Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Grenzkontrollgesetz und das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem das Grenzkontrollgesetz geändert wird

Das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), BGBl. I Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2013, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 12a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind im Rahmen der Grenzkontrolle ermächtigt, bei Minderjährigen zu überprüfen, ob das Einverständnis dessen zum Grenzübertritt vorliegt, dem gemäß § 162 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS. Nr. 946/1811, das Recht zur Bestimmung des Aufenthaltes zukommt, sofern Zweifel daran bestehen. Bis zur Ausräumung dieser Zweifel sind die Organe ermächtigt, dem Minderjährigen den Grenzübertritt zu verwehren und dessen Reisedokument einzubehalten. Abs. 1 letzter Satz gilt.“

2. Dem § 12a Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind im Rahmen der Grenzkontrolle ermächtigt, Personen, denen

           1. der Reisepass gemäß § 15 PassG, Personalausweis gemäß § 19 Abs. 2 PassG iVm § 15 PassG, Fremdenpass gemäß § 93 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. I Nr.100 oder Konventionsreisepass gemäß § 94 Abs. 5 FPG iVm § 93 FPG vollstreckbar entzogen oder

           2. die Ausstellung eines in Z 1 genannten Dokumentes gemäß § 14 PassG, § 19 Abs. 2 PassG iVm § 14 PassG, § 92 FPG oder § 94 Abs. 5 iVm § 92 FPG versagt wurde,

den Grenzübertritt zu verwehren. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die von ihnen getroffenen Anordnungen nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.“

3. In § 16 Abs. 1 wird die Wortfolge „von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion,“ durch die Wortfolge „von der Landespolizeidirektion“ ersetzt; in Z 6 wird der Beistrich durch das Wort „ oder“ ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

         „7. trotz Vorliegen der Voraussetzungen des § 12a Abs. 6 Z 1 oder 2 den Grenzübertritt vornimmt,“

4. In § 18 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 12a Abs. 1a und 6 sowie § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2014 treten mit XX. XX. 2014 in Kraft.

 

Artikel 2

Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird

Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2013 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 188/2013, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Inhalt des § 33 erhält die Absatzbezeichnung „(1)" und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Einem Staatsbürger, der freiwillig für eine bewaffnete Gruppe aktiv an Feindseligkeiten im Ausland im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes teilnimmt, ist die Staatsbürgerschaft zu entziehen, wenn er dadurch nicht staatenlos wird.“

2. In § 64a wird nach Abs. 21 folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) § 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2014 tritt mit XX. XX. 2014 in Kraft.“