Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes

 

 

§ 34. (1) …

§ 34. (1) unverändert

(2) In Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.

(2) In Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 25% vorzunehmen; macht die für die Aufnahme von Befund und Gutachten aufgewendete Zeit mehr als 20 Stunden aus, so erhöht sich der Abschlag ab diesem Zeitpunkt um weitere 10%. Der Abschlag ist in den im ersten Satz genannten Verfahren auch in denjenigen Fällen vorzunehmen, in denen die Gebühr des Sachverständigen anhand der Gebührenrahmen nach Abs. 3 oder einer gesetzlich vorgesehenen Gebührenordnung (Abs. 4) bestimmt wird.

       (3) …

(3) unverändert

       (4) …

(4) unverändert

       (5) …

(5) unverändert

§ 43. (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

§ 43. (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

           1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten

           1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten

                a) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung.................................... 30,30 €,

                a) bei einer körperlichen Untersuchung.. 32 €,

               b) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung ................................... 39,70 €,

               b) bei einer körperlichen Untersuchung mit eingehender, sich mit Ergebnissen von Vorbefunden oder Zusatzbefunden auseinandersetzender Begründung des Gutachtens oder bei einer psychiatrischen Untersuchung......................................... 62 €,

                c) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzenderoder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens ........... 59,10 €

                c) bei einer zeitaufwändigen körperlichen oder psychiatrischen Untersuchung mit besonders eingehender, fachlich komplexer Begründung des Gutachtens............... 122 €

               d) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens ... 116,20 Euro

               d) bei einer besonders zeitaufwändigen psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann

              aa) ab der ersten bis einschließlich der 20. Stunde für jede, wenn auch nur begonnene Stunde…………………………….... 112,50 €

             bb) ab der 21. Stunde für jede, wenn auch nur begonnene Stunde............................ 97,50 €;

         die Gebühr ist in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG und Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG nicht anzuwenden.

                e) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens ................................. 195,40 Euro

 

           2. …

           2. unverändert

                a) in einfachen Fällen ............................. 93,50 €

                a) in einfachen Fällen ................................ 120 €

               b) mit eingehender Begründung des Gutachtens ........................................ 130,90 €

               b) mit eingehender Begründung des Gutachtens ............................................. 170 €

                c) mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens ......... 187,20 €

                c) mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens .............. 240 €

               d) ...

               d) unverändert

                e) für die Nutzung von externen Untersuchungsräumlichkeiten(einschließlich Infrastruktur) ................................... 130 Euro

       bei Veränderung der Leiche in den Fällen der lit. d      180 Euro

                e) bei einem Tätigwerden auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag die in den Buchstaben a bis d festgesetzte Gebühr zuzüglich eines Zuschlags von 20%“

 

                f) für die Nutzung von externen Untersuchungsräumlichkeiten(einschließlich Infrastruktur) ......................................... 180 €

       bei Veränderung der Leiche in den Fällen der lit. d      230 €

           3. …

           3. unverändert

           4. für eine Untersuchung von Werkzeugen, Kleidung und dergleichen mit oder ohne Handlupe samt Befund und Gutachten 14,30 €

           4. für eine Untersuchung von Werkzeugen, Kleidung und dergleichen samt Befund und Gutachten ................................................. 14,30 €

           5. a) für eine einfache chemische, mikroskopische oder spektroskopische Untersuchung von Harn, Haaren, Sekret oder Exkret und dergleichen samt Befund und Gutachten für jede Untersuchungsart . 16,70 €

           5. a) für eine einfache chemische, mikroskopische, serologische oder spektroskopische Untersuchung von Blut, Harn, Haaren, Sekret oder Exkret und dergleichen samt Befund und Gutachten für jede Untersuchungsart .......................... 16,70 €

               b) …

               b) unverändert

                c) für eine histochemische oder neuropathologische Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes Schnittpräparat und jede Färbung .. 46,80 €

                c) für eine bakteriologische, virologische, histochemische, immunhistologische oder neuropathologische Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes Schnittpräparat und jede Färbung .. 46,80 €

               d) …

               d) unverändert

                e) …

                e) unverändert

 

                f) für die Erstellung eines Zahnstatus 46,80 €

           6. für eine Untersuchung von Blutflecken samt Befund und Gutachten

           6. für eine Blutentnahme

                a) auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art

                a) bei Kindern über drei Jahren und bei Erwachsenen sowie bei Leichen durch Punktion einer Vene ............................ 8,40 €

                     aa) bei Anwendung der Präzipationsmethode nach Uhlenhut                                                         26,90 €

               b) bei Kindern unter drei Jahren ........... 14,50 €

                    bb) bei Anwendung der Präzipationsmethode nach Ouchterlony................................. 41,30 €

                c) bei Leichen durch Eröffnung einer großen Vene ..................................................... 20,90 €

                     cc) sonst ………................................ 14,50 €

               d) entfällt

               b) auf Gruppenzugehörigkeit ................ 37,40 €

                e) in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag das Doppelte der in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren

                c) auf Blutmerkmale für jedes Merkmal 41,30 €

 

           7. für eine Blutentnahme

                7. für eine bildgebende Untersuchung samt Befund und Gutachten pro Körperregion 40 €;

       bei Verwendung eines Kontrastmittels gebührt das Eineinhalbfache, bei Nachbefundung bereits vorliegender Aufnahmen die Hälfte dieses Betrags

                a) bei Kindern über drei Jahren und bei Erwachsenen sowie bei Leichen durch Punktion einer Vene ............................ 8,40 €

 

               b) bei Kindern unter drei Jahren ........... 14,50 €

 

                c) bei Leichen durch Eröffnung einer großen Vene ..................................................... 20,90 €

 

               d) bei Kindern und Erwachsenen für eine Untersuchung der in der Z 8 Buchstabe g genannten Merkmale ......................... 25,00 €

 

                e) in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr das Doppelte der in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren

 

           8. für eine Untersuchung von flüssigem Blut (auch Leichenblut) samt Befund und Gutachten

           8. für eine biostatistische Berechnung der Vaterschaftsausschlussmöglichkeit oder der Vaterschaftswahrscheinlichkeit ............ 46,80 €

                a) auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art ........................................................ 23,50 €

 

               b) im System der Blutgruppen der roten Blutkörperchen

 

                     aa) zur Bestimmung der Blutgruppe . 14,50 €

 

                    bb) zur Bestimmung der Blutuntergruppen A1 und A2.................................... 14,50 €

 

                c) im System der Blutfaktoren der roten Blutkörperchen

 

                     aa) zur Bestimmung der Blutfaktoren für jedes Merkmal.............................. 14,50 €

 

                    bb) Absorptions-Elutions-Untersuchungen zur Differenzierung zwischen Rein- und Mischerbigkeit für jede Untersuchung .................... 41,30 €

 

               d) im System der Enzymmerkmale zur Bestimmung jedes Merkmals............ 25,00 €

 

                e) im System der Serumgruppen zur Bestimmung jedes Merkmals ........... 25,00 €

 

                f) zur Bestimmung der Ausscheidereigenschaften in Körperflüssigkeiten für jedes Merkmal                                                                 14,50 €

 

               g) im System der Merkmale der weißen Blutkörperchen

 

                     aa) zur Bestimmung jedes Merkmals 25,00 €

 

                    bb) zur Gewinnung der weißen Blutkörperchen zur unmittelbaren Untersuchung oder Versendung 25,00 €

 

           9. für eine bakteriologische Untersuchung samt Befund und Gutachten

9. entfällt

                a) für jeden Kultur- oder Tierversuch . 25,00 €

 

               b) sonst ………………............................ 12,60 €

 

         10. a) für jede virologische Untersuchung (zB Eikultur, Gewebekultur, Tierversuch) samt Befund und Gutachten............................ 51,70 €

10. entfällt

               b) für jede Untersuchung nach Buchstabe a mit Blindpassagen oder Neutralisationsproben samt Befund und Gutachten .......................................... 103,10 €

 

         11. für eine Abnahme von Abdrucken zur Nämlichkeitssicherung für jeden Abdruck                                                                        9,60 €

11. entfällt

         12. für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten

12. entfällt

                a) bei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme                                                                 30,30 €

 

               b) bei Durchleuchtung ........................... 19,00 €

 

                c) bei Verwendung eines Kontrastmittels das Eineinhalbfache der in den Buchstaben a und b festgesetzten Gebühren

 

         13. für eine biostatistische Berechnung der Vaterschaftsausschlussmöglichkeit oder der Vaterschaftswahrscheinlichkeit ............ 46,80 €

13. entfällt

(2) …

(2) unverändert