Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Unter Berücksichtigung der Anregungen des Rechnungshofs erfolgt eine Klarstellung dahingehend, dass unentgeltliche Neuerwerbungen im Eigentum der Bundesmuseen bzw. der Österreichischen Nationalbibliothek (ÖNB) verbleiben, wenn dies dem Willen der Vertragsparteien entspricht.

Weiters soll, wie bei den Bundesmuseen, die Bestellung einer/eines zweiten Geschäftsführerin/Geschäftsführers bei der ÖNB gesetzlich möglich sein.

Finanzielle Auswirkungen

Mit den vorgesehenen Maßnahmen sind keine finanziellen Auswirkungen verbunden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 (Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes) und Art. 17 B-VG (Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten)-

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Besonderer Teil

Zu Z 2 (§ 4 Abs. 1):

Der bisherige § 4 Abs. 1 regelt lediglich die Eigentumsverhältnisse bei entgeltlichen Neuerwerbungen. Diese gehen zunächst in das Eigentum des Bundesmuseums bzw. der ÖNB über und erst mit Eintritt der Lastenfreiheit kostenfrei in das Bundeseigentum. Aufgrund der Empfehlung des Rechnungshofes zur gesetzlichen Klarstellung wird nunmehr normiert, dass unentgeltliche, vertragliche Neuerwerbungen, wie z.B. Schenkungen, letztwillige Verfügungen, im Eigentum der betreffenden Einrichtung verbleiben, wenn dies dem Willen der Vertragsparteien entspricht. Das Verfügungsrecht ist aber dadurch eingeschränkt, dass Veräußerungen und Belastungen dieser Neuerwerbungen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Bundeskanzlers bedürfen. Der Begriff „Veräußerung“ ist im weitesten Sinne als Weggabe eines Gegenstandes in das Eigentum eines anderen zu verstehen (somit Weggabe durch Schenkung). Die Pflichtabgaben an die ÖNB gemäß MedienG stellen zwar auch einen unentgeltlichen Sammlungszuwachs dar, der aber nicht durch Vertrag erfolgt, sondern gesetzlich vorgesehen ist. Diese Pflichtabgaben gehen somit in das Eigentum des Bundes über.