Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundesmuseen-Gesetz 2002 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14/2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Z 6 wird nach dem Wort „Museum“ das Wort „Wien“ angefügt.

2. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt.

„Unentgeltliche vertragliche Neuerwerbungen (z. B. durch Schenkungen, letztwillige Verfügungen) gehen gemäß dem Willen der Vertragsparteien in das Eigentum der betreffenden Einrichtung oder in das Eigentum des Bundes über. Veräußerungen und Belastungen der Neuerwerbungen, die im Eigentum der Einrichtungen verbleiben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.“

3. § 16 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. Aufbauorganisation, wobei ein/e Geschäftsführer/in oder zwei/Geschäftsführer/innen und ein Kuratorium (§ 7) vorzusehen sind;“

4. Dem § 22 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) §§ 1, § 4 Abs. 1, § 16 Abs. 1 in der Fassung BGBl I Nr. XXX/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.“