Entwurf

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 und das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz 1969 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/20., wird wie folgt geändert:

1. Im § 27 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, die Vertretung des an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderten Leiters oder der an der Ausübung ihrer Dienstpflichten verhinderten Leiterin für einen längstens zweimonatigen Zeitraum abweichend von Abs. 1 zu regeln. Hiebei sind jedenfalls Vorkehrungen zu treffen, dass diese Vertretung auf andere Weise gesichert ist.“

2. Dem § 27 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Sofern eine verwaltungsmäßige Unterstützung und Vertretung der Schulleitung nach § 56b eingerichtet ist, vertritt diese den Leiter oder die Leiterin in allen Fällen der Verhinderung.“

3. § 54 Abs. 3 lautet:

„(3) Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben (§ 11a und § 11b des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990) und im Rahmen von Projekten der Qualitätssicherung eine Verminderung der Lehrverpflichtung um bis zu fünf Werteinheiten vornehmen.“

4. Im § 54 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 61 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Berufsschullehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche gebührt.“

5. Nach § 56 werden folgende §§ 56a, 56b und 56c samt Überschriften eingefügt:

„Abteilungsvorstehung

§ 56a. (1) Die Bestellung einer Abteilungsvorstehung ist nur an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen zulässig. Wird eine land- und forstwirtschaftliche Berufsschule auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften in organisatorischer Verbindung mit einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule geführt, und obliegt die Leitung dem Leiter oder der Leiterin der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, so darf auch an dieser land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule eine Abteilungsvorstehung bestellt werden.

(2) Die Bestellung zur Abteilungsvorstehung ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Die Personalstelle kann die Lehrperson in der Funktion Abteilungsvorstehung bei Nichtbewährung vorzeitig abberufen.

(3) Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Personalstelle hat der zur Abteilungsvorstehung bestellten Lehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 schriftlich mitzuteilen, ob sie wiederbestellt wird. Eine Wiederbestellung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam. Wird von einer Wiederbestellung abgesehen, wird das Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis als Lehrperson ohne Abteilungsvorstehungsfunktion umgewandelt und ist die Abteilungsvorstehungsfunktion auszuschreiben.

(4) Lehrpersonen in der Funktion Abteilungsvorstehung haben die Schulleitung im Qualitätsmanagement zu unterstützen und nach Maßgabe der Größe und des Organisationsplans der Schule in Unterordnung unter die Schulleiterin oder den Schulleiter Leitungs- und Koordinationsaufgaben im jeweiligen Team wahrzunehmen. Sie sind Vorgesetzte der Lehrkräfte des jeweiligen Teams.

(5) Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung vermindert sich die Verpflichtung in folgendem Ausmaß:

           1. bei bis zu sechs ganzjährig unterstellten Klassen um 5 Werteinheiten,

           2. bei sieben bis elf ganzjährig unterstellten Klassen um 10 Werteinheiten,

           3. bei zwölf oder mehr ganzjährig unterstellten Klassen um 15 Werteinheiten

der zwanzigstündigen Lehrverpflichtung.

(6) Die Lehrperson führt die Verwendungsbezeichnung Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand.

Verwaltungsmäßige Unterstützung der Schulleitung

§ 56b. (1) Die Tätigkeit der Lehrperson, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen betraut ist, ist in Abhängigkeit von der Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente der Unterrichtserteilung in folgendem Ausmaß gleichzuhalten:

           1. zehn Werteinheiten, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte von 10,000 bis 39,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,

           2. fünfzehn Werteinheiten, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte 40,000 bis 59,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,

           3. zwanzig Werteinheiten, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte mindestens 60,000 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.

(2) Eine Betrauung mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung ist nur an einer selbstständig geführten Fachschule zulässig, die mindestens acht Klassen aufweist; eine Betrauung zur Unterstützung und Vertretung der Schulleitung ist auch zulässig, wenn diese mehrere Fachschulen umfasst oder wenn der Fachschule oder den Fachschulen eine Berufsschule angeschlossen ist oder mehrere Berufsschulen angeschlossen sind und diese Schulen insgesamt mindestens acht ganzjährig geführte Klassen aufweisen und die Leitung der Schulen dem Leiter oder der Leiterin einer Fachschule obliegt. Umfasst die Schulleitung auch eine Berufsschule, darf auch eine Lehrperson der Berufsschule mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betraut werden. Gruppen im Rahmen des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen und vergleichbarer Betreuungsteile sind bei der Ermittlung der Zahl der Klassen nicht zu berücksichtigen Die Betrauung mehrerer Personen zur Unterstützung und Vertretung einer Leitungsfunktion ist unzulässig.

(3) Eine Betrauung mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung ist nur zulässig, wenn keine Abteilungsvorstehung bestellt ist.

Gemeinsame Bestimmungen

§ 56c. Solange der Bund ganz oder teilweise die Kosten der Besoldung der Landeslehrpersonen trägt (Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes vom 28. April 1975, BGBl. Nr. 316/1975), darf den Lehrpersonen die Tätigkeit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung und die Funktion der Abteilungsvorstehung nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übertragen werden.“

6. § 58 erhält die Absatzbezeichnung 1 und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Abweichend von Abs. 1 sind Leiter oder Leiterinnen von Fachschulen mit mindestens acht Fachschulklassen von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit.“

7. Nach § 114 werden folgende §§ 114a und 114b samt Überschrifen eingefügt:

„Dienstzulage für die Abteilungsvorstehung

§ 114a. (1) Lehrpersonen, die gemäß § 56a zur Abteilungsvorstehung bestellt sind, gebührt eine Dienstzulage

(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgt

           1. wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung bis fünf Werteinheiten beträgt 580,0 €,

           2. wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung mehr als fünf Werteinheiten beträgt 700,0 €.

Dienstzulage für die verwaltungsmäßige Unterstützung und Vertretung der Schulleitung

§ 114b. Lehrpersonen, die nach § 56b mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage, in der Höhe von

           1. im Fall des § 56b Abs. 1 Z 1: 330 €,

           2. im Fall des § 56b Abs. 1 Z 2: 500 €,

           3. im Fall des § 56b Abs. 1 Z 3: 600 €.“

8. In § 127 wird nach Abs. 56 folgender Abs. 57 angefügt:

„(57) Die §§ 27 Abs. 1a, 27 Abs. 3, 54 Abs. 3, 54 Abs. 4, 56a, 56b, 56c, 58, 114a und 114b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 treten mit 1. September 2015 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2014, wird wie folgt geändert:

1. Im § 18a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 wird in Abs. 1 erster Satz das Wort „Fachvorstehung“ durch das Wort „Abteilungsvorstehung“ ersetzt.

2. Im § 27 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 wird nach der Ziffer k der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer l) angefügt:

„l) bezüglich der Abteilungsvorstehung und der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung die §§ 56a, 56b, 56c, 114a und 114b des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 anzuwenden sind.“

3. Dem § 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12).Die §§ 18a Abs.1 und 27 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 treten mit 1. September 2015 in Kraft.“