Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Das Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse der Islamischen Religionsgesellschaft stammt aus dem Jahr 1912 und spiegelt in Regelungsinhalt und Regelungstechnik die damalige Zeit wieder. Einige Bestimmungen sind aus rechtlichen oder faktischen Gründen überholt, andere entsprechen nicht mehr den heutigen Erfordernissen eines modernen Rechtsstaates, insbesondere die Festlegung der äußeren Organisation durch eine umfangreiche und im Gesetz nicht näher bestimmte Verordnungsermächtigung.

Nach nunmehr 100 Jahren ist die Schaffung eines modernen Gesetzes geboten. Es soll für die heutige Zeit Lehre und Rechtsprechung angepasste Begriffe verwenden, dem modernen Verständnis von kultusrechtlichen Regelungen Rechnung tragen und gleichzeitig auf die Spezifika der Religionsgesellschaften eingehen.

Das Gesetz war im Jahr 1912 als eine offene Regelung konzipiert. Daher war für die Regelung der Detailfragen in der damaligen komplexen Situation eine offene und flexible Regelungstechnik, Verordnungsermächtigung, gewählt worden.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG, Angelegenheiten des Kultus.

Besonderer Teil

Zu § 1 und 2:

Es handelt sich um bestehendes Recht. Die Freiheit in Bekenntnis und Lehre ist dabei nicht unbegrenzt. Bereits im Zuge der Behandlung des Islamgesetzes im Reichsrat im Jahr 1910 wurde das Spannungsverhältnis erkannt und diskutiert, das sich ergibt, wenn eine religiöse Lehre mit einer umfangreichen innerkonfessionellen Rechtsordnung, die in das tägliche Leben der Anhänger weitreichend eingreift, anerkannt wird.

Aus heutigem Rechtsverständnis ergeben sich die Grenzen der Religionsausübung aus jenen der Religionsfreiheit, beispielsweise aus gesetzlichen Regelungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, oder im Besonderen aus Regelungen dieses Bundesgesetzes, beispielsweise bei der Untersagung von religiösen Veranstaltungen. Für bestimmte, im Jahr 1912 diskutierte Themen, ergeben sich die Unvereinbarkeiten mit der staatlichen Rechtsordnung aus moderner Staatsrechtslehre und den Menschenrechten, zB aus dem Gewaltmonopol des Staates oder aus dem Diskriminierungsverbot. Insbesondere ist eine Trennung zwischen „Gläubigen“, und „Ungläubigen“ im Außenverhältnis unzulässig. Solche Regelungen wären eine Diskriminierung aus religiösen Gründen und somit eine Verletzung des Art. 9 EMRK.

Abs. 3 soll eine klare Trennung zwischen staatlichem, für alle anwendbarem und verbindlichem, Recht und der innerkonfessionellen Rechtsordnung ziehen. Dem Grundsatz der Trennung von Staat und Religion entsprechend, der besonders dem Schutz der Religion vor staatlichem Einfluss dient, kann eine innerkonfessionelle Ordnung keine Rechtswirkungen nach Außen entfalten.

Hier soll, wie bisher, im Fall einer Kollision festgehalten werden, dass sich niemand auf seine Religionsfreiheit berufen kann, wenn eine allgemeine staatliche Regelung anzuwenden ist, die sich an einen größeren Personenkreis richtet. Es kann beispielsweise niemand die Leistung von Steuern und Abgaben oder das Zahlen von Zinsen mit der Begründung, dass dies religiös nicht zulässig wäre, verweigern.

Diese Bestimmung gilt insbesondere im Zusammenhang mit dem Schulwesen und dem von den Religionsgesellschaften zu erteilenden Religionsunterricht. Dabei handelt es sich nicht nur um ein Recht sondern auch eine Pflicht. Dies ergibt sich aus Art. 14 Abs. 5a B-VG, die dem Schulwesen unter anderem den Auftrag der Befähigung der Kinder und Jugendlichen zur Orientierung an religiösen Werten erteilt. Da die Lehre und deren Vermittlung in den durch Art. 15 geschützten inneren Bereich der Religionen fallen, kann dieser Auftrag nur durch die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften erfüllt werden. Der Inhalt darf nicht im Widerspruch zu den Zielen der staatsbürgerlichen Erziehung stehen.

Die Ziele der staatsbürgerlichen Erziehung ergeben sich aus den Baugesetzen der Bundesverfassung, Staatszielbestimmungen, den Grund- und Freiheitsrechten des Staatsgrundgesetzes von 1867, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Art. 14 Abs. 5a B-VG sowie den Aufgaben der österreichischen Schule in § 2 SchOG. Sie sind daher demokratisches, republikanisches, bundesstaatliches, gewaltentrennendes, liberales und rechtsstaatliches Prinzip, Gleichheit vor dem Gesetz allgemein (Art. 7. Abs. 1), Gleichbehandlung von Behinderten (Art. 7 Abs. 1), Gleichheit von Mann und Frau (Art. 7 Abs. 2 und 3), Staatssprache (Art. 8 Abs. 1) Schutz und Förderung der autochthonen Volksgruppen (Art. 8 Abs. 2), umfassende Landesverteidigung (Art. 9a B-VG) und gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht (Art. 13 Abs. 2 B-VG).

Staatsziele in einzelnen Verfassungsgesetzen sind insbesondere Verbot nationalsozialistischer Wiederbetätigung (BVG BGBl. Nr. 152/1955), immerwährende Neutralität (BVG, BGBl. Nr. 211/1955) und umfassender Umweltschutz (BVG, BGBl. Nr. 491/1984).

Grundwerte der österreichischen Schule sind gemäß Art. 14 Abs. 5a B-VG Demokratie, Humanität, Solidarität, Friede, Gerechtigkeit, Offenheit, Toleranz und partnerschaftliches Zusammenwirken von Schülern, Lehrkräften und Eltern.

Ziele der Erziehung gemäß. Art. 14 Abs. 5a B-VG sind:

                Bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung

                Gesundheit

                Selbstbewusstsein

                Glück

                Leistungsorientierung

                Pflichterfüllung

                musisch-kreative Bildung

                Friedens- und Freiheitsliebe

                Fähigkeit zur Orientierung an sozialen, religiösen und moralischen Werten

                Verantwortungsbewusstsein für sich selbst, Mitmenschen, Umwelt und nachfolgende Generationen

                Befähigung der Schüler zu selbstständigem Urteilen und sozialem Verständnis

                Aufgeschlossenheit gegenüber dem politischen, weltanschaulichen und religiösen Denken anderer

                Teilnahme am Kultur- und Wirtschaftsleben Österreichs

                Teilnahme am Kultur- und Wirtschaftsleben Europas

                Teilnahme am Kultur- und Wirtschaftsleben der Welt allgemein

                Mitwirkung an den gemeinsamen Aufgaben der Menschen

                Aufgaben der Schule und Ziele der Erziehung nach § 2 SchOG (sofern nicht durch Art. 14 Abs. 5a umfasst):

                Entwicklung der Jugend nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen

                Erziehung zu Mitgliedern von Gesellschaft und Staat Österreich und zu Arbeitsfleiß

Die Formulierung nimmt auf die Besonderheiten des Islam Rücksicht. Daraus folgt eine von § 1 Abs. 2 Art. II ProtestantenG 1961, BGBl. Nr. 182/1961 abweichende Formulierung. Verkündigung und Seelsorge sind beispielsweise keine Begriffe des Islam und wurden daher auch nicht übernommen. Ein Unterschied in der Rechtsstellung soll sich daraus nicht ergeben.

Zu § 3 bis 5:

Das Erkenntnis VfGH B 1214/09 hält fest, dass es in Österreich mehr als eine islamische Glaubensgemeinschaft geben kann. Dies steht im Einklang mit der Judikatur des EGMR zu Fragen der Organisation von Religionsgesellschaften und der Religionsfreiheit. Daher soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass mehrere islamische Religionsgesellschaften auf der Grundlage des Islamgesetzes errichtet werden können, so dass der bisher mögliche Weg einer Rechtspersönlichkeit nach dem Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften und einem anschließenden Antrag auf Anerkennung nach dem Anerkennungsgesetz 1874 durch ein vergleichbares Verfahren im Islamgesetz ergänzt wird. Die Regelung orientiert sich dabei an der für die gesetzliche Anerkennung im Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit religiöser Bekenntnisgemeinschaften.

Die Versagungs- und Aufhebungsgründe orientieren sich ebenfalls an jenen des genannten Gesetzes.

Zu § 6:

Die Bestimmung soll in Abs. 1 die Erfordernisse, welchen eine Verfassung einer Religionsgesellschaft entsprechen muss, regeln.

Z 1 sieht nach dem Grundsatz, dass das Selbstverständnis von Religionsgenossen ein wesentlicher Maßstab bei allen Regelungen ist, vor, dass die Religionsgesellschaft ihren Namen und ihre Kurzbezeichnung selbst festlegen kann. Die Einschränkungen sind notwendig um Verwechslungen mit anderen Gemeinschaften zu verhindern, wobei auch Verwechslungen mit anderen Rechtsformen, zB solchen des Wirtschaftsrechts, vermieden werden sollen. Eine allgemeine Bezeichnung als „islamische Religionsgesellschaft“ oder „islamische Gemeinschaft“ oä. wird dabei nicht ausreichend sein, da es sich um einen Überbegriff handelt. Einen allgemeinen allumfassenden Vertretungsanspruch für alle Anhänger des Islam gibt es seit dem Erkenntnis VfGH B 1214/09 nicht mehr.

Die Z 2 bis 4, und 8 bis 11 sieht Erfordernisse vor, die für das praktische Leben einer juristischen Person, unabhängig von Rechtsform und Aufgabengebiet, zweckmäßig und notwendig sind.

Z 5: Die Lehre ist ein zentrales Element jeder Religion und stellt im Zusammenhang mit dem Pflichtgegenstand Religion einen der wesentlichen Berührungspunkte mit dem Staat dar. Die Rechte der verschiedenen Traditionen würden auch hier zu berücksichtigen sein, was zB durch einen modulartigen Lehrplan erfolgen könnte. Weiters ist die Lehre gegenüber Neuanträgen zur Feststellung, ob die Lehre bereits besteht ebenso erforderlich wie beim Bezug des Namens zur Lehre. Dies umfasst aufgrund der Natur der Glaubensquelle, der Koran ist in arabischer Sprache, auch Texte, die den Inhalt des Glaubenstextes in deutscher Sprache wiedergeben. Diese Texte stellen für künftige Verfahren eine wichtige Quelle zur Klärung der Frage, ob eine Lehre, die sich von einer Bestehenden unterscheidet, vorliegt, dar.

In Z 6 soll vorgegeben werden, dass eine „innere Organisation“ vorzusehen ist. Die Art und Weise ist grundsätzlich der Religionsgesellschaft freigestellt, zur Wahrung der rechtlichen Kontinuität soll die im Anerkennungsgesetz von 1874 als Grundtypus vorgesehene Kultusgemeinde, die mit derzeit bestehenden Teilen von Religionsgesellschaften ident sein kann aber nicht zwingend sein muss, jedenfalls vorgesehen werden.

Z 7 sieht vor, dass hinsichtlich aller bestehenden Traditionen, seien sie in der Position einer Mehrheit oder der einer Minderheit, Regelungen vorzusehen sind, die es diesen ermöglichen im Gesamtverband der Religionsgesellschaft ein religiöses Leben nach ihren eigenen Kultusbedürfnissen zu entfalten. Dabei kommen alle Traditionen, auch als Richtungen oder Schulen bezeichnet, in Betracht, die im Islam, gleich ob in Österreich oder einem anderen Land, bestehen, sofern nicht eine eigene Religionsgesellschaft besteht oder Untersagungsgründe vorliegen. Im Zweifelsfall wird diese Frage durch Fachgutachten zu entscheiden sein.

Bei der Frage nach der Zahl der Mitglieder für eine Minderheit werden jedenfalls 300 als ausreichend anzusehen sein, bei Vorliegen zusätzlicher Gewähr der Beständigkeit im Einzelfall auch weniger. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist darauf Bedacht zu nehmen, dass einerseits Minderheiten eines erhöhten Schutzes für ihren Bestand bedürfen, und andererseits keine sachlich nicht gerechtfertigten Privilegien zu Lasten der Mehrheit begründet werden. Regelungen, die einer Minderheit besondere Rechte einräumen, müssen daher für den Bestand der Minderheit und deren freie Religionsausübung notwendig sein.

Abs. 2 konkretisiert den Grundsatz der Selbsterhaltungsfähigkeit einer Religionsgesellschaft. Zuwendungen aus dem Ausland sind dabei nicht grundsätzlich unzulässig, solange es sich um keine laufenden Finanzierungen, unabhängig davon ob Geld oder Sachleistungen (einschließlich lebender Subventionen) vorliegen, handelt. Eine einmalige Schenkung wäre mit diesem Wortlaut vereinbar. Wenn daraus ein laufender Ertrag, beispielweise zu einer Finanzierung von bestehenden Personalkosten, erzielt werden soll, so wäre eine Schaffung einer inländischen Stiftung, entweder nach dem Privatstiftungsrecht oder allenfalls einer religiösen Stiftung auf der Grundlage der Verfassung der Religionsgesellschaft nach § 6 möglich. Entscheidend für die Frage, ob es sich um eine zulässige inländische Finanzierung handelt, wären dann der Sitz der Stiftung und der Wohnsitz der Stiftungsorgane. Der Einsatz öffentlicher Bediensteter im Rahmen eines Dienstverhältnisses, unabhängig davon in wessen Diensten sie stehen, als Mitarbeiter oder Geistliche, Seelsorger, Funktionsträger uä. wäre jedenfalls unzulässig.

Zu § 7:

Dieser soll die Aufgaben einer Religionsgesellschaft normieren und stellt dadurch klar, welche Aufgaben in der Außenvertretung zumindest von der Religionsgesellschaft wahrzunehmen sind. Es soll dadurch Klarheit für die Vertretungsbefugnis nach Außen in diesen Belangen geschaffen werden.

Zu § 8:

Abs. 1 und 2 entspricht der Rechtslage für andere Kirchen und Religionsgesellschaften. Er hebt die bisher an die Verfassung der Religionsgesellschaft delegierte Einrichtung von Kultusgemeinden für die Außenvertretung auf eine anderen Gemeinschaften entsprechende rechtliche Ebene. Es ist eine offene Formulierung gewählt, da Fragen der religiösen Bedürfnisse im Detail innere Angelegenheiten sind. Die Nutzung von Einrichtungen einer anderen Kultusgemeinde wurde als Möglichkeit zu einer sparsamen Vollziehung vorgesehen, ebenso wie die Möglichkeit eine bestehende Einrichtung als für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse geeignet zu erklären. Allfällige zivilrechtliche Fragen bleiben davon unberührt. Es soll lediglich die Umsetzung des gesetzlichen Auftrages an die Kultusgemeinden erleichtert werden.

Abs. 3 und 4 legt die Selbsterhaltungsfähigkeit und den Bestand als Voraussetzung für die Gründung einer Kultusgemeinde fest. Die vorgesehene Zahl von zumindest 300 Mitgliedern ist analog dem Israelitengesetz geregelt. Da die angenommene Mindestgröße ein wichtiger Parameter für die Annahme der Selbsterhaltungsfähigkeit darstellt, kann von einer geringeren Zahl ausgegangen werden, wenn durch zusätzliche Indizien, beispielsweise Volljährigkeit und damit die vermutete wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit des Mitgliedes und in einem Beschluss des Vorstandes der Religionsgesellschaft die Selbsterhaltungsfähigkeit der Gemeinde aufgrund zusätzlicher Kriterien zum Ausdruck gebracht wird. Dies scheint auch deshalb geboten, da aufgrund des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit religiöser Bekenntnisgemeinschaften 300 Personen für die staatliche Registrierung einer solchen ausreichend sind. Für die Gründung einer Kultusgemeinde zwingend die gleiche Größe vorzusehen wäre nicht verhältnismäßig. Da eine Kultusgemeinde eine eigene Tradition festlegen kann, so dass sie in ihrem Kultusleben ein von anderen Gemeinden vollständig getrenntes Leben notwendig sein kann, wäre dennoch eine relativ hohe Bestandsgarantie vorzusehen.

Abs. 5 legt die Erfordernisse an die Statuten fest. Im Rahmen der Mittelaufbringung (Z 7) wären insbesondere allfällige Mitgliedsbeiträge und deren Einhebung zu regeln.

Abs. 6 soll die Vermögensverwaltung im Falle der Auflösung regeln.

Zu § 9:

Da der Name und die mit der Religion verbundenen Begriffe einen wesentlichen Bestandteil einer Religion bilden, bedarf deren Verwendung im Interesse der Wahrung des Religionsfriedens eines besonderen Schutzes durch die Rechtsordnung. Die Vergangenheit hat leider gezeigt, dass sich Personen durch die Verwendung religiöser Begriffe oder Selbstbezeichnungen eine religiöse Autorität angemaßt und den Anschein einer Vertretungsbefugnis nach Außen erweckt haben, die ihnen nicht zukam. Um einen raschen und effizienten Schutz der Religionsgesellschaft sicher zu stellen, sind eine verkürzte Entscheidungsfrist und Mittel zu deren Durchsetzung vorgesehen.

Begriffe und Bezeichnungen nach Abs. 3 müssen konkret in Verbindung mit den dort genannten Einrichtungen stehen. Allgemeine Begriffe wie „islamisch“, „muslimisch“, „Moslem“, „Koran“, „halal“ uä. sind ebenso wie „christlich“, „buddhistisch“, „orthodox“ oder „evangelisch“ nicht umfasst. Speziellere Begriffe wie „islamische Stiftung“, “sunnitischer Verein“, „muslimischer Radiosender“ „islamisch-alevitischer Club“, „Cem-Gemeinschaft“ usw. die geeignet sind, bei durchschnittlich informierten Bürgern den Eindruck zu erwecken, es handle sich um eine in Verbindung zu einer anerkannten islamischen Religionsgesellschaft stehenden Zusammenschluss mehrerer Personen, sind umfasst und dürfen nur mit Zustimmung der jeweiligen Religionsgesellschaft oder Kultusgemeinde geführt werden.

Gleichzeitig soll zum Schutz der Religion vorgesehen werden, dass die Behörde nur auf Antrag einer Körperschaft nach diesem Bundesgesetz tätig werden kann.

Zu § 10:

Das Begutachtungsrecht ergibt sich aus der Grundlage dieses Rechtes für die Katholische Kirche im Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich und dem Grundsatz der Parität. Die Parität als allgemeines Sachlichkeitsgebot gebietet eine Gleichbehandlung gleicher Sachverhalte und eine differenzierte Behandlung auf der Grundlage objektiver Kriterien bei sachlich unterschiedlichen Tatsachen. Da bei der Betroffenheit von staatlichen Regelungen im Allgemeinen kein Unterschied zwischen Religionsgesellschaft und Kirchen besteht, ist diese Regelung zwingend vorzusehen.

Zu § 11:

Es wird die derzeit bestehende Sach- und Rechtslage wiedergegeben. Die „Betreuung in religiöser Hinsicht“ oder auch „religiöse Betreuung“ entspricht dem Begriff der Seelsorge, auf die sich zB das AuslBG und einige andere Gesetze beziehen. Der Begriff umfasst daher nur jene Personen, die der vom Verwaltungsgerichtshof erarbeiteten Umschreibung des Begriffes Seelsorger, „eine Person, die Lehrer der Religion und Berater in religiösen Angelegenheiten ist, die den Gottesdienst und die ritualen Institutionen beaufsichtigen, der das Predigtamt, die Leitung des Gottesdienstes und die Entscheidung in Ritualfragen obliegt“ hinsichtlich ihrer fachlichen und persönlichen Eignung entsprechen. Diese liegt nur dann vor, wenn eine entsprechende Ausbildung sowie ausreichende Lebenserfahrung und Sprachkenntnisse gegeben sind. Die Feststellung, ob eine mit § 15 gleichwertige Ausbildung gegeben ist, richtet sich nach den anzuwendenden Regelungen im tertiären Bildungsbereich. Die religionsgesellschaftliche Befähigung kann nur durch die dazu berufenen Organe islamischer Religionsgesellschaften erteilt werden. Die in Abs. 2 vorgesehene Regelung soll klarstellen, dass die konfessionellen Fragen ausschließlich innere Angelegenheiten der Religionsgesellschaft sind. Die Unterstellung unter die Leitung der Einrichtung bezieht sich auf alle Anordnungen, die im Rahmen der Einrichtung durch die Leitung getroffen werden, wobei auf die besonderen religiösen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen ist, beispielsweise bei der Zutrittsregelung. Im Zusammenwirken der Abs. 2 und 3 ergibt sich zwingend, dass für Personen, für die der Aufwand vom Bund getragen wird trotz der Fachaufsicht durch die Religionsgesellschaft, die Dienstaufsicht dem Bund zukommt. Es steht dem Bund dabei frei auf welche Art und Weise er die Verpflichtung erfüllt, insbesondere im Personalbereich muss er sich nicht Bundesbediensteter bedienen, sondern kann auch Einrichtungen von Religionsgesellschaften oder Kultusgemeinden damit beauftragen. Im Bereich der Landesverteidigung wird auf die Neutralität Österreichs, insbesondere im Zusammenhang mit Auslandseinsätzen, besonders Bedacht zu nehmen sein.

Abs. 4 kann seine Wirkung nur insofern entfalten als er nicht mit staatlichen Regelungen in Widerspruch steht. Er umfasst auch die männliche Beschneidung. Diese ist im Islam in der Glaubensquelle, dem Koran, nicht expressis verbis erwähnt. Nach heutiger Lehre ergibt sie sich aus Sure 3,95 „(…) so folgt der Glaubensweise Abrahams (…)“ und für die Sunna wird sie aus einem Hadith als Verpflichtung für jeden muslimischen Vater abgeleitet seine männlichen Nachkommen beschneiden zu lassen.

Eine weibliche Genitalverstümmelung, die von einigen fälschlich als Beschneidung bezeichnet wird, steht im Widerspruch zu den Menschenrechten, insbesondere zum am 1. August 2014 in Kraft getretenen „Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt“ (Istanbul Konvention).

Zu § 12:

Diese Bestimmung regelt auf einfachgesetzlicher Ebene als Umsetzung der Garantien der Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK), dass Nahrungsmittel entsprechend den innerreligionsgesellschaftlichen Vorschriften in Österreich hergestellt werden dürfen. Die Regelung soll eine Ermächtigung an die Religionsgesellschaft darstellen. Sie soll keine Durchbrechung allgemeiner staatlicher Rechtsnormen, beispielsweise im Bereich des Gewerbe-, Betriebsanlagen-, Tierschutz- oder Steuerrechtes sein. Diese finden auf die Nahrungsmittelproduktion nach innerkonfessionellen Regelungen uneingeschränkt Anwendung, sofern diese allgemeinen staatlichen Normen die Produktion nicht gänzlich unmöglich machten und dadurch indirekt diskriminierend wirkten. Verwaltung und Gesetzgebung sollen dies in ihrem jeweiligen Handeln zu berücksichtigen haben. Dies ist bereits im geltenden Recht der Fall (zB „Schächtung“ in § 32 TSchG).

Bei der Verpflegung sollte auch in Kinderbetreuungseinrichtungen, auch wenn die Dispositionsfreiheit der Personen in diesen Einrichtungen nicht so eingeschränkt ist wie in verpflichtend zu besuchenden Schulen, nach den jeweiligen Möglichkeiten Rücksicht auf Speisengebote genommen werden. Das Ziel sollte dabei sein die Sorgen von Eltern, dass Kinder mit religiös verbotenen Speisen verpflegt werden könnten, zu entkräften und damit ein mögliches Hindernis für die bildungs- und integrationspolitisch wichtige Zielsetzung eines frühzeitigen Besuches von Kinderbetreuungseinrichtungen zu beseitigen.

Der Begriff „Rücksicht zu nehmen“ ist dabei so zu verstehen, dass nach Maßgabe der Möglichkeiten in der Vollziehung Alternativen zu Speisen, die aufgrund religiöser Bestimmungen nicht konsumiert werden dürfen, zu ermöglich sind. Daraus kann keine Verpflichtung abgeleitet werden, dass die angebotene oder bereitgestellte Verpflegung den religiösen Speisegeboten entsprechen muss. Als Alternative wäre zB ausreichend, dass Speisen selbst mit- oder beigebracht werden können.

Zu § 13:

Durch diese Regelung sollen islamische Feiertage gesetzlich geschützt und eine aufgrund der religiösen Lehre abweichende Berechnung eines Tages, der hier nicht von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr sondern von Sonnenuntergang bis Sonnenuntergang dauert, festgelegt werden. Zwecks Klarstellung enthalten die Abs. 2 und 3 eine taxative Aufzählung einschließlich der innerkonfessionellen Bezeichnungen. Abs. 3 fasst die Bestimmung des Art. 13 Interkonfessionellengesetz entsprechend den Bedürfnissen der islamischen Religionsgesellschaften. Arbeitsrechtliche Normen, insbesondere § 7 ArbeitsruheG, werden dadurch nicht berührt.

Der Schutz der Feiertage verhindert die Durchführung von Veranstaltungen nicht, es ist aber darauf zu achten, dass es zu keiner Störung der religiösen Feier kommt. Es können daher Veranstaltungen auch gleichzeitig statt finden, wenn dies sicher gestellt ist. Es werden aufgrund der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall sachadäuqate Lösungen zu finden sein.

Zu § 14:

Dies entspricht der derzeitigen Rechtslage, es sollen die Formulierungen modernisiert und den gegenüber 1912 geänderten Begriffen angepasst werden. Sie sollen an die Regelung über den Verlust des aktiven Wahlrechtes nach der Nationalratswahlordnung einerseits und an die Regelung des Art. 9 (2) EMRK andererseits angelehnt werden. Die dazu ergangenen Entscheidungen wären daher auch für diese Regelung eine Interpretationsgrundlage.

Zu § 15:

Die wissenschaftliche Heranbildung des geistlichen Nachwuchses ist sowohl der katholischen Kirche in Österreich als auch den evangelischen Kirchen (siehe § 15 ProtestantenG) gesetzlich garantiert. Die gesetzliche Festlegung der Heranbildung des geistlichen Nachwuchses ist daher eine Umsetzung der Parität. Weiters kam das Dialogforum Islam zum Ergebnis, dass eine solche Bildung in Österreich im gemeinsamen Interesse des Staates und der islamischen Gemeinschaften liegt, da die Tätigkeit vom im Ausland gebildeten oftmals zu einer Divergenz der Lebensrealitäten der Gläubigen und der Geistlichen führt. Diese Divergenz kann bestmöglich durch eine Bildung in Österreich überwunden werden.

Abs. 1 soll aufgrund einer mit der evangelischen Kirche vergleichbaren Zahl an Anhängern das Höchstausmaß für das Lehrpersonal festlegen, wobei aufgrund der Änderungen im Universitätsrecht der Begriff „Lehrkanzel“ ersetzt werden soll. Abs. 2 entspricht § 15 Abs. 4 ProtestantenG. Besteht mehr als eine Religionsgesellschaft nach diesem Bundesgesetz, so ist für jede Religionsgesellschaft ein eigenes Curriculum vorzusehen. Die Curricula sollten sicherstellen, dass der Zweck dieser Regelung, theologische Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses islamischer Religionsgesellschaften, durch ihre Akzeptanz durch die Religionsgesellschaften erreicht wird. In welcher Form eine Anbindung an die Religionsgesellschaften erreicht wird, zB ob durch Praktika, ist der Universität vorbehalten. Der Zugang zu den Studien steht allen Interessierten, unabhängig vom jeweiligen Religionsbekenntnis, offen.

Zu § 16:

Die Regelung soll den besonderen Glaubensauffassungen im Bereich der letzten Ruhe Rechnung tragen. Um den Charakter des Muslimischen zu wahren, ist es erforderlich, dass die Kultusgemeinde über die Bestattungen entscheiden kann, da aufgrund unterschiedlicher Traditionen (Richtungen, Schulen oä.), unterschiedliche Auffassungen über die Zugehörigkeit einer Konfession zur Religion bestehen könnten.

Zu § 17:

Diese Bestimmungen entsprechen der derzeitigen Rechtslage. Die Kundmachungspflicht durch die Verwaltung in moderner, insbesondere elektronischer, Form soll den Veränderungen seit 1912 Rechnung tragen. Die Umsetzung könnte durch einfache Bereitstellung von Genehmigungsbescheiden, Bestätigungen von Wahlanzeigen oder ähnlichem in öffentlich zugänglichen Bereichen erfolgen.

Zu § 19:

Die Regelung dient zur Abwehr von Gefahren, die von der Veranstaltung selbst ausgehen könnten. Denkbar wären beispielweise Ansteckungsgefahren im Zuge des Auftretens sich rasch ausbreitender Krankheiten oder auch Gewaltaufrufe im Rahmen, sohin von Veranstaltern oder Teilnehmern, der Veranstaltung. Die Möglichkeit, dass Störungen von außen (zB durch Demonstrationen gegen die Veranstaltung) auftreten könnten, ist darunter nicht zu verstehen. Die Religionsfreiheit als Gruppenrecht einerseits und das Recht auf öffentliche Ausübung der Religion andererseits gebieten dem Staat sogar eine Durchführung zur Durchsetzung der Rechtsordnung, insbesondere der positiven Religionsfreiheit, gegen Bedrohungen von außen zu schützen.

Zu § 20:

Im Interesse der Rechtssicherheit aller Beteiligter, der Religionsgenossen, der der Gemeinschaft nicht angehörenden Partner im rechtsgeschäftlichen Verkehr und des Staates, sollen Unklarheiten über die Vertretungsbefugnis nach Außen weitestgehend verhindert werden. Bei Konfessionen, die ihre Organe durch Wahlen bestimmen, soll sichergestellt werden, dass das innerkonfessionelle Verfahren insoweit überprüfbar ist, als es für die Beurteilung, ob eine Vertretungsbefugnis nach Außen besteht, erforderlich ist. Wie Verwaltungsverfahren und Beschwerden bei Höchstgerichten in der Vergangenheit zeigten, waren die Wahlen immer wieder Anlass von Beschwerden. Die Regelung des Abs. 1 stellt daher darauf ab, dass Wahlregelungen so getroffen werden sollen, dass eine spätere Überprüfbarkeit möglich ist. Nur dadurch kann Vorsorge getroffen werden, dass im Fall von Behauptungen mangelnder Vertretungsbefugnis eine Überprüfbarkeit gegeben ist. Regelungen die beispielsweise die sofortige Vernichtung von Stimmzetteln vorsehen oder bei welchen jede Aussage über Niederschriften fehlt, wären unzulässig.

Die Möglichkeit einer Wahlaufsichtsbeschwerde an die staatliche Verwaltung soll dazu dienen, die derzeit im Wege der Beschwerden bei Gerichten bestehenden Möglichkeiten einem Verwaltungsverfahren zuzuführen um den Sachverhalt bereits in diesem, mit Bescheid zu beendenden, Verfahren einer Klärung zuzuführen. Für das Verfahren wären die Regelungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) anzuwenden.

Da Abs. 3 eine 14-tägige Frist für die Bestätigung über die Wahlanzeige vorsieht, ergibt sich daraus, dass eine danach eingehende Beschwerde wegen Fristversäumnisses zurückzuweisen wäre. Dadurch soll die Prüfungsbefugnis der Behörde begrenzt, das Verfahren beschleunigt und möglichst rasch Rechtssicherheit geschaffen werden.

Die Bestätigung über die Wahlanzeige stellt eine Information über die der Behörde angezeigten nach Außen vertretungsbefugten Personen, die Organwalter der Organe der Körperschaft öffentlichen Rechts, dar. Der Behörde kommt eine Prüfung dieser Information nur zu, wenn der begründete Verdacht besteht, dass diese nicht den Tatsachen entspricht oder eine Wahlaufsichtsbeschwerde vorliegt.

Zu § 21:

Zweck der Regelung soll die Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Religionsgesellschaft und der Kultusgemeinden sein. Für den Fall der Handlungsunfähigkeit oder der Überschreitung von Funktionsperioden wird ein abgestuftes Verfahren vorgesehen. Zunächst soll die Religionsgesellschaft berufen sein die Handlungsfähigkeit wieder herzustellen oder die Durchführung der Wahlen einzuleiten. Der Behörde kommt bei der Aufforderung dazu kein Ermessen zu, lediglich im Bereich der Fristen besteht ein Gestaltungsspielraum. Dabei wird auf die faktische Machbarkeit abzustellen sein.

Abs. 2 sieht für den Fall, dass die Aufforderung der Behörde nicht zum Ziel führt, dh. der Durchführung der Wahlen und Anzeige von vertretungsbefugten Organen oder der Herstellung der Handlungsfähigkeit in anderen Fällen, zB von Nachwahlen oder Nachnominierungen im Fall des Ausscheidens von Organwaltern, ein Kurator zu beantragen ist. Zur Frage des Kurators allgemein darf auf die im Zusammenhang mit der Regelung im OrthodoxenG ergangenen Entscheidungen und wissenschaftlichen Schriften hingewiesen werden. Zur Wahrung der Selbstverwaltung soll daher vorgesehen werden, dass die Bestellung des Kurators durch ein Gericht erfolgt und zunächst von den Kultusgemeinden oder der Religionsgesellschaft selbst beantragt werden kann. Dies soll Kultusgemeinden oder Religionsgesellschaften auch ermöglichen im Fall, dass die Handlungsunfähigkeit vorhersehbar ist, zB wenn sich abzeichnet, dass niemand bereit ist Funktionen zu übernehmen, einen Antrag zu stellen und so ein gewisses Maß an Vorsorge zu treffen. Erst wenn dies nicht erfolgt ist, hat die Behörde dies zu veranlassen um die Handlungsfähigkeit sicher zu stellen. Der Behörde kommt daher kein Ermessen zu, sondern sie hat bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale einen Antrag zu stellen, fehlen diese, wäre ein Antrag der Behörde unzulässig.

Zu § 22:

Um Entscheidungen der Behörde durchsetzen zu können, ist eine rechtliche Grundlage erforderlich. Diese Bestimmung soll diese bieten. Bei Gesetzwidrigkeiten von Beschlüssen ist zunächst an das vorliegende Bundesgesetz zu denken, kann aber auch andere Bundes- oder Landesgesetze betreffen. Verfassungswidrigkeiten beziehen sich auf die Verfassung der Religionsgesellschaft. Trifft die Religionsgesellschaft daher Beschlüsse mit Außenwirkung, die im Widerspruch zur Verfassung stehen, so sind diese von der Behörde aufzuheben. Nicht umfasst sind Beschlüsse ohne Außenwirkungen. Ein Beschluss, dass der Portier für finanzielle Belange zeichnungsberechtigt sein soll, wäre daher aufzuheben, nicht aber einer über zB die Zulässigkeit der Einnahme von Speisen und Getränken während Sitzungen, der von einem nicht beschlussfähigen Kollegialorgan getroffen worden wäre. Geldbußen und andere gesetzlich vorgesehene Mittel sind insbesondere zur Umsetzung von Bescheiden nach § 7 Abs. 4 erforderlich.

Zu § 23:

Er soll sicherstellen, dass der Aufwand für die Anpassung an die neue Rechtslage möglichst gering gehalten wird.

Die Auflösung der Vereine ist dann nicht erforderlich, wenn diese ihren Vereinszweck rechtzeitig vor Ablauf der in Abs. 3 vorgesehenen Frist so abändern, dass er nicht mehr in Verbreitung einer religiösen Lehre besteht. Wenn der Vereinszweck in eine Hilfstätigkeit umgewandelt wird, zB sozialer Zweck oder Betrieb, Unterhalt oder Errichtung einer Kultstätte, so ist die Bestimmung des Abs. 3 nicht anwendbar.

Zu § 24:

Durch das in Kraft treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung soll ermöglicht werden, dass bereits vor der in § 15 genannten Frist rechtswirksam Entscheidungen und Regelungen für islamisch-theologische Studien getroffen und allenfalls erforderliche Anpassungen in den Satzungen, Statuten oder Verfassungen islamischer Religionsgesellschaften rechtzeitig vor allfälligen internen Wahlen beschlossen werden könnten.

Zu § 25:

Die Zuständigkeit von Bundesministern besteht insbesondere im Bereich der Kategorieseelsorge und islamisch-theologischer Studien.