Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Gebührenanspruchsgesetz geändert wird (GebAG-Novelle 2015)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes

Das Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 34 Abs. 2 letzter Satz wird der Wert „20%“ durch den Wert „25%“ ersetzt.

2. In § 34 Abs. 2 letzter Satz wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„macht die für die Aufnahme von Befund und Gutachten aufgewendete Zeit mehr als 20 Stunden aus, so erhöht sich der Abschlag ab diesem Zeitpunkt um weitere 10%. Der Abschlag ist in den im ersten Satz genannten Verfahren auch in denjenigen Fällen vorzunehmen, in denen die Gebühr des Sachverständigen anhand der Gebührenrahmen nach Abs. 3 oder einer gesetzlich vorgesehenen Gebührenordnung (Abs. 4) bestimmt wird.“

3. § 43 Abs. 1 lautet:

§ 43. (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

           1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten

                a) bei einer körperlichen Untersuchung.............................................................. ................................. 32 €

               b) bei einer körperlichen Untersuchung mit eingehender, sich mit Ergebnissen von Vorbefunden oder Zusatzbefunden auseinandersetzender Begründung des Gutachtens oder bei einer psychiatrischen Untersuchung                                                                                                                                     62 €

                c) bei einer zeitaufwändigen körperlichen oder psychiatrischen Untersuchung mit besonders eingehender, fachlich komplexer Begründung des Gutachtens................................................ 122 €

               d) bei einer besonders zeitaufwändigen psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann

                     aa) ab der ersten bis einschließlich der 20. Stunde für jede, wenn auch nur begonnene Stunde…………………………….......................................................................................... 112,50 €

                    bb) ab der 21. Stunde für jede, wenn auch nur begonnene Stunde....................................... 97,50 €;

       die Gebühr ist in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG und Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG nicht anzuwenden.“

4. In § 43 Abs. 1 Z 2 lit. a wird der Betrag von „93,50 €“ durch den Betrag von „120 €“ ersetzt.

5. In § 43 Abs. 1 Z 2 lit. b wird der Betrag von „130,90 €“ durch den Betrag von „170 €“ ersetzt.

6. In § 43 Abs. 1 Z 2 lit. c wird der Betrag von „187,20 €“ durch den Betrag von „240 €“ ersetzt.

7. In § 43 Abs. 1 Z 2 erhält die bisherige lit. e die Literabezeichnung „f)“; nach der lit. d wird folgende lit. e eingefügt:

              „e) bei einem Tätigwerden auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag die in den Buchstaben a bis d festgesetzte Gebühr zuzüglich eines Zuschlags von 20%“

8. In § 43 Abs. 1 Z 2 lit. f wird der Betrag von „130 Euro“ durch den Betrag von „180 €“ und der Betrag von „180 Euro“ durch den Betrag von „230 €“ ersetzt.

9. In § 43 Abs. 1 Z 4 entfällt die Wortfolge „mit oder ohne Handlupe“.

10. In § 43 Abs. 1 Z 5 lit. a wird nach dem Wort „mikroskopische“ die Wendung „, serologische“ und nach dem Wort „von“ die Wendung „Blut,“ eingefügt.

11. In § 43 Abs. 1 Z 5 lit. c wird nach dem Wort „eine“ die Wendung „bakteriologische, virologische,“ und nach dem Wort „histochemische“ die Wendung „, immunhistologische“ eingefügt.

12. Nach § 43 Abs. 1 Z 5 lit. e sublit. bb wird folgende lit. f angefügt:

               „f) für die Erstellung eines Zahnstatus............................................................................................ 46,80 €“

13. § 43 Abs. 1 Z 6 entfällt.

14. In § 43 Abs. 1 Z 7 werden die Ziffernbezeichnung „7.“ durch die Ziffernbezeichnung „6.“ ersetzt, die lit. d aufgehoben und in der lit. e nach der Zeitangabe „6 Uhr“ die Wendung „oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag“ eingefügt.

15. § 43 Abs. 1 Z  7 lautet:

              „7. für eine bildgebende Untersuchung samt Befund und Gutachten pro Körperregion.......................                40 €;

       bei Verwendung eines Kontrastmittels gebührt das Eineinhalbfache, bei Nachbefundung bereits vorliegender Aufnahmen die Hälfte dieses Betrags“

16. § 43 Abs. 1 Z 8 entfällt.

17. § 43 Abs. 1 Z 13 erhält die Ziffernbezeichnung „8.“.

18. § 43 Abs. 1 Z 9 bis 13 entfällt.

19. Nach § 70 wird folgender § 71 samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2015

§ 71.(1) §§ 34 und 43 in der Fassung der GebAG-Novelle 2015, BGBl. I Nr. XX/2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Sie sind auf die Gebühren für alle Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 begonnen worden sind.“