76/PET XXV. GP

Eingebracht am 17.05.2016
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Petition

Abgeordnete/r zum Nationalrat

An Frau

Präsidentin des Nationalrates

Doris Bures

Parlament

1017 Wien, Österreich

Wien, am 12.Mai 2016

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

In der Anlage überreiche ich/ überreichen wir Ihnen gem. §100 (1) GOG-NR die Petition betreffend

Praktikable Lösungen bei der Registrierkassenpflicht für Vereine und Ehrenamtliche

Seitens der Einbringerlnnen wird das Vorliegen einer Bundeskompetenz in folgender Hinsicht angenommen:

Registrierkassenpflicht

Dieses Anliegen wurde bis zur Einbringung im Nationalrat von                        BürgerInnen unterstützt.


Mit der Bitte um geschäftsordnungsmäßige Behandlung dieser Petition verbleibe ich/verbleiben wir mit freundlichen Grüßen

Anlage

Hinweis: Ggf. vorgelegte Unterschriftenlisten werden nach dem Ende der parlamentarischen Behandlung datenschutzkonform vernichtet bzw. gelöscht, soweit diese nicht nach den Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes zu archivieren sind.

 

Petition

„Praktikable Lösungen bei der Registrierkassenpflicht
für Vereine und Ehrenamtliche"

Österreich ist das Land der Ehrenamtlichen. Tausende Freiwillige stellen sich in den Dienst der Sache und arbeiten für ihre Vereine und Organisationen. So werden auch unzählige Feste und Feierlichkeiten im Jahreskreis von und mit den Vereinsmitgliedern organisiert. Die Registrierkassenpflicht und damit verbunden die Einzelaufzeichnungspflicht und die Belegerteilungspflicht in der derzeitigen Regelung stellt für Vereine einen unverhältnismäßigen bürokratischen und auch finanziellen Aufwand dar.

Die schwierigen Unterscheidungen im Einzelfall zwischen „kleinen“ und „großen“ Vereinsfesten, der Art der wirtschaftlichen Betriebe, die notwendigen Ausnahmegenehmigungen und letztlich die Anschaffung der Registrierkassen sind für klassische „Dorfvereine“ kaum zu meistern.

Diese Veranstaltungen sind aber unverzichtbar für das soziale Zusammenleben in einer Gemeinde. Gerade Feuerwehr, Rotes Kreuz, Rettungsorganisation und gemeinnützig tätige Vereine, welche tagtäglich Sicherheits- und Sozialdienstleistungen erbringen, dürfen nicht außerordentlich belastet werden.

Die Unterzeichner stellen sich nicht grundsätzlich gegen die Registrierkassenpflicht. Umsatzgrenzen sind aber zu überdenken. Auch die Belegerteilungspflicht ist so nicht umsetzbar.

Die Unterzeichner sprechen sich aber für eine „vereinsfreundliche" Auslegung der Registrierkassenpflicht und deren praktikable Umsetzung für klassische Dorfvereine auf und fordern den Bundesminister für Finanzen zu dementsprechendem Handeln auf:

      Erhöhung des Umsatz- und Gewinnfreigrenzen auf ein vertretbares und faires Maß

      Erleichterungen und Praxistauglichkeit bei der Belegerteilungspflicht

      Unterstützung für Vereine und Festveranstalter bei der technischen Abwicklung der Registrierkassenpflicht (Bereitstellung und/oder Miete von Hard- und Software)

Insbesondere soll:

1.       Eine Anhebung des Freibetrages der Registrierkassenpflicht von derzeit € 15.000,00 auf € 30.000,00 (Barumsatz) erfolgen und somit eine Angleichung an die Freibeträge des § 21 Abs.6 Umsatzsteuergesetz erfolgen.“

2.       Bei mehrtägigen Veranstaltungen die sowohl aus einem dem unmittelbaren Vereinszweck dienenden Teil und einem geselligen Teil bestehen, eine Trennung dieser Veranstaltung ermöglicht werden, sodass nur der gesellige Teil von der Regelung über das Vereinsfest umfasst wird und der unmittelbar

dem Vereinszweck dienende Teil (beispielsweise Schützen- und Musikaufmärsche, Trachtenumzüge, etc.) davon unabhängig gesehen wird.

3.  Bei Musikauftritten im Zuge einer Veranstaltung nicht über die „üblicherweise“      
verrechnete Auftrittsgage abgestellt werden, sondern auf die tatsächlich bei der
jeweiligen Veranstaltung tatsächlich bezahlte Künstlergage.

4. Im Rahmen von kleinen Vereinsfesten die teilweise Vergabe von Ausschank und Verpflegung an einen oder mehrere Konzessionsträger auf eine Rechnung möglich sein.

5. Im Rahmen von kleinen Vereinsfesten die unentgeltliche Mithilfe von anderen Vereinen und Dritten ermöglicht werden.