Vorblatt

 

Ziele

 

-       Förderung der europaweiten Vergleichbarkeit von Jahres- und Konzernabschlüssen

-       Erhöhung der Corporate Social Responsibility

-       Entlastung von Unternehmen

-       Annäherung an die Steuerbilanz

-       Verbesserung der Aussagekraft der Abschlüsse

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Umsetzung der Bilanz-Richtlinie

-       Einführung eines Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen

-       Erhöhung der Schwellenwerte

-       Einführung eines Regimes für Kleinstkapitalgesellschaften

-       Abschaffung des Sonderpostens der unversteuerten Rücklagen

-       Einschränkung der Ansatzmöglichkeit von Aufwandsrückstellungen

-       Erfüllungsbetrag bei Verbindlichkeiten und Rückstellungen

-       Abschaffung der Buchwertmethode bei der Kapitalkonsolidierung

-       Neuregelung des Ausweises von latenten Steuern und eigenen Aktien

-       Erleichterungen bei den Zwangsstrafen

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die Umstellung im Gliederungsschema wird eine einmalige Anpassung der Software für die Einbringung der Bilanzen erforderlich machen. Die explizite Regelung des Verfahrens zu Stundung und Nachlass von Zwangsstrafen könnte in der ersten Zeit einen leichten Anstieg der diesbezüglichen Anträge bei den Firmenbuchgerichten zur Folge haben; auf der anderen Seite wird aufgrund der gestiegenen Rechtssicherheit in diesem Bereich eine Anfechtung solcher Entscheidungen abnehmen. Insgesamt ist keine langfristige Änderungen im Anfall bei den Firmenbuchgerichten zu erwarten.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Nettofinanzierung Bund

‑250

0

0

0

0

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:

Die rechtsetzende Maßnahme enthält eine neue sowie zwei geänderte Informationsverpflichtungen für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Entlastung von rund 10.153.000 Euro pro Jahr verursacht.

Die Entlastung von ca. 115.000 kleinen Unternehmen und (davon) 65.000 Kleinstunternehmen bei der Erstellung des Anhangs verursacht eine im Einzelfall ziemlich geringe, insgesamt aber recht deutliche Entlastung von Verwaltungslasten im Ausmaß von insgesamt ca. 9 Mio Euro. Dem steht eine - in absoluten Zahlen: recht deutliche - Belastung für Unternehmen, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind, gegenüber (nach Angaben der Kommission: 286.734 Euro im ersten Jahr, 74.490 Euro in den Folgejahren pro berichtspflichtige Einheit). Diese Belastung betrifft allerdings wenige Unternehmen, und wirkt sich auf diese im Vergleich zu ihren Erträgen nur unbedeutend aus (nach Angabe der Kommission entsprechen die gesamten Anfangskosten von 908 Mio Euro für die 171 börsenotierten EU-Unternehmen 0,05% der Umsatzerlöse dieser Unternehmen).

 

Auswirkungen auf Unternehmen:

Die bessere Vergleichbarkeit von Rechnungslegungsdaten erleichtert die Einschätzung der Marktsituation und die Errichtung von Niederlassungen im Ausland und wirkt sich daher positiv auf die Internationalisierung der Unternehmen aus.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Vorhaben dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates, ABl. L 182/55.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Justiz

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Gewährleistung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens (durch Vorschläge zur Anpassung und Weiterentwicklung des Rechtssystems im Hinblick auf die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse)." der Untergliederung 13 Justiz bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates, ABl. L 182/55, (in der Folge kurz: Bilanz-Richtlinie oder nur Richtlinie) ist bis 20. Juli 2015 in österreichisches Recht umzusetzen. Die Richtlinie hat vor allem zwei wesentliche Zielrichtungen: die Entlastung von kleinen Unternehmen und die Einführung einer länderbezogenen Berichterstattung für große Unternehmen, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind.

Die Richtlinie harmonisiert die Anhangangaben für kleine Unternehmen und die Bandbreite der Schwellenwerte für die Definition kleiner Unternehmen. Umsetzungsspielraum gibt es bei der konkreten Festsetzung der Schwellenwerte und bei der Einführung weiterer Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften. Je höher die Schwellenwerte angesetzt werden, desto mehr Unternehmen fallen in die Kategorie "klein", was für die Unternehmen eine stärkere Erleichterung von Verwaltungslasten bedeutet.

Die unternehmensrechtlichen und die steuerrechtlichen Bilanzierungsvorschriften stimmen in einigen Punkten nicht überein, was einerseits zu Rechtsunsicherheit und andererseits zu zusätzlichen Angabepflichten in der Mehr-Weniger-Rechnung führt.

Das österreichische Rechnungslegungsrecht ist seit dem Jahr 1990 nicht mehr umfassend reformiert worden, sodass bei einzelnen Vorschriften ein Modernisierungsbedarf besteht, um die Aussagekraft und internationale Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse zu erhalten.

Zur Erzwingung der Offenlegung von Jahresabschlüssen werden auch Zwangsstrafverfügungen gegen eine Gesellschaft verhängt, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, sowie gegen den Insolvenzverwalter. Das führt zu erhöhten Kosten, welche die Masse schmälern. Zudem besteht Rechtsunsicherheit, ob und wie weit Zwangsstrafen gestundet oder nachgelassen werden können.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Was die Umsetzung der Bilanz-Richtlinie betrifft, ist das Regelungsvorhaben alternativenlos.

Werden die vorgeschlagenen Erleichterungen für Kleinstunternehmen nicht umgesetzt, bleiben deren Kosten für die Aufstellung des Jahresabschlusses auf demselben Niveau wie bisher.

Erfolgt keine Annäherung der Unternehmensbilanz an die Steuerbilanz, bleibt es bei den derzeitigen Auslegungsproblemen und bei den Zusatzangaben in der Mehr-Weniger-Rechnung.

Werden die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Erhöhung der internationalen Vergleichbarkeit von Jahres- und Konzernabschlüssen nicht umgesetzt, bleiben die Informationsbeschaffungskosten auf demselben Niveau wie bisher.

Wird das Zwangsstrafenregime nicht geändert, bleiben die Kosten für die Insolvenzmasse und die Rechtsunsicherheit betreffend Stundung und Nachlass bestehen.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Folgenabschätzung für die Bilanz-Richtlinie vom 25.10.2011, COM(2011) 684 final, SEC(2011) 1290 final

Leitner-Hanetseder, Praxis der Kapitalkonsolidierung - im Lichte aktueller Änderungsvorschläge, RWZ 2010, 45

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020

Evaluierungsunterlagen und -methode: Da das neue Regime erst für jene Geschäftsjahre anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, werden die ersten Jahres- und Konzernabschlüsse, die als Grundlage für eine Evaluierung dienen können, frühestens auf den Stichtag 31. Dezember 2016 erstellt und erst im Laufe des Jahres 2017 offen gelegt. Es erscheint sachgerecht, mindestens drei volle Geschäftsjahre abzuwarten, bevor die Evaluierung durchgeführt wird.

 

Ziele

 

Ziel 1: Förderung der europaweiten Vergleichbarkeit von Jahres- und Konzernabschlüssen

 

Beschreibung des Ziels:

Die Bilanz-Richtlinie verfolgt das Ziel, die Wahlrechte der Mitgliedstaaten zu reduzieren und damit Effizienz, Relevanz und Verständlichkeit der Finanzberichterstattung zu verbessern.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die mangelnde internationale Vergleichbarkeit von Jahres- und Konzernabschlüssen kann grenzübergreifende Investitionsentscheidungen verhindern und hat eine höhere Belastung für Unternehmen mit Auslandstöchtern zu Folge.

Die Informationsbeschaffungskosten sowohl für externe Abschlussadressaten als auch für im EU-Ausland tätige Unternehmen sinken.

 

Ziel 2: Erhöhung der Corporate Social Responsibility

 

Beschreibung des Ziels:

Durch Offenlegung von Zahlungen an staatliche Stellen soll eine größere Transparenz der Geschäfte multinationaler Unternehmen erreicht werden. Auf diese Weise sollen der Zivilgesellschaft einschlägige Informationen bereitgestellt werden, damit diese von den Regierungen Rechenschaft über die Einnahmen verlangen kann, die durch die Erteilung von Genehmigungen für die Nutzung natürlicher Ressourcen erzielt werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es gibt keine zuverlässigen Informationen über die derzeitige Höhe der Zahlungen, die von Unternehmen der mineralgewinnenden Industrie und der Forstwirtschaftsindustrie an staatliche Stellen der Gastländer geleistet werden.

Die Berichte über Zahlungen an staatliche Stellen liefern einschlägige Informationen darüber, welche Zahlungen multinationale EU-Unternehmen an die Regierungen der Gastländer als Gegenleistung für die Gewährung des Rechts der Nutzung natürlicher Ressourcen entrichten.

 

Ziel 3: Entlastung von Unternehmen

 

Beschreibung des Ziels:

Die Unternehmen sollen von Berichtspflichten befreit werden, die für die Abschlussadressaten von geringer Relevanz sind.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es existieren zum Teil Angaben in der Finanzberichterstattung, die wenig Informationsfunktion haben. Umgekehrt führt eine erhöhte Komplexität dazu, dass die Nützlichkeit der Informationen insgesamt reduziert ist.

Die Unternehmen sind von Angaben befreit, die nur eingeschränkte Informationsfunktionen bieten.

 

Ziel 4: Annäherung an die Steuerbilanz

 

Beschreibung des Ziels:

Der Entwurf soll insgesamt ein weiterer Schritt in Richtung "Einheitsbilanz" sein, die auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich sein soll. Unterschiede in der Bewertung zwischen Unternehmensbilanz und Steuerbilanz sollen angeglichen werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die unternehmensrechtlichen und die steuerrechtlichen Bilanzierungsvorschriften stimmen in einigen Punkten nicht überein, was einerseits zu Rechtsunsicherheit und andererseits zu zusätzlichen Angabepflichten in der Mehr-Weniger-Rechnung führt.

Die unternehmensrechtlichen und steuerrechtlichen Bilanzierungsvorschriften sind weitgehend vereinheitlicht.

 

Ziel 5: Verbesserung der Aussagekraft der Abschlüsse

 

Beschreibung des Ziels:

Durch verschiedene Maßnahmen soll neben der internationalen Vergleichbarkeit (siehe Ziel 1) auch die Aussagekraft der Jahres- und Konzernabschlüsse verbessert werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Verschiedene Vorschriften des UGB sind veraltet und mindern die Aussagekraft der Jahres- und Konzernabschlüsse.

Das bewährte UGB-Rechnungslegungsrecht wird zu einem Regelwerk ausgebaut, das vom Informationsgehalt den internationalen Rechnungslegungsstandards nicht unterlegen, aber wesentlich kostengünstiger und in der Praxis einfacher zu handhaben ist.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Umsetzung der Bilanz-Richtlinie

Beschreibung der Maßnahme:

Die Bilanz-Richtlinie ist bis 20. Juli 2015 umzusetzen. Diese Richtlinie übernimmt in weiten Teilen den Text der bisherigen Vierten Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1987 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 78/660/EWG (in der Folge kurz: Vierte Richtlinie), und der Siebenten Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss, 83/349/EWG (in der Folge kurz: Siebente Richtlinie), ändert und ergänzt diese Vorschriften aber in weiten Bereichen. Dies bringt neben inhaltlichen Änderungen auch mit sich, dass das dritte Buch des UGB in weiten Teilen an die Diktion der Richtlinie angepasst werden muss.

 

Umsetzung von Ziel 1, 2, 3, 5

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Regelungen im UGB entsprechen nicht der Bilanz-Richtlinie.

Das dritte Buch des UGB setzt die Anforderungen der Bilanz-Richtlinie vollständig um.

 

Maßnahme 2: Einführung eines Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen

Beschreibung der Maßnahme:

Es wird ein Bericht eingeführt über Zahlungen an staatliche Stellen für große Unternehmen, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit werden keine Berichte über die Höhe der Zahlungen offengelegt, die von Unternehmen der mineralgewinnenden Industrie und der Forstwirtschaftsindustrie an staatliche Stellen der Gastländer geleistet werden.

Alle großen Unternehmen, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind, haben einen Bericht über Zahlungen von mehr als 100.000 Euro an staatliche Stellen offengelegt.

 

Maßnahme 3: Erhöhung der Schwellenwerte

Beschreibung der Maßnahme:

Im Kommissionsvorschlag für die Bilanz-Richtlinie wurde vorgeschlagen, die Schwellenwerte für kleine Unternehmen inflationsbedingt von 4,84 Mio. Euro Bilanzsumme und 9,68 Mio Euro Umsatzerlösen auf 5 und 10 Mio. Euro anzuheben; die Schwellenwerte sollten europaweit einheitlich sein. Im Verlauf der Verhandlungen konnten sich die Mitgliedstaaten jedoch nicht auf einheitliche Schwellenwerte einigen. Im Austausch für die Möglichkeit der Staaten, die Schwellenwerte auf 4 und 8 Mio. Euro absenken zu können, wurde die Möglichkeit eingeführt, sie auch auf 6 und 12 Mio. Euro anzuheben. Der Entwurf schlägt vor, beim ursprünglichen Vorschlag der Kommission im Mittelfeld zu bleiben und die Schwellenwerte nur an die zwischenzeitige Inflation anzupassen. Die übrigen Schwellenwerte werden allesamt - nach den insoweit einheitlichen Vorgaben der Richtlinie - inflationsbedingt angehoben.

Würde die Option wahrgenommen werden, die Schwellenwerte für kleine Unternehmen auf 5,5 Mio Euro Bilanzsumme und 11 Mio Euro Umsatzerlöse anzuheben, würden nach einer Auswertung der KMU-Forschung Austria 900 Kapitalgesellschaften unter die Kategorie "klein" fallen, die bisher mittelgroß waren, bei einer Anhebung auf 6 bzw. 12 Mio Euro sogar 1.400 Kapitalgesellschaften.

 

Umsetzung von Ziel 1, 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es gab im Jahr 2012 rund 114.700 Kapitalgesellschaften, die einen Jahresabschluss für ein kleines Unternehmen eingereicht haben, rund 3.600 Kapitalgesellschaften, die sich als mittleres Unternehmen und rund 1.950 Kapitalgesellschaften, die sich als großes Unternehmen deklarierten.

Etwa 230 Unternehmen werden durch eine Anhebung der Schwellenwerte das Regime für kleine Unternehmen in Anspruch nehmen können. Etwa 100 mittlere Unternehmen gelten nicht länger als groß, sondern als mittelgroß.

 

Maßnahme 4: Einführung eines Regimes für Kleinstkapitalgesellschaften

Beschreibung der Maßnahme:

Es werden Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften vorgeschlagen. Darunter versteht man Kapitalgesellschaften, bei denen zwei der drei folgenden Größenmerkmale nicht überschritten werden: 350.000 Euro Bilanzsumme, 700.000 Euro Umsatzerlöse und 10 durchschnittlich während eines Geschäftsjahr beschäftigte Arbeitnehmer. Die Erleichterungen sind die Befreiung von den Anhangangaben und die Senkung des Strafrahmens für Zwangsstrafen auf die Hälfte.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Alle Kleinstkapitalgesellschaften unterliegen den Berichtsanforderungen für kleine Kapitalgesellschaften.

Etwa 65.000 Kleinstunternehmen profitieren von den Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften.

 

Maßnahme 5: Abschaffung des Sonderpostens der unversteuerten Rücklagen

Beschreibung der Maßnahme:

Aufgrund der Vollharmonisierung von Angaben für kleine Unternehmen könnte fraglich sein, in wie weit der Ausweis unversteuerter Rücklagen noch vorgesehen werden kann. Dies wird zum Anlass genommen, auf den Ausweis dieses international unüblichen Sonderpostens der unversteuerten Rücklagen zur Gänze zu verzichten. Das deckt sich auch mit der Zielrichtung des Gesetzes, Bewertungsunterschiede zwischen UGB-Bilanz und Steuerbilanz so weit wie möglich abzubauen, sodass den unversteuerten Rücklagen in Zukunft keine entscheidende Bedeutung zukommen sollte. Soweit in unversteuerten Rücklagen passive latente Steuern enthalten sind, sind diese in einer entsprechenden Rückstellung auszuweisen.

 

Umsetzung von Ziel 1, 5

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

In den Unternehmensbilanzen findet sich oft ein hoher Anteil von unversteuerten Rücklagen, die teilweise ausschüttungsgesperrt sind.

Allfällige noch bestehende Unterschiede in der Bewertung zwischen UGB-Bilanz und Steuerbilanz werden nicht mehr in den unversteuerten Rücklagen abgebildet.

 

Maßnahme 6: Einschränkung der Ansatzmöglichkeit von Aufwandsrückstellungen

Beschreibung der Maßnahme:

Aufwandsrückstellungen werden schon derzeit steuerrechtlich nicht anerkannt. Es wird vorgeschlagen, in der UGB-Bilanz die Bildung von Aufwandsrückstellungen nach dem Vorbild des § 249 Abs. 1 Z 1 dHGB einzuschränken, dafür aber verpflichtend zu gestalten. Dies soll eine steuerliche Anerkennung in Zukunft ermöglichen.

 

Umsetzung von Ziel 4, 5

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

In den Bilanzen der Unternehmen finden sich teilweise beträchtliche Aufwandsrückstellungen, wobei die Abgrenzung zu den Rücklagen nicht immer klar ist.

Die Bilanzierung von Aufwandsrückstellungen ist eingeschränkt, sodass die Bilanzen insgesamt aussagekräftiger und vergleichbar sind. Die steuerliche Anerkennung ist in einem weiteren Schritt denkbar.

 

Maßnahme 7: Erfüllungsbetrag bei Verbindlichkeiten und Rückstellungen

Beschreibung der Maßnahme:

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 - AbgÄG 2014 wurde ein marktkonformer Prozentsatz für die Abzinsung der Rückstellungen von 3,5% eingeführt. Durch eine Klarstellung in § 211 UGB soll sichergestellt werden, dass diese Abzinsung auch UGB-konform ist.

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Nach derzeit (noch) überwiegender Ansicht ist eine Abzinsung von Rückstellungen in der Unternehmensbilanz nur zulässig, wenn in der Rückstellung ein Zinsanteil enthalten ist, was im Regelfall nicht zutreffe. Das führt zu einem unterschiedlichen Ansatz in UGB-Bilanz und Steuerbilanz.

Rückstellungen werden mit einem marktüblichen Zinssatz abgezinst. In der Mehrzahl der Fälle stimmt damit die UGB-Bilanz mit der Steuerbilanz überein.

 

Maßnahme 8: Abschaffung der Buchwertmethode bei der Kapitalkonsolidierung

Beschreibung der Maßnahme:

Bei der Buchwertmethode erstreckt sich die Neubewertung von Vermögen und Schulden aus Anlass der Kapitalkonsolidierung nur auf den Anteil, den das Mutterunternehmen erworben hat, während bei der Neubewertungsmethode auch die stillen Reserven und Lasten, die auf die Anteile anderer Gesellschafter entfallen, aufgedeckt werden. Nachdem Deutschland die Buchwertmethode bereits mit dem BilMOG, das bereits vor mehr als fünf Jahren in Kraft getreten ist, abgeschafft hat, ist diese Methode international weitgehend unbedeutend geworden.

 

Umsetzung von Ziel 1, 5

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Im Geschäftsjahr 2006/2007 nutzten von 206 österreichischen nicht-kapitalmarktorientierten Unternehmen 148 die Buchwertmethode, wobei ein Wechsel für knapp die Hälfte dieser Unternehmen, da sie keine Anteile anderer Gesellschaften ausweisen, keine bilanz- und ergebniswirksamen Änderungen mit sich bringen und auch in der Anwendung keinen Mehraufwand bedeuten.

Der Anteil der österreichischen nicht-kapitalmarktorientierten Unternehmen, die nach der Buchwertmethode konsolidieren, ist auf unter 50% gesunken.

 

Maßnahme 9: Neuregelung des Ausweises von latenten Steuern und eigenen Aktien

Beschreibung der Maßnahme:

Mit dem BilMOG wurde das deutsche HGB in zwei weiteren Punkten modernisiert, was nun auch im UGB nachvollzogen werden soll: Der Ausweis der latenten Steuern soll auf das bilanzorientierte "temporary concept" umgestellt werden, und die eigenen Aktien sollen als Vorposten des Nennkapitals ausgewiesen werden.

 

Umsetzung von Ziel 5, 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Latente Steuern werden nach dem international wenig gebräuchlichen GuV-orientierten Konzept abgegrenzt. Bei der Bilanzierung eigener Aktien besteht zum Teil ein Wahlrecht, sie in der Vorspalte offen vom Nennkapital abzusetzen (§ 229 Abs. 1), teilweise werden sie im Anlage- oder Umlaufvermögen bilanziert (§ 225 Abs. 5).

Latente Steuern werden nach dem international üblichen bilanzorientierten Konzept abgegrenzt. Eigene Aktien müssen als Vorposten des Nennkapitals ausgewiesen werden.

 

Maßnahme 10: Erleichterungen bei den Zwangsstrafen

Beschreibung der Maßnahme:

Die Zwangsstrafen-Regelung soll in vier Punkten erleichtert werden: Zum Einen soll der Strafrahmen für Kleinstkapitalgesellschaften abgesenkt werden (siehe Maßnahme 4). Zum Zweiten soll verhindert werden, dass mehrere Zwangsstrafverfügungen für unterschiedliche Strafzeiträume von ein und demselben Jahresabschluss kumuliert werden können. Weiters soll vorgesehen werden, dass für die Dauer eines Insolvenzverfahrens keine Zwangsstrafverfügung zu verhängen ist. Schließlich soll klargestellt werden, dass auch Zwangsstrafen gestundet und nachgelassen werden können.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Zwangsstrafverfügungen können insbesondere für kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen eine beträchtliche finanzielle Bürde sein, die nicht immer im Verhältnis zur Schwere ihres Verstoßes steht.

Geringere Belastung für kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen bei gleichbleibender Offenlegungsmoral.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt – Projekt

 

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

Gesamt

Werkleistungen

250

0

0

0

250

Aufwendungen gesamt

250

0

0

0

250

 

Werkleistungen: Die Änderungen im Gliederungsschema von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie im Anhang werden eine einmalige Anpassung der Software erforderlich machen, mit der die Bilanzen beim Firmenbuchgericht eingereicht werden können.

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Die Entlastung von ca. 115.000 kleinen Unternehmen und (davon) 65.000 Kleinstunternehmen bei der Erstellung des Anhangs verursacht eine im Einzelfall zwar geringe, insgesamt aber recht deutliche Entlastung von Verwaltungslasten im Ausmaß von insgesamt ca. 9 Mio Euro. Dem steht eine Belastung für Unternehmen, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind, gegenüber (nach Angaben der Europäischen Kommission: 286.734 Euro im ersten Jahr, 74.490 Euro in den Folgejahren pro berichtspflichtiger Einheit). Die Anhebung der Schwellenwerte entlastet die Unternehmen um mehr als 5 Mio Euro.

 

IVP

Kurzbezeichnung

Fundstelle

Be-Entlastung (in Tsd. €)

1

Anhangangaben für kleine Unternehmen und für Kleinstunternehmen

§ 222 Abs. 1, §§ 236 ff UGB

‑9.268

2

Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen

§ 243c UGB, § 267b UGB

45

3

Erstellung eines Jahresabschlusses und eines Lageberichts für große und mittlere Unternehmen

§ 221 Abs. 1 und 2

‑930

 

 

 

Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Internationalisierung

Die bessere Vergleichbarkeit von Rechnungslegungsdaten erleichtert die Einschätzung der Marktsituation und die Errichtung von Niederlassungen im Ausland. Das betrifft insbesondere EU- und EWR-Länder, in denen die Bilanz-Richtlinie umgesetzt werden muss. Ein Unternehmen kann durch Abfrage der Bilanzen der im EU-Ausland tätigen Unternehmen einfacher die Marktsituation einschätzen, wenn die Ermittlung und Darstellung der Kennzahlen auf denselben Grundsätzen beruht wie im Inland. Zudem ist die Konsolidierung von ausländischen Tochterunternehmen einfacher, wenn die Konzernmutter die Kennzahlen aus den Jahresabschlüssen der Tochterunternehmen nicht umrechnen muss.

 


Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

250

 

 

 

 

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2015

2016

2017

2018

2019

gem. BFRG/BFG

13.01.01 Strategie, Legistik

 

250

 

 

 

 

 

Erläuterung der Bedeckung

Diese Kosten sind vom IT-Budget zu decken.

 

Projekt

 

Werkleistungen

 

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Preis je Einheit(€)

2015

2016

2017

2018

2019

Softwareentwicklung

Bund

1

250.000,00

250.000

 

 

 

 

GESAMTSUMME

 

 

 

250.000

 

 

 

 

 

Die Änderungen in der Struktur der Bilanz und der Gewinn-und Verlustrechnung sowie im Anhang machen eine Überarbeitung der Software für die Einbringung der Bilanz beim Firmenbuch erforderlich.


Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Informationsverpflichtung 1

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Anhangangaben für kleine Unternehmen und für Kleinstunternehmen

§ 222 Abs. 1, §§ 236 ff UGB

geänderte IVP

Europäisch

‑9.267.501

 

Begründung für die Änderung der Informationsverpflichtung:

Die Anhangangaben für kleine Unternehmen werden vollharmonisiert. Dies führt zu einer Entlastung von bisher rund 24 auf 14 Angaben. Kleinstunternehmen werden von der Verpflichtung, einen Anhang aufzustellen, befreit.

 

Unternehmensgruppierung 1: kleine Unternehmen

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Sammlung, Aufbereitung und Kontrolle von Rohdaten

-00:30

37

0,00

0

‑19

‑19

Verwaltungstätigkeit 2: Prüfung der Ergebnisse, Korrekturen

-00:30

75

0,00

0

‑38

‑38

 

Unternehmensanzahl

50.000

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

In der Basiserhebung sind für die Aufstellung des Jahresabschlusses 100 Stunden für die Verwaltungstätigkeit "Sammlung, Aufbereitung und Kontrolle von Rohdaten" für eine Führungskraft veranschlagt, für die Prüfung der Ergebnisse und Korrekturen insgesamt 17,5 Stunden. Es wird vorsichtig geschätzt, dass sich die verminderten Angabepflichten in einer Ersparnis von zumindest jeweils einer halben Stunde für die Sammlung der Daten für eine Bürokraft oder eine/n kfm. Angestellte/n niederschlagen und für die Prüfung der Ergebnisse und Korrekturen für eine Führungskraft.

 

Unternehmensgruppierung 2: Kleinstunternehmen

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Sammlung, Aufbereitung und Kontrolle von Rohdaten

-01:00

37

0,00

0

‑37

‑37

Verwaltungstätigkeit 2: Prüfung der Ergebnisse, Korrekturen

-00:50

75

0,00

0

‑63

‑63

 

Unternehmensanzahl

65.000

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

In Deutschland ist bei der Folgenabschätzung für das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes - MicroBilG die Annahme getroffen worden, dass die Aktivitäten "Beschaffung der Daten" sowie "Überprüfung der Daten und Einträge" um jeweils ca. 30 Minuten und die Aktivität "Fehlerkorrektur" um ca. 50 Minuten gesenkt werden kann. Es wird daher davon ausgegangen, dass die Erleichterungen für die Kleinstkapitalgesellschaften insgesamt diesen Wert erreichen.

 

Informationsverpflichtung 2

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen

§ 243c UGB, § 267b UGB

neue IVP

Europäisch

45.000

 

Begründung für die Schaffung der Informationsverpflichtung:

Die Bilanz-RL sieht einen Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen vor, den große Gesellschaften zu erstellen haben, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind.

 

 

Unternehmensgruppierung 1: große Gesellschaften, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Beschaffung von Informationen

40:00

75

0,00

0

3.000

3.000

Verwaltungstätigkeit 2: Prüfung der Ergebnisse, Korrekturen

20:00

75

0,00

0

1.500

1.500

 

Unternehmensanzahl

10

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Die Folgenabschätzung der Kommission zum Vorschlag für die Bilanz-RL geht von 171 börsenotierten und 419 nicht börsenotierten multinationalen Unternehmen in der mineralgewinnenden Industrie sowie 26 Unternehmen der Forstwirtschaftsindustrie europaweit aus. Es wird angenommen, dass etwa 10 Unternehmen in Österreich entweder selbst berichtspflichtige Unternehmen sind oder einer berichtspflichtigen Konzernmutter berichten müssen.

Die Systematik der Erhebung von Verwaltungslasten für Unternehmen beruht auf einer Zeitbewertung einzelner Tätigkeiten. Nachdem die Erstellung des Jahresabschlusses mit 100 Stunden für "Sammlung, Aufbereitung und Kontrolle von Rohdaten" veranschlagt wurde, und mit 17,5 Stunden für "Prüfung der Ergebnisse, Korrekturen", erscheint es sachgerecht, die Beschaffung von Informationen, die oft nicht unmittelbar aus dem Rechenwerk des Unternehmens gezogen werden können, mit mindestens 40 Stunden anzusetzen, und die Prüfung der Ergebnisse und Korrekturen mit 20 Stunden. Das bildet aber nur den reinen Zeitaufwand ab. Die Folgenabschätzung der Kommission schätzt hingegen die Verwaltungslasten auf durchschnittlich ca. 10,4 Mio Euro pro Unternehmensgruppe einmalige Kosten ("set-up costs") und 3,6 Mio Euro für jedes weitere Jahr (Annex 8 der Folgenabschätzung). Teilt man die Kosten auf die einzelnen in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen auf, kommt man auf 212.244 Euro einmalige Kosten und 74.490 Euro Kosten pro Jahr.

 

Informationsverpflichtung 3

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Erstellung eines Jahresabschlusses und eines Lageberichts für große und mittlere Unternehmen

§ 221 Abs. 1 und 2

geänderte IVP

Europäisch

‑930.100

 

Begründung für die Änderung der Informationsverpflichtung:

Durch die Anhebung der Schwellenwerte werden etwa 100 Unternehmen nicht länger als groß, sondern als mittelgroß gelten, sowie 230 Unternehmen als klein statt bisher als mittel.

 

 

Unternehmensgruppierung 1: große Unternehmen

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Sammlung, Aufbereitung und Kontrolle von Rohdaten (Messungen, Tests, Schätzungen)

-01:00

75

0,00

0

‑75

‑75

Verwaltungstätigkeit 2: Prüfung der Ergebnisse, Korrekturen

-00:30

75

0,00

0

‑38

‑38

 

Unternehmensanzahl

100

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Die bisher großen Unternehmen, die nunmehr als mittelgroß gelten, sind von den Anhangangaben nach § 240 UGB idF des Entwurfs und von dem Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen befreit. Darüber hinaus unterliegen sie nur eingeschränkten Offenlegungspflichten (§ 279 UGB); Aktiengesellschaften brauchen ihren Jahresabschluss nicht nach § 277 Abs. 2 UGB offenzulegen.

 

Unternehmensgruppierung 2: mittlere Unternehmen

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Sammlung, Aufbereitung und Kontrolle von Rohdaten (Messungen, Tests, Schätzungen)

‑20:00

75

0,00

0

‑1.500

‑1.500

Verwaltungstätigkeit 2: Prüfung der Ergebnisse, Korrekturen

-5:00

75

0,00

0

‑375

‑375

Verwaltungstätigkeit 3: Externe Gutachten

‑40:00

53

0,00

0

‑2.120

‑2.120

 

Unternehmensanzahl

230

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Mittlere Unternehmen, die in Hinkunft als klein gelten, ersparen sich nicht nur alle Angaben nach den vorgeschlagenen §§ 238 bis 241, sondern kleine GmbHs ersparen sich darüber hinaus den Lagebericht (§ 243) und die Abschlussprüfung (§ 268) und können weitreichende Erleichterungen bei der Offenlegung in Anspruch nehmen (§ 279).


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Unternehmen

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. entlastung pro Jahr

Gesamt- wirtschaft

Angebot und gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen

40 Mio. € Wertschöpfung oder 1 000 Jahresbeschäftigungsverhältnisse in zumindest einem der fünf untersuchten Jahre

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA – Tools erstellt.