Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz und die Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 9/2012 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

 

Artikel 1

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Artikel 2

Änderung der Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 9/2012

 

Artikel 1

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/20xx, wird wie folgt geändert:

1. § 34 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Vorprüfung besteht aus schriftlichen, mündlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen.“

2. § 35 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. der Fachvorstand oder, wenn kein Fachvorstand bestellt ist, der Schulleiter oder ein vom Schulleiter zu bestellender Lehrer als Vorsitzender und“

3. § 35 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Wort „Kommissionsmitglieder“ die Wendung „und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen“ eingefügt.

4. In § 36 Abs. 2 Z 1 entfällt die Wendung „vor dem Beginn der Klausurprüfung im Haupttermin“.

5. In § 36 Abs. 2 Z 1a wird das Wort „Haupttermins“ durch die Wendung „als Haupttermin vorgesehenen Prüfungstermins“ ersetzt.

6. In § 36 Abs. 3 wird die Wendung „wenn die entsprechenden Unterrichtsgegenstände lehrplanmäßig abgeschlossen sind“ durch die Wendung „wenn die entsprechenden, lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände positiv abgeschlossen sind“ ersetzt.

7. In § 36 Abs. 4 letzter Satz wird die Wendung „zwischen dem Ende der Klausurprüfung und dem Anfang der mündlichen Prüfung“ durch die Wendung „nach der letzten Klausurarbeit bis zum Beginn der mündlichen Prüfung“ ersetzt.

8. In § 36a Abs. 1 wird das Zitat „§ 36 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 36 Abs. 2 Z 1 und 1a sowie Abs. 3“ ersetzt.

9. § 36a Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die erstmalige Zulassung zum Antreten zur Vorprüfung, zur abschließenden Arbeit sowie zur Klausurprüfung (mit Ausnahme von allfälligen mündlichen Kompensationsprüfungen) und zur mündlichen Prüfung im Haupttermin erfolgt von Amts wegen.“

10. In § 37 Abs. 2 Z 1 wird die Wendung „den Prüfer“ durch die Wendung „die Prüfer (einvernehmlich)“ ersetzt.

11. § 39 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung und auf Antrag des Schülers auch bei vorgezogenen Teilprüfungen der Hauptprüfung sowie bei der abschließenden Arbeit sind in einem Zeugnis über die Vorprüfung bzw. über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung bzw. über die abschließende Arbeit zu beurkunden.“

12. Der Einleitungssatz des § 39 Abs. 2 lautet:

„Das Zeugnis über die abschließende Prüfung gemäß Abs. 1 letzter Satz hat insbesondere zu enthalten:“

13. In § 40 Abs. 4 wird das Zitat „§ 36 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 36 Abs. 4“ ersetzt.

14. In § 41 Abs. 1 wird nach der Wendung „im Rahmen der abschließenden Prüfung“ die Wendung „an einer höheren Schule“ eingefügt.

15. Im Einleitungssatz des § 82 Abs. 5p wird nach dem Zitat „BGBl. I Nr. 74/2013“ die Wendung „sowie die §§ 34 Abs. 2, 35 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, 36 Abs. 2, 3 und 4, 36a Abs. 1 und 2, 37 Abs. 2 Z 1, 39 Abs. 1 und 2, 40 Abs. 4 und 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx“ eingefügt.

16. § 82 Abs. 5p Z 4 lautet:

         „4. § 23 Abs. 1a tritt hinsichtlich der in Z 2 lit. a genannten Schulen mit 1. September 2014 und hinsichtlich der in Z 2 lit. b genannten Schulen mit 1. September 2015 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung der Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 9/2012

Die Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 9/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2013, wird wie folgt geändert:

1. Art. 4 Z 8 (§ 20 Abs. 10) lautet:

8. Dem § 20 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die Überschrift sowie Abs. 1 bis 4 und 6 gelten für die 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit der Maßgabe, dass

           1. in der Überschrift sowie in Abs. 1 und 2 unter „Schulstufe“ ein Semester zu verstehen ist,

           2. in Abs. 1 und 4 unter „Unterrichtsjahr“ ein Semester zu verstehen ist,

           3. Abs. 3 letzter Satz nicht Anwendung findet,

           4. in Abs. 4 an Stelle des „Achtfachen“ das „Vierfache“ der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes zu verstehen ist und eine angemessene, kürzere als die vierwöchige Ferialpraxis vorgesehen werden kann und

           5. in Abs. 6 unter „Unterrichtsjahr“ das Sommersemester zu verstehen ist und die Klassenkonferenz am Ende des Wintersemesters in der letzten Unterrichtswoche vor den Semesterferien abzuhalten ist.“

2. In Art. 4 Z 14 (§ 23a und § 23b jeweils samt Überschrift) werden in § 23a Abs. 3 vierter Satz die Wendung „Die Wiederholung von Semesterprüfungen kann“ durch die Wendung „Semesterprüfungen (einschließlich deren Wiederholungen) können“ und das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.

3. Art. 4 Z 15 (§ 25 Abs. 10) lautet:

15. Dem § 25 wird folgender Abs. 10 angefügt:

(10) Die vorstehenden Abs. 1 bis 8 gelten nicht für Schüler von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ab der 10. Schulstufe. Diese Schüler sind ab der 10. Schulstufe dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn die Semesterzeugnisse über das Winter- und das Sommersemester der betreffenden Schulstufe in den Pflichtgegenständen insgesamt höchstens zwei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ aufweisen. Bei insgesamt drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen kann die Klassenkonferenz unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 lit. c die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erteilen. Ein Aufsteigen mit insgesamt drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ ist ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen höchstens einmal zulässig. Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Erteilung der Berechtigung zum Aufsteigen sind den Erziehungsberechtigten unter ausdrücklichem Hinweis auf die einmalige Möglichkeit des Aufsteigens mit insgesamt drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

4. In Art. 4 Z 27 (§ 36 Abs. 3) lautet die Z 1 des § 36 Abs. 3:

         „1. die entsprechenden, lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände positiv abgeschlossen sind oder“

5. In Art. 4 Z 28 (§ 36a Abs. 1) lautet der letzte Satz des § 36a Abs. 1:

„Die Bestimmungen des § 36 Abs. 2 Z 1 und 1a sowie Abs. 3 bleiben unberührt.“

6. In Art. 4 Z 49 (§ 82 Abs. 5s) wird in Z 6 des Abs. 5s den Wendungen „§ 20 Abs. 10“, „§ 23a samt Überschrift“ und „§ 25 Abs. 10“ jeweils die Wendung „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx“ nachgestellt.

7. In Art. 4 Z 49 (§ 82 Abs. 5s) wird in Z 8 des Abs. 5s nach dem Zitat „BGBl. I Nr. 52/2010“ ein Beistrich gesetzt und die Wendung „§ 36 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx“ eingefügt.