Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

           1. bis 4. ...

           1. bis 4. ...

           5. Enge Verbindungen“ ist eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch

           5. Enge Verbindungen“ ist eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch

                a) ...

                a) ...

               b) Kontrolle, dh. das Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen gemäß Art. 1 der Siebten Richtlinie 83/349/EWG oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; für die Zwecke dieser Bestimmung wird ein Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens auch als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen.

               b) Kontrolle, dh. das Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen gemäß Art. 22 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; für die Zwecke dieser Bestimmung wird ein Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens auch als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen.

           6. bis 8. ...

           6. bis 8. ...

           9. „Kontrolle“ ist die Kontrolle im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 83/349/EWG.

           9. „Kontrolle“ ist die Kontrolle im Sinne des Art. 22 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU.

         10. bis 30. ...

         10. bis 30. ...

         31. „Mutterunternehmen“ ist ein Mutterunternehmen im Sinne der Art. 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG.

         31. „Mutterunternehmen“ ist ein Mutterunternehmen im Sinne des Art. 22 Abs. 1 bis 5 der Richtlinie 2013/34/EU.

         32. bis 36. ...

         32. bis 36. ...

         37. „Tochterunternehmen“ ist ein Tochterunternehmen gemäß der Definition in Art. 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG.

         37. „Tochterunternehmen“ ist ein Tochterunternehmen gemäß der Definition in Art. 22 Abs. 1 bis 5 der Richtlinie 2013/34/EU.

         38. bis 42. ...

         38. bis 42. ...

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden

Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden

§ 22. (1) bis (5) ...

§ 22. (1) bis (5) ...

(6) AIFM haben einen Jahresabschluss gemäß der Gliederung der Anlage 2 zu § 43 BWG so rechtzeitig zu erstellen, dass die Frist des Abs. 7 eingehalten werden kann. Anlage 2 zu § 43 BWG, Teil 2 (Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass unter der Position „III. Betriebsaufwendungen“ zusätzlich die Position „darunter: fixe Gemeinkosten“ auszuweisen ist. Die §§ 43, 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 1 und 2 BWG sind anzuwenden. Die Vorschriften gemäß § 275 UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind anzuwenden.

(6) AIFM haben einen Jahresabschluss gemäß der Gliederung der Anlage 2 zu § 43 BWG so rechtzeitig zu erstellen, dass die Frist des Abs. 7 eingehalten werden kann. Anlage 2 zu § 43 BWG, Teil 2 (Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass unter der Position „III. Betriebsaufwendungen“ zusätzlich die Position „darunter: fixe Gemeinkosten“ auszuweisen ist. § 43 Abs. 1, 2 und 3 und die §§ 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 1 und 2 BWG sind anzuwenden. Die Vorschriften gemäß § 275 UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind anzuwenden.

(7) bis (9) ...

(7) bis (9) ...

Verweise und Verordnungen

Verweise und Verordnungen

§ 71. (1) ...

§ 71. (1) ...

(2) Wenn in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes angeordnet ist, jeweils in der folgenden Fassung anzuwenden:

(2) Wenn in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes angeordnet ist, jeweils in der folgenden Fassung anzuwenden:

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

           4. Siebte Richtlinie 83/349/EWG aufgrund von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluß, ABl. Nr. L 193 vom 18.07.1983 S. 1, zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/49/EG, ABl. Nr. L 164 vom 26.06.2009 S. 42;

           4. Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19;

           5. bis 21. ...

           5. bis 21. ...

(3) ...

(3) ...

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 74. (1) bis (4) ...

§ 74. (1) bis (4) ...

 

(5) § 2 Abs. 1, § 22 Abs. 6 und § 71 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Bankwesengesetzes

Ausnahmen

Ausnahmen

§ 3. (1) bis (6) ...

§ 3. (1) bis (6) ...

(7) Für Kreditinstitute, die zum Betrieb des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts berechtigt sind, gilt, dass

(7) Für Kreditinstitute, die zum Betrieb des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts berechtigt sind, gilt, dass

                a) und b) ...

                a) und b) ...

                c) § 1 Abs. 3, §§ 22 bis 24a, § 27a, § 39a, § 57 Abs. 5, § 74 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Z 3 lit. a dieses Bundesgesetzes und Art. 89 bis 91 sowie Teil 3, 5, 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden sind sowie Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht auf die Aktiva der Veranlagungsgemeinschaft anzuwenden ist;

                c) § 1 Abs. 3, §§ 22 bis 24a, § 27a, § 39a, § 43 Abs. 1a, § 57 Abs. 5, § 74 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Z 3 lit. a dieses Bundesgesetzes und Art. 89 bis 91 sowie Teil 3, 5, 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden sind sowie Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht auf die Aktiva der Veranlagungsgemeinschaft anzuwenden ist;

               d) und e) ...

               d) und e) ...

(8) bis (10) …

(8) bis (10) ...

§ 5. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:

§ 5. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:

           1. bis 9. ...

           1. bis 9. ...

         9a. die Geschäftsleiter ausreichend Zeit für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Kreditinstitut aufwenden; dabei hat ein Geschäftsleiter im Falle der Ausübung mehrerer Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion oder als Mitglied eines Aufsichtsrates die Umstände im Einzelfall und die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte des Kreditinstitutes zu berücksichtigen; Geschäftsleiter von Kreditinstituten, die von erheblicher Bedeutung im Sinne des Abs. 4 sind, dürfen insgesamt nur eine Tätigkeit in geschäftsführender Funktion sowie zusätzlich zwei Tätigkeiten als Mitglied eines Aufsichtsrates wahrnehmen; für die Berechnung der Anzahl der Tätigkeiten gelten mehrere Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion und als Mitglied eines Aufsichtsrates

         9a. die Geschäftsleiter ausreichend Zeit für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Kreditinstitut aufwenden; dabei hat ein Geschäftsleiter im Falle der Ausübung mehrerer Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion oder als Mitglied eines Aufsichtsrates die Umstände im Einzelfall und die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte des Kreditinstitutes zu berücksichtigen; Geschäftsleiter von Kreditinstituten, die von erheblicher Bedeutung im Sinne des Abs. 4 sind, dürfen insgesamt nur eine Tätigkeit in geschäftsführender Funktion sowie zusätzlich zwei Tätigkeiten als Mitglied eines Aufsichtsrates wahrnehmen; für die Berechnung der Anzahl der Tätigkeiten gelten mehrere Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion und als Mitglied eines Aufsichtsrates

                a) innerhalb derselben Gruppe bestehend aus

                a) innerhalb derselben Gruppe bestehend aus

                     aa) ...

                     aa) ...

                    bb) verbundenen Unternehmen gemäß § 228 Abs. 3 UGB, § 245a UGB oder § 15 AktG;

                    bb) verbundenen Unternehmen gemäß § 189a Z 8 UGB, § 245a UGB oder § 15 AktG;

               b) und c) ...

               b) und c) ...

als nur eine Tätigkeit. Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion oder als Mitglied eines Aufsichtsrates bei Organisationen, die nicht überwiegend gewerbliche Ziele verfolgen, sind bei der Berechnung nicht miteinzubeziehen. Die FMA kann auf Antrag eine Überschreitung der Begrenzung um eine Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrates genehmigen. Die FMA hat die EBA über derartige Genehmigungen regelmäßig zu informieren;

als nur eine Tätigkeit. Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion oder als Mitglied eines Aufsichtsrates bei Organisationen, die nicht überwiegend gewerbliche Ziele verfolgen, sind bei der Berechnung nicht miteinzubeziehen. Die FMA kann auf Antrag eine Überschreitung der Begrenzung um eine Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrates genehmigen. Die FMA hat die EBA über derartige Genehmigungen regelmäßig zu informieren;

         10. bis 14. ...

         10. bis 14. ...

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

Besondere Vorschriften für Organe von Kreditinstituten

Besondere Vorschriften für Organe von Kreditinstituten

§ 28a. (1) bis (4) ...

§ 28a. (1) bis (4) ...

(5) Unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen und der Anforderungen nach Abs. 3 haben Mitglieder des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans bei einem Kreditinstitut folgende Anforderungen dauerhaft zu erfüllen:

(5) Unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen und der Anforderungen nach Abs. 3 haben Mitglieder des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans bei einem Kreditinstitut folgende Anforderungen dauerhaft zu erfüllen:

           1. bis 4. ...

           1. bis 4. ...

           5. die Mitglieder des Aufsichtsrates wenden ausreichend Zeit für die Erfüllung ihrer Tätigkeit im Kreditinstitut auf; insbesondere hat ein Mitglied des Aufsichtsrates bei der Ausübung weiterer Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion oder als Mitglied eines Aufsichtsrates die Umstände im Einzelfall und die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte des Kreditinstitutes zu berücksichtigen; falls sie nicht als Vertreter der Republik Österreich im Aufsichtsrat tätig sind, dürfen Mitglieder des Aufsichtsrates von Kreditinstituten, die von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 5 Abs. 4 sind, insgesamt nur eine Tätigkeit in geschäftsführender Funktion in Verbindung mit zwei Tätigkeiten als Mitglied eines Aufsichtsrates oder insgesamt vier Tätigkeiten als Mitglied eines Aufsichtsrates wahrnehmen; für die Berechnung der Anzahl der Tätigkeiten gelten mehrere Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion und als Mitglied eines Aufsichtsrates

           5. die Mitglieder des Aufsichtsrates wenden ausreichend Zeit für die Erfüllung ihrer Tätigkeit im Kreditinstitut auf; insbesondere hat ein Mitglied des Aufsichtsrates bei der Ausübung weiterer Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion oder als Mitglied eines Aufsichtsrates die Umstände im Einzelfall und die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte des Kreditinstitutes zu berücksichtigen; falls sie nicht als Vertreter der Republik Österreich im Aufsichtsrat tätig sind, dürfen Mitglieder des Aufsichtsrates von Kreditinstituten, die von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 5 Abs. 4 sind, insgesamt nur eine Tätigkeit in geschäftsführender Funktion in Verbindung mit zwei Tätigkeiten als Mitglied eines Aufsichtsrates oder insgesamt vier Tätigkeiten als Mitglied eines Aufsichtsrates wahrnehmen; für die Berechnung der Anzahl der Tätigkeiten gelten mehrere Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion und als Mitglied eines Aufsichtsrates

                a) innerhalb derselben Gruppe bestehend aus

                a) innerhalb derselben Gruppe bestehend aus

                     aa) ...

                     aa) ...

                    bb) verbundenen Unternehmen gemäß § 228 Abs. 3 UGB, § 245a UGB oder § 15 AktG;

                    bb) verbundenen Unternehmen gemäß § 189a Z 8 UGB, § 245a UGB oder § 15 AktG;

               b) und c) ...

               b) und c) ...

als nur eine Tätigkeit. Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion oder als Mitglied eines Aufsichtsrates bei Organisationen, die nicht überwiegend gewerbliche Ziele verfolgen, oder Tätigkeiten als Mitglied eines Aufsichtsrates bei einem Kreditinstitut als Vertreter der Republik Österreich sind bei der Berechnung nicht miteinzubeziehen. Die FMA kann auf Antrag eine Überschreitung dieser Begrenzung um eine Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrates genehmigen. Die FMA hat die EBA über derartige Genehmigungen regelmäßig zu informieren.

als nur eine Tätigkeit. Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion oder als Mitglied eines Aufsichtsrates bei Organisationen, die nicht überwiegend gewerbliche Ziele verfolgen, oder Tätigkeiten als Mitglied eines Aufsichtsrates bei einem Kreditinstitut als Vertreter der Republik Österreich sind bei der Berechnung nicht miteinzubeziehen. Die FMA kann auf Antrag eine Überschreitung dieser Begrenzung um eine Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrates genehmigen. Die FMA hat die EBA über derartige Genehmigungen regelmäßig zu informieren.

(6) ...

(6) ...

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

§ 43. (1) Die Geschäftsleiter haben für die Gesetzmäßigkeit der Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie der Lageberichte und Konzernlageberichte der Kreditinstitute und Kreditinstitute-Verbünde zu sorgen. Auf die Jahresabschlüsse, die Konzernabschlüsse, die Lageberichte und die Konzernlageberichte sowie deren Prüfung und Offenlegung sind die Bestimmungen des dritten Buches des UGB mit Ausnahme der §§ 223 Abs. 6, 224, 226 Abs. 5, 227, 231, 232 Abs. 5,237 Z 1,3,4 und 9, 242, 244 Abs. 6, 246, 249 Abs. 1, 266 Z 1 und 3, 275 Abs. 2, 278, 279 und 280a anzuwenden.

§ 43. (1) Die Geschäftsleiter haben für die Gesetzmäßigkeit der Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie der Lageberichte und Konzernlageberichte der Kreditinstitute und Kreditinstitute-Verbünde zu sorgen. Auf die Jahresabschlüsse, die Konzernabschlüsse, die Lageberichte und die Konzernlageberichte sowie deren Prüfung und Offenlegung sind die Bestimmungen des dritten Buches des UGB mit Ausnahme der §§ 223 Abs. 6, 224, 226 Abs. 5, 227, 231, 232 Abs. 5, 237 Abs. 1 Z 2 und 5, 238 Abs. 1 Z 13, 240, 246, 249 Abs. 1, 275 Abs. 2, 278, 279 und 280a UGB anzuwenden.

 

(1a) Für die Zwecke des Abs. 1 gelten Kreditinstitute ungeachtet ihrer Rechtsform als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a Z 1 UGB.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

 

§ 54a. Unter den Posten „außerordentliche Erträge“ (Posten 15) und „außerordentliche Aufwendungen“ (Posten 16) sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens anfallen.

§ 63. (1) bis (3) ...

§ 63. (1) bis (3) ...

(3a) Abs. 3 ist auch anzuwenden, wenn der Bankprüfer bei einem verbundenen Unternehmen (§ 228 Abs. 3 UGB) des Kreditinstitutes als Abschlußprüfer tätig ist.

(3a) Abs. 3 ist auch anzuwenden, wenn der Bankprüfer bei einem verbundenen Unternehmen (§ 189a Z 8 UGB) des Kreditinstitutes als Abschlußprüfer tätig ist.

(4) und (5) ...

(4) und (5) ...

Anhang

Anhang

§ 64. (1) Die Kreditinstitute haben ergänzend zu den §§ 236 bis 240 und 265 UGB folgende Angaben in den Anhang aufzunehmen:

§ 64. (1) Die Kreditinstitute haben ergänzend zu den § 203 Abs. 5 letzter Satz, §§ 236 bis 241 und § 265 UGB folgende Angaben in den Anhang aufzunehmen:

           1. bis 19. ...

           1. bis 19. ...

(2) Kreditinstitute, die Partizipationskapital begeben haben, haben darüber im Anhang Angaben im Sinne des § 240 Z 3 UGB zu machen.

(2) Kreditinstitute, die Partizipationskapital begeben haben, haben darüber im Lagebericht Angaben im Sinne des § 243 Abs. 3 Z 3 UGB zu machen.

(3) Die Angabe der Zinsen nach § 239 Abs. 1 Z 2 UGB im Anhang kann unterbleiben.

(3) Die Angabe der Zinsen nach § 237 Abs. 1 Z 3 UGB im Anhang und im Konzernanhang kann unterbleiben.

(4) ...

(4) ...

(5) Die Angabe der Zinsen nach § 266 Z 5 UGB im Konzernanhang kann unterbleiben.

 

(6) Bei Kreditgenossenschaften ist § 239 Abs. 1 Z 4 UGB mit der Maßgabe anzuwenden, daß neben den gemeinsamen Bezügen der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats auch die Gesamtbezüge der Geschäftsleiter nach § 2 Z 1 lit. b im Anhang anzugeben sind. Wenn ein Vorstandsmitglied gleichzeitig als Geschäftsleiter gemäß § 2 Z 1 lit. b namhaft gemacht wurde, sind dessen Bezüge als Vorstand in der Kategorie der Geschäftsleiterbezüge auszuweisen. Betrifft die Aufschlüsselung gemäß § 239 Abs. 1 Z 4 UGB weniger als drei Personen, so kann sie unterbleiben.

(5) Bei Kreditgenossenschaften ist § 239 Abs. 1 Z 4 UGB mit der Maßgabe anzuwenden, daß neben den gemeinsamen Bezügen der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats auch die Gesamtbezüge der Geschäftsleiter nach § 2 Z 1 lit. b im Anhang anzugeben sind. Wenn ein Vorstandsmitglied gleichzeitig als Geschäftsleiter gemäß § 2 Z 1 lit. b namhaft gemacht wurde, sind dessen Bezüge als Vorstand in der Kategorie der Geschäftsleiterbezüge auszuweisen. Betrifft die Aufschlüsselung gemäß § 239 Abs. 1 Z 4 UGB weniger als drei Personen, so kann sie unterbleiben.

Veröffentlichung

Veröffentlichung

§ 65. (1) …

§ 65. (1) ...

(2) Nachstehende Angaben des Anhanges sind zu veröffentlichen:

(2) Nachstehende Angaben des Anhanges sind zu veröffentlichen:

           1. Die Angaben gemäß den §§ 236 und 239 UGB;

           1. Die Angaben gemäß den §§ 237 Abs. 1 Z 1 und 239 UGB;

           2. und 3. ...

           2. und 3. ...

(2a) bis (4) ...

(2a) bis (4) ...

(4) bis (6) ...

(4) bis (6) ...

XIX. Einlagensicherung und Anlegerentschädigung

XIX. Einlagensicherung und Anlegerentschädigung

§ 93. (1) bis (4) …

§ 93. (1) bis (4) …

(5) Folgende Einlagen und Forderungen aus Wertpapiergeschäften sind von der Sicherung durch die Sicherungseinrichtung ausgeschlossen:

(5) Folgende Einlagen und Forderungen aus Wertpapiergeschäften sind von der Sicherung durch die Sicherungseinrichtung ausgeschlossen:

           1. bis 5. ...

           1. bis 5. ...

           6. Einlagen und Forderungen von

           6. Einlagen und Forderungen von

                a) bis d) ...

                a) bis d) ...

                e) Einlegern und Forderungsberechtigten, die eine der in lit. a bis d genannten Funktionen in verbundenen Unternehmen (§ 244 UGB) des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007 innehaben, wobei Beteiligungen, die unter den Schwellen gemäß § 24 Abs. 3a liegen, die Ausnahme gemäß dieser lit. nicht auslösen,

                e) Einlegern und Forderungsberechtigten, die eine der in lit. a bis d genannten Funktionen in verbundenen Unternehmen (§ 189a Z 8 UGB) des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007 innehaben, wobei Beteiligungen, die unter den Schwellen gemäß § 24 Abs. 3a liegen, die Ausnahme gemäß dieser lit. nicht auslösen,

           7. ...

           7. ...

           8. Einlagen und Forderungen anderer Gesellschaften, die verbundene Unternehmen (§ 244 UGB) des betroffenen Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007 sind,

           8. Einlagen und Forderungen anderer Gesellschaften, die verbundene Unternehmen (§ 189a Z 8 UGB) des betroffenen Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007 sind,

           9. bis 12. ...

           9. bis 12. ...

(6) bis (11) ...

(6) bis (11) ...

Inkrafttreten und Vollziehung

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 107. (1) bis (86) ...

§ 107. (1) bis (86) ...

 

(87) § 3 Abs. 7 lit. c, § 5 Abs. 1 Z 9a lit. a sublit. bb, § 28a Abs. 5 Z 5 lit. a sublit. bb, § 43 Abs. 1 und 1a, § 54a, § 63 Abs. 3a, § 64, § 65 Abs. 2 Z 1 und § 93 Abs. 5 Z 6 lit. e und Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Börsegesetzes 1989

Vorlage des Jahresabschlusses

Vorlage des Jahresabschlusses

§ 8. (1) bis (3) ...

§ 8. (1) bis (3) ...

(4) Börseunternehmen gelten als große Aktiengesellschaften gemäß § 221 UGB.

(4) Börseunternehmen gelten als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a Z 1 UGB.

§ 48d. (1) bis (3) ...

§ 48d. (1) bis (3) ...

(4) Personen, die bei einem Emittenten von Finanzinstrumenten mit Sitz im Inland Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie gegebenenfalls in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen haben der FMA alle von ihnen getätigten Geschäfte auf eigene Rechnung mit zum Handel auf geregelten Märkten zugelassenen Aktien und aktienähnlichen Wertpapieren des Emittenten oder mit sich darauf beziehenden Derivaten oder mit ihm verbundener Unternehmen (§ 228 Abs. 3 UGB) zu melden. Ebenso haben die genannten Personen diese Informationen unverzüglich zu veröffentlichen. Dem Sitz im Inland gemäß diesem Absatz ist gleichzuhalten, wenn der Emittent, der seinen Sitz außerhalb des EWR hat, im Inland jährlich ein Dokument nach Art. 10 der Richtlinie 2003/71/EG vorlegen muss. Die Veröffentlichungen gemäß dieser Bestimmung können mit deren Einverständnis auch im Wege der FMA erfolgen.

(4) Personen, die bei einem Emittenten von Finanzinstrumenten mit Sitz im Inland Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie gegebenenfalls in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen haben der FMA alle von ihnen getätigten Geschäfte auf eigene Rechnung mit zum Handel auf geregelten Märkten zugelassenen Aktien und aktienähnlichen Wertpapieren des Emittenten oder mit sich darauf beziehenden Derivaten oder mit ihm verbundener Unternehmen (§ 189a Z 8 UGB) zu melden. Ebenso haben die genannten Personen diese Informationen unverzüglich zu veröffentlichen. Dem Sitz im Inland gemäß diesem Absatz ist gleichzuhalten, wenn der Emittent, der seinen Sitz außerhalb des EWR hat, im Inland jährlich ein Dokument nach Art. 10 der Richtlinie 2003/71/EG vorlegen muss. Die Veröffentlichungen gemäß dieser Bestimmung können mit deren Einverständnis auch im Wege der FMA erfolgen.

           1. bis 2. ...

           1. bis 2. ...

(5) bis (11) ...

(5) bis (11) ...

Zwischenberichte

Zwischenberichte

§ 87. (1) bis (3) ...

§ 87. (1) bis (3) ...

(4) Für die Pensionsrückstellung besteht folgendes Deckungserfordernis:

(4) Für die Pensionsrückstellung besteht folgendes Deckungserfordernis:

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

Ist der Emittent von Aktien nicht verpflichtet, einen konsolidierten Abschluss zu erstellen, so hat er zumindest die Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen offen zu legen, auf die in Artikel 43 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b der Richtlinie 78/660/EWG Bezug genommen wird.

Ist der Emittent von Aktien nicht verpflichtet, einen konsolidierten Abschluss zu erstellen, so hat er zumindest die Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen offen zu legen, auf die in Art. 2 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 1 lit. r der Richtlinie 2013/34/EU Bezug genommen wird.

(5) und (6) ...

(5) und (6) ...

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 102. (1) bis (40) ...

§ 102. (1) bis (40) ...

 

(41) § 8 Abs. 4, § 48d Abs. 4 und § 87 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.

Artikel 4

Änderung des E-Geldgesetzes 2010

Rechnungslegung und Abschlussprüfung

Rechnungslegung und Abschlussprüfung

§ 14. (1) E-Geld-Institute, die Finanzinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, haben die §§ 43, 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 2 BWG anzuwenden. Alle übrigen E-Geld-Institute haben nur die Bestimmungen des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. 1897, S. 219 sowie jene Bestimmungen, die für ihre Rechtsform gelten, anzuwenden. Sämtliche E-Geld-Institute haben im Anhang die Eigenmittel, die Eigenmittelerfordernisse und die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen offen zu legen. Hinsichtlich der Veröffentlichung ist § 65 Abs. 1 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf § 63 Abs. 5 BWG der Verweis auf § 14 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes tritt.

§ 14. (1) E-Geld-Institute, die Finanzinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, haben § 43 Abs. 1, 2 und 3 und die §§ 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 2 BWG anzuwenden. Alle übrigen E-Geld-Institute haben nur die Bestimmungen des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. 1897, S. 219 sowie jene Bestimmungen, die für ihre Rechtsform gelten, anzuwenden. Sämtliche E-Geld-Institute haben im Anhang die Eigenmittel, die Eigenmittelerfordernisse und die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen offen zu legen. Hinsichtlich der Veröffentlichung ist § 65 Abs. 1 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf § 63 Abs. 5 BWG der Verweis auf § 14 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes tritt.

(2) ...

(2) ...

(3) Der Jahresabschluss und, soweit erforderlich, der Lagebericht oder der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von E-Geld-Instituten sowie die Einhaltung der § 3 Abs. 3 und Abs. 4 und § 4 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 6 ZaDiG und § 4 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Z 3 ZaDiG sowie der §§ 7, 11, 12, 15, 16 Abs. 2 und 20 dieses Bundesgesetzes, der §§ 18, 19, 21 und 22 ZaDiG und der §§ 40 bis 41 BWG sowie der Verpflichtungen des E-Geld-Institutes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers sind von einem Abschlussprüfer zu prüfen. Die Prüfung hat weiters die sachliche Richtigkeit der Bewertung einschließlich der Vornahme gebotener Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen zu umfassen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss darzustellen. Der geprüfte Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht sowie, soweit erforderlich, der Konzernabschluss samt Anhang und der Konzernlagebericht, der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers und die Anlage zum Prüfbericht sind der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unter Anwendung der Fristen des § 44 Abs. 1 BWG zu übermitteln. Dieser Prüfungsbericht samt Anlage ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen des E-Geld-Instituts so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist an die FMA und Oesterreichische Nationalbank eingehalten werden kann. Die FMA kann Art der Übermittlung, Form und Gliederung der Anlage zum Prüfungsbericht durch Verordnung festsetzen. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass eine elektronische Übermittlung bestimmten Gliederungen und technischen Mindestanforderungen zu entsprechen hat. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass die elektronische Übermittlung ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen hat, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig ist, die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden.

(3) Der Jahresabschluss und, soweit erforderlich, der Lagebericht oder der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von E-Geld-Instituten sowie die Beachtung der § 3 Abs. 3 und 4 und § 4 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 6 ZaDiG und § 4 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Z 3 ZaDiG, der §§ 7, 11, 12, 14 Abs. 1, 15, 16 Abs. 2 und 20 sowie der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der §§ 18, 19, 21 und 22 ZaDiG und der §§ 40 bis 41 BWG sowie der Verpflichtungen des E-Geld-Institutes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers sind von einem Abschlussprüfer zu prüfen. Diese Prüfung umfasst die Organisationsstruktur und die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren (§ 13 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 19 Abs. 1 ZaDiG), die die Geschäftsleiter im Hinblick auf die angeführten Bestimmungen eingerichtet haben. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss (aufsichtlicher Prüfungsbericht für E-Geld-Institute) darzustellen. Das Ergebnis der Prüfung über die Beachtung des § 3 Abs. 3 und 4 sowie der §§ 11, 12 und 14 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes ist mit einer positiven Zusicherung, das Ergebnis der Prüfung über die Beachtung des § 4 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 6 ZaDiG, des § 4 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Z 3 ZaDiG, der §§ 7, 15, 16 Abs. 2 und 20 dieses Bundesgesetzes, der §§ 18, 19, 21 und 22 ZaDiG, der §§ 40 bis 41 BWG sowie der Verpflichtungen des E-Geld-Institutes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 zumindest mit einer negativen Zusicherung zu verbinden. Betreffend die Prüfung über die Beachtung sonstiger Vorschriften dieses Bundesgesetzes hat der Abschlussprüfer wesentliche Wahrnehmungen zu berichten, die er im Rahmen seiner Tätigkeit festgestellt hat, auch wenn diese zu keiner Berichtspflicht gemäß § 27 Abs. 1 oder 2 führen. Der geprüfte Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht sowie, soweit erforderlich, der Konzernabschluss samt Anhang und der Konzernlagebericht, der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers und die Anlage zum Prüfungsbericht sind der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unter Anwendung der Fristen des § 44 Abs. 1 BWG zu übermitteln. Dieser Prüfungsbericht samt Anlage ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen des E-Geld-Instituts so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist an die FMA und Oesterreichische Nationalbank eingehalten werden kann. Die FMA kann Art der Übermittlung, Form und Gliederung der Anlage zum Prüfungsbericht durch Verordnung festsetzen. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass eine elektronische Übermittlung bestimmten Gliederungen und technischen Mindestanforderungen zu entsprechen hat. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass die elektronische Übermittlung ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen hat, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig ist, die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden.

(4) bis (9) ...

(4) bis (9) ...

Berichtspflicht von Abschlussprüfern

Berichtspflicht von Abschlussprüfern

§ 27. (1) und (2) ...

§ 27. (1) und (2) ...

(3) Der Abschlussprüfer ist auch zur Meldung derartiger Sachverhalte verpflichtet, von denen er in Ausübung einer der vorgenannten Tätigkeiten in einem Unternehmen Kenntnis erlangt, das ein verbundenes Unternehmen (§ 228 Abs. 3 UGB) zu dem in § 3 Abs. 2 genannten E-Geld-Institut ist, für das er diese Tätigkeit ausübt.

(3) Der Abschlussprüfer ist auch zur Meldung derartiger Sachverhalte verpflichtet, von denen er in Ausübung einer der vorgenannten Tätigkeiten in einem Unternehmen Kenntnis erlangt, das ein verbundenes Unternehmen (§ 189a Z 8 Abs. 3 UGB) zu dem in § 3 Abs. 2 genannten E-Geld-Institut ist, für das er diese Tätigkeit ausübt.

(3) und (5) ...

(4) und (5) ...

 

§ 36a. § 14 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 ist erstmals bei Jahresabschlussprüfungen für das Geschäftsjahr 2015 anzuwenden.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 41. (1) und (5) ...

§ 41. (1) und (5) ...

 

(6) § 14 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 3 und § 36a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.

Artikel 5

Änderung des Finanzkonglomerategesetzes

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

§ 2. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

           1. bis 8. …

           1. bis 8. …

           9. „Mutterunternehmen“ ist ein Mutterunternehmen im Sinne des § 244 UGB sowie jedes andere Unternehmen, das tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt.

           9. „Mutterunternehmen“ ist ein Mutterunternehmen im Sinne des § 189a Z 6 UGB sowie jedes andere Unternehmen, das tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt.

         10. „Tochterunternehmen“ ist ein Tochterunternehmen im Sinne des § 244 UGB sowie jedes andere Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt; alle Tochterunternehmen von Tochterunternehmen werden ebenfalls als Töchter dieses Mutterunternehmens angesehen.

         10. „Tochterunternehmen“ ist ein Tochterunternehmen im Sinne des § 189a Z 7 UGB sowie jedes andere Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt; alle Tochterunternehmen von Tochterunternehmen werden ebenfalls als Töchter dieses Mutterunternehmens angesehen.

         11. „Beteiligung“ ist eine Beteiligung im Sinne des § 228 Abs. 1 und 2 UGB an einem anderen Unternehmen oder das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen.

         11. „Beteiligung“ ist eine Beteiligung im Sinne des § 189a Z 2 UGB an einem anderen Unternehmen oder das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen.

         12. „Gruppe“ ist eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG (ABl. Nr. L 193 vom 18. Juli 1983, S. 1) verbunden sind, einschließlich etwaiger Untergruppen.

         12. „Gruppe“ ist eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne des Art. 22 Abs. 7 der Richtlinie 2013/34/EU, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, verbunden sind, einschließlich etwaiger Untergruppen.

       12a. „Kontrolle“ ist eine Beziehung zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen gemäß § 244 UGB oder eine gleich geartete Beziehung zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen.

       12a. „Kontrolle“ ist eine Beziehung zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen gemäß § 189a Z 6 UGB oder eine gleich geartete Beziehung zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen.

         13. ...

         13. ...

         14. „Finanzkonglomerat“ ist eine Gruppe oder Untergruppe, bei denen ein beaufsichtigtes Unternehmen an der Spitze der Gruppe oder Untergruppe steht oder bei denen mindestens eines der Tochterunternehmen in dieser Gruppe oder Untergruppe ein beaufsichtigtes Unternehmen ist, und welches die folgenden Bedingungen erfüllt:

         14. „Finanzkonglomerat“ ist eine Gruppe oder Untergruppe, bei denen ein beaufsichtigtes Unternehmen an der Spitze der Gruppe oder Untergruppe steht oder bei denen mindestens eines der Tochterunternehmen in dieser Gruppe oder Untergruppe ein beaufsichtigtes Unternehmen ist, und welches die folgenden Bedingungen erfüllt:

                a) im Falle, dass an der Spitze der Gruppe oder Untergruppe ein beaufsichtigtes Unternehmen steht:

                a) im Falle, dass an der Spitze der Gruppe oder Untergruppe ein beaufsichtigtes Unternehmen steht:

                     aa) dieses Unternehmen ist ein Mutterunternehmen eines Unternehmens der Finanzbranche, ein Unternehmen, das eine Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält, oder ein Unternehmen, das mit einem Unternehmen der Finanzbranche durch eine Beziehung gemäß Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist,

                     aa) dieses Unternehmen ist ein Mutterunternehmen eines Unternehmens der Finanzbranche, ein Unternehmen, das eine Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält, oder ein Unternehmen, das mit einem Unternehmen der Finanzbranche durch eine Beziehung gemäß Art. 22 Abs. 7 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden ist,

                    bb) und cc) ...

                    bb) und cc) ...

               b) ...

               b) ...

         15. bis 21. ...

         15. bis 21. ...

2. HAUPTSTÜCK

ZUSÄTZLICHE BEAUFSICHTIGUNG

ABSCHNITT 1

ANWENDUNGSBEREICH

2. HAUPTSTÜCK

ZUSÄTZLICHE BEAUFSICHTIGUNG

ABSCHNITT 1

ANWENDUNGSBEREICH

§ 5. (1) Folgende Unternehmen unterliegen einer zusätzlichen Beaufsichtigung durch die FMA nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes:

§ 5. (1) Folgende Unternehmen unterliegen einer zusätzlichen Beaufsichtigung durch die FMA nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes:

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

           3. beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland, die mit einem anderen Unternehmen der Finanzbranche durch eine Beziehung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden sind, wenn sie die höchste Bilanzsumme in der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche aufweisen,

           3. beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland, die mit einem anderen Unternehmen der Finanzbranche durch eine Beziehung im Sinne des Art. 22 Abs. 7 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden sind, wenn sie die höchste Bilanzsumme in der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche aufweisen,

           4. und 5. ...

           4. und 5. ...

(2) bis (8) …

(2) bis (8) …

3. HAUPTSTÜCK

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

3. HAUPTSTÜCK

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 18. (1) bis (9) ...

§ 18. (1) bis (9) ...

 

(10) § 2 Z 9, 10, 11, 12, 12a und 14 lit. a sublit. aa und § 5 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.

Artikel 6

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Allgemeine organisatorische Anforderungen

Allgemeine organisatorische Anforderungen

§ 10. (1) bis (5) ...

§ 10. (1) bis (5) ...

(6) Verwaltungsgesellschaften haben die §§ 2, 20 bis 21, 28 bis 28b, 29 bis 30, 35 bis 39, 39b, 40 bis 41, 43 bis 68, 70a, 74 bis 76, 81 bis 91, und 93 bis 93c BWG sowie Teil 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzuhalten. Die §§ 39 Abs. 3 und Abs. 4, 57 Abs. 5 und 74 Abs. 1 in Verbindung mit 74 Abs. 6 Z 3 lit. a BWG finden keine Anwendung.

(6) Verwaltungsgesellschaften haben die §§ 2, 20 bis 21, 28 bis 28b, 29 bis 30, 35 bis 39, 39b, 40 bis 41, 43 Abs. 1, 2 und 3, 44 bis 68, 70a, 74 bis 76, 81 bis 91, und 93 bis 93c BWG sowie Teil 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzuhalten. Die §§ 39 Abs. 3 und Abs. 4, 57 Abs. 5 und 74 Abs. 1 in Verbindung mit 74 Abs. 6 Z 3 lit. a BWG finden keine Anwendung.

Geldmarktinstrumente

Geldmarktinstrumente

§ 70. (1) bis (3) …

§ 70. (1) bis (3) …

(4) Abweichend von § 67 Abs. 2 darf auch in Geldmarktinstrumente veranlagt werden, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, frei übertragbar sind, unter die Definition des § 3 Abs. 2 Z 14 fallen und über die angemessene Informationen vorliegen, einschließlich solcher Informationen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage in solche Instrumente verbundenen Kreditrisiken ermöglichen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente bereits Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, vorausgesetzt, sie werden,

(4) Abweichend von § 67 Abs. 2 darf auch in Geldmarktinstrumente veranlagt werden, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, frei übertragbar sind, unter die Definition des § 3 Abs. 2 Z 14 fallen und über die angemessene Informationen vorliegen, einschließlich solcher Informationen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage in solche Instrumente verbundenen Kreditrisiken ermöglichen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente bereits Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, vorausgesetzt, sie werden,

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

           4. von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der FMA zugelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen der in § 67 Abs. 1 bis 3 genannten gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emittenten entweder um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 000 000 Euro, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der in Unternehmens-, Gesellschafts- oder Vertragsform die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einem Kreditinstitut eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll; die Kreditlinie hat durch ein Finanzinstitut gesichert zu sein, das selbst die in Z 3 genannten Kriterien erfüllt.

           4. von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der FMA zugelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen der in § 67 Abs. 1 bis 3 genannten gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emittenten entweder um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 000 000 Euro, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 2013/34/EU erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der in Unternehmens-, Gesellschafts- oder Vertragsform die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einem Kreditinstitut eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll; die Kreditlinie hat durch ein Finanzinstitut gesichert zu sein, das selbst die in Z 3 genannten Kriterien erfüllt.

(5) ...

(5) ...

Quantitative Beschränkungen zur Vermeidung einer Emittentenkonzentration

Quantitative Beschränkungen zur Vermeidung einer Emittentenkonzentration

§ 74. (1) bis (6) ...

§ 74. (1) bis (6) ...

(7) Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG oder nach anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften derselben Unternehmensgruppe angehören, werden bei der Berechnung der in den Abs. 1 bis 6 vorgesehenen Anlagegrenzen als ein einziger Emittent angesehen. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente ein und derselben Unternehmensgruppe dürfen bis zu 20 vH des Fondsvermögens erworben werden.

(7) Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU oder nach anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften derselben Unternehmensgruppe angehören, werden bei der Berechnung der in den Abs. 1 bis 6 vorgesehenen Anlagegrenzen als ein einziger Emittent angesehen. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente ein und derselben Unternehmensgruppe dürfen bis zu 20 vH des Fondsvermögens erworben werden.

Berichtspflicht von Abschlussprüfern

Berichtspflicht von Abschlussprüfern

§ 154. (1) und (2) ...

§ 154. (1) und (2) ...

(3) Der Abschlussprüfer ist auch zur Meldung derartiger Sachverhalte verpflichtet, von denen er in Ausübung einer der vorgenannten Tätigkeiten in einem Unternehmen Kenntnis erlangt, das ein verbundenes Unternehmen (§ 228 Abs. 3 UGB) zu der in § 5 Abs. 1 genannten Verwaltungsgesellschaft ist, für das er diese Tätigkeit ausübt.

(3) Der Abschlussprüfer ist auch zur Meldung derartiger Sachverhalte verpflichtet, von denen er in Ausübung einer der vorgenannten Tätigkeiten in einem Unternehmen Kenntnis erlangt, das ein verbundenes Unternehmen (§ 189a Z 8 UGB) zu der in § 5 Abs. 1 genannten Verwaltungsgesellschaft ist, für das er diese Tätigkeit ausübt.

(4) und (5) ...

(4) und (5) ...

Verweise und Verordnungen

Verweise und Verordnungen

§ 196. (1) ...

§ 196. (1) ...

(2) Wenn in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, jeweils in der folgenden Fassung anzuwenden:

(2) Wenn in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, jeweils in der folgenden Fassung anzuwenden:

           1. bis 13. …

           1. bis 13. ...

         14. Siebente Richtlinie 83/349/EWG vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluss, ABl. Nr. L 193 vom 18.07. 1983, S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2006/99/EG vom 20. November 2006 (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 137);

         14. Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19;“

         15. bis 17. ...

         15. bis 17. ...

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 200. (1) bis (12) ...

§ 200. (1) bis (12) ...

 

(13) § 10 Abs. 6, § 70 Abs. 4 Z 4, § 74 Abs. 7, § 154 Abs. 3 und § 196 Abs. 2 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.

Artikel 7

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Versicherungstechnische Rückstellungen

Versicherungstechnische Rückstellungen

§ 15. (1) und (2) ...

§ 15. (1) und (2) ...

(3) Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und sonstige Rückstellungen (§ 144 Abs. 3 D VII VAG 2016) sind mit 80% des Teilwertes anzusetzen. Rückstellungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, sind ohne Kürzung des maßgeblichen Teilwertes anzusetzen. Bei den Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ist davon auszugehen, dass bei 70% der Summe dieser Rückstellungen die Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt.

(3) Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und sonstige Rückstellungen (§ 144 Abs. 3 C VII VAG 2016) sind mit 80% des Teilwertes anzusetzen. Rückstellungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, sind ohne Kürzung des maßgeblichen Teilwertes anzusetzen. Bei den Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ist davon auszugehen, dass bei 70% der Summe dieser Rückstellungen die Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt.

§ 26c. 1. bis 55. ...

§ 26c. 1. bis 54. ...

 

         55. § 15 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Artikel 8

Änderung des Nationalbankgesetzes 1984

§ 44d. Die Oesterreichische Nationalbank kann für die Übermittlung von Meldungen, die ihr aufgrund dieses oder eines anderen Bundesgesetzes oder aufgrund eines Staatsvertrages, unmittelbar anwendbarem Unionsrecht oder einer Verordnung einer Bundesbehörde zu übermitteln sind, den Meldern ein Datenmodell zur Verfügung stellen, welches geeignet ist, den Meldeverpflichtungen in standardisierter, elektronischer Form nachzukommen. Das Datenmodell sowie seine technischen Spezifikationen sind auf den Seiten der Oesterreichischen Nationalbank im Internet allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

§ 44d. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist ermächtigt, für die Übermittlung von Meldungen, die ihr auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 318 vom 27.11.1998 S. 8, des § 6 Devisengesetz 2004, BGBl. I Nr. 123/2003, und der §§ 44 und 44b Abs. 2 letzter Satz von den in § 44 Abs. 2 genannten Meldepflichtigen zu übermitteln sind, durch Verordnung ein technisches Meldeformat (Datenmodell) vorzugeben, das geeignet ist, diesen Meldeverpflichtungen in standardisierter, elektronischer Form nachzukommen.

 

(2) Die Oesterreichische Nationalbank hat in der Verordnung Meldestichtage, Intervalle, Umfang, Form, Inhalt, Gliederung, Detaillierungsgrad und wesentliche technische Spezifikationen zur gemeinsamen und kombinierten Erhebung von bestehenden Meldeattributen im Datenmodell zu bestimmen, die geeignet sind, um die in Abs. 1 genannten Meldezwecke zu erreichen. Soweit dies im Interesse der einheitlichen Meldegestaltung und zur Unterstützung der Meldepflichtigen zweckmäßig ist, hat die Oesterreichische Nationalbank weiter ausführende technische Spezifikationen sowie Auslegungsfragen auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.

 

(3) Die in § 44 Abs. 2 genannten Meldepflichtigen haben zur Erfüllung ihrer Meldepflichten an die Oesterreichische Nationalbank das Datenmodell (Abs. 1) zu verwenden.

Rechnungslegung

Rechnungslegung

§ 67. (1) und (2) ...

§ 67. (1) und (2) ...

(3) Die Bestimmungen des dritten Buches des Handelsgesetzbuchs finden nur insoweit Anwendung, als sie mit diesem Bundesgesetz in Einklang stehen; insbesondere sind die §§ 199 sowie 244 bis 267 des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219/1897, finden nur insoweit Anwendung, als sie mit diesem Bundesgesetz in Einklang stehen; insbesondere sind die §§ 199, 225 Abs. 3 und 6, 227, 237 Abs. 1 Z 5, sowie 244 bis 267b UGB nicht anzuwenden.

§ 68. (1) und (2) ...

§ 68. (1) und (2) ...

(3) Auf den Geschäftsbericht finden die Bestimmungen des § 243 Abs. 1 bis 3, mit Ausnahme von Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 Z 2 und Z 5, HGB Anwendung.

(3) Auf den Geschäftsbericht finden die Bestimmungen des „§ 243 Abs. 1 bis 3, mit Ausnahme von Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 Z 1, 2 und 5, UGB Anwendung.

(4) ...

(4) ...

Inkrafttretensbestimmung

Inkrafttretensbestimmung

§ 89. (1) bis (9) ...

§ 89. (1) bis (9) ...

 

(10) § 44d, § 67 Abs. 3 und § 68 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.

Artikel 9

Änderung des Pensionskassengesetzes

Jahresabschluß und Rechenschaftsbericht

Jahresabschluß und Rechenschaftsbericht

§ 30. (1) ...

§ 30. (1) ...

(2) Für die Rechnungslegung der Pensionskassen gelten die Vorschriften des HGB, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Für die Rechnungslegung der Pensionskassen gelten die Vorschriften des UGB, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.

(3) bis (7) ...

(3) bis (7) ...

§ 30a. (1) und (2) …

§ 30a. (1) und (2) …

(3) Für die Offenlegung für Pensionskassen gilt folgendes:

(3) Für die Offenlegung für Pensionskassen gilt folgendes:

           1. …

           1. …

           2. der offenzulegende Anhang braucht nur die Angaben gemäß § 222 Abs. 2, § 223 Abs. 1, 2 und 5, § 226 Abs. 1, § 236 Z 1 und 3 und § 239 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 HGB zu enthalten.

           2. der offenzulegende Anhang braucht nur die Angaben gemäß § 203 Abs. 5 letzter Satz, § 222 Abs. 2, § 223 Abs. 1, 2 und 5, § 226 Abs. 1, § 237 Abs. 1 Z 1 und 6, § 239 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 UGB zu enthalten.

(4) ...

(4) ...

Abschlußprüfer

Abschlußprüfer

§ 31. (1) Zu Abschlussprüfern von Pensionskassen dürfen Personen, bei denen Ausschlussgründe gemäß § 271 und § 271a HGB vorliegen, nicht bestellt werden. Die Ausschlussgründe gemäß § 271a HGB sind ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen anwendbar.

§ 31. (1) Zu Abschlussprüfern von Pensionskassen dürfen Personen, bei denen Ausschlussgründe gemäß § 271 und § 271a UGB vorliegen, nicht bestellt werden. Die Ausschlussgründe gemäß § 271a UGB sind ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen anwendbar.

(2) Die Bestellung des Abschlussprüfers hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese kann binnen eines Monats Widerspruch im Sinne des § 270 Abs. 3 HGB gegen die Bestellung des Abschlussprüfers erheben, wenn Ausschlussgründe vorliegen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschlussgründe zu entscheiden.

(2) Die Bestellung des Abschlussprüfers hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese kann binnen eines Monats Widerspruch im Sinne des § 270 Abs. 3 UGB gegen die Bestellung des Abschlussprüfers erheben, wenn Ausschlussgründe vorliegen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschlussgründe zu entscheiden.

(3) Werden vom Abschlussprüfer bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen festgestellt, die den Bestand der geprüften Pensionskasse oder die Erfüllbarkeit von deren Verpflichtungen für gefährdet oder die für die Pensionskassenaufsicht maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der FMA für verletzt erkennen lassen, so hat er diese Tatsachen unbeschadet § 273 Abs. 2 HGB mit Erläuterungen auch der FMA unverzüglich schriftlich zu berichten. Handelt es sich jedoch um kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel, so ist erst dann zu berichten, wenn die Pensionskasse nicht binnen längstens drei Monaten die festgestellten Mängel behoben hat. Zu berichten ist auch dann, wenn die Vorstandsmitglieder eine vom Abschlussprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen.

(3) Werden vom Abschlussprüfer bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen festgestellt, die den Bestand der geprüften Pensionskasse oder die Erfüllbarkeit von deren Verpflichtungen für gefährdet oder die für die Pensionskassenaufsicht maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der FMA für verletzt erkennen lassen, so hat er diese Tatsachen unbeschadet § 273 Abs. 2 UGB mit Erläuterungen auch der FMA unverzüglich schriftlich zu berichten. Handelt es sich jedoch um kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel, so ist erst dann zu berichten, wenn die Pensionskasse nicht binnen längstens drei Monaten die festgestellten Mängel behoben hat. Zu berichten ist auch dann, wenn die Vorstandsmitglieder eine vom Abschlussprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen.

(4) ...

(4) ...

§ 31a. Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers beschränkt sich bei Pensionskassen mit einer Bilanzsumme

§ 31a. Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers beschränkt sich bei Pensionskassen mit einer Bilanzsumme

           1. bis 7. ...

           1. bis 7. ...

je geprüfter Pensionskasse. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Abschlussprüfern § 275 Abs. 2 HGB anzuwenden.

je geprüfter Pensionskasse. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Abschlussprüfern § 275 Abs. 2 UGB anzuwenden.

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 51. (1) bis (40) …

§ 51. (1) bis (40) …

 

(41) § 30 Abs. 2, § 30a Abs. 3 Z 2, § 31 Abs. 1, 2 und 3 und § 31a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.

Artikel 10

Änderung des Übernahmegesetzes

Begriffe

Begriffe

§ 1. Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeuten:

§ 1. Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeuten:

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. Beteiligungspapiere: börsenotierte Aktien und sonstige übertragbare börsenotierte Wertpapiere, die mit einer Gewinnbeteiligung oder einer Abwicklungsbeteiligung verbunden sind; weiters übertragbare Wertpapiere, die zum Erwerb solcher Wertpapiere berechtigen, wenn diese von der Zielgesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen im Sinn des § 228 Abs. 3 UGB ausgegeben wurden.

           4. Beteiligungspapiere: börsenotierte Aktien und sonstige übertragbare börsenotierte Wertpapiere, die mit einer Gewinnbeteiligung oder einer Abwicklungsbeteiligung verbunden sind; weiters übertragbare Wertpapiere, die zum Erwerb solcher Wertpapiere berechtigen, wenn diese von der Zielgesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen im Sinn des § 189 Z 8 UGB ausgegeben wurden.

           5. bis 8. ...

           5. bis 8. ...

Transaktionen in Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft

Transaktionen in Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft

§ 16. (1) bis (4) ...

§ 16. (1) bis (4) ...

(5) Sobald eine Bekanntmachung betreffend ein Angebot (§ 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2) oder eine Anzeige (§ 10 Abs. 1) erfolgt ist, haben alle am Ausgang des Übernahmeangebots besonders interessierten Rechtsträger den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft und von Optionen, die Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft zum Gegenstand haben, der Übernahmekommission unverzüglich bekanntzugeben. Dasselbe gilt für Beteiligungspapiere und Optionen auf Beteiligungspapiere einer anderen Gesellschaft, wenn der Bieter Beteiligungspapiere dieser anderen Gesellschaft zum Tausch angeboten hat. Besonders interessierte Rechtsträger sind insbesondere der Bieter, alle mit ihm gemeinsam vorgehenden Rechtsträger (§ 1 Z 6), die Zielgesellschaft und die mit ihr gemäß § 228 Abs. 3 UGB konzernmäßig verbundenen Unternehmen, Mitglieder der Verwaltungsorgane dieser Unternehmen, Berater der genannten Unternehmen und Aktionäre, die über stimmberechtigte Aktien im Umfang von mindestens zwei vom Hundert des Grundkapitals verfügen.

(5) Sobald eine Bekanntmachung betreffend ein Angebot (§ 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2) oder eine Anzeige (§ 10 Abs. 1) erfolgt ist, haben alle am Ausgang des Übernahmeangebots besonders interessierten Rechtsträger den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft und von Optionen, die Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft zum Gegenstand haben, der Übernahmekommission unverzüglich bekanntzugeben. Dasselbe gilt für Beteiligungspapiere und Optionen auf Beteiligungspapiere einer anderen Gesellschaft, wenn der Bieter Beteiligungspapiere dieser anderen Gesellschaft zum Tausch angeboten hat. Besonders interessierte Rechtsträger sind insbesondere der Bieter, alle mit ihm gemeinsam vorgehenden Rechtsträger (§ 1 Z 6), die Zielgesellschaft und die mit ihr gemäß § 189a Z 8 UGB konzernmäßig verbundenen Unternehmen, Mitglieder der Verwaltungsorgane dieser Unternehmen, Berater der genannten Unternehmen und Aktionäre, die über stimmberechtigte Aktien im Umfang von mindestens zwei vom Hundert des Grundkapitals verfügen.

(6) bis (8) ...

(6) bis (8) ...

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 37. (1) bis (4) …

§ 37. (1) bis (4) …

 

(5) § 1 Z 4 und § 16 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.

Artikel 11

Änderung des Versicherunsgaufsichtsgesetzes

§ 119i. (1) bis (37) ...

§ 119i. (1) bis (37) ...

 

(38) § 130b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 tritt mit 20. Juli 2015 in Kraft.

Verweisungen

Verweisungen

§ 130b. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 130b. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches verwiesen wird, sind diese, sofern nicht anderes angeordnet wird, in der Fassung vor dem Rechnungslegungsgesetz 2014 – RÄG 2014, BGBl. I Nr. 22/2015, anzuwenden.

Artikel 12

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

Einbringung in eine Aktiengesellschaft

Einbringung in eine Aktiengesellschaft

§ 62. (1) ...

§ 62. (1) ...

(2) Die Einbringung hat zum Ende eines Geschäftsjahres als Sacheinlage zu Buchwerten zu erfolgen. Mehrere Einbringungsvorgänge zum gleichen Stichtag gelten als einheitlich erfolgt. Mit dem Antrag auf Eintragung in das Firmenbuch des Sitzes der Aktiengesellschaft ist eine vom Abschlussprüfer des Vereins geprüfte und bestätigte Einbringungsbilanz vorzulegen. Der eingebrachte Versicherungsbetrieb ist in der Satzung, im Sacheinlagevertrag oder in einer Anlage zu diesem so zu beschreiben, dass die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die der Einbringung zugrunde zu legende Bilanz muss auf einen Zeitpunkt erstellt sein, der höchstens neun Monate vor der Anmeldung zur Eintragung in das Firmenbuch liegt. Die sich anlässlich der Einbringung ergebenden Eigenmittel sind mit Ausnahme nachrangiger Verbindlichkeiten oder unversteuerter Rücklagen dem Grundkapital oder der gebundenen Kapitalrücklage (§ 229 Abs. 5 UGB) zuzuführen.

(2) Die Einbringung hat zum Ende eines Geschäftsjahres als Sacheinlage zu Buchwerten zu erfolgen. Mehrere Einbringungsvorgänge zum gleichen Stichtag gelten als einheitlich erfolgt. Mit dem Antrag auf Eintragung in das Firmenbuch des Sitzes der Aktiengesellschaft ist eine vom Abschlussprüfer des Vereins geprüfte und bestätigte Einbringungsbilanz vorzulegen. Der eingebrachte Versicherungsbetrieb ist in der Satzung, im Sacheinlagevertrag oder in einer Anlage zu diesem so zu beschreiben, dass die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die der Einbringung zugrunde zu legende Bilanz muss auf einen Zeitpunkt erstellt sein, der höchstens neun Monate vor der Anmeldung zur Eintragung in das Firmenbuch liegt. Die sich anlässlich der Einbringung ergebenden Eigenmittel sind mit Ausnahme nachrangiger Verbindlichkeiten dem Grundkapital oder der gebundenen Kapitalrücklage (§ 229 Abs. 5 UGB) zuzuführen.

(3) bis (5) ...

(3) bis (5) ...

Rechnungslegung

Rechnungslegung

§ 79. (1) Der Vorstand eines kleinen Versicherungsvereins hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen. Das oberste Organ hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses zu beschließen. Für die Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit gelten § 137 Abs. 1, § 140 Abs. 5 und 6, § 143, § 147 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6 und 7 und Abs. 2, § 149 Abs. 1 bis 3, § 151 und § 153 sinngemäß.

§ 79. (1) Der Vorstand eines kleinen Versicherungsvereins hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen. Das oberste Organ hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses zu beschließen. Für die Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit gelten § 137 Abs. 1 und 4, § 140 Abs. 5 und 6, § 143 Abs. 1, § 147 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6 und 7 und Abs. 2, § 149 Abs. 1 bis 3, § 151 und § 153 sinngemäß. Der Risikorücklage sind 10 vH des Jahreserfolges so lange zuzuführen, bis sie 25 vH des satzungsmäßig vorgeschriebenen Betrages der Sicherheitsrücklage erreicht. Die Risikorücklage ist vor der Sicherheitsrücklage zur Deckung von Verlusten zu verwenden.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

Eigenmittel

Eigenmittel

§ 89. (1) Eigenmittel sind:

§ 89. (1) Eigenmittel sind:

           1. ...

           1. ...

           2. die Kapitalrücklagen, die Gewinnrücklagen, die unversteuerten Rücklagen und der versteuerte Teil der Risikorücklage und

           2. die Kapitalrücklagen, die Gewinnrücklage und der versteuerte Teil der Risikorücklage und

           3. ...

           3. ...

(3) bis (6) ...

(3) bis (6) ...

(7) Unbeschadet des Abs. 6 ist eine Hinzurechnung stiller Reserven zu den Eigenmitteln jedenfalls insoweit ausgeschlossen, als diese stillen Reserven den Betrag der gemäß § 149 Abs. 2 letzter Satz unterbliebenen Abschreibungen nicht übersteigen.

(7) Unbeschadet des Abs. 6 ist eine Hinzurechnung stiller Reserven zu den Eigenmitteln jedenfalls insoweit ausgeschlossen, als diese stillen Reserven den Betrag der gemäß § 149 Abs. 2 zweiter Satz unterbliebenen Abschreibungen nicht übersteigen.

Inhalt des Versicherungsvertrages

Inhalt des Versicherungsvertrages

§ 91. (1) ...

§ 91. (1) ...

(2) Der Faktor Geschlecht darf nicht zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen zwischen Frauen und Männern führen.

(2) Der Faktor Geschlecht darf nicht zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer führen.

Aufgaben und Befugnisse des verantwortlichen Aktuars

Aufgaben und Befugnisse des verantwortlichen Aktuars

§ 116. (1) bis (7) ...

§ 116. (1) bis (7) ...

(8) Der verantwortliche Aktuar ist den Sitzungen des Prüfungsausschusses gemäß § 261 Abs. 4, die sich mit der Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses (Konzernabschlusses) und dessen Prüfung beschäftigen, beizuziehen und hat über die wesentlichen Ergebnisse seines Berichtes (Abs. 3) und den Bestätigungsvermerk (Abs. 6) sowie über allfällige Einwendungen und Versagungen (Abs. 7) zu berichten.

(8) Der verantwortliche Aktuar ist den Sitzungen des Prüfungsausschusses gemäß § 123 Abs. 7, die sich mit der Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses (Konzernabschlusses) und dessen Prüfung beschäftigen, beizuziehen und hat über die wesentlichen Ergebnisse seines Berichtes (Abs. 3) und den Bestätigungsvermerk (Abs. 6) sowie über allfällige Einwendungen und Versagungen (Abs. 7) zu berichten.

Erwerb und Veräußerung von wesentlichen Anteilen

Erwerb und Veräußerung von wesentlichen Anteilen

§ 127. (1) Der Erwerb und die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sind der FMA unverzüglich anzuzeigen, sofern

§ 127. (1) Der Erwerb und die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sind der FMA unverzüglich anzuzeigen, sofern

           1. bis 2. ...

           1. bis 2. ...

           3. durch den Erwerb verbundene Unternehmen im Sinne von § 228 Abs. 3 UGB geschaffen werden oder

           3. durch den Erwerb verbundene Unternehmen im Sinne von § 189a Z 8 UGB geschaffen werden oder

           4. durch die Veräußerung Unternehmen nicht mehr als verbundene Unternehmen im Sinn von § 228 Abs. 3 UGB anzusehen sind.

           4. durch die Veräußerung Unternehmen nicht mehr als verbundene Unternehmen im Sinn von § 189a Z 8 UGB anzusehen sind.

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

Meldepflichten

Meldepflichten

§ 133. (1) und (2) ...

§ 133. (1) und (2) ...

(3) Die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 BKA-G)) ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, bei der der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass sie der Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täter selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird. Die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 BKA-G)) hat den Kunden und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Die Verständigung des Kunden hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt ist, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben; hierbei hat sie auch auf die in § 67c AVG enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden hinzuweisen.

(3) Die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 BKA-G)) ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, bei der der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass sie der Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täter selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird. Die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 BKA-G)) hat den Kunden und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Die Verständigung des Kunden hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

(4) bis (6) ...

(4) bis (6) ...

(7) Bei sonstiger Nichtigkeit dürfen zum Nachteil des Beschuldigten oder Nebenbeteiligten Daten, die von der Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 BKA-G)) gemäß Abs. 1, 2 oder 6 ermittelt wurden, in ausschließlich wegen Finanzvergehen, mit Ausnahme der in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben und der Finanzvergehen gemäß § 38a und § 39 FinStrG, geführten Verfahren nicht verwendet werden. Ergibt sich bei der Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 BKA-G)) lediglich ein Verdacht einer strafbaren Handlung gemäß dem ersten Satz, so hat sie die Anzeige gemäß § 78 StPO oder § 81 FinStrG, zu unterlassen.

 

(8) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, dass ein Versicherungsunternehmen oder ein dort Beschäftigter in fahrlässiger Unkenntnis, dass der Verdacht auf Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung oder der Verdacht auf ein Zuwiderhandeln im Sinne des § 129 Abs. 2) falsch war, eine Transaktion verspätet oder nicht durchgeführt hat, nicht erhoben werden.

(7) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, dass ein Versicherungsunternehmen oder ein dort Beschäftigter in fahrlässiger Unkenntnis, dass der Verdacht auf Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung oder der Verdacht auf ein Zuwiderhandeln im Sinne des § 129 Abs. 2) falsch war, eine Transaktion verspätet oder nicht durchgeführt hat, nicht erhoben werden.

(9) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Bestimmung ist die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 BKA-G)) unbeschadet des Abs. 2 ermächtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die hiefür erforderlichen Daten zu ermitteln und zu verarbeiten. Weiters ist sie ermächtigt, personenbezogene Daten über den Kunden, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt haben, zu verwenden und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, denen die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung obliegt.

(8) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Bestimmung ist die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 BKA-G)) unbeschadet des Abs. 2 ermächtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die hiefür erforderlichen Daten zu ermitteln und zu verarbeiten. Weiters ist sie ermächtigt, personenbezogene Daten über den Kunden, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt haben, zu verwenden und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, denen die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung obliegt.

(10) Die FMA arbeitet für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 mit der EBA, der EIOPA und der ESMA zusammen und stellt diesen alle Informationen zur Verfügung, die zur Durchführung ihrer Aufgaben auf Grund der Richtlinie 2005/60/EG sowie der in diesem Absatz genannten Verordnungen erforderlich sind.

(9) Die FMA arbeitet für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 mit der EBA, der EIOPA und der ESMA zusammen und stellt diesen alle Informationen zur Verfügung, die zur Durchführung ihrer Aufgaben auf Grund der Richtlinie 2005/60/EG sowie der in diesem Absatz genannten Verordnungen erforderlich sind.

Anwendbarkeit des UGB, des AktG und des SE-Gesetzes

Anwendbarkeit des UGB, des AktG und des SE-Gesetzes

§ 136. (1) Für die Rechnungslegung und die Konzernrechnungslegung gelten die folgenden Bestimmungen:

§ 136. (1) Für die Rechnungslegung und die Konzernrechnungslegung gelten die folgenden Bestimmungen:

           1. für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft die Bestimmungen des UGB für große Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt;

           1. für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft die Bestimmungen des UGB für Unternehmen von öffentlichem Interesse, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt;

           2. für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Europäischen Gesellschaft (SE) die Bestimmungen des UGB für große Aktiengesellschaften und des SE-Gesetzes, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt und

           2. für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Europäischen Gesellschaft (SE) die Bestimmungen des UGB für große Aktiengesellschaften und Unternehmen von öffentlichem Interesse und die Bestimmungen des SE-Gesetzes, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt und

           3. für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die nicht kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind, die Bestimmungen des UGB für große Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. § 96, § 104 und § 108 AktG sind unter Bedachtnahme auf § 137 Abs. 2 und § 138 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

           3. für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die nicht kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind, die Bestimmungen des UGB für Unternehmen von öffentlichem Interesse, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch für Versicherungsvereine, deren Gegenstand auf die Vermögensverwaltung beschränkt ist (§ 63 Abs. 3) und Privatstiftungen gemäß § 66. § 96, § 104 und § 108 AktG sind unter Bedachtnahme auf § 137 Abs. 2 und § 138 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(2) Für die Rechnungslegung von Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen gelten sinngemäß die Bestimmungen des UGB für große Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Für die Rechnungslegung von Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen gelten sinngemäß die Bestimmungen des UGB für Unternehmen von öffentlichem Interesse, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.

Besondere Vorschriften über den Konzernabschluss

Besondere Vorschriften über den Konzernabschluss

§ 138. (1) und (7) ...

§ 138. (1) bis (7) ...

(8) Ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder ein Mutterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen, das einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß § 245a Abs. 1 oder 2 UGB nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellt, hat die Anforderungen des § 245a Abs. 1 und 3 UGB zu erfüllen. Der Konzernabschluss hat jedenfalls die in § 155 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis 4, 7 bis 19 und Abs. 7 Z 3 sowie § 155 Abs. 12, 14 und 15 vorgesehenen Angaben zu enthalten. § 266 Z 4 UGB ist nicht anzuwenden.

(8) Ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder ein Mutterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen, das einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß § 245a Abs. 1 oder 2 UGB nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellt, hat die Anforderungen des § 245a Abs. 1 und 3 UGB zu erfüllen. Der Konzernabschluss hat jedenfalls die in § 155 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis 4, 7 bis 19 und Abs. 7 Z 3 sowie § 155 Abs. 12, 14 und 15 vorgesehenen Angaben zu enthalten. § 266 Z 4 in Verbindung mit § 237 Abs. 1 Z 6 UGB ist nicht anzuwenden.

(9) ...

(9) ...

Allgemeine Grundsätze für die Gliederung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses

Allgemeine Grundsätze für die Gliederung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses

§ 140. (1) bis (8) ...

§ 140. (1) bis (8) ...

(9) § 233 letzter Satz UGB gilt nicht für die Aufwendungen für Versicherungsfälle.

(9) Unter den Posten „außerordentliche Erträge“ (§ 146 Abs. 5 Z 8) und „außerordentliche Aufwendungen“ (§ 146 Abs. 5 Z 9) sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens anfallen. Sind diese Beträge für die Beurteilung der Ertragslage von wesentlicher Bedeutung, so sind sie hinsichtlich ihres Betrages und ihrer Art im Anhang zu erläutern. Dies gilt auch für Erträge und Aufwendungen, die einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind, sofern es sich nicht um Aufwendungen für Versicherungsfälle handelt.

(10) ...

(10) ...

(11) § 225 Abs. 3 erster Satz und Abs. 6 erster Satz, § 227 zweiter Satz, § 237 Z 1 und § 266 Z 1 UGB sind nicht anzuwenden.

(11) § 225 Abs. 3 erster Satz und Abs. 6 erster Satz, § 227 zweiter Satz, § 237 Abs. 1 Z 5 und § 266 Z 3 UGB sind nicht anzuwenden.

Besondere Vorschriften für Kompositversicherungsunternehmen

Besondere Vorschriften für Kompositversicherungsunternehmen

§ 141. (1) und (2) ...

§ 141. (1) und (2) ...

(3) Die Passiva gemäß Posten A., B. und C. gemäß § 144 Abs. 3 sind den betriebenen Bilanzabteilungen zuzuordnen. Das Jahresergebnis, das sich in einer bestimmten Bilanzabteilung nach Aufteilung der Aufwendungen und der Erträge nach dem Verursachungsprinzip und den Zuordnungsverfahren gemäß Abs. 1 ergibt, wirkt sich auf die Passiva gemäß Posten A., B. und C. in dieser Bilanzabteilung aus und darf unbeschadet des Abs. 4 nicht auf eine andere Bilanzabteilung übertragen werden.

(3) Die Passiva gemäß Posten A., B. und C. gemäß § 144 Abs. 3 sind den betriebenen Bilanzabteilungen zuzuordnen. Das Jahresergebnis, das sich in einer bestimmten Bilanzabteilung nach Aufteilung der Aufwendungen und der Erträge nach dem Verursachungsprinzip und den Zuordnungsverfahren gemäß Abs. 1 ergibt, wirkt sich auf die Passiva gemäß Posten A. und B. in dieser Bilanzabteilung aus und darf unbeschadet des Abs. 4 nicht auf eine andere Bilanzabteilung übertragen werden.

(4) Solange gemäß § 194 die fiktive Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung und die fiktive Nicht-Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung erfüllt sind, dürfen Passiva gemäß Posten A., B. und C. auf eine andere Bilanzabteilung übertragen werden.

(4) Solange gemäß § 194 die fiktive Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung und die fiktive Nicht-Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung erfüllt sind, dürfen Passiva gemäß Posten A. und B. auf eine andere Bilanzabteilung übertragen werden.

Risikorücklage

Risikorücklage

§ 143. (1) und (2) ...

§ 143. (1) und (2) ...

(3) Bei kleinen Versicherungsvereinen sind der Risikorücklage 10 vH des Jahreserfolges so lange zuzuführen, bis sie 25 vH des satzungsmäßig vorgeschriebenen Betrages der Sicherheitsrücklage erreicht. Die Risikorücklage ist vor der Sicherheitsrücklage zur Deckung von Verlusten zu verwenden.

 

Gliederung der Bilanz und der Konzernbilanz

Gliederung der Bilanz und der Konzernbilanz

§ 144. (1) In der Bilanz und der Konzernbilanz sind die in den Abs. 2 und 3 angeführten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.

§ 144. (1) In der Bilanz und der Konzernbilanz sind die in den Abs. 2 und 3 angeführten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.

(2) Aktiva:

(2) Aktiva:

          A. bis E. ...

          A. bis E. ...

           F. Sonstige Vermögensgegenstände

           F. Sonstige Vermögensgegenstände

                 I. und II. ...

                 I. und II. ...

              III. Eigene Aktien

 

              IV. Andere Vermögensgegenstände

              III. Andere Vermögensgegenstände

          G. bis I. ...

          G. bis I. ...

(3) Passiva:

(3) Passiva:

          A. ...

          A. ...

          B. Unversteuerte Rücklagen

 

                 I. Risikorücklage gemäß § 143 VAG

             

               II. Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen

             

              III. Sonstige unversteuerte Rücklagen

             

          C. Nachrangige Verbindlichkeiten

          B. Nachrangige Verbindlichkeiten

          D. Versicherungstechnische Rückstellungen im Eigenbehalt

          C. Versicherungstechnische Rückstellungen im Eigenbehalt

                 I. bis VII. ...

                 I. bis VI. ...

           E. Versicherungstechnische Rückstellungen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung

          D. Versicherungstechnische Rückstellungen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung

                 I. und II. ...

                 I. und II. ...

           F. Nicht-versicherungstechnische Rückstellungen

           E. Nicht-versicherungstechnische Rückstellungen

                 I. bis IV. ...

                 I. bis IV. ...

          G. Depotverbindlichkeiten aus dem abgegebenen Rückversicherungsgeschäft

           F. Depotverbindlichkeiten aus dem abgegebenen Rückversicherungsgeschäft

          H. Sonstige Verbindlichkeiten

          G. Sonstige Verbindlichkeiten

                 I. bis V. ...

                 I. bis V. ...

            I. Verrechnungsposten mit der Zentrale

          H. Verrechnungsposten mit der Zentrale

           J. Rechnungsabgrenzungsposten

            I. Rechnungsabgrenzungsposten

(4) ...

(4) ...

(5) Die Konzernbilanz umfasst

(5) Die Konzernbilanz umfasst

           1. ...

           1. ...

           2. zusätzlich zu den im Abs. 3 genannten Posten die Posten A. VII. Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter und D. Unterschiedsbetrag gemäß § 254 Abs. 3 UGB.

           2. zusätzlich zu den im Abs. 3 genannten Posten die Posten A. VII. Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter und C. Unterschiedsbetrag gemäß § 254 Abs. 3 UGB.

Wird der Posten Unterschiedsbetrag gemäß § 254 Abs. 3 UGB passivseitig in die Konzernbilanz aufgenommen, so sind die Posten D. bis J. des Abs. 3 als E. bis K. zu bezeichnen. Die genannten Posten und wesentliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind im Konzernanhang zu erläutern. Werden Unterschiedsbeträge der Aktivseite mit solchen der Passivseite verrechnet, so sind diese verrechneten Beträge im Konzernanhang anzugeben.

Wird der Posten Unterschiedsbetrag gemäß § 254 Abs. 3 UGB passivseitig in die Konzernbilanz aufgenommen, so sind die Posten C. bis I. des Abs. 3 als D. bis J. zu bezeichnen. Die genannten Posten und wesentliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind im Konzernanhang zu erläutern. Werden Unterschiedsbeträge der Aktivseite mit solchen der Passivseite verrechnet, so sind diese verrechneten Beträge im Konzernanhang anzugeben.

(6) und (7) …

(6) und (7) …

(8) Bei Anwendung des Abs. 6 sind die Passiva gemäß Abs. 3 um folgende Hauptposten zu ergänzen:

(8) Bei Anwendung des Abs. 6 sind die Passiva gemäß Abs. 3 um folgende Hauptposten zu ergänzen:

          K. Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von Kreditinstituten stammen,

          K. Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von Kreditinstituten stammen,

           L. Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von anderen Unternehmen mit branchenspezifischen Bilanzierungsvorschriften stammen,

           L. Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von anderen Unternehmen mit branchenspezifischen Bilanzierungsvorschriften stammen,

         M. Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von sonstigen anderen Unternehmen stammen.

         M. Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von sonstigen anderen Unternehmen stammen.

Im Anhang ist die Zusammensetzung der Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten entsprechend den Branchenvorschriften darzustellen. Bei Anwendung von Abs. 5 Z 2 sind die Posten K. bis M. als L. bis N. zu bezeichnen.

Im Anhang ist die Zusammensetzung der Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten entsprechend den Branchenvorschriften darzustellen. Bei Anwendung von Abs. 5 Z 2 sind die Posten J. bis L. als K. bis M. zu bezeichnen.

(9) …

(9) …

Entwicklung von Vermögensgegenständen

Entwicklung von Vermögensgegenständen

§ 145. (1) Die Entwicklung der Posten A., B.I. und B.II. des § 144 Abs. 2 ist in der Bilanz oder im Anhang darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den Bilanzwerten am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres, die Zugänge, die Umbuchungen, die Abgänge, die Zuschreibungen und die Abschreibungen im Geschäftsjahr sowie die Bilanzwerte am Ende des Geschäftsjahres gesondert aufzuführen.

§ 145. Die Entwicklung der Posten A., B. I. und B. II. des § 144 Abs. 2 ist gemäß § 226 Abs. 1 UGB im Anhang und im Konzernanhang darzustellen.

(2) § 226 Abs. 1 UGB ist nicht anzuwenden.

 

(3) Abs. 1 ist sinngemäß auf den Konzernabschluss anzuwenden.

 

Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

§ 146. (1) bis (4) ...

§ 146. (1) bis (4) ...

(5) IV. Nicht-versicherungstechnische Rechnung

(5) IV. Nicht-versicherungstechnische Rechnung

           1. bis 12. ...

           1. bis 12. ...

         13. Auflösung von Rücklagen

         13. Auflösung von Rücklagen

                a) Auflösung der Risikorücklage gemäß § 143 VAG

 

               b) Auflösung der Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen

 

                c) Auflösung sonstiger unversteuerter Rücklagen

 

               d) Auflösung von Kapitalrücklagen

                a) Auflösung von Kapitalrücklagen

                e) Auflösung der Sicherheitsrücklage

               b) Auflösung der Sicherheitsrücklage

                f) Auflösung der gesetzlichen Rücklage gemäß § 229 Abs. 6 UGB

                c) Auflösung der gesetzlichen Rücklage

               g) Auflösung der sonstigen satzungsmäßigen Rücklagen

               d) Auflösung der sonstigen satzungsmäßigen Rücklagen

               h) Auflösung der freien Rücklagen

                e) Auflösung der freien Rücklagen

         14. Zuweisung an Rücklagen

         14. Zuweisung an Rücklagen

                a) Zuweisung an die Risikorücklage gemäß § 143 VAG

 

               b) Zuweisung an die Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen

 

                c) Zuweisung an sonstige unversteuerte Rücklagen

 

               d) Zuweisung an die Sicherheitsrücklage

                a) Zuweisung an die Sicherheitsrücklage

                e) Zuweisung an die gesetzliche Rücklage gemäß § 229 Abs. 6 UGB

               b) Zuweisung an die gesetzliche Rücklage

                f) Zuweisung an sonstige satzungsmäßige Rücklagen

                c) Zuweisung an sonstige satzungsmäßige Rücklagen

               g) Zuweisung an freie Rücklagen

               d) Zuweisung an freie Rücklagen

         15. bis 17. ...

         15. bis 17. ...

(6) bis (9) ...

(6) bis (9) ...

Allgemeine Bewertungsvorschriften

Allgemeine Bewertungsvorschriften

§ 148. (1) ...

§ 148. (1) ...

(2) § 235 UGB ist nicht auf die Kapitalanlagen gemäß Posten B. des § 144 Abs. 2 anzuwenden.

 

(3) Nicht verbriefte Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf ausländische Währung lauten, sind mit dem Mittelkurs am Bilanzstichtag anzusetzen, sofern keine Absicherung des Währungsrisikos erfolgt.

(2) Nicht verbriefte Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf ausländische Währung lauten, sind mit dem Mittelkurs am Bilanzstichtag anzusetzen, sofern keine Absicherung des Währungsrisikos erfolgt.

Anhang und Konzernanhang

Anhang und Konzernanhang

§ 155. (1) Der Anhang und der Konzernanhang hat unbeschadet der Bestimmungen des UGB zu enthalten:

§ 155. (1) Der Anhang und der Konzernanhang hat unbeschadet der Bestimmungen des UGB zu enthalten:

           1. ...

           1. ...

           2. Angaben über die aus dem Bilanzgewinn des Vorjahres auf Rechnung der ausstehenden Einlagen dem Grundkapital zugeführten Beträge;

           2. Angaben über die aus dem Bilanzgewinn des Vorjahres auf Rechnung der ausstehenden Einlagen dem Grundkapital zugeführten Beträge;

           3. Angaben über die Anteile der Aktionäre am Bilanzgewinn, wenn das Grundkapital noch nicht voll eingezahlt ist;

           3. Angaben über die Anteile der Aktionäre am Bilanzgewinn, wenn das Grundkapital noch nicht voll eingezahlt ist;

           4. bis 6. ...

           4. bis 6. ...

(2) Im Anhang sind auch anzugeben:

(2) Im Anhang sind auch anzugeben:

           1. bis 4. ...

           1. bis 4. ...

           5. der auf verbundene Unternehmen und der auf Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, entfallende Anteil an den Posten D. I., D. II., D. III. und D. IV. des § 144 Abs. 2 und H. I., H. II., H. III., H. IV. und H. V. des § 144 Abs. 3;

           5. der auf verbundene Unternehmen und der auf Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, entfallende Anteil an den Posten D. I., D. II., D. III. und D. IV. des § 144 Abs. 2 und G. I., G. II., G. III., G. IV. und G. V. des § 144 Abs. 3;

           6. ...

           6. ...

           7. Beträge, die unter den Posten A. IV., B. III. 8., D. IV. und F. IV. des § 144 Abs. 2 sowie B. III., D. VII., F. IV. und H. V. des § 144 Abs. 3 enthalten und von größerer Bedeutung sind; Angaben sind jedenfalls erforderlich, wenn diese Beträge 5 vH der Bilanzsumme übersteigen;

           7. Beträge, die unter den Posten A. IV., B. III. 8., D. IV. und F III. des § 144 Abs. 2 sowie C. VII., E. IV. und G. V. des § 144 Abs. 3 enthalten und von größerer Bedeutung sind; Angaben sind jedenfalls erforderlich, wenn diese Beträge 5 vH der Bilanzsumme übersteigen;

           8. ...

           8. ...

           9. der im Posten H. III. des § 144 Abs. 3 enthaltene Betrag von wandelbaren Anleiheverbindlichkeiten;

           9. der im Posten G. III. des § 144 Abs. 3 enthaltene Betrag von wandelbaren Anleiheverbindlichkeiten;

         10. der im Posten H. V. des § 144 Abs. 3 enthaltene Betrag, der auf Verbindlichkeiten aus Steuern entfällt, und der Betrag, der auf Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit entfällt;

         10. der im Posten G. V. des § 144 Abs. 3 enthaltene Betrag, der auf Verbindlichkeiten aus Steuern entfällt, und der Betrag, der auf Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit entfällt;

         11. ...

         11. ...

         12. die Beträge der in den Posten „Aufwendungen für Versicherungsfälle“, „Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb“, „sonstige versicherungstechnische Aufwendungen“, „Aufwendungen für Kapitalanlagen“ und „sonstige nicht-versicherungstechnische Aufwendungen“ enthaltenen

         12. die Beträge der in den Posten „Aufwendungen für Versicherungsfälle“, „Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb“, „sonstige versicherungstechnische Aufwendungen“, „Aufwendungen für Kapitalanlagen“ und „sonstige nicht-versicherungstechnische Aufwendungen“ enthaltenen

                a) bis d) ...

                a) bis d) ...

                e) sonstigen Sozialaufwendungen; diese Angaben ersetzen die Angaben gemäß § 237 Z 4 und 13 UGB;

                e) sonstigen Sozialaufwendungen; diese Angaben ersetzen die Angaben gemäß § 238 Z 13 und § 239 Abs. 1 Z 2 UGB;

         13. bis 19. ...

         13. bis 19. ...

(3) ...

(3) ...

(4) Die Angaben gemäß § 237 Z 3 UGB erstrecken sich nicht auf Eventualverpflichtungen, die aus Versicherungsverträgen herrühren. § 208 Abs. 3 UGB ist auf Zuschreibungen zu Wertpapieren nicht anzuwenden.

(4) Die Angaben gemäß § 237 Abs. 1 Z 2 UGB erstrecken sich nicht auf Eventualverbindlichkeiten, die aus Versicherungsverträgen herrühren.

(5) bis (16) ...

(5) bis (16) ...

(17) § 237 Z 5 und 9, § 239 Abs. 1 Z 1 und § 266 Z 3 und 4 UGB sind nicht anzuwenden.

(17) § 237 Abs. 1 Z 6, § 239 Abs. 1 Z 1 und § 240 UGB sind nicht anzuwenden.

Offenlegung bestimmter Informationen betreffend Rechnungslegung und Konzernrechnungslegung

Offenlegung bestimmter Informationen betreffend Rechnungslegung und Konzernrechnungslegung

§ 246. (2) und (2) ...

§ 246. (1) und (2) ...

(3) Versicherungsunternehmen haben vom Anhang die Angaben gemäß § 198 Abs. 9, § 222 Abs. 2, § 223 Abs. 2, § 233, § 236 mit Ausnahme der Z 2 und 4, § 237 Z 3, 7, 8, 10 und 12, § 238 Z 1, § 239 Abs. 2 und § 240 Z 9 UGB und die Angaben gemäß § 145 und § 155 im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” oder in einer anderen Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet zu veröffentlichen.

(3) Versicherungsunternehmen haben vom Anhang die Angaben gemäß § 198 Abs. 9, § 203 Abs. 5 letzter Satz, § 222 Abs. 2, § 223 Abs. 2, § 237 Abs. 1 Z 1, 2 und 7, § 238 Abs. 1 Z 7, 8, 14, 15, 16 und 19, § 239 Abs. 2 und § 241 Z 6 UGB und die Angaben gemäß § 140 Abs. 9, § 145 und § 155 im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” oder in einer anderen Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet zu veröffentlichen.

(4) bis (8) ...

(4) bis (8) ...

Prüfpflichten des Abschlussprüfers

Prüfpflichten des Abschlussprüfers

§ 263. (1) Neben der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Abschlussprüfer bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen folgende Prüfungen durchzuführen:

§ 263. (1) Neben der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Abschlussprüfer bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen folgende Prüfungen durchzuführen:

           1. bis 5. ...

           1. bis 5. ...

           6. das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewertung und insbesondere die Höhe der im Unternehmen vorhandenen stillen Nettoreserven im Fall der Anwendung des § 149 Abs. 2 letzter Satz;

           6. das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewertung und insbesondere die Höhe der im Unternehmen vorhandenen stillen Nettoreserven im Fall der Anwendung des § 149 Abs. 2 zweiter Satz;

           7. und 8. ...

           7. und 8. ...

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

Berichtspflichten des Abschlussprüfers

Berichtspflichten des Abschlussprüfers

§ 264. (1) und (2) ...

§ 264. (1) und (2) ...

(3) Die Berichterstattung über das Ergebnis der Prüfungen gemäß § 263 Abs. 1 Z 1 und 7, Abs. 2 Z 1 und Abs. 2 Z 4 lit. a ist mit einer positiven Zusicherung, die Berichterstattung über das Ergebnis aller weiteren Prüfungen mit einer negativen Zusicherung zu verbinden. Der Abschlussprüfer hat auch über wesentliche Wahrnehmungen im Rahmen seiner Tätigkeit zu berichten, die darauf hindeuten, dass die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen beeinträchtigt werden könnte.

(3) Die Berichterstattung über das Ergebnis der Prüfungen gemäß § 263 Abs. 1 Z 1 und 8, Abs. 2 Z 1 und Abs. 2 Z 4 lit. a ist mit einer positiven Zusicherung, die Berichterstattung über das Ergebnis aller weiteren Prüfungen mit einer negativen Zusicherung zu verbinden. Der Abschlussprüfer hat auch über wesentliche Wahrnehmungen im Rahmen seiner Tätigkeit zu berichten, die darauf hindeuten, dass die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen beeinträchtigt werden könnte.

(4) und (5) ...

(4) und (5) ...

Allgemeine Übergangsbestimmungen

Allgemeine Übergangsbestimmungen

§ 333. (1) Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:

§ 333. (1) Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:

           1. bis 6. ...

           1. bis 6. ...

           7. (zu § 91 Inhalt des Versicherungsvertrages):

Soweit vor dem 1. September 1994 abgeschlossene Versicherungsverträge Bestimmungen enthalten, wonach der Versicherer den Inhalt des Versicherungsvertrages mit Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde ändern kann, kann sich der Versicherer darauf nicht berufen. Dies gilt nicht für Versicherungsverträge, auf die die § 172 oder § 178f VersVG anzuwenden sind. Bei diesen Verträgen entfällt die Bindung an eine Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde. § 91 Abs. 2 ist auf Versicherungsverträge anzuwenden bei denen der Abschluss eines neuen Vertrages nach dem 20. Dezember 2012 erfolgt ist.

           7. (zu § 91 Inhalt des Versicherungsvertrages):

Soweit vor dem 1. September 1994 abgeschlossene Versicherungsverträge Bestimmungen enthalten, wonach der Versicherer den Inhalt des Versicherungsvertrages mit Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde ändern kann, kann sich der Versicherer darauf nicht berufen. Dies gilt nicht für Versicherungsverträge, auf die die § 172 oder § 178f VersVG anzuwenden sind. Bei diesen Verträgen entfällt die Bindung an eine Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde. § 91 Abs. 2 ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, bei denen der Abschluss eines neuen Vertrages nach dem 20. Dezember 2012 erfolgt ist.

           8. und 9. ...

           8. und 9. ...

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

(5) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes begebenes Partizipationskapital gemäß § 73c Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 ist in der Bilanz und der Konzernbilanz passivseitig der Posten A. III Partizipationskapital aufzunehmen und das Partizipationskapital dort auszuweisen. In diesem Fall sind in der Bilanz und der Konzernbilanz die Posten A. III bis A. VI des § 144 Abs. 3 als A. IV bis A. VII und in der Konzernbilanz der Posten A. VII Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter als A. VIII zu bezeichnen. Hält das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eigene Partizipationsscheine, sind der Posten F. III des § 144 Abs. 2 mit F. III Eigene Aktien und eigene Partizipationsscheine zu bezeichnen und die Anteile dort entsprechend auszuweisen. Der Anhang und der Konzernanhang haben diesfalls für eigene Partizipationsscheine des Unternehmens die für eigene Aktien gemäß § 240 Z 3 UGB erforderlichen Angaben zu enthalten.

(5) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes begebenes Partizipationskapital gemäß § 73c Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 ist in der Bilanz und der Konzernbilanz passivseitig der Posten A. III. Partizipationskapital aufzunehmen und das Partizipationskapital dort auszuweisen. In diesem Fall sind in der Bilanz und der Konzernbilanz die Posten A. III. bis A. VI. des § 144 Abs. 3 als A. IV. bis A. VII. und in der Konzernbilanz der Posten A. VII. Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter als A. VIII. zu bezeichnen. Hält das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eigene Partizipationsscheine, haben der Lagebericht und der Konzernlagebericht für eigene Partizipationsscheine des Unternehmens die für eigene Aktien gemäß § 243 Abs. 3 Z 3 UGB erforderlichen Angaben zu enthalten.

(6) bis (8) ...

(6) bis (8) ...

 

(9) Für die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, sind die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015, anzuwenden.

Inkrafttreten von Änderungen auf Grund von Regierungsvorlagen des Bundesministers für Finanzen

Inkrafttreten von Änderungen auf Grund von Regierungsvorlagen des Bundesministers für Finanzen

§ 340. Inkrafttretensbestimmungen für Änderungen dieses Bundesgesetzes auf Grund von Regierungsvorlagen des Bundesministers für Finanzen sind als Absätze diesem Paragraphen anzufügen.

§ 340. § 62 Abs. 2, § 79 Abs. 1, § 89 Abs. 1 Z 2 und Abs. 7, § 91 Abs. 2, § 127 Abs. 1 Z 3 und 4, § 133, § 136, § 138 Abs. 8, §  140 Abs. 9 und 11, § 141 Abs. 3 und 4, § 143, § 144 Abs. 2, 3, 5 und 8, § 145, § 146 Abs. 5 Z 13 und 14, § 148, § 155 Abs. 1 Z 2 und 3, Abs. 2 Z 5, 7, 9, 10 und 12 lit. e, Abs. 4 und 17, § 246 Abs. 3, § 263 Abs. 1 Z 6, § 264 Abs. 3, § 333 Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 und § 346 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Außerkrafttreten

Außerkrafttreten

§ 345. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 und alle auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mit 31. Dezember 2015, außer Kraft.

§ 345. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/201X und alle auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mit Ablauf des 31. Dezember 2015, außer Kraft.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

Vollzugsklausel

Vollzugsklausel

§ 346. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

§ 346. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

           1. hinsichtlich § 8 Abs. 6, § 17 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und 4, § 27 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz und Abs. 3 erster und dritter bis sechster Satz, § 28, § 31, § 36, § 37 Abs. 1, § 38, § 40 Abs. 1, 3 und 4, § 42, § 43, § 48 bis § 57 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 58 Abs. 1, 2 und 4 bis 6, § 59 Abs. 1, § 60, § 61 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 13, § 62 Abs. 1 bis 3, 4 erster und zweiter Satz und Abs. 5, § 63 Abs. 1 und 2, Abs. 3 erster Satz, Abs. 4 erster bis dritter Satz, § 64, § 65 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 66 Abs. 1, Abs. 3 Z 1, 2, 5, 6, 8 und 9, Abs. 4 Z 1 bis 5, Abs. 5 bis 7, § 67, § 69 Abs. 4, § 75, § 76 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3, 4, 8, und 9, § 77, § 78, § 80, § 81, § 105 Abs. 2, § 122 Abs. 1 letzter Satz, § 123 Abs. 5, § 133 Abs. 8, § 225 Abs. 3 bis 5, § 246 Abs. 6, § 283 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3, § 295 Abs. 4 zweiter und dritter Satz, § 302 Abs. 4, § 303, § 305 Abs. 2 zweiter Satz, § 306 Abs. 2 bis 5, § 307 bis § 315, § 316 Abs. 4 und 6, § 323 und § 332 der Bundesminister für Justiz;

           1. hinsichtlich § 8 Abs. 6, § 17 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und 4, § 27 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz und Abs. 3 erster und dritter bis sechster Satz, § 28, § 31, § 36, § 37 Abs. 1, § 38, § 40 Abs. 1, 3 und 4, § 42, § 43, § 48 bis § 57 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 58 Abs. 1, 2 und 4 bis 6, § 59 Abs. 1, § 60, § 61 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 13, § 62 Abs. 1 bis 3, 4 erster und zweiter Satz und Abs. 5, § 63 Abs. 1 und 2, Abs. 3 erster Satz, Abs. 4 erster bis dritter Satz, § 64, § 65 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 66 Abs. 1, Abs. 3 Z 1, 2, 5, 6, 8 und 9, Abs. 4 Z 1 bis 5, Abs. 5 bis 7, § 67, § 69 Abs. 4, § 75, § 76 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3, 4, 8, und 9, § 77, § 78, § 80, § 81, § 105 Abs. 2, § 122 Abs. 1 letzter Satz, § 123 Abs. 5, § 133 Abs. 7, § 225 Abs. 3 bis 5, § 246 Abs. 6, § 283 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3, § 295 Abs. 4 zweiter und dritter Satz, § 302 Abs. 4, § 303, § 305 Abs. 2 zweiter Satz, § 306 Abs. 2 bis 5, § 307 bis § 315, § 316 Abs. 4 und 6, § 323 und § 332 der Bundesminister für Justiz;

           2. ...

           2. ...

           3. hinsichtlich § 133 Abs. 1 bis 4, 7 letzter Satz und Abs. 9 der Bundesminister für Inneres;

           3. hinsichtlich § 133 Abs. 1 bis 4 und Abs. 8 der Bundesminister für Inneres;

           4. und 5. ...

           4. und 5. ...

Artikel 13

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

           1. bis 22. ...

           1. bis 22. ...

         23. Mutterunternehmen: für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen (§ 1 Z 1a) sind, Mutterunternehmen gemäß § 244 Abs. 1 und 2 UGB nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

         23. Mutterunternehmen: für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen (§ 1 Z 1a) sind, Mutterunternehmen gemäß § 189a Z 6 UGB nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

                a) bis c) ...

                a) bis c) ...

         24. Tochterunternehmen: für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen (§ 1 Z 1a) sind, Tochterunternehmen gemäß § 244 Abs. 1 und 2 UGB nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

         24. Tochterunternehmen: für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen (§ 1 Z 1a) sind, Tochterunternehmen gemäß § 189a Z 7 UGB nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

                a) bis c) ...

                a) bis c) ...

         25. ...

         25. ...

26. Kontrolle: ein Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen im Sinne von § 244 Abs. 1 und 2 UGB oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen.

26. Kontrolle: ein Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen im Sinne von § 189a Z 6 UGB oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen.

         27. bis 34. ...

         27. bis 34. ...

Im Übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, die Begriffsbestimmungen des BWG, des Börsegesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006.

Im Übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, die Begriffsbestimmungen des BWG, des Börsegesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006.

§ 108. (1) bis (20) …

§ 108. (1) bis (20) …

 

(21) § 1 Z 23, 24 und 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 tritt mit 20. Juli 2015 in Kraft.

Artikel 14

Änderung des Zahlungsdienstegesetzes

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

           1. bis 26. ...

           1. bis 26. ...

         27. Gruppe: eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 halten, besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, verbunden sind.

         27. Gruppe: eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 halten, besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Art. 22 Abs. 7 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden sind.:

Im Übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Begriffsbestimmungen des BWG, des WAG 2007 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006, Verordnung (EG) Nr. 924/2009 und Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Im Übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Begriffsbestimmungen des BWG, des WAG 2007 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006, Verordnung (EG) Nr. 924/2009 und Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Rechnungslegung und Abschlussprüfung

Rechnungslegung und Abschlussprüfung

§ 25. (1) Zahlungsinstitute, die Finanzinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, haben die §§ 43 und 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 2 BWG anzuwenden. Alle übrigen Zahlungsinstitute haben nur die Bestimmungen des Dritten Buches des UGB sowie jene Bestimmungen, die für ihre Rechtsform gelten, anzuwenden. Sämtliche Zahlungsinstitute haben im Anhang die Eigenmittel, die Eigenmittelerfordernisse und die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen offen zu legen. Hinsichtlich der Veröffentlichung ist § 65 Abs. 1 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf § 63 Abs. 5 BWG der Verweis auf § 25 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes tritt.

§ 25. (1) Zahlungsinstitute, die Finanzinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, haben § 43 Abs. 1, 2 und 3 und die §§ 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 2 BWG anzuwenden. Sämtliche Zahlungsinstitute haben im Anhang die Eigenmittel, die Eigenmittelerfordernisse und die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen offen zu legen. Hinsichtlich der Veröffentlichung ist § 65 Abs. 1 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf § 63 Abs. 5 BWG der Verweis auf § 25 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes tritt.

(2) ...

(2) ...

(3) Der Jahresabschluss und, soweit erforderlich, der Lagebericht oder der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von Zahlungsinstituten sowie die Einhaltung der § 5 Abs. 2, 3 und 5, § 6 Abs. 1 Z 6, § 7 Abs. 1 Z 3 sowie der §§ 11, 15, 16, 17, 18, 19, 21, 22 und 23 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes und der §§ 40 bis 41 BWG sowie der Verpflichtungen des Zahlungsinstitutes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers sind von einem Abschlussprüfer zu prüfen. Die Prüfung hat weiters die sachliche Richtigkeit der Bewertung einschließlich der Vornahme gebotener Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen zu umfassen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss darzustellen. Der geprüfte Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht sowie, soweit erforderlich, der Konzernabschluss samt Anhang und der Konzernlagebericht, der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers und die Anlage zum Prüfungsbericht sind der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unter Anwendung der Fristen des § 44 Abs. 1 BWG zu übermitteln. Dieser Prüfungsbericht samt Anlage ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen des Zahlungsinstituts so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist an die FMA und Oesterreichische Nationalbank eingehalten werden kann. Die FMA kann Art der Übermittlung, Form und Gliederung der Anlage zum Prüfungsbericht durch Verordnung festsetzen. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass eine elektronische Übermittlung bestimmten Gliederungen und technischen Mindestanforderungen zu entsprechen hat. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass die elektronische Übermittlung ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen hat, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig ist, die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden.

(3) Der Jahresabschluss und, soweit erforderlich, der Lagebericht oder der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von Zahlungsinstituten sowie die Beachtung der § 5 Abs. 2, 3 und 5, § 6 Abs. 1 Z 6, § 7 Abs. 1 Z 3 sowie der §§ 11 Abs. 2, 15, 16, 17, 18, 19, 21, 22, 23 Abs. 2 und 25 Abs. 1 sowie der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der §§ 40 bis 41 BWG sowie der Verpflichtungen des Zahlungsinstitutes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers sind von einem Abschlussprüfer zu prüfen. Diese Prüfung umfasst die Organisationsstruktur und die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren (§ 19 Abs. 1), die die Geschäftsleiter im Hinblick auf die angeführten Bestimmungen eingerichtet haben. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss (aufsichtlicher Prüfungsbericht für Zahlungsinstitute) darzustellen. Das Ergebnis der Prüfung über die Beachtung der §§ 5 Abs. 5, 15, 16, 17 und 25 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes ist mit einer positiven Zusicherung, das Ergebnis der Prüfung über die Beachtung der § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1 Z 6, § 7 Abs. 1 Z 3 sowie der §§ 11 Abs. 2, 18, 19, 21, 22 und 23 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes und der §§ 40 bis 41 BWG sowie der Verpflichtungen des Zahlungsinstitutes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 zumindest mit einer negativen Zusicherung zu verbinden. Betreffend die Prüfung über die Beachtung sonstiger Vorschriften dieses Bundesgesetzes hat der Abschlussprüfer wesentliche Wahrnehmungen zu berichten, die er im Rahmen seiner Tätigkeit festgestellt hat, auch wenn diese zu keiner Berichtspflicht gemäß § 65 Abs. 1 oder 2 führen. Der geprüfte Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht sowie, soweit erforderlich, der Konzernabschluss samt Anhang und der Konzernlagebericht, der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers und die Anlage zum Prüfungsbericht sind der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unter Anwendung der Fristen des § 44 Abs. 1 BWG zu übermitteln. Dieser Prüfungsbericht samt Anlage ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen des Zahlungsinstituts so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist an die FMA und Oesterreichische Nationalbank eingehalten werden kann. Die FMA kann Art der Übermittlung, Form und Gliederung der Anlage zum Prüfungsbericht durch Verordnung festsetzen. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass eine elektronische Übermittlung bestimmten Gliederungen und technischen Mindestanforderungen zu entsprechen hat. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass die elektronische Übermittlung ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen hat, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig ist, die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden.

§ 65. (1) und (2) ...

§ 65. (1) und (2) ...

(3) Der Abschlussprüfer ist auch zur Meldung derartiger Sachverhalte verpflichtet, von denen er in Ausübung einer der vorgenannten Tätigkeiten in einem Unternehmen Kenntnis erlangt, das ein verbundenes Unternehmen (§ 228 Abs. 3 UGB) zu dem in § 3 Z 4 lit. a genannten Zahlungsinstitut ist, für das er diese Tätigkeit ausübt.

(3) Der Abschlussprüfer ist auch zur Meldung derartiger Sachverhalte verpflichtet, von denen er in Ausübung einer der vorgenannten Tätigkeiten in einem Unternehmen Kenntnis erlangt, das ein verbundenes Unternehmen (§ 189a Z 8 UGB) zu dem in § 3 Z 4 lit. a genannten Zahlungsinstitut ist, für das er diese Tätigkeit ausübt.

(4) und (5) ...

(4) und (5) ...

 

§ 75b. § 25 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 ist erstmals bei Jahresabschlussprüfungen für das Geschäftsjahr 2015 anzuwenden.

Verweise und Verordnungen

Verweise und Verordnungen

§ 76. (1) ...

§ 76. (1) ...

(2) Wenn in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, jeweils in der folgenden Fassung anzuwenden:

(2) Wenn in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, jeweils in der folgenden Fassung anzuwenden:

           1. bis 6. ...

           1. bis 6. ...

           7. Siebente Richtlinie 83/349/EWG auf Grund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluss, ABl. Nr. L 193 vom 18.07.1983, S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2006/99/EG vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 137;

           7. Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19;

           8. bis 10. ...

           8. bis 10. ...

(3) ...

(3) ...

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 79. (1) bis (11) …

§ 79. (1) bis (11) …

 

(12) § 3 Z 27, § 25 Abs. 1 und 3, § 65 Abs. 3, § 75b und § 76 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.