Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Redaktionelle Anpassungen

-       Schaffung der ärztegesetzlichen Grundlagen für eine Reform der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsverordnung, um dem aktuellen Stand der Wissenschaft sowie einer qualitätsgesicherten Ausbildung Rechnung zu tragen

Das Vorhaben dient grundsätzlich zur Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für eine darauf gestützte Änderung der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsverordnung, aus der sich erst in weiterer Folge die konkrete Umsetzung der neugestalteten Ausbildung in der Praxis ergeben wird.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Anpassungen an die Terminologien im Universitätsgesetz 2002 und Privatuniversitätengesetz

-       Anpassungen an das Universitätsgesetz 2002

-       Erwerb grundlegender ärztlicher Basiskompetenzen nach dem Medizinstudium für alle Ärztinnen (Ärzte)

-       Bessere Planbarkeit und Strukturierung der allgemeinmedizinischen und fachärztlichen Ausbildung

-       Modulartige Sonderfachausbildung der Fachärztinnen (Fachärzte)

-       Anerkennung von Ausbildungsstätten

-       Verpflichtende Lehrpraxisausbildung im Fach Allgemeinmedizin

 

Wesentliche Auswirkungen

Die grundsätzlichen Strukturen der ärztlichen Ausbildung sind gleichbleibend, Änderungen ergeben sich vor allem in den Qualitätsvorgaben der inhaltlichen Ausbildung. Diese haben jedoch keine Auswirkungen auf die dafür erforderlichen Aufwendungen oder dessen Finanzierung. Nach wie vor haben gleichartig wie bisher die entsprechenden Ausbildungseinrichtungen über Anerkennungen zu verfügen und damit eingegangene Verpflichtungen einzuhalten.

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Gesundheit

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Im Rahmen der Gesundheitsstrukturpolitik Sicherstellung einer auf höchstem Niveau qualitätsgesicherten, flächendeckenden, leicht zugänglichen und solidarisch finanzierten integrierten Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung, ohne Unterscheidung nach Bildung, Status und Geschlecht." der Untergliederung 24 Gesundheit bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Um den zeitgemäßen umfangreichen Anforderungen des heutigen Stands der Wissenschaft und dem Bedarf an bestmöglicher Versorgung der Patienten (Patientinnen) zu berücksichtigen, sind entsprechende Änderungen in der Ausbildung der Ärzte (Ärztinnen) erforderlich. Wesentlich ist der grundlegende Erwerb von Basiskompetenzen für alle Ärzte unabhängig davon, ob eine allgemeinärztliche oder fachärztliche Weiterqualifikation angestrebt wird. Vor allem wird die ärztliche Versorgung im niedergelassenen Bereich im Sinne der umfassenden Patientenbetreuung auf bestmöglichem Niveau gehallten. Zur Qualitätssicherung werden auch Neuerungen hinsichtlich der Ausbildungsbedingungen vorgegeben und Anpassungen in den Ausbildungseinrichtungen erforderlich.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Wird die geltende Rechtslage beibehalten, kann die erforderliche Aktualisierung der ärztlichen Ausbildung an den Stand der Wissenschaft nicht erfolgen Die Änderung des Ärztegesetzes bildet die Grundlage für die Ärztinnen- /Ärzte-Ausbildungsverordnung, in der die nähere Ausgestaltung der konkreten Ausbildungsanforderungen umgesetzt werden. Ein Untätigbleiben würde die ärztliche Ausbildung hinter dem Stand der Wissenschaft zurückbleiben lassen, damit die Attraktivität der Ausbildung in Österreich erheblich herabsetzen und Abwanderung in EU-Mitgliedstaaten provozieren.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Das Vorhaben stützt sich auf Reformvorschläge zur ärztlichen Ausbildung der gemäß Artikel 44 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG, mit der die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008, geändert wird, BGBl. I Nr. 199/2013, eingerichteten Kommission.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020

Evaluierungsunterlagen und -methode: An Hand der durch die Österreichische Ärztekammer durchzuführenden Anerkennungen der Ausbildungseinrichtungen sowie der Ausbildungsstellen ist zu messen, welche Änderung in der Anzahl der Ausbildungseinrichtungen beziehungsweise konkreten Ausbildungsstellen durch Anpassung an neue Ausbildungsstrukturen eintreten wird.

Allfällige Auswirkungen der veränderten Ausbildung ist auch an der Veränderung der Anzahl der jeweils in allgemein- oder fachärztlicher Ausbildung befindlichen Ärztinnen (Ärzte), welche bei der Österreichischen Ärztekammer geführt werden, zu messen.

 

Ziele

 

Ziel 1: Redaktionelle Anpassungen

 

Beschreibung des Ziels:

Durch redaktionelle Anpassungen soll das Ärztegesetz an die Terminologien der im Laufe der letzten Jahre adaptierten Gesetze im universitären Bereich angepasst werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Bestehende Formulierungen berücksichtigen nicht die aktuelle Rechtslage

Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage und Erfassung der diversen universitären Grundlagen für das Studium der Humanmedizin

 

Ziel 2: Schaffung der ärztegesetzlichen Grundlagen für eine Reform der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsverordnung, um dem aktuellen Stand der Wissenschaft sowie einer qualitätsgesicherten Ausbildung Rechnung zu tragen

 

Beschreibung des Ziels:

In Umsetzung der Reformvorschläge zur ärztlichen Ausbildung der gemäß Artikel 44 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG, mit der die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008, geändert wird, BGBl. I Nr. 199/2013, eingerichteten Kommission, soll die Ärztinnen/-Ärzte-Ausbildung dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechend gestaltet werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die derzeitige ärztliche Ausbildung erfüllt nicht die Anforderungen des aktuellen Stands der Wissenschaft. Die ärztliche Ausbildung in Österreich ist damit weniger attraktiv als in umliegenden EU-Mitgliedstaaten.

Klare Strukturen und inhaltlich dem aktuellen Stand der Wissenschaft angepasste Ausbildungsbedingungen.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Anpassungen an die Terminologien im Universitätsgesetz 2002 und Privatuniversitätengesetz

Beschreibung der Maßnahme:

Aufnahme des Privatuniversitätengesetzes (PUG), BGBl. I Nr. 74/2011

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es bestehen Unsicherheiten, ob neben den an staatlichen Universitäten erworbenen Doktoraten der gesamten Heilkunde auch jene der Privatuniversitäten, die in den letzten Jahren vermehrt gegründeten wurden, als gleichwertige Erfordernisse für die Berufsausübung anzusehen sind.

Klarstellung, dass auch jene an einer Privatuniversität erworbene Doktorate der gesamten Heilkunde als eines der besonderen Erfordernisse für das Erfordernis der Berufsausübung anzusehen ist.

 

Maßnahme 2: Anpassungen an das Universitätsgesetz 2002

Beschreibung der Maßnahme:

Erfassung der neu etablierten Möglichkeit an Universitäten auch Medizinische Fakultäten einzurichten.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die derzeitige Regelung sieht ausschließlich Medizinische Universitäten zum Erwerb des Doktorats der gesamten Heilkunde vor.

Medizinische Fakultäten werden gleichartig wie Medizinische Universitäten zum Erwerb des Doktorats der gesamten Heilkunde erfasst.

 

Maßnahme 3: Erwerb grundlegender ärztlicher Basiskompetenzen nach dem Medizinstudium für alle Ärztinnen (Ärzte)

Beschreibung der Maßnahme:

Durch eine neunmonatige Basisausbildung für alle Ärztinnen (Ärzte) werden Basiskompetenzen im klinischen sowie im notfallmedizinischen Bereich sowie die Fähigkeit, die fünfzehn häufigsten Krankheiten zu erkennen, erworben.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit ist unmittelbar nach dem Medizinstudium eine Entscheidung für die postpromotionelle Ausbildung entweder für Allgemeinmedizin oder ein bestimmtes Sonderfach der Humanmedizin zu treffen. Darüber hinaus sehen die derzeitigen ärztlichen Ausbildungsregeln keinen aufbauenden Ablauf von Ausbildungsinhalten vor, sondern ermöglichen einen individuellen Beginn in verschiedensten Ausbildungsinhalten, welche keinen aufbauenden Kompetenzerwerb gewährleisten.

Unmittelbar nach dem Medizinstudium ist von allen Ärztinnen (Ärzten) eine neunmonatige Basisausbildung zu absolvieren. Nach absolvierter Basisausbildung bestehen Grundkompetenzen, jedenfalls für grundlegende Erstversorgung von Patientinnen (Patienten) und zielgerichtete Weiterverwesung je nach Krankheitsbild zu den entsprechenden Fachbereichen. Danach ist die Entscheidung für die weitere ärztliche Qualifikation zu treffen.

 

Maßnahme 4: Bessere Planbarkeit und Strukturierung der allgemeinmedizinischen und fachärztlichen Ausbildung

Beschreibung der Maßnahme:

Festlegung eines Ausbildungsplans, wie er auch in anderen Ländern der Europäischen Union besteht, der dem Turnusarzt (der Turnusärztin) aber auch dem Träger der Ausbildungsstätte von Anfang an, einen besseren Überblick und eine bessere Planbarkeit der Ausbildung ermöglichen soll.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die ärztliche Ausbildung und Abfolge der zu absolvierenden Ausbildungsinhalte an den jeweiligen Ausbildungsstellen wird häufig ad hoc, je nach frei werdenden Ausbildungsstellen für die Turnusärzte organisiert.

Generelle Planung der zeitlichen und inhaltlichen Abfolge an Hand des anfangs erstellten Ausbildungsplans, der den Turnusärzten einen besseren Überblick über Dauer und Planbarkeit der gesamten Ausbildung bereits ab Beginn der Ausbildung bietet.

 

Maßnahme 5: Modulartige Sonderfachausbildung der Fachärztinnen (Fachärzte)

Beschreibung der Maßnahme:

Neuerung der Facharztqualifikation in modulare Ausbildungsteile. Vorgesehen sind eine Sonderfach-Grundausbildung und eine darauf aufbauende Sonderfach-Schwerpunktausbildung. Im Rahmen der Sonderfach-Schwerpunktausbildung, die ebenfalls modulartig aufgebaut ist, soll bereits eine gewisse Spezialisierung, wie bislang im Rahmen der Additivfachausbildung, möglich sein.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Ausbildung in einem Sonderfach umfasst die Ausbildung im Hauptfach, in Pflichtnebenfächerns sowie fallweise in Wahlnebenfächern. Für spezielle ergänzende Ausbildung in besonderen Schwerpunktgebieten ist eine weitere dreijährige Ausbildung im Additivfach erforderlich.

Die Facharztausbildung bietet eine breite Qualifikation im Sonderfach und umfasst bereits Schwerpunktbildungen, so dass eine nachfolgende ergänzenden spezielle Ausbildung in Additivfächern verzichtbar ist.

Die bisherigen Additivfächer fallen weg, da diese zum Großteil durch die Sonderfach-Schwerpunktausbildung in die neue Ausbildung integriert werden. Darüber hinaus kann es nach der Ausbildung zum Arzt (zur Ärztin) für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt (zur Fachärztin) weiterhin die Möglichkeit zu einer ergänzenden Spezialisierung geben, die auch sonderfachübergreifend sein kann, wie beispielsweise Geriatrie oder Psychosomatik.

 

Maßnahme 6: Anerkennung von Ausbildungsstätten

Beschreibung der Maßnahme:

Für die Basisausbildung sind ex lege alle allgemeinen Krankenanstalten gemäß § 2a KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957, als Ausbildungsstätten anerkannt. Darüber hinaus wird für die allgemeinmedizinische Ausbildung in den weiteren Fächern, die über die Basisausbildung hinausgehen, eine Anerkennung der jeweiligen Abteilungen/Organisationseinheiten der Krankenanstalten samt Festlegung von Ausbildungsstellen analog den Regelungen der Facharztausbildung vorgegeben.

Darüber hinaus ist die Anerkennung auf sieben Jahre befristet und klare Tatbestände für eine Rücknahme von Anerkennungen festgelegt.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit sind für die allgemeinmedizinische Ausbildung lediglich Krankenanstalten per se als Ausbildungsstätten unbefristet anerkannt, ohne festgelegte Ausbildungsstellen mit Zuordnung zu einem Ausbildungsverantwortlichen.

Festgesetzte Ausbildungsstellen in Abteilungen/Organisationseinheiten als anerkannten Ausbildungsstätten, für die Dauer von sieben Jahren und dem Erfordernis neuer Antragstellung nach Ablauf der Zeit, im Sinne neuerlicher Qualifikationsprüfung.

 

Maßnahme 7: Verpflichtende Lehrpraxisausbildung im Fach Allgemeinmedizin

Beschreibung der Maßnahme:

Die allgemeinmedizinische Ausbildung soll zum Ende der Ausbildungsdauer einen Einblick in die gelebte Praxis der niedergelassenen Ärztinnen (Ärzte) für Allgemeinmedizin und in das typische Arbeitsgebiet mit einer Vielfalt an krankheitswertigen Störungen von Patientinnen (Patienten) bieten und eine fachliche Auseinandersetzung mit dem künftigen Arbeitsfeld ermöglichen.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Das Fach Allgemeinmedizin kann nicht nur in Lehrpraxen, sondern auch in sonstigen Einrichtungen, die der allgemeinmedizinischen Erstversorgung dienen, absolviert werden.

Die Ausbildung im Fach Allgemeinmedizin ist verpflichtend in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen zu absolvieren.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

 

Erläuterung:

Grundsätzlich könnten als Klein- und Mittelunternehmen Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen angesehen werden, die eine Meldepflicht über den in Ausbildung befindlichen Arzt an die Österreichische Ärztekammer trifft, wobei jedoch diese Meldung durchschnittlich alle sechs Monate für eine Person zu erfolgen hat.

 


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Verwaltungs- kosten

Verwaltungskosten für Unternehmen

Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr

Unternehmen

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. entlastung pro Jahr

Soziales

Arbeitsbedingungen

Mehr als 150 000 ArbeitnehmerInnen sind aktuell oder potenziell betroffen

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA – Tools erstellt.