Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2014, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Näheres über die ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Abs. 2 Z 5 und über die Durchführung der Deutschprüfung hat die Österreichische Ärztekammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich zu regeln.“

2. § 7 samt Überschrift lautet:

„Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

§ 7. (1) Die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin umfasst eine Dauer von zumindest zweiundvierzig Monaten, sofern sich aus § 235 Abs. 8 nicht anderes ergibt. Personen, die die Erfordernisse für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, die selbständige Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin zu erlangen, haben sich

           1. einer mindestens neunmonatigen praktischen Ausbildung (Basisausbildung) zur Vermittlung klinischer Basiskompetenzen, insbesondere in chirurgischen und konservativen Fachgebieten,

           2. einer weiteren darauf aufbauenden praktischen Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin sowie

           3. der Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin

zu unterziehen und den Erfolg der Ausbildung und Prüfung nachzuweisen (§ 26).

(2) Die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß Abs. 1 Z 2 hat jedenfalls auf den Fachgebieten Allgemeinmedizin und Innere Medizin sowie auf weiteren in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 bestimmten Fachgebieten zu erfolgen.

(3) Die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß Abs. 1 Z 2 ist, soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt, in Einrichtungen zu absolvieren, die als Ausbildungsstätten gemäß § 9 für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannt sind. Zudem hat die Ausbildung in diesen anerkannten Einrichtungen auf einer für die jeweiligen Fachgebiete für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Ausbildungsstelle zu erfolgen.

(4) Zuletzt ist das Fachgebiet Allgemeinmedizin zumindest im Umfang von sechs Monaten in anerkannten Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen freiberuflich tätiger Ärzte für Allgemeinmedizin, das sind Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, zu absolvieren. Für deren Organisation und Durchführung hat die Österreichische Ärztekammer unter Einbeziehung der gemäß Artikel 44 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG, mit der die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008, geändert wird, BGBl. I Nr. 199/2013, eingerichteten Kommission für die ärztliche Ausbildung zu sorgen. Die anrechenbare Gesamtdauer der in anerkannten Lehrpraxen, anerkannten Lehrgruppenpraxen oder anerkannten Lehrambulatorien absolvierten Ausbildung beträgt insgesamt höchstens achtzehn Monate. Zusätzlich zur Tätigkeit in einer Lehrpraxis (§ 12 Abs. 5) oder Lehrgruppenpraxis (§ 12a Abs. 4) ist auch das Tätigwerden im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in einer Krankenanstalt zulässig. Der überwiegende Teil der ärztlichen Tätigkeit hat jedoch in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis zu erfolgen.

(5) Die Durchführung und Organisation der Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin obliegt der Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu der Österreichischen Akademie der Ärzte bedienen darf. Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.

(6) Nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen können sich auch Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen, aber die im § 4 Abs. 2 Z 2 bis 5 und Abs. 3 Z 1 angeführten Erfordernisse erfüllen, der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin unterziehen. Sie bedürfen hiefür keiner Bewilligung gemäß § 35.“

3. § 8 samt Überschrift lautet:

„Ausbildung zum Facharzt

§ 8. (1) Die Ausbildung zum Facharzt umfasst eine Dauer von zumindest zweiundsiebzig Monaten, sofern die Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 nicht anderes bestimmt. Personen, die die Erfordernisse für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, die selbständige Berufsberechtigung in einem Teilgebiet der Medizin (Sonderfach) zu erlangen, haben sich

           1. einer mindestens neunmonatigen praktischen Ausbildung (Basisausbildung) zur Vermittlung klinischer Basiskompetenzen, insbesondere in chirurgischen und konservativen Fachgebieten,

           2. einer weiteren darauf aufbauenden mindestens fünfzehnmonatigen praktischen Ausbildung im entsprechenden Sonderfach (Sonderfach-Grundausbildung) und der mindestens siebenundzwanzigmonatigen praktischen Schwerpunktausbildung (Sonderfach-Schwerpunktausbildung) sowie

           3. der Facharztprüfung

zu unterziehen und den Erfolg der Ausbildung und Prüfung nachzuweisen (§ 26). Die Z 1 gilt nicht für jene Sonderfächer, die in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 von der Basisausbildung ausgenommen sind.

(2) Die Ausbildung zum Facharzt gemäß Abs. 1 Z 2 ist, soweit Abs. 3 und 4 nicht anderes bestimmen, in Einrichtungen zu absolvieren, die als Ausbildungsstätten gemäß § 10 für das jeweilige Sonderfach für die Ausbildung zum Facharzt anerkannt sind. Zudem hat die Ausbildung in diesen anerkannten Einrichtungen auf einer für das jeweilige Sonderfach für die entsprechende Ausbildung zum Facharzt anerkannten Ausbildungsstelle zu erfolgen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit kann in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 für die praktische Ausbildung in einzelnen Sonderfächern eine mindestens sechsmonatige und höchstens zwölfmonatige Pflichtrotation an andere Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien vorsehen.

(4) Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszieles vereinbar ist, kann ein Teil der Sonderfach-Schwerpunktausbildung, insgesamt bis zur Höchstdauer von zwölf Monaten, in anerkannten Lehrpraxen freiberuflich tätiger Fachärzte, in anerkannten Lehrgruppenpraxen oder anerkannten Lehrambulatorien absolviert werden.

(5) Die Durchführung und Organisation der Facharztprüfung obliegt der Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu der Österreichischen Akademie der Ärzte bedienen darf. Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Facharztprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.

(6) Nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen können sich auch Personen, die nicht

           1. die österreichische Staatsbürgerschaft oder

           2. die Staatsangehörigkeit eines der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder

           3. die Eigenschaft als gleichgestellter Drittstaatsangehöriger gemäß § 5b

besitzen, jedoch die im § 4 Abs. 2 Z 2 bis 5 angeführten allgemeinen Erfordernisse und das im § 4 Abs. 4 Z 2 angeführte besondere Erfordernis erfüllen, der Ausbildung zum Facharzt unterziehen. Sie bedürfen hiefür keiner Bewilligung gemäß § 35.“

4. § 9 samt Überschrift lautet:

„Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

§ 9. (1) Anerkannte Ausbildungsstätten für die Basisausbildung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 sind allgemeine Krankenanstalten gemäß § 2a Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957.

(2) Ausbildungsstätten für die Ausbildung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 sind Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten, einschließlich Universitätskliniken sowie sonstige Organisationseinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, die von der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannt worden sind.

(3) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin im jeweiligen Fachgebiet ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Einrichtung

           1. von einem Facharzt des betreffenden Sonderfaches geleitet wird, dieser oder der den Leiter vertretende Facharzt zumindest während der Kernarbeitszeit anwesend ist und neben diesem mindestens ein weiterer zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches beschäftigt ist;

           2. im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den Turnusärzten die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermittelt;

           3. über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt;

           4. nachweislich über einen fachärztlichen Dienst verfügt, sodass während der Kernarbeitszeit durch die Anwesenheit des Leiters oder des den Leiters vertretenden Facharztes und der ausbildenden Fachärzte die Anleitung und Aufsicht der Turnusärzte gewährleistet ist;

           5. nachweislich über einen Pflegedienst verfügt, der die Durchführung jener Tätigkeiten, die in § 15 Abs. 5 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, ausdrücklich bezeichnet sind, gewährleistet und Turnusärzte für diese Tätigkeiten insbesondere im Zeitraum der neunmonatigen Basisausbildung herangezogen werden können, wenn dies für den Erwerb der für die Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten notwendig ist;

           6. über ein schriftliches Ausbildungskonzept verfügt, das die Vermittlung der Lerninhalte gemäß den auf Basis dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zeitlich und inhaltlich strukturiert dokumentiert.

(4) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im jeweiligen Fachgebiet, die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, festzusetzen. Dabei sind die in Abs. 3 für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärzte, die Bettenzahl sowie der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen der Einrichtung entsprechend zu berücksichtigen. Die Zahl der festgesetzten Ausbildungsstellen für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin in einer anerkannten Ausbildungsstätte darf die Zahl der dort festgesetzten Ausbildungsstellen für die Ausbildung zum Facharzt nicht überschreiten.

(5) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte wird für einen Zeitraum von sieben Jahren erteilt, gerechnet ab dem im Anerkennungsbescheid festgelegten Wirksamkeitsdatum.

(6) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte hat erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen zu erfolgen, wenn deren Erfüllung oder Einhaltung für die gesetzmäßige Ausübung der Ausbildungstätigkeit, die Sicherstellung eines qualitativ hochwertigen Ausbildungsniveaus oder zur Wahrung der Ausbildungsvoraussetzungen geboten ist.

(7) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte ist unbeschadet des in Abs. 5 festgelegten Anerkennungszeitraumes von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn

           1. die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte erforderlichen Voraussetzungen schon ursprünglich nicht gegeben waren oder

           2. diese teilweise oder zur Gänze weggefallen sind oder

           3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Anforderungen an die Ausbildung nicht oder nicht mehr erfüllt werden oder

           4. Veränderungen im Versorgungsauftrag, der Leistungsstatistik und/oder der personellen oder materiellen Ausstattung der Ausbildungsstätte auftreten, die die Ausbildung nicht mehr gewährleisten.

(8) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte kann das Anerkennungsausmaß eingeschränkt werden, wenn die Einrichtung nicht das gesamte Gebiet des betreffenden Fachgebietes umfasst oder die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, dass den Turnusärzten die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten auf dem jeweiligen Fachgebiet zur Gänze vermittelt werden können.

(9) Die rückwirkende Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr ab Antragstellung zulässig. In diesem Zeitraum müssen die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sein.

(10) Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das von der Österreichischen Ärztekammer elektronisch geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin aufzunehmen. Das Verzeichnis ist laufend zu aktualisieren und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen.

(11) Sofern die Entscheidung der Österreichischen Ärztekammer Universitätskliniken sowie sonstige Organisationseinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, betrifft, hat die Österreichische Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft herzustellen.“

5. § 10 samt Überschrift lautet:

„Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt

§ 10. (1) Anerkannte Ausbildungsstätten für die Basisausbildung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 sind allgemeine Krankenanstalten gemäß § 2a Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957.

(2) Ausbildungsstätten für die Ausbildung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 sind Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten, einschließlich Universitätskliniken sowie sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung, arbeitsmedizinische Zentren gemäß § 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, Krankenabteilungen in Justizanstalten sowie Einrichtungen der öffentlichen Gesundheit, die von der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannt worden sind.

(3) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Einrichtung

           1. von einem Facharzt des betreffenden Sonderfaches geleitet wird, dieser oder der den Leiter vertretende Facharzt zumindest während der Kernarbeitszeit anwesend ist und neben diesem mindestens ein weiterer zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches beschäftigt ist; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner Sonderfächer kann die Leitung auch von einem Absolventen einer entsprechenden naturwissenschaftlichen Studienrichtung wahrgenommen werden;

           2. im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den Turnusärzten die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten entsprechend der Sonderfach-Grundausbildung sowie der Sonderfach-Schwerpunktausbildung vermittelt;

           3. über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt;

           4. nachweislich über einen fachärztlichen Dienst verfügt, sodass während der Kernarbeitszeit durch die Anwesenheit des Leiters oder des den Leiters vertretenden Facharztes und der ausbildenden Fachärzte die Anleitung und Aufsicht der Turnusärzte gewährleistet ist;

           5. nachweislich über einen Pflegedienst verfügt, der die Durchführung jener Tätigkeiten, die in § 15 Abs. 5 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, ausdrücklich bezeichnet sind, gewährleistet und Turnusärzte für diese Tätigkeiten insbesondere im Zeitraum der neunmonatigen Basisausbildung herangezogen werden können, wenn dies für den Erwerb der für die Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten notwendig ist;

           6. über ein schriftliches Ausbildungskonzept verfügt, das die Vermittlung der Lerninhalte gemäß den auf Basis dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zeitlich und inhaltlich strukturiert dokumentiert.

(4) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Sonderfach-Grundausbildung sowie die Sonderfach-Schwerpunktausbildung, die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, festzusetzen. Dabei sind die in Abs. 3 für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärzte, die Bettenzahl sowie der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen der Einrichtung entsprechend zu berücksichtigen.

(5) Für jede Ausbildungsstelle gemäß Abs. 4 ist neben dem Ausbildungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der Turnusärzte betrauten Facharzt mindestens ein weiterer in Vollzeitbeschäftigung (oder mehrere teilzeitbeschäftigte Fachärzte im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung) stehender zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches zu beschäftigen.

(6) Zum Zweck der längerfristigen Sicherstellung der fachärztlichen Versorgung der österreichischen Bevölkerung kann der Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung der gemäß Artikel 44 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG, mit der die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008, geändert wird, BGBl. I Nr. 199/2013, eingerichteten Kommission für die ärztliche Ausbildung im Rahmen der Verordnung über die Ärzte-Ausbildung (§ 24 Abs. 1) darüber hinaus festlegen, dass vom ausbildungsrechtlichen Erfordernis des Abs. 5 bei der Festsetzung von Ausbildungsstellen in einzelnen zu bestimmenden Sonderfächern für eine zu bestimmende Dauer abzusehen ist, sofern nicht die Bewilligung einer einzigen Ausbildungsstelle angestrebt wird. Zusätzlich kann der Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung Begleitmaßnahmen zur Sicherung der Ausbildungsqualität festlegen.

(7) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte und Festsetzung von Ausbildungsstellen hat erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen zu erfolgen, wenn deren Erfüllung oder Einhaltung für die gesetzmäßige Ausübung der Ausbildungstätigkeit, die Sicherstellung eines qualitativ hochwertigen Ausbildungsniveaus oder zur Wahrung der Ausbildungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz geboten ist.

(8) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte wird für einen Zeitraum von sieben Jahren erteilt, gerechnet ab dem im Anerkennungsbescheid festgelegten Wirksamkeitsdatum.

(9) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte ist unbeschadet des in Abs. 8 festgelegten Anerkennungszeitraumes von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn

           1. die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte erforderlichen Voraussetzungen schon ursprünglich nicht gegeben waren oder

           2. diese teilweise oder zur Gänze weggefallen sind oder

           3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Anforderungen an die Ausbildung nicht oder nicht mehr erfüllt werden oder

           4. Veränderungen im Versorgungsauftrag, der Leistungsstatistik und/oder der personellen oder materiellen Ausstattung der Ausbildungsstätte auftreten, die die Ausbildung nicht mehr gewährleisten.

Gleiches gilt sinngemäß für die Zahl der festgesetzten Ausbildungsstellen.

(10) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte kann das Anerkennungsausmaß eingeschränkt werden, wenn die Einrichtung nicht das gesamte Gebiet der betreffenden Sonderfach-Grundausbildung oder Sonderfach-Schwerpunktausbildung umfasst oder die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, dass Turnusärzten die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten auf dem jeweiligen Gebiet der betreffenden Sonderfach-Grundausbildung oder Sonderfach-Schwerpunktausbildung zur Gänze vermittelt werden können.

(11) Die rückwirkende Anerkennung als Ausbildungsstätte oder rückwirkende Festsetzung einer Ausbildungsstelle für die Ausbildung in einem Sonderfach ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr gerechnet ab Antragstellung zulässig. In diesem Zeitraum müssen die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sein.

(12) Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das von der Österreichischen Ärztekammer elektronisch geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches aufzunehmen. Das Verzeichnis ist laufend zu aktualisieren und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen.

(13) Sofern die Entscheidung der Österreichischen Ärztekammer Universitätskliniken sowie sonstige Organisationseinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, betrifft, hat die Österreichische Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft herzustellen.“

6. § 11 samt Überschrift lautet:

„Wahrung der Ausbildungsqualität

§ 11. (1) Der Träger der Ausbildungsstätte hat in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung der für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Ausbildungsstätte für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen und sicherzustellen, dass Turnusärzten die für den Erwerb der auf die Erreichung der Ausbildungsziele gerichteten erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermittelt werden.

(2) Der Träger der Ausbildungsstätte hat dem Turnusarzt zu Beginn der nach der Basisausbildung weiteren praktischen Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt einen Ausbildungsplan vorzulegen.

(3) Der Leiter der Ausbildungsstätte ist zur Ausbildung der Ärzte mit dem Ziel der selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt des jeweiligen Sonderfaches ebenso verpflichtet und dafür verantwortlich wie der Leiter der Abteilung oder Organisationseinheit für die Basisausbildung (Ausbildungsverantwortlicher).

(4) Der Ausbildungsverantwortliche kann von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt des jeweiligen Sonderfaches unterstützt werden.

(5) Der Ausbildungsverantwortliche hat den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen, inwieweit diese dem Turnusarzt in dem in den Rasterzeugnissen für die jeweiligen Fachgebiete angeführten Umfang tatsächlich vermittelt worden sind. Auf Verlangen des Turnusarztes hat der Ausbildungsverantwortliche nach der Hälfte der Ausbildungszeit der Sonderfach-Grundausbildung oder nach jeder Rotationsabteilung in der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin eine Bestätigung über die bis dahin vermittelten Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen auszustellen.

(6) Der Träger der Ausbildungsstätte hat der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern jede Änderung der für die Anerkennung und für den Fortbestand als Ausbildungsstätte oder einer Ausbildungsstelle maßgeblichen Umstände unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.

(7) Mit Beginn, Wechsel oder Abschluss der Basisausbildung sowie der Ausbildung eines Turnusarztes an einer Ausbildungsstelle ist der Turnusarzt innerhalb von 14 Tagen vom Träger der Ausbildungsstätte auf elektronischem Weg mittels einer von der Österreichischen Ärztekammer zur Verfügung gestellten Applikation unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums sowie gegebenenfalls der Eintragungsnummer bekannt zu geben.

(8) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist, sofern sich in Ausnahmefällen aus der Einhaltung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG), BGBl. I Nr. 8/1997, und des Arbeitsruhegesetzes (ARG), BGBl. Nr. 144/1983, nichts anderes ergibt, die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen. Die Kernarbeitszeit hat zu gewährleisten, dass die Ausbildung der Turnusärzte grundsätzlich in den Zeiten, in denen der überwiegende Teil des fachärztlichen Stammpersonals in der anerkannten Ausbildungsstätte anwesend ist, absolviert wird und der Turnusarzt nur zu ausbildungsrelevanten Tätigkeiten eingesetzt wird. Sofern fachlich erforderlich, sind zusätzlich Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren.

(9) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt auf dessen Wunsch Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden, Die Wochendienstzeit darf jedoch um höchstens die Hälfte der Kernarbeitszeit herabgesetzt werden. Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste sind entsprechend eingeschränkt zu absolvieren. Die Gesamtdauer der Ausbildung wird, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.“

7. Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:

„Spezialisierung

§ 11a. (1) Nach Abschluss der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt ist eine Spezialisierung in Form einer Weiterbildung, die auch sonderfachübergreifend sein kann, möglich. Die Spezialisierung darf die Dauer von sechsunddreißig Monaten nicht überschreiten.

(2) Die Spezialisierung ist in anerkannten Ausbildungsstätten gemäß §§ 9 und 10, in anerkannten Lehrpraxen gemäß § 12, in anerkannten Lehrgruppenpraxen gemäß § 12a, in anerkannten Lehrambulatorien gemäß § 13 oder in Einrichtungen, die der medizinischen oder psychosozialen Behandlung, Pflege oder Betreuung dienen, zu absolvieren.

(3) Näheres über die Dauer, den Inhalt und die Organisation der Spezialisierungen hat die Österreichische Ärztekammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich zu regeln.“

8. § 12 samt Überschrift lautet:

„Lehrpraxen

§ 12. (1) Als anerkannte Lehrpraxen im Sinne der §§ 7 Abs. 4 und 8 Abs. 3 und 4 gelten die Ordinationsstätten jener Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte, denen von der Österreichischen Ärztekammer die Bewilligung zur Ausbildung von Ärzten zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt erteilt worden ist. Solche Ärzte sind in das von der Österreichischen Ärztekammer elektronisch geführte Verzeichnis der Lehrpraxisinhaber aufzunehmen, das laufend zu aktualisieren und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen ist.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur bei Erfüllung der nachfolgenden Bedingungen erteilt werden:

           1. der Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt muss über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Berufserfahrung und Patientenfrequenz verfügen,

           2. der Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt muss über die erforderlichen Kenntnisse der Grundlagen der Gesundheitsökonomie verfügen,

           3. die Ordinationsstätte muss die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Ausstattung, insbesondere in apparativer Hinsicht, aufweisen,

           4. der Lehrpraxisinhaber muss durch Vorlage eines schriftlichen Ausbildungskonzeptes gewährleisten, dass die erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den Turnusärzten die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln.

Die gemäß Z 1 erforderliche Berufserfahrung hat der Lehrpraxisinhaber durch eine zumindest dreijährige Tätigkeit als niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt nachzuweisen. Die Bewilligung wird für einen Zeitraum von sieben Jahren erteilt, gerechnet ab dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Wirksamkeitsdatum. Die §§ 9 Abs. 7 und 10 Abs. 9 gelten sinngemäß.

(3) Bei der Anerkennung als Lehrpraxis kann die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer entsprechend eingeschränkt werden, wenn die medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, dass sich die Turnusärzte die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten auf dem gesamten Fachgebiet aneignen können.

(4) Die Anerkennung als Lehrpraxis erlischt mit der Schließung der im Bescheid angegebenen Ordinationsstätte des lehrpraxisführenden Arztes sowie mit Einstellung, Untersagung oder Erlöschen der Berufsausübung des Lehrpraxisinhabers zum Zeitpunkt der Eintragung dieses Datums in die Ärzteliste.

(5) Der Lehrpraxisinhaber ist zur Ausbildung des Turnusarztes mit dem Ziel der Vorbereitung auf die Tätigkeit als niedergelassener Arzt verpflichtet. Der Lehrpraxisinhaber hat den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen, inwieweit diese dem Turnusarzt in dem in den Rasterzeugnissen für die jeweiligen Fachgebiete angeführten Umfang tatsächlich vermittelt worden sind. Der Turnusarzt ist vom Lehrpraxisinhaber zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und hat entsprechend seinem Ausbildungsstand auch Mitverantwortung zu übernehmen. Sofern es der Erreichung der Ausbildungsziele dienlich ist, kann der Turnusarzt vom Lehrpraxisinhaber auch zur Mitarbeit bei dessen allfälligen ärztlichen Tätigkeiten außerhalb der Lehrpraxis herangezogen werden. Im Rahmen einer Lehrpraxis darf jeweils nur ein Arzt ausgebildet werden. Diese praktische Ausbildung hat im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu erfolgen und eine Kernarbeitszeit von mindestens 30 Wochenstunden untertags, jedenfalls aber die Ordinationszeiten, zu umfassen.

(6) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt auf dessen Wunsch Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden. Die Wochendienstzeit darf jedoch um höchstens die Hälfte herabgesetzt werden. Die Mindestdauer sowie die Höchstdauer der Ausbildung im Rahmen einer Lehrpraxis werden, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.

(7) Mit Beginn, Wechsel oder Abschluss der Ausbildung eines Turnusarztes in einer Lehrpraxis hat der Lehrpraxisinhaber den Turnusarzt innerhalb von 14 Tagen schriftlich im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern der Österreichischen Ärztekammer, gegebenenfalls mittels einer von der Österreichischen Ärztekammer zur Verfügung gestellten Applikation unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums sowie gegebenenfalls der Eintragungsnummer bekannt zu geben.“

9. § 12a samt Überschrift lautet:

„Lehrgruppenpraxen

§ 12a. (1) Als anerkannte Lehrgruppenpraxen im Sinne der §§ 7 Abs. 4 und 8 Abs. 3 und 4 gelten jene Gruppenpraxen (§ 52a), denen von der Österreichischen Ärztekammer die Bewilligung zur Ausbildung von Ärzten zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt erteilt worden ist. Solche Lehrgruppenpraxen sind in das von der Österreichischen Ärztekammer elektronisch geführte Verzeichnis der Lehrgruppenpraxen aufzunehmen, das laufend zu aktualisieren und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen ist.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur bei Erfüllung der nachfolgenden Voraussetzungen erteilt werden:

           1. die Gruppenpraxis muss die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Ausstattung, insbesondere in apparativer Hinsicht, und die erforderliche Patientenfrequenz aufweisen,

           2. die Gruppenpraxis muss gewährleisten, dass die erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den Turnusärzten die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in ambulanten Untersuchungen und Behandlungen vermitteln,

           3. für die Ausbildung muss zumindest ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt des entsprechenden medizinischen Faches, der über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Berufserfahrung verfügt (Ausbildungsverantwortlicher), in der Gruppenpraxis als Gesellschafter während der Öffnungszeit der Gruppenpraxis tätig sein,

           4. der Ausbildungsverantwortliche muss in einem solchen Ausmaß in der Lehrgruppenpraxis tätig sein, dass eine Tätigkeit des Turnusarztes nur unter Anleitung und Aufsicht eines für die Ausbildung verantwortlichen Arztes gewährleistet ist,

           5. der Ausbildungsverantwortliche muss durch Vorlage eines schriftlichen Ausbildungskonzeptes gewährleisten, dass die erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den Turnusärzten die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln,

           6. der Ausbildungsverantwortliche muss über die erforderlichen Kenntnisse der Grundlagen der Gesundheitsökonomie verfügen.

Die Bewilligung wird für einen Zeitraum von sieben Jahren erteilt, gerechnet ab dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Wirksamkeitsdatum. Die §§ 9 Abs. 7 und 10 Abs. 9 gelten sinngemäß.

(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung als Lehrgruppenpraxis ist die Zahl der Turnusärzte, die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Abs. 2 für die Anerkennung als Lehrgruppenpraxis genannten Voraussetzungen, festzusetzen. Bei Lehrgruppenpraxen für die Ausbildung zum Facharzt ist darüber hinaus zu bestimmen für welches medizinische Sonderfach (Sonderfächer) die Bewilligung erfolgt.

(4) Die Gesellschafter einer Lehrgruppenpraxis sind zur Ausbildung der Turnusärzte mit dem Ziel der Vorbereitung auf die Tätigkeit als niedergelassener Arzt verpflichtet. Sie haben in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung der für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt im Rahmen der Lehrgruppenpraxis vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Lehrgruppenpraxis für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Der in der Lehrgruppenpraxis für die jeweilige Ausbildung verantwortliche Gesellschafter hat den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen, inwieweit diese dem Turnusarzt in dem in den Rasterzeugnissen für die jeweiligen Ausbildungsfächer angeführten Umfang tatsächlich vermittelt worden sind. Der Turnusarzt ist zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und hat entsprechend seinem Ausbildungsstand auch Mitverantwortung zu übernehmen. Sofern es der Erreichung der Ausbildungsziele dienlich ist, kann der Turnusarzt von den Gesellschaftern auch zur Mitarbeit bei deren allfälligen ärztlichen Tätigkeiten außerhalb der Lehrgruppenpraxis herangezogen werden. Diese praktische Ausbildung hat im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu erfolgen und eine Kernarbeitszeit von mindestens 30 Wochenstunden untertags, jedenfalls aber die Ordinationszeiten, zu umfassen.

(5) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt auf dessen Wunsch Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden. Die Wochendienstzeit darf jedoch um höchstens die Hälfte herabgesetzt werden. Die Mindestdauer sowie die Höchstdauer der Ausbildung im Rahmen einer Lehrgruppenpraxis werden, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.

(6) Mit Beginn, Wechsel oder Abschluss der Ausbildung eines Turnusarztes in einer Lehrgruppenpraxis hat der für die jeweilige Ausbildung verantwortliche Gesellschafter den Turnusarzt innerhalb von 14 Tagen schriftlich im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern der Österreichischen Ärztekammer, gegebenenfalls mittels einer von der Österreichischen Ärztekammer zur Verfügung gestellten Applikation unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums sowie gegebenenfalls der Eintragungsnummer bekannt zu geben.“

10. In § 13 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „8 Abs. 2“ ersetzt durch den Ausdruck „8 Abs. 4“.

11. In § 13 Abs. 2 werden nach Z 5 folgende Sätze angefügt:

„Die Anerkennung wird für einen Zeitraum von sieben Jahren erteilt, gerechnet ab dem im Anerkennungsbescheid festgelegten Wirksamkeitsdatum. Die §§ 9 Abs. 7 und 10 Abs. 9 gelten sinngemäß.“

12. § 13 Abs. 6 vorletzter und letzter Satz entfallen.

13. § 13 Abs. 8 lautet:

„(8) Mit Beginn, Wechsel oder Abschluss der Ausbildung eines Turnusarztes an einer Ausbildungsstelle ist der Turnusarzt innerhalb von 14 Tagen vom Leiter des Lehrambulatoriums auf elektronischem Weg mittels einer von der Österreichischen Ärztekammer zur Verfügung gestellten Applikation unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums sowie gegebenenfalls der Eintragungsnummer bekannt zu geben.“

14. Die Überschrift von § 14 lautet:

„Anrechnung von Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung und Tätigkeiten“

15. § 14 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. im Rahmen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt gemäß den §§ 7 und 8 absolvierte Ausbildungszeiten,“

16. In § 14 Abs. 1 letzter Satz entfällt die Wortfolge „oder für die Ausbildung in einem Additivfach“.

17. § 14 Abs. 2 wird aufgehoben, in Abs. 5 erster Satz entfällt die Wortfolge „oder 2“, Abs. 5 letzter Satz entfällt und die Abs. 3, 4, 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“, „(3)“, „(4)“ und „(5)“.

18. In § 15 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „,“ ersetzt durch das Wort „oder“, in Z 2 entfällt das Wort „oder“ und Z 3 entfällt.

19. § 24 samt Überschrift lautet:

„Verordnung über die Ärzte-Ausbildung

§ 24. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung Näheres zu bestimmen über

           1. die für die Basisausbildung vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung und Umfang der Ausbildung,

           2. die für die weitere Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung und Umfang der Ausbildung (Fachgebiete samt Dauer), ausgenommen die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin,

           3. die für die weitere jeweilige Sonderfach-Grundausbildung und die jeweilige Sonderfach-Schwerpunktausbildung vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung und Umfang der Ausbildung (Fachgebiete samt Dauer), ausgenommen die Facharztprüfung,

           4. das notwendige Übergangsrecht im Zusammenhang mit der Anerkennung von Ausbildungsstätten sowie über

           5. den Erfolgsnachweis für die Basisausbildung sowie die praktische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt hinsichtlich der Ausgestaltung und Form von Rasterzeugnissen und Prüfungszertifikaten jedoch nur, soweit die Österreichische Ärztekammer keine Verordnung erlassen hat.

Darüber hinaus kann der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich der praktischen Ausbildung zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie unter Bedachtnahme auf die im Rahmen der Universitätsstudien der Medizin und der Zahnmedizin vorgesehenen Ausbildungsinhalte mit Verordnung eine kürzere Ausbildungsdauer als zweiundsiebzig Monate vorsehen, soweit dies mit der Erreichung der Ausbildungsziele vereinbar ist.

(2) Über die für die Fachgebiete in der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und über die für die jeweilige Sonderfach-Grundausbildung und die für die jeweilige Sonderfach-Schwerpunktausbildung erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten hat die Österreichische Ärztekammer unter Beachtung des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft und der internationalen Entwicklung der Allgemeinmedizin eine Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich zu erlassen und regelmäßig anzupassen.“

20. § 26 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Nachweis über die mit Erfolg zurückgelegte Basisausbildung sowie der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt ist durch ein Rasterzeugnis, in dem auf Inhalt (die vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten) und Dauer der jeweiligen Ausbildungsfächer entsprechend Bedacht genommen wird, sowie durch ein Prüfungszertifikat über die mit Erfolg zurückgelegte Arztprüfung (Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharztprüfung) zu erbringen.“

21. Nach § 27 Abs. 12 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Gleichzeitig mit den Meldungen zur Sozialversicherung (§ 41 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG], BGBl. Nr. 189/1955, § 15a Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz [B-KUVG], BGBl. Nr. 200/1967) haben die Dienstgeber die für die Eintragung in die Ärzteliste erforderlichen Daten (§ 27 Abs. 1 Z 2 bis 6, 8 und 10) der bei ihnen als Dienstnehmer beschäftigten Ärzte der Österreichischen Ärztekammer zum Zwecke der ordnungsgemäßen Führung der Ärzteliste bekannt zu geben. Die Österreichische Ärztekammer hat dem Bundesminister für Gesundheit laufend elektronisch die in § 10 Abs. 1 Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, genannten Daten aus der Ärzteliste gemäß § 27 zu übermitteln. Die Übermittlung hat an Arbeitstagen zu erfolgen.“

22. In § 49 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „(Diplom- und Doktoratsstudium)“.

23. In § 117b Abs. 1 Z 12 lautet:

       „12. Mitwirkung an den Einrichtungen der österreichischen Medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist und sonstigen inländischen Hochschuleinrichtungen zur ärztlichen Aus- und Fortbildung,“

24. § 117b Abs. 1 Z 20 lautet:

       „20. Ausstellung von Diplomen über die erfolgreiche Absolvierung einer praktischen Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt,“

25. § 117c Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. Verordnung über die für die Fachgebiete in der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, für die jeweilige Sonderfach-Grundausbildung und die jeweilige Sonderfach-Schwerpunktausbildung erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten (§ 24 Abs. 2),“

26. In § 117c Abs. 2 wird in Z 8 der Strichpunkt durch „,“ ersetzt, in Z 9 das Wort „sowie“ durch „,“ ersetzt, in Z 10 der Punkt ersetzt durch „,“ und nach Z 10 werden folgende Z 11 und Z 12 angefügt:

       „11. Verordnung über die Prüfung ausreichender Deutschkenntnisse (§ 4 Abs. 3a) sowie

         12. Verordnung über die Spezialisierung gemäß § 11a.“

27. § 196 lautet:

§ 196. (1) (Grundsatzbestimmung) In allgemeinen Krankenanstalten, ausgenommen Universitätskliniken, und in Sonderkrankenanstalten hinsichtlich der Fachgebiete gemäß § 7 Abs. 2, ist auf je 15 systematisierte Betten mindestens ein in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehender Arzt zu beschäftigen; mehrere Krankenanstalten desselben Rechtsträgers gelten für diese Berechnung als Einheit. Für darüber hinausgehende Beschäftigungen gilt § 9 Abs. 4, letzter Satz.

(2) (Grundsatzbestimmung) Abs. 1 gilt nur für Krankenanstalten, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist.“

28. § 208 Abs. 5 wird aufgehoben.

29. Nach § 234 wird folgender § 235 samt Überschrift angefügt:

„Übergangs- und In-Kraft-Tretens-Bestimmungen zur Ärztegesetz-Novelle BGBl. I Nr. xx/2014

§ 235. (1) Dieses Bundesgesetz tritt sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt, mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(2) Personen, die die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt in Österreich anstreben, haben ihren Antrag bis längstens 31. Dezember  2014 zu stellen. Ab 1. Jänner 2015 ist ein Antrag zur Eintragung in die Ärzteliste als approbierter Arzt nicht mehr zulässig.

(3) Personen, die bis längstens 31. Mai 2015 eine Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder in einem Additivfach begonnen haben und in die Ärzteliste eingetragen worden sind, sind berechtigt, diese begonnene Ausbildung gemäß der vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014, geltenden Rechtslage abzuschließen. Dies gilt auch für Ausbildungen gemäß § 8 Abs. 5 iVm §§ 10 Abs. 12 und 11 Abs. 9 in der vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 geltenden Fassung.

(4) Jeweils nach der vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 geltenden Rechtslage anerkannte Ausbildungsstätten gemäß §§ 9, 10 und 11, Lehrpraxen gemäß § 12, Lehrgruppenpraxen gemäß § 12a und Lehrambulatorien gemäß § 13, gelten hinsichtlich Personen gemäß Abs. 3 auch nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 weiterhin als anerkannte Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien.

(5) Die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß § 7, die Ausbildung zum Facharzt gemäß § 8 oder eine Spezialisierung gemäß § 11a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014, kann erst ab 1. Juli 2015 begonnen werden.

(6) Anträge zur Anerkennung als Ausbildungsstätte gemäß §§ 9 und 10 oder als Lehrpraxis gemäß § 12, Lehrgruppenpraxis gemäß § 12a oder Lehrambulatorium gemäß § 13, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014, können bereits ab 1. Jänner 2015 gestellt werden.

(7) Verordnungen auf Grundlage dieses Bundesgesetzes dürfen bereits vor seinem In-Kraft-Treten erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 in Kraft treten.

(8) Die Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin gemäß § 7 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 ist

           1. sieben Jahre nach In-Kraft-Treten des Abs. 5 im Umfang von zumindest neun Monaten,

           2. nach fünf weiteren Jahren im Umfang von zumindest zwölf Monaten

in anerkannten Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen freiberuflicher Ärzte zu absolvieren. Die Gesamtdauer der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin verlängert sich sieben Jahre nach In-Kraft-Treten des Abs. 5 auf 45 Monate sowie nach weiteren fünf Jahren auf 48 Monate. Sieben Jahre nach In-Kraft-Treten des Abs. 5 kann ein Teil der über den Umfang von sechs Monaten hinausgehenden Ausbildungszeit auch in anderen Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, insbesondere in Ambulanzen, die als Ausbildungsstätte für das Fachgebiet Allgemeinmedizin anerkannt worden sind, absolviert werden.

(9) Der Bundesminister für Gesundheit hat die Auswirkungen der verpflichtenden Absolvierung der Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin in Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen sieben Jahre nach In-Kraft-Treten des Abs. 5 zu evaluieren und dem Nationalrat darüber zu berichten.“

30. Nach § 235 wird folgender § 236 angefügt:

§ 236. Soweit in einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes der Begriff Universität verwendet wird, umfasst diese Bezeichnung auch Privatuniversitäten.“