85/PET XXV. GP

Eingebracht am 30.06.2016
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Petition

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Doris Bures

Parlament

1017 Wien

Betreff:         Petition bezüglich Änderung des Starkstrom Wege-Gesetzes - StWG aus dem Jahre 1968 auf Initiative der Interessen-Gemeinschaft - Erdkabel (IG-E)

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

Gemäß § 100 Abs. 1 GOG-NR überreiche ich die Petition bezüglich Änderung des Starkstrom Wege- Gesetzes - StWG aus dem Jahre 1968 auf Initiative der Interessen-Gemeinschaft - Erdkabel (IG-E) mit dem Ersuchen um geschäftsordnungsmäßige Behandlung.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Pirklhuber

DER GRÜNE KLUB IM PARLAMENT . 1017 WIEN . ÖSTERREICH


An den

Österreichischen Nationalrat Frau Präsidentin Dr. Doris Bures

Parlament

A -1017 Wien

PETITION

Sehr geehrte Frau Präsidentin Dr. Bures

Die Interessen-Gemeinschaft ERDKABEL - IG-E stellt nachfolgenden

Parlamentarischen PETITIONSANTRAG

zur Änderung des geltenden

Starkstrom Wege-Gesetzes - StWG aus dem Jahre 1968

auf der Basis des Petitionsantrages der seinerzeitigen Abgeordneten Schatz, Stadler, Hofer, Kolleginnen und Kollegen vom 10.07.2009 und führt dazu ergänzend aus wie folgt:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das „Starkstrom Wege Gesetz 1968“ geändert wird:

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken

Starkstromwegegesetz 1968, BGBl 70/1968 idF BGBl I 112/2003,

wird wie folgt geändert:

1.   § 7 lautet:


㤠7. Bau- und Betriebsbewilligung

(1)  Die Behörde hat die Bau- und Betriebsbewilligung zu erteilen, wenn die elek­trische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Be­völkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht wider­spricht. Als öffentliches Interesse gelten auch die Vermeidung von Nut­zungskonflikten und der Ausgleich von Interessensphären der Leitungs­betreiber einerseits und der Anrainer andererseits.

(2)  Zur Wahrung des öffentlichen Interesses gemäß Abs 1 zweiter Fall dürfen zur Errichtung kommende Leitungsanlagen mit einer Nennspannung ab 110-kV in sensiblen Bereichen auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnit­ten oder zur Gänze nur als Erdkabel ausgebildet werden. Als sensible Be­reiche gelten Bereiche, in denen der von der Achse einer Leitungsanlage ge­messene Abstand von 600 m zwischen einer Freileitung und dem im Flächen­widmungsplan der betroffenen Gemeinde ausgewiesenen Bauland und zwi­schen einer Freileitung und einzelnen der dauerhaften Wohnnutzung dienen­den Bauten sowie zwischen Gewerbetrieben unterschreiten würde.

(3)  Abs 2 gilt auch für die wesentliche Änderung einer bestehenden Freileitung ab einer Nennspannung von mehr als 110 kV. Wesentliche Änderungen sind da­bei auch Verschwenkungen der Leitungstrasse um mindestens 10 m auf einer durchgehenden Länge von 5 km, wobei kürzere Abschnitte innerhalb einer Leitungsanlage auch dann zusammenzurechnen sind, wenn die einzelnen Ab­schnitte zwar getrennt, aber innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren geän­dert werden, sowie die Erhöhung der Nennspannungsebene oder eine we­sentliche Erhöhung der Übertragungskapazität.

(4)  Bei der Beurteilung der technischen und wirtschaftlichen Effizienz von Erkka-bel-Teilabschnitten oder zur Gänze der Übertragungsleitung ist insbesondere auf elektrische, elektromagnetische, geologische sowie betriebs- und gesamt-wirtschaftliche Gesichtspunkte - also Berücksich­tigung aller in Frage kommenden Parameter - abzustellen. Dabei ist auch die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die Erdverkabelung und Alternativen, die nur eine möglichst geringe Beeinträchtigung des gemäß Abs 1 zu schützenden öffentlichen Interesses bewirken, zu be­rücksichtigen. Bei der Beurteilung des Standes der Technik von Erdver­kabelungen ist deren technische und wirtschaftliche Realisierbarkeit unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Versorgungssicherheit maßgeblich.

(5)  Für eine Errichtung einer Hochspannungsleitung ab 110k-kV aufwärts ist eine umfassende Beurteilung unter Berücksichtigung aller in diesem Zusammen­hang in Frage kommenden Parameter jeweils zu prüfen, welche Art einer Hochspannungsleitung (Erd- oder Freileitung) wirtschaftlicher ist.

Die zu berücksichtigenden Parameter sind:

Planung, Planungszeit, Errichtungszeit, ob ein UVP-Verfahren erforderlich ist ja oder nein, Errichtungskosten, Lebensdauer, Wartungs- und Servicekosten, Einflüsse auf Mensch, Fauna und Flora, Störanfälligkeit, mindestens N-1- Sicherheit, Energieeffizienz (Berücksichtigung der Übertragsungsver- luste) etc.


(6)    In der Bewilligung hat die Behörde durch Auflagen zu bewirken, dass die elek­trischen Leitungsanlagen den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen.Da­bei hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten ande­ren Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landes­kultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumpla­nung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Was­serrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes, des Tourismus und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich rechtlichen Körperschaften sind im Ermitt­lungsverfahren zu hören.“

 

2.  Der bisherige Abs 2 erhält die Bezeichnung Abs 6.

3.  § 29 wird folgender Abs 5 angefügt:

„(5) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr xxx/2015 trifft mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Freileitungen, deren Errichtung oder wesentliche Änderung zu diesem Zeitpunkt nach der bisher geltenden Rechtslage rechtskräftig bewilligt sind, bleiben davon unberührt, wenn mit der Ausführung der Freileitung innerhalb von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes begonnen wird“.

Die Durchführung der Strategischen Umwelt-Prüfung - SUP ist laut EU-Richtlinie verpflichtend ab einer 110-kV-Leitung vollinhaltlich in das StWG aufzunehmen. Eben­so ist das StWG in regelmäßigen Abständen der techn. Entwicklung anzupassen.

A)   Begründung:

Gemäß der gegenständlichen Novelle soll bei der Bau- und Betriebsbewilligung von elektrischen Leitungsanlagen ein zusätzliches öffentliches Interesse, nämlich das In­teresse an der Vermeidung von Nutzungskonflikten und der Ausgleich von Interes­sensphären der Leitungsbetreiber einerseits und der Anrainer andererseits zu be­achten sein. Für bestimmte sensible Bereiche hat dieses öffentliche Interesse auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten oder Gänze zur Folge, dass eine Erdverkabelung verpflichtend wird. Weiters wird klargestellt, dass dies auch für näher konkretisierte Änderungen bestehender Freileitungen gilt. Für die Beurteilung der technisch und wirtschaftlichen Effizienz von Erkabel-Teilabschnitten und/oder gänzliche Erdkabelleitungen werden Kriterien angeführt. Eine Übergangsklausel soll eine möglichst weite zeitliche Geltung der neuen Regelung sicherstellen.

 

Die derzeitige Fassung des StWG stammt aus dem Jahre 1968. Seit diesem Da­tum haben sich

-      einerseits die Erfordernisse an der Stromversorgung mit den damit ver­bundenen erforderlichen Starkstromleitungen (Hochspannungsleitun­gen) und

-      andererseits die technischen Voraussetzungen, Errungenschaften und wissenschaftlichen Erkenntnisse in vielen Detailbereichen wesentlich geän-dert.

In Deutschland z.B. werden die Bestimmungen der Hochspannungsleitungen alle zwei Jahre dem aktuellen Stand angepasst.

Demnach besteht in Österreich seit dem Jahre 1968 (47 Jahre) ein sehr großer Handlungsbedarf.

Zur Begründung des Petitionsantrages wird ua. auf die Broschüre
 vom Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, FRIEND OF THE ERARTH GERMANY (siehe Beilage 1) Bezug genommen. Die Werte in dieser Broschüre sind auf der Basis von 2.000 Ampere, bei der in Salzburg geplanten Hochspannungslei­tung sind 2 x 2,5 Giga-Watt (GW) Übertragung vorgesehen. Die elektrischen und elektromagnetischen Felder müssen durch durchgehende und nachvollziehbare Berechnungen ermittelt werden.

Für die Stromversorgung stehen sowohl Freileitungen als auch Erdleitungen zur Ver­fügung (siehe Beilage 1); dies sowohl mit Wechselstrom als auch mit Gleichstrom.

Seit 1968 wurden bereits weltweit Zigtausend km Erdleitungen im Hochspannungs­bereich (380 bis 900 kV) mit bestem Erfolg verlegt: erdverlegte Leitungen sind nachweislich weniger störungsanfällig und gewährleisten bis zu 50% geringere Übertragungsverluste! siehe Beilage 1.

Kurioserweise bestehen zwischen den Stromleitungserrichtern und -betreibern sowie einem rechtskräftigen Gerichtsurteil2 gravierende unterschiedliche Errichtungskosten. So behauptet z.B. die Austrian-Power-Grid-AG -APG, für Österreich zuständig, dass für die Errichtung und Betreibung von Starkstromleitungen, ein um 1:13 höherer Kos-

1 Broschüre                                    vom Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland
tenfaktor zwischen Freileitungen und Erdleitungen besteht. Dies ist völlig irreal und infam!

Aufgrund der vom Bundesgericht Schweiz2 beauftragten sachkundigen und ob­jektiven Gutachtern wurde ein wesentlich geringerer Kostenfaktor von 1:1,6 zwischen Frei- und Erdleitungen ermittelt und bestätigt.

2Bundesgerichtsurteil der Schweiz


Zur differenzierten Berechnung zwischen Freileitungen und Erdleitungen sind alle Errichtungs- und Betreibungskosten (Seilmaterial, Masten, Stützen, Fundamente, ob Wechsel- oder Gleichstrom, Miteinbeziehung der für eine evtl. erforderliche Teilver­kabelung benötigte technische Mehraufwand und Landschaftsverbrauch, Errichtung und Abbau von Errichtungsstraßen, Streckenlänge mit Ablösen von Häusern und Liegenschaften sowie Wertminderungen der Anrainerliegenschaften, Tourismus, Le­bensdauer, Störfaktoren, Wartung, Übertragungsverluste, Umweltbelastungen für Mensch, Fauna und Flora, vor allem durch elektromagnetische Strahlung, etc.), zu berücksichtigen.

In diesem Zusammenhang müssen auch zur Beurteilung eines öffentliches Interes­ses alle Parameter pro und kontra, sowohl für die Freileitung als auch die Erdleitung miteinbezogen werden.

Freileitungen sind unter Berücksichtigung aller Kostenfaktoren teurer. Sie dürfen aus diesem Grunde, wo Erdleitungen technisch nicht machbar sind, NUR eine zu begrün­dende Ausnahme sein. (So wie dies bereits der Bayrische Ministerpräsident Dr. See­hofer fordert, weil Freileitungen aus vielerlei Gründen der Bevölkerung und gesamten Umwelt im 21. Jahrhundert nicht mehr zumutbar sind!)

Zudem haben sich die wissenschaftlichen Erkenntnisse über Gefahren für Mensch, Fauna und Flora im Zusammenhang mit der Belastung durch elektrische und elek­tromagnetische Strahlen wesentich geändert. Die Allgemeinheit ist mangels Aufklärung und Information völlig arglos und weitestgehend unbekümmert; ähnlich der nachteiligen Herzbeeinflussung durch den Handygebrauch.

Die Störanfälligkeit bei Freileitungen ist wesentlich höher als bei Erdleitungen. Dies ist bedingt einerseits durch in letzter Zeit immer häufiger auftretenden Witterungska­priolen durch Lawinen, Muren, Vereisungen, starken Schneefällen als auch anderer­seits durch diverse technische Unfälle.

Für Erdleitungen sind Witterungseinflüsse auszuschließen und aufgrund der heutigen Verlegungs- und Vermessungstechnik sind auch mechanische Fremdeinwirkungen durch Grabungsarbeiten nahezu auszuschließen.

In diesem Zusammenhang ist beim Neubau oder/und Ausbau von Energietrassen der bisher geregelte Schutzanspruch betroffener Anrainer vor einwirkenden elektro­magnetischen Feldern nicht mehr ausreichend gesichert.


Das StWG muss daher auch wegen schädlicher Umwelteinwirkungen durch elektrische und elektromagnetische Strahlen geändert und ergänzt werden, um Mensch Fauna und Flora davor zu schützen.

In diesem Zusammenhang ist auch unabdinglich das Vorsorgeprinzip in diesem StWG aufzunehmen.

Gemäß EU-Richtlinien ist das UVP-Verfahren erst dann einzuleiten, wenn die Strate­gische Umwelt-Prüfung (SUP) vorher durchgeführt wurde. Für derartige Errichtungs­anträge muss vor allem für Starkstromleitungen in einem UVP-Verfahren die Bürger­beteiligung etc. voll eingebunden und das Parteirecht entsprechend dem EUGH-Ur- teil 3 zuerkannt werden.

B)  Begründung bzgl. besonderer Gefährdung
der menschlichen Gesundheit durch elektromagnetische Strahlen:

Die in der Weltgesundheitsorganisation - WHO integrierte Abteilung für Krebsfor­schung IARC hat wissenschaftlich erkannt und bestätigt, dass für Kinder bereits ab einer Belastung von 0,2 Mikro-Tesla (µT) und für Erwachsene ab 0,3 µT eine Erkran­kung durch ein potenzielles Krebsrisiko besteht (Gefahrenstufe 2B).

Nur die Verankerung der Aufnahme aller erkannten Gesundheitsgefahren und Risi­ken kann in einem Gesetz oder einer Verordnung den grund- und fachrechtlich gebo­tenen Schutz- und Vorsorge-Umfang bieten. Es gilt das EU-Vorsorgeprinzip auch hier.

Siehe Beilage 1, Seite 7 der Broschüre                            vom Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland

Anlässlich dieser Gesetzesänderung ist es ua. erforderlich, sowohl die Wirksamkeit des Gefahrenschutzes anzupassen als auch die Begrenzung der verschiedenen Wir­kungen auf den menschlichen Organismus endlich mit wirksamen Vorsorgebe­stimmungen und -werten festzulegen. Nur durch solche Immissionsstandards zur Vorsorge lassen sich dann Anforderungen an die Errichter und Betreiber solcher Stromleitungen formulieren bzw. dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen. Da­rin enthalten sein müssen auch die Begrenzungen der Immissionen durch Festle­gung der erforderlichen Abstände zu sensiblen Nutzungen.

Siehe Beilage 1, Seite 8 der Broschüre                            vom Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland

Aufgrund nachstehender Zusammenstellung der wissenschaftlichen Evidenzen für

3EU-GH-Urteil siehe RA Dr. List


gesundheitliche Auswirkungen und biologischer Effekte durch niederfrequente Mag­netfelder sowie Wertbereiche der mag-netischen Flussdichte, in denen diese Wirkun­gen festgestellt werden (Qulle: Neizke 2006)4, kann man die folgende Grafik einse­hen.

Siehe hierzu Grafik auf Seite 9 Abbildung 4 dieser Broschüre bzw. Seite 8 dieses Petitionsantrages 4 mit der Erläuterung dazu: Wissenschaftliche Evidenzen für gesundheitliche Auswirkungen und biologische Effekte durch nieder-frequente Magnetfelder sowie Wertebereiche der magnetischen Flussdichte, in denen diese Wirkun­gen festgestellt wurden (Quelle: Neitzke 2006)

Epidemiologische Untersuchungen an Bevölkerungsgruppen, die erhöhten magneti­schen Feldern ausgesetzt waren, deuten auf höhere Risiken für bestimme Erkran­kungen und Befindlichkeitsstörungen bei Flussdichten von mehr als 1 µT hin. Die Studien wiesen auch auf den starken Verdacht, dass niederfrequente Magnetfelder ab etwa 0,2 µT zu einem erhöhten Leukämierisiko bei Kindern führen (in Überein-

kunft mit internationalen Erfahrungen, Schütz.J. Grigat)5, hin.

Seit 30 Jahren stehen niederfrequente Magnetfelder im Verdacht, dass das Leukä­mierisiko für Kinder erhöht ist. Gem. dem Vorsorgeprinzip klassifizierte die WHO im Jahre 2007 niederfrequente Magnetfelder als möglicherweise krebserregend für Menschen ein.

Auch bei Erwachsenen gibt es deutliche Hinweise auf ein erhöhtes Erkrankungsrisiko an Leukämie in Zusammenhang mit einer erhöhten Belastung durch Magnetfelder. Für Expositionen über 0,2 µT werden statistisch signifikant erhöhte Risiken für Leukämie festgestellt.

Diese Aussagen werden durch neue wissenschaftliche Ergebnisse erhärtet und bestätigt. Sie sind in einem Bericht des Schweizerischen Bundesamtes für Umwelt (BAFU) zusammengefasst.6

Aus Zellexperimenten ergeben sich demnach auch Hinweise, dass niederfrequente

Magnetfelder die Wirkung bekannter krebserzeugender Stoffe verstärken.

Siehe Beilage 1, Seite 10 Kongretisierung des Schutz- und Vorsorgeanspruchs der Broschüre  
vom Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland

Es gibt sehr starke Hinweise auf ein erhöhtes Risiko für neurodegenerative Erkran­kungen infolge Exposition durch niederfrequente Magnetfelder. Für Expositionen über 0,1 µT wurden in epidemiologischen Untersuchungen statistisch signifikant er­höhte Risiken vor allem für eine Erkrankung an Amyotropischer Lateralsklerose (eine

4Neitzke, H.-P. Osterhoff,J. Voigt, H.: EMF-Handbuch-Elektromagnetische Felder: Quellen ECOLOG-Institut für Sozial-ökologische Forschung und Bildung gGmbH, ECOLOG: Hannover 2006, S. 2/11

5Schütz.J. Grigat J.-P., Brinkman K.Et Michaelis J (2001): Residential magnetic fields as a risk for childhold acute leukemia, results from a german polulation-based case-controlstduy. Int. J. Concer 83: 689-692.

6Bundesamt für Umwelt Schweiz (2009): Niederfrequente Magnetfelder und Krebs. Bewertung von wissen-schaftlichen Studien im Niedrigdosisbereich. www.fafu.ch/publikationen/publikation/01500/index.html?lanq=de

degenerativen Erkrankung des Nervensystems), weniger deutlich auch für Alzhei­mer Krankheit und anderer Formen dementer Erkrankungen nachgewiesen.

Damit kann - neben anderen Wirkungen - das erhöhte Leukämierisiko ab etwa 0,2 µT als Schwelle zu einer adversen Wirkung (siehe nachfolgende Darstellung) Abbil­dung 5 auf Seite 10 aus der  ) angesehen werden, die zur Ableitung eines ausreichenden Schutzes oder der Vorsorge von schädlichen Umwelteinwir­kungen herangezogen werden kann.

Schutz- und Vorsorgeanspruch:

Ua. laut Menschenrechtsgesetz, welches in Österreich im Verfassungsrang steht, gilt der Schutz der Bevölkerung vor Immissionen (auch für den Arbeitsschutz) in der Re­gel für den Bereich außerhalb von Gebäuden und Wohnungen (siehe Luftverunreini­gungen, Lärm etc.).

Die Novelle des StWG hat ausdrücklich die elektromagnetischen Beeinflussun­gen in Gebäuden als auch deren unmittelbaren Umgebung zu beinhalten.

Der Schutzanspruch muss jedoch von Stromübertragungsleitungen so geregelt sein, dass auch der Innenraum von Gebäuden durch elektrische und elektromagnetische Strahlen ausreichend geschützt ist und damit deren Freisein von schädlichen Einwir­kungen erfüllt werden kann. Dies besonders deshalb, weil magnetische Felder eine dauernde Einwirkung auch durch Wände von außen in die Gebäude haben.

Die Begründung von Immissionswerten muss den Schutzanspruch vor Gefahren de­finieren, der an Orten gelten soll, die den Aufenthalt von Menschen erlaubt. Durch diesen Schutzanspruch muss auch definiert werden bei welchen Feldstärken beste­hender Leitungen eine Sanierung erforderlich ist. Des Weiteren muss die einwirken­de magnetische Feldstärke definiert werden, die bei geplanten Aus- und Umbau von Hochspannungsleitungen zur Vorsorge bei Aufenthalt und Nutzung von Räumen, nicht überschritten wird.

Durch eine schwedische Studie 7 wird eindrucksvoll belegt, dass selbst bei Einhal­tung der am Minimierungsprinzip orientierten Normen (TCO-Norm) erhebliche Schadwirkungen bei Betroffenen nicht auszuschließen sind.

Als Ausgangspunkt zur Begründung einer Schadwirkung gilt der sogenannte „adver-

 

7 Schwedischer Verbund für Industrieangestellte (SIF): Elektrizitätsüberempfinldichkeit unter SIF-Mitgliedern, Mitgliederuntersuchung 1993, Schlussbericht, Postadresse 105 32 Stockholm, 10 Fachbegriff, der eine hohe Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit ausdrückt

se Effekt“, in der Regel ein solcher mit Krankheitswert. Durch entsprechende Maß­nahmen müssen adverse Effekte ausgeschlossen sein.

(Siehe auch hierzu die Skizze auf Seite 10 von                         )

 

C)  Begründung der Gefahrenbewertung durch wissenschaftliche Erkenntnisse

als Vorsorgewert von 0,01 µT: (siehe hierzu die Seiten 4,11,13 der Broschüre

vom Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland)

Die Begründung von Immissionswerten als Maß der Evidenz für neurodegenerative Erkrankungen liegt als Schwellenwert für magnetische Flussdichte bei 0,2µT.

Im zu novellierenden StWG müssen elektromagnetische Störungen ausdrücklich ausgeschlossen werden.

Dazu ist es erforderlich, dass auf allen Freileitungsmasten - wie z.B. in den USA- sowie eine Warntafel im seitlichen Abstand von 600 m angebracht wird. Auf dieser Warntafel muss der Hinweis angebracht sein, dass ein Aufenthalt im Bereich der Masten und unterhalb der Freileitungen lebensgefährlich sein kann.

Das nicht nur in Österreich geltende, international bestehende EU-Vorsorgeprinzip ermöglicht auch bei noch unvollständigem Wissen um die Wirkungszusammenhänge und bei nicht exakt abschätzbaren Eintrittswahrscheinlichkeiten von Schäden, bereits wirkungsvolle und rechtlich verbindliche Maßnahmen zur Vorsorge bzw. Begrenzung von Risiken einzuleiten.

Das deutsche Bundesverwaltungsgericht 8 hat hierzu festgestellt: es müssen „auch solche Schadensmöglichkeiten in Betracht gezogen werden. Es genügt dafür bereits der Verdacht mit gewissen „Besorgnispotential“.

Daraus ist zu entnehmen, dass bereits bei einem Schädlichkeitsverdacht durch Si­cherheitsabstand vor der Gefahrengrenze vorzubeugen ist. Vorsorglich ist eine Risi­kominimierung durch entsprechende Maßnahmen bereits dann zu verlangen, wenn kausale, empirische bzw. statistische Verursachungszusammenhänge nicht bekannt oder nicht nachweisbar sind.

Siehe Seite 13 der Broschüre                         vom Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland

Die Notwendigkeit eines Vorsorgestandards ergibt sich aus dem möglicherweise un-

genügenden Sicherheitsabstand bei der Ableitung eines Schutzstandards und der

8 BVerwG, Urteil v. 19. Dez. 1985, - 7 C 65.82

9 DI Fabio, U. (1991): Entscheidungsprobleme der Risikoverwaltung. In: Natur und Recht 13 (8), 357

krebserregenden Eigenschaft von Magnetfeldern. Eine weitere Minimierung der

technischen Feldstärken und Unterschreitung des angegebenen Schutzstandards

in Höhe von 0,01 µT ist daher sinnvoll und folgt auch aus dem

immissionsschutzrechtlichen Minimierungsgebot bei krebserzeugenden Ursachen.

Die gesetzliche Anwendung einer einheitlichen Schutzsystematik im Immissionsschutz

Zur Erreichung einer erforderlichen Umweltverträglichkeit ist die international begründete Vorsorge verbindlich konkretisiert: Die Umweltpolitik der UNION ist gem. Art. 191, Abs 1 AEUV (ex-Artikel 174 EGV) mit Zielangabe begründet: Erhaltung und Schutz der Umwelt, sowie Verbesserung ihrer Qualität zum Schutz der menschlichen Gesundheit. Gem. Abs 2 besteht ein hohes Schutzniveau basierend auf Vorsorge und Vorbeugung (Prävention).

Ebenso ist die Vorsorgeverpflichtung zur Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Be­schlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, als Belang zu berücksichtigen.

Es ist daher unerlässlich, diese grundsätzliche Schutzsystematik bzgl. Immissions­schutz vor magnetischen Feldern zu übertragen und im Gesetz zu verankern.

Diese Anregungen zum Antrag der längst überfälligen Novellierung des überalterten StarkstromWegeGesetz (StWG) können noch im Bedarfsfall, wenn erwünscht, an­lässlich der Behandlung der Ausschusssitzung weiter ergänzt werden.

Den Empfehlungen der ICNIRP, eine Vereinigung der Elektroindustrie mit Sitz in München, ist nicht Folge zu leisten, da es sich diesbezüglich nur um einen privaten Verein handelt. Er hat keinerlei demokratische Legitimation, seine Aussagen sind ohne humanwissenschaftlichen Hintergrund. Dieser Verein ist auch nicht, wie fälschlich von ihm behauptet wird, eine Teilorganisation der WHO/IARC! Es ist ein rein privater Industrieverein, welcher lediglich die Gewebserwärmung durch nicht ionisierender Strahlung berücksichtigt und jede andere Wirkung kategorisch bestrei­tet. Bei deren Forschung werden lediglich Puppen verwendet und keine Versuche an lebenden Zellen durchgeführt. Mittlerweile stehen weltweit seriöse wissenschaftliche Erkenntnisse für weitere gravierende Wirkungsweisen auf Mensch, Fauna und Flora von EMF-Strahlung zur Verfügung.

Aufgrund der im Zusammenhang mit der Errichtung und Betreibung von Hoch­spannungsleitungen ab 110-kV, muss das StWG den EU-Umweltrichtlinien an­gepasst werden.

Im Zusammenhang mit der Kumulation I als dem Vorhabensbegriff ist gem. VwGH vom 24.07.2014, ZI. 200/07/0214, im Einzelfall zu beurteilen, ob ein „räumlicher Zu­sammenhang, Überlagerung der Wirkungsebenen, kumulative und additive Effekte“ als Kumulationsbestan „restriktiv auszulegen“ ist. Diese Erkenntnis des Kumula­tionsbestandes muss in der Novelle des StWG's berücksichtigt und eingebaut werden.

Im derzeitig geltenden StWG ist der in letzter Zeit als Energiewende im Zusammen­hang mit der Energieeffizienz erwähnte Grundsatz noch nicht berücksichtigt. Unter der Voraussetzung der aktuellen Erkenntnis (siehe z.B. das Urteil des Schweizer Bundesgerichtes), ist eine Erdleitung unter Berücksichtigung aller Parameter kosten­günstiger ist als eine adäquate Freileitung.

Nachweislich sind die Übertragungsverluste bei einer erdverlegten Leitung um bis zu 50% geringer - also wesentlich energieeffizienter!

Weiters entschied der VwGH mit ZI. 2008/05/00119 im Jahre 2008 im Zusammen­hang für eine 380-kV-Freileitung in Oberösterreich unter Punkt 11. zum Landschafts- bild/-Schutz Folgendes: „Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden Gemein-den wurden die Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild auf Sachverständigerbasis umfangreich beurteilt............................... Da es keine weniger eingriffsintensive Alternative gibt, war die Bewilligung unter den vorgeschrie­benen Auflagen zu erteilen.“ Der VwGH bestätigt gleichzeitig und streitet damit nicht ab, „dass die Errichtung einer 380-kV-Starkstromfreileitung einen negati­ven Einfluss auf das Landschaftsbild haben wird, liegt auf der Hand und dies wurde gerade deshalb in die Beurteilung mit einbezogen.“

Demnach war entgegen dem damaligen Stand der Technik dem VwGH keine entsprechende eingriffsintensive Alternative bekannt.

Heute ist eine Erdverlegung nicht nur Stand der Technik, sondern entspricht dem gesetzlich höherwertigen Begriff einer „Anerkannte Regel der Technik“. Dies gilt in der Novelle zum StWG zu berücksichtigen!

Die Novellierung des StWG hat höchste Dringlichkeitsstufe, denn die heutige Bezug­nahme bei Errichtung von elektrotechnischen Großprojekten unterliegt weitestge­hend der Willkür und manipulierenden Realisierung infolge Unzulänglichkeit des Ge­setzes.

Daher ist es nach 27 Jahren ein höchst dringendes Gebot, im Sinne des Bevölke­rungsschutzes in der Republik Österreich dieses StWG zu novellieren.

In Deutschland z.B. besteht die verbindliche Pflicht, das Gesetz alle zwei Jahre den jeweils geänderten technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisses anzupassen.

Aufgrund der seit 1968 geänderten technischen Fortschrittes, besonders in der Erd­kabelleitungstechnik, aber besonders auch der wissenschaftlich bewiesenen Er­kenntnissen der WHO/IARC bzgl. gesundheitlicher Gefahren für Mensch, Fauna und Flora von elektromagnetischr Strahlung einer Hochspannungsfreileitung, muss das StWG wie oben angeführt, dringend auf den aktuellen Stand adaptiert werden!

Es sei abschließend bemerkt, dass demokratiepolitisch das Parlament mit dzt. 183 Abgeordneten Bürgerinitiativen auf eine längst überfällige und höchst dringliche Än­derung des Starktstrom-Wege-Gesetz initiativ sein müssen!

Wer ist im Parlament für energietechnische Belange für das gesamte Staatsvolk ver­antwortlich? Wozu werden die mit öffentlichen Geldern und gewählten Vertrauen von Wählern beauftragt?

Es ist bedauernd, was alles hier an sehr Bedeutendem sträflich unterlassen wird. Er­schwerend ist, dass das Nichtstun und Nichtagieren von Lobbyisten des Verbundes derartig gesetzesverzögernd wirkt.

Eugendorf, 30.10.2015

Für den Vorstand

Theo Seebacher                                                                                                  Steiner

Präsident                                                                                                  Schriftführer

Beilage: Broschüre                      vom Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland

 

 

 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

Die nachfolgende Anlage steht im gescannten Original als Image zur Verfügung.