Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Umsetzung des Römer Statutes durch Schaffung von Tatbeständen gegen das Verschwindenlassen von Personen, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

-       Schaffung einer bundesweiten Sonderzuständigkeit für Straftaten nach dem 25. Abschnitt des Strafgesetzbuchs bei der Staatsanwaltschaft Wien und beim Landesgericht für Strafsachen Wien

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Einfügung neuer Bestimmungen des internationalen Völkerstrafrechts in das StGB

-       Änderung der Strafprozessordnung

 

Wesentliche Auswirkungen

Mit dem vorgeschlagenen Gesetzesentwurf sollen Maßnahmen vorgesehen werden, die dem Ausbau der Strafverfolgung und der Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Verfahrensbeteiligten dienen. Mit den Änderungen in der Strafprozessordnung wird für die Staatsanwaltschaft Wien und das Landesgericht für Strafsachen Wien eine bundesweite Sonderzuständigkeit zur Verfolgung der bisherigen und der neu einzuführenden Straftatbestände des 25. Abschnitts des Strafgesetzbuchs, also für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen geschaffen.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Justiz

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Gewährleistung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens (durch Vorschläge zur Anpassung und Weiterentwicklung des Rechtssystems im Hinblick auf die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse)." der Untergliederung 13 Justiz bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Mit der Ratifikation des Römer Statutes gingen die Vertragsstaaten eine Umsetzungspflicht vor allem hinsichtlich der Zusammenarbeit mit dem IStGH ein. Österreich hat die diesbezüglichen innerstaatlichen Voraussetzungen durch das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (BGBl. III Nr. 135/2002 idgF) geschaffen. In diesem Zusammenhang stellt sich für die Vertragsstaaten auch die Frage der Anpassung des nationalen Strafrechts an die im Römer Statut und den dazu beschlossenen Verbrechenselementen (vgl. Art. 9 und Art. 21 Abs. 1 lit. a RS) definierten Tatbestände.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Das österreichische StGB würde ansonsten im internationalen Kontext strafrechtliche Lücken aufweisen, weil eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, unbestraft bleiben würde. Die wirksame Verfolgung durch Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene sollte gewährleistet werden, um der Straflosigkeit der Täter ein Ende zu setzen und so zur Verhütung solcher Verbrechen beizutragen.

Schließlich würde auch der Zielsetzung der Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 2013 (333/E XXIV. GP) nicht entsprochen werden.

Im Bereich des Strafverfahrensrechts würde sich die Zuständigkeit zur Verfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen nach den allgemeinen (örtlichen) Zuständigkeitsbestimmungen der StPO richten. Es gäbe keine Sonderzuständigkeit für diese Art von Straftaten. Die Schaffung einer bundesweiten sachlichen Sonderzuständigkeit bei der Staatsanwaltschaft Wien und dem Landesgericht für Strafsachen Wien folgt internationalen Vorbildern und dient der Spezialisierung der befassten Strafverfolgungsbehörde sowie der Steigerung der Effizienz.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

noch keine vorhanden.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020

Evaluierungsunterlagen und -methode: Evaluierungsunterlagen und -methode: Evaluierungsunterlagen und -methode: Sammlung der Daten in der Verfahrensautomation Justiz (in der Folge kurz: VJ) über die Einleitung der Ermittlungsverfahrens.

Die Erfahrungen mit der neuen Rechtsgrundlage könnten gegebenenfalls durch Interviews und qualitative sowie quantitative Erhebungen an Hand von Akten evaluiert werden.

 

Ziele

 

Ziel 1: Umsetzung des Römer Statutes durch Schaffung von Tatbeständen gegen das Verschwindenlassen von Personen, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

 

Beschreibung des Ziels:

Die verankerten Tatbestände der Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Art. 7 und der Kriegsverbrechen nach Art. 8 jeweils des Römer Statuts sollen in das StGB aufgenommen werden, um eine lückenlose Strafverfolgung zu ermöglichen. Zudem soll auch das Zweite Protokoll zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. III Nr. 113/2004; im Folgenden: P II HK) und das Übereinkommen zum Schutz aller Menschen vor dem Verschwindenlassen (BGBl. III Nr. 104/2012) durch Einfügen entsprechender Tatbestände in das StGB umgesetzt werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit gibt es keine expliziten Straftatbestände betreffend das Verschwindenlassen von Personen, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Mit der vorgeschlagenen Änderung sollen nun nachstehende Tatbestände in das Strafgesetzbuch aufgenommen werden:

- Verschwindenlassen einer Person (§ 312b)

- Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 321a)

- Kriegsverbrechen gegen Personen (§ 321b)

- Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte (§ 321c)

- Kriegsverbrechen gegen internationale Missionen und Schutzzeichen (§ 321d)

- Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung (§ 321e)

- Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung (§ 321f)

- Verantwortlichkeit als Vorgesetzter (§ 321g)

- Verletzung der Aufsichtspflicht (§ 321h)

- Unterlassen der Meldung einer Straftat (§ 321i)

- Handeln auf Befehl oder sonstige Anordnung (§ 321j)

 

Ziel 2: Schaffung einer bundesweiten Sonderzuständigkeit für Straftaten nach dem 25. Abschnitt des Strafgesetzbuchs bei der Staatsanwaltschaft Wien und beim Landesgericht für Strafsachen Wien

 

Beschreibung des Ziels:

Ziel des Strafverfahrensrechts muss es sein, effiziente Ermittlungsmaßnahmen und wirksame Strafverfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen zu gewährleisten, um bei derartig schwerer Kriminalität ein Entkommen der Täter vor Strafverfolgung jedenfalls zu verhindern. Schon Art. 4 des Beschlusses 2003/335/JI des Rates vom 8. Mai 2003 betreffend die Ermittlung und Strafverfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen (ABl. L 2003/118, 12) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten zu prüfen haben, "ob innerhalb der zuständigen Strafverfolgungs- bzw. Ermittlungsbehörden Spezialeinheiten mit besonderer Zuständigkeit für die Ermittlung und gegebenenfalls die Strafverfolgung der betreffenden Verbrechen eingerichtet oder benannt werden müssen".

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen nun eine bundesweite (sachliche) Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Wien für die Verfolgung von Vergehen und Verbrechen nach dem 25. Abschnitt des Strafgesetzbuchs - Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen - sowie korrespondierend eine Sonderzuständigkeit beim Landesgericht für Strafsachen Wien für entsprechende Anklagen einrichten.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Gegenwärtig richtet sich die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren nach den Bestimmungen der §§ 25, 26 und 28 StPO. Lediglich zur Verfolgung von schwerer Wirtschaftskriminalität und Korruption besteht eine bundesweiter Sonderzuständigkeit der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA). Durch die Umsetzung des Römer Statuts und der damit einhergehenden Einführung neuer Straftatbestände würden die allgemeinen (örtlichen) Zuständigkeitsbestimmungen der Strafprozessordnung zur Anwendung gelangen. Es gäbe keine Sonderzuständigkeit für diese Art von Straftaten.

Ziel des Strafverfahrensrechts muss es sein, effiziente Ermittlungsmaßnahmen und wirksame Strafverfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen zu gewährleisten, um bei derartig schwerer Kriminalität ein Entkommen der Täter vor Strafverfolgung jedenfalls zu verhindern. Schon Art. 4 des Beschlusses 2003/335/JI des Rates vom 8. Mai 2003 betreffend die Ermittlung und Strafverfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen (ABl. L 2003/118, 12) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten zu prüfen haben, "ob innerhalb der zuständigen Strafverfolgungs- bzw. Ermittlungsbehörden Spezialeinheiten mit besonderer Zuständigkeit für die Ermittlung und gegebenenfalls die Strafverfolgung der betreffenden Verbrechen eingerichtet oder benannt werden müssen".

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen nun eine bundesweite (sachliche) Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Wien für die Verfolgung von Vergehen und Verbrechen nach dem 25. Abschnitt des Strafgesetzbuchs - Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen - sowie korrespondierend eine Sonderzuständigkeit beim Landesgericht für Strafsachen Wien für entsprechende Anklagen einrichten, um jeweils spezialisierte und zentralisierte Justizorgane, die auch über entsprechende Zusatzausbildung, Erfahrung und Sensibilität für diese Art von Kriminalität verfügen, zum Einsatz zu bringen und den internationalen Austausch zu erleichtern.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Einfügung neuer Bestimmungen des internationalen Völkerstrafrechts in das StGB

Beschreibung der Maßnahme:

Durch die folgenden Änderungen im Strafrecht soll eine möglichst lückenlose Strafverfolgung von nachstehen Tatbeständen gewährleistet werden:

Schaffung folgender neuer Straftatbestände:

- Verschwindenlassen einer Person (§ 312b)

- Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 321a)

- Kriegsverbrechen gegen Personen (§ 321b)

- Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte (§ 321c)

- Kriegsverbrechen gegen internationale Missionen und Schutzzeichen (§ 321d)

- Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung (§ 321e)

- Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung (§ 321f)

- Verantwortlichkeit als Vorgesetzter (§ 321g)

- Verletzung der Aufsichtspflicht (§ 321h)

- Unterlassen der Meldung einer Straftat (§ 321i)

- Handeln auf Befehl oder sonstige Anordnung (§ 321j)

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit bestehen keine expliziten Straftatbestände betreffend das Verschwindenlassen von Personen, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Die im Römer Statut basierenden Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die Kriegsverbrechen und das Verschwindenlassen von Personen sollen einer expliziten gesetzlichen Regelung zugeführt werden.

 

Maßnahme 2: Änderung der Strafprozessordnung

Beschreibung der Maßnahme:

Vorgeschlagen werden Änderungen der Strafprozessordnung 1974 im Bereich der Zuständigkeitsbestimmungen, die an die Bestimmungen über die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption angelehnt sind. Mit diesem Vorschlag soll internationalen Standards und "best practice"-Vorbildern gefolgt werden. Europaweit haben bis zum Jahr 2010 bereits mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union Sonderzuständigkeiten (bei Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft) geschaffen, nämlich Belgien, Dänemark, Deutschland, Niederlande, Norwegen und Schweden. In Deutschland ist der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof für die Verfolgung von Straftaten nach dem deutschen Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) originär zuständig.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Gegenwärtig richtet sich die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren nach den Bestimmungen der §§ 25, 26 und 28 StPO. Lediglich zur Verfolgung von schwerer Wirtschaftskriminalität und Korruption besteht eine bundesweiter Sonderzuständigkeit der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA). Durch die Umsetzung des Römer Statuts und der damit einhergehenden Einführung neuer Straftatbestände würden die allgemeinen (örtlichen) Zuständigkeitsbestimmungen der Strafprozessordnung zur Anwendung gelangen. Es gäbe keine Sonderzuständigkeit für diese Art von Straftaten.

Ziel des Strafverfahrensrechts muss es sein, effiziente Ermittlungsmaßnahmen und wirksame Strafverfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen zu gewährleisten, um bei derartig schwerer Kriminalität ein Entkommen der Täter vor Strafverfolgung jedenfalls zu verhindern. Schon Art. 4 des Beschlusses 2003/335/JI des Rates vom 8. Mai 2003 betreffend die Ermittlung und Strafverfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen (ABl. L 2003/118, 12) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten zu prüfen haben, "ob innerhalb der zuständigen Strafverfolgungs- bzw. Ermittlungsbehörden Spezialeinheiten mit besonderer Zuständigkeit für die Ermittlung und gegebenenfalls die Strafverfolgung der betreffenden Verbrechen eingerichtet oder benannt werden müssen".

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen nun eine bundesweite (sachliche) Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Wien für die Verfolgung von Vergehen und Verbrechen nach dem 25. Abschnitt des Strafgesetzbuchs - Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen - sowie korrespondierend eine Sonderzuständigkeit beim Landesgericht für Strafsachen Wien für entsprechende Anklagen einrichten, um jeweils spezialisierte und zentralisierte Justizorgane, die auch über entsprechende Zusatzausbildung, Erfahrung und Sensibilität für diese Art von Kriminalität verfügen, zum Einsatz zu bringen und den internationalen Austausch zu erleichtern.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA – Tools erstellt.