Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen die im Regierungsprogramm für die XXV. GP verankerten Vorhaben der

-       Sicherstellung eines Angebots an ganztägigen Schulformen (in verschränkter / nicht verschränkter Form) nach entsprechenden Qualitätskriterien und

-       Aufwertung von Bewegung und Sport

umgesetzt werden. Ziel ist

-       ein qualitativer Ausbau von ganztägigen Schulformen von der 1. bis zur 9. Schulstufe und

-       die Ermöglichung der täglichen Bewegungseinheit.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich

-       hinsichtlich der Grundsatzbestimmung des § 13 Abs. 2a Schulorganisationsgesetz auf Art. 14 Abs. 3 lit. b B-VG,

-       im Übrigen auf Art. 14 Abs. 1 (Schulwesen) und Art. 14a Abs. 2 (land- und forstwirtschaftliches Schulwesen) B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderer Teil:

Zu Art. 1 (Bundes-Schulaufsichtsgesetz)

Zu Z 1 und 2 (§ 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 B-SchAufsG):

Die Ergänzung zu diesen Bestimmungen soll klar stellen, dass bei Schulen mit ganztägiger Schulform (Schulen mit Tagesbetreuung, vgl. § 8 lit. j SchOG) auch der Betreuungsteil der Schulaufsicht unterliegt. Dieser umfasst neben den Lernzeiten jedenfalls einen Freizeitteil (einschließlich Verpflegung). Alle Teile der Nachmittagsbetreuung, egal ob sie mit dem Unterrichtsteil in verschränkter oder in getrennter Form geführt werden, sind vom Geltungsbereich des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes umfasst und unterliegen dessen Qualitätsmanagement. Davon unberührt bleiben die Zuständigkeiten anderer Stellen (Diensthoheit gegenüber Lehr- und sonstiges Personal durch Bund, Land und/oder Schulerhalter, Ausstattung und Verpflegung durch Schulerhalter) gemäß den Vollzugszuständigkeiten des Art. 14 B-VG.

Zu Z 3 (§ 24 Abs. 9 B-SchAufsG):

§ 24 Abs. 9 regelt in Entsprechung mit den Legistischen Richtlinien 1990 das Inkrafttreten in der Stammfassung. Die Änderungen des § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 kann mit Kundmachung der Novelle im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

 

Zu Art. 2 (Schulorganisationsgesetz)

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1 SchOG):

§ 2 SchOG regelt in Entsprechung mit Art. 14 Abs. 5a B-VG die Aufgabe der österreichischen Schule (sog. „Zielparagraph“). Die Ergänzung dahingehend, dass die jungen Menschen auch zu gesundheitsbewussten Gliedern der Gesellschaft herangebildet und zu sportlich aktiver Lebensweise hingeführt werden sollen, soll neben anderen Maßnahmen nachhaltig den Bewegungsaspekt als eine der Erziehungsaufgaben der österreichischen Schule festigen. Siehe auch § 6 Abs. 4a in der Entwurfsfassung.

Zu Z 2 und 3 (§ 6 Abs. 4a SchOG):

§ 6 enthält den gesetzlichen Rahmen für die Verordnung der Lehrpläne für die vom SchOG umfassten Schulen. An ganztägigen Schulformen bildet der Betreuungsplan einen Teil des Lehrplanes. Derzeit sind Betreuungspläne nur für die gegenstandsbezogene und die individuelle Lernzeit festzulegen. Tatsächlich enthalten die Lehrpläne nur marginal Bestimmungen, die auch den Freizeitteil anlangen. Die zu überarbeitenden Lehrpläne sollen für den Betreuungsteil vorsehen, dass die Lernzeiten jedenfalls der Bearbeitung von Hausübungen, der Festigung und Förderung der Unterrichtsarbeit sowie der individuellen Förderung dienen. Die Erarbeitung neuer Lerninhalte im Betreuungsteil soll auch in Zukunft nicht zulässig sein.

Die Festlegung des Ausmaßes der Lernzeiten und der Freizeit soll weiterhin schulautonom erfolgen können, wobei Bewegungseinheiten in ausreichender Zahl sicherzustellen sind. Dies soll in der Weise erfolgen, dass die im Lehrplan vorgesehene Wochenstundenzahl für den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ um so viele Bewegungseinheiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen ergänzt werden soll, dass den Schülerinnen und Schülern in Summe fünf Bewegungseinheiten pro Woche zuteilwerden. Es soll auch individuelle Lernzeiten geben.

Zu Z 4 (§ 8 lit. j SchOG):

§ 8 SchOG enthält Begriffsdefinitionen. Lit. j definiert ganztägige Schulformen und nennt als deren Wesensmerkmale ua. die gegenstandsbezogene Lernzeit, die individuelle Lernzeit und (jedenfalls) die Freizeit. Es ist dies die geeignete Stelle, um den neu hinzukommenden Personenkreis der „durch besondere Qualifikationen zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeigneten Personen“, die neben Freizeitpädagoginnen und –pädagogen zum Einsatz kommen können, zu definieren. Welche Qualifikationen zum Einsatz im Freizeitbereich berechtigen, wird durch Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen festgelegt werden. Diese durch besondere Qualifikationen geeigneten Personen sollen auch zum Einsatz kommen können, ohne in einem Dienstverhältnis zum Schulerhalter zu stehen. Siehe dazu die Ausführungen zu § 13 Abs. 2a und § 42 Abs. 2a in der Entwurfsfassung.

Nur der Vollständigkeit halber werden auch die sublit. aa und bb neu gefasst und die mit der Besorgung der Lernzeiten befugten Lehrerinnen und Lehrer bzw. Erzieherinnen und Erzieher genannt. Dies deckt sich mit den bisher geltenden Bestimmungen des SchOG (§ 13 Abs. 2a, § 42 Abs. 2a), eine Änderung der Rechtslage tritt hier nicht ein.

Zu Z 5 und 6 (§ 13 Abs. 2a und § 42 Abs. 2a SchOG):

Im Zuge des Ausbaus der Tagesbetreuung und dem dadurch steigenden Bedarf an Betreuungspersonal wurde mit BGBl. I Nr. 73/2011 das Berufsbild der Freizeitpädagogin bzw. des Freizeitpädagogen geschaffen (vgl. die §§ 8 lit. m, 13 Abs. 2a, 42 Abs. 2a SchOG sowie § 55b SchUG). Die Qualifikation zur Freizeitpädagogin bzw. zum Freizeitpädagogen wird durch den erfolgreichen Abschluss eines 60 ECTS umfassenden Hochschullehrganges gemäß § 39 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 (HG) erworben, wobei verschiedene in § 56 HG genannte Vorbildungen auf die Dauer dieses Hochschullehrganges angerechnet werden (Allgemein bildende höhere Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung, kunstgewerbliche Fachschulen, Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern).

Dem steigenden Personalbedarf und den unterschiedlichsten beruflichen Qualifikationen Rechnung tragend, sollen künftig neben Lehrerinnen und Lehrern, Erzieherinnen und Erziehern sowie Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen auch andere Qualifikationen zum Einsatz im Freizeitteil der Nachmittagsbetreuung berechtigen. § 8 lit. j sublit. cc in der Entwurfsfassung sieht daher vor, dass durch Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen bestimmte, dem Berufsbild der Freizeitpädagogik an ganztägigen Schulformen entsprechende Ausbildungen genannt werden, deren erfolgreicher Abschluss zum Einsatz in der Freizeitbetreuung berechtigen (siehe die Ausführungen zu § 8 lit. j des Entwurfs).

Weiters ist vorgesehen, dass diese Personen auch dann zum Einsatz kommen können, wenn sie nicht Bedienstete des Schulerhalters einer öffentlichen Schule (Bund, Land, Gemeinde, Gemeindeverband) sind, sondern ihrerseits ein Dienstverhältnis zu einer anderen physischen oder juristischen Personen haben, die sich dem Schulerhalter gegenüber zur Besorgung der Erziehungs- und Betreuungsaufgaben im Freizeitteil an ganztägigen Schulformen verpflichtet.

Bei einer Betrauung von Privaten mit Aufgaben der Hoheitsverwaltung muss sichergestellt sein, dass die staatlichen Verwaltungsorgane deren Verhalten steuern können (etwa durch eine Weisungsbindung). Die Anwendung von § 56 Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz soll die notwendige Steuerungsmöglichkeit (der Schulleitung sowie der Schulbehörden des Bundes und der Länder) gewährleisten.

Ein besonderes Anliegen ist die Sicherstellung, dass auch die solcherart zum Einsatz kommenden Personen den Nachweis erbringen können, frei von Verurteilungen nach bestimmten (Sexual)Strafrechtsdelikten zu sein.

§ 9a Strafregistergesetz 1968 berechtigt ua. Schulbehörden, Dienstbehörden und Personalstellen der Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit der Anstellung von Personen an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung und Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen Auskunft über allfällige Verurteilungen nach Sexualstraftaten oder über das Nichtvorliegen derartiger Verurteilungen zu erhalten.

Für den Fall, dass solche im Freizeitteil zum Einsatz kommende Personen nicht in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, ermöglicht es § 10 Abs. 1a Strafregistergesetz 1968 jedem Antragsteller – unter der Voraussetzung des Vorweises einer schriftlichen Aufforderung zur Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung – eine „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ über das Nichtvorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung zu erlangen. Die schriftliche Aufforderung zur Vorlage einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 1a Strafregistergesetz 1968 wird von derjenigen Einrichtung (Verein, Unternehmen ua.) auszustellen sein, die in einem Dienst-, Arbeits- oder anderen Rechtsverhältnis zu der Person steht, welche die Freizeitbetreuung an der Schule übernehmen soll. Dies wiederum wird im Verhältnis zwischen Schulerhalter (der nicht Dienstgeber der Betreuungsperson ist) und der genannten, die Betreuungsperson stellenden Einrichtung zur Bedingung zu machen sein, damit die zur Betreuung der Kinder überlassenen Personen diese Tätigkeit auch ausüben dürfen. Die Anordnung und Überwachung der lückenlosen Überzeugung vom Nichtvorliegen derartiger Verurteilungen obliegt den in Angelegenheiten der Schulerhaltung übergeordneten Schulbehörden (Landesschulrat, BMBF, Amt der Landesregierung).

Die Erläuterungen zur Novelle des § 10 Strafregistergesetz 1968 (RV 2402 dB XXIV GP) führen dazu wie folgt aus:

„Art. 10 Abs. 2 der RL sexueller Missbrauch sieht vor, dass Arbeitgeber bei der Einstellung einer Person für berufliche oder organisierte freiwillige Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, das Recht haben, Informationen über im Strafregister eingetragene bestehende Verurteilungen nach den Artikeln 3 bis 7 oder über aufgrund solcher Verurteilungen bestehende Verbote der Ausübung von Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, zu erhalten. Die Vorlage der Information durch die betreffende Person wird in der RL als taugliche Maßnahme zur Sicherstellung der Berechtigung des Arbeitgebers genannt.

Da die Artikel 3 bis 7 der RL sexueller Missbrauch für bestimmte Delikte zwar Mindestobergrenzen für die vorzusehenden Strafrahmen, jedoch keine entsprechenden Untergrenzen festlegen, kann der Fall eintreten, dass derartige Delikte – die materiellrechtliche Umsetzung der RL erfolgt mit dem Sexualstrafrechtsänderungsgesetz 2013 – mit Strafen geahndet werden, die unter die Auskunftsbeschränkungen des § 6 Tilgungsgesetz fallen und somit nicht in Strafregisterbescheinigungen nach § 10 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968 aufzunehmen sind. Ebenso finden sich in derartigen Strafregisterbescheinigungen keine Angaben über rechtskräftige Tätigkeitsverbote nach § 220b StGB sowie gemäß vergleichbarer Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten ausgesprochene Tätigkeitsverbote (§ 2 Abs. 1 Z 8 Strafregistergesetz 1968). Mit Ausnahme der in § 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968 genannten öffentlichen Stellen besteht daher für Arbeitgeber nach geltender Rechtslage keine Möglichkeit, sich im Wege des Verlangens der Vorlage einer Strafregisterbescheinigung durch die betroffene Person selbst Kenntnis von allen einschlägigen Verurteilungen und bestehenden Tätigkeitsverboten zu verschaffen.

Aus diesem Grund soll jede Person im Hinblick auf die Prüfung deren Eignung zur Ausübung einer beruflichen oder organisierten ehrenamtlichen Tätigkeit, bei der es zu direktem und regelmäßigem Kontakt mit Kindern kommt, ausdrücklich beantragen können, dass ihr eine gesonderte Strafregisterbescheinigung („Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“) über sämtliche gemäß § 2 Abs. 1a Strafregistergesetz 1968 gekennzeichneten Verurteilungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung sowie sie betreffende Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und 8 Strafregistergesetz 1968 oder darüber, dass sich im Strafregister keine solche Verurteilungen oder Einträge finden, ausgestellt wird. Für diese Strafregisterbescheinigung gelten die Auskunftsbeschränkungen des § 6 Tilgungsgesetz nicht. Unter „Prüfung der Eignung zur Ausübung“ ist sowohl das Stadium der Bewerbung um die Tätigkeit als auch eine Überprüfung im Rahmen einer bereits ausgeübten Tätigkeit zu verstehen.

Unabdingbare Voraussetzung der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 1a Strafregistergesetz 1968 ist die Vorlage einer an den Antragsteller ergangenen schriftlichen Aufforderung, in der der Aussteller [in aller Regel der (potentielle) Arbeitgeber] bestätigt, dass die Bescheinigung für die Prüfung der Eignung zur Ausübung einer bestimmten in seinem Verantwortungsbereich liegenden beruflichen oder organisierten ehrenamtlichen Tätigkeit, die hauptsächlich die Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung, Pflege oder Ausbildung Minderjähriger umfasst, benötigt wird. (…) So sind etwa auch kirchlich oder von privaten Rechtsträgern bestellte Lehrkräfte ebenso wie Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen vom Anwendungsbereich der Bestimmung umfasst.“

Zu Z 7 und 8 (§ 128a Abs. 1 und 4 SchOG):

§ 128a regelt die Schulraumüberlassung an Bundesschulen. Abs. 1 zählt „bevorzugte“ Überlassungen auf. Um Schülerinnen und Schüler der betreffenden Schule auch im kreativen, künstlerischen, musischen und sportlichen Bereich zu fördern, soll die Schulraumüberlassung für derartige Angebote erweitert werden. Darüber hinaus sollen derartige Angebote für Schülerinnen und Schüler der betreffenden Schule auch dadurch gefördert werden, als solche Schulraumüberlassungen auch unentgeltlich erfolgen dürfen. Dadurch soll es leichter möglich sein, Vereinsaktivitäten an Schulen zu fördern. Durch die Nutzung von schulischen Räumlichkeiten werden attraktive Angebote an die Erziehungsberechtigten, ihre Kinder am Vereinsleben Anteil haben zu lassen, möglich.

Zu Z 9 (§ 131 Abs. 31 SchOG):

Abs. 31 des § 131 regelt in Entsprechung mit den Legistischen Richtlinien 1990 das Inkrafttreten in der Stammfassung. Die überarbeitete Gesetzesgrundlage für die zu adaptierenden Lehrpläne (§ 6 Abs. 4a SchOG) sowie die Bestimmungen über den Einsatz von anderen geeigneten Personen im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen sollen mit 1. April 2015 in Kraft treten. Alle übrigen Änderungen durch den vorliegenden Entwurf können mit Kundmachung der Novelle im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

 

Zu Art. 3 (Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz)

Zu Z 1 und 2 (§ 31a Abs. 1 und 4 Luf BSchG):

§ 31a regelt die Schulraumüberlassung an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes. Abs. 1 zählt „bevorzugte“ Überlassungen auf und soll um außerschulische Angebote im kreativen, künstlerischen, musischen und sportlichen Bereich erweitert werden. Darüber hinaus sollen derartige Angebote für Schülerinnen und Schüler der betreffenden Schule auch dadurch gefördert werden, als solche Schulraumüberlassungen auch unentgeltlich erfolgen dürfen. Dadurch soll es leichter möglich sein, Vereinsaktivitäten an Schulen zu fördern. Durch die Nutzung von schulischen Räumlichkeiten werden attraktive Angebote für junge Menschen, am Vereinsleben Anteil zu haben, möglich.

Zu Z 3 (§ 35 Abs. 7 Luf BSchG):

Der neue Abs. 7 regelt in Entsprechung mit den Legistischen Richtlinien 1990 das Inkrafttreten in der Stammfassung. Als Inkrafttretenszeitpunkt ist der der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgende Tag vorgesehen.

 

Zu Art. 4 (Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern)

Zu Z 1 und 2 (§ 10a Abs. 1 und 4 BAfL-G):

§ 10a regelt die Schulraumüberlassung an den Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern. Abs. 1 zählt „bevorzugte“ Überlassungen auf und soll um außerschulische Angebote im kreativen, künstlerischen, musischen und sportlichen Bereich erweitert werden. Darüber hinaus sollen derartige Angebote für Schülerinnen und Schüler der betreffenden Schule auch dadurch gefördert werden, als solche Schulraumüberlassungen auch unentgeltlich erfolgen dürfen. Dadurch soll es leichter möglich sein, Vereinsaktivitäten an Schulen zu fördern. Durch die Nutzung von schulischen Räumlichkeiten werden attraktive Angebote für junge Menschen, am Vereinsleben Anteil zu haben, möglich.

Zu Z 3 (§ 12 Abs. 7 BAfL-G):

Der neue Abs. 7 regelt in Entsprechung mit den Legistischen Richtlinien 1990 das Inkrafttreten in der Stammfassung. Als Inkrafttretenszeitpunkt ist der der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgende Tag vorgesehen.

 

Zu Art. 5 (Schulunterrichtsgesetz)

Zu Z 1 (§ 44a SchUG):

Es gibt Situationen, in denen Private zeitweise oder vorübergehend die Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern übernehmen. Dies kann im Unterricht ebenso wie in der Nachmittagsbetreuung der Fall sein sowie bei Schulveranstaltungen und anderen schulischen Veranstaltungen (zB Eltern als Begleitpersonen). Diese Personen standen auch bisher in keinem Dienstverhältnis zum Schulerhalter (Bund, Land, Gemeinde, Gemeindeverband).

Die Öffnung der Schule insbesondere für Sport-, aber auch für andere Vereine wird in zunehmenden Maße die Übernahme von Betreuung durch Personen nach sich ziehen, die einerseits Nichtlehrer, Nichterzieher oder Nichtfreizeitpädagogen sind und andererseits auch in keinem Dienstverhältnis zu Bund, Land, Gemeinde oder Gemeindeverband stehen.

Bei einer Betrauung von Privaten mit Aufgaben der Hoheitsverwaltung muss sichergestellt sein, dass die staatlichen Verwaltungsorgane deren Verhalten steuern können (etwa durch eine Weisungsbindung). Die Anwendung von § 56 Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz soll die notwendige Steuerungsmöglichkeit (der Schulleitung und letztlich der Schulbehörden) gewährleisten.

Was den Nachweis der Nichtverurteilung nach allfälligen Sexualstrafrechtsdelikten anlangt wird auf die diesbezüglichen Ausführungen zu den §§ 13 Abs. 2a und 42 Abs. 2a SchOG verwiesen.

Zu Z 2 (§ 55b Abs. 3 SchUG):

§ 55b regelt die Aufgaben der Freizeitpädagoginnen und -pädagogen. Der neue Abs. 3 soll klar stellen, dass die Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Freizeitpädagogin und des Freizeitpädagogen auch für andere geeignete Personen, die künftig in der Freizeitbetreuung zum Einsatz kommen können (vgl. §§ 13 Abs. 2a und 42 Abs. 2a in der Fassung des vorliegenden Entwurfs), Geltung haben. Die Anwendung von § 56 Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz soll die notwendige Steuerungsmöglichkeit (der Schulleitung und letztlich der Schulbehörden) gewährleisten. Dabei ist es unerheblich, ob ein Dienstverhältnis zum Schulerhalter vorliegt oder nicht.

Zu Z 3 (§ 65a Abs. 1 SchUG):

§ 65a SchUG wurde in inhaltlichem Zusammenhang mit einer Änderung des § 6 Abs. 1 SchOG im Jahre 2006 geschaffen und ermöglicht Kooperationen von Schulen untereinander sowie von Schulen mit außerschulischen Einrichtungen.

Zweck der Bestimmung ist die Befähigung von Schülerinnen und Schülern für das Berufsleben und die Erleichterung von Übertritten innerhalb des Schulsystems. Diesen beiden Aufgaben soll die Förderung einer sportlich aktiven Lebensweise der Schülerinnen und Schüler als neuer Zweck von Schulkooperationen hinzugefügt werden. Siehe in diesem Zusammenhang auch § 2 SchOG in der Fassung des vorliegenden Entwurfs, der die gesundheitsbewusste und sportlich aktive Lebensführung als nachhaltiges Ziel zu den Aufgaben der österreichischen Schule hinzufügt.

Als Mittel zur Zweckerreichung nennt § 65a schulautonome Lehrplanänderungen oder andere schulautonome Maßnahmen (etwa im Bereich der Eröffnungs- und Teilungszahlen, der Schulzeit ua.).

Schulkooperationen sind inhaltlich grundsätzlich keine Schranken gesetzt, sie haben sich allerdings im Rahmen der Rechtsordnung, insbesondere der des Schulrechts, zu halten. Auf die Ausführungen des seinerzeitigen Rundschreibens Nr. 6/2006 sei verwiesen: „Beim Kooperieren von Schulen untereinander bzw. von Schulen mit außerschulischen Einrichtungen (z. B. Bildungseinrichtungen, Wirtschaftsbetrieben, …) ist die geltende Rechtslage zu beachten. Das hat zur Folge, dass grundsätzlich keine zivilrechtlichen oder auf sonstiger Rechtsbasis getroffenen Verträge oder Rechtsgeschäfte mit Rechtsverbindlichkeit abgeschlossen werden können.

Zu Z 4 (§ 82 Abs. 5z SchUG):

Abs. 5z des § 82 regelt in Entsprechung mit den Legistischen Richtlinien 1990 das Inkrafttreten in der Stammfassung. Als Inkrafttretenszeitpunkt ist der der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgende Tag vorgesehen. § 55b Abs. 3 soll mit 1. April 2015 in Kraft treten.

 

Zu Art. 6 (Hochschulgesetz 2005)

Zu Z 1 (§ 56 Abs. 1 HG):

Hier ist vorgesehen, dass durch Verordnung weitere Anrechnungen zur Ausbildung zum Freizeitpädagogen bzw. zur Freizeitpädagogin festgelegt werden.

Zu Z 2 (§ 80 Abs. 9 HG):

Abs. 9 des § 80 regelt in Entsprechung mit den Legistischen Richtlinien 1990 das Inkrafttreten in der Stammfassung. Als Inkrafttretenszeitpunkt ist der 1. April 2014 vorgesehen.