Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Der vorliegende Entwurf beabsichtigt Klarstellungen und redaktionelle Korrekturen hinsichtlich der Bestimmungen zur neuen Reifeprüfung (eingeführt durch BGBl. I Nr. 52/2010, Änderungen des SchUG) und der Neuen Oberstufe (Änderungen der SchUG-Novelle BGBl. II Nr. 9/2012). Es handelt sich dabei um die aus den zahlreichen Schulversuchen zur vorzeitigen Durchführung der neuen Reifeprüfung (Optionenmodell) sowie der Einführung der Neuen Oberstufe gewonnenen Rückmeldungen und Erfahrungswerte. Die nunmehrige Anpassung der Rechtslage an die schulautonom vorweggenommenen Verbesserungen und Korrekturen erscheint im Hinblick auf die Kontinuität im Vollzug sinnvoll und notwendig.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 (Schulwesen) und Art. 14a Abs. 2 (land- und forstwirtschaftliches Schulwesen) B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderer Teil:

Zu Art. 1 (Schulunterrichtsgesetz):

Zu Z 1 (§ 34 Abs. 2 SchUG):

Am Werkschulheim Felbertal soll im Rahmen der Vorprüfung auch die grafische Prüfungsform vorgesehen werden, sodass hier eine Ergänzung um diese Prüfungsform notwendig ist.

Zu Z 2 (§ 35 Abs. 1 Z 1 SchUG):

Hier soll gegenüber der derzeitigen Textierung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden, dass dort, wo ein Fachvorstand bestellt ist, dieser den Vorsitz der Prüfungskommission der Vorprüfung innehat.

Zu Z 3 (§ 35 Abs. 3 SchUG):

Die Ergänzung des § 35 Abs. 3 betrifft die Beschlussfassung der Prüfungskommission und normiert, dass als Beschlussquorum die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage, es wurde jedoch im Zuge der Einführung der neuen standardisierten kompetenzorientierten Reifeprüfung verabsäumt, die Beschlusserfordernisse exakt festzulegen. Es handelt sich daher um eine redaktionelle, aber notwendige Ergänzung.

Zu Z 4, 5, 8, 9, 11 und 12 (§ 36 Abs. 2 Z 1 und 1a, § 36a Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 und 2 SchUG):

Die Änderungen der genannten Bestimmungen betreffen allesamt die abschließende Arbeit. Diese (vorwissenschaftliche Arbeit an der AHS, Diplomarbeit an der BHS sowie den Bildungsanstalten und Abschlussarbeit an der BMS) ist Teil der Hauptprüfung und bedarf insofern einer gesonderten Behandlung, als sie zum Teil oder zur Gänze außerhalb des Haupttermins begonnen oder absolviert wird. Jedenfalls die Abgabe der schriftlichen Arbeit erfolgt noch in der letzten Schulstufe (die konkreten Termine sind in den Prüfungsordnungen geregelt). Der Termin für die zum Prüfungsgebiet dazugehörige Präsentation und Diskussion wird gemäß § 36 Abs. 4 Z 3 durch die zuständige Schulbehörde festgelegt, und zwar innerhalb des Zeitraumes nach Abgabe der schriftlichen Arbeit und dem Ende des Haupttermins, somit unter Umständen noch vor dem Abschluss des letzten Semesters. Dazu kommt, dass im Fall des Wiederholens der Schulstufe die abschließende Arbeit zumindest begonnen oder bis zum Ende der letzten Schulstufe vielleicht sogar schon abgeschlossen wurde. Eine nochmalige Erstellung derselben samt wiederholter Präsentation und Diskussion im Wiederholungsjahr erscheint nicht sinnvoll, zumal die Leistung ja erbracht wurde. In jedem Fall soll daher die abschließende Arbeit in der vorgesehenen Zeit durchgeführt und beurteilt werden. Auf Verlangen (was zB bei Wiederholen der letzten Schulstufe Sinn machen kann) soll dem Kandidaten ein eigenes Zeugnis über die abschließende Arbeit auszustellen sein. Im Grunde ist dieses Prüfungsgebiet sohin gleich behandelt wie allfällige vorgezogene Teilprüfungen.

Zu den einzelnen Bestimmungen im Detail:

Zu § 36 Abs. 2 Z 1:

Die Anordnung, dass die erstmalige Abgabe der abschließenden Arbeit innerhalb des 2. Semesters der letzten Schulstufe zu erfolgen hat, erscheint ausreichend, da dies zwangsläufig vor Beginn der Klausurprüfung ist und der konkrete Termin ohnehin durch Verordnung festgelegt wird.

Zu § 36 Abs. 2 Z 1a:

Hier soll nicht auf die Qualität des Termins (als Haupttermin gemäß Z 2) sondern auf den Zeitraum abgestellt werden. Dadurch wird der Fall berücksichtigt, dass der Kandidat oder die Kandidatin wegen nicht erfolgreichem Abschluss der letzten Schulstufe unter Umständen gar nicht zum (zu seinem) Haupttermin kommt. Die Präsentation und Diskussion soll dennoch in diesem Zeitraum (der für die zugelassenen Schülerinnen und Schüler der Haupttermin ist) durchgeführt und abgeschlossen werden.

Zu § 36a Abs. 1:

Gemäß § 36a Abs. 1 ist zur Ablegung der Hauptprüfung berechtigt, wer die letzte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Als Ausnahme davon wird lediglich auf § 36 Abs. 3 verwiesen, der die vorgezogene Teilprüfung regelt. An dieser Stelle wäre auch das Antreten zur abschließenden Arbeit (Abgabe der schriftlichen Arbeit sowie Präsentation und Diskussion) zu nennen, da jedenfalls die Abgabe der schriftlichen Arbeit vor Abschluss der letzten Schulstufe vorgesehen ist. Der Termin für die Präsentation und Diskussion wird durch die Schulbehörde festgelegt.

Zu § 36a Abs. 2 erster Satz:

Auch hier soll berücksichtigt werden, dass die abschließende Arbeit (zum Teil oder zur Gänze) nicht im Haupttermin abgelegt wird. Weiterhin soll die erstmalige „Zulassung“ (das wird der Akt der Abnahme der schriftlichen Arbeit sein) von Amts wegen erfolgen, unabhängig davon, ob das Jahr zu wiederholen sein wird oder nicht.

Zu § 39 Abs. 1 erster Satz:

So wie bei der vorgezogenen Teilprüfung soll künftig auch bei der abschließenden Arbeit auf Verlangen des Schülers oder der Schülerin ein Zeugnis auszustellen sein. Das Ausstellen eines solchen Zeugnisses kann vor allem dann von Bedeutung sein, wenn die abschließende Prüfung nicht in einem Zug durchgeführt wird, etwa wegen Wiederholen der letzten Schulstufe. In der Zeugnisformularverordnung wird ein geeignetes Formular zur Verfügung gestellt werden.

Zu § 39 Abs. 2:

Hier erfolgt eine redaktionelle Klarstellung dahingehend, dass die nachstehend aufgelisteten Zeugnisinhalte nur für das Gesamtzeugnis gelten und nicht etwa für die Zeugnisse über Vorprüfungen, vorgezogene Teilprüfungen und abschließende Arbeiten.

Zu Z 6 (§ 36 Abs. 3 SchUG):

§ 36 Abs. 3 regelt die vorgezogenen Teilprüfungen. Hier wird redaktionell klargestellt, dass die entsprechenden Unterrichtsgegenstände nicht nur „lehrplanmäßig abgeschlossen“ sondern „positiv abgeschlossen“ sein müssen.

Zu Z 7 (§ 36 Abs. 4 SchUG):

§ 36 Abs. 4 letzter Satz sieht vor, dass zwischen dem Ende der Klausurprüfung und dem Anfang der mündlichen Prüfung ein angemessener, mindestens zwei Wochen umfassender Zeitraum zu liegen hat. Mündliche Kompensationsprüfungen sind der Klausurprüfung zuzuordnen (§ 34 Abs. 3 Z 2) und nicht der mündlichen Prüfung. Sohin darf nach der geltenden Rechtslage der genannte Zeitraum erst nach der letzten mündlichen Kompensationsprüfung beginnen, was so nicht beabsichtigt war und organisatorisch nicht sinnvoll ist.

Die vorgeschlagene Regelung sieht den Zeitraum zwischen der letzten Klausurarbeit und dem Beginn der mündlichen Prüfung vor, sodass mündliche Kompensationsprüfungen (als Teil der Klausurprüfung) im zeitlichen Rahmen der mündlichen Prüfung abgehalten werden können.

Zu Z 10 (§ 37 Abs. 2 Z 1 SchUG):

§ 35 Abs. 1 Z 2 sieht für die Vorprüfung (neben der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden) zwei Prüferinnen oder Prüfer vor. § 37 Abs. 2 Z 1 spricht hinsichtlich der Erstellung der Aufgaben für die Vorprüfung nur vom Prüfer (in der Einzahl). Es soll klargestellt werden, dass beide Prüfer, die in jeder Hinsicht gleichberechtigt sind, gemeinsam (einvernehmlich) die Aufgaben für die Vorprüfung zu erstellen haben.

Zu Z 13 (§ 40 Abs. 4 SchUG):

Hier erfolgt die redaktionelle Richtigstellung eines Zitates.

Zu Z 14 (§ 41 Abs. 1 SchUG):

Hier erfolgt eine sprachliche Klarstellung, dass Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung nicht im Rahmen der abschließenden Prüfung an mittleren Schulen abgelegt werden können, sondern nur an solchen an höheren Schulen.

Zu Z 15 (§ 82 Abs. 5p SchUG):

Die Bestimmungen zur neuen Reifeprüfung sind gemäß BGBl. I Nr. 52/2010 mit 1. September 2010 in Kraft getreten, lediglich ihre Wirksamkeit war für einen späteren Zeitpunkt vorbehalten (Haupttermin 2015 an vierjährigen AHS-Oberstufen, Haupttermin 2016 an fünfjährigen AHS-Oberstufen sowie BMHS und Bildungsanstalten). Die Änderungen der genannten Bestimmungen kann daher in Abs. 5p des § 82 und damit rückwirkend erfolgen. Das Wirksamwerden der neuen Reifeprüfungsbestimmungen zu den oben genannten Hauptterminen erfolgt sodann in der Fassung auch der vorliegenden Novelle.

Zu Z 16 (§ 82 Abs. 5p Z 4 SchUG):

§ 23 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010 regelt die Durchführung (Termine) der Wiederholungsprüfungen im Rahmen der neuen Reifeprüfung. Das Inkrafttreten ist gemäß § 82 Abs. 5p Z 4 mit 1. September 2014 vorgesehen. Mit BGBl. I Nr. 73/2012 wurde das Wirksamwerden der neuen Reifeprüfung auf die Jahre 2015 und 2016 (jeweils Haupttermin, siehe § 82 Abs. 5p Z 2 lit. a und b) verschoben. Dies wäre auch beim Inkrafttreten der Regelung des § 23 Abs.1a zu berücksichtigen, was hier redaktionell nachvollzogen wird.

 

Zu Art. 2 (Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 9/2012)

Zu Z 1 (Art. 4 Z 8 (§ 20 Abs. 10) Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 9/2012):

§ 20 Abs. 4 enthält eine Sonderbestimmung, nach der eine Schulstufe nur dann erfolgreich abgeschlossen werden kann, wenn nicht mehr als das Achtfache der wöchentlichen Stundenzahl des praktischen Unterrichtes in einem Unterrichtsjahr versäumt worden ist. Für den Fall des Versäumens ohne eigenes Verschulden besteht die Möglichkeit, die im praktischen Unterricht geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen, sofern die Schülerin oder der Schüler die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit, die auch in Form einer vierwöchigen facheinschlägigen Ferialpraxis erfolgen kann, nachgeholt hat. Aufgrund der Einführung der Neue Oberstufe durch die Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 9/2012 und der damit verbundenen Semesterorientierung soll § 20 Abs. 4 für die 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen nur mit einer entsprechenden Adaptierung der dort vorgesehenen Wochenstundenzahl und der Möglichkeit der Festsetzung einer angemessenen kürzeren Dauer der facheinschlägigen Ferialpraxis Anwendung finden. Weiters soll normiert werden, dass § 20 Abs. 4 für die 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen nur unter der Maßgabe Anwendung findet, dass unter „Unterrichtsjahr“ ein Semester zu verstehen ist.

Zu Z 2 (Art. 4 Z 14 (§ 23a Abs. 3 vierter Satz) Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 9/2012):

§ 23a Abs. 3 vierter Satz bestimmt, dass die Wiederholung von Semesterprüfungen auch an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen vorgesehenen Tagen abgehalten werden kann. Hier soll lediglich eine redaktionelle Klarstellung erfolgen und neben der Wiederholung von Semesterprüfungen auch die Semesterprüfungen selbst in den Normtext aufgenommen werden, sodass auch diese an den für die Wiederholungsprüfung vorgesehenen Tagen abgehalten werden können.

Zu Z 3 (Art. 4 Z 15 (§ 25 Abs. 10) Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 9/2012):

Hier erfolgt die Klarstellung, dass die Abs. 1 bis 8 des § 25 für Schülerinnen und Schüler von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ab der 10. Schulstufe nicht anzuwenden sind. Das in den Abs. 1 bis 8 des § 25 beschriebene Regelungssystem des Aufsteigens in die nächste Schulstufe ist mit dem neuen durch die Einführung der Neuen Oberstufe normierten System des Aufsteigens nicht kompatibel. Die derzeitige Regelung führt zu dem unbefriedigenden Ergebnis, dass zum Beispiel im Fall, dass eine Schülerin oder ein Schüler insgesamt vier „Nicht genügend“ in Semesterzeugnissen hat, dies sehr wohl die Anwendung des § 25 Abs. 1 zur Folge hat und es zu einer Vermischung grundsätzlich verschiedener Systeme (das Abstellen auf Semesterzeugnisse in § 25 Abs. 10 einerseits und das Abstellen auf das Jahreszeugnis in § 25 Abs. 1 andererseits) kommt. Da dies unbeabsichtigt war und lediglich auf eine unpräzise Formulierung zurückzuführen ist, ist die Neufassung des Abs. 10 rein redaktioneller Natur.

Der Verweis im letzten Satz des § 25 Abs. 10 betreffend die Anwendbarkeit des Abs. 9 kann entfallen, da dieser Absatz auch ohne entsprechenden Verweis anzuwenden ist.

Zu Z 4 (Art. 4 Z 27 (§ 36 Abs. 3) Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 9/2012):

§ 36 Abs. 3 regelt die vorgezogenen Teilprüfungen im Rahmen der Neuen Oberstufe. Hier wird redaktionell klargestellt, dass die entsprechenden Unterrichtsgegenstände nicht nur „lehrplanmäßig abgeschlossen“ sondern „positiv abgeschlossen“ sein müssen.

Zu Z 5 (Art. 4 Z 28 (§ 36a Abs. 1) Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 9/2012):

Die abschließende Arbeit (vorwissenschaftliche Arbeit an der AHS, Diplomarbeit an der BHS sowie den Bildungsanstalten und Abschlussarbeit an der BMS) ist Teil der Hauptprüfung. Gemäß § 36a Abs. 1 ist zur Ablegung der Hauptprüfung berechtigt, wer alle Semester ab der 10. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Als Ausnahme davon wird lediglich auf § 36 Abs. 3 verwiesen, der die vorgezogene Teilprüfung regelt. An dieser Stelle wäre auch das Antreten zur abschließenden Arbeit (Abgabe der schriftlichen Arbeit sowie Präsentation und Diskussion) zu nennen, da jedenfalls die Abgabe der schriftlichen Arbeit vor Abschluss der letzten Schulstufe vorgesehen ist. Der Termin für die Präsentation und Diskussion wird gemäß § 36 Abs. 4 Z 3 durch die zuständige Schulbehörde festgelegt, und zwar innerhalb des Zeitraumes nach Abgabe der schriftlichen Arbeit und dem Ende des Haupttermins, somit unter Umständen noch vor dem Abschluss des letzten Semesters.

Zu Z 6 und 7 (Art. 4 Z 49 (§ 82 Abs. 5s Z 6 und 8) Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 9/2012):

Da die mit Z 1 bis 4 geänderten Bestimmungen des SchUG noch nicht in Kraft getreten sind, erfolgt die Inkraftsetzung durch entsprechende Änderung der Inkrafttretensbestimmung der Novelle BGBl. I Nr. 9/2012, dem § 82 Abs. 5s.