Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das Suchtmittelgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Aktiengesetz, das Gesetz vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Gesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft, das Genossenschaftsgesetz, das ORF- Gesetz, das Privatstiftungsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, und das Spaltungsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2015)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches 

Artikel 2 Änderung des Suchtmittelgesetzes

Artikel 3 Änderung der Strafprozessordnung 1975

Artikel 4 Änderung des Aktiengesetzes

Artikel 5 Änderung des GmbH-Gesetzes

Artikel 6 Änderung des SE-Gesetzes

Artikel 7 Änderung des Genossenschaftsgesetzes

Artikel 8 Änderung des ORF-Gesetzes

Artikel 9 Änderung des Privatstiftungsgesetzes

Artikel 10              Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

Artikel 11              Änderung des Spaltungsgesetzes

Artikel 12              Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

Artikel 13              Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Artikel 1

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.“

2. In § 19a wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a angefügt:

„(1a) Die Konfiskation erstreckt sich auch auf Nutzungen und Ersatzwerte der nach Abs. 1 konfiszierten Gegenstände.“

3. § 33 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen, oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in § 283 Abs. 1 Z 1 genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solcher Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat.“

4. § 33 Abs. 2 lautet:

„(2) Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des § 39a Abs. 1 auch, wenn ein volljähriger Täter vorsätzlich eine strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährliche Drohung gegen eine unmündige Person oder in Gegenwart einer unmündigen Person begangen hat.“

5. In § 33 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Ein Erschwerungsgrund ist es ferner auch, wenn der Täter vorsätzlich eine strafbare Handlung nach dem ersten bis dritten, fünften und zehnten Abschnitt des Besonderen Teils,

           1. gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen (§ 72), einschließlich einer früheren Ehefrau, eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder eines früheren Ehemanns, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, als mit dem Opfer zusammenlebende Person oder eine ihre Autoritätsstellung missbrauchende Person;

           2. gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftig gewordene Person;

           3. unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt oder nachdem der Tat eine solche Gewaltanwendung vorausgegangen ist;

           4. unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe.“

begangen hat

6. In § 37 Abs. 1 und 2 entfällt die Wendung „sei es auch in Verbindung mit einer Geldstrafe,“ und es werden die Wörter „sechs Monate“ durch die Wörter „ein Jahr“ und die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.

7. In § 64 Abs. 1 Z 4 wird nach der Wendung „Geldfälschung (§ 232),“ die Wendung „Weitergabe und Besitz nachgemachten oder verfälschten Geldes (§ 233),“ eingefügt.

8. In § 64 Abs. 1 Z 4a wird nach der Wendung „schwere Nötigung nach § 106 Abs. 1 Z 3,“ die Wendung „Zwangsheirat (§ 106a),“ eingefügt.

9. § 64 Abs. 1 wird der Punkt am Ende von Z 10 lit. b durch einen Strichpunkt ersetzt, und es wird folgende Z 11 angefügt:

         11. Unrichtige Darstellung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage oder anderer wesentlicher Umstände bestimmter Verbände (§ 163a) und Unrichtige Berichte von Prüfern bestimmter Verbände (§ 163b), wenn die Hauptniederlassung oder der Sitz des Verbandes im Inland liegt.

10. § 70 samt Überschrift lautet:

„Berufsmäßige Begehung

§ 70. Berufsmäßig begeht eine Tat, wer sie in der Absicht vornimmt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und in den letzten zwölf Monaten vor der Tat zumindest zwei solche Taten begangen hat.“

11. In § 74 Abs. 1 lautet die Z 5 wie folgt:

         „5. gefährliche Drohung: eine Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre, Vermögen oder des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bekanntgabe von Tatsachen oder Veröffentlichung von Bildaufnahmen, die geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen, ohne Unterschied, ob das angedrohte Übel gegen den Bedrohten selbst, gegen dessen Angehörige oder gegen andere unter seinen Schutz gestellte oder ihm persönlich nahestehende Personen gerichtet ist;“

12. In § 74 Abs. 1 wird der Punkt am Ende von Z 10 durch einen Strichpunkt ersetzt, und es wird folgende Z 11 angefügt:

       „11. kritische Infrastruktur: Einrichtungen, Anlagen, Systeme oder Teile davon, die eine wesentliche Bedeutung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, die Funktionsfähigkeit öffentlicher Informations- und Kommunikationstechnologie, die Verhütung oder Bekämpfung von Katastrophen, den öffentlichen Gesundheitsdienst, die öffentliche Versorgung mit Wasser, Energie sowie lebenswichtigen Gütern oder den öffentlichen Verkehr haben.“

13. In § 79 wird das Wort „einem“ durch die Wörter „sechs Monaten“ ersetzt.

14. Der bisherige Inhalt des § 80 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

15. In § 80 Abs. 1 wird nach den Wörtern „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

16. In § 80 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Hat die Tat den Tod mehrerer Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“

17. § 81 lautet samt Überschrift:

„Grob fahrlässige Tötung

§ 81. (1) Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer den Tod eines Menschen herbeiführt, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer in den in Abs. 1 und 2 bezeichneten Fällen den Tod einer größeren Zahl von Menschen herbeiführt.“

18. In § 83 Abs. 1 wird nach den Wörtern „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

19. § 83 Abs. 2 lautet:

„(2) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“

20. In § 83 wird nach Abs. 2 folgende Abs. 3 bis 5 eingefügt:

„(3) Hat die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zur Folge (schwere Körperverletzung), so ist der Täter im Fall des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall des Abs. 2 mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahr zu bestrafen.

(4) Hat die Tat für immer oder für lange Zeit

           1. den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit,

           2. eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung oder

           3. ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten zur Folge,

so ist der Täter im Fall des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, im Fall des Abs. 2 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist der Täter zu bestrafen, wenn eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begangen worden ist.“

21. § 84 lautet:

„Schwere Körperverletzung

§ 84. (1) Wer einen anderen schwer am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt (§ 83 Abs. 3), ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) begangen worden ist

           1. auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden war,

           2. von mindestens drei Personen in verabredeter Verbindung, oder

           3. unter Zufügung besonderer Qualen.

(3) Zieht die Tat eine schwere Dauerfolge (§ 83 Abs. 4) nach sich, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“

22. § 85 samt Überschrift lautet:

„Absichtlich schwere Körperverletzung

§ 85. (1) Wer einem anderen eine schwere Körperverletzung (§ 83 Abs. 3) absichtlich zufügt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Zieht die Tat eine schwere Dauerfolge (§ 83 Abs. 4) nach sich, ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.“

23. § 86 lautet:

„Körperverletzung mit tödlichem Ausgang

§ 86. (1) Hat eine Tat nach § 83 den Tod des Opfers zur Folge, so ist der Täter im Fall des § 83 Abs. 1 mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, im Fall des § 83 Abs. 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Hat eine Tat nach § 84 den Tod des Opfers zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.

(3) Hat eine Tat nach § 85 den Tod des Opfers zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.“

24. § 87 entfällt.

25. In § 88 lauten die Abs. 2 bis 4:

„(2) Handelt der Täter nicht grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) und ist

           1. die verletzte Person mit dem Täter in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert oder sein Ehegatte, sein eingetragener Partner, sein Bruder oder seine Schwester oder nach § 72 Abs. 2 wie ein Angehöriger des Täters zu behandeln, oder

           2. aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt, oder

           3. der Täter ein Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes, die Körperverletzung nicht schwer (§ 83 Abs. 3) und in Ausübung seines Berufes zugefügt worden,

so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.

(3) Wer in den Fällen des § 81 einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(4) Hat die Tat nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 83 Abs. 3) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat nach Abs. 3 eine schwere Körperverletzung (§ 83 Abs. 3) zur Folge, ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat sie jedoch eine schwere Körperverletzung (§ 83 Abs. 3) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“

26. In § 89 wird die Wendung „in den im § 81 Abs. 1 Z. 1 bis 3 bezeichneten Fällen, wenn auch nur fahrlässig,“ durch die Wendung „vorsätzlich oder fahrlässig in den Fällen des § 81“ ersetzt.

27. In § 91 Abs. 1 wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ und das Klammerzitat „(§ 84 Abs. 1)“ durch das Klammerzitat „(§ 83 Abs. 3)“ ersetzt.

28. In § 91 Abs. 2 wird die Wendung „einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ durch die Wendung „einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ ersetzt.

29. In § 91 Abs. 2a wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.

30. In § 94 Abs. 1 wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.

31. In § 94 Abs. 2 wird das Klammerzitat „(§ 84 Abs. 1)“ durch das Klammerzitat „(§ 83 Abs. 3)“ ersetzt.

32. In § 95 Abs. 1 wird die Wendung „einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ durch die Wendung „einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ ersetzt.

33. In § 96 Abs. 1 wird nach den Wörtern „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt und das Wort „gewerbsmäßig“ durch das Wort „berufsmäßig“ ersetzt.

34. In § 96 Abs. 2 wird jeweils das Wort „gewerbsmäßig“ durch das Wort „berufsmäßig“ ersetzt.

35. In § 96 Abs. 3 wird nach den Wörtern „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt

36. In § 97 Abs. 2 wird die Wortfolge „im Krankenpflegefachdienst, in medizinisch-technischen Diensten oder im Sanitätshilfsdienst“ durch die Wortfolge „in gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen“ ersetzt.

37. In § 104a Abs. 4 wird nach den Wörtern „grob fahrlässig“ das Klammerzitat „(§ 6 Abs. 3)“ eingefügt.

38. In § 105 Abs. 1 wird nach den Wörtern „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

39. In § 106 Abs. 1 Z 3 entfällt die Wendung „zur Eheschließung, zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft,“.

40. In § 106 Abs. 3 wird nach den Wörtern „grob fahrlässig“ das Klammerzitat „(§ 6 Abs. 3)“ eingefügt.

41. Nach § 106 wird folgender § 106a samt Überschrift eingefügt:

„Zwangsheirat

§ 106a. (1) Wer eine Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zur Eheschließung oder zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Person in der Absicht, dass sie in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, zur Eheschließung oder zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft gezwungen werde (Abs. 1), durch Täuschung über dieses Vorhaben verleitet oder mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung nötigt, sich in einen anderen Staat zu begeben, oder sie mit Gewalt oder unter Ausnützung ihres Irrtums über dieses Vorhaben in einen anderen Staat befördert.

(3) § 106 Abs. 2 gilt sinngemäß.“

42. In § 107 Abs. 1 wird nach den Wörtern „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt

43. In § 107a Abs. 1 wird nach den Wörtern „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt

44. In § 108 Abs. 1 wird nach den Wörtern „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt

45. In § 109 Abs. 1 wird nach den Wörtern „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt

46. In § 111 Abs.  2 wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.

47. § 118a lautet wie folgt:

§ 118a. (1) Wer sich zu einem Computersystem, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, oder zu einem Teil eines solchen durch Überwindung einer spezifischen Sicherheitsvorkehrung im Computersystem in der Absicht Zugang verschafft,

           1. sich oder einem anderen Unbefugten Kenntnis von personenbezogenen Daten zu verschaffen, deren Kenntnis schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen verletzt, oder

           2. durch die Verwendung von Daten, deren Kenntnis er sich verschafft, oder durch die Verwendung des Computersystems einem anderen einen Nachteil zuzufügen,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer die Tat in Bezug auf ein Computersystem, das ein wesentlicher Bestandteil der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11) ist, begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(3) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

(4) Wer die Tat nach Abs. 1 im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, wer die Tat nach Abs. 2 im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begeht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“

48. In § 120 Abs. 1 wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.

49. Nach § 120 wird folgender § 120a samt Überschrift eingefügt:

„Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems

§ 120a. (1) Wer im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt

           1. eine Person an der Ehre verletzt oder

           2. Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne deren Zustimmung bekanntgibt oder veröffentlicht,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Hat die Tat den Selbstmord oder den Versuch des Selbstmordes der im Sinn des Abs. 1 verletzten Person zu Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“

50. In § 121 Abs. 2 wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.

51. In § 122 Abs. 2 wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.

52. In  123 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ und der letzte Satz.

53. In  124 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

54. In der Einleitung des § 126 Abs. 1 entfällt die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.“

55. § 126 Abs. 1 Z 5 lautet:

       „5. an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur,“

56. In § 126 Abs. 1 Z 7 wird die Zahl „3 000“ durch die Zahl „ 5 000“ ersetzt.

57. In § 126 Abs. 2 wird die Zahl „50 000“ durch die Zahl „500 000“ ersetzt.

58. § 126a Abs. 2 lautet:

„(2) Wer durch die Tat an den Daten einen 5 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“

59. Nach § 126a Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Wer durch die Tat viele Computersysteme unter Verwendung eines Computerprogramms, eines Computerpasswortes, Zugangscodes oder vergleichbarer Daten, die den Zugriff auf ein Computersystem oder einen Teil davon ermöglichen, sofern diese Mittel nach ihrer besonderen Beschaffenheit ersichtlich dafür geschaffen oder adaptiert wurden, beeinträchtigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“

60. Nach § 126a Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer

           1. durch die Tat einen 500 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt,

           2. durch die Tat wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur beeinträchtigt, oder

           3. die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.“

61. § 126b Abs. 2 lautet:

„(2) Wer durch die Tat eine längere Zeit andauernde Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. “

62. Nach § 126b Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Wer durch die Tat viele Computersysteme unter Verwendung eines Computerprogramms, eines Computerpasswortes, eines Zugangscodes oder vergleichbarer Daten, die den Zugriff auf ein Computersystem oder einen Teil davon ermöglichen, sofern diese Mittel nach ihrer besonderen Beschaffenheit ersichtlich dafür geschaffen oder adaptiert wurden, schwer stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“

63. Nach § 126b Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer

           1. durch die Tat einen 500 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt,

           2. die Tat gegen ein Computersystem verübt, das ein wesentlicher Bestandteil der kritischen Infrastruktur ist, oder

           3. die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.“

64. § 128 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur, oder“

65. Nach § 128 Abs. 1 Z 4 wird folgende Z 5 eingefügt:

         „5. an einer Sache, deren Wert 5 000 Euro übersteigt.“

66. In § 128 Abs. 2 wird die Zahl „50 000“ durch die Zahl „500 000“ ersetzt.

67. § 129 lautet:

§ 129. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht, indem er zur Ausführung der Tat

           1. in ein Gebäude, in ein Transportmittel, einen Lagerplatz oder sonst in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel, einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug oder einem widerrechtlich erlangten Zugangscode eindringt,

           2. ein Behältnis aufbricht oder mit einem der in Z 1 genannten Mittel öffnet,

           3. eine Sperrvorrichtung aufbricht oder mit einem der in Z 1 genannten Mittel öffnet, oder

           4. eine Zugangssperre elektronisch außer Kraft setzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht,

           1. indem er in eine Wohnstätte auf die in Abs. 1 Z 1 oder 4 genannte Art gelangt, oder

           2. bei dem er oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (§ 12) eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern.“

68. § 130 samt Überschrift lautet:

„Berufsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung

§ 130. Wer einen Diebstahl berufsmäßig (§ 70) oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Wer auf diese Weise einen schweren Diebstahl (§ 128) oder einen Diebstahl nach § 129 Abs. 1 begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wer auf die im ersten Satz genannte Weise einen Diebstahl nach § 129 Abs. 2 begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“

69. In § 132 Abs. 2 wird die Zahl „3 000“ durch die Zahl „5 000“ und die Zahl „50 000“ durch die Zahl „500 000“ ersetzt.

70. In § 133 Abs. 2 wird die Zahl „3 000“ durch die Zahl „5 000“ und die Zahl „50 000“ durch die Zahl „500 000“ ersetzt.

71. In § 134 Abs. 3 wird die Zahl „3 000“ durch die Zahl „5 000“ und die Zahl „50 000“ durch die Zahl „500 000“ ersetzt und entfällt die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“.

72. In § 135 Abs. 2 wird die Zahl „3 000“ durch die Zahl „5 000“ und die Zahl „50 000“ durch die Zahl „500 000“ ersetzt und entfällt die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“.

73. In § 136 Abs. 3 wird die Zahl „3 000“ durch die Zahl „5 000“ und die Zahl „50 000“ durch die Zahl „500 000“ ersetzt.

74. In § 138 Z 1 wird die Zahl „3 000“ durch die Zahl „ 5 000“ ersetzt.

75. In § 138 Z4 wird das Wort „gewerbsmäßig“durch das Wort „berufsmäßig“ ersetzt.

76. §  143 lautet:

§ 143. (1) Wer einen Raub als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds der Vereinigung begeht oder wer einen Raub unter Verwendung einer Waffe verübt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.

(2) Wird durch die ausgeübte Gewalt jemand schwer verletzt (§ 83 Abs. 3), so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Hat die Gewaltanwendung jedoch eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 83 Abs. 4) zur Folge, ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, hat sie aber den Tod eines Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.“

77. In § 145 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „gewerbsmäßig“durch das Wort „berufsmäßig“ ersetzt.

78. In § 147 Abs. 1 entfällt die Z 2.

79. In § 147 Abs. 2 wird Zahl „3 000“ durch die Zahl „5 000“ ersetzt.

80. In § 147 Abs. 3 wird die Zahl „50 000“ durch die Zahl „500 000“ ersetzt.

81. § 148 samt Überschrift lautet:

„Berufsmäßiger Betrug

§ 148. Wer einen Betrug berufsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer jedoch einen schweren Betrug berufsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. “

82. In § 148a Abs. 2 wird das Wort „gewerbsmäßig“durch das Wort „berufsmäßig“, die Zahl „3 000“ durch die Zahl „5 000“ und die Zahl „50 000“ durch die Zahl „500 000“ ersetzt.

83. In § 152 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

84. In § 153 Abs. 2 wird die Zahl „3 000“ durch die Zahl „5 000“ und die Zahl „50 000“ durch die Zahl „500 000“ ersetzt.

85. In § 153a wird nach den Wörtern „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

86. In § 153b Abs. 3 wird die Zahl „3 000“ durch die Zahl „5 000“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“.

87. In § 153b Abs. 4 wird die Zahl „50 000“ durch die Zahl „500 000“ ersetzt.

88. In § 153c Abs. 1 werden die Wörter „zwei Jahre“ durch die Wörter„einem Jahr“ ersetzt und nach den Wörtern „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

89. § 153d lautet wie folgt:

§ 153d. (1) Wer die Anmeldung einer Person zur Sozialversicherung in dem Wissen, dass die laut Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet werden sollen, vornimmt, vermittelt oder in Auftrag gibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wenn die laut Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet werden.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer die Meldung einer Person zur Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse in dem Wissen, dass die laut Meldung auflaufenden Zuschläge nach dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz nicht vollständig geleistet werden sollen, vornimmt, vermittelt oder in Auftrag gibt, wenn die laut Meldung auflaufenden Zuschläge nicht vollständig geleistet werden.

(3) Wer bewirkt, dass durch die Tat Beiträge oder Zuschläge in einem 50 000 Euro übersteigenden Ausmaß vorenthalten werden, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“

90. In der Einleitung des § 153e Abs. 1 wird das Wort „gewerbsmäßig“durch das Wort „berufsmäßig“ ersetzt.

91. In § 154 Abs. 3 wird das Wort „gewerbsmäßig“durch das Wort „berufsmäßig“ ersetzt.

92. § 154 Abs. 4 entfällt.

93. In § 155 Abs. 1 und 2 wird das Wort „gewerbsmäßig“durch das Wort „berufsmäßig“ ersetzt.

94. § 155 Abs. 3 entfällt.

95. In § 156 Abs. 2 wird die Zahl „50 000“ durch die Zahl „500 000“ ersetzt.

96. In § 159 Abs. 1 wird nach den Wörtern „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

97. In § 159 Abs. 1 bis 3 wird nach den Wörtern „grob fahrlässig“ das Klammerzitat „(§ 6 Abs. 3)“ eingefügt.

98. In § 159 Abs. 4 Z 1 und 2 wird die Zahl „800 000“ durch die Zahl „1 000 000“ ersetzt.

99. In der Einleitung des § 160 Abs. 1 wird nach den Wörtern „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt

100. In § 162 Abs. 2 wird die Zahl „3 000“ durch die Zahl „5 000“ ersetzt.

101. Nach § 163 werden folgende Bestimmungen samt Überschriften eingefügt:

„Unrichtige Darstellung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage bestimmter Verbände

§ 163a. (1) Wer als Entscheidungsträger (§ 2 Abs. 1 VbVG) eines in § 163c angeführten Verbandes oder sonst im Auftrag eines Entscheidungsträgers die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Verbandes oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens erheblich unrichtig (Abs. 4) darstellt, indem er in

           1. einem Jahres- oder Konzernabschluss, einem Lage- oder Konzernlagebericht oder einem anderen an die Öffentlichkeit, die Gesellschafter oder Mitglieder, ein aufsichtsberechtigtes oder oberstes Organ oder deren Vorsitzenden gerichteten Bericht betreffend den Verband oder mit ihm verbundener Unternehmen,

           2. einer öffentlichen Aufforderung zur Beteiligung an dem Verband,

           3. einem Vortrag oder einer Auskunft in der Haupt- oder Generalversammlung oder Versammlung des obersten Organs des Verbandes,

           4. Aufklärungen und Nachweisen (§ 272 Abs. 2 UGB) oder sonstigen Auskünften, die einem Prüfer (§ 163b Abs. 1) zu geben sind, oder

           5. einer Anmeldung zum Firmenbuch, die die Einzahlung des Gesellschaftskapitals betrifft,

nach den Maßstäben der dabei einzuhaltenden gesetzlichen Bestimmungen oder anerkannten Standards falsche oder unvollständige Angaben macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Der Auftrag muss sich dabei nicht auf die Unrichtigkeit der Darstellung erstrecken.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Entscheidungsträger einen Sonderbericht nicht erstattet, der angesichts der drohenden Gefährdung der Liquidität des Verbandes gesetzlich geboten ist.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Abs. 1 oder 2 in Bezug auf einen Verband begeht, dessen übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinn des Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12. 6. 2014 S. 349, zugelassen sind.

(4) Die Unrichtigkeit einer Darstellung ist erheblich, wenn nach der Bedeutung der davon betroffenen Information und dem konkreten Ausmaß der Unrichtigkeit vernünftigerweise zu erwarten ist, dass sie Entscheidungen beeinflussen kann, die Empfänger auf der Grundlage der Darstellung treffen.

Unrichtige Berichte von Prüfern bestimmter Verbände

§ 163b. (1) Wer als Abschlussprüfer, Gründungsprüfer, Sonderprüfer, Verschmelzungsprüfer, Spaltungsprüfer, Revisor, Stiftungsprüfer, Mitglied der Prüfungskommission (§ 40 ORF-G) oder sonst als Prüfer mit vergleichbaren Funktionen aufgrund verbandsrechtlicher Bestimmungen eines in § 163c angeführten Verbandes in

           1. seinem Prüfungsbericht oder

           2. einem Vortrag oder einer Auskunft in der Haupt- oder Generalversammlung oder Versammlung des obersten Organs des Verbandes

wesentliche Umstände erheblich unrichtig darstellt (§ 163a Abs. 1 und 4) oder verschweigt, dass der Jahres- oder Konzernabschluss, der Lage- oder Konzernlagebericht oder sonst der geprüfte Abschluss, Vertrag oder Bericht wesentliche Umstände erheblich unrichtig darstellt (§ 163a Abs. 1 und 4), ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Abschlussprüfer

           1. einen unrichtigen Bestätigungsvermerk erteilt oder

           2. einen Bericht nicht erstattet, der angesichts der drohenden Gefährdung der Liquidität des Verbandes gesetzlich geboten ist.

(3) Wer eine Tat nach Abs. 1 oder 2 als Prüfer eines in § 163a Abs. 3 angeführten Verbandes begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Verbände

§ 163c. Die §§ 163a und 163b sind auf folgende Verbände (§ 1 Abs. 2 VbVG) anzuwenden:

           1. Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

           2. Aktiengesellschaften,

           3. Europäische Gesellschaften (SE),

           4. Genossenschaften,

           5. Europäische Genossenschaften,

           6. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,

           7. große Vereine im Sinne des § 22 Abs. 2 VerG,

           8. offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 189 Abs. 1 Z 2 lit. a UGB

           9. Sparkassen,

         10. Privatstiftungen,

         11. die Stiftung nach dem ORF-Gesetz und

         12. ausländische Verbände, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im Inland zugelassen sind oder die im Hinblick auf eine Zweigniederlassung im Inland im Firmenbuch eingetragen sind (§ 12 UGB).

Tätige Reue

§ 163d. (1) Nach § 163a ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die falschen Angaben richtig stellt oder die unvollständigen Angaben nachträgt,

           1. in den Fällen des Abs. 1 Z 2, bevor sich jemand an dem Verband beteiligt hat,

           2. in den Fällen des Abs. 1 Z 3, bevor die Haupt- oder Generalversammlung oder Versammlung des obersten Organs beendet ist,

           3. in den Fällen des Abs. 1 Z 4, bevor der betreffende Prüfer seinen Bericht vorgelegt hat, sowie

           4. in den Fällen des Abs. 1 Z 5, bevor die Eintragung im Firmenbuch angeordnet worden ist.

(2) Nach § 163b Abs. 1 Z 2 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die falschen Angaben richtigstellt oder die unvollständigen oder verschwiegenen Angaben nachträgt, bevor die Haupt- oder Generalversammlung oder Versammlung des obersten Organs beendet ist.“

102. In § 164 Abs. 3 wird die Zahl „3 000“ durch die Zahl „5 000“ ersetzt .

103. In § 164 Abs 4 wird die Zahl „50 000“ durch die Zahl „500 000“ und das Wort „gewerbsmäßig“durch das Wort „berufsmäßig“ ersetzt.

104. Nach § 164 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

„(5) Wer eine Tat nach Abs. 1 oder Abs. 2 aus Not, aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes in Bezug auf eine Sache geringen Wertes begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen, sofern es sich bei der Vortat nicht um einen Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen nach § 129 Abs. 2, einen räuberischen Diebstahl nach § 131, einen schweren Eingriffes in fremdes Jagd- oder Fischereirecht nach § 138 Z 2, einen Raub nach § 142, einen schweren Raub nach § 143, eine Erpressung nach § 144 oder eine schwere Erpressung nach § 145 handelt.“

105. Nach § 164 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt:

„(6) Wer eine Tat nach Abs. 5 begeht, ist nur mit Ermächtigung des durch die Vortat Verletzten zu verfolgen.“

106. Nach § 164 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 eingefügt:

„(7) Wer eine Tat nach Abs. 5 begeht, ist nicht zu bestrafen, wenn die Vortat zum Nachteil seines Ehegatten, seines eingetragenen Partners, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner Schwester oder zum Nachteil eines anderen Angehörigen, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, begangen wurde lebt.“

107. In § 165 Abs. 1 wird das Wort „gewerbsmäßig“durch das Wort „berufsmäßig“ ersetzt.

108. In § 165 Abs. 4 wird die Zahl „50 000“ durch die Zahl „500 000“ ersetzt.

109. In § 168 Abs. 2 wird das Wort „gewerbsmäßig“ durch das Wort „berufsmäßig“ erstetzt.

110. In § 168a Abs. 1 Z 3 wird das Wort „gewerbsmäßig“durch das Wort „berufsmäßig“ ersetzt.

111. In § 169 Abs. 3 wird das Klammerzitat „(§ 84 Abs. 1)“ durch das Klammerzitat „(§ 83 Abs. 3)“ ersetzt und entfällt die Wendung „oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe“.

112. In § 170 Abs. 1 wird nach den Wörtern „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

113. In § 170 Abs. 2 wird das Klammerzitat „(§ 84 Abs. 1)“ durch das Klammerzitat „(§ 83 Abs. 3)“ ersetzt.

114. In § 172 Abs. 1 wird nach den Wörtern „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

115. In § 174 Abs. 1 wird nach den Wörtern „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

116. In § 177 Abs. 1 wird nach den Wörtern „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

117. In § 177b Abs. 2 Z 1 wird das Klammerzitat „(§ 84 Abs. 1)“ durch das Klammerzitat „(§ 83 Abs. 3)“ ersetzt.

118. In § 177b Abs. 3 wird das Wort „gewerbsmäßig“durch das Wort „berufsmäßig“ ersetzt.

119. In § 177c Abs. 1 wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.

120. In § 177c Abs. 2 entfällt die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“.

121. In § 177d wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.

122. In § 177e wird nach den Wörtern „grob fahrlässig“ das Klammerzitat „(§ 6 Abs. 3)“ eingefügt.

123. In § 178 entfällt die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“.

124. In § 179 wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.

125. In § 180 Abs. 1 Z 1 wird das Klammerzitat „(§ 84 Abs. 1)“ durch das Klammerzitat „(§ 83 Abs. 3)“ ersetzt.

126. In § 181 Abs. 1 wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.

127. In § 181 Abs.  2 entfällt die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“.

128. In § 181b Abs. 1 entfällt die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ und in Z 1 wird das Klammerzitat „(§ 84 Abs. 1)“ durch das Klammerzitat „(§ 83 Abs. 3)“ ersetzt.

129. In § 181b Abs. 3 wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.

130. In § 181c Abs. 2 wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.

131. In § 181c Abs. 3 wird nach den Wörtern „grob fahrlässig“ das Klammerzitat „(§ 6 Abs. 3)“ eingefügt.

132. In § 181d Abs. 1 wird in Z 1 das Klammerzitat „(§ 84 Abs. 1)“ durch das Klammerzitat „(§ 83 Abs. 3)“ ersetzt und entfällt die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“.

133. In § 181d Abs. 2 entfällt die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“

134. In § 181e Abs. 1 wird nach den Wörtern „grob fahrlässig“ das Klammerzitat „(§ 6 Abs. 3)“ eingefügt .

135. In § 181e Abs. 2 wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.

136. In § 181f Abs. 1 entfällt die Wendung „oder mit Geldstraße bis zu 360 Tagessätzen“.

137. In § 181g wird nach den Wörtern „grob fahrlässig“ das Klammerzitat „(§ 6 Abs. 3)“ eingefügt und die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.

138. In § 181h Abs. 1 entfällt die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“.

139. In § 181i wird nach den Wörtern „grob fahrlässig“ das Klammerzitat „(§ 6 Abs. 3)“ eingefügt und die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.

140. In § 182 Abs. 1 entfällt die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“.

141. In § 183a Abs. 2 wird nach den Wörtern „grob fahrlässig“ das Klammerzitat „(§ 6 Abs. 3)“ eingefügt.

142. In § 184 wird das Wort „gewerbsmäßig“durch das Wort „berufsmäßig“ ersetzt .

143. In § 185 Abs. 2 wird das Klammerzitat „(§ 84 Abs. 1)“ durch das Klammerzitat „(§ 83 Abs. 3)“ ersetzt.

144. In § 186 Abs. 3 wird das Klammerzitat „(§ 84 Abs. 1)“ durch das Klammerzitat „(§ 83 Abs. 3)“ ersetzt.

145. In § 193 Abs. 1 wird nach den Wörtern „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

146. In § 193a Abs. 1 wird nach den Wörtern „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

147. In § 195 Abs. 1 wird nach den Wörtern „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

148. In § 198 Abs. 1 wird nach den Wörtern „sechs Monaten“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ eingefügt.

149. In § 200 wird nach den Wörtern „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

150. In § 201 Abs. 2 wird das Klammerzitat „(§ 84 Abs. 1)“ durch das Klammerzitat „(§ 83 Abs. 3)“ ersetzt.

151. In § 202 Abs. 2 wird das Klammerzitat „(§ 84 Abs. 1)“ durch das Klammerzitat „(§ 83 Abs. 3)“ ersetzt.

152. In § 205 Abs. 3 wird das Klammerzitat „(§ 84 Abs. 1)“ durch das Klammerzitat „(§ 83 Abs. 3)“ ersetzt.

153. Nach § 205 wird folgender § 205a samt Überschrift eingefügt:

„Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung

§ 205a. (1) Wer mit einer Person ohne deren Einverständnis oder nachdem er das Einverständnis durch Ausnützung einer Zwangslage oder Einschüchterung erlangt hat, den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vornimmt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Person auf die im Abs. 1 beschriebene Weise zur unfreiwilligen Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu veranlasst, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unfreiwillig an sich selbst vorzunehmen.“

154. In § 206 Abs. 3 und 4 wird das Klammerzitat „(§ 84 Abs. 1)“ durch das Klammerzitat „(§ 83 Abs. 3)“ ersetzt.

155. In § 207 Abs. 3 wird das Klammerzitat „(§ 84 Abs. 1)“ durch das Klammerzitat „(§ 83 Abs. 3)“ ersetzt.

156. In § 207a Abs. 2 wird das Wort „gewerbsmäßig“durch das Wort „berufsmäßig“ ersetzt und nach den Wörtern „grob fahrlässig“ das Klammerzitat „(§ 6 Abs. 3)“ eingefügt.

157. In § 207a Abs. 3 wird nach den Wörtern „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

158. In § 207b Abs. 1 wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.

159. In § 208 Abs. 1 wird nach den Wörtern „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

160. In § 208a Abs. 1a wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.

161. In § 211 Abs. 1 wird nach den Wörtern „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

162. In § 211 Abs. 3 wird nach den Wörtern „sechs Monaten“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ eingefügt.

163. In § 215a Abs. 2 wird nach den Wörtern „grob fahrlässig“ das Klammerzitat „(§ 6 Abs. 3)“ eingefügt.

164. In § 215a Abs. 2a wird nach den Wörtern „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

165. In § 217 Abs. 1 wird das Wort „gewerbsmäßig“durch das Wort „berufsmäßig“ ersetzt.

166. § 218 Abs. 1 lautet:

§ 218. (1) Wer eine Person

       1.             durch eine geschlechtliche oder eine nach Art und Intensität einer solchen vergleichbare, der sexuellen Sphäre im weiteren Sinn zugehörige körperliche Handlung an ihr oder

       2.             durch eine geschlechtliche Handlung vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen,

belästigt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“

167. § 220a entfällt.

168. In § 222 Abs. 1 wird die Wortfolge „einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ durch die Wörter „zwei Jahre“ ersetzt.

169. In § 223 Abs. 1 wird nach den Wörtern „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

170. In § 224a wird nach den Wörtern „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

171. In § 225a wird nach den Wörtern „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

172. In § 227 Abs. 1 wird nach den Wörtern „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

173. In § 228 Abs. 1 wird nach den Wörtern „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

174. In § 229 Abs. 1 wird nach den Wörtern „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

175. In § 233 wird in Abs. 1 das Wort „drei“ durch „fünf“, in Abs. 2 die Zahl „50 000“ durch „500 000“ und die Wendung „sechs Monate bis zu fünf Jahren“ durch „einem bis zu zehn Jahren“ ersetzt.

176. In § 234 Abs. 2 wird die Zahl „50 000“ durch die Zahl „500 000“ ersetzt.

177. In § 235 wird nach den Wörtern „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

178. In § 236 Abs. 1 wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.

179. In § 241a Abs. 2 wird das Wort „gewerbsmäßig“durch das Wort „berufsmäßig“ ersetzt.

180. In § 241b wird nach den Wörtern „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

181. In § 241c wird nach den Wörtern „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

182. In § 241e Abs. 2 wird das Wort „gewerbsmäßig“durch das Wort „berufsmäßig“ ersetzt.

183. In § 241e Abs. 3 wird nach den Wörtern „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

184. In § 241f wird nach den Wörtern „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

185. Nach § 241g wird folgender § 241h samt Überschrift eingefügt:

„Ausspähen von Daten eines unbaren Zahlungsmittels

§ 241h. (1) Wer Daten eines unbaren Zahlungsmittels mit dem Vorsatz ausspäht,

           1. dass er oder ein Dritter durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde oder

           2. sich oder einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel (§ 241a) zu ermöglichen,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer die Tat berufsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(3) Der Täter ist wegen einer Tat nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig, bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, durch Verständigung der Behörde, des Berechtigten oder auf andere Weise die Gefahr einer Verwendung der Daten im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 beseitigt. Besteht die Gefahr einer solchen Verwendung nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.“

186. In § 246 Abs. 3 wird nach den Wörtern „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

187. In § 248 Abs. 1 wird nach den Wörtern „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

188. In § 262 Abs. 1 wird nach den Wörtern „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

189. In § 265 Abs. 1 wird nach den Wörtern „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

190. § 274 lautet samt Überschrift:

„Schwere gemeinschaftliche Gewalt

§ 274. (1) Wer wissentlich an einer Versammlung einer größeren Zahl von Menschen teilnimmt, die darauf abzielt, dass durch ihre vereinten Kräfte ein Mord (§ 75), ein Totschlag (§ 76) eine schwere Körperverletzung (§  83 Abs. 3) oder eine schwere Sachbeschädigung nach § 126 Abs. 1 Z 5 begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen Gewalttat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer an einer solchen Versammlung führend oder dadurch teilnimmt, dass er zur Begehung einer der im Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen aufstachelt oder als Teilnehmer eine solche strafbare Handlung ausführt oder zu ihrer Ausführung beigetragen hat (§ 12), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer sich freiwillig aus der Menschenmenge zurückzieht oder ernstlich zurückzuziehen sucht, bevor sie zu einer Gewaltanwendung geführt hat, es sei denn, dass er an der Versammlung in der in Abs. 2 umschriebenen Weise teilgenommen hat.“

191. § 276 entfällt.

192. In § 278 Abs. 2 wird vor der Zahl „304“ die Wendung „283,“ eingefügt.

193. § 278c Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. Körperverletzungen nach den §§ 83 Abs. 3 bis 5, 84, 85 und 86“

194. § 281 entfällt.

195. § 283 lautet:

§ 283. (1) Wer öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird,

           1. zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der vorhandenen oder fehlenden Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer körperlichen oder geistigen Behinderung, des Alters oder der sexuellen Neigung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert, oder zu Hass gegen sie aufstachelt, oder

           2. in der Absicht, die Menschenwürde anderer zu verletzen, eine der in Z 1 bezeichneten Gruppen in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, diese Gruppe in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, oder

           3. Verbrechen im Sinne der §§ 321 bis 321f, die von einem inländischen oder einem internationalen Gericht rechtskräftig festgestellt wurden, billigt, leugnet, gröblich verharmlost oder rechtfertigt, wobei die Handlung gegen eine der in Z 1 bezeichneten Gruppen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe gerichtet ist und in einer Weise begangen wird, die geeignet ist, zu Gewalt oder Hass gegen solche eine Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe aufzustacheln,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer die Tat nach Abs. 1 in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die in Abs. 1 bezeichneten Handlungen einer breiten Öffentlichkeit zugänglich werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(3) Wer durch eine Tat nach Abs. 1 oder 2 bewirkt, dass andere Personen gegen eine in Abs. 1 Z 1 bezeichnete Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Gewalt ausüben, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(4) Wer, wenn er nicht als an einer Handlung nach den Abs. 1 bis 3 Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, absichtlich schriftliches Material, Bilder oder andere Darstellungen von Ideen oder Theorien, die Hass oder Gewalt gegen eine in Abs. 1 Z 1 bezeichnete Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe befürworten, fördern oder dazu aufreizen, in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise, wodurch diese einer breiten Öffentlichkeit zugänglich werden, verbreitet oder anderweitig öffentlich verfügbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.“

196. In § 284 wird nach den Wörtern „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

197. In § 287 Abs. 1 entfällt die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“.

198. In § 289 wird nach den Wörtern „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

199. In § 292 Abs. 2 wird nach den Wörtern „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

200. In § 293 Abs. 1 wird nach den Wörtern „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

201. In § 295 wird nach den Wörtern „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

202. In § 297 Abs. 1 wird nach den Wörtern „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

203. In § 300 Abs. 1 entfällt die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“.

204. In § 301 Abs. 3 wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.

205. In § 305 Abs. 4 Z 3 wird das Wort „gewerbsmäßig“durch das Wort „berufsmäßig“ ersetzt.

206. In § 306 Abs. 3 wird das Wort „gewerbsmäßig“durch das Wort „berufsmäßig“ ersetzt.

207. In § 312 Abs. 3 wird das Klammerzitat „(§ 84 Abs. 1)“ durch das Klammerzitat „(§ 83 Abs. 3)“ ersetzt.

208. In § 315 wird nach den Wörtern „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

209. In § 321 Abs. 1 wird das Klammerzitat „(§ 84 Abs. 1)“ durch das Klammerzitat „(§ 83 Abs. 3)“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Suchtmittelgesetzes

Das Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Wird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Anfangsverdacht (§ 1 Abs. 3 der Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975) bekannt, dass eine Person eine Straftat nach §§ 27 Abs. 1 und 2 oder 30 ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Gebrauch eines anderen begangen habe, ohne dass diese Person daraus einen Vorteil gezogen habe, so hat die Behörde oder öffentliche Dienststelle an Stelle einer Strafanzeige (§ 78 StPO) diesen Umstand der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitzuteilen.“

2. In § 13 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft haben in den vorstehend bezeichneten Fällen erst nach einer Strafanzeige durch die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 14 Abs. 1 erster Satz) den Anfangsverdacht in einem Ermittlungsverfahren aufzuklären.“

3. § 14 Abs. 1 lautet:

„(1) Steht eine Person, die Suchtgift missbraucht, im Verdacht, eine Straftat nach §§ 27 Abs. 1 und 2 oder 30 begangen zu haben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nur dann Strafanzeige zu erstatten, wenn sich die Person den notwendigen, zweckmäßigen, ihr nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 nicht unterzieht. Eine Strafanzeige ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auch dann zu erstatten, wenn sich die betreffende Person der notwendigen Untersuchung gemäß § 12 Abs. 1 nicht unterzieht. Besteht Grund zur Annahme, dass die Voraussetzungen des § 35 vorliegen, so hat sie statt einer Strafanzeige sogleich eine Stellungnahme nach § 35 Abs. 3 Z 2 zu erstatten.“

4. In § 47 wird nach Abs. 13 folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 13 Abs. 2a und 4 sowie § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozeßordnung, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 20a Abs. 1 Z 1 wird das Wort „gewerbsmäßig“ durch das Wort „berufsmäßig“ ersetzt.

2. § 20a Abs. 1 Z 6 lautet:

         „6. Unrichtige Darstellung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage bestimmter Verbände (§ 163a StGB) und Unrichtige Berichte von Prüfern bestimmter Verbände (§ 163b StGB) sowie Vergehen nach dem Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, Kapitalmarktgesetz, BGBl. Nr. 625/1991, jeweils jedoch nur soweit die betroffene Gesellschaft über ein Stammkapital von zumindest 5 000 000 Euro oder über mehr als 2000 Beschäftigte verfügt, sowie Vergehen nach dem BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, nach dem ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010 und dem GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011.“

3. In § 30 Abs. 1 wird die Z 3a in 3b umbenannt.

4. In § 30 Abs. 1 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

       „3a. des Vergehens der fortgesetzten Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (§ 120a StGB),“

5. In § 30 Abs. 1 wird nach der neuen Z 3b folgende Z 3c eingefügt:

      „3c.- des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 153c StGB).“

6. In § 32 Abs. 1a wird in Z 5 die Zahl „100 000“ jeweils durch die Zahl „500 000“ ersetzt.

7. In § 155 Abs. 1 Z 3 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 98/2014“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 102/2014“ ersetzt.

8. In § 192 Abs. 1 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

       „1a. die Ermittlungen zur Aufklärung des Verdachts jener Straftaten, deren Nachweis im Fall gemeinsamer Führung keinen Einfluss auf den anzuwendenden Strafsatz hätte, mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden wären und die Erledigung in der Hauptsache verzögern würden, oder“

9. § 198 Abs. 2 Z 1 lautet wie folgt:

         „1. die Tat nicht mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und kein Erschwerungsgrund nach § 33 Abs. 2 oder 3 StGB anzunehmen ist,“

10. § 198 Abs. 3 lautet:

„(3) Nach diesem Hauptstück darf im Fall des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB nur vorgegangen werden, soweit der Beschuldigte durch die Tat keine oder eine bloß geringfügige oder sonst unbedeutende Schädigung an Rechten herbeigeführt hat und die Tat nicht auch nach § 304 StGB mit Strafe bedroht ist. Im Übrigen ist ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ausgeschlossen, soweit es sich um eine im Zehnten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB geregelte strafbare Handlung handelt, die mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist.“

11. In § 409a Abs. 2 wird in Z 1 und Z 2 jeweils die Zahl „180“ durch die Zahl „360“ ersetzt.

12. In § 445 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Nach den vorstehenden Absätzen ist auch vorzugehen, wenn das Verfahren wegen Straftaten, die mit dem Vorsatz der unrechtmäßigen Bereicherung oder der Erlangung eines Vorteils begangen wurden, wegen Krankheit oder Flucht nach § 197 abgebrochen wurde, jedoch auf Grund ausreichend geklärten Sachverhalts nahe liegt, dass im Fall einer Verurteilung eine Konfiskation (§ 19a StGB) ausgesprochen würde.“

13. In § 514 werden der zweite Abs. 26 in Abs. 27 und der letzte Abs. 26 in Abs. 28 umbenannt.

14. In § 514 wird folgender Abs. 29 angefügt:

„(29) §§ 20a Abs. 1, 30 Abs. 1, 31 Abs. 2, 32 Abs. 1a, 155 Abs. 1, 192 Abs. 1 und 198 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit xx.xxxx.xxxx in Kraft.“

15. In § 516a wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) § 445 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl.  I Nr. xxx/xxxx dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in der EU ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S 39 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 138 vom 13.05.2014 S 114.“

Artikel 4

Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 255 entfällt.

2. Dem § 262 wird folgender Abs. 35 angefügt:

„(35) § 255 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“

Artikel 5

Änderung des GmbH-Gesetzes

Das GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 122 entfällt.

2. Dem § 127 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 122 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“

Artikel 6

Änderung des SE-Gesetzes

Das SE-Gesetz, BGBl. I Nr. 67/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 64 entfällt.

2. Dem § 67 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 64 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Genossenschaftsgesetzes

Das Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 89 entfällt.

2. Nach dem § 94f wird folgender § 94g angefügt:

§ 94g. § 89 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“

Artikel 8

Änderung des ORF-Gesetzes

Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk, BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 43 entfällt.

2. Dem § 49 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 43 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Privatstiftungsgesetzes

Das Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 41 entfällt.

2. In Art. XI wird nach Abs. 1b folgender Abs. 1c eingefügt:

„(1c) § 41 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

Das Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. XXX/2015 wird wie folgt geändert:

§ 323 entfällt.

Artikel 11

Änderung des Spaltungsgesetzes

Das Spaltungsgesetz, BGBl. Nr. 304/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 18 entfällt.

2. Dem § 19 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 18 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Artikel 12

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

§ 1. Art. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit xx.xx.xxxx in Kraft.

§ 2. Für Taten, deren Strafbarkeit mit Ablauf des 31.12. 2015 noch nicht durch Verjährung erloschen ist, ist die Verjährungsfrist (§§ 57 Abs. 3, 58) nach der an diesem Tag geltenden Strafdrohung zu berechnen.

 

Artikel 13

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

(Anm.: aus BGBl. I Nr.xxx/xxxx, zu den §§ 19a,64,118a,126a,126b und 233, BGBl. Nr. 60/1974)

(1) Artikel 1 Z 2 dieses Bundesgesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in der EU ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S 39 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 138 vom 13.05.2014 S 114.

(2) Artikel 1 Z 6 und 183 dieses Bundesgesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2014/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates, ABl. Nr. L 151 vom 21.05.2014 S 1.

(3) Artikel 1 Z 41, 57 bis 63 dieses Bundesgesetzes dienen der Umsetzung Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Angriffe auf Informationssysteme und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates ABl. Nr. L 218 vom 14.08.2013 S 8.