Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz geändert wird
[CELEX: 32014L0027]

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird beim Eintrag zu § 125 der Ausdruck „§§ 103 bis 124“ durch „§§ 106 bis 124“ ersetzt und entfallen folgende Einträge:

            § 103.    Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen

            § 104.    Sicherheitsvertrauenspersonen

            § 105.    Prüfung

            § 120.    Sprengarbeiten

            § 121.    Eisen- und Stahlhüttenbetriebe.

2. In § 40 Abs. 1 wird der folgende zweite Satz angefügt:

„Soweit im Folgenden Gefahrenklassen oder -kategorien genannt sind, sind diese im Sinne der Kriterien nach Anhang 1 Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) zu verstehen, auch wenn der Arbeitsstoff nicht aufgrund dieser Verordnung eingestuft ist.“

3. In § 40 lauten die Abs. 2 bis 4a:

„(2) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:

           1. explosiven Stoffen/Gemischen und Erzeugnissen mit Explosivstoff (Gefahrenklasse 2.1),

           2. selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8), Typ A und B,

           3. organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15), Typ A und B.

(2a) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die explosionsgefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, aufweisen.

(3) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind

           1. oxidierende (entzündende) Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:

                a. oxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4),

                b. oxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13),

                c. oxidierenden Feststoffe (Gefahrenklasse 2.14);

           2. extrem entzündbare, leicht entzündbare und entzündbare Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:

                a. entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2),

                b. entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3),

                c. entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6),

                d. entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7),

                e. selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) außer Typ A und B,

                 f. pyrophoren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9),

                g. pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.10),

                h. selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11),

                 i. Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12),

                 j. organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) außer Typ A und B.

(3a) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996 aufweisen.

(4) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:

           1. Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1),

           2. Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2),

           3. Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3),

           4. Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4),

           5. Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5),

           6. Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6),

           7. Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7),

           8. Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8),

           9. Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9),

         10. Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10) oder

         11. die fibrogene, radioaktive oder biologisch inerte Eigenschaften aufweisen.

(4a) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche (mindergiftige), ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde fortpflanzungsgefährdende oder sensibilisierende Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996 aufweisen.“

4. Der bisherige § 40 Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“, der bisherige Abs. 5 entfällt.

5. In § 40 Abs. 6 erhalten die Ziffern „3, 4 und 6“ die Ziffernbezeichnungen „1, 2 und 3“.

6. § 40 Abs. 7 lautet:

„(7) Als gefährliche Arbeitsstoffe gelten weiters Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:

           1. Gase unter Druck (Gefahrenklasse 2.5) oder

           2. auf Metalle korrosiv wirkende Stoffe oder Gemische (Gefahrenklasse 2.16).“

7. § 40 Abs. 8 lautet:

„(8) Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe in Verordnungen zu diesem Bundesgesetz oder in Rechtsvorschriften, die nach dem 9. Abschnitt dieses Bundesgesetzes weitergelten, gelten mit folgenden Maßgaben:

           1. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit brandfördernden Eigenschaften gelten auch für oxidierende Arbeitsstoffe im Sinne des Abs. 3 Z 1;

           2. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit entzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können

                a. entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 3,

                b. entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1; sowie – wenn sich dies auf Grund anerkannter physikalischer Stoffdaten (z.B. Gefahrstoffdatenbanken oder –literatur) stoffspezifisch ergibt – Kategorie 2,

                c. organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15), Typ E und F;

           3. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit leicht entzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können

                a. entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 2,

                b. entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1, sowie – wenn sich dies auf Grund anerkannter physikalischer Stoffdaten (z.B. Gefahrstoffdatenbanken oder –literatur) stoffspezifisch ergibt – Kategorie 2,

                c. entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7),

                d. selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) Typen C, D, E und F,

                e. pyrophoren Flüssigkeiten und pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.9 und 2.10),

                 f. selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11),

                g. Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12) Kategorie 2 und 3,

                h. organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) Typen C und D;

           4. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit hochentzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können

                a. entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2),

                b. entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3), Kategorie 1, sowie – wenn sich dies auf Grund anerkannter physikalischer Stoffdaten (z.B. Gefahrstoffdatenbanken oder –literatur) stoffspezifisch ergibt – Kategorie 2,

                c. entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 1,

                d. Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12) Kategorie 1;

           5. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit giftigen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können

                a. Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 1 bis 3,

                b. Spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger oder wiederholter Exposition (Gefahrenklasse 3.8 oder 3.9) jeweils Kategorie 1,

                c. Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10);

           6. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit gesundheitsschädlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können

                a. Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 4,

                b. Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorien 2 und 3,

                c. Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9), Kategorie 2;

           7. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit ätzenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können

                a. Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2) Kategorien 1A, 1B und 1C,

                b. schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3) Kategorie 1;

           8. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit reizenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können

                a. Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2) Kategorie 2,

                b. schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3) Kategorie 2,

                c. Spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 3;

           9. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit sensibilisierenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.4 (Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut) zugeordnet werden können;

         10. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit erbgutverändernden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.5 (Keimzellmutagenität) zugeordnet werden können;

         11. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit krebserzeugenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.6 (Karzinogenität) zugeordnet werden können;

         12. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.7 (Reproduktionstoxizität) zugeordnet werden können.“

8. § 41 Abs. 2 lautet:

„(2) Arbeitgeber/innen müssen die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und die Gefahren beurteilen, die von den Arbeitsstoffen aufgrund ihrer Eigenschaften oder aufgrund der Art ihrer Verwendung ausgehen könnten. Sie müssen dazu insbesondere die Angaben der Hersteller oder Importeure, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen. Im Zweifel müssen sie Auskünfte der Hersteller oder Importeure einholen.“

9. § 41 Abs. 3 entfällt.

10. In § 41 Abs. 4 lauten der Einleitungssatz und die Z 1:

„(4) Werden Arbeitsstoffe von Arbeitgeber/innen erworben, gilt für die Ermittlung gemäß Abs. 2 Folgendes:

           1. Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach

                a. der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung),

                b. dem Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 3/1997,

                c. dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011,

                d. dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, oder

                e. dem Biozidproduktegesetz (BiozidprodukteG), BGBl. I Nr. 105/2013,

gekennzeichnet oder deklariert ist, können Arbeitgeber/innen, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind.“

11. In § 42 Abs. 1, in § 43 Abs. 1, in § 44 Abs. 4 und in § 47 Abs. 1 wird jeweils nach dem Wort „krebserzeugende“ der Klammerausdruck (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), nach dem Wort erbgutverändernde bzw. erbgutverändernde der Klammerausdruck (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität) und nach dem Wort fortpflanzungsgefährdende der Klammerausdruck (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität)“ eingefügt.

12. § 42 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Absicht, krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität) oder fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) Arbeitsstoffe zu verwenden, ist dem Arbeitsinspektorat vor dem Beginn der Verwendung schriftlich zu melden.“

13. § 44 Abs. 2 lautet:

„(2) Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, dass Behälter (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, entsprechend den Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe mit Angaben über die möglichen Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind, sowie über notwendige Sicherheitsmaßnahmen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sind, soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen, wie z. B. wenn die Behälter nur während eines kurzen Zeitraums bei der Arbeit verwendet werden oder wenn der Inhalt der Behälter oft wechselt. In diesem Fall muss durch andere Maßnahmen für eine ausreichende Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen über die Gefahren, die mit der Einwirkung verbunden sind, und über die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen gesorgt werden.“

14. Dem § 44 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Räume oder Bereiche, die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe verwendet werden, müssen bei den Zugängen gut sichtbar gekennzeichnet sein, sofern die einzelnen Verpackungen oder Behälter nicht bereits mit einer ausreichenden Kennzeichnung versehen sind.“

15. Dem § 60 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Arbeitgeber/innen haben im Bergbau jedem/jeder untertägig beschäftigten Arbeitnehmer/in jeweils einen umgebungsluftunabhängigen Selbstretter (Sauerstoffselbstretter) zur Verfügung zu stellen.“

16. § 69 Abs. 7 entfällt.

17. § 105 samt Überschrift entfällt.

18. In § 108 Abs. 2 entfällt die Wortfolge für Waschgelegenheiten und Waschräume § 84 Abs. 4 zweiter Satz AAV,“.

19. In § 110 Abs. 8 wird nach der Wortfolge „Arbeitsstoffen und‘ entfällt“ ein Punkt eingefügt und werden die weiteren Halbsätze durch folgende zwei Sätze ersetzt: „Für den Ersatz und das Verbot von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren und die Verwendungsbeschränkungen gilt § 55 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 bis 10 mit der Maßgabe, dass in Abs. 8 im letzten Satz nach dem Wort „Laboratorien“ ein Punkt gesetzt und der letzte Halbsatz durch folgenden Satz ersetzt wird: “Dies gilt weiters nicht für die Verwendung von Benzol in Motortreibstoffen, außer zum Antrieb von zweitaktmotorbetriebenen handgeführten Arbeitsmitteln.“ Für die Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen gilt § 65 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 4 und 5 jeweils der vorletzte Satz entfällt und in Abs. 9 erster Satz die Wortfolge „oder infektiösen“ entfällt.“

20. Dem § 110 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Soweit Arbeitsstoffe noch entsprechend ihren Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996 eingestuft oder gekennzeichnet sind, gelten für sie auch jene Arbeitnehmerschutzvorschriften, die bereits auf die entsprechende Gefahrenkategorie nach der CLP-Verordnung abstellen, wobei § 40 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden ist.“

21. In § 114 Abs. 4 entfällt die Z 7.

22. In § 125 lautet die Überschrift: „Gemeinsame Bestimmungen zu §§ 106 bis 124“, wird in Abs. 2, in Abs. 7 und in Abs. 8 das Zitat „§§ 103 bis 123“ jeweils ersetzt durch „§§ 106 bis 122“, entfällt in Abs. 3 das Zitat „§ 103 Abs. 4 und 5,“ und wird in Abs. 6 das Zitat „§§ 118 bis 123“ ersetzt durch „§§ 119 bis 122“.

23. In § 126 wird in Abs. 1 das Zitat „§§ 103 bis 123“ ersetzt durch „§§ 106 bis 122“ und das Zitat „§§ 103 und 116“ ersetzt durch „§ 116“ sowie in Abs. 2 das Zitat „118 bis 123“ ersetzt durch „119 bis 122“.

24. Dem § 131 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Das Inhaltsverzeichnis, § 40, § 41 Abs. 2, in § 41 Abs. 4 der Einleitungssatz und die Z 1, § 42 Abs. 1 und 5, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 2, 3 und 4, § 47 Abs. 1, § 60 Abs. 5, § 108 Abs. 2, § 110 Abs. 8 und 9, § 125 samt Überschrift und § 126 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des BGBl. I Nr. XXX/2015 treten am 1.6.2015 in Kraft. § 41 Abs. 3, § 69 Abs. 7, § 105 samt Überschrift und § 114 Abs. 4 Z 7 treten mit Ablauf des 31.5.2015 außer Kraft. § 40 Abs. 2a, 3a und 4a treten mit Ablauf des 31.5.2027 außer Kraft.“