Schriftliche Information des Bundesministers für Inneres

gem. § 6 Abs 3 EU-Informationsgesetz

 

 

Bezeichnung des Rechtsaktes: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 [2016/0131 (COD)]

 

1.    Inhalt des Vorhabens

 

Im Rahmen der Reformvorschläge für das Gemeinsame Europäische Asylsytem hat die Europäische Kommission auch eine Verordnung zur Schaffung einer Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) im Sinne einer Weiterentwicklung des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) vorgeschlagen.

 

Durch die Stärkung und Weiterentwicklung EASOs soll die Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) erleichtert und dessen Funktionsweise verbessert werden.

 

EASO unterstützt die Mitgliedstaaten seit 2011 in operativen und technischen Belangen und die Aufgaben haben sich in dieser Zeit schrittweise weiterentwickelt. Daher soll das Mandat angepasst und EASO zu einer Europäischen Asylagentur weiterentwickelt werden.

 

Die Vorschläge der Kommission betreffen im Wesentlichen folgende Punkte:

 

·          Umbenennung von EASO in „Asylagentur der Europäischen Union“ sowie der damit verbundene Umbau der Organisation nach dem festgelegten Konzept für dezentralen Agenturen – welches die Rolle und Stellung der Agenturen im institutionellen Gefüge der EU, die Einrichtung, Struktur und Arbeitsweise dieser Agenturen sowie Fragen der Finanzierung, Haushaltsführung, Überwachung und Verwaltung regelt – samt Aufstockung des Personals;

 

·          Ausbau der bereits jetzt bestehenden praktischen Zusammenarbeit und des Informationsaustausches im Asylbereich;

 

·          Gewährleistung einer größeren Konvergenz bei der Beurteilung der Schutzbedürftigkeit in der gesamten Union, unter anderem durch eine eigene Herkunftslandinformation sowie Überprüfung der Lage in Drittstaaten im Hinblick auf die EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten;

 

·          Förderung der Umsetzung von Unionsrecht und operativen Normen im Asylbereich durch Ausarbeitung von Leitlinien, bewährten Verfahren und Indikatoren auf eigene Initiative;

 

·          Monitoring und Bewertung der Umsetzung des GEAS in den Mitgliedstaaten zur möglichst frühzeitigen Feststellung systemrelevanter Mängel sowie zur Sicherstellung aller erforderlichen Kapazitäten und Instrumente;

 

·          Ausbau der technischen und operativen Unterstützung von Mitgliedstaaten, unter anderem durch Einrichtung eines Asyl-Einsatzpools und Möglichkeiten zur selbständigen Initiative bei Gefährdung des GEAS durch Untätigkeit eines unter Migrationsdrucks stehenden Mitgliedstaates;

 

·          Ausbau der Möglichkeiten zur Kooperation mit Drittstaaten.

 

2.    Hinweise auf Mitwirkungsrechte des Nationalrates und Bundesrates

 

Die Mitwirkungsrechte des Nationalrates und des Bundesrates ergeben sich aus den Protokollen Nr. 1 (über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union) und Nr. 2 (über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit) zum EUV bzw. AEUV.

 

3.    Auswirkungen auf die Republik Österreich einschließlich eines allfälligen Bedürfnisses nach innerstaatlicher Durchführung

 

Die Umwandlung des Unterstützungsbüros für Asylfragen in eine eigene Asylagentur hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Republik Österreich und bedarf keiner weiteren Schritte zur innerstaatlichen Durchführung.

 

4.    Position des/der zuständigen Bundesminister/in samt kurzer Begründung

 

Der Ausbau des Unterstützungsbüros für Asylfragen in eine echte Asylagentur wird unterstützt. Die verstärkte Rolle bei Unterstützung, Monitoring und Evaluierung der Umsetzung des GEAS stellt einen wichtigen Beitrag zu einer weiteren Vereinheitlichung der Asylsysteme in den Mitgliedstaaten und damit für eine nachhaltige Stabilisierung des GEAS dar.

 

Aus Sicht des Bundesministeriums für Inneres werden folgende Inhalte zur Stärkung des Mandats der Agentur besonders begrüßt:

 

·          Monitoring der Umsetzung der Asylrechtsbestimmungen durch alle Mitgliedstaaten und entsprechende Reaktionsmöglichkeiten;

 

·          Ausbau des Expertenpools sowie verbesserte Struktur für deren Einsätze;

 

·          Erhalt und Ausbau der hohen Standards bei der Informations- und Unterstützungsarbeit für die Mitgliedsstaaten durch die Agentur;

 

·          Verstärkung der praktischen Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten durch Initiativen der Agentur.

 

5.    Angaben zu Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität

 

Der Vorschlag dient der erleichterten Umsetzung und verbesserten Funktionsweise der gemeinsamen Politik im Asylbereich und stützt sich auf Artikel 78 Absätze 1 und 2 AEUV.

 

Die ordnungsgemäße Anwendung des Rechtsrahmens für Asyl durch ein abgestimmtes Vorgehen der Mitgliedstaaten und ein stabiles und funktionierendes gemeinsames Asylsystem sind von allgemeinem und gemeinsamem Interesse und können auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden.

 

Die Agentur kann Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen bei der Prüfung von Asylanträgen im Rahmen eines klar definierten Einsatzplans unterstützen und darf nur intervenieren und einen Mitgliedstaat unterstützen, wenn der betreffende Mitgliedstaat im Rahmen vorgesehener Verfahren keine bzw. unzureichende Maßnahmen ergriffen hat und damit das Funktionieren des GEAS gefährdet.

 

6.    Stand der Verhandlungen inklusive Zeitplan

 

Der Vorschlag wurde am 4. Mai 2016 von der Europäischen Kommission als Teil eines ersten Pakets zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems vorgelegt. Die inhaltliche Behandlung wurde zunächst in der Ratsarbeitsgruppe Asyl vorgenommen, wobei insbesondere der neue Monitoring-Mechanismus, der von Österreich ausdrücklich begrüßt wird, teilweise kontrovers diskutiert wurde.

 

Am JI-Rat am 13./14. Oktober wurde die Absicht einer allgemeinen Ausrichtung zur EUAA bis Ende 2016 erklärt. Nach Abschluss der zweiten Lesung in der Ratsarbeitsgruppe Asyl am 27./28. Oktober wurden die Verhandlungen auf Ebene der JI-Referenten fortgesetzt. Zuletzt wurde eine partielle, allgemeine Ausrichtung im Ausschuss der Ständigen Vertreter am 20. Dezember 2016 angenommen.