Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 lit. b wird am Ende des 12. Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden.“

2. § 2 Abs. 1 lit. l sublit. dd lautet:

                   „dd) Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“.“

3. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005“ durch die Wortfolge „nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012“ ersetzt.

4. In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes “ durch die Wortfolge „nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005“ ersetzt.

5. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich

           1. ab 1. Juli 2014       

                a) 109,7 € für jedes Kind,

               b) 117,3 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,

                c) 136,2 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,

               d) 158,9 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet;

           2. ab 1. Jänner 2016

                a) 111,8 € für jedes Kind,

               b) 119,6 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,

                c) 138,8 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,

               d) 162 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet;

           3. ab 1. Jänner 2018

                a) 114 € für jedes Kind,

               b) 121,9 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,

                c) 141,5 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,

               d) 165,1 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet.“

6. § 8 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind,

           1. ab 1. Juli 2014, wenn sie

                a) für zwei Kinder gewährt wird, um 6,7 € für jedes Kind,

               b) für drei Kinder gewährt wird, um 16,6 € für jedes Kind,

                c) für vier Kinder gewährt wird, um 25,5 € für jedes Kind,

               d) für fünf Kinder gewährt wird, um 30,8 € für jedes Kind,

                e) für sechs Kinder gewährt wird, um 34,3 € für jedes Kind,

                f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 50 € für jedes Kind;

           2. ab 1. Jänner 2016, wenn sie

                a) für zwei Kinder gewährt wird, um 6,9 € für jedes Kind,

               b) für drei Kinder gewährt wird, um 17 € für jedes Kind,

                c) für vier Kinder gewährt wird, um 26 € für jedes Kind,

               d) für fünf Kinder gewährt wird, um 31,4 € für jedes Kind,

                e) für sechs Kinder gewährt wird, um 35 € für jedes Kind,

                f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 51 € für jedes Kind;

           3. ab 1. Jänner 2018, wenn sie

                a) für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 € für jedes Kind,

               b) für drei Kinder gewährt wird, um 17,4 € für jedes Kind,

                c) für vier Kinder gewährt wird, um 26,5 € für jedes Kind,

               d) für fünf Kinder gewährt wird, um 32 € für jedes Kind,

                e) für sechs Kinder gewährt wird, um 35,7 € für jedes Kind,

                f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 € für jedes Kind.“

7. § 8 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,

           1. ab 1. Juli 2014 um 150 €;

           2. ab 1. Jänner 2016 um 152,9 €;

           3. ab 1. Jänner 2018 um 155,9 €.“

8. § 55 wird folgender Absatz 27 angefügt:

„(27) Für das Inkrafttreten durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/20XX eingefügter Bestimmungen gilt Folgendes:

                a) § 2 Abs. 1 lit. b 12. Satz findet erstmals in Bezug auf das Studienjahr 2013/2014 Anwendung,

               b) § 2 Abs. 1 lit. l sublit. dd tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft,

                c) § 3 Abs. 1 und 2 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft,

               d) § 8 Abs. 2 Z 1, 3 Z 1 und 4 Z 1 tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft und mit 31. Dezember 2015 außer Kraft,

                e) § 8 Abs. 2 Z 2, 3 Z 2 und 4 Z 2 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und mit 31. Dezember 2017 außer Kraft,

                f) § 8 Abs. 2 Z 3, 3 Z 3 und 4 Z 3 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 197/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge „nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten,“ durch die Wortfolge „nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten,“ ersetzt.

2. In § 33 Abs. 1 wird die Wortfolge „bei einem inländischen Geldinstitut“ durch die Wortfolge „bei einem Geldinstitut, für das Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. Nr. L 94 vom 30.3.2012 S. 22) gilt,“ ersetzt.

3. § 50 werden folgende Absätze 10 und 11 angefügt:

„(10) § 2 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/20XX tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(11) § 33 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/20XX tritt mit 31. März 2012 in Kraft.“