ENTWURF

Bundesgesetz, mit dem das Chemikaliengesetz 1996 und das Biozidproduktegesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Chemikaliengesetzes 1996

Das Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Zeile „§ 41. Abgabe und Erwerb von Giften“ die Zeilen „§ 41a. Giftbezugsbescheinigung“ und „§ 41b. Sachkunde“ eingefügt.

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 42: „Bezug von Giften“.

3. In § 5 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle, ABl. Nr. L 114 vom 27.4.2006, S. 9“ durch die Wortfolge „Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008, S. 3“ ersetzt.

4. In § 5 Abs. 3 Z 3 wird der Ausdruck „Richtlinie 2006/12/EG“ durch den Ausdruck „Richtlinie 2008/98/EG“ ersetzt.

5. Nach § 5Abs. 3 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:

       „4a. das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln), ausgenommen flankierende Schutzmaßnahmen gemäß § 46 Abs. 3 in Verbindung mit § 35 bei der Verwendung von Giften als Begasungsmittel,“

6. § 5 Abs. 3 Z 5 lit. e lautet:

              „e) Lebensmittel oder Futtermittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002, S. 1, einschließlich der Verwendung

                     aa) als Lebensmittelzusatzstoff im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelzusatzstoffe, ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008, S. 16;

                    bb) als Aroma in Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlements und des Rates über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG, ABl. Nr. 354 vom 31.12. 2008, S. 34;

                     cc) als Futtermittelzusatzstoffe im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung, ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003, S. 29;

                    dd) in Futtermitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission, ABl. Nr. L 229 vom 01.09.2009, S. 1.“

7. In § 5 Abs. 4, § 37 Abs. 2, § 41 Abs. 1 und Abs. 3 Z 6, § 43 Abs. 1 erster Satz, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1, § 48, § 67 Abs. 1 Z 11 und 12, § 71 Abs. 1 Z 26, 27 und 30, und in § 77 Abs. 9 wird der Ausdruck „§ 35 Z 1“ durch den Ausdruck „§ 35“ ersetzt.

8. § 6 Abs. 4 entfällt.

9. § 6 Abs. 5 erhält die Bezeichnung „(4)“; im ersten Satz wird die Wortfolge „das Zulassungsverfahren“ durch die Wortfolge „eine Risikomanagementmaßnahme“ ersetzt und der Ausdruck „Abs. 2 Z 6“ durch die Wortfolge „Abs. 2 Z 5, 6 oder 7 oder § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a“ ersetzt; im zweiten Satz wird nach der Wortfolge „der vorliegenden Daten“ die Wortfolge „oder als angemessene Folgemaßnahme einer Stoffbewertung gemäß Abs. 2 Z 3“ eingefügt und die Wortfolge „Dossier gemäß Abs. 2 Z 7“ durch die Wortfolge „Dossier gemäß Abs. 2 Z 5, 6 oder 7 oder § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.

10. § 6 Abs. 5 lautet:

„(5) Im Sinne einer aktiven Beteiligung an der Durchführung der REACH-Verordnung und der CLP-Verordnung ist unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen die Ausarbeitung von jährlich insgesamt mindestens drei an die ECHA zu übermittelnden Dossiers aus den Kategorien gemäß Abs. 2 Z 5, 6 oder 7 oder § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a sicherzustellen, wobei zumindest eines dieser Dossiers den Kategorien gemäß Abs. 2 Z 5, 6 oder 7 zuzuordnen ist. Die Einbringung kann auch gemeinsam mit anderen EWR-Vertragsstaaten in federführender oder mitwirkender Rolle erfolgen.“

11. § 7 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. Maßnahmen zur Einstufung:

                a) Einbringung von Vorschlägen zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gemäß Art. 36 Abs. 1 oder 3 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 der CLP-V,

               b) Zuleitung der vorläufigen Einstufungsdossiers für Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten gemäß Art. 36 Abs. 2 der CLP-V an die ECHA, die von den nach Pflanzenschutzmittelrecht („Bundesamt für Ernährungssicherheit – BAES“) und Biozidrecht national zuständigen Institutionen im Rahmen der Wirkstoffbewertung erstellt und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in dem nach Art. 37 Abs. 1 letzter Satz der CLP-V erforderlichen Format zur Verfügung gestellt werden,“

12. § 21 Abs. 6 entfällt.

13. In § 30 Abs. 3 und § 32 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 7)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Z 7)“ ersetzt.

14. § 35 lautet:

§ 35. Gifte im Sinne dieses Abschnittes sind Stoffe und Gemische, die gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V oder gemäß Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.1 der CLP-V folgendermaßen einzustufen und zu kennzeichnen sind:

           1. „akute Toxizität“ der Kategorien 1 oder 2 mit dem Piktogramm „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“ und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise

                         - „Lebensgefahr bei Verschlucken“ (H300)

                         - „Lebensgefahr bei Hautkontakt“ (H310)

                         - „Lebensgefahr bei Einatmen“ (H330) oder                       

           2. „akute Toxizität“ der Kategorie 3 mit dem Piktogramm „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“ und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise

                         - „Giftig bei Verschlucken“ (H301)

                         - „Giftig bei Hautkontakt“ (H311)

                         - „Giftig bei Einatmen“ (H331) oder

           3. „spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition“ der Kategorie 1 mit dem Piktogramm „Gesundheitsgefahr“ und dem Gefahrenhinweis

                         - „Schädigt die Organe (alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig nachgewiesen ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)“ (H370).“

15. In § 37 Abs. 2 wird im vierten Satz nach der Wortfolge „gemeldet worden sind“ ein Punkt gesetzt; der restliche Satzteil entfällt.

16. In § 39 Abs. 1 wird das Wort „Vergiftungszentrale“ durch das Wort „Vergiftungsinformationszentrale“ ersetzt.

17. In § 39 Abs. 2 lautet der letzte Satz:

„Dies gilt nicht für Stoffe oder Gemische, die bereits gemäß § 37 gemeldet worden sind.“

18. § 41 Abs. 3 Z 1 lautet:

         „1. Besitzer der nachstehenden Berechtigungsnachweise:

              (a) Inhaber eines gültigen Giftbezugsscheines gemäß § 42;

              (b) bis zum jeweils festgelegten Ablaufdatum Betriebe, die noch Inhaber einer Giftbezugsbewilligung (Giftbezugslizenz im Sinne des § 42 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2012, Giftbezugsschein im Sinne des § 42 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2012) sind, die vor dem Inkrafttreten der Chemikaliengesetz-Novelle BGBl. I Nr. xx/20XX ausgestellt wurde.

              (c) Betriebe, für die Bescheinigungen für den Bezug von Giften im Sinne des § 1 Abs. 4 des Biozidproduktegesetzes, BGBl. I Nr. 105/2013, vor dem Inkrafttreten des Biozidproduktegesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/20XX ausgestellt wurden (§ 25 Abs. 9 Biozidproduktegesetz).“

19. § 41 Abs. 3 Z 2 lit. a lautet:

         „a) (Privat-)Universitäten und Fachhochschulen,“.

20. In § 41 Abs. 3 Z 6 wird nach der Wortfolge „forstwirtschaftlichen Tätigkeit“ die Wortfolge „oder einer anderen berufsmäßigen Tätigkeit“ eingefügt; nach der Wortfolge „dauernd beschäftigte Person“ wird die Wortfolge „verfügbar ist“ eingefügt; der Ausdruck „§ 42 Abs. 5“ wird durch den Ausdruck „§ 41b“ ersetzt; die Wortfolge „gemäß Abs. 5“ wird durch die Wortfolge „gemäß § 41a“ ersetzt.

21. In § 41 Abs. 4 wird nach dem Wort „Rektorat“ die Wortfolge „oder der Leitung“ eingefügt; das Wort „diesem“ wird durch das Wort „diesen“ ersetzt.

22. § 41 Abs. 5 entfällt.

23. Nach § 41 werden folgende §§ 41a und 41b samt Überschriften eingefügt; diese lauten:

„Giftbezugsbescheinigung

§ 41a. (1) Zur Erlangung einer Bescheinigung gemäß § 41 Abs. 3 Z 6 hat der Betrieb (oder im Falle mehrerer Betriebsstätten die jeweilige Betriebsstätte) eine Meldung an die gemäß Abs. 5 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu machen, die von der nach außen vertretungsbefugten Person unterfertigt ist und nachstehende Angaben enthält:

           1. die Geschäftssparte einschließlich des Nachweises der Qualifikation zur Berufsausübung (z. B. Gewerbeberechtigung, Nachweis der Ausübung eines bestimmten land- oder forstwirtschaftlichen Betriebszweiges),

           2. den Verwendungszweck des Giftes; falls bestimmte Gifte ausschließlich für Analysezwecke verwendet werden, ist dies ausdrücklich anzuführen,

           3. die Bezeichnung des Giftes (bei Stoffen: chemische Bezeichnung oder Bezeichnung der Stoffgruppe; bei Gemischen: die jeweilige Angabe der Produktkategorie unter Angabe des giftigen Inhaltsstoffes / der giftigen Inhaltsstoffe); wenn die benötigten Gifte ausschließlich für Analysezwecke verwendet werden, kann die Angabe der Gifte entfallen; und

           4. den Namen und die Funktionsbezeichnung einer im Betriebsbereich, in dem Gifte eingesetzt werden, dauernd beschäftigten und zum Empfang des Giftes bevollmächtigten Person, die sachkundig gemäß § 41b ist.

(2) Der Meldung gem. Abs. 1 sind folgende Nachweise anzuschließen:

           1. der entsprechende Nachweis der Sachkenntnisse der gemäß Abs. 1 Z 4 benannten Person, in Form des Zeugnisses für eine entsprechende Berufsausbildung bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift (z. B. auch Nachweis einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung) oder des Nachweises von Kenntnissen über den sachgerechten Umgang mit Giften (z. B. die Kursbestätigung gemäß § 41b Abs. 3 Z 1);

           2. der Nachweis von Kenntnissen der gemäß Abs. 1 Z 4 benannten Person über Maßnahmen der Ersten Hilfe;

           3. die bezüglich Identifizierung, Einstufung und Zusammensetzung des Produktes relevanten Abschnitte des Sicherheitsdatenblattes (Abschnitte 1 bis 3).

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat

           1. bei Vorliegen der erforderlichen Informationen und Unterlagen dem Betrieb unverzüglich eine Bescheinigung gemäß § 41 Abs. 3 Z 6 auszustellen;

           2. bei Vorlage mangelhafter Informationen oder Unterlagen dies dem Melder unter Angabe der erforderlichen Ergänzungen und Berichtigungen mitzuteilen und ihm eine angemessene Frist für die Behebung des Mangels zu gewähren;

           3. in der Bescheinigung ausdrücklich festzuhalten, dass der Betrieb zum Bezug von bestimmten Giften berechtigt ist, welche Gifte – bei namentlicher Anführung der Gifte – für welchen Verwendungszweck bezogen werden dürfen, und welche im Betrieb beschäftigte Person – bei namentlicher Anführung – zum Empfang der Gifte bevollmächtigt ist;            

           4. die Bescheinigung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen.

(4) Sofern die in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Angaben nicht mehr zutreffen und der Betrieb weiterhin Gifte im Rahmen seiner berufsmäßigen Verwendung benötigt, hat er die geänderten Voraussetzungen der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu melden. Diese hat eine neue Bescheinigung unter gleichzeitiger Rücknahme der vormaligen Bescheinigung auszustellen und eine entsprechende Adaptierung im Register gemäß § 42 Abs. 10 vorzunehmen.

(5) Örtlich zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde des Ortes der Niederlassung des Betriebes. Im Falle mehrerer Betriebsstätten ist die Meldung bei der für die jeweilige Betriebsstätte örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.

Sachkunde

§ 41b. (1) Eine Person ist als sachkundig anzusehen, wenn sie nachweislich

           1. die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse besitzt und

           2. über die Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe verfügt.

(2) Über die erforderlichen Kenntnisse gemäß Abs. 1 Z 1 verfügt eine Person, wenn sie nachweislich eine entsprechende fachliche Berufsausbildung bezüglich des Umgangs mit dem eingesetzten Gift besitzt oder die erforderlichen Sachkenntnisse durch Absolvierung eines Kurses erworben hat. Für den Bezug und die Verwendung von Giften im Sinne des § 35 als Weinbehandlungsmittel gelten auch entsprechende Ausbildungen und Kurse für die Weinwirtschaft, die von den einschlägigen Institutionen des Bundes oder Landes (Landwirtschaftskammern der Länder) und einschlägigen Fachschulen angeboten werden, als Nachweis der gemäß Abs. 1 Z 1 erforderlichen Kenntnisse.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung näher festzulegen:

           1. welche Anforderungen an einen Kurs gemäß Abs. 2 gestellt werden; dabei ist er auch ermächtigt, für bestimmte berufsmäßige Tätigkeiten – insofern dies fachlich gerechtfertigt ist – spezifische, auf die einschlägige Berufssituation zugeschnittene Kurse bezüglich der typischerweise im jeweiligen Bereich eingesetzten Gifte festzulegen, und bestimmte Qualifikationsnachweise als gleichwertig anzuerkennen,

           2. welche Berufsausbildungen bezüglich bestimmter Gifte fachlich als den Anforderungen entsprechend anerkannt werden und

           3. die Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe und die Art ihres Nachweises, insbesondere auch in Form von einschlägigen Kursen.

(4) Für den Bezug von Giften im Sinne des § 35 in der Landwirtschaft als Mittel zum Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gilt der in den Ausführungsgesetzen der Länder zu § 49 geregelte Qualifikationsnachweis für die Verwendung von Giften auch als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse gemäß Abs. 1. Dies gilt für berufliche Verwender im Sinne des Art. 3 der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009, S. 71, bis zur Einführung einer entsprechenden Ausbildungsbescheinigung (für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln) im Sinne des Art. 5 dieser Richtlinie gemäß den Ausführungsgesetzen der Länder zu der grundsatzgesetzlichen Bestimmung des § 13 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011. Ab diesem Zeitpunkt gilt diese Ausbildungsbescheinigung für den beruflichen Verwender als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse bis zum 25. November 2015.“

24. § 42 samt Überschrift lautet:

„Bezug von Giften

§ 42. (1) Für den Bezug von Giften im Sinne des § 35 benötigen private Verwender einen von der Behörde ausgestellten Giftbezugsschein. Dieser berechtigt zum einmaligen Bezug einer bestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte gemäß § 35. Für Biozidprodukte (Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten), die Gifte im Sinne des § 35 sind, darf kein Giftbezugsschein ausgestellt werden;

(2) Die Erteilung eines Giftbezugsscheines gemäß Abs. 1 ist bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

           1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers,

           2. die Bezeichnung des Giftes,

           3. Angaben über die beabsichtigte Verwendung des Giftes und die Notwendigkeit des Bezugs sowie Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Abs. 4,

           4. die benötigte Menge des Giftes und

           5. den Nachweis der erforderlichen Sachkenntnisse und notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe gemäß § 41b.

(3) Örtlich zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnortes des Antragstellers.

(4) Der Giftbezugsschein darf nur erteilt werden, wenn

           1. der Antragsteller

                a) das 18. Lebensjahr vollendet hat und eigenberechtigt ist,

               b) sachkundig gemäß § 41 b und verlässlich ist,

                c) die technische Notwendigkeit für die beabsichtigte Verwendung des Giftes glaubhaft gemacht hat und

           2. im Hinblick auf die Interessen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren keine Bedenken gegen die beabsichtigte Verwendung der von der Giftbezugsbewilligung erfassten Gifte bestehen. Die Verwendung von Giften im Rahmen der rechtlich zulässigen Bekämpfung tierischer Schädlinge bleibt davon unberührt.

(5) Der Antragsteller ist als verlässlich anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die Gifte nicht missbräuchlich oder fahrlässig verwenden und mit ihnen sorgfältig umgehen wird.

(6) Nicht als verlässlich gilt jedenfalls eine Person, die wegen einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben (erster Abschnitt des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974), oder nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden ist.

(7) Der Giftbezugsschein kann mit Bedingungen und Auflagen hinsichtlich der Verwendung und Behandlung des Giftes als Abfall nach den abfallrechtlichen Vorschriften erteilt werden.

(8) Die Gültigkeit eines Giftbezugsscheines erlischt nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ausstellungstag.

(9) Giftbezugslizenzen für Betriebe im Sinne des § 42 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2012, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zum jeweiligen Ablauf ihrer Geltungsdauer, längstens jedoch fünf Jahre ab dem Ausstellungsdatum. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von Amts wegen auch eine solche Giftbezugslizenz abändern oder entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen oder vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt werden.

(10) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Register über die ausgestellten Bescheinigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 6, die Giftbezugsscheine gemäß § 42, die Bestätigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 und vor dem Inkrafttreten der Chemikaliengesetznovelle BGBl. I Nr. xx/20XX ausgestellte Giftbezugsbewilligungen im Sinne des § 41 Abs. 3 Z 1 lit. b, sowie ein Verzeichnis über die im § 41 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 4 genannten gewerberechtlichen Bewilligungen zu führen. Um das Register bezüglich der Bescheinigungen auf einem aktuellen Stand zu halten, hat der Betrieb unbeschadet des § 41a Abs. 4 alle fünf Jahre – gerechnet ab dem Tag der Ausstellung der Bescheinigung – jeweils bis spätestens drei Monate nach Ablauf der Fünfjahresfrist zu melden, ob die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Bezuges von Giften unverändert sind.

(11) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Meldungen, der Bescheinigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 6, des Giftbezugsscheines gemäß § 42 und des hiefür erforderlichen Antrags, der Bestätigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 und der gemäß Abs. 10 zu führenden Register zu erlassen.“

25. In § 43 Abs. 1 entfallen der dritte und der vierte Satz.

26. In § 44 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 42 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§ 41b“ ersetzt.

27. In § 44 Abs. 2 wird das Wort „dritter“ durch das Wort „fünfter“ ersetzt.

28. In § 45 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

29. § 45 Abs. 3 und 4 lauten:

„(3) Die Abgabe von Giften gemäß § 35 im Fernabsatz, durch Automaten sowie durch andere Formen der Selbstbedienung ist verboten. Diesbezügliche Regelungen für Pflanzenschutzmittel im Pflanzenschutzmittelrecht bleiben davon unberührt.

(4) Soweit es unter Berücksichtigung des Standes der Technik (§ 2 Z 7) der Vermeidung von Gefahren und Risiken für das Leben oder die Gesundheit von Menschen im Sinne der Schutzziele dieses Bundesgesetzes dient, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung Verbote oder Beschränkungen der Abgabe in Selbstbedienung auch für bestimmte andere gefährliche Stoffe und Gemische vorsehen. In dieser Verordnung können erforderlichenfalls auch besondere Sicherheitsvorkehrungen für die Abgabe im Wege der Selbstbedienung festgelegt werden. Diesbezügliche Regelungen für Pflanzenschutzmittel im Pflanzenschutzmittelrecht bleiben davon unberührt.“

30. In § 46 Abs. 2 lautet der erste Satz:

„Gifte gemäß § 35 dürfen nur von einer Person verwendet werden, die nachweislich im Rahmen des § 41 Abs. 3 Z 6 eine fachlich entsprechende Berufsausbildung bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift erworben hat und die notwendigen Kenntnisse der Ersten Hilfe besitzt oder sachkundig gemäß § 41b ist.“

31. In § 46 Abs. 3 entfallen die Z 5 und 6 und der Schlussteil.

32. § 49 samt Überschrift entfällt.

33. In § 67 Abs. 1 Z 9 wird nach dem Wort „Verpackungsmängel“ die Wortfolge „gemäß diesem Bundesgesetz oder der CLP-V“ eingefügt.

34. In § 67 Abs. 1 Z 12 wird die Wortfolge „außerhalb von Betriebsstätten“ durch die Wortfolge „im Fernabsatz“ ersetzt.

35. In § 68 Abs. 1 wird der letzte Satz durch die folgenden zwei Sätze ersetzt:

„Ein Überwachungsorgan oder die Verwaltungsbehörde kann von der Erstattung einer Anzeige absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. In solchen Fällen ist der Täter in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen.“

36. In § 70 Abs. 1 wird die Wortfolge „§§ 21 bis 26“ durch die Wortfolge „§§ 21 bis 25“ ersetzt.

37. In § 71 Abs. 1 Z 29 wird der Ausdruck „ 45 Abs. 3“ durch den Ausdruck „ 45 Abs. 4“ ersetzt.

38. In § 71 Abs. 1 Z 30 wird nach der Wortfolge „einer gemäß“ die Wortfolge „§ 41b Abs. 3 oder“ eingefügt.

39. In § 71 Abs. 1 wird nach Z 30 folgende Z 30a eingefügt:

     „30a. die Meldepflicht gemäß § 41a Abs. 4 oder gemäß § 42 Abs. 10 nicht befolgt,“

40. In § 73 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 71“ durch den Ausdruck „§ 67 Abs. 1“ ersetzt.

41. In § 77 ist die Bezeichnung des mit Art. 70, Anordnung 2 des BGBl. I Nr. 35/2012 (2. Stabilitätsgesetz 2012) angefügten Abs. 6 mit der Bezeichnung „(10)“ zu berichtigen.

42. Dem § 77 werden folgende Abs. 14 bis 16 angefügt:

„(14) Das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 2 Z 3, § 5 Abs. 3 Z 3, § 5 Abs. 3 Z 5 lit. e, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 2 Z 1, § 25 Abs. 3, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 35, § 37 Abs. 2 erster Satz, § 39 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, Z 2 und Z 6, § 41 Abs. 4, § 41a samt Überschrift, § 41b samt Überschrift, § 42 samt Überschrift, § 43 Abs. 1 erster Satz, § 44 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1, 3 und 4, § 46 Abs. 1 bis 3, § 48, § 67 Abs. 1 Z 9, 11 und 12, § 68 Abs. 1, § 70, § 71 Abs. 1 Z 26, 27, 29, 30 und 30a, § 73 Abs. 3, § 77 Abs. 9, 14 bis 16 und die berichtigte Bezeichnung des Abs. 10, sowie § 78 Abs. 2 und 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20XX treten mit dem 01.Juni 2015 in Kraft. Gleichzeitig treten § 21 Abs. 6 und § 41 Abs. 5 außer Kraft. § 5 Abs. 3 Z 4a, § 37 Abs. 2 vierter Satz und § 39 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20XX treten mit dem 26.November 2015 in Kraft. Gleichzeitig treten § 41b Abs. 4, § 43 Abs. 1 dritter und vierter Satz, § 49 samt Überschrift und § 77 Abs. 9 außer Kraft.

(15) Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/20XX für Betriebe erteilte Giftbezugslizenzen und Giftbezugsscheine gelten bis zum rechtlich festgelegten Ablauf ihrer Geltungsfrist weiter.

(16) Die Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über die Meldung von sehr giftigen und giftigen Stoffen zur Giftliste (Giftliste-Meldeverordnung), BGBl. II Nr. 129/1999 und die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Bezeichnung von sehr giftigen und giftigen Stoffen in einer Giftliste (Giftliste-Verordnung 2002), BGBl. II Nr. 126/2003 treten außer Kraft.“

43. Am Ende von § 78 Abs. 2 Z 9 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 9a eingefügt:

       „9a. gemäß § 42 Abs. 11 und“.

44. Am Ende von § 78 Abs. 2a Z 6 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6a eingefügt:

       „6a. gemäß § 42 Abs. 11 und“.

Artikel 2

Änderung des Biozidproduktegesetzes

Das Biozidproduktegesetz, BGBl. I Nr. 105/2013, wird wie folgt geändert:

1. §1 Abs. 3 bis 5 entfallen.

2. § 25 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

3. Dem § 25 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

„(8) § 25 Abs. 8 und 9 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; Gleichzeitig treten § 1 Abs. 3 und 4 sowie Abs. 5 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a bis g außer Kraft; § 1 Abs. 5 Z 1 lit. b und Z 2 lit. h und § 25 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

(9) Giftbezugslizenzen für Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 4, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/20XX ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zum jeweiligen Ablauf ihrer Geltungsdauer, längstens jedoch fünf Jahre ab dem Ausstellungsdatum. Bescheinigungen für den Bezug von Giften für Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 4, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/20XX ausgestellt wurden, gelten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens als Bescheinigungen im Sinne des § 41 Abs. 3 Z 6 des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997.“