EO-Nov. 2014

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Justiz

Laufendes Finanzjahr:

2014

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014, 2015

 

Vorblatt

 

Ziele

 

- Verbesserungen der Effizienz und des Rechtsschutzes

- Index-Anpassung der Vollzugsgebühren, Vergütungen und des Fahrtkostenersatzes; neuer Vergütungstatbestand

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

- Stärkung der Rechte prozessunfähiger Personen im Zwangsversteigerungsverfahren; rechtliches Gehör im Aufschiebungsverfahren und Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens

- Indexanpassung der Vollzugsgebühren sowie von Vergütungen der Gerichtsvollzieher und des Fahrtkostenersatzes

- Festlegung, dass strafgerichtliche Entscheidungen betreffend vermögensrechtliche Anordnungen ein Exekutionstitel sind

 

Wesentliche Auswirkungen

Die vorgesehenen Regelungen verbessern die Effizienz der Forderungseintreibung, womit langfristig gesehen eine Förderung des Wirtschaftsstandorts und der Beschäftigung erreicht werden kann.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für den Bund.

Die Mehreinnahmen durch die Indexanpassung der Vollzugsgebühren decken die Mehrausgaben durch die Indexanpassung der Vergütungen der Gerichtsvollzieher sowie des Fahrtkostenersatzes.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die §§ 86b und 86c EO sind notwendige Begleitregelungen zur Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen ABl. 2013 L 181/4; die übrigen vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

EO-Nov. 2014

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

- Nach Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte verletzen die Bestimmungen der Exekutionsordnung bei Aufschiebung des Exekutionsverfahrens das rechtliche Gehör und die Rechte prozessunfähiger verpflichteter Parteien bei Zwangsversteigerung ihrer Liegenschaft.

- Gebotene Indexanpassung der Vollzugsgebühren und der Vergütungen der Gerichtsvollzieher; kein eigener Vergütungstatbestand für die Pfändung ohne Zahlung bei der Fahrnisexekution.

- Derzeit sind strafgerichtliche Entscheidungen über vermögensrechtliche Anordnungen keine Exekutionstitel, womit die Realisierung erschwert wird.

 

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

- Ohne eine Gesetzesänderung, die die vom EGMR aufgezeigten Defizite beseitigt, würde eine neuerliche Verurteilung drohen; geistig beeinträchtigte Personen liefen weiterhin Gefahr, ihre Wohnung durch eine Zwangsversteigerung zu verlieren.

- Ohne Indexanpassung und neuen Vergütungstatbestand gäbe es weniger Anreiz für Gerichtsvollzieher zu pfänden.

- Ohne Festlegung betreffend vermögensrechtliche Anordnungen müssen Exekutionstitel in einem eigenen Schritt (zB mittels Herausgabeklage) erwirkt werden.

 

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Studien liegen keine vor.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019

Die interne Evaluierung soll etwa ein Jahr vor der Durchführung vorbereitet werden, insbesondere durch eine rückschauende Analyse, durch Bewertung und Vergleich mit den oben getroffenen Annahmen einschließlich der Überprüfung auf nicht intendierte Auswirkungen und der tatsächlichen Höhe der finanziellen Auswirkungen.

• Prüfung der Wirkungszusammenhänge zwischen Regelungs- bzw. Vorhabensziel und den gesetzten Maßnahmen und Indikatoren

 

Ziele

 

Ziel 1: Verbesserungen der Effizienz und des Rechtsschutzes

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Verurteilungen des EGMR aufgrund folgender Rechtslage:

- Keine Äußerungsmöglichkeit des betreibenden Gläubigers im Verfahren über die Aufschiebung der Exekution

- Erschwerte Anfechtung des Zuschlags durch eine prozessunfähige Person

- Äußerungsmöglichkeit des betreibenden Gläubigers im Verfahren über die Aufschiebung der Exekution

- Möglichkeit der Aufhebung des Zuschlags durch eine prozessunfähige Person

 

Ziel 2: Index-Anpassung der Vollzugsgebühren, Vergütungen und des Fahrtkostenersatzes; neuer Vergütungstatbestand.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Keine Indexanpassung.

Indexanpassung.

Fahrnisexekution: Keine gesonderte Vergütung  für die Pfändung, sofern nicht beim gleichen Vollzugsversuch Zahlung der gesamten Forderung geleistet wird; dadurch weniger Anreiz für Pfändungen (ohne Zahlung).

Fahrnisexekution: Einführung eines Vergütungstatbestands für Pfändungen ohne Zahlung und damit eine höhere Anzahl von Pfändungen und folglich Zahlungen.

 

Ziel 3: Erleichterte Realisierung rechtskräftiger vermögensrechtlicher Maßnahmen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Strafgerichtliche Entscheidungen über vermögensrechtliche Anordnungen sind keine Exekutionstitel. Der Exekutionstitel muss in einem eigenen Schritt (zB mittels Herausgabeklage) erwirkt werden.

 

Strafgerichtliche Entscheidungen betreffend vermögensrechtliche Anordnungen sind Exekutionstitel und können unmittelbar exekutiert werden.

 

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Stärkung der Rechte prozessunfähiger Personen im Zwangsversteigerungsverfahren; rechtliches Gehör im Aufschiebungsverfahren und Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens

Beschreibung der Maßnahme:

- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat es in der Rechtssache Zehentner gegen Österreich (Beschwerde-Nr. 20082/02) als Verletzung der EMRK angesehen, wenn die Wohnung der verpflichteten Partei trotz deren Prozessunfähigkeit versteigert wird und der Zuschlag nicht mehr angefochten werden kann. Im Hinblick auf das besondere Schutzbedürfnis prozessunfähiger Personen soll daher unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Erwerbers die verpflichtete Partei unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufhebung des Zuschlags erreichen können.

 

- In der Rechtssache Mladoschovitz gegen Österreich (Beschwerde-Nr. 38663/06) sprach der EGMR aus, dass in einem Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen jeder Partei Gelegenheit gegeben werden müsse, die gegnerischen Stellungnahmen oder die von der Gegenseite beigebrachten Beweise zur Kenntnis zu nehmen und zu kommentieren. Es sollen daher mit dem Entwurf dem betreibenden Gläubiger im Verfahren über die Aufschiebung der Exekution eine Äußerungsmöglichkeit eingeräumt und die Zweiseitigkeit des Rekurses gegen Entscheidungen über den Antrag auf Einstellung, Einschränkung und Aufschiebung des Exekutionsverfahrens vorgesehen werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Verurteilungen durch den EGMR in den Rechtssachen Zehentner gegen Österreich und Mladoschovitz gegen Österreich.

Keine Verurteilungen durch den EGMR in gleichgelagerten Fällen.

 

Maßnahme 2: Indexanpassung der Vollzugsgebühren sowie von Vergütungen der Gerichtsvollzieher und des Fahrtkostenersatzes

Beschreibung der Maßnahme:

Die vom betreibenden Gläubiger zu zahlende Vollzugsgebühr nach dem Vollzugsgebührengesetz wird entsprechend der Geldwertentwicklung ebenso erhöht wie einige Vergütungen und die Fahrtkosten der Gerichtsvollzieher; darüber hinaus wird der Vergütungstatbestand bei der Fahrnisexekution zur Steigerung der Effektivität adaptiert.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Keine Indexanpassung.

Indexanpassung.

Fahrnisexekution: Zahl der Pfändungen und Zahlungen.

Fahrnisexekution: Höhere Anzahl an Pfändungen und damit Zahlungen.

 

Maßnahme 3: Klarstellung, dass strafgerichtliche Entscheidungen betreffend vermögensrechtliche Anordnungen einen Exekutionstitel darstellen

Beschreibung der Maßnahme:

Es wird klargestellt, dass bereits die strafgerichtliche Entscheidung über vermögensrechtliche Anordnungen einen Exekutionstitel darstellt. Damit wird die Realisierung vermögensrechtlicher Maßnahmen wesentlich vereinfacht und trägt zur Steigerung der Effizienz bei.

 

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Strafgerichtliche Entscheidungen über vermögensrechtliche Anordnungen sind keine Exekutionstitel.

Strafgerichtliche Entscheidungen betreffend vermögensrechtliche Anordnungen sind Exekutionstitel und können unmittelbar exekutiert werden.

 

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für den Bund.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Länder

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Gemeinden.