, das Ausmaß, in dem diese garantiert sind, die zur Anwendung kommenden Rechnungsgrundlagen sowie die dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der Leistungen zustehenden Wahlmöglichkeiten;

           2. über die Einzelheiten einer von einem Dritten eingeräumten Garantie und einer etwaigen vom Versicherungsunternehmen übernommenen Ausfallshaftung,

           2. die Einzelheiten einer von einem Dritten eingeräumten Garantie und einer etwaigen vom Versicherungsunternehmen übernommenen Ausfallshaftung;

           3. über die Voraussetzungen, unter denen der Versicherungsvertrag endet,

 

           4. über die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung,

           3. die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung;

           5. über die Rückkaufswerte und die prämienfreien Versicherungsleistungen und das Ausmaß, in dem diese garantiert sind,

           4. die Rückkaufswerte und die prämienfreien Versicherungsleistungen und das Ausmaß, in dem diese garantiert sind;

           6. über die Prämienanteile für die Hauptleistung und für Nebenleistungen,

           5. die Prämienanteile für die Hauptleistung und für Nebenleistungen;

           7. In der kapitalbildenden Lebensversicherung über

           6. in der kapitalbildenden Lebensversicherung, jeweils unter Heranziehung der Werte der Modellrechnung nach Abs. 2,

 

               a) sämtliche Kosten und Gebühren, insbesondere

 

                    aa) jene in Zusammenhang mit dem Vertrieb des Versicherungsprodukts, einschließlich der Beratungskosten,

 

                    bb) die Kosten des dem Versicherungsnehmers empfohlenen Versicherungsprodukts sowie

 

                     cc) sämtliche Zahlungen Dritter;

 

               b) die effektive Gesamtverzinsung der Prämienzahlungen über die gesamte Laufzeit und ein etwaiger effektiver Garantiezinssatz; und

die voraussichtlichen prozentuellen Anteile der Versicherungssteuer, der Prämien zur Deckung versicherungstechnischer Risiken (Risikoprämien), gegliedert nach einzelnen Risiken, der in der Prämie einkalkulierten Kosten und der veranlagten Beträge (Sparprämien) an der voraussichtlichen Prämiensumme über die gesamte Laufzeit in Form einer tabellarischen Darstellung, die auch Angaben über die voraussichtlichen Kosten, die am veranlagten Vermögen bemessen werden, enthält. Weiters anzugeben ist die voraussichtliche Minderung der Gesamtverzinsung durch Kosten, Versicherungssteuer und Risikoprämien, die effektive Gesamtverzinsung der Prämienzahlungen über die gesamte Laufzeit und ein etwaiger effektiver Garantiezinssatz, jeweils unter Heranziehung der Werte der Modellrechnung nach Abs. 2,

               c) die voraussichtlichen prozentuellen Anteile der Versicherungssteuer, der Prämien zur Deckung versicherungstechnischer Risiken (Risikoprämien), gegliedert nach einzelnen Risiken, der in der Prämie einkalkulierten Kosten und der veranlagten Beträge (Sparprämien) an der voraussichtlichen Prämiensumme über die gesamte Laufzeit in Form einer tabellarischen Darstellung, die auch Angaben über die voraussichtlichen Kosten und Gebühren, die am veranlagten Vermögen bemessen werden, enthält.

 

Die Informationen über sämtliche Kosten und Gebühren, einschließlich der Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Versicherungsprodukts, die nicht durch das zugrundeliegende Marktrisiko verursacht werden, sind in aggregierter Form zu erteilen, um dem Versicherungsnehmer zu ermöglichen, die Gesamtkosten sowie die kumulative Wirkung auf die Anlagerendite zu verstehen. Der Versicherungsnehmer ist ferner über die Modalitäten der ihn treffenden Zahlungspflichten zu informieren. Falls der Versicherungsnehmer dies verlangt, ist ihm bei Versicherungsanlageprodukten zusätzlich eine Aufstellung der Kosten und Gebühren nach Posten zur Verfügung zu stellen. Über dieses Recht ist der Versicherungsnehmer zu informieren.

           8. in der fondsgebundenen Lebensversicherung über die Kapitalanlagefonds, an denen die Anteilsrechte bestehen, und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte,

           7. in der fondsgebundenen Lebensversicherung die Kapitalanlagefonds, an denen die Anteilsrechte bestehen, und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte;

           9. in der indexgebundenen Lebensversicherung über die Art der Kapitalanlage, den Bezugswert und die grundlegenden Faktoren, welche zur Berechnung der Versicherungsleistung herangezogen werden,

           8. in der indexgebundenen Lebensversicherung die Art der Kapitalanlage, den Bezugswert und die grundlegenden Faktoren, welche zur Berechnung der Versicherungsleistung herangezogen werden;

        10. in der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung über die Art der Kapitalanlage, die vereinbarte Veranlagungsstrategie sowie die Voraussetzungen einer Änderung der Veranlagungsstrategie,

           9. in der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung die Art der Kapitalanlage, die vereinbarte Veranlagungsstrategie sowie die Voraussetzungen einer Änderung der Veranlagungsstrategie;

        11. über die vertragsspezifischen Risiken, die der Versicherungsnehmer selbst trägt,

        10. die vertragsspezifischen Risiken, die der Versicherungsnehmer selbst trägt. Die Informationen über Versicherungsanlageprodukte und vorgeschlagene Anlagestrategien haben auch geeignete Anleitungen und Warnhinweise zu den mit Versicherungsanlageprodukten oder bestimmten vorgeschlagenen Anlagestrategien verbundenen Risiken zu enthalten;

        12. über die für die Versicherung geltenden abgabenrechtlichen Vorschriften, wobei deutlich darauf hinzuweisen ist, dass die jeweilige abgabenrechtliche Behandlung von den persönlichen Verhältnissen des Kunden abhängt und künftigen Änderungen unterworfen sein kann,

        11. die für die Versicherung geltenden abgabenrechtlichen Vorschriften, wobei deutlich darauf hinzuweisen ist, dass die jeweilige abgabenrechtliche Behandlung von den persönlichen Verhältnissen des Versicherungsnehmers abhängt und künftigen Änderungen unterworfen sein kann;

        13. über bestehende Sicherungssysteme und deren Zugangsmöglichkeiten und

        12. bestehende Sicherungssysteme und deren Zugangsmöglichkeiten;

        14. über den Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß § 241 durch einen konkreten Verweis, der dem Versicherungsnehmer auf einfache Weise den Zugang zu diesen Angaben ermöglicht.

        13. den Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß § 241 durch einen konkreten Verweis, der dem Versicherungsnehmer auf einfache Weise den Zugang zu diesen Angaben ermöglicht.

 

Beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten müssen die Informationen auf eine Weise erteilt werden, die es dem Versicherungsnehmer ermöglicht, nach vernünftigem Ermessen die Art und die Risiken des angebotenen Versicherungsanlageprodukts zu verstehen und Anlageentscheidungen wohlinformiert treffen zu können.

(2) Bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung hat das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer eine Modellrechnung zu übermitteln, bei der die Leistungen des Versicherungsunternehmens, die Rückkaufswerte und die prämienfreien Leistungen unter Zugrundelegung der Rechnungsgrundlagen für die Prämienkalkulation anhand von mindestens drei verschiedenen Zinssätzen dargestellt und in Jahresschritten gegliedert der Prämie, der Prämiensumme sowie einem etwaig garantierten Wert gegenübergestellt werden. Die Modellrechnungen sind klar und verständlich zu erläutern. Der Versicherungsnehmer ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Modellrechnung nur um ein Rechenmodell handelt, dem fiktive Annahmen zugrunde liegen, und dass der Versicherungsnehmer aus der Modellrechnung keine vertraglichen Ansprüche gegen das Versicherungsunternehmen ableiten kann.

(2) Bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung hat das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer eine Modellrechnung zu übermitteln, bei der die Leistungen des Versicherungsunternehmens, die Rückkaufswerte und die prämienfreien Leistungen unter Zugrundelegung der Rechnungsgrundlagen für die Prämienkalkulation und sämtlicher Kosten und Gebühren anhand von mindestens drei verschiedenen Zinssätzen dargestellt und in Jahresschritten gegliedert der Prämie, der Prämiensumme sowie einem etwaig garantierten Wert gegenübergestellt werden. Die Modellrechnungen sind klar und verständlich zu erläutern. Der Versicherungsnehmer ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Modellrechnung nur um ein Rechenmodell handelt, dem fiktive Annahmen zugrunde liegen, und dass der Versicherungsnehmer aus der Modellrechnung keine vertraglichen Ansprüche gegen das Versicherungsunternehmen ableiten kann.

(4) Auf die Informationen gemäß Abs. 1 bis 3 ist § 252 Abs. 3 und 6 anzuwenden.

 

 

(3) Beim Vertrieb von Lebensversicherungsverträgen gemäß § 5 Z 63 lit. b sind dem Versicherungsnehmer die Informationen gemäß § 132 Abs. 2 Z 1 bis 9 mittels eines standardisierten Informationsblatts zu Lebensversicherungsprodukten auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. § 132 Abs. 3 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.

(5) Die FMA hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen

(4) Die FMA hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung

die in Abs. 1 bis 3 genannten Informationspflichten durch Verordnung näher zu konkretisieren,

           1. die in Abs. 1 und 2 genannten Informationspflichten näher zu konkretisieren und

 

           2. ein standardisiertes Format für die Präsentation des Informationsblatts gemäß Abs. 3 zu Lebensversicherungsprodukten vorzugeben,

soweit dies im Interesse der Versicherungsnehmer und einer besseren Vergleichbarkeit sowie Transparenz erforderlich ist.

soweit dies im Interesse der Versicherungsnehmer und einer besseren Vergleichbarkeit sowie Transparenz erforderlich ist.

 

Zusätzliche Anforderungen an die laufende Information

§ 253. (3) Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer schriftlich zu informieren

§ 135d. (1) Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer zu informieren

           1. über Änderungen der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen,

           1. über Änderungen der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen;

           2. über Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 Z 4 bis 6 und 8 bis 10, und § 252 Abs. 1 Z 6 bei einer Vertragsänderung oder einer Änderung der auf den Vertrag anwendbaren spezifischen Rechtsvorschriften,

           2. über Änderungen der Angaben gemäß § 132 Abs. 2 Z 10 und § 135c Abs. 1 Z 3 bis 5 und 7 bis 9 bei einer Vertragsänderung oder einer Änderung der auf den Vertrag anwendbaren spezifischen Rechtsvorschriften;

           3. in der fondsgebundenen Lebensversicherung über eine wesentliche Änderung der Klassifizierung des Risikos eines Kapitalanlagefonds durch das Versicherungsunternehmen,

           3. bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung über eine wesentliche Änderung der Klassifizierung des Risikos eines Kapitalanlagefonds durch das Versicherungsunternehmen;

           4. jährlich über den Stand einer erworbenen Gewinnbeteiligung und über die Zusammensetzung der Kapitalanlagen nach Kategorien, in der fondsgebundenen Lebensversicherung über den Wert der dem Versicherungsnehmer zugeordneten Fondsanteile sowie in der indexgebundenen Lebensversicherung über die Wertentwicklung des Bezugswertes des Versicherungsvertrages,

           4. jährlich über den Stand einer erworbenen Gewinnbeteiligung und über die Zusammensetzung der Kapitalanlagen nach Kategorien, bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung über den Wert der dem Versicherungsnehmer zugeordneten Fondsanteile sowie bei einer indexgebundenen Lebensversicherung über die Wertentwicklung des Bezugswertes des Versicherungsvertrages;

           5. bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung jährlich über die Auswirkungen von Abweichungen der aktuellen Werte von den zu Vertragsabschluss in der Modellrechnung prognostizierten Werten in Form von neu berechneten voraussichtlichen Ablaufleistungen sowie der Angabe des aktuellen Rückkaufswerts und

           5. bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung jährlich über die Auswirkungen von Abweichungen der aktuellen Werte von den zu Vertragsabschluss in der Modellrechnung prognostizierten Werten in Form von neu berechneten voraussichtlichen Ablaufleistungen sowie der Angabe des aktuellen Rückkaufswerts;

 

           6. bei einem Versicherungsanlageprodukt regelmäßig, zumindest aber jährlich, über sämtliche Kosten und Gebühren gemäß § 135c Abs. 1 Z 6 lit. a;

           6. über eine Verwendung der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung zur Abdeckung von Verlusten gemäß § 92 Abs. 5.

           7. über eine Verwendung der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung zur Abdeckung von Verlusten gemäß § 92 Abs. 5.

 

(2) Versicherungsunternehmen haben Versicherungsnehmern regelmäßig angemessene Berichte über die erbrachten Dienstleistungen in Bezug auf Versicherungsanlageprodukte auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Die Berichte haben der Art und der Komplexität der jeweiligen Versicherungsanlageprodukte sowie der Art der für den Versicherungsnehmer erbrachten Dienstleistung Rechnung zu tragen. Gegebenenfalls enthalten sie die Kosten und Gebühren, die mit den im Namen des Versicherungsnehmers getätigten Geschäften und erbrachten Dienstleistungen verbunden sind.

 

(3) Hat das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer mitgeteilt, dass es eine regelmäßige Beurteilung der Eignung des empfohlenen Versicherungsanlageprodukts vornehmen werde, muss der regelmäßige Bericht gemäß Abs. 2 eine aktualisierte Erklärung dazu enthalten, wie das Versicherungsanlageprodukt den Präferenzen, Zielen und anderen versicherungsnehmerspezifischen Merkmalen entspricht.

 

(4) Die FMA kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die in Abs. 1 bis 3 genannten Informationspflichten durch Verordnung näher konkretisieren, soweit dies im Interesse der Versicherungsnehmer und einer besseren Vergleichbarkeit sowie Transparenz erforderlich ist.

 

3. Abschnitt

 

Zusätzliche Anforderungen an den Vertrieb von Kranken- und Unfallversicherungen nach Art der Lebensversicherung

Besondere Informationspflichten für die Kranken- und Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung

Zusätzliche Anforderungen an die Produktinformation und an die laufende Information

§ 255. (1) Soweit die Kranken- oder Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, ist der Versicherungsnehmer bei Abschluss eines Vertrages über ein im Inland belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung zusätzlich zu den Informationspflichten gemäß § 252 schriftlich zu informieren über

§ 135e. (1) Die gemäß § 132 Abs. 1 vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers zu erteilenden Informationen haben beim Abschluss einer nach Art der Lebensversicherung betriebenen Kranken- oder Unfallversicherung über ein im Inland belegenes Risiko neben jenen gemäß § 132 Abs. 2 auch folgende Angaben zu enthalten:

           1. die Leistungen des Versicherungsunternehmens,

           1. die Leistungen des Versicherungsunternehmens,

           2. die Voraussetzungen, unter denen die Höhe der Prämie oder der Versicherungsschutz einseitig vom Versicherungsunternehmen verändert werden kann sowie die dabei einzuhaltenden Modalitäten,

           2. die Voraussetzungen, unter denen die Höhe der Prämie oder der Versicherungsschutz einseitig vom Versicherungsunternehmen verändert werden kann sowie die dabei einzuhaltenden Modalitäten,

           3. die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung,

           3. die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung,

           4. die Voraussetzungen, unter denen der Versicherungsvertrag endet,

 

           5. die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Kündigung des Vertrages für den Versicherungsnehmer,

           4. die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Kündigung des Vertrages für den Versicherungsnehmer,

           6. die für die Versicherung geltenden abgabenrechtlichen Vorschriften, wobei deutlich darauf hinzuweisen ist, dass die jeweilige abgabenrechtliche Behandlung von den persönlichen Verhältnissen des Kunden abhängt und künftigen Änderungen unterworfen sein kann,

           5. die für die Versicherung geltenden abgabenrechtlichen Vorschriften, wobei deutlich darauf hinzuweisen ist, dass die jeweilige abgabenrechtliche Behandlung von den persönlichen Verhältnissen des Versicherungsnehmers abhängt und künftigen Änderungen unterworfen sein kann,

           7. den Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß § 241 durch einen konkreten Verweis, der dem Versicherungsnehmer auf einfache Weise den Zugang zu diesen Angaben ermöglicht.

           6. den Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß § 241 durch einen konkreten Verweis, der dem Versicherungsnehmer auf einfache Weise den Zugang zu diesen Angaben ermöglicht.

(2) Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer schriftlich zu informieren

(2) Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer zu informieren

           1. über Änderungen der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen,

           1. über Änderungen der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen,

           2. über Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 und § 252 Abs. 1 Z 6 bei einer Vertragsänderung oder einer Änderung der auf den Vertrag anwendbaren spezifischen Rechtsvorschriften,

           2. über Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 und § 132 Abs. 1 Z 10 bei einer Vertragsänderung oder einer Änderung der auf den Vertrag anwendbaren spezifischen Rechtsvorschriften,

           3. über das Ausmaß und die Gründe einer allenfalls vorgenommenen Prämienanpassung und

           3. über das Ausmaß und die Gründe einer allenfalls vorgenommenen Prämienanpassung und

           4. über eine Verwendung der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung zur Abdeckung von Verlusten gemäß § 92 Abs. 5.

           4. über eine Verwendung der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung zur Abdeckung von Verlusten gemäß § 92 Abs. 5.

(3) Auf die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 ist § 252 Abs. 3 und 6 anzuwenden.

 

(4) Die FMA hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die in Abs. 1 und 2 genannten Informationspflichten durch Verordnung näher zu konkretisieren, soweit dies im Interesse der Versicherungsnehmer und einer besseren Vergleichbarkeit sowie Transparenz erforderlich ist.

(3) Die FMA hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die in Abs. 1 und 2 genannten Informationspflichten durch Verordnung näher zu konkretisieren, soweit dies im Interesse der Versicherungsnehmer und einer besseren Vergleichbarkeit sowie Transparenz erforderlich ist.

7. Hauptstück

7. Hauptstück

Rechnungslegung und Konzernrechnungslegung

Rechnungslegung und Konzernrechnungslegung

1. Abschnitt

1. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

Allgemeine Vorschriften

Anwendbarkeit des UGB, des AktG und des SE-Gesetzes

Anwendbarkeit des UGB, des AktG und des SE-Gesetzes

§ 136. (1) Für die Rechnungslegung und die Konzernrechnungslegung sowie die Abschlussprüfung und die Konzernabschlussprüfung gelten die folgenden Bestimmungen:

§ 136. (1) Für die Rechnungslegung und die Konzernrechnungslegung sowie die Abschlussprüfung und die Konzernabschlussprüfung gelten die folgenden Bestimmungen:

           1. für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie kleine Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft die Bestimmungen des UGB für Unternehmen von öffentlichem Interesse, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt;

           1. für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie kleine Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft die Bestimmungen des UGB für große Aktiengesellschaften und Unternehmen von öffentlichem Interesse, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt;

           2. …

           2. …

           3. für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie kleine Versicherungsunternehmen in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der kein kleiner Versicherungsverein ist, die Bestimmungen des UGB für Unternehmen von öffentlichem Interesse, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt. § 96, § 104 und § 108 AktG sind unter Bedachtnahme auf § 137 Abs. 2 und § 138 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden;

           3. für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie kleine Versicherungsunternehmen in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der kein kleiner Versicherungsverein ist, die Bestimmungen des UGB für große Aktiengesellschaften und Unternehmen von öffentlichem Interesse, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt. Die genannten Unternehmen gelten als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a Z 1 lit. c UGB. § 96, § 104 und § 108 AktG sind unter Bedachtnahme auf § 137 Abs. 2 und § 138 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden;

           4. und 5. …

           4. und 5. …

(2) …

(2) …

Allgemeine Vorschriften über den Jahresabschluss, den Lagebericht sowie den Corporate Governance-Bericht

Allgemeine Vorschriften über den Jahresabschluss, den Lagebericht, den nichtfinanziellen Bericht sowie den Corporate Governance-Bericht

§ 137. (1) …

§ 137. (1) …

(2) Unbeschadet des § 222 Abs. 1 UGB und der § 96 Abs. 1 und § 104 Abs. 1 und 2 Z 2 AktG sind der Jahresabschluss und der Lagebericht sowie gegebenenfalls der Corporate Governance-Bericht so rechtzeitig aufzustellen und der Jahresabschluss so rechtzeitig festzustellen, dass die Vorlagefristen des § 248 eingehalten werden können.

(2) Unbeschadet des § 222 Abs. 1 UGB und der § 96 Abs. 1 und § 104 Abs. 1 und 2 Z 2 AktG sind der Jahresabschluss und der Lagebericht sowie gegebenenfalls ein nichtfinanzieller Bericht und gegebenenfalls der Corporate Governance-Bericht so rechtzeitig aufzustellen und der Jahresabschluss so rechtzeitig festzustellen, dass die Vorlagefristen des § 248 eingehalten werden können.

(3) und (4) …

(3) und (4)

Berichte an die FMA

Berichte an die FMA

§ 248. (1) …

§ 248. (1) …

(2) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich, längstens binnen fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen:

(2) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich, längstens binnen fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen:

           1. und 2. …

           1. und 2. …

 

        2a. gegebenenfalls den nichtfinanziellen Bericht,

           3. bis 6. …

           3. bis 6. …

Die Frist hinsichtlich der in Z 6 angeführten Berichtsteile verlängert sich um 6 Wochen.

Die Frist hinsichtlich der in Z 6 angeführten Berichtsteile verlängert sich um 6 Wochen.

(3) bis (9) …

(3) bis (9) …

3. Abschnitt

 

Informationspflichten der Versicherungsunternehmen an Versicherungsnehmer

 

Allgemeine Informationspflichten

 

§ 252. (1) Der Versicherungsnehmer ist bei Abschluss eines Direktversicherungsvertrages über ein im Inland belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung schriftlich zu informieren über

 

           1. Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, über die der Versicherungsvertrag abgeschlossen wird,

 

           2. das auf den Vertrag anwendbare Recht oder, wenn das anwendbare Recht frei gewählt werden kann, das vom Versicherungsunternehmen vorgeschlagene Recht,

 

           3. Bezeichnung und Anschrift der für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde und gegebenenfalls einer Stelle, an die den Versicherungsvertrag betreffende Beschwerden gerichtet werden können,

 

           4. die Laufzeit des Versicherungsvertrages,

 

           5. die Prämienzahlungsweise und die Prämienzahlungsdauer und

 

           6. die Umstände, unter denen der Versicherungsnehmer den Abschluss des Versicherungsvertrages widerrufen oder von diesem zurücktreten kann.

 

(2) Außer in der Lebensversicherung bestehen die Informationspflichten gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 nur gegenüber natürlichen Personen.

 

(3) Ist wegen der Art des Zustandekommens des Vertrages eine schriftliche Information des Versicherungsnehmers vor Abgabe seiner Vertragserklärung nicht möglich, so wird der Informationspflicht dadurch entsprochen, dass der Versicherungsnehmer die Information spätestens gleichzeitig mit dem Versicherungsschein erhält.

 

(4) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 müssen jedenfalls auch aus dem Versicherungsantrag sowie aus dem Versicherungsschein und allen anderen Deckung gewährenden Dokumenten ersichtlich sein.

 

(5) Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer schriftlich über Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 Z 1, 4 und 5 und über Änderungen der Niederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, zu informieren.

 

(6) Die Information muss in deutscher Sprache abgefasst sein, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer sich mit der Verwendung einer anderen Sprache ausdrücklich einverstanden erklärt oder das Recht eines anderen Staats gewählt hat.

 

(7) Die Zulässigkeit der Zusendung unerbetener Nachrichten zur Werbung für den Abschluss eines Versicherungsvertrages richtet sich nach § 107 TKG 2003.

 

(8) Alle Informationen, die Versicherungsunternehmen an Versicherungsnehmer richten oder so verbreiten, dass diese Personen wahrscheinlich von ihnen Kenntnis erlangen, müssen eindeutig sein, dürfen nicht irreführend sein und müssen redlich erteilt werden. Weiters darf in allen diesen Informationen der Name einer Aufsichtsbehörde nicht in einer Weise genannt werden, die andeutet oder nahe legt, dass die Produkte oder Dienstleistungen des Versicherungsunternehmens von dieser Aufsichtsbehörde genehmigt werden.

 

(9) Die FMA kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung definieren, welche Geschäftspraktiken als unredlich bzw. welche Informationen als nicht eindeutig oder irreführend im Sinne des Abs. 8 gelten.

 

Besondere Informationspflichten für die fonds- und indexgebundene Lebensversicherung

 

§ 254. (1) Für den Betrieb der fondsgebundenen Lebensversicherung im Inland gelten, soweit der Versicherungsnehmer das Veranlagungsrisiko trägt, folgende Bestimmungen:

 

           1. Vor Abschluss des Versicherungsvertrages sind von dem Versicherungsnehmer Angaben über seine Erfahrungen oder Kenntnisse auf dem Gebiet der Veranlagung in Wertpapieren und über seine finanziellen Verhältnisse zu verlangen, soweit dies zur Wahrung der Interessen des Versicherungsnehmers im Hinblick auf das von ihm getragene Veranlagungsrisiko erforderlich ist. Diese Angaben des Kunden sind schriftlich festzuhalten.

 

           2. Vor Abschluss des Versicherungsvertrages sind dem Versicherungsnehmer alle zweckdienlichen Informationen zu geben, die zur Wahrung der Interessen des Versicherungsnehmers im Hinblick auf das von ihm getragene Veranlagungsrisiko erforderlich sind. Insbesondere haben diese Informationen einen Hinweis zu enthalten, aus welchem hervorgeht, dass die Wertentwicklung der Vergangenheit keine verlässlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines Fonds zulässt.

 

           3. Dem Versicherungsnehmer darf die im Versicherungsvertrag vorgesehene Auswahl einer Veranlagung nicht empfohlen werden, wenn und soweit diese Empfehlung nicht mit den Interessen des Versicherungsnehmers übereinstimmt.

 

           4. Dem Versicherungsnehmer darf die im Versicherungsvertrag vorgesehene Auswahl einer Veranlagung nicht zu dem Zweck empfohlen werden, im eigenen Interesse oder im Interesse eines mit ihnen verbundenen Unternehmens die Ausgabepreise der Anteile an den Kapitalanlagefonds in eine bestimmte Richtung zu lenken.

 

           5. Das Verbot gemäß Z 4 gilt auch für alle Angestellten und sonst für die im Versicherungsunternehmen tätigen Personen.

 

           6. Sind in anderen Rechtsvorschriften Prospekte oder Rechenschaftsberichte über zur Veranlagung bestimmte Kapitalanlagefonds vorgeschrieben, so ist der Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen und es sind ihm diese Unterlagen auf sein Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen.

 

(2) Soweit der Versicherungsnehmer das Veranlagungsrisiko trägt, sind Abs. 1 Z 1 bis 3 sinngemäß auch auf die indexgebundene Lebensversicherung anzuwenden.

 

4. Abschnitt

4. Abschnitt

Offenlegungspflichten der FMA

Offenlegungspflichten der FMA

Transparenz und Verantwortlichkeit

Transparenz und Verantwortlichkeit

§ 256. Die FMA hat folgende Informationen auf ihrer Homepage gemäß der Durchführungsverordnung (EU) offenzulegen und laufend zu aktualisieren:

§ 256. (1) Die FMA hat folgende Informationen auf ihrer Homepage gemäß der Durchführungsverordnung (EU) offenzulegen und laufend zu aktualisieren:

           1. die im Bereich der Versicherungsaufsicht geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Leitlinien;

           1. die im Bereich der Versicherungsaufsicht geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Leitlinien;

           2. die allgemeinen Kriterien und Methoden des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens einschließlich der gemäß § 273 Abs. 3 entwickelten Instrumente;

           2. die allgemeinen Kriterien und Methoden des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens einschließlich der gemäß § 273 Abs. 3 entwickelten Instrumente;

           3. die aggregierten statistischen Daten zu Schlüsselaspekten zur Anwendung des Aufsichtsrahmens gemäß der Durchführungsverordnung (EU);

           3. die aggregierten statistischen Daten zu Schlüsselaspekten zur Anwendung des Aufsichtsrahmens gemäß der Durchführungsverordnung (EU);

           4. die Art und Weise der Ausübung der in der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen Wahlrechte;

           4. die Art und Weise der Ausübung der in der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen Wahlrechte;

           5. die Ziele der Beaufsichtigung und ihre Hauptfunktionen und -tätigkeiten und

           5. die Ziele der Beaufsichtigung und ihre Hauptfunktionen und -tätigkeiten und

           6. die Versicherungsstatistiken, die die wesentlichen Daten über den Versicherungsbestand und die Vermögensverhältnisse der Versicherungsunternehmen jeweils für ein Jahr zu enthalten haben.

           6. die Versicherungsstatistiken, die die wesentlichen Daten über den Versicherungsbestand und die Vermögensverhältnisse der Versicherungsunternehmen jeweils für ein Jahr zu enthalten haben.

 

(2) Die FMA hat die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses, denen die Ausübung des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Inland unterliegt, einschließlich der Informationen, inwieweit Österreich beschlossen hat, strengere Vorschriften als in Kapitel V sowie gemäß Art. 29 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 anzuwenden, auf ihrer offiziellen Website zu veröffentlichen.

 

(3) Die FMA hat die Informationen gemäß Abs. 2 dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als Kontaktstelle gemäß Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2016/97 für die Bereitstellung von Informationen über die Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses mitzuteilen.

 

Veröffentlichung von Sanktionen und Maßnahmen

 

§ 256a. (1) Die FMA hat alle wegen Verstößen gegen Pflichten gemäß § 123a und § 127a bis § 135e rechtskräftig verhängte Geldstrafen und Maßnahmen einschließlich der Identität der betroffenen Personen und der Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes umgehend auf ihrer offiziellen Website zu veröffentlichen.

 

(2) Gelangt die FMA nach einer einzelfallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung von Daten gemäß Abs. 1 zu der Ansicht, dass die Veröffentlichung der Identität betroffener Personen oder personenbezogenen Daten natürlicher Personen unverhältnismäßig wäre oder die Stabilität der Finanzmärkte eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten oder die Durchführung laufender Ermittlungen gefährden würde, so hat die FMA die Entscheidung

 

           1. erst dann zu veröffentlichen, wenn die Gründe für ihre Nichtveröffentlichung weggefallen sind;

 

           2. auf anonymer Basis zu veröffentlichen, wenn diese anonymisierte Veröffentlichung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet; liegen die Kriterien für eine Veröffentlichung auf anonymer Basis vor, so kann die FMA die Veröffentlichung um einen angemessenen Zeitraum verschieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Veröffentlichung innerhalb dieses Zeitraums wegfallen werden; oder

 

           3. nicht zu veröffentlichen.

 

(3) Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen wie die ursprüngliche Veröffentlichung. Wird im Rahmen dieser Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder von ihrer offiziellen Website zu entfernen.

 

(4) Wird ein Rechtsmittel gegen den der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 und 2 zugrunde liegenden Bescheid erhoben, so ist dies sowie das Ergebnis dieses Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird einem solchen Rechtsmittel in einem gerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies ebenso bekannt zu machen. Wird dem Rechtsmittel stattgegeben, so hat die FMA die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 und 2 richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder von ihrer offiziellen Website zu entfernen.

 

(5) Ist eine Veröffentlichung nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Abs. 3 oder 4 zu widerrufen oder von der offiziellen Website der FMA zu entfernen, so ist sie für fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen.

5. Abschnitt

5. Abschnitt

Mitteilungspflichten der FMA

Mitteilungspflichten der FMA

Mitteilungen an die Europäische Kommission und die EIOPA

Mitteilungen an die Europäische Kommission und die EIOPA

§ 257. (1) und (2) …

§ 257. (1) und (2) …

 

(3) Die FMA hat der Europäischen Kommission auch allgemeine Schwierigkeiten mitzuteilen, die bei der Ausübung anderer als der in Abs. 1 Z 3 genannten Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebstätigkeiten in einem Drittland auftreten.

Mitteilungen an die EIOPA

Mitteilungen an die EIOPA

§ 258. (1) Die FMA hat jährlich der EIOPA mitzuteilen:

§ 258. (1) Die FMA hat jährlich der EIOPA mitzuteilen:

           1. bis 6 …

           1. bis 6 …

 

           7. eine zusammenfassende Information über alle wegen Verstößen gegen Pflichten gemäß § 123a und § 127a bis § 135e verhängte Geldstrafen und Maßnahmen.

(2) …

(2) …

 

(3) Hat die FMA wegen Verstößen gegen Pflichten gemäß § 123a und § 127a bis § 135e rechtskräftig verhängte Geldstrafen und Maßnahmen gemäß § 256a veröffentlicht, so unterrichtet sie gleichzeitig die EIOPA darüber.

 

(4) Darüber hinaus hat die FMA auch alle wegen Verstößen gegen Pflichten gemäß § 123a und § 127a bis § 135e verhängte Geldstrafen und Maßnahmen, die nicht gemäß § 256a veröffentlicht wurden, der EIOPA mitzuteilen. Wurde ein Rechtsmittelverfahren eingeleitet, hat die FMA auch diese Tatsache sowie den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens der EIOPA mitzuteilen.

11. Hauptstück

11. Hauptstück

Aufsichtsbehörde und Verfahren

Aufsichtsbehörde und Verfahren

1. Abschnitt

1. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

Allgemeine Vorschriften

Ziele der Beaufsichtigung

Ziele der Beaufsichtigung

§ 267. (1) und (2) …

§ 267. (1) und (2) …

(3) Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einschließlich der Erlassung und Vollziehung der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, bei der Vollziehung der Durchführungsverordnung (EU) und der technischen Standards (EU) der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat sich die FMA an den Tätigkeiten der EIOPA zu beteiligen, mit dem ESRB zusammenzuarbeiten, die Leitlinien (EIOPA) und die Empfehlungen (EIOPA) und andere von der EIOPA beschlossenen Maßnahmen anzuwenden sowie den vom ESRB gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 ausgesprochenen Warnungen und Empfehlungen nachzukommen. Die FMA kann von den Leitlinien (EIOPA) und Empfehlungen (EIOPA) abweichen, sofern dafür berechtigte Gründe, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegen.

(3) Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einschließlich der Erlassung und Vollziehung der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, bei der Vollziehung der Durchführungsverordnung (EU), der delegierten Verordnungen gemäß Art. 38 der Richtlinie (EU) 2016/97 und der technischen Standards (EU) der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat sich die FMA an den Tätigkeiten der EIOPA zu beteiligen, mit dem ESRB zusammenzuarbeiten, die Leitlinien (EIOPA) und die Empfehlungen (EIOPA) und andere von der EIOPA beschlossenen Maßnahmen anzuwenden sowie den vom ESRB gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 ausgesprochenen Warnungen und Empfehlungen nachzukommen. Die FMA kann von den Leitlinien (EIOPA) und Empfehlungen (EIOPA) abweichen, sofern dafür berechtigte Gründe, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegen.

(4) …

(4) …

Grundsätze der Beaufsichtigung

Grundsätze der Beaufsichtigung

§ 268. (1) …

§ 268. (1) …

(2) Die Aufsichtstätigkeit der FMA hat vorausschauend und risikobasiert zu sein. Die FMA hat die ordnungsgemäße Funktionsweise des Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfts und die Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften, insbesondere dieses Bundesgesetz, der Durchführungsverordnung (EU) und der technischen Standards (EU), durch die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu überwachen. Hierbei ist auf eine angemessene Kombination von standortunabhängigen Tätigkeiten und Prüfungen vor Ort zu achten.

(2) Die Aufsichtstätigkeit der FMA hat vorausschauend und risikobasiert zu sein. Die FMA hat die ordnungsgemäße Funktionsweise des Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfts und die Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften, insbesondere dieses Bundesgesetz, der Durchführungsverordnung (EU), der delegierten Verordnungen gemäß Art. 38 der Richtlinie (EU) 2016/97 und der technischen Standards (EU), durch die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu überwachen. Hierbei ist auf eine angemessene Kombination von standortunabhängigen Tätigkeiten und Prüfungen vor Ort zu achten.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

 

Marktüberwachung

 

§ 268a. Die FMA hat den Markt für Versicherungsprodukte, einschließlich des Marktes für Versicherungsprodukte, die im Inland oder aus dem Inland ergänzend zu anderen Produkten oder Dienstleistungen vermarktet, vertrieben oder verkauft werden, in ausschließlicher Wahrnehmung der in § 267 Abs. 1 und 2 genannten öffentlichen Interessen zu überwachen.

Form der Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung

Form der Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung

§ 269. Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen, Vorlagen und Meldungen gemäß § 11 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und 5, § 24 Abs. 1 bis 3, § 63 Abs. 5, § 65 Abs. 3, § 66 Abs. 3 Z 4, § 79 Abs. 3, § 85 Abs. 2, § 86 Abs. 1, 4 und 5, § 87 Abs. 4, § 92 Abs. 1, 2 und 5, § 100 Abs. 4, § 102 Abs. 1, § 109 Abs. 2 und 4, § 115 Abs. 2 und 4, § 122 Abs. 1 und 3, § 123 Abs. 3 und 4, § 127 Abs. 1 bis 3, § 176 Abs. 1, § 185 Abs. 2, § 193 Abs. 3, § 194 Abs. 2 und 3, § 196 Abs. 3, § 202 Abs. 4, § 203 Abs. 2 und 3, § 220 Abs. 1, § 221 Abs. 1 und 3, § 224 Abs. 2, § 225 Abs. 1 und 2, § 248 Abs. 2 bis 6 und 8, § 249 Abs. 1 und 2, § 250 Abs. 1 und 2, § 260 Abs. 1, § 265 Abs. 1, § 272 Abs. 2, § 273 Abs. 4, § 278 Abs. 1, § 279 Abs. 1, § 280 Abs. 1 und 3, § 300 Abs. 3, § 305 Abs. 1 Z  3 und Abs. 6, § 306 Abs. 1 und § 309 Abs. 1, gemäß Art. 300 Z. 2, Art. 312, Art. 362, Art. 368, Art. 373 der Durchführungsverordnung (EU) sowie gemäß § 22 Abs. 5 FMABG ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.

§ 269. Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen, Vorlagen und Meldungen gemäß § 6 Abs. 4, § 11 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und 5, § 24 Abs. 1 bis 3, § 63 Abs. 5, § 65 Abs. 3, § 66 Abs. 3 Z 4, § 79 Abs. 3, § 85 Abs. 2, § 86 Abs. 1, 4 und 5, § 87 Abs. 4, § 92 Abs. 1, 2 und 5, § 100 Abs. 4, § 102 Abs. 1, § 109 Abs. 2 und 4, § 115 Abs. 2 und 4, § 122 Abs. 1 und 3, § 123 Abs. 3 und 4, § 127 Abs. 1 bis 3, § 176 Abs. 1, § 185 Abs. 2, § 193 Abs. 3, § 194 Abs. 2 und 3, § 196 Abs. 3, § 202 Abs. 4, § 203 Abs. 2 und 3, § 220 Abs. 1, § 221 Abs. 1 und 3, § 224 Abs. 2, § 225 Abs. 1 und 2, § 248 Abs. 2 bis 6 und 8, § 249 Abs. 1 und 2, § 250 Abs. 1 und 2, § 260 Abs. 1, § 265 Abs. 1, § 272 Abs. 2, § 273 Abs. 4, § 278 Abs. 1, § 279 Abs. 1, § 280 Abs. 1 und 3, § 300 Abs. 3, § 305 Abs. 1 Z  3 und Abs. 6, § 306 Abs. 1 und § 309 Abs. 1, gemäß Art. 300 Z. 2, Art. 312, Art. 362, Art. 368, Art. 373 der Durchführungsverordnung (EU) sowie gemäß § 22 Abs. 5 FMABG ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.

 

 

 

Meldung von Verstößen an die FMA

 

§ 273a. (1) Die FMA hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU), der delegierten Verordnungen gemäß Art. 38 der Richtlinie (EU) 2016/97 und der technischen Standards (EU) oder eines auf Basis dieser Verordnungen erlassenen Bescheides anzuzeigen.

 

(2) Die in Abs. 1 angeführten Mechanismen umfassen zumindest

 

           1. spezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstöße und deren Weiterverfolgung;

 

           2. einen angemessenen Schutz für die Mitarbeiter von Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9, die Verstöße innerhalb ihres Rechtsträgers melden, zumindest vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten unfairer Behandlung;

 

           3. den Schutz der Identität gemäß dem Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, sowohl für die Person, die die Verstöße anzeigt, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist, in allen Verfahrensstufen soweit nicht die Offenlegung der Identität im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens zwingend zu erfolgen hat.

 

(3) Mitarbeiter, die Verstöße im Sinne dieses Bundesgesetzes im Rahmen eines betriebsinternen Verfahrens oder an die FMA melden, dürfen deswegen weder

 

           1. benachteiligt, insbesondere nicht beim Entgelt, beim beruflichen Aufstieg, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, bei der Versetzung oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, oder

 

           2. nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden,

 

es sei denn, die Meldung ist vorsätzlich unwahr abgegeben worden. Dem Rechtsträger oder einem Dritten steht ein Schadenersatzanspruch nur bei einer offenbar unrichtigen Meldung, die der Arbeitnehmer mit Schädigungsvorsatz erstattet hat, zu. Die Berechtigung zur Abgabe von Meldungen darf vertraglich nicht eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.

Anordnungen der FMA

Anordnungen der FMA

§ 275. (1) Die FMA hat alle Anordnungen zu treffen,

§ 275. (1) Die FMA hat alle Anordnungen zu treffen,

           1. die erforderlich und geeignet sind um den Geschäftsbetrieb mit den für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften, insbesondere den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Durchführungsverordnung (EU) und den technischen Standards (EU), in Einklang zu halten,

           1. die erforderlich und geeignet sind um den Geschäftsbetrieb mit den für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften, insbesondere den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Durchführungsverordnung (EU), der delegierten Verordnungen der Richtlinie (EU) 2016/97 und den technischen Standards (EU), in Einklang zu halten,

           2. und 3. …

           2. und 3. …

(2) …

(2) …

(3) Anordnungen nach Abs. 1 können, wenn ihr Zweck es verlangt, außer an das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen selbst, auch an

(3) Anordnungen nach Abs. 1 können, wenn ihr Zweck es verlangt, außer an das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen selbst, auch an

           1. die Mitglieder des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren, sowie an die das Unternehmen kontrollierenden Personen oder

           1. die Mitglieder des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren, sowie an die das Unternehmen kontrollierenden Personen,

           2. an Dienstleister, auf die Funktionen oder Geschäftstätigkeiten ausgelagert wurden, und zwar unabhängig davon, ob die Auslagerung der Genehmigung bedarf,

           2. an Dienstleister, auf die Funktionen oder Geschäftstätigkeiten ausgelagert wurden, und zwar unabhängig davon, ob die Auslagerung der Genehmigung bedarf oder

 

           3. die für eine Verletzung von Pflichten für den Versicherungsvertrieb verantwortliche natürliche Person

gerichtet werden.

gerichtet werden.

 

(4) Zur Unterbindung weiterer Verletzungen von Pflichten gemäß § 128 bis § 135d beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten kann die FMA dem für die Pflichtverletzung verantwortlichen Mitglied des Vorstands oder des Verwaltungsrats bzw. die verantwortlichen geschäftsführenden Direktoren des Versicherungsunternehmens durch eine Anordnung vorübergehend untersagen, bei Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 und Versicherungsvertreibern Leitungsaufgaben wahrzunehmen.

Beaufsichtigung im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

Beaufsichtigung im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

§ 289. (1) bis (5) …

§ 289. (1) bis (5) …

 

(6) Die FMA kann nach Unterrichtung der Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats alle geeigneten und zum Schutz der Rechte der Verbraucher notwendigen Maßnahmen gegenüber EWR-Versicherungsunternehmen treffen, die durch eine Zweigniederlassung oder den Dienstleistungsverkehr Versicherungsvertriebstätigkeiten im Inland ausüben, wenn diese Tätigkeiten

 

           1. gänzlich oder hauptsächlich zu dem einzigen Zweck auf das Inland gerichtet sind, um die bei Vorliegen eines Sitzes im Inland anwendbaren Rechtsvorschriften zu umgehen, und

 

           2. das reibungslose Funktionieren der Versicherungs- und Rückversicherungsmärkte im Inland hinsichtlich des Verbraucherschutzes gefährden.

 

Dies schließt auch die Untersagung der Ausübung von Versicherungsvertriebstätigkeiten im Inland ein.

 

Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebstätigkeiten

 

§ 294a. (1) Die FMA hat mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten und relevante Informationen zu Versicherungs- und Rückversicherungsvertreibern auszutauschen, um die ordnungsgemäße Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/97 zu gewährleisten.

 

(2) Insbesondere kann die FMA den zuständigen Behörden im Verfahren um die Eintragung und kontinuierlich relevante Informationen weitergeben, die den guten Leumund und die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten von Versicherungs- und Rückversicherungsvertreibern betreffen.

 

(3) Informationen über Geldstrafen und andere Maßnahmen wegen Verstößen gegen Pflichten gemäß § 123a und § 127a bis § 135e, kann die FMA übermitteln, sofern diese Informationen geeignet sind, zur Streichung dieser Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber aus dem Register zu führen.

Deckungserfordernis

Deckungserfordernis

§ 301. (1) bis (3) …

§ 301. (1) bis (3) …

(4) Versicherungsunternehmen haben, sobald dies erforderlich ist, dem Deckungsstock Vermögenswerte auch während des Jahres zuzuführen.

(4) Versicherungsunternehmen haben, sobald dies erforderlich ist, dem Deckungsstock Vermögenswerte auch während des Jahres zuzuführen.

(5) Wird eine Erhöhung der Deckungsrückstellung aus anderen Gründen als wegen einer Änderung des Geschäftsumfanges notwendig, so kann die FMA genehmigen, dass die dadurch bedingte Erhöhung des Deckungserfordernisses auf mehrere Jahre verteilt wird, soweit hierdurch die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten nicht gefährdet werden.

(5) Wird eine Erhöhung der Deckungsrückstellung aus anderen Gründen als wegen einer Änderung des Geschäftsumfanges notwendig, so kann die FMA genehmigen, dass diese Erhöhung der Deckungsrückstellung auf mehrere Jahre verteilt wird, soweit hierdurch die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten nicht gefährdet werden.

13. Hauptstück

13. Hauptstück

Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

Verletzung von Anzeige-, Melde-und Vorlagepflichten

Verletzung von Anzeige-, Melde-und Vorlagepflichten

§ 317. (1) Wer gegen die Verpflichtung zur

§ 317. (1) Wer gegen die Verpflichtung zur

 

           1. Anzeige gemäß § 6 Abs. 4 (Vermittlung von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen anderer Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5) verstößt,

           1. Anzeige des Erwerbs oder der Aufgabe von Anteilsrechten gemäß § 24 verstößt,

        1a. Anzeige des Erwerbs oder der Aufgabe von Anteilsrechten gemäß § 24 verstößt,

           2. bis 20. …

           2. bis 20. …

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Verletzung von Informationspflichten

Verletzung von Informationspflichten

§ 319. Wer

§ 319. Wer

           1. die Informationspflichten gemäß § 94 Abs. 4 bis 6, § 98 Abs. 1 oder § 252 bis § 255 verletzt oder

           1. die Informationspflichten gemäß § 94 Abs. 4 bis 6 oder § 98 Abs. 1 verletzt oder

           2. und 3. …

           2. und 3. …

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und im Falle der Z 3 mit einer Geldstrafe bis zu 6 000 Euro zu bestrafen.

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und im Falle der Z 3 mit einer Geldstrafe bis zu 6 000 Euro zu bestrafen.

 

Versicherungs- und Rückversicherungsvertrieb

 

§ 322. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 gegen

 

           1. Pflichten zu ehrlichem, redlichen und professionellen Handeln gemäß § 128 Abs. 1,

 

           2. Verbote betreffend die Vergütung oder Bewertung von Mitarbeitern oder Versicherungsvertreibern gemäß § 128 Abs. 3 oder gemäß einer aufgrund von § 128 Abs. 4 Z 2 erlassenen Verordnung der FMA,

 

           3. Pflichten in Bezug auf die Product Governance gemäß § 129 und der delegierten Verordnung gemäß Art. 25 der Richtlinie (EU) 2016/97,

 

           4. die Pflicht zum Angebot eines den Wünschen und Bedürfnissen des Versicherungsnehmers entsprechenden Vertrags gemäß § 131 oder § 134 Abs. 4,

 

           5. Informationspflichten gemäß § 128 Abs. 2, § 128a, § 130, § 132, § 133 Abs. 4, § 134 Abs. 1 und 2, § 135c Abs. 1 bis 3, § 135d Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7 oder § 135e Abs. 1 und 2 oder gemäß einer aufgrund von § 128 Abs. 4 Z 1, § 135c Abs. 4, § 135d Abs. 4 oder § 135e Abs. 3 erlassenen Verordnung der FMA,

 

           6. Beratungspflichten gemäß § 133 Abs. 1 oder die Vorschriften für einen Beratungsverzicht gemäß § 133 Abs. 2 oder

 

           7. das Koppelungsverbot gemäß § 134 Abs. 3

 

verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA – sofern die Tat nicht mit strengerer Strafe bedroht ist – mit einer Geldstrafe bis zu 70.000 Euro zu bestrafen.

 

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten gegen

 

           1. Pflichten oder Verbote gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 und 7,

 

           2. Pflichten zur Erkennung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten gemäß § 135 Abs. 1 bis 3 und der delegierten Verordnung gemäß Art. 28 der Richtlinie (EU) 2016/97,

 

           3. das Verbot zur Zahlung oder zum Erhalt einer Gebühr oder Provision oder zur Gewährung oder zum Erhalt eines nichtmonetären Vorteils gemäß § 135 Abs. 4 und 5 sowie der delegierten Verordnung gemäß Art. 28 der Richtlinie (EU) 2016/97,

 

           4. Beratungspflichten gemäß § 133 Abs. 1 und § 135a Abs. 1, 2 und 4, die Vorschriften für einen Beratungsverzicht gemäß § 133 Abs. 2, § 135a Abs. 6 und § 135b Abs. 1, Pflichten gemäß § 135b Abs. 2 und 3 beim beratungsfreien Vertrieb oder gemäß einer aufgrund von § 135a Abs. 5 erlassenen Verordnung der FMA oder Pflichten gemäß der delegierten Verordnung gemäß Art. 29 und 30 der Richtlinie (EU) 2016/97,

 

           5. Informationspflichten gemäß § 128 Abs. 2, § 128a § 130 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, § 132 Abs. 1 und 2, § 134 Abs. 1 und 2, § 135a Abs. 3, § 135c Abs. 1 Z 6 lit. a und Z 10 sowie dem Schlussteil des § 135c Abs. 1, § 135d Abs. 1 Z 6, Abs. 2 und 3 sowie gemäß einer aufgrund von § 128 Abs. 4 Z 1 erlassenen Verordnung der FMA, einer gemäß § 135c Abs. 4 zu § 135c Abs. 1 Z 6 lit. a und Z 10 sowie dem Schlussteil des § 135c Abs. 1 erlassenen Verordnung der FMA oder einer gemäß § 135d Abs. 4 zu § 135d Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnung der FMA oder

 

           6. Aufzeichnungspflichten gemäß § 127c Abs. 2

 

verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, zu bestrafen.

 

Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

 

§ 323. (1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

 

           1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

 

           2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

 

           3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

 

innehaben, gegen eine der in § 322 Abs. 2 Z 1 bis 6 angeführten Pflichten oder Verbote verstoßen haben.

 

(2) Juristische Personen können wegen eines Verstoßes gegen die in § 322 Abs. 2 Z 1 bis 6 angeführten Pflichten oder Verbote auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.

 

(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgt

 

           1. bis zu 5 Millionen Euro oder

 

           2. bis zu 5 vH des jährlichen Gesamtumsatzes oder

 

           3. bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich diese beziffern lassen.

 

(4) Der jährliche Gesamtumsatz gemäß Abs. 3 Z 2 bestimmt sich nach dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Als jährlicher Gesamtumsatz bei einem Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 oder einem kleinen Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 3 handelt, gilt die Summe der in § 146 Abs. 4 Z 1 bis 8 und 10 bis 11 angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. L 182 vom 29.6.2013 S. 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86, aufzustellen hat, so ist der maßgebliche jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, welcher vom zuständigen Organ der Muttergesellschaft an der Spitze festgestellt wurde. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

 

Wirksame Ahndung von Verstößen

 

§ 323a. Die FMA hat bei der Auswahl des Strafrahmens gemäß § 323 Abs. 3 und der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe gemäß § 322 und § 323 sowie bei der Anordnung einer Maßnahme wegen Verstößen gegen Pflichten oder Verbote gemäß § 123a und § 127a bis § 135e sowie der delegierten Verordnungen gemäß Art. 38 der Richtlinie (EU) 2016/97 und gegen aufgrund dieser Bestimmungen erlassene Verordnungen oder Bescheide, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

 

           1. die Schwere und Dauer des Verstoßes,

 

           2. den Verschuldensgrad der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person,

 

           3. die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich aus den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person oder dem Gesamtumsatz der verantwortlich gemachten juristischen Person ablesen lässt,

 

           4. die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen,

 

           5. die Verluste, die Versicherungsnehmern oder Dritten durch die Pflichtverletzung entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen,

 

           6. die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der FMA,

 

           7. Maßnahmen, die von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person getroffen wurden, um eine Wiederholung der Pflichtverletzung zu vermeiden und

 

           8. etwaige frühere Pflichtverletzungen der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.

Sonstige Pflichtverletzungen

Sonstige Pflichtverletzungen

§ 328. Wer

§ 328. Wer

           1. …

           1. …

           2. entgegen § 34 für den Abschluss von Versicherungsverträgen im Inland hiezu nicht berechtigte Personen verwendet,

           2. entgegen § 127d Abs. 1 für den Vertrieb von Versicherungsverträgen in einem Mitgliedstaat hierzu nicht berechtigte Personen heranzieht oder gegen die Pflichten gemäß § 127d Abs. 2 verstößt,

           3. …

           3. …

 

        3a. entgegen § 127a die genannten internen Leitlinien und Verfahren nicht erstellt bzw. festlegt oder nicht implementiert,

 

        3b. entgegen § 127e eine Beschwerdestelle nicht einrichtet oder die genannten Verfahren nicht festlegt,

           4. …

           4. …

 

        4a. entgegen § 127b Abs. 1 eine Vertriebs-Funktion nicht einrichtet,

           5. bis 9.

           5. bis 9.

         10. als Angestellter eines Versicherungsunternehmens, kleinen Versicherungsunternehmens oder Drittland-Versicherungsunternehmen oder sonst für eines der vorgenannten Unternehmen tätige Person das Verbot gemäß § 254 Abs. 1 Z 5 verletzt,

         10. als Angestellter eines Versicherungsunternehmens, kleinen Versicherungsunternehmens oder Drittland-Versicherungsunternehmen oder sonst für eines der vorgenannten Unternehmen tätige Person das Verbot gemäß § 135 Abs. 6 verletzt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA im Falle der Z 3, Z 4, Z 6, Z 7 und Z 9 mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, im Falle der Z 1, Z 2, Z 5, und Z 8 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und im Falle der Z 10 mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA im Falle der Z 3, Z 4, Z 6, Z 7 und Z 9 mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, im Falle der Z 1, Z 2, Z 5, und Z 8 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und im Falle der Z 10 mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

14. Hauptstück

14. Hauptstück

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt

1. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Allgemeine Übergangsbestimmungen

Allgemeine Übergangsbestimmungen

§ 333. (1) bis (10) …

§ 333. (1) bis (10) …

 

(11) Kleine Versicherungsvereine, die unmittelbar vor dem 23. Februar 2018 aufgrund einer Satzungsbestimmung die Vermittlung von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen anderer Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 ausgeübt haben, sind von der FMA in das Gewerbeinformationssystem Austria – GISA (§ 365 GewO 1994) einzutragen.

Inkrafttreten von sonstigen Änderungen

Inkrafttreten von sonstigen Änderungen

§ 341. (1) bis (2) …

§ 341. (1) bis (2) …

 

(3) § 5 Z 59 bis 64, § 6 Abs. 3 und 4, § 20 Abs. 5, § 22 Abs. 5, § 33, § 69 Abs. 2, 4a und 5, § 82, § 83 Abs. 1, § 109a, § 123a, § 127a bis § 135e, § 256, § 256a, § 257 Abs. 3, § 258 Abs. 1 Z 7, Abs. 3 und 4, § 267 Abs. 3, § 268 Abs. 2, § 268a, § 273a, § 275 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4, § 289 Abs. 6, § 294a, § 317 Abs. 1, § 319 Z 1, § 322 bis § 323a, § 328 Z 2, 3a, 3b, 4a und 10, § 333 Abs. 11, § 342 Abs. 2 und § 346 Z 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 treten mit 23. Februar 2018 in Kraft. Dies gilt auch für die Änderungen im Inhaltsverzeichnis zum Titel des 8. Abschnitts des 1. Hauptstücks, zu § 33, § 109a und § 123a, zum 7. Abschnitt des 5. Hauptstücks und zum 6. Hauptstück sowie für die Änderungen zu § 256a, § 268a, § 273a, § 294a und § 322 bis § 323a. § 34 und § 252 bis § 255 samt Überschriften und Abschnittsüberschrift treten mit Ablauf des 22. Februar 2018 außer Kraft. Zugleich entfällt im Inhaltsverzeichnis die Aufzählung des § 34 sowie des 3. Abschnitts des 10. Hauptstücks samt den betreffenden Bezeichnungen.

Verweisungen

Verweisungen

§ 342. (1) …

§ 342. (1) …

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, wenn nicht Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, wenn nicht Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:

           1. bis 8. …

           1. bis 8. …

           9. Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates, ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 S. 87, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/56/EU, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 196.

           9. Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates, ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 S. 87, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/56/EU, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 196;

 

        10. Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (Neufassung), ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 S. 349, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 064 vom 10.3.2017 S. 116;

 

        11. Richtlinie 2014/17/ЕU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 060 vom 28.02.2014, S 34, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 246 vom 23.09.2015 S. 11;

 

        12. Richtlinie 2014/92/EU über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 214;

 

        13. Richtlinie (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb, ABl. Nr. L 26 vom 02.02.2016 S. 19, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 222 vom 17.08.2016 S. 114.

(3) …

(3) …

Vollzugsklausel

Vollzugsklausel

§ 346. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

§ 346. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

 

       4.a. hinsichtlich § 33 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, wobei hinsichtlich des Abs. 2 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist

           5. …

           5. …

Artikel 2

Artikel 2

Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

 

Elektronische Kommunikation

§ 5a. (1)

§ 5a. (1) unverändert.

(2) …

(2) unverändert.

(3) Bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation kann der Versicherer Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine nach Maßgabe des § 3 Abs. 1, Erklärungen und andere Informationen, der Versicherungsnehmer Erklärungen und andere Informationen elektronisch übermitteln.

(3) Bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation kann der Versicherer Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine nach Maßgabe des § 3 Abs. 1, Erklärungen und andere Informationen, der Versicherungsnehmer Erklärungen und andere Informationen elektronisch übermitteln. Die elektronische Übermittlung durch den Versicherer kann auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über eine Website (Abs. 9) erfolgen, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 128a Abs. 2 Z 1 und Z 2 VAG 2016 erfüllt sind.

(4)

(4) unverändert.

(5) Hat der Versicherungsnehmer Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine, Erklärungen oder andere Informationen nur elektronisch erhalten, so kann er jederzeit – jeweils einmalig kostenfrei – auch deren Ausfolgung auf Papier oder in einer anderen von ihm gewünschten und vom Versicherer allgemein zur Auswahl gestellten Art verlangen. Auf dieses Recht ist der Versicherungsnehmer vor Einholung seiner Zustimmung zur elektronischen Kommunikation hinzuweisen.

(5) Hat der Versicherungsnehmer Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine, Erklärungen oder andere Informationen nur elektronisch erhalten, so ist ihm auf Verlangen unentgeltlich eine Papierfassung zu überlassen. Auf dieses Recht ist der Versicherungsnehmer vor Einholung seiner Zustimmung zur elektronischen Kommunikation hinzuweisen.

(6) Von der Vereinbarung der elektronischen Kommunikation bleibt die Erfüllung der Informationspflichten nach den gemäß § 252, § 253, § 254 und § 255 VAG 2016 unberührt.

 

(7)

(7) unverändert.

(8) Die elektronische Übermittlung erfordert, dass

 

           1. die Vereinbarung über die elektronische Kommunikation die Übermittlungsart sowie die Verpflichtung beider Vertragspartner enthält, Angaben über ihren Zugang zum Internet zu machen und eine Änderung dieser Daten bekanntzugeben;

 

           2. der Versicherungsnehmer nachweislich über einen regelmäßigen Zugang zum Internet verfügt; dies gilt als nachgewiesen, wenn er bei seiner Zustimmung entsprechende Angaben gemacht hat und der Versicherer keinen Anhaltspunkt darauf hat, dass dem Zugang ein Hindernis entgegenstehen könnte;

 

           3. die vertragsrelevanten Inhalte direkt an den nach Z 1 angegebenen Zugang zum Internet übermittelt werden oder an diesen Zugang eine Mitteilung ergeht, die dem Versicherungsnehmer gemäß Abs. 9 Zugang zu den vertragsrelevanten Inhalten ermöglicht;

 

           4. es dem Versicherungsnehmer möglich ist, die jeweils von der Übermittlung betroffenen Inhalte (Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine, Erklärungen und andere Informationen) dauerhaft zu speichern und laufend wiederzugeben.

 

(9) Bezieht der Versicherer Inhalte einer Website, die der Öffentlichkeit frei zur Verfügung gestellt werden oder die sich in einem nur dem Versicherungsnehmer zugänglichen Bereich der Website befinden, in die elektronische Übermittlung nach Abs. 8 mit ein, so muss er bei vertragsrelevanten Inhalten

(9) Bei Übermittlung von vertragsrelevanten Inhalten über eine Website muss der Versicherer

           1. dem Versicherungsnehmer die Adresse der Website und die Stelle, an der diese Inhalte (Versicherungsbedingungen, Erklärungen und andere Informationen) auf dieser Website zu finden sind, klar und deutlich mitteilen und ihm einen leichten und einfachen Zugang darauf ermöglichen sowie

 

           2. Versicherungsbedingungen während der gesamten Vertragslaufzeit, Erklärungen und andere Informationen während der Zeit, in der sie bedeutend sind, unverändert auf der bekanntgegebenen Stelle dieser Website dauerhaft zur Abfrage bereitstellen und es dem Versicherungsnehmer auch ermöglichen, die Versicherungsbedingungen dauerhaft zu speichern und laufend wiederzugeben.

Versicherungsbedingungen während der gesamten Vertragslaufzeit, Erklärungen und andere Informationen während der Zeit, in der sie bedeutend sind, unverändert auf der bekanntgegebenen Stelle dieser Website dauerhaft zur Abfrage bereitstellen und es dem Versicherungsnehmer auch ermöglichen, die Versicherungsbedingungen dauerhaft zu speichern und laufend wiederzugeben.

(10) Sind die Erfordernisse der Abs. 8 und 9 erfüllt und bei der Übermittlung auch beachtet worden, so wird vermutet, dass die Sendung dem Empfänger elektronisch zugegangen ist.

(10) Sind die Erfordernisse der Abs. 3 und 9 erfüllt und bei der Übermittlung auch beachtet worden, so wird vermutet, dass die Sendung dem Empfänger elektronisch zugegangen ist.

(11) Die Abs. 1 bis 9 gelten auch für die elektronische Kommunikation zwischen dem Versicherer und einem Versicherten oder einem sonstigen Dritten.

(11) Die Abs. 1 bis 10 gelten auch für die elektronische Kommunikation zwischen dem Versicherer und einem Versicherten oder einem sonstigen Dritten.

§ 5b. (1) …

§ 5b. (1) unverändert

(2) Der Versicherungsnehmer kann binnen zweier Wochen vom Vertrag zurücktreten, sofern er

(2) Der Versicherungsnehmer kann binnen zweier Wochen vom Vertrag zurücktreten, sofern er

           1. …

           1. unverändert

           2. …

           2. unverändert

           3. die in den § 252, § 253 und § 255 VAG 2016 und, sofern die Vermittlung durch einen Versicherungsvermittler in der Form „Versicherungsagent“ erfolgte, die in den §§ 137f Abs. 7 bis 8 und 137g GewO 1994 unter Beachtung des § 137h GewO 1994 vorgesehenen Mitteilungen nicht erhalten hat.

           3. die in den § 128, § 129, § 130, § 132, § 135c, § 135d und § 135e VAG 2016 und, sofern die Vermittlung durch einen Versicherungsvermittler in der Form „Versicherungsagent“ erfolgte, die in den §§ 137f Abs. 7 bis 8 und 137g GewO 1994 unter Beachtung des § 137h GewO 1994 vorgesehenen Mitteilungen nicht erhalten hat.

(3) bis (6)…

(3) bis (6) unverändert

 

Rücktrittsrecht

§ 5c. (1) …

§ 5c. (1) unverändert

(2) Die Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem dem Versicherungsnehmer

(2) Die Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem dem Versicherungsnehmer

           1. …

           1. unverändert

           2. die in § 252, § 253 und § 255 VAG 2016 sowie in den §§ 137f Abs. 7 und 8 und 137g in Verbindung mit § 137h GewO 1994 vorgesehenen Informationen und

           2. die in § 128, § 129, § 130, § 132, § 135c, § 135d und § 135e VAG 2016 sowie in den §§ 137f Abs. 7 und 8 und 137g in Verbindung mit § 137h GewO 1994 vorgesehenen Informationen und

           3. …

           3. unverändert

 

           4. unverändert

(3)

(3) unverändert

§ 11a. (1)

§ 11a. (1) unverändert

(2)

(2) unverändert

           1.

           1. unverändert

           2.

           2. unverändert

           3. durch Auskünfte von Dritten bei Vorliegen einer für den Einzelfall erteilten ausdrücklichen Zustimmung des Betroffenen oder

           3. durch Auskünfte von Dritten bei Vorliegen einer für den Einzelfall erteilten ausdrücklichen Einwilligung des Betroffenen (Art. 7 der Verordnung (EU) 2016/679, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S. 37) oder

           4. zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen aus einem konkreten Versicherungsfall durch Auskünfte von untersuchenden oder behandelnden Ärzten, Krankenanstalten oder sonstigen Einrichtungen der Krankenversorgung oder Gesundheitsvorsorge (Gesundheitsdienstleister) über Diagnose sowie Art und Dauer der Behandlung, sofern der Betroffene der Ermittlung ausdrücklich und in einer gesonderten Erklärung, die er jederzeit widerrufen kann, in geschriebener Form zugestimmt hat, nachdem ihn der Versicherer auf die Möglichkeit einer Einzelzustimmung (Z 3) aufmerksam machte und ihn klar und verständlich über die Folgen der Zustimmung sowie die Verweigerung der Zustimmung und über sein Widerrufsrecht im Falle der Zustimmung belehrte; solche Auskünfte dürfen erst eingeholt werden, nachdem der Betroffene von der beabsichtigten Auskunftserhebung unter Bekanntgabe der konkret nachgefragten Daten sowie des Zweckes der Datenermittlung verständigt und dabei über sein Widerspruchsrecht sowie die Folgen des Widerspruchs klar und verständlich belehrt wurde, und der Datenermittlung nicht binnen 14 Tagen (Einlangen des Widerspruchs) widersprochen hat; oder

           4. zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen aus einem konkreten Versicherungsfall durch Auskünfte von untersuchenden oder behandelnden Ärzten, Krankenanstalten oder sonstigen Einrichtungen der Krankenversorgung oder Gesundheitsvorsorge (Gesundheitsdienstleister) über Diagnose sowie Art und Dauer der Behandlung, sofern der Betroffene seine Einwilligung zu der Ermittlung ausdrücklich und in einer gesonderten Erklärung, die er jederzeit widerrufen kann, in geschriebener Form gegeben hat, nachdem ihn der Versicherer auf die Möglichkeit einer Einwilligung im Einzelfall (Z 3) aufmerksam machte und ihn klar und verständlich über die Folgen der Einwilligung sowie die Verweigerung der Einwilligung und über sein Widerrufsrecht im Falle der Einwilligung belehrte; solche Auskünfte dürfen erst eingeholt werden, nachdem der Betroffene von der beabsichtigten Auskunftserhebung unter Bekanntgabe der konkret nachgefragten Daten sowie des Zweckes der Datenermittlung verständigt und dabei über sein Widerspruchsrecht sowie die Folgen des Widerspruchs klar und verständlich belehrt wurde, und der Datenermittlung nicht binnen 14 Tagen (Einlangen des Widerspruchs) widersprochen hat; oder

           5. durch Heranziehung sonstiger, dem Versicherer rechtmäßigerweise bekanntgewordener Daten; diese sind dem Betroffenen mitzuteilen; es steht ihm das Widerspruchsrecht gemäß § 28 Datenschutzgesetz 2000 zu.

           5. durch Heranziehung sonstiger, dem Versicherer rechtmäßigerweise bekanntgewordener Daten; diese sind dem Betroffenen mitzuteilen; es steht ihm das Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zu.

§ 11b. (1) …

§ 11b. (1) …

(2) Erteilt der betroffene Versicherungsnehmer oder Versicherte nach Belehrung (Abs. 1) einen Auftrag zur Direktverrechnung, so darf der Versicherer für Zwecke der Direktverrechnung folgende personenbezogene Gesundheitsdaten des Betroffenen ohne dessen ausdrückliche Zustimmung durch Auskünfte des Gesundheitsdienstleisters ermitteln:

(2) Erteilt der betroffene Versicherungsnehmer oder Versicherte nach Belehrung (Abs. 1) einen Auftrag zur Direktverrechnung, so darf der Versicherer für Zwecke der Direktverrechnung folgende personenbezogene Gesundheitsdaten des Betroffenen ohne dessen ausdrückliche Einwilligung durch Auskünfte des Gesundheitsdienstleisters ermitteln:

           1.

           1. unverändert

           2.

           2. unverändert

(3)

(3) unverändert

§ 11c. (1) Soweit eine ausdrückliche, den einzelnen Übermittlungsfall betreffende Zustimmung des Betroffenen nach § 11a Abs. 2 Z 3 nicht vorliegt, dürfen Versicherer Gesundheitsdaten für die in § 11a Abs. 1 genannten Zwecke nur an folgende Empfänger übermitteln:

§ 11c. (1) Soweit eine ausdrückliche, den einzelnen Übermittlungsfall betreffende Einwilligung des Betroffenen nach § 11a Abs. 2 Z 3 nicht vorliegt, dürfen Versicherer Gesundheitsdaten für die in § 11a Abs. 1 genannten Zwecke nur an folgende Empfänger übermitteln:

           1. - 6.

           1. - 6.unverändert

(2) Der Versicherer hat auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder jedes Versicherten Auskunft über und Einsicht in Gutachten zu geben, die auf Grund einer ärztlichen Untersuchung eines Versicherten erstattet worden sind, wenn die untersuchte Person der Auskunftserteilung oder Einsichtgewährung zustimmt. Auf Verlangen sind den auskunftsberechtigten Personen gegen Aufwandersatz auch Abschriften dieser Gutachten zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Versicherer hat auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder jedes Versicherten Auskunft über und Einsicht in Gutachten zu geben, die auf Grund einer ärztlichen Untersuchung eines Versicherten erstattet worden sind, wenn die untersuchte Person in die Auskunftserteilung oder Einsichtgewährung einwilligt. Auf Verlangen sind den auskunftsberechtigten Personen gegen Aufwandersatz auch Abschriften dieser Gutachten zur Verfügung zu stellen.

Viertes Kapitel.

Viertes Kapitel.

Versicherungsagenten

Versicherungsvertreter

§ 43. (1) Versicherungsagent ist, wer von einem Versicherer ständig damit betraut ist, für diesen Versicherungsverträge zu vermitteln oder zu schließen. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten überdies für den, der auch nur im Einzelfall vom Versicherer betraut ist, sowie für den, der mit nach den Umständen anzunehmender Billigung des Versicherers als Versicherungsagent auftritt.

§ 43. Versicherungsvertreter im Sinne der nachstehenden Bestimmungen ist, wer die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung (§ 137 Abs. 1 GewO 1994) als selbständiger Versicherungsagent oder die Tätigkeit des Versicherungsvertriebs (§ 5 Z 59 VAG) als Angestellter des Versicherers durchführt. Als Versicherungsagent im Sinne der nachstehenden Bestimmungen gilt auch, wer mit nach den Umständen anzunehmender Billigung des Versicherers als solcher auftritt.

(2) Ein Versicherungsagent gilt, auch wenn er nur mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften betraut ist, als bevollmächtigt in dem Versicherungszweig, für den er bestellt ist:

§ 45. (1) Ein Versicherungsvertreter gilt, auch wenn er nur mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften betraut ist, als bevollmächtigt in dem Versicherungszweig, für den er bestellt ist:

           1. Anträge auf Abschluß, Verlängerung oder Änderung eines Versicherungsvertrages sowie den Widerruf solcher Anträge entgegenzunehmen;

           1. Anträge auf Abschluss, Verlängerung oder Änderung eines Versicherungsvertrages sowie den Widerruf solcher Anträge entgegenzunehmen;

           2. die Anzeigen, welche während der Dauer des Versicherungsverhältnisses zu machen sind, sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen oder sonstige das Versicherungsverhältnis betreffende Erklärungen vom Versicherungsnehmer entgegenzunehmen;

           2. die Anzeigen, welche während der Dauer des Versicherungsverhältnisses zu machen sind, sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen oder sonstige das Versicherungsverhältnis betreffende Erklärungen vom Versicherungsnehmer entgegenzunehmen;

           3. die vom Versicherer ausgefertigten Versicherungsscheine oder Verlängerungsscheine zu übermitteln;

           3. die vom Versicherer ausgefertigten Versicherungsscheine oder Verlängerungsscheine zu übermitteln;

           4. Prämien nebst Zinsen und Kosten anzunehmen, sofern er sich im Besitz einer vom Versicherer unterzeichneten Prämienrechnung befindet; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift.

           4. Prämien nebst Zinsen und Kosten anzunehmen, sofern er sich im Besitz einer vom Versicherer unterzeichneten Prämienrechnung befindet; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift.

(3) Hat ein Versicherungskunde dem Versicherungsagenten einen für den Versicherer bestimmten Geldbetrag gezahlt, so gilt die Zahlung als direkt an den Versicherer erfolgt. Geldbeträge, die der Versicherer dem Versicherungsagenten zur Weiterleitung an den Versicherungsnehmer zahlt, gelten erst dann als an den Versicherungsnehmer gezahlt, wenn dieser sie tatsächlich erhält.

§ 45. (2) Hat ein Versicherungskunde dem Versicherungsagenten einen für den Versicherer bestimmten Geldbetrag gezahlt, so gilt die Zahlung als direkt an den Versicherer erfolgt. Geldbeträge, die der Versicherer dem Versicherungsagenten zur Weiterleitung an den Versicherungsnehmer zahlt, gelten erst dann als an den Versicherungsnehmer gezahlt, wenn dieser sie tatsächlich erhält.

(4) Der Versicherungsagent hat gegenüber dem Versicherungskunden die Pflicht, die Informationen gemäß § 137f Abs. 7 bis 8 und § 137g der GewO 1994 unter Beachtung des § 137h der GewO 1994 zu erteilen.

 

(5) Vom Versicherungskunden für den Versicherer oder vom Versicherer für den Versicherungskunden bestimmte Geldbeträge sind stets über streng getrennte Kundenkonten (offene Treuhandkonten, Anderkonten) weiterzuleiten. Für diese Konten gelten zugunsten der berechtigten Versicherungskunden das Widerspruchsrecht gemäß § 37 EO sowie das Aussonderungsrecht gemäß § 44 IO.

 

§ 43a. Fällt ein Vermittler zwar nicht unter § 43 Abs. 1, steht er aber zum Versicherer in einem solchen wirtschaftlichen Naheverhältnis, das es zweifelhaft erscheinen läßt, ob er in der Lage ist, überwiegend die Interessen des Versicherungsnehmers zu wahren, so haftet der Versicherer dem Versicherungsnehmer für das Verschulden eines solchen Vermittlers wie für sein eigenes.

 

§ 44. Soweit nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Kenntnis des Versicherers erheblich ist, steht die Kenntnis eines nur mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften betrauten Agenten der Kenntnis des Versicherers nicht gleich. Dies gilt nicht für Erklärungen des Versicherungsnehmers, zu deren Entgegennahme für den Versicherer er gemäß § 43 bevollmächtigt ist.

§ 44. (1) Steht ein Versicherungsmakler zum Versicherer in einem solchen wirtschaftlichen Naheverhältnis, das es zweifelhaft erscheinen läßt, ob er in der Lage ist, überwiegend die Interessen des Versicherungsnehmers zu wahren (Pseudomakler), so haftet der Versicherer dem Versicherungsnehmer für das Verschulden eines solchen Vermittlers wie für sein eigenes.

 

(2) Der Versicherer haftet dem Versicherungsnehmer für das Verschulden eines Versicherungsagenten und eines Pseudomaklers auch bei der Erfüllung einer nur diesen treffenden Beratungspflicht wie für sein eigenes.

 

Gesetzliche Vollmacht

§ 43. (2) Ein Versicherungsagent gilt, auch wenn er nur mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften betraut ist, als bevollmächtigt in dem Versicherungszweig, für den er bestellt ist:

§ 45. (1) Ein Versicherungsvertreter gilt, auch wenn er nur mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften betraut ist, als bevollmächtigt in dem Versicherungszweig, für den er bestellt ist:

           1. Anträge auf Abschluß, Verlängerung oder Änderung eines Versicherungsvertrages sowie den Widerruf solcher Anträge entgegenzunehmen;

           1. Anträge auf Abschluss, Verlängerung oder Änderung eines Versicherungsvertrages sowie den Widerruf solcher Anträge entgegenzunehmen;

           2. die Anzeigen, welche während der Dauer des Versicherungsverhältnisses zu machen sind, sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen oder sonstige das Versicherungsverhältnis betreffende Erklärungen vom Versicherungsnehmer entgegenzunehmen;

           2. die Anzeigen, welche während der Dauer des Versicherungsverhältnisses zu machen sind, sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen oder sonstige das Versicherungsverhältnis betreffende Erklärungen vom Versicherungsnehmer entgegenzunehmen;

           3. die vom Versicherer ausgefertigten Versicherungsscheine oder Verlängerungsscheine zu übermitteln;

           3. die vom Versicherer ausgefertigten Versicherungsscheine oder Verlängerungsscheine zu übermitteln;

           4. Prämien nebst Zinsen und Kosten anzunehmen, sofern er sich im Besitz einer vom Versicherer unterzeichneten Prämienrechnung befindet; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift.

           4. Prämien nebst Zinsen und Kosten anzunehmen, sofern er sich im Besitz einer vom Versicherer unterzeichneten Prämienrechnung befindet; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift.

§ 43. (3) Hat ein Versicherungskunde dem Versicherungsagenten einen für den Versicherer bestimmten Geldbetrag gezahlt, so gilt die Zahlung als direkt an den Versicherer erfolgt. Geldbeträge, die der Versicherer dem Versicherungsagenten zur Weiterleitung an den Versicherungsnehmer zahlt, gelten erst dann als an den Versicherungsnehmer gezahlt, wenn dieser sie tatsächlich erhält.

§ 45. (2) Hat ein Versicherungskunde dem Versicherungsagenten einen für den Versicherer bestimmten Geldbetrag gezahlt, so gilt die Zahlung als direkt an den Versicherer erfolgt. Geldbeträge, die der Versicherer dem Versicherungsagenten zur Weiterleitung an den Versicherungsnehmer zahlt, gelten erst dann als an den Versicherungsnehmer gezahlt, wenn dieser sie tatsächlich erhält.

§ 45. Ist ein Versicherungsagent zum Abschluß von Versicherungsverträgen bevollmächtigt, so ist er auch befugt, die Änderung oder Verlängerung solcher Verträge zu vereinbaren sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben.

(3) Ist ein Versicherungsvertreter zum Abschluss von Versicherungsverträgen bevollmächtigt, so ist er auch befugt, die Änderung oder Verlängerung solcher Verträge zu vereinbaren sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben.

§ 46. Ist der Versicherungsagent ausdrücklich für einen bestimmten Bezirk bestellt, so beschränkt sich seine Vertretungsmacht auf Geschäfte und Rechtshandlungen, welche sich auf Versicherungsverträge über die in dem Bezirk befindlichen Sachen oder mit den im Bezirk sich gewöhnlich aufhaltenden Personen beziehen. In Ansehnung (Anm.: richtig: Ansehung) der von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Verträge bleibt der Agent ohne Rücksicht auf diese Beschränkung zur Vornahme von Geschäften und Rechtshandlungen ermächtigt.

 

§ 47. Eine Beschränkung der dem Versicherungsagenten nach den Vorschriften der §§ 43 bis 46 zustehenden Vertretungsmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme des Geschäftes oder der Rechtshandlung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Auf eine abweichende Vereinbarung kann sich der Versicherer nicht berufen. § 10 KSchG bleibt unberührt.

§ 47. Eine Beschränkung der dem Versicherungsvertreter nach des § 45 zustehenden Vertretungsmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme des Geschäftes oder der Rechtshandlung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Auf eine abweichende Vereinbarung kann sich der Versicherer nicht berufen. § 10 KSchG bleibt unberührt.

§ 48. (1) Hat ein Versicherungsagent den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen, so ist für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherer das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Agent zur Zeit der Vermittlung oder des Abschlusses des Vertrages seine gewerbliche Niederlassung oder in deren Ermanglung seinen Wohnsitz hatte.

§ 48. (1) Hat ein Versicherungsvertreter den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen, so ist für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherer das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Versicherungsvertreter zur Zeit der Vermittlung oder des Abschlusses des Vertrages seine gewerbliche Niederlassung oder in deren Ermanglung seinen Wohnsitz hatte.

(2)

(2) unverändert

§ 159. (1)

§ 159. (1) unverändert

(2) Wird die Versicherung für den Fall des Todes eines anderen genommen und übersteigt die vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten, so ist zur Gültigkeit des Vertrages die schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich. Ist der andere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu, so kann dieser den anderen bei der Erteilung der Einwilligung nicht vertreten.

(2) Wird die Versicherung für den Fall des Todes eines anderen genommen und übersteigt die vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten, so ist zur Gültigkeit des Vertrages die schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich. Ist der andere zur Einwilligung nicht entscheidungsfähig und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu, so kann dieser den anderen bei der Erteilung der Einwilligung nicht vertreten.

(3), (4)

(3), (4) unverändert

§ 165a. (1) …

§ 165a. (1) unverändert

(2) Hat der Versicherer der Verpflichtung zur Bekanntgabe seiner Anschrift (§ 252 Abs. 1 Z 1 VAG 2016) nicht entsprochen, so beginnt die Frist zum Rücktritt nach Abs. 1 nicht zu laufen, bevor dem Versicherungsnehmer diese Anschrift bekannt wird.

(2) Hat der Versicherer der Verpflichtung zur Bekanntgabe seiner Anschrift (§ 130 Abs. 1 Z 1 VAG 2016) nicht entsprochen, so beginnt die Frist zum Rücktritt nach Abs. 1 nicht zu laufen, bevor dem Versicherungsnehmer diese Anschrift bekannt wird.

(2a), (3) …

(2a), (3) unverändert

§ 167. (1), (2)

§ 167. (1), (2) unverändert

(3) Ist der Staat als Erbe berufen oder fällt die Verlassenschaft als ein erbloses Gut dem Staate anheim (§ 760 ABGB.), so steht ihm ein Bezugsrecht im Sinne des Abs. 2 Satz 1 nicht zu.

(3) Ist der Staat als Erbe berufen oder eignet sich der Bund die Verlassenschaft an (§ 750 ABGB), so steht ihm ein Bezugsrecht nicht zu.

§ 179. (1), (2)

§ 179. (1), (2) unverändert

(3) Wird eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, vom Versicherungsnehmer für eigene Rechnung genommen, so ist zur Gültigkeit des Vertrages die schriftliche Zustimmung des anderen erforderlich. Ist der andere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu, so kann dieser den anderen bei der Erteilung der Zustimmung nicht vertreten.

(3) Wird eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, vom Versicherungsnehmer für eigene Rechnung genommen, so ist zur Gültigkeit des Vertrages die schriftliche Zustimmung des anderen erforderlich. Ist der andere zur Zustimmung nicht entscheidungsfähig und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu, so kann dieser den anderen bei der Erteilung der Zustimmung nicht vertreten.

(4)

(4) unverändert

§ 191c. (1) – (3)

§ 191c. (1) – (3) unverändert

 

(3a) § 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(4) – (17)

(4) – (17) unverändert

 

(18) § 5a Abs. 3, 5, 9, 10 und 11, § 43, § 44, § 45, § 47 und § 48 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. xx/xxxx treten mit 23. Februar 2018 in Kraft. § 5a Abs. 6 und 8, § 43a und § 46 treten mit Ablauf des 22. Februar 2018 außer Kraft.

 

(19) § 11a Abs. 2, § 11b Abs. 2 und § 11c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. xx/xxxx treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

 

(20) § 159 Abs. 2 und § 179 Abs. 3 in der Fassung BGBl. I. Nr. xx/xxxx treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

 

Verhältnis zum Recht der Europäischen Union

§ 191d. § 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

§ 191d. (1) § 5a, § 44, § 45 Abs. 2 und § 176 Abs. 2a und 2b sind Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2016/97/EU über Versicherungsvertrieb, ABl. Nr. L 26 vom 2. 2. 2016 S. 19 fallen.

 

(2) §§ 158j bis 158l sind Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) ABl. Nr. L 335 vom 17. 12. 2009 S. 1 fallen.

Artikel 3

Artikel 3

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Einrichtungen der Zukunftsvorsorge

Einrichtungen der Zukunftsvorsorge

§ 108h. (1) und (2) …

§ 108h. (1) und (2) …

(3) Bei Vertragsabschlüssen nach dem 31. Juli 2013 haben Versicherungsunternehmen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c den Steuerpflichtigen vor Abgabe seiner Vertragserklärung schriftlich zu informieren über

(3) Bei Vertragsabschlüssen nach dem 31. Juli 2013 haben Versicherungsunternehmen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c den Steuerpflichtigen vor Abgabe seiner Vertragserklärung schriftlich zu informieren über

           1. bis 6. …

           1. bis 6. …

Diese Informationen gelten als solche im Sinne des § 253 VAG 2016, in der jeweils geltenden Fassung. Weitere gesetzliche Informationspflichten bleiben unberührt.

Diese Informationen gelten als solche im Sinne des § 135c VAG 2016, in der jeweils geltenden Fassung. Weitere gesetzliche Informationspflichten bleiben unberührt.

(4) …

(4) …